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title: "Westschweizer Schulvereinbarung der Interkantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz der französischen Schweiz und des Tessins"
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provisions: 32
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# Westschweizer Schulvereinbarung der Interkantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz der französischen Schweiz und des Tessins

## Art. 1 Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
1 Die vorliegende Vereinbarung hat zum Zweck, den französischsprachigen
Westschweizer Bildungsraum in Einklang mit der Interkantonalen
Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule vom 14.
Juni 2007 (nachfolgend: die Schweizer Vereinbarung) zu verankern und zu
stärken. Sie regelt zudem die spezifischen Koordinationsbereiche der
Interkantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz der französischen Schweiz
und des Tessins (nachfolgend: die CIIP).
2 Die Mitgliedskantone der CIIP achten darauf, ihr Handeln mit den
Tätigkeiten des Bundes und der übrigen Kantone zu koordinieren.

## Art. 2 {#art_2}

Anwendungsbereich
Die vorliegende Vereinbarung umfasst Bereiche, in denen:
– die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen obligatorisch ist (Art. 3
und 11); sie ist dann Gegenstand verbindlicher Regelungen;
– die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen nicht obligatorisch ist
(Art. 17); sie ist dann Gegenstand von Empfehlungen.
2. KAPITEL
Obligatorische interkantonale Zusammenarbeit
ABSCHNITT 1

## Art. 3 Bereiche der Zusammenarbeit {#art_3}

Allgemeines
1 Die Unterzeichnerkantone sind gehalten, in den folgenden Bereichen der
obligatorischen Schule zusammenzuarbeiten:
a) Zeitpunkt der Einschulung (Art. 4);
b) Dauer der Schulstufen (Art. 5);
c) Referenztests auf der Grundlage von nationalen Standards (Art. 6);
d) Harmonisierung der Lehrpläne (Art. 7 und 8);
e) Lehrmittel und didaktische Materialien (Art. 9);
f) Dokumentierung von Wissen und Kompetenzen der Schülerinnen und
Schüler mittels nationaler oder internationaler, von der EDK
empfohlener Portfolios (Art. 10).
2 Die CIIP erlässt die Vollzugsregelung.

## Art. 4 {#art_4}

Zeitpunkt der Einschulung
1 Die Schülerinnen und Schüler werden mit dem vollendeten 4. Altersjahr
eingeschult. Stichtag ist der 31. Juli.
2 Die Festlegung eines Stichtags schliesst individuelle Ausnahmen nicht
aus; diese bleiben in der Zuständigkeit der Kantone.

## Art. 5 {#art_5}

Dauer der Schulstufen
1 Die obligatorische Schule beinhaltet zwei Schulstufen: die Primarstufe
und die Sekundarstufe I.
2 Die Primarstufe dauert acht Jahre und setzt sich aus zwei Zyklen
zusammen:
a) Primarschulzyklus 1 (1–4);
b) Primarschulzyklus 2 (5–8).
3 Die Sekundarstufe I schliesst an die Primarstufe an und dauert in der
Regel drei Jahre (9–11).
4 Die Kantone können diese Zyklen und Stufen weiter unterteilen.
5 Die Zeit für das Durchlaufen der Schulstufen ist im Einzelfall abhängig
von der individuellen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers.

## Art. 6 {#art_6}

Referenztests auf der Grundlage von nationalen Standards
Die CIIP arbeitet unter der Federführung der EDK an der Erarbeitung von
Referenztests mit, die dazu dienen, das Erreichen der nationalen Standards
zu prüfen.

## Art. 7 {#art_7}

Lehrplan für die französischsprachige Schweiz
Die CIIP erlässt einen Lehrplan für die französischsprachige Schweiz.
Art. 8 Inhalt des Lehrplans für die französischsprachige Schweiz
1 Der Lehrplan für die französischsprachige Schweiz definiert:
a) die Lernziele für jede Stufe und jeden Zyklus;
b) die entsprechenden Fachbereichsanteile der jeweiligen Zyklen und der
Sekundarstufe I, wobei jedem Kanton ein Spielraum von maximal 15 %
der gesamten Unterrichtsdauer eines Zyklus überlassen wird.
2 Der Rahmenlehrplan für die französischsprachige Schweiz ist

## Artikel 7der entwickelbar. Er gründet auf den in {#art_7der}

Schweizer Vereinbarung
festgelegten Ausbildungsstandards.

