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title: "Geschäftsreglement der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau"
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provisions: 18
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# Geschäftsreglement der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau

## § 1 {#par_1}

Grundlagen
1 Die Aufgaben, Befugnisse und die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der
BVSA, einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts, sind in § 4 G-BVSA geregelt. *
2 … *

## § 2 {#par_2}

Ausstand
1 Alle Organe der Anstalt sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Ge -
schäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen
nahe stehenden natürlichen oder juristischen Personen berühren. Demzufolge können einzelne Mitglieder der Organe auch nicht gleichzeitig für sich selbst und die
BVSA Verträge schliessen. *
1) SAR 210.700
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2. Aufgaben und Organisation
2.1. Verwaltungsrat

## § 3 {#par_3}

Konstituierung *
1 … *
2 Der Verwaltungsrat konstituiert sich im Rahmen des G-BVSA selbst. *
3 Der Verwaltungsrat bezeichnet eine Sekretärin oder einen Sekretär. Diese oder dieser muss nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein.

## § 4 {#par_4}

Zeichnungsberechtigung
1 Die Verwaltungsräte zeichnen kollektiv zu zweit, entweder mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrats oder mit einer anderen Person, welcher der Verwaltungsrat ein Zeichnungsrecht eingeräumt hat.

## § 5 {#par_5}

Sitzung
1 Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident oder im Falle ihrer oder seiner
Verhinderung ein anderes Mitglied.
2 Die oder der Vorsitzende kann weitere Personen (Fachexpertinnen oder Fachexperten) zu den Sitzungen des Verwaltungsrats einladen. Diese können fachliche Stellungnahmen abgeben und Fragen des Verwaltungsrats beantworten, haben jedoch
kein Stimmrecht.
3 … *

## § 6 {#par_6}

Sitzungsrhythmus, Einberufung und Traktandierung
1 Der Verwaltungsrat tagt, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens vier
Mal pro Jahr.
2 Die Einberufung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder im Falle
ihrer oder seiner Verhinderung durch ein anderes Mitglied. Jedes Mitglied kann unter Angabe der Gründe die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlangen.
3 Die Einberufung erfolgt mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag (Tag der Sitzung nicht mitgerechnet). In dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden.
Tag, Zeit und Ort der Sitzung sowie die Verhandlungsgegenstände (Traktandenliste)
sind bei der Einberufung bekannt zu geben.

## § 7 {#par_7}

Anwesenheit und Beschlussfassung
1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend
sind, eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. *
2 Die Abstimmungen erfolgen offen. Beschlüsse erfordern für ihre Gültigkeit mindestens zwei Stimmen. Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.

## § 8 {#par_8}

Beschlussarten
1 Bei dringendem Handlungsbedarf kann die Präsidentin oder der Präsident, bei ihrer
oder seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats, je mit Zustimmung eines weiteren Mitglieds einen Präsidialentscheid treffen. Dieser ist an der
nächsten Sitzung vom Verwaltungsrat zur Kenntnis zu nehmen. *
2 Die oder der Vorsitzende kann in begründeten Fällen die telefonische Teilnahme
an einer Verwaltungsratssitzung (Konferenzgespräch) oder mittels eines ähnlichen
Kommunikationsmittels erlauben. Eine solche Teilnahme via Telekommunikation
ist der physischen Anwesenheit des betreffenden Mitglieds an der Sitzung gleichgestellt.
3 Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, ausser wenn ein
Mitglied die Beratung in einer Sitzung verlangt. Sie sind in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen. *
4 … *

## § 9 {#par_9}

Protokoll
1 Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats wird ein Protokoll
geführt.
2 Die Sekretärin oder der Sekretär des Verwaltungsrats führt das Protokoll. Bei deren oder dessen Abwesenheit bestimmt die oder der Vorsitzende eine Protokollführerin oder einen Protokollführer.
3 Die Protokolle sind zu nummerieren und enthalten in der Regel für jedes Traktandum eine Darstellung der Grundlagen, der Anträge (Gegenanträge) sowie der Beschlüsse. Auf Verlangen eines Mitglieds werden die abgegebenen Diskussionsvoten
protokolliert.
4 Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist vom Verwaltungsrat an der nächsten Sitzung zu genehmigen.

