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title: "Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse"
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provisions: 16
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# Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse

## § 1 {#par_1}

Regelungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Darlehen von Finanzdienstleistern an Arbeitgebende für deren Ausfinanzierung der Forderungen der Basellandschaftlichen
Pensionskasse (kurz: BLPK).

## § 2 {#par_2}

Finanzdienstleister (§ 15a PKG)
1 Als Finanzdienstleister gilt vorab die Basellandschaftliche Kantonalbank
(kurz: BLKB). Sie kann weitere Finanzintermediäre als Finanzdienstleister beiziehen.
2 Darlehen

## § 3 {#par_3}

Minimalbetrag (§ 15a Absatz 2 Satz 2 PKG)
1 Der Minimalbetrag für die einzelne Darlehensgewährung beträgt 100'000
Franken.

## § 4 {#par_4}

Zinssätze (§ 15a Absatz 5 PKG)
1 Der Regierungsrat legt die Zinssätze nach Rücksprache mit der BLKB und
den beigezogenen Finanzdienstleistern durch Ergänzung dieser Verordnung
fest.
1) GS 38.273, SGS 834; das Gesetz wurde vom Regierungsrat am 22. Oktober 2013 auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.046
2 834.12

## § 5 {#par_5}

Mitteilung und Gesuch (§ 15a Absatz 2 Satz 1 PKG)
1 Alle Arbeitgebenden teilen der Finanz- und Kirchendirektion (kurz: Direktion)
bis zum 1. Juni 2014 mit, welchen Anteil der BLPK-Forderung sie per 31. Dezember 2014 begleichen werden und für welchen Anteil sie einen Vertrag gemäss § 16 PKG eingehen werden.
2 Diejenigen Arbeitgebenden, die ein Darlehen beziehen möchten, stellen
gleichzeitg ein entsprechendes Gesuch an die Direktion.
3 Die Direktion stellt ein Mitteilungs- und Gesuchsformular zur Verfügung.
4 Die Direktion kann die Vorbereitung der Gesuchsprüfung an Dritte übertragen. Sie entscheidet spätestens bis zum 15. Juni 2014 über das Gesuch.

## § 6 {#par_6}

Darlehensvertrag (§ 15a Absätze 2 Satz 1 und 3 Sätze 1 und 2
PKG)
1 Wird das Gesuch bewilligt,
a. ist die BLKB oder der beigezogene Finanzdienstleister ermächtigt, mit
dem oder der Arbeitgebenden einen Darlehensvertrag gemäss § 15a Absatz 2 PKG abzuschliessen;
b. gilt für die BLKB bzw. für den beigezogenen Finanzdienstleister die Kreditsicherungsgarantie gemäss § 15a Absatz 3 PKG.
2 Die BLKB bzw. der beigezogene Finanzdienstleister kann weitere Unterlagen
von dem oder der Arbeitgebenden einverlangen.
3 Der oder die Arbeitgebende hat die BLKB bzw. den beigezogenen Finanzdienstleister im Darlehensvertrag zu ermächtigen, dem Kanton auf dessen Verlangen jederzeit Auskunft über die Höhe des noch nicht zurückbezahlten Darlehensrests sowie über die aufgelaufenen, noch nicht beglichenen Zinsen zu erteilen.

## § 7 {#par_7}

Überweisung
1 Nach Abschluss des Darlehensvertrags überweist die BLKB bzw. der beigezogene Finanzdienstleister den Darlehensbetrag per valuta 31. Dezember
2014 der BLPK.
2 Die BLKB bzw. der beigezogene Finanzdienstleister übergibt der Direktion eine Kopie des Darlehensvertrags.
3 Kreditsicherungsgarantie

## § 8 {#par_8}

Umfang (§ 15a Absatz 3 Satz 1 PKG)
1 Die Kreditsicherungsgarantie umfasst die Höhe des gewährten Darlehens, die
Zinsen sowie die allfälligen ungedeckten Refinanzierungskosten.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.046
3 834.12

## § 9 {#par_9}

Kostenzuschlag (§ 15a Absatz 5 Buchstabe c PKG)
1 Der Kostenzuschlag für die Kreditsicherungsgarantie beträgt jährlich 0,2%
des jeweils am 1. Januar noch nicht zurückbezahlten Darlehensrests.