## Art. 9 {#art_9}

Lehrmittel und didaktische Materialien
1 Die CIIP gewährleistet die Koordinierung der Lehrmittel und der
didaktischen Materialien auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone.
2 Sie setzt der Reihe nach folgende Massnahmen um:
a) Genehmigung und Erwerb einer gemeinsamen Lehrmittelreihe für den
Unterricht eines Fachs in einer Stufe oder in einem Zyklus;
b) Genehmigung und Erwerb von zwei bis drei Lehrmittelreihen für den
Unterricht eines Fachs in einer Stufe oder in einem Zyklus;
c) Definition eines offenen Angebots an sorgfältig ausgewählten und für
gut befundenen Lehrmitteln; ein für gut befundenes Lehrmittel kann in
den Klassen der Vereinbarungskantone verwendet werden;
d) Herstellung (durch die CIIP oder durch Dritte) eines
Originallehrmittels.

## Art. 10 {#art_10}

Portfolios
Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler
ihr Wissen und ihre Kompetenzen mit den von der EDK empfohlenen
nationalen oder internationalen Portfolios dokumentieren können.
ABSCHNITT 2

## Art. 11 Bereiche der regionalen Zusammenarbeit {#art_11}

Allgemeines
1 Die Unterzeichnerkantone sind gehalten, in den folgenden Bereichen
zusammenzuarbeiten:
a) Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer (Art. 12);
b) Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer (Art. 13);
c) Ausbildung der Schulkader (Art. 14);
d) Vergleichsprüfungen für die französischsprachige Schweiz (Art. 15);
e) Wissens-/Kompetenzprofile (Art. 16).
2 Die CIIP erlässt die Vollzugsregelung.

## Art. 12 {#art_12}

Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer
1 Die CIIP koordiniert die Inhalte der Grundausbildung der Lehrerinnen
und Lehrer im gesamten französischsprachigen Westschweizer
Bildungsraum.
2 Sie sorgt für die Vielfalt der pädagogischen Methoden.
3 Sie trägt dabei den diesbezüglichen Anforderungen der EDK Rechnung,
insbesondere den Mindestanforderungen für die Anerkennung der Diplome
der Lehrerinnen und Lehrer.

## Art. 13 {#art_13}

Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer
1 Die CIIP koordiniert die Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer.
2 Zu diesem Zweck stellt sie die Zusammenarbeit mit den zuständigen
Organen der EDK sicher.

## Art. 14 {#art_14}

Ausbildung der Schulkader
Die CIIP organisiert ein gemeinsames Ausbildungsangebot für
Schulleiterinnen und Schulleiter sowie für weitere Schulkader.

## Art. 15 {#art_15}

Vergleichsprüfungen für die französischsprachige Schweiz
1 Die CIIP organisiert Vergleichsprüfungen für den Westschweizer
Bildungsraum, um das Erreichen der Ziele des Lehrplans zu überprüfen.
2 Am Ende eines Zyklus oder am Ende der Sekundarstufe I kann der
Referenztest als gemeinsame Vergleichsprüfung dienen, sofern das für die
gemeinsame Vergleichsprüfung auf Westschweizer Ebene gewählte Fach
demjenigen eines Referenztests entspricht, mit dem ein nationaler Standard
geprüft wird.

