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title: "Geschäftsreglement des Grossen Stadtrates (GR GRSTR)"
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# Geschäftsreglement des Grossen Stadtrates (GR GRSTR)

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Stellung und Funktion
1 Der Grosse Stadtrat vertritt die Bevölkerung der Stadt Luzern gegenüber
dem Stadtrat und der Verwaltung.
2 Das Verfahren im Grossen Stadtrat soll die Vielfalt der Meinungen zum
Ausdruck bringen und diese in gegenseitiger Akzeptanz in Beschlüsse
überführen.

## Art. 2 {#art_2}

Eröffnung des neuen Rates
1 Nach den Gesamterneuerungswahlen versammelt sich der Grosse
Stadtrat am ersten Donnerstag des Monats September zur konstituierenden
Sitzung. In begründeten Fällen kann die konstituierende Sitzung an einem
anderen Tag im September stattfinden.
2 Die konstituierende Sitzung wird durch die Rede des jüngsten Mitglieds
des Grossen Stadtrates eröffnet. Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident leitet die konstituierende Sitzung bis zur Vereidigung der
Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten.
3 Alterspräsidentin oder Alterspräsident ist dasjenige Mitglied des Grossen
Stadtrates, das die längste ununterbrochene Amtsdauer aufweist. Bei
gleicher Amtsdauer hat das ältere Mitglied Vorrang.

## Art. 3 {#art_3}

Konstituierende Sitzung
1 Die konstituierende Sitzung läuft folgendermassen ab:
a. Eröffnung der Sitzung mit einer Rede des jüngsten Mitglieds des
Grossen Stadtrates;
b. Mitteilung des Stadtrates über die Genehmigung der Wahlen durch die
Alterspräsidentin oder den Alterspräsidenten;
c. Bestimmung von zwei provisorischen Stimmenzählerinnen oder
Stimmenzählern durch die Alterspräsidentin oder den
Alterspräsidenten;
d. Feststellung der Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit des Grossen
Stadtrates durch die Alterspräsidentin oder den Alterspräsidenten;
e. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Grossen Stadtrates für
das erste Amtsjahr;
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f. Vereidigung der neuen Ratspräsidentin oder des neuen Ratspräsidenten
durch die Alterspräsidentin oder den Alterspräsidenten;
g. Ansprache der neuen Präsidentin oder des neuen Präsidenten und
Verdankung der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten sowie des
jüngsten Mitglieds des Grossen Stadtrates;
h. Vereidigung der Ratsmitglieder und der neuen Mitglieder des Stadtrates;
i. Wahlen der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten sowie von zwei
Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern und zwei Ersatzleuten für
das erste Amtsjahr;
j. Wahlen der Präsidentinnen und Präsidenten, der Vizepräsidentinnen
und Vizepräsidenten und der Mitglieder der ständigen Kommissionen
für die Dauer der Legislatur.
2 Mit Abschluss der Sitzung ist der Grosse Stadtrat konstituiert.
3 An der konstituierenden Sitzung werden keine Sachgeschäfte behandelt.

## Art. 4 {#art_4}

Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit, Mehrheitsprinzip
1 Der Grosse Stadtrat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die
Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Er beschliesst mit Mehrheit der stimmenden Mitglieder, sofern nichts
anderes geregelt ist.

## Art. 5 {#art_5}

Vereidigung
1 Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident vereidigt die Ratspräsidentin
oder den Ratspräsidenten. Diese oder dieser vereidigt die übrigen
Ratsmitglieder.
2 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident vereidigt später in den
Grossen Stadtrat eintretende Mitglieder sowie neu gewählte Mitglieder des
Stadtrates sowie die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber beim
Amtsantritt vor versammeltem Rat.
3 Die Vorschriften des kantonalen Rechts gelten sinngemäss.

## Art. 6 {#art_6}

Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Mitglieder des Grossen Stadtrates und der Mitglieder
des Stadtrates beginnt mit der Ablegung des Eides oder des Gelübdes.
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2 Die Amtsdauer der Mitglieder des Grossen Stadtrates endet
a. bei der Erneuerungswahl mit der Konstituierung des neu gewählten
Grossen Stadtrates oder
b. bei vorzeitigem Rücktritt während der Amtsdauer mit dem Amtsantritt
der Nachfolgerin oder des Nachfolgers.

## Art. 7 {#art_7}

Sitzungen
1 Die Sitzungen des Grossen Stadtrates finden in der Regel an einem
Donnerstag und im Rathaus statt.
2 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident beruft den Rat ein. Zehn
Mitglieder des Grossen Stadtrates, die Geschäftsleitung oder der Stadtrat
können die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.

## Art. 8 {#art_8}

Öffentlichkeit und Medien
1 Die Verhandlungen des Grossen Stadtrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit wird unmittelbar und digital hergestellt.
2 Zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen können
die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident, die Mitglieder des Grossen
Stadtrates oder die Mitglieder des Stadtrates geheime Beratung beantragen.
3 Die Beratung und die Abstimmung über den Antrag sind geheim. Der
Beschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmenden
Ratsmitglieder.
4 Der Grosse Stadtrat und seine Organe informieren die Öffentlichkeit
rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeit. Die Medien werden zu den
Ratsverhandlungen eingeladen.

## Art. 9 II. Mitglieder des Grossen Stadtrates {#art_9}

Freies Mandat und Verfahrensrechte
1 Die Mitglieder des Grossen Stadtrates stimmen ohne verbindliche
Instruktion nach ihrem freien Entschluss und Willen.
2 Sie können im Rahmen der Redeordnung zu allen
Beratungsgegenständen sprechen und Anträge einreichen.

## Art. 10 Seite 5/45 {#art_10}

Rede und Auftreten
Die Mitglieder des Grossen Stadtrates sprechen im Rat mit gegenseitigem
Respekt. Sie wahren den parlamentarischen Anstand in Rede und
Auftreten und enthalten sich insbesondere beleidigender und verletzender
Äusserungen.

## Art. 11 {#art_11}

Pflicht zur Sitzungsteilnahme
1 Die Mitglieder des Grossen Stadtrates sind verpflichtet, an den Sitzungen
des Grossen Stadtrates teilzunehmen.
2 Das Sekretariat Grosser Stadtrat führt die Präsenzliste. Ist ein Mitglied des
Grossen Stadtrates an der Teilnahme verhindert, so hat es sich vor der
Sitzung, spätestens aber am Tag nach der Sitzung, bei der Stadtschreiberin
oder beim Stadtschreiber zuhanden der Ratspräsidentin oder des
Ratspräsidenten zu entschuldigen.
3 Fehlt ein Mitglied des Grossen Stadtrates während einer Sitzung länger
als eine Stunde, erhält es eine reduzierte Entschädigung.
4 Die Mitglieder von Kommissionen und Organen des Grossen Stadtrates
können sich im Verhinderungsfall bei der Stadtkanzlei oder bei der
Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten entschuldigen
und ein Ersatzmitglied aus ihrer Fraktion bezeichnen.

## Art. 12 {#art_12}

Entschädigung
Die Mitglieder des Grossen Stadtrates werden für ihre Tätigkeit angemessen
entschädigt. Eine Parlamentsverordnung regelt die Einzelheiten der Entschädigung, insbesondere die Ansätze der Sitzungsgelder, der Pauschalentschädigungen und der Spesenentschädigungen sowie der Zulagen für
bestimmte Funktionen.