## § 10 {#par_10}

Erlöschen
1 Die Kreditsicherungsgarantie des Kantons erlischt, wenn das Darlehen samt
Zins und allfälliger ungedeckter Refinanzierungskosten vollständig zurückbezahlt ist.

## § 11 {#par_11}

Leistungsstörung
1 Ist ein Darlehensnehmer oder eine Darlehensnehmerin mit der Zahlung eines
fälligen Zinses oder einer fälligen Amortisation in Verzug, teilt die BLKB bzw.
der beigezogene Finanzdienstleister dies der Direktion mit.
2 Die Direktion versucht mit dem bzw. der Darlehensnehmenden sowie mit allfälligen Dritten, die Leistungsstörung zu beheben.

## § 12 {#par_12}

Garantiefall
1 Der Garantiefall tritt ein, wenn
a. die Leistungsstörung nicht innert 180 Tagen seit der Mitteilung gemäss
§ 11 Absatz 1 behoben ist,
b. gegen den Darlehensnehmer oder gegen die Darlehensnehmerin
Zwangsvollstreckungsmassnahmen, insbesondere Pfändung, Pfandverwertung, Konkurs oder Nachlassstundung, eingeleitet werden.
2 Die BLKB bzw. der beigezogene Finanzdienstleister ist zuständig zur Feststellung des Eintritts des Garantiefalls. Sie bzw. er orientiert die Direktion und
legt den genauen Ausstand offen.
3 Der Ausstand umfasst den nicht zurückbezahlten Darlehensrest samt aufgelaufener und nicht beglichener Zinsen, aufgelaufener und nicht beglichener
Kostenzuschläge für die Kreditsicherungsgarantie sowie allfälligen, ungedeckten Refinanzierungskosten.

## § 13 {#par_13}

Folgen des Garantiefalls
1 Ist der Garantiefall eingetreten,
a. wird der Kanton zum Schuldner gegenüber der BLKB bzw. dem beigezogenen Finanzdienstleister für den nicht zurückbezahlten Darlehensrest
samt aufgelaufenen, nicht beglichenen Zinsen sowie allfälligen ungedeckten Refinanzierungskosten;
b. begleicht der Kanton der BLKB bzw. dem beigezogenen Finanzdienstleister die Schuld gemäss Buchstabe a in einmaliger Zahlung;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.046
4 834.12
c. gilt die Forderung der BLKB bzw. des beigezogenen Finanzdienstleisters
gegenüber dem oder der Darlehensnehmenden im Umfang von Buchstabe a als an den Kanton gemäss Artikel 166 OR abgetreten;
d. tritt die BLKB bzw. der beigezogene Finanzdienstleister auf Wunsch der
Direktion dem Kanton allfällige Forderungen gegen Organe des oder der
Darlehensnehmenden aus der Organhaftpflicht ab.

## § 14 {#par_14}

Verfügung
1 Bei eingetretenem Garantiefall verfügt die Direktion gegenüber dem oder der
Darlehensnehmenden dessen bzw. deren Zahlungspflicht an den Kanton samt
Zins und Einzelheiten der Erfüllung.
2 Vor Erlass der Verfügung ist der oder die Darlehensnehmende anzuhören.
3 Die Direktion kann Dritte mit der Prüfung der Einhaltung der Erfüllung gemäss
Absatz 1 beauftragen.

## § 15 {#par_15}

Verrechnung
1 Ist der oder die Darlehensnehmende mit der verfügten Erfüllung der Zahlungspflicht in Verzug, kann der Kanton die ausstehenden Zahlungen mit seinen fälligen Zahlungen an diesen bzw. diese verrechnen.
2 Absatz 1 gilt für die Einwohnergemeinden insbesondere auch für die Zahlungen im Rahmen der Gesetzgebung über den Finanzausgleich.
4 Schlussbestimmung

## § 16 {#par_16}

Vollzug
1 Die Direktion regelt mit der BLKB und den beigezogenen Finanzdienstleistern
die technischen Einzelheiten im Zusammenhang mit den Darlehen. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft2).
2) In Kraft seit 20. Mai 2014.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.046
5 834.12
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.05.2014 20.05.2014 Erlass Erstfassung GS 2014.046
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.046
6 834.12
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.05.2014 20.05.2014 Erstfassung GS 2014.046
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.046