## § 10 {#par_10}

Sorgfalts- und Treuepflichten
1 Die Mitglieder erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen
der Anstalt in guten Treuen.
2 Die Mitglieder haben ihre Beziehungen zu Stiftungen im klassischen Bereich und
Stiftungen oder anderen Einrichtungen im BVG-Vorsorgebereich sowie zu Unternehmungen, welche diese Stiftungen oder Einrichtungen beraten oder ihnen gegenüber andere Dienstleistungen erbringen, dem Verwaltungsrat offenzulegen. Im
Zweifelsfall entscheidet der Verwaltungsrat über die Vereinbarkeit einer Tätigkeit
eines Mitglieds mit den Aufgaben der BVSA.
3 Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen insbesondere folgende Funktionen oder Tätigkeiten bei BVG-Einrichtungen oder klassischen Stiftungen, die unter der Aufsicht
der BVSA stehen, nicht wahrnehmen: *
a) Vorstandsfunktion oder Beratungstätigkeit bei BVG-Einrichtungen,
b) Revisions- oder Beratungstätigkeit bei BVG-Einrichtungen,
c) Revisions- oder Beratungstätigkeit bei klassischen Stiftungen.
4 Für die Präsidentin oder den Präsidenten ist die Funktion als Mitglied oder Präsidentin oder Präsident eines Stiftungsrats von klassischen Stiftungen, die unter der
Aufsicht der BVSA stehen, ausgeschlossen. *
5 Für Mitglieder ist die Funktion als Mitglied oder als Präsidentin oder Präsident eines Stiftungsrats von klassischen Stiftungen für maximal eine Stiftung, die unter der
Aufsicht der BVSA steht, zulässig. *
6 Die Mitglieder haben allfällige Interessenskonflikte der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen. Der Verwaltungsrat entscheidet, ob ein Ausstandsgrund vorliegt.

## § 11 {#par_11}

Diskretionspflicht
1 Die Mitglieder und die Sekretärin oder der Sekretär sind über alle Angelegenheiten
der BVSA zur Verschwiegenheit verpflichtet.

## § 12 {#par_12}

Recht auf Auskunft und Einsicht
1 In den Sitzungen des Verwaltungsrats sind alle Mitglieder sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet.
2 Ausserhalb der Sitzungen des Verwaltungsrats kann jedes Mitglied von den mit der
Geschäftsführung betrauten oder anderen zuständigen Personen Auskunft über den
Geschäftsgang und über einzelne Geschäfte verlangen sowie an internen Sitzungen
der BVSA teilnehmen.
3 Wenn es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden.

## § 14 § 13 * … {#par_14}

Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat hat neben den in § 4 Abs. 3 G-BVSA genannten und in sinngemässer Anwendung von Art. 716a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März
1911 2) folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: *
a) * …
b) * …
c) die Festlegung der Organisation,
2) SR 220
d) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung,
e) * …
f) * …
g) * …
h) * …
i) die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und
Weisungen,
j) * …
k) * …
l) * …
m) * …
n) * …
2 Im Weiteren ist der Verwaltungsrat namentlich für folgende Aufgaben zuständig:
a) Abschluss, Änderung und Aufhebung von Verträgen mit Dritten, die von besonderer Bedeutung für die Anstalt sind,
b) Behandlung von Rechtsstreitigkeiten mit besonderer Bedeutung für die Anstalt (Einleitung von Prozessen, Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Abschluss von Vergleichen) und Ernennung eines Rechtsvertreters,
c) Festlegung der Zeichnungsberechtigungen für die BVSA durch Beschluss.

## § 15 {#par_15}

Externe Kommunikation
1 Der Verwaltungsrat legt die Zuständigkeiten für die externe Kommunikation fest.