## Art. 13 {#art_13}

Informationsrechte
1 Die Mitglieder des Grossen Stadtrates können Akten von Stadtrat und
Verwaltung einsehen. Diese bleiben durch die Einsichtnahme vertraulich.
Das Gesuch um Akteneinsicht ist an die zuständige Direktion zu richten.
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2 Lehnt die Direktion das Gesuch ab, so kann die Gesuchstellerin oder der
Gesuchsteller die Geschäftsleitung zur Schlichtung anrufen. Das Ratspräsidium kann für die Schlichtungsverhandlung die umstrittenen Akten
einsehen. Es ist an die Geheimhaltung gebunden.
3 Bleibt die Schlichtung erfolglos, kann die Gesuchstellerin oder der
Gesuchsteller eine beschwerdefähige Verfügung des Stadtrates verlangen.
4 Der Stadtrat kann die Einsichtnahme verweigern, wenn übergeordnetes
Recht oder überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Diese liegen insbesondere vor, wenn
a. der Meinungsbildungsprozess des Stadtrates, eines anderen legislativen
oder administrativen Organs oder einer gerichtlichen Instanz beeinträchtigt werden kann,
b. die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen
oder Untersuchungs- oder Aufsichtsverfahren in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden können,
c. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse oder Vertragspositionen offenbart werden können oder
d. Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten
freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde
zugesichert hat.

## Art. 14 {#art_14}

Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Grossen Stadtrates sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von Tatsachen Kenntnis
erhalten, gegen deren Bekanntgabe das übergeordnete Recht oder ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

## Art. 15 {#art_15}

Interessenbindungen
1 Die Mitglieder des Grossen Stadtrates legen folgende Interessenbindungen offen:
a. berufliche Tätigkeit und Arbeitgeberin oder Arbeitgeber;
b. dauernde Beratungsmandate für die Verwaltung oder für die
Organisationen, bei denen die Stadt Luzern beteiligt ist und
c. Mitgliedschaft in Führungsgremien privater und öffentlicher
Organisationen, insbesondere Aktiengesellschaften, Vereinen,
Stiftungen und Genossenschaften.
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2 Bei Tätigkeiten nach Abs. 1 lit. b gibt das Ratsmitglied an, ob es sich um
ein ehrenamtliches oder um ein bezahltes Mandat handelt. Bei bezahlten
Mandaten sind die jährlichen Einkünfte offenzulegen.
3 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Die
Stadtkanzlei erstellt ein öffentliches Register und publiziert dieses auf der
Website.
4 Die Geschäftsleitung kann Ratsmitglieder dazu auffordern, sich im
Register der Interessenbindungen eintragen zu lassen. Sie entscheidet im
Konfliktfall abschliessend.

## Art. 16 {#art_16}

Ausstand
1 Massgebend für den Ausstand ist das kantonale Recht.
2 In der Regel gilt keine Ausstandspflicht bei Wahlen und bei Beratungsgegenständen von allgemeiner politischer Tragweite, wie insbesondere die
Gesetzgebung, das Budget, der Aufgaben- und Finanzplan, die Rechnung,
der Jahresbericht und die generellen Planungen. Wird die eigene Wahl
angefochten, so tritt das betroffene Ratsmitglied in den Ausstand. Bei
parlamentarischen Vorstössen gilt die Ausstandspflicht bei der Behandlung
von Motionen und Postulaten. Eine entsprechende Pflicht gilt bei Bevölkerungsanträgen.
3 Die Mitglieder des Grossen Stadtrates melden die Ausstandsgründe vor
Beginn der Beratung der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten bzw.
der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten. Die
anderen Mitglieder des Grossen Stadtrates können den Antrag auf
Ausstand stellen. Der Grosse Stadtrat bzw. die Kommission entscheidet
abschliessend.
4 Der Ausstand und der Entscheid werden im Protokoll vermerkt. Der
Ausstand verlangt, dass das betroffene Mitglied des Grossen Stadtrates
weder am Entscheid betreffend den Ausstand noch an den Beratungen
und an der Entscheidfindung mitwirken kann.
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## Art. 17 III. Organisation des Grossen Stadtrates {#art_17}

Organe
Die Organe des Grossen Stadtrates sind insbesondere
a. die Fraktionen,
b. das Ratspräsidium bestehend aus der Ratspräsidentin oder dem
Ratspräsidenten sowie der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,
c. die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sowie ihre Ersatzleute,
d. die Geschäftsleitung,
e. die Kommissionen und ihre Subkommissionen.
1. Fraktionen

## Art. 18 {#art_18}

Fraktionen
1 Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Grossen
Stadtrates.
2 Eine Fraktion bildet sich aus den Mitgliedern der gleichen politischen
Partei oder aus Mitgliedern ähnlicher politischer Ausrichtung.
3 Jedes Mitglied des Grossen Stadtrates kann nur einer Fraktion angehören.
4 Parteilose oder fraktionslose Mitglieder des Grossen Stadtrates können
sich einer bestehenden Fraktion mit deren Einverständnis anschliessen.
5 Die Fraktionen konstituieren sich selbst und melden dies der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten zuhanden des Grossen Stadtrates.

## Art. 19 {#art_19}

Aufgaben
1 Die Fraktionen haben eine strukturierende Funktion für den Grossen
Stadtrat.
2 Sie bereiten die Ratsgeschäfte und Wahlen vor und können Anträge,
Wahlvorschläge und Vorstösse einreichen.
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2. Ratspräsidium

## Art. 20 {#art_20}

Wahl und Wiederwahl
1 Der Grosse Stadtrat wählt jährlich an der ersten Sitzung des Amtsjahres
aus seiner Mitte die Ratspräsidentin oder den Ratspräsidenten und die
Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
2 Die Wiederwahl der bisherigen Ratspräsidentin oder des bisherigen
Ratspräsidenten oder einer Person, die dieses Amt bereits einmal
innehatte, ist nur zulässig, wenn sie oder er noch kein ganzes Jahr in
diesem Amt war.

## Art. 21 {#art_21}

Aufgaben
Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident
a. lädt den Grossen Stadtrat zu den ordentlichen und ausserordentlichen
Sitzungen ein,
b. setzt die Traktandenliste fest,
c. koordiniert den Geschäftsgang mit dem Stadtrat,
d. leitet die Verhandlungen des Grossen Stadtrates, sorgt für die Einhaltung des Verfahrens und die ordentliche Erledigung der Geschäfte
sowie für Ruhe im Saal,
e. bestimmt die Redeordnung der Beratungen und übt das Hausrecht aus,
f. vertritt den Grossen Stadtrat nach aussen.

## Art. 22 {#art_22}

Rederecht
Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident gibt den Vorsitz ab, wenn sie
oder er zu einem Beratungsgegenstand eine persönliche politische
Auffassung vertreten will. Die Schlussabstimmung jedoch wird diesfalls von
der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten durchgeführt.