## Art. 16 {#art_16}

Wissens-/Kompetenzprofile
Die Vereinbarungskantone erarbeiten für das Ende der obligatorischen
Schule individuelle Wissens-/Kompetenzprofile, die den Schulen der
Sekundarstufe II sowie den Lehrmeisterinnen und Lehrmeistern als
Dokumentation dienen.
3. KAPITEL

## Art. 17 Nicht obligatorische interkantonale Zusammenarbeit {#art_17}

Empfehlungen
Für alle Bereiche des öffentlichen Schulwesens, der Erziehung und der
Bildung, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Vereinbarung erwähnt
sind, kann die CIIP Empfehlungen zuhanden der Vereinbarungskantone
erarbeiten.
4. KAPITEL

## Art. 18 Organisatorische Bestimmungen {#art_18}

Ausführungsbestimmungen der Westschweizer
Schulvereinbarung
1 Die CIIP erlässt die Bestimmungen zur Umsetzung der vorliegenden
Vereinbarung.
2 Die Finanzbefugnisse der kantonalen Parlamente bleiben vorbehalten.

## Art. 19 {#art_19}

Finanzierung
1 Die CIIP finanziert ihre Tätigkeiten aus den Beiträgen der
Vereinbarungskantone, aus Beiträgen und Subventionen des Bundes sowie
aus leistungsbezogenen Erträgen.
2 Der Beitrag der Kantone wird alle fünf Jahre aufgrund der Bundesstatistik
im Verhältnis zur jeweiligen Wohnbevölkerung ermittelt. Für die
zweisprachigen Kantone Bern, Freiburg und Wallis gilt der Verteilschlüssel
der EDK.
3 Die Beiträge der Vereinbarungskantone werden den zuständigen
Behörden gemäss dem für sie geltenden Verfahren zur Genehmigung
vorgelegt.
5. KAPITEL

## Art. 20 Parlamentarische Kontrolle {#art_20}

Tätigkeitsbericht der CIIP
Die Kantonsregierungen unterbreiten ihrem Kantonsparlament jährlich
einen vom Generalsekretariat der CIIP erarbeiteten Bericht. Dieser
beinhaltet Informationen über:
a) die Umsetzung der Vereinbarung;
b) das Jahresbudget und die mehrjährige Finanzplanung;
c) die Jahresrechnung der CIIP.

## Art. 21 {#art_21}

Interparlamentarische Kommission
1 Die Vereinbarungskantone setzen eine interparlamentarische Kommission
ein, die sich aus je sieben Vertreterinnen und Vertretern pro Kanton
zusammensetzt, welche vom jeweiligen Parlament gemäss dem ihm
eigenen Verfahren bezeichnet werden.
2 Die interparlamentarische Kommission prüft das Budget, den
Jahresbericht sowie die entsprechenden Jahresrechnungen, bevor diese
gegebenenfalls den Kantonsparlamenten unterbreitet werden.
3 Die interparlamentarische Kommission tagt mindestens zweimal jährlich.
Sie kann zudem auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder oder auf
Vorschlag ihres Büros aufgrund einer im Voraus festgelegten
Traktandenliste einberufen werden.
4 Die interparlamentarische Kommission ist befugt, Anmerkungen oder
Vorschläge zur Umsetzung der Vereinbarung zu machen.

## Art. 22 {#art_22}

Präsidium
1 An ihrer ersten Sitzung wählt die interparlamentarische Kommission aus
dem Kreis ihrer Mitglieder und für die Dauer eines Jahres eine Präsidentin
oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen
Vizepräsidenten, wobei jede kantonale Delegation der Reihe nach
berücksichtigt wird; bei Abwesenheit des Präsidiums bezeichnet die
Kommission eine Tagespräsidentin oder einen Tagespräsidenten.
2 Das Parlamentsbüro des Kantons, der das Präsidium der CIIP innehat,
beruft die konstituierende Sitzung der interparlamentarischen Kommission
ein und legt nach Absprache mit anderen Parlamentsbüros den Ort und das
Datum der Sitzung fest.
3 Jede kantonale Delegation in der interparlamentarischen Kommission
ernennt eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter.