## § 16 {#par_16}

Aufgaben und Stellung der Präsidentin oder des Präsidenten
1 Die Präsidentin oder der Präsident führt den Verwaltungsrat und ist für die Vorbereitung und die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats sowie für die Überwachung der laufenden Geschäfte zuständig.
2 Sie oder er vertritt die BVSA gegenüber dem Regierungsrat und dem Grossen Rat
und seinen Kommissionen.
3 Bei Eintreten wesentlicher Ereignisse, welche dringendes Handeln erfordern, leitet
die Präsidentin oder der Präsident sofort die erforderlichen vorläufigen Massnahmen
ein und beruft unverzüglich eine Sitzung ein.
4 Sie oder er erstattet regelmässig, mindestens an jeder Sitzung, bei wesentlichen Ereignissen auch dazwischen, Bericht an den Verwaltungsrat.
5 Sie oder er kann Aufgaben anderen Mitgliedern übertragen.
2.2. Geschäftsleitung

## § 18 § 17 * … {#par_18}

Entschädigung und Anpassungen *
1 Lohneinstufung und Entschädigung der Geschäftsleitung werden vom Verwaltungsrat im Rahmen der personalrechtlichen Vorschriften des Kantons festgelegt
und in einem Arbeitsvertrag geregelt. *
2 Auf den Beginn des neuen Kalenderjahrs erhöht sich die Entschädigung der Geschäftsleitung in der Regel im Umfang der vom Grossen Rat für das Personal der
kantonalen Verwaltung festgelegten prozentualen Erhöhung der Lohnsumme bis
zum Erreichen des Lohnstufenmaximums. *
3 Der Verwaltungsrat ist befugt, in besonderen Situationen die Anpassung der Entschädigung abweichend zu regeln, wobei er die Erhöhung gemäss Beschluss des
Grossen Rats für die gesamte Lohnsumme der Anstalt berücksichtigt. *
4 Über die Ausrichtung einer Prämie an die Geschäftsleitung beschliesst der Verwaltungsrat im Rahmen des für das Personal der kantonalen Verwaltung festgelegten

## § 19 prozentualen Prämienvolumens. * {#par_19}

Berichterstattung an den Verwaltungsrat
1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter erstattet dem Verwaltungsrat regelmässig, namentlich an jeder Verwaltungsratssitzung, schriftlich und mündlich Bericht über den Geschäftsgang sowie die wichtigen Geschäfte und die getroffenen
Massnahmen. Im Weiteren berichtet sie oder er über die Ausführung der vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse. Wesentliche Ereignisse, welche dringendes Handeln erfordern, sind den Mitgliedern des Verwaltungsrats in geeigneter Weise unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
2 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter legt dem Verwaltungsrat jeweils bis
spätestens Ende Februar jeden Jahres den Geschäftsbericht inkl. Jahresrechnung
über das abgelaufene Geschäftsjahr vor.
3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter legt dem Verwaltungsrat jeweils bis
spätestens Ende Jahr das Budget für das kommende Geschäftsjahr und eine Finanzplanung vor. *
2.3 Übriges Personal *
§ 19a * Entschädigung und Anpassungen
1 Der Verwaltungsrat nimmt die Lohneinstufung sowie Änderungen hinsichtlich der
Lohneinstufung beim übrigen Personal im Rahmen der personalrechtlichen Vorschriften des Kantons sowie im Rahmen des beschlossenen Budgets vor.
2 Die Entschädigungen und Lohnerhöhungen für das übrige Personal legt die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter im Rahmen der durch den Grossen Rat beschlossenen Lohnsummenerhöhung fest.
3 Die Aufteilung zwischen individueller und genereller Erhöhung wird gemäss den
für das Personal der kantonalen Verwaltung geltenden Regelungen vorgenommen.
4 Über die Ausrichtung von Prämien an das übrige Personal entscheidet der Verwaltungsrat auf Antrag der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters.
3. Schlussbestimmungen