## Art. 23 {#art_23}

Vizepräsidentin oder Vizepräsident
1 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident unterstützt die Ratspräsidentin
oder den Ratspräsidenten bei der Amtsführung und übernimmt im Verhinderungsfall die Stellvertretung.
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2 Ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, übernehmen die
Stellvertretung die ehemaligen Ratspräsidentinnen oder Ratspräsidenten in
der Reihenfolge der jeweils jüngsten Amtszeit.
3 Ist keine ehemalige Ratspräsidentin oder kein ehemaliger Ratspräsident
anwesend, übernimmt das älteste anwesende Mitglied des Grossen
Stadtrates den Vorsitz.
3. Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler

## Art. 24 {#art_24}

Aufgaben
Den Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern stehen unter Vorbehalt
abweichender Ratsbeschlüsse folgende Aufgaben zu:
a. Feststellen des Stimmenmehrs;
b. Prüfen von Wahlresultaten unter Beizug der Stadtschreiberin oder des
Stadtschreibers bzw. ihrer oder seiner Stellvertretung;
c. Mitwirkung am Bezeichnungsverfahren gemäss Art. 94.
4. Geschäftsleitung

## Art. 25 {#art_25}

Zusammensetzung
1 Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus dem Ratspräsidium und
den Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen.
2 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident leitet die Sitzungen der
Geschäftsleitung.
3 Die Stadtkanzlei führt das Sekretariat. Die Stadtschreiberin oder der
Stadtschreiber sowie die Leitung des Sekretariats Grosser Stadtrat haben
beratende Stimme und ein Antragsrecht. Sie können sich vertreten lassen.
4 Die Geschäftsleitung kann die Mitglieder des Stadtrates oder weitere
Mitglieder des Grossen Stadtrates zu ihren Sitzungen einladen. Sie haben
beratendes Stimm- und Antragsrecht.

## Art. 26 {#art_26}

Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung
a. weist den zuständigen Kommissionen oder ausnahmsweise sich selbst
die Beratungsgegenstände zur Vorberatung zu,
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b. koordiniert die Arbeiten der Kommissionen und sorgt für die
Zusammenarbeit und den gegenseitigen Informationsaustausch
zwischen Kommissionen, Fraktionen und Stadtrat,
c. bestimmt die Sitzverteilung der Kommissionen nach Fraktionsstärke,
d. bereitet die Wahlen vor und legt den Turnus für das Ratspräsidium
sowie die Verteilung der Kommissionspräsidien und Kommissionssitze
auf die Ratsmitglieder gemäss den Bestimmungen über die
Kommissionen fest,
e. berät den Antrag auf Einsetzung einer Spezialkommission oder
parlamentarischen Untersuchungskommission zuhanden des Grossen
Stadtrates vor,
f. ist ausserhalb der Ratssitzungen das verfahrensleitende Organ,
insbesondere entscheidet sie bei Unklarheiten über Form, Art und
Zulässigkeit von parlamentarischen Vorstössen, Bevölkerungsanträgen
sowie Anträgen des Kinderparlaments und des Jugendparlaments,
g. setzt in Absprache mit dem Stadtrat die Jahressitzungsplanung des
Grossen Stadtrates und seiner Kommissionen fest,
h. berät die Wahl der Mitglieder der Einbürgerungskommission vor, sofern
nicht ausnahmsweise auf eine Vorstellung der Kandidierenden und auf
eine Vorberatung verzichtet wird,
i. wird bei der Anstellung der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers
angehört,
j. ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ
zugewiesen sind.
2 Der Grosse Stadtrat kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.

## Art. 27 {#art_27}

Rechte
1 Die Geschäftsleitung kann
a. dem Grossen Stadtrat zu allen Beratungsgegenständen Anträge
stellen,
b. den anderen Organen des Grossen Stadtrates Weisungen erteilen oder
Fristen setzen,
c. der Oberaufsichtskommission die Vornahme von Abklärungen im
Bereich der Oberaufsicht beantragen,
d. zur Erfüllung ihrer Aufgaben Subkommissionen einsetzen, in die auch
weitere Mitglieder des Grossen Stadtrates Einsitz nehmen können,
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e. dem Grossen Stadtrat Beschlussanträge zur Organisation, zum
Verfahren, zum Personalwesen und zur Entschädigung des Grossen
Stadtrates unterbreiten.
2 Im Zusammenhang mit der Mittelverwendung, Budgetierung und
Rechnungsstellung für den Aufgabenbereich des Grossen Stadtrates stellt
die Geschäftsleitung unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen Antrag
an den Grossen Stadtrat.
5. Kommissionen, Subkommissionen und Spezialkommissionen
5.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 28 {#art_28}

Ständige Kommissionen
1 Der Grosse Stadtrat setzt aus seiner Mitte die ständigen Kommissionen
ein:
a. Bau-, Umwelt- und Mobilitätskommission (BUK);
b. Bildungs-, Kultur- und Sportkommission (BKSK);
c. Sozial- und Sicherheitskommission (SSK);
d. Finanz- und Geschäftsprüfungskommission (FGK).
2 Er wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren je elf Mitglieder der BUK und
der FGK sowie je neun Mitglieder der BKSK und der SSK, einschliesslich
der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der Vizepräsidentinnen und
Vizepräsidenten.
3 Bei Vorliegen einer Vakanz kann die betreffende Fraktion bis zur Wahl
eines ordentlichen neuen Mitglieds für längstens ein Jahr ein
Ersatzmitglied bezeichnen.

## Art. 29 {#art_29}

Zusammensetzung
1 Bei der Zusammensetzung der Kommissionen ist das Kräfteverhältnis der
Fraktionen im Grossen Stadtrat zu berücksichtigen. Massgebend ist der
Nationalratsproporz.
2 Zuerst wird die Gesamtzahl der Kommissionssitze proportional auf die
Fraktionen verteilt. Die Ansprüche der Fraktionen auf die
Kommissionspräsidien werden separat berechnet und von der Gesamtzahl
abgezogen.
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3 Die verbleibenden Sitze werden in der Reihenfolge der Fraktionsgrösse
verteilt.
4 Im Übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst.

## Art. 30 {#art_30}

Aufgaben
1 Die ständigen Kommissionen sind zuständig für die Vorberatung der
Geschäfte des Grossen Stadtrates.
2 Sie informieren sich über die gesellschaftlichen und politischen
Entwicklungen in ihren Sachbereichen und planen die Gesetzgebung und
die Projekte der Stadt Luzern. Sie führen dazu mit den zuständigen
Direktionen und weiteren Stellen einen Dialog.
3 Der FGK obliegt darüber hinaus die Oberaufsicht.
4 Die Kommissionen bringen ihre Anliegen mittels Vorstössen, Berichten
oder Anträgen ein.

## Art. 31 {#art_31}

Mitberichte und Koordination
1 Die ständigen Kommissionen informieren sich gegenseitig über die
Erkenntnisse ihrer Tätigkeit und koordinieren die Geschäftserledigung.
2 Bei sachübergreifenden Geschäften bestimmt die Geschäftsleitung unter
Vorbehalt von Art. 38 Abs. 5 eine geschäftsführende Kommission. Die
anderen Kommissionen können einen Mitbericht einreichen.
3 Die geschäftsführende Kommission stimmt über die im Mitberichtsverfahren gestellten Anträge der anderen Kommissionen ab und stellt
abschliessend Antrag an den Grossen Stadtrat. Die mitberichtende
Kommission kann an ihrem Antrag in Form eines Minderheitsantrages
festhalten.

