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title: "Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe"
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provisions: 15
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# Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe

## § 1 {#par_1}

1 Die Verordnung regelt die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe
im Kanton Luzern, die nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist.
2 Organisation und Vorbereitung

## § 2 {#par_2}

System zur elektronischen Stimmabgabe
1 Der Kanton Luzern ermöglicht die elektronische Stimmabgabe auf einem System, das
nach den bundesrechtlichen Vorschriften zugelassen ist.
1 SRL Nr. 10
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2025-086
2 Nr. 12

## § 3 {#par_3}

Organisation
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist zuständig für die Durchführung der elektronischen Stimmabgabe und holt die erforderliche Grundbewilligung ein.
2 Es bestimmt für jede Abstimmung und Wahl den Kreis der zur elektronischen Stimmabgabe zugelassenen Stimmberechtigten und unterbreitet dem Bund ein entsprechendes
Zulassungsgesuch.

## § 4 {#par_4}

Berechtigung zur elektronischen Stimmabgabe
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt die Frist, innert der die zugelassenen
Stimmberechtigten im Stimmregister eingetragen sein müssen, um zur elektronischen
Stimmabgabe berechtigt zu sein.

## § 5 {#par_5}

Zustellung Stimmmaterial
1 Die zur elektronischen Stimmabgabe zugelassenen Stimmberechtigten erhalten die Abstimmungs- und Wahlunterlagen und den Stimmrechtsausweis in einer einzigen postalischen Sendung.
2 Den gemäss § 7 angemeldeten Stimmberechtigten kann das Stimmmaterial mit Ausnahme des Stimmrechtsausweises elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
3 Stimmabgabe

## § 6 {#par_6}

Form der Stimmabgabe
1 Die zur elektronischen Stimmabgabe Berechtigten können unter Vorbehalt von § 7 bei
jedem Urnengang frei zwischen persönlicher, brieflicher oder elektronischer Stimmabgabe wählen.
2 Sie dürfen ihre Stimme nur einmal abgeben.

## § 7 {#par_7}

Anmeldeverfahren
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann für die elektronische Stimmabgabe eine
vorgängige Anmeldung durch die zugelassenen Stimmberechtigten voraussetzen. Wer
angemeldet ist, kann bis zur Abmeldung oder bis zum Widerruf ausschliesslich elektronisch abstimmen.
2 Für die bevorstehende Abstimmung oder Wahl werden alle An- und Abmeldungen berücksichtigt, die bis spätestens acht Wochen vor dem Abstimmungs- oder Wahltag bei
der Gemeinde eingetroffen sind.
Nr. 12 3
3 Nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 2 kann die Anmeldung widerrufen werden und
für die bevorstehende Abstimmung oder Wahl das Stimmmaterial für die briefliche und
persönliche Stimmabgabe bei der Gemeinde verlangt werden. Die Gemeinde stellt sicher, dass die Person ihre Stimme nur einmal abgeben kann.

## § 8 {#par_8}

Elektronische Stimmabgabe
1 Bei der elektronischen Stimmabgabe üben die Stimmberechtigten ihr Stimmrecht auf
einer Internetseite aus.
2 Die Kontrolle der Stimmberechtigung erfolgt mittels Eingabe des auf dem Stimmrechtsausweis aufgedruckten persönlichen Initialisierungscodes und des Geburtsjahres
durch die Stimmberechtigten.
3 Der Stimmrechtsausweis enthält die persönlichen Codes für die elektronische Stimmabgabe.

## § 9 {#par_9}

Urnenbüro für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
1 Mitglieder des Urnenbüros für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer überwachen den Ablauf, die Entschlüsselung und die Auswertung der elektronisch abgegebenen
Stimmen.
2 Der Regierungsrat kann zur Ausübung dieser Aufgaben weitere Personen bestimmen,
die nicht dem Urnenbüro für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer angehören.
3 Die Personen gemäss Absatz 1 und 2 dürfen nicht für die technische Durchführung des
Urnengangs mit elektronischer Stimmabgabe zuständig sein.

## § 10 {#par_10}

Öffnung und Schliessung der elektronischen Urne
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement regelt die Öffnungs- und Schliessungszeiten
der elektronischen Urne.
2 Die Öffnung und Schliessung der elektronischen Urne wird auf dem Stimmrechtsausweis der zur elektronischen Stimmabgabe Berechtigten aufgedruckt.
3 Massgebend für alle Zeitangaben im Zusammenhang mit der elektronischen Stimmabgabe ist Schweizer Zeit, das heisst Mitteleuropäische Zeit (MEZ) unter Berücksichtigung der Sommerzeit gemäss der eidgenössischen Gesetzgebung.

## § 11 {#par_11}

Helpdesk
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement betreibt einen Helpdesk. Dort werden Fragen
der zur elektronischen Stimmabgabe zugelassenen Stimmberechtigten zu den politischen
Rechten, zur elektronischen Stimmabgabe, zu Verfahrensfragen und zu technischen Problemen während der Bürozeiten der kantonalen Verwaltung telefonisch oder elektronisch beantwortet.
4 Nr. 12
4 Sicherheit und Datenschutz

## § 12 {#par_12}

Sicherheit des Systems
1 Das System der elektronischen Stimmabgabe hat die Anforderungen an die Sicherheit
des Bundes zu erfüllen.
2 Es wird regelmässig auf seine Verfügbarkeit, Funktionalität und Sicherheit überprüft.

## § 13 {#par_13}

Wahrung des Stimmgeheimnisses
1 Die abgegebenen Stimmen werden zum Zeitpunkt der Stimmabgabe durch das System
der elektronischen Stimmabgabe von den personenbezogenen Daten so getrennt, dass sie
einander nicht wieder zugeordnet werden können.

## § 14 {#par_14}

Ergebnis der elektronischen Urne
1 Die elektronisch abgegebenen Stimmen werden separat ausgewiesen, sofern dadurch
das Stimmgeheimnis nicht verletzt wird und keine Rückschlüsse auf das Stimmverhalten
einer bestimmten Gruppe von Stimmberechtigten möglich sind.

## § 15 {#par_15}

Löschung der Daten
1 Nach der Erwahrung des Abstimmungs- oder Wahlergebnisses werden alle mit dem
elektronischen Urnengang zusammenhängenden Daten gelöscht.
Nr. 12 5
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 04.11.2025 01.01.2026 Erstfassung G 2025-086
6 Nr. 12
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung G 2025-086