## § 20 {#par_20}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement ist vom Verwaltungsrat an seiner Sitzung vom 21. November
2011 verabschiedet worden und tritt vorbehältlich der Genehmigung durch den Regierungsrat mit sofortiger Wirkung in Kraft. *
Aarau, 21. November 2011 Für den Verwaltungsrat der
BVG- und Stiftungsaufsicht
Aargau (BVSA)
BUR BÜRGIN
GIGER
Vom Regierungsrat genehmigt am: 7. Dezember 2011
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.11.2011 21.11.2011 Erlass Erstfassung 2012/1-04
22.04.2013 01.08.2013 Ingress geändert 2013/4-02
22.04.2013 01.08.2013 § 1 Abs. 1 geändert 2013/4-02
22.04.2013 01.08.2013 § 1 Abs. 2 geändert 2013/4-02
22.04.2013 01.08.2013 § 3 Abs. 1 geändert 2013/4-02
22.04.2013 01.08.2013 § 5 Abs. 3 geändert 2013/4-02
22.04.2013 01.08.2013 § 8 Abs. 3 geändert 2013/4-02
22.04.2013 01.08.2013 § 8 Abs. 4 aufgehoben 2013/4-02
22.04.2013 01.08.2013 § 13 aufgehoben 2013/4-02
22.04.2013 01.08.2013 § 14 Abs. 1 geändert 2013/4-02
22.04.2013 01.08.2013 § 14 Abs. 1, lit. e) geändert 2013/4-02
22.04.2013 01.08.2013 § 14 Abs. 1, lit. h) geändert 2013/4-02
22.04.2013 01.08.2013 § 14 Abs. 1, lit. j) geändert 2013/4-02
22.04.2013 01.08.2013 § 14 Abs. 1, lit. k) geändert 2013/4-02
22.04.2013 01.08.2013 § 14 Abs. 1, lit. l) geändert 2013/4-02
22.04.2013 01.08.2013 § 14 Abs. 1, lit. m) eingefügt 2013/4-02
22.04.2013 01.08.2013 § 14 Abs. 1, lit. n) eingefügt 2013/4-02
22.04.2013 01.08.2013 § 18 Titel geändert 2013/4-02
22.04.2013 01.08.2013 § 18 Abs. 1 geändert 2013/4-02
22.04.2013 01.08.2013 § 18 Abs. 2 eingefügt 2013/4-02
22.04.2013 01.08.2013 § 18 Abs. 3 eingefügt 2013/4-02
22.04.2013 01.08.2013 § 18 Abs. 4 eingefügt 2013/4-02
22.04.2013 01.08.2013 Titel 2.3 eingefügt 2013/4-02
22.04.2013 01.08.2013 § 19a eingefügt 2013/4-02
22.04.2013 01.08.2013 § 20 Abs. 1 geändert 2013/4-02
20.04.2018 01.09.2018 § 1 Abs. 2 aufgehoben 2018/5-03
20.04.2018 01.09.2018 § 2 Abs. 1 geändert 2018/5-03
20.04.2018 01.09.2018 § 3 Titel geändert 2018/5-03
20.04.2018 01.09.2018 § 3 Abs. 1 aufgehoben 2018/5-03
20.04.2018 01.09.2018 § 3 Abs. 2 geändert 2018/5-03
20.04.2018 01.09.2018 § 5 Abs. 3 aufgehoben 2018/5-03
20.04.2018 01.09.2018 § 7 Abs. 1 geändert 2018/5-03
20.04.2018 01.09.2018 § 8 Abs. 1 geändert 2018/5-03
20.04.2018 01.09.2018 § 10 Abs. 3 geändert 2018/5-03
20.04.2018 01.09.2018 § 10 Abs. 4 geändert 2018/5-03
20.04.2018 01.09.2018 § 10 Abs. 5 geändert 2018/5-03
20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1 geändert 2018/5-03
20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2018/5-03
20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2018/5-03
20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2018/5-03
20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2018/5-03
20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. g) aufgehoben 2018/5-03
20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. h) aufgehoben 2018/5-03
20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. j) aufgehoben 2018/5-03
20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. k) aufgehoben 2018/5-03
20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. l) aufgehoben 2018/5-03
20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. m) aufgehoben 2018/5-03
20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. n) aufgehoben 2018/5-03