## Art. 32 {#art_32}

Subkommissionen
1 Die Kommissionen können aus ihrer Mitte Subkommissionen einsetzen.
Sie achten bei der Zusammensetzung darauf, dass die politischen
Kräfteverhältnisse des Grossen Stadtrates abgebildet werden.
2 Die Kommission bestimmt den Auftrag der Subkommission. Diese
erstattet der Kommission über ihre Tätigkeiten und Feststellungen Bericht
und stellt Antrag.
3 Die Rechte und das Verfahren der Kommissionen sind sinngemäss für die
Subkommissionen anwendbar.

## Art. 33 Seite 14/45 {#art_33}

Informationsrechte
1 Die Kommissionen können im Rahmen ihrer Aufgaben Informationsrechte
geltend machen.
2 Zur Vorberatung von Sachgeschäften können die Kommissionen in
Absprache mit dem zuständigen Mitglied des Stadtrates
a. beim Stadtrat Berichte verlangen,
b. Sachverständige der Verwaltung beiziehen,
c. Augenscheine vornehmen,
d. Informationen erhalten oder Akten einsehen, die im Zusammenhang mit
der Erarbeitung des Sachgeschäftes wesentlich sind. Die Protokolle
des Stadtrates sind davon ausgenommen.
3 Das zuständige Mitglied des Stadtrates ist berechtigt, an Befragungen von
Sachverständigen der Verwaltung teilzunehmen, Fragen zu stellen und
ergänzende Auskünfte zu erteilen.
4 Zur Ausübung der Oberaufsicht kann die FGK zudem
a. die Mitarbeitenden der Verwaltung befragen und anhören; zur Wahrung
besonders schutzwürdiger Interessen kann die Kommission die
Befragung ohne das zuständige Mitglied des Stadtrates durchführen,
dieses ist nachträglich zur Stellungnahme einzuladen,
b. in alle mit der Geschäftsführung oder mit dem Finanzhaushalt in
Zusammenhang stehenden Akten einsehen, Akten einfordern oder
Berichte über Akten verlangen,
c. Besichtigungen in der Verwaltung vornehmen; das zuständige Mitglied
des Stadtrates ist vorgängig darüber zu informieren.
5 Die Kommissionen können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben externe
Sachverständige befragen und Gutachten einholen.
6 Die Subkommissionen der ständigen Kommissionen haben im Rahmen
ihrer Aufgaben die gleichen Informationsrechte.
7 Die Kommissionsmitglieder sind in Bezug auf vorgelegte Informationen
und Akten sowie Äusserungen von Mitgliedern des Stadtrates und
städtischen Angestellten ihrerseits an das Amtsgeheimnis gebunden.
8 Die Kommissionen und ihre Mitglieder haben kein Weisungsrecht
gegenüber Mitarbeitenden der städtischen Verwaltung.

## Art. 34 Seite 15/45 {#art_34}

Informationspflicht des Stadtrates
Plant der Stadtrat, eine wichtige öffentliche Aufgabe an Dritte zu übertragen oder eine bestehende Vereinbarung zur Übertragung von Aufgaben
an Dritte zu ändern, informiert er die zuständige Kommission rechtzeitig.
5.2 Ständige Kommissionen

## Art. 35 {#art_35}

Bau-, Umwelt- und Mobilitätskommission
Der Bau-, Umwelt- und Mobilitätskommission obliegt die Vorberatung
folgender Geschäfte:
a. Bau- und Planungsvorlagen sowie Abrechnungen von Sonderkrediten
für Bau- und Planungsvorlagen;
b. Umwelt-, Energie- und Mobilitätsvorlagen.

## Art. 36 {#art_36}

Bildungs-, Kultur- und Sportkommission
1 Der Bildungs-, Kultur- und Sportkommission obliegt die Vorberatung der
Geschäfte, über die der Grosse Stadtrat im Bereich von Bildung, Kultur und
Sport zu befinden hat.
2 Zudem ist sie das verantwortliche Gremium für die Belange der
Musikschule gemäss kantonalem Recht.

## Art. 37 {#art_37}

Sozial- und Sicherheitskommission
1 Der Sozial- und Sicherheitskommission obliegt die Vorberatung der
Geschäfte, über die der Grosse Stadtrat im Rahmen der Erfüllung der
Sozial-, Sicherheits- und Gesundheitsaufgaben zu befinden hat.
2 Insbesondere ist sie zuständig für wirtschaftliche und persönliche
Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz, Sozialversicherungen,
Kinder- und Jugendbetreuung inkl. Beratung, Soziokultur inkl. Integration,
Gesundheit (Prävention, Schulung usw.) sowie ambulante und stationäre
Pflegeeinrichtungen.

## Art. 38 {#art_38}

Finanz- und Geschäftsprüfungskommission
1 Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission ist die Oberaufsichtskommission des Grossen Stadtrates.
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2 Sie überwacht den Finanzhaushalt der Stadt Luzern. Die Berichterstattung
des Finanzinspektorats richtet sich nach den Bestimmungen des Reglements über den Finanzhaushalt. Die Aushändigung von Berichten, die nach
den Bestimmungen des erwähnten Reglements nur auf Begehren hin
ausgehändigt werden, bedarf eines Mehrheitsbeschlusses der Kommission.
3 Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission koordiniert die Berichterstattung im Rahmen der jährlichen Genehmigung des Geschäftsberichtes
des Stadtrates.
4 Ihr obliegt zudem die Vorberatung
a. der Gemeindestrategie und des Legislaturprogramms,
b. des Aufgaben- und Finanzplans und des Budgets,
c. der Nachtragskredite,
d. der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes des Stadtrates,
e. der reinen Finanzgeschäfte (Gewährung von Darlehen, Bürgschaften,
Beteiligungen an Unternehmen usw.),
f. weiterer Finanzgeschäfte wie insbesondere die Gewährung von
Darlehen, Bürgschaften und Beteiligungen an Unternehmen,
g. der Grundstücksgeschäfte sowie
h. der Beteiligungsstrategie und der Eignerstrategien.
5 Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission hat weiter folgende
Aufgaben und Befugnisse:
a. Kontrolle über die termingerechte Traktandierung und Erledigung der
Vorstösse;
b. Vorberatung der Genehmigung der Anstellung der Finanzinspektorin
oder des Finanzinspektors; die Kommission kann die Kandidierenden
zu einem Gespräch einladen; die Anstellung der Ombudsperson und
der Stellvertretung richtet sich nach dem Reglement über die
Ombudsstelle der Stadt Luzern.
6 Vor Ausübung ihrer Informationsrechte hält die Finanz- und
Geschäftsprüfungskommission fest, ob sie diese im Rahmen der
Vorberatung eines Sachgeschäftes oder im Rahmen der Oberaufsicht
wahrnimmt.
Seite 17/45
5.3 Spezialkommissionen

## Art. 39 {#art_39}

Bestellung
1 Der Grosse Stadtrat kann für bestimmte Beratungsgegenstände
ausnahmsweise Spezialkommissionen einsetzen.
2 Er bestimmt auf Antrag der Geschäftsleitung die Zahl der Mitglieder der
Spezialkommission und wählt diese sowie die Präsidentin oder den
Präsidenten, und er legt den Auftrag der Spezialkommission und die
Amtsdauer der Mitglieder fest.
3 Die Spezialkommissionen konstituieren sich selbst.