## Art. 23 {#art_23}

Abstimmungen
1 Die interparlamentarische Kommission fasst ihre Beschlüsse mit dem
Mehr der anwesenden Mitglieder.
2 Gibt sie eine Empfehlung zuhanden der Parlamente ab, so werden die
Ergebnisse der Abstimmung in den einzelnen kantonalen Delegationen im
Protokoll erwähnt.
3 Das Ergebnis ihrer Arbeiten wird in einem Bericht zuhanden der
Parlamente vermerkt.

## Art. 24 {#art_24}

Vertretung der CIIP
1 Die CIIP ist an den Sitzungen der Kommission vertreten. Sie nimmt
jedoch nicht an den Abstimmungen teil.
2 Die interparlamentarische Kommission kann von der CIIP Informationen
jeglicher Art anfordern und mit ihrer Zustimmung Anhörungen vornehmen.

## Art. 25 {#art_25}

Prüfung des Berichts der CIIP durch die Parlamente
1 Die Büros der jeweiligen Parlamente setzen den Bericht der CIIP auf die
Traktandenliste der nächstmöglichen Session und fügen ihm den Bericht
der interparlamentarischen Kommission bei.
2 Diese Berichte werden den Parlamentarierinnen und Parlamentariern
gemäss den Bestimmungen ihres Parlamentes vor der Session zugestellt.
3 Jedes Parlament ist aufgefordert, vom Bericht der CIIP gemäss den ihm
eigenen Bestimmungen Kenntnis zu nehmen.
6. KAPITEL

## Art. 26 Rekurswege {#art_26}

Rekurswege
Jede Streitigkeit zwischen den Vereinbarungskantonen bezüglich der
Umsetzung der Westschweizer Schulvereinbarung kann vor das
Bundesgericht getragen werden (Art. 120 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005).
7. KAPITEL

## Art. 27 Übergangsbestimmungen {#art_27}

Entscheidungsverfahren vor der Ratifizierung der
Westschweizer Schulvereinbarung
Diejenigen Kantone, die die Westschweizer Schulvereinbarung noch nicht
ratifiziert haben, können als Beobachter an den Beratungen über die
Umsetzung teilnehmen und sich an der Finanzierung der damit
verbundenen Aktivitäten der CIIP beteiligen. Ihre Vertreterinnen und
Vertreter verfügen über kein Stimmrecht.

## Art. 28 {#art_28}

Umsetzung der Ziele der obligatorischen Zusammenarbeit
Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die in Artikel 3 und 11
festgelegten Ziele innert einer Frist von höchstens sechs Jahren nach
Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung umzusetzen.

## Art. 29 {#art_29}

Schulstufen und -zyklen
1 Der Primarzyklus 1 (1–4) entspricht den heutigen Schuljahren –2 bis +2.
2 Der Primarzyklus 2 (5–8) entspricht den heutigen Schuljahren +3 bis +6.
3 Die Sekundarstufe I (9–11) entspricht den heutigen Schuljahren +7 bis +9.
8. KAPITEL

## Art. 30 Schlussbestimmungen {#art_30}

Inkrafttreten
1 Die vorliegende Vereinbarung tritt sechs Monate nach Ratifizierung durch
drei Kantone, darunter mindestens ein zweisprachiger Kanton, in Kraft.
2 Weichen die Zeitpunkte des Inkrafttretens der Schweizer Vereinbarung
und der Westschweizer Vereinbarung voneinander ab, so geht der
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schweizer Vereinbarung für die sich daraus
ergebenden Bestimmungen vor.

## Art. 31 {#art_31}

Dauer, Kündigung
1 Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen.
2 Diese Vereinbarung kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei
Jahren auf Ende eines Kalenderjahres mit Mitteilung an die CIIP gekündigt
werden.

## Art. 32 {#art_32}

Ausserkrafttreten
Die vorliegende Vereinbarung wird hinfällig, sobald die Mindestanzahl von
drei Vereinbarungskantonen nicht mehr erreicht wird.
Beitritt durch Gesetz vom 12.2.2009
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.8.2009
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.06.2007 Erlass Grunderlass 01.08.2009 2009_013
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 21.06.2007 01.08.2009 2009_013