20.04.2018 01.09.2018 § 17 aufgehoben 2018/5-03
20.04.2018 01.09.2018 § 19 Abs. 3 geändert 2018/5-03
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 21.11.2011 21.11.2011 Erstfassung 2012/1-04
Ingress 22.04.2013 01.08.2013 geändert 2013/4-02
§ 1 Abs. 1 22.04.2013 01.08.2013 geändert 2013/4-02
§ 1 Abs. 2 22.04.2013 01.08.2013 geändert 2013/4-02
§ 1 Abs. 2 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben 2018/5-03
§ 2 Abs. 1 20.04.2018 01.09.2018 geändert 2018/5-03
§ 3 20.04.2018 01.09.2018 Titel geändert 2018/5-03
§ 3 Abs. 1 22.04.2013 01.08.2013 geändert 2013/4-02
§ 3 Abs. 1 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben 2018/5-03
§ 3 Abs. 2 20.04.2018 01.09.2018 geändert 2018/5-03
§ 5 Abs. 3 22.04.2013 01.08.2013 geändert 2013/4-02
§ 5 Abs. 3 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben 2018/5-03
§ 7 Abs. 1 20.04.2018 01.09.2018 geändert 2018/5-03
§ 8 Abs. 1 20.04.2018 01.09.2018 geändert 2018/5-03
§ 8 Abs. 3 22.04.2013 01.08.2013 geändert 2013/4-02
§ 8 Abs. 4 22.04.2013 01.08.2013 aufgehoben 2013/4-02
§ 10 Abs. 3 20.04.2018 01.09.2018 geändert 2018/5-03
§ 10 Abs. 4 20.04.2018 01.09.2018 geändert 2018/5-03
§ 10 Abs. 5 20.04.2018 01.09.2018 geändert 2018/5-03
§ 13 22.04.2013 01.08.2013 aufgehoben 2013/4-02
§ 14 Abs. 1 22.04.2013 01.08.2013 geändert 2013/4-02
§ 14 Abs. 1 20.04.2018 01.09.2018 geändert 2018/5-03
§ 14 Abs. 1, lit. a) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben 2018/5-03
§ 14 Abs. 1, lit. b) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben 2018/5-03
§ 14 Abs. 1, lit. e) 22.04.2013 01.08.2013 geändert 2013/4-02
§ 14 Abs. 1, lit. e) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben 2018/5-03
§ 14 Abs. 1, lit. f) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben 2018/5-03
§ 14 Abs. 1, lit. g) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben 2018/5-03
§ 14 Abs. 1, lit. h) 22.04.2013 01.08.2013 geändert 2013/4-02
§ 14 Abs. 1, lit. h) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben 2018/5-03
§ 14 Abs. 1, lit. j) 22.04.2013 01.08.2013 geändert 2013/4-02
§ 14 Abs. 1, lit. j) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben 2018/5-03
§ 14 Abs. 1, lit. k) 22.04.2013 01.08.2013 geändert 2013/4-02
§ 14 Abs. 1, lit. k) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben 2018/5-03
§ 14 Abs. 1, lit. l) 22.04.2013 01.08.2013 geändert 2013/4-02
§ 14 Abs. 1, lit. l) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben 2018/5-03
§ 14 Abs. 1, lit. m) 22.04.2013 01.08.2013 eingefügt 2013/4-02
§ 14 Abs. 1, lit. m) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben 2018/5-03
§ 14 Abs. 1, lit. n) 22.04.2013 01.08.2013 eingefügt 2013/4-02
§ 14 Abs. 1, lit. n) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben 2018/5-03
§ 17 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben 2018/5-03
§ 18 22.04.2013 01.08.2013 Titel geändert 2013/4-02
§ 18 Abs. 1 22.04.2013 01.08.2013 geändert 2013/4-02
§ 18 Abs. 2 22.04.2013 01.08.2013 eingefügt 2013/4-02
§ 18 Abs. 3 22.04.2013 01.08.2013 eingefügt 2013/4-02
§ 18 Abs. 4 22.04.2013 01.08.2013 eingefügt 2013/4-02
§ 19 Abs. 3 20.04.2018 01.09.2018 geändert 2018/5-03
Titel 2.3 22.04.2013 01.08.2013 eingefügt 2013/4-02
§ 19a 22.04.2013 01.08.2013 eingefügt 2013/4-02
§ 20 Abs. 1 22.04.2013 01.08.2013 geändert 2013/4-02