## Art. 40 {#art_40}

Vereinigte Kommissionen
1 Die Geschäftsleitung kann für bestimmte Beratungsgegenstände, für die
verschiedene ständige Kommissionen zuständig sind, eine vereinigte
Kommission einsetzen.
2 Die vereinigten Kommissionen können sich aus ständigen Kommissionen,
Spezialkommissionen und Subkommissionen zusammensetzen.
3 Die Geschäftsleitung legt den Auftrag fest und bestimmt die Präsidentin
oder den Präsidenten. Sie bestimmt die geschäftsführende Kommission.
5.4 Vertraulichkeit, Protokoll und Information der Öffentlichkeit

## Art. 41 {#art_41}

Vertraulichkeit
1 Die Kommissionssitzungen sind vertraulich. Kommissionsunterlagen,
sofern nicht öffentlich, und die Protokolle fallen unter die Vertraulichkeit.
2 Im Rahmen der Oberaufsichtstätigkeit, insbesondere bei Befragungen
und Anhörungen von Personen, kann die Kommission beschliessen, dass
nur die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Kommissionssitzung Zugang
zum Protokoll haben (Kommissionsgeheimnis). Die Kommissionsmitglieder dürfen nur das Ratspräsidium und die Präsidentinnen und
Präsidenten der Fraktionen darüber informieren; diese sind an das
Kommissionsgeheimnis gebunden.

## Art. 42 Seite 18/45 {#art_42}

Kommissionsprotokoll
1 Die Beratungen der Geschäftsleitung und der Kommissionen werden
protokolliert.
2 Die Protokolle dienen der Nachvollziehbarkeit der Beratungen. Sie
enthalten die wesentlichen Inhalte der Voten, die Anträge im Wortlaut, die
Art der Erledigung und die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen.
3 Den Umfang der Protokolle bestimmt die zuständige Kommission oder die
Geschäftsleitung. Befragungen und Anhörungen im Rahmen der Oberaufsicht sind wörtlich zu protokollieren. Kurz- und Beschlussprotokolle sind
zulässig, wenn keine Ratsgeschäfte vorberaten werden.
4 Die Beratungen werden für die Protokollierung aufgezeichnet. Die
Aufzeichnungen dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Sie sind
spätestens drei Monate nach der Sitzung zu löschen.

## Art. 43 {#art_43}

Verteilung
Die Protokolle werden den Mitgliedern des Grossen Stadtrates und den
Mitgliedern des Stadtrates zugänglich gemacht. Beigezogene Sachverständige erhalten auf Wunsch einen Protokollauszug.

## Art. 44 {#art_44}

Information der Öffentlichkeit
1 Die Kommissionen und die Geschäftsleitung informieren die Öffentlichkeit
über die Ergebnisse ihrer Beratungen, über die wesentlichen Beschlüsse
mit dem Stimmenverhältnis und über die in den Beratungen vorgebrachten
wesentlichen Argumente.
2 Die Präsidentinnen und Präsidenten sind für die Information der Medien
zuständig. Sie können diese Aufgabe an ein anderes Kommissionsmitglied
delegieren.
3 Ist die Öffentlichkeit informiert, können sich die anderen Kommissionsmitglieder zu den behandelten Fragen öffentlich äussern. Sie geben nicht
bekannt, wie andere Sitzungsteilnehmende sich geäussert oder gestimmt
haben.
Seite 19/45
6. Sekretariat Grosser Stadtrat

## Art. 45 {#art_45}

Aufgaben
1 Die Stadtkanzlei führt das Sekretariat des Grossen Stadtrates.
2 Es ist zuständig für die Vorbereitung, Begleitung und Protokollierung
sowie für die Nachbereitung der Sitzungen des Grossen Stadtrates, der
Kommissionen und der Geschäftsleitung und verantwortet den Weibel- und
Ordnungsdienst.
3 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber bzw. die Stellvertretung
nimmt an den Sitzungen des Grossen Stadtrates teil. Sie können für die
Kommissionssitzungen beigezogen werden.
IV. Verfahren im Grossen Stadtrat
1. Beratungsgegenstände und Beschlussformen

## Art. 46 {#art_46}

Beratungsgegenstände
Die Beratungsgegenstände sind insbesondere
a. Beschlussentwürfe zu Initiativen,
b. Entwürfe zu Reglementen und Parlamentsverordnungen,
c. Beschlüsse des Grossen Stadtrates, namentlich Finanzbeschlüsse,
Berichte, Planungen und Verträge,
d. Antworten und Stellungnahmen zu parlamentarischen Vorstössen,
Bevölkerungsanträgen und Anträgen des Kinderparlaments und des
Jugendparlaments,
e. Entwürfe von Petitionsantworten,
f. Wahlvorschläge,
g. Ordnungsanträge.

## Art. 47 {#art_47}

Beschlussformen
1 Der Grosse Stadtrat erlässt unter Vorbehalt des Referendums und in den
Schranken des übergeordneten Rechts rechtsetzende Erlasse in Form des
Reglements oder der Parlamentsverordnung.
Seite 20/45
2 Die übrigen Entscheide ergehen in einem Grossstadtratsbeschluss,
darunter fallen insbesondere die Gemeindeordnung und die
Beratungsgegenstände gemäss Art. 46 lit. a, c und e.

## Art. 48 {#art_48}

Planungsberichte
Planungen und dazugehörende Berichte enthalten Vorentscheidungen,
wonach bestimmte Ziele anzustreben, Grundsätze und Kriterien zu
beachten oder Massnahmen zu ergreifen sind.

## Art. 49 {#art_49}

Einbringen von Geschäften
Das Verfahren im Grossen Stadtrat beginnt mit der Einreichung der
Beratungsgegenstände
a. durch den Stadtrat mit Entwürfen zu Reglementen, Parlamentsverordnungen und Grossstadtratsbeschlüssen sowie Vorstossantworten,
b. durch die Geschäftsleitung mit Entwürfen zu Reglementen, Parlamentsverordnungen und Grossstadtratsbeschlüssen im Regelungsbereich
des Grossen Stadtrates,
c. durch die Mitglieder des Grossen Stadtrates, die Fraktionen und die
Kommissionen mit Vorstössen,
d. durch Einreichung von Bevölkerungsanträgen und Anträgen des
Kinder- und des Jugendparlaments.

## Art. 50 {#art_50}

Berichte zu Geschäften
1 Der Stadtrat hat seine Entwürfe mit Ausnahme der Antworten und
Stellungnahmen zu Vorstössen mit einem Bericht zu unterbreiten. Dieser
erläutert insbesondere
a. die Ausgangslage, die Zielsetzung, die Einbettung in die Legislaturplanung und die zentralen Elemente der Vorlage,
b. die in einer allfälligen Konsultation der Bevölkerung diskutierten
Standpunkte und die diesbezügliche Haltung des Stadtrates,
c. die Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen,
d. die finanziellen und personellen Auswirkungen sowie die Kostendeckung gemäss Finanzplanung,
e. die Auswirkungen auf das Klima.
2 Die Gewichtung der einzelnen Punkte ist dem jeweiligen Beratungsgegenstand anzupassen.
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2. Verfahren in der Kommission

## Art. 51 {#art_51}

Vorberatung
1 Die Beratungsgegenstände sind einer Kommission zur Vorberatung
zuzuweisen. Ausgenommen sind die Vorstösse.
2 Beratungsgrundlage in der Kommission ist die Vorlage des Stadtrates.
3 Lehnt eine Kommission eine Vorlage als Ganzes ab oder tritt sie auf diese
nicht ein, so hat sie in der Regel zumindest eine Beratung durchzuführen
und darüber zu berichten (hypothetische Beratung).

## Art. 52 {#art_52}

Einladung
1 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident lädt zu den
Sitzungen der Kommissionen ein. Sie oder er entscheidet, in welcher Form
die Sitzung stattfindet.
2 Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder kann eine Sitzung verlangen.
3 Die Einladung erfolgt durch die Stadtkanzlei in der Regel mindestens 20
Tage vor dem Sitzungstag. Sie enthält die Traktandenliste, die zwischen
Sachgeschäften und Geschäften der Oberaufsicht unterscheidet.
4 Die Traktandenliste zu den Geschäften der Oberaufsicht ist vertraulich,
diejenige zu den Sachgeschäften ist öffentlich.

## Art. 53 {#art_53}

Verfahren
1 Die Bestimmungen des Grossen Stadtrates sind sinngemäss auf die
Kommissionen anwendbar.
2 Die Kommission ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit
der Mitglieder anwesend ist.
3 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident stimmt mit.
Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Bei erneuter
Stimmengleichheit gibt die Kommissionspräsidentin oder der
Kommissionspräsident den Stichentscheid.

## Art. 54 {#art_54}

Vertretung des Stadtrates
1 Das zuständige Mitglied des Stadtrates nimmt an den Vorberatungen in
den Kommissionen teil. Es ist berechtigt, sich durch Mitarbeitende der
Verwaltung begleiten zu lassen.
Seite 22/45
2 Wird ein Entwurf in der Kommission wesentlich abgeändert, unterstützen
Stadtrat und Verwaltung die Kommission bei der Ausarbeitung der
Beratungsgrundlagen. Die Stadtkanzlei koordiniert die Arbeiten.
3 Die Mitglieder des Stadtrates und die Stadtschreiberin oder der
Stadtschreiber haben beratende Stimme und Antragsrecht.

## Art. 55 {#art_55}

Vertretung von Volksbegehren
Wird eine Initiative, ein Bevölkerungsantrag oder ein Antrag des Kinder-
oder des Jugendparlaments beraten, so kann eine Delegation von
höchstens drei Personen das Anliegen vor der vorberatenden Kommission
vertreten.

## Art. 56 {#art_56}

Antragstellung und Berichterstattung
1 Die Kommission stellt dem Grossen Stadtrat schriftlich Antrag. Anträge,
die von der Kommissionsmehrheit abgelehnt werden, können als
Minderheitsanträge eingereicht werden.
2 Die Berichterstattung erfolgt in der Regel mündlich. Die Kommission
äussert sich zu den Abweichungen von der Vorlage des Stadtrates und zu
den von einer Mehr- und Minderheit vorgebrachten Argumenten.
3 Lehnt eine Kommission den Beratungsgegenstand als Ganzes in der
Schlussabstimmung ab, beantragt sie dem Grossen Stadtrat
Nichteintreten.
3. Verfahren im Grossen Stadtrat

## Art. 57 {#art_57}

Beratungsgrundlage
1 Beratungsgrundlage im Verfahren des Grossen Stadtrates ist der Antrag
der vorberatenden Kommission bzw. der vom Stadtrat verabschiedete
Beratungsgegenstand, wenn keine Vorberatung stattgefunden hat.
2 Die Kommission gibt dem Stadtrat bis zur Behandlung der Vorlage im
Grossen Stadtrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu ihrem Antrag.

## Art. 58 Seite 23/45 {#art_58}

Eintreten
1 Der Grosse Stadtrat beschliesst zunächst über Eintreten oder Nichteintreten. Liegt kein Antrag auf Nichteintreten vor, kann der Grosse
Stadtrat auf eine Eintretensdebatte verzichten.
2 Ein Rückkommen auf einen Eintretensbeschluss ist nicht möglich.
3 Eintreten ist obligatorisch bei Initiativen, beim Aufgaben- und Finanzplan
und beim Budget sowie bei der Jahresrechnung und dem Geschäftsbericht.

## Art. 59 {#art_59}

Rückweisung
1 Hat der Grosse Stadtrat Eintreten beschlossen, kann er einen
Beratungsgegenstand als Ganzes an den Stadtrat zurückweisen.
2 Kommt er im Laufe der Detailberatung zum Schluss, dass eine
widerspruchsfreie Beschlussfassung nicht möglich ist, so weist er den
Beratungsgegenstand an den Stadtrat oder die vorberatende Kommission
zurück.
3 Anträge auf Rückweisung führen aus, was überprüft, geändert oder
ergänzt werden soll.

## Art. 60 {#art_60}

Detailberatung
1 Nach der Eintretensdebatte führt der Grosse Stadtrat die Detailberatung
durch.
2 Der Grosse Stadtrat kann die Detailberatung artikel-, abschnitts- oder
seitenweise oder nach Sachgebieten unterteilen.
3 Die Geschäftsleitung, der Stadtrat, die vorberatende Kommission oder ein
Ratsmitglied kann eine zweite Beratung beantragen.
4 Stimmt der Grosse Stadtrat dem Antrag zu, so wird der Beratungsgegenstand der vorberatenden Kommission zur inhaltlichen und redaktionellen
Bereinigung und Antragstellung zugewiesen.
5 Eine dritte Beratung findet unter Vorbehalt von Art. 61 nicht statt.

## Art. 61 {#art_61}

Beratung der Bau- und Zonenordnung
1 Beratungsgegenstände mit einer Anpassung der Bau- und Zonenordnung
werden mindestens zweimal beraten.
2 Die erste Beratung findet vor der kantonalen Vorprüfung statt.

## Art. 62 Seite 24/45 {#art_62}

Antragsrecht
1 Jedes Mitglied des Grossen Stadtrates kann zu einem hängigen
Beratungsgegenstand Anträge einreichen.
2 Anträge, die das Verfahren, Abstimmungen und die Ordnung betreffen,
sind Ordnungsanträge und in der Regel sofort zu behandeln.
3 Anträge sind grundsätzlich schriftlich einzureichen. Ordnungsanträge
können auch durch Zwischenruf gestellt werden.

## Art. 63 {#art_63}

Protokollbemerkungen und Aufträge
1 Der Grosse Stadtrat kann zu den Berichten, mit denen der Stadtrat ihm
die Beratungsgegenstände gemäss Art. 46 lit. a–c unterbreitet, Aufträge
und Protokollbemerkungen beschliessen.
2 Protokollbemerkungen sind kurze Feststellungen und Anregungen zum
Beratungsgegenstand. Der Umfang der Aufträge entspricht demjenigen
einer Motion.
3 Protokollbemerkungen und Aufträge sind der Ratspräsidentin oder dem
Ratspräsidenten schriftlich vorzulegen.
4 Nach Erledigung eines Auftrages stellt der Stadtrat dem Grossen Stadtrat
begründet Antrag auf Abschreibung.

## Art. 64 {#art_64}

Schlussabstimmung
1 Nach Abschluss der Detailberatung findet eine Abstimmung über den
gesamten Beratungsgegenstand statt (Schlussabstimmung).
2 Ist Eintreten obligatorisch, führt eine ablehnende Schlussabstimmung zu
einer Rückweisung an den Stadtrat.
3 Stimmt der Grosse Stadtrat dem Beratungsgegenstand, so wie er aus der
Beratung hervorgegangen ist, zu, ist der Beschluss gültig zustande
gekommen und wird veröffentlicht. Lehnt der Grosse Stadtrat den
Beratungsgegenstand in der Schlussabstimmung ab, ist das Verfahren
beendet.
4 Die Anträge aus der Mitte des Grossen Stadtrates, die die Voraussetzungen für einen Gegenvorschlag für ein konstruktives Referendum erfüllen,
sind vor der Schlussabstimmung zu bezeichnen und mit der Vorlage zu
veröffentlichen.

## Art. 65 Seite 25/45 {#art_65}

Referendumsklausel
1 In den Beschlussentwürfen und Beschlüssen ist anzugeben, ob sie dem
Referendum unterstehen.
2 Die Art des Referendums, die Fristen und die erforderlichen Unterschriftenzahlen sind zu veröffentlichen.

## Art. 66 {#art_66}

Rückkommen
1 Der Grosse Stadtrat kann bis zum Ende der Beratung des betreffenden
Gegenstandes auf seine Beschlüsse zurückkommen.
2 Bis zum Schluss der Sitzung kann der Grosse Stadtrat auf ein an der
gleichen Sitzung behandeltes Geschäft zurückkommen, sofern dies
mindestens 30 Ratsmitglieder verlangen.
4. Beratung im Grossen Stadtrat

## Art. 67 {#art_67}

Einladung
1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident lädt die Mitglieder des
Grossen Stadtrates in der Regel mindestens 20 Tage im Voraus zur
Sitzung ein.
2 Die Einladung enthält die Traktandenliste und die notwendigen Unterlagen sowie eine Liste der aufgelegten Akten.
3 Beratungsgegenstände, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind,
können behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder
des Grossen Stadtrates damit einverstanden sind. Ausgenommen sind die
dringlichen Vorstösse.

## Art. 68 {#art_68}

Debatte und Rederecht
1 Die Beratungen des Grossen Stadtrates dienen dem öffentlichen
Austausch der wesentlichen Entscheidungsargumente und der
Meinungsbildung der Mitglieder des Grossen Stadtrates. Die Debatte soll
die unterschiedlichen Auffassungen enthalten und die Entscheide des
Grossen Stadtrates verständlich und nachvollziehbar machen.
Seite 26/45
2 Die Rednerinnen und Redner sprechen zur Sache, fassen sich kurz und
klar und vermeiden beleidigende oder verletzende Äusserungen. Sie
formulieren Anträge, Protokollbemerkungen und Aufträge sowie
Empfehlungen.
3 Das Rederecht steht jedem Mitglied des Grossen Stadtrates sowie den
Mitgliedern des Stadtrates zu.

## Art. 69 {#art_69}

Redeordnung
1 Es spricht, wer von der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten das
Wort erhält.
2 Zuerst spricht die Berichterstatterin oder der Berichterstatter aus der
vorberatenden Kommission. Danach sprechen in der Reihenfolge ihrer
Anmeldung zuerst die Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher und
dann die Mitglieder des Grossen Stadtrates. Abschliessend sprechen die
Mitglieder des Stadtrates.
3 Den Berichterstatterinnen oder Berichterstattern der Kommission sowie
den Mitgliedern des Stadtrates kann auch ausserhalb der Reihenfolge
jederzeit das Wort erteilt werden.
4 Wer zum Geschäft schon zweimal gesprochen hat, wird ans Ende der
Redeliste gesetzt.

## Art. 70 {#art_70}

Schliessung der Redeliste
1 Ist die Redeliste erschöpft, schliesst die Ratspräsidentin oder der
Ratspräsident die Debatte ab.
2 Jedes Mitglied des Grossen Stadtrates kann beantragen, die Redeliste zu
schliessen. Vor einem solchen Antrag angemeldete Wortmeldungen sind
noch zu berücksichtigen.

## Art. 71 {#art_71}

Ordnung im Saal
1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident rufen Rednerinnen und
Redner zur Ordnung, wenn diese ungebührlich lang sprechen, sich vom
Beratungsgegenstand entfernen, das Geschäftsreglement missachten oder
den parlamentarischen Anstand verletzen. Sie entziehen der Rednerin
oder dem Redner das Wort, wenn sie den Ordnungsaufruf nicht befolgen.
Seite 27/45
2 Im Wiederholungsfall kann die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident
das entsprechende Mitglied des Grossen Stadtrates für den Rest der
Sitzung ausschliessen.
3 Das betroffene Mitglied des Grossen Stadtrates kann gegen den
Wortentzug oder den Ausschluss mit einer kurzen Erklärung Einspruch
erheben. Der Grosse Stadtrat entscheidet darüber sofort und ohne
Diskussion.
4 Ist die Ordnung im Saal gestört und ein ordentlicher Geschäftsgang nicht
möglich, kann die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident die Sitzung für
eine bestimmte Zeit oder ganz schliessen.

## Art. 72 {#art_72}

Ratsprotokoll
1 Die Stadtkanzlei erstellt in der Regel innerhalb drei Monaten ein Wortprotokoll über die Verhandlungen des Grossen Stadtrates. Darin wird
Folgendes festgehalten:
a. die behandelten Geschäfte;
b. die Namen der bei der Sitzung entschuldigt oder unentschuldigt
abwesenden Mitglieder des Grossen Stadtrates und des Stadtrates;
c. die Namen der Rednerinnen und Redner sowie der Inhalt ihrer Voten;
d. die Anträge, das Ergebnis der Abstimmungen und die Beschlüsse;
e. die Wahlvorschläge und das Ergebnis der Wahlen;
f. der Ausstand von Mitgliedern des Grossen Stadtrates.
2 Die Verhandlungen können elektronisch aufgezeichnet werden.
3 Die Protokolle werden nach der Genehmigung durch den Grossen
Stadtrat veröffentlicht. Von der Veröffentlichung ausgenommen sind
geheime Beratungen und Abstimmungen.
4 Ein Protokoll gilt als genehmigt, wenn bis zu Beginn der Ratssitzung, an
der die Genehmigung traktandiert ist, kein schriftlicher Berichtigungsantrag
eingegangen ist.
5 Der Grosse Stadtrat entscheidet über Berichtigungsanträge, verfügt
Berichtigungen und erteilt die Genehmigung.
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5. Abstimmungen

## Art. 73 {#art_73}

Abstimmungsvorgehen
Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident gibt vor der Abstimmung einen
Überblick über die gestellten Anträge und eröffnet das Abstimmungsvorgehen.

## Art. 74 {#art_74}

Abstimmungsverfahren
1 Liegt zu einer Abstimmungsfrage nur ein Antrag vor, wird er zum
Beschluss erklärt.
2 Über teilbare Abstimmungsfragen ist auf Verlangen getrennt abzustimmen.
3 Liegen zu einer Abstimmungsfrage zwei Anträge vor, die sich gegenseitig
ausschliessen, werden sie gegeneinander ausgemehrt.
4 Liegen zu einer Abstimmungsfrage mehr als zwei Anträge vor, so werden
diese nach inhaltlichen Kriterien paarweise ausgemehrt, bis zwei Anträge
einander gegenübergestellt werden können. Dabei sind die Anträge mit der
inhaltlich kleinsten Differenz vor denjenigen mit der inhaltlich grössten
Differenz zur Abstimmung zu bringen.
5 Kann keine Reihenfolge festgemacht werden oder ist das Vorgehen
bestritten, werden mittels Eventualabstimmung nacheinander die Anträge
der Mitglieder des Grossen Stadtrates, dann die Anträge der Kommissionsminderheiten und schliesslich die Anträge des Stadtrates gegeneinander
ausgemehrt. Der obsiegende Antrag wird in einer definitiven Abstimmung
dem Antrag der Kommissionsmehrheit gegenübergestellt.

## Art. 75 {#art_75}

Elektronische Stimmabgabe
1 Die Mitglieder des Grossen Stadtrates geben ihre Stimme persönlich ab.
Eine stellvertretende Stimmabgabe ist nicht erlaubt.
2 In den Abstimmungen sind immer die Ja- und die Nein-Stimmen sowie die
Enthaltungen festzustellen.
3 Die Abstimmungen werden offen durchgeführt. Abstimmungsprotokolle
werden namentlich publiziert.

## Art. 76 Seite 29/45 {#art_76}

Stimmabgabe mit Handzeichen
1 Ist keine elektronische Abstimmungsanlage vorhanden, erfolgt die
Stimmabgabe durch Hochheben der Hand. Die Ratspräsidentin oder der
Ratspräsident kann das Resultat ohne Auszählung feststellen.
2 Zehn Ratsmitglieder können die Abstimmung unter Namensaufruf verlangen. Nach Aufruf durch die Ratspräsidentin oder den Ratspräsidenten gibt
das Mitglied des Grossen Stadtrates seine Zustimmung, Ablehnung oder
Enthaltung bekannt. Über den Namensaufruf wird Protokoll geführt.
3 Bei der Abstimmung über Anträge, die einem Referendum unterliegen,
werden die Stimmen immer ausgezählt.

## Art. 77 {#art_77}

Stichentscheid
1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stimmt nicht mit. Vorbehalten
sind Quorumsabstimmungen und Wahlen.
2 Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Bei erneuter
Stimmengleichheit fällt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident den
Stichentscheid. Sie oder er kann ihn kurz begründen. Bei geheimer
Abstimmung gilt die Vorlage als abgelehnt.
6. Parlamentarische Vorstösse
6.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 78 {#art_78}

Einreichung
1 Vorstösse können von erst- oder mitunterzeichneten Mitgliedern des
Grossen Stadtrates elektronisch bei der Stadtkanzlei eingereicht werden.
2 Das gleiche Recht haben die Fraktionen, die Geschäftsleitung und, in
ihrem Sachbereich, die Kommissionen.
3 Innerhalb von drei Werktagen wird der Vorstoss von der Stadtkanzlei mit
einem Eingangsvermerk und einer Ordnungsnummer versehen. Massgebender Zeitpunkt ist der Eingang bei der Stadtkanzlei.
4 Die Begründungen von Vorstössen sind kurz zu halten.

## Art. 79 Seite 30/45 {#art_79}

Unzulässigkeit
Ein Vorstoss kann als unzulässig erklärt werden,
a. wenn das Anliegen die Persönlichkeitsrechte in einem laufenden
juristischen Verfahren betrifft oder
b. wenn das Anliegen gegen den parlamentarischen Anstand verstösst
oder beleidigende oder verletzende Inhalte enthält.

## Art. 80 {#art_80}

Prüfung und Veröffentlichung
1 Die Stadtkanzlei prüft zuhanden der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten, ob die Vorstösse in der Form und im Inhalt zulässig sind.
2 In Form und Inhalt zulässige Vorstösse werden veröffentlicht.
3 Stellt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident einen Verstoss fest,
bereinigt sie oder er dies zusammen mit dem erstunterzeichneten Mitglied
des Grossen Stadtrates. Bei erfolgloser Bereinigung entscheidet die
Geschäftsleitung abschliessend, ob der Vorstoss definitiv oder teilweise als
unzulässig erklärt oder als Ganzes veröffentlicht wird.
4 Nach der Veröffentlichung können Vorstösse nicht mehr abgeändert werden. Davon ausgenommen sind formelle und redaktionelle Anpassungen.

## Art. 81 {#art_81}

Rückzug
1 Ein Vorstoss kann bis spätestens zu Beginn der Ratssitzung, an welcher
er traktandiert ist, zurückgezogen werden. Der Rückzug hat schriftlich bei
der Ratspräsidentin oder beim Ratspräsidenten zu erfolgen.
2 Rückzugsberechtigt sind
a. das erstunterzeichnete Mitglied des Grossen Stadtrates,
b. die Mehrheit der einreichenden Fraktion, Kommission oder
Geschäftsleitung.
6.2 Beschlussantrag

## Art. 82 {#art_82}

Inhalt
1 Mit einem Beschlussantrag kann der Erlass, die Änderung oder die
Aufhebung von Reglementen und Beschlüssen im selbstständigen
Wirkungsbereich des Grossen Stadtrates verlangt werden. Beschlussanträge sind zu begründen.
Seite 31/45
2 Der Stadtrat nimmt innerhalb sechs Monaten nach Einreichung Stellung
zu Beschlussanträgen.
3 Stimmt der Grosse Stadtrat dem Beschlussantrag zu, wird er der
Geschäftsleitung zur Weiterbehandlung überwiesen, sofern nichts anderes
beschlossen wird.
6.3 Motion und Postulat

## Art. 83 {#art_83}

Motion
1 Mit der Motion wird der Stadtrat beauftragt, dem Grossen Stadtrat eine
der folgenden Vorlagen zu unterbreiten:
a. Entwurf, Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses, der in die
Kompetenz des Grossen Stadtrates oder der Stimmbevölkerung fällt;
b. besondere Planungs- und Rechenschaftsberichte.
2 Für die Ausführung des Auftrages kann die Motion eine angemessene
Frist vorsehen.

## Art. 84 {#art_84}

Postulat
Mit dem Postulat erhält der Stadtrat:
a. den Auftrag zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob dem Grossen
Stadtrat der Entwurf für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung
eines Beschlusses vorzulegen sei, der in den Kompetenzbereich des
Grossen Stadtrates oder der Stimmberechtigten fällt, oder
b. die Anregung, in einer Angelegenheit seines Zuständigkeitsbereiches in
bestimmter Weise vorzugehen.

## Art. 85 {#art_85}

Stellungnahme des Stadtrates
1 Der Stadtrat hat sechs Monate Zeit, um zu Motionen und Postulaten
schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme enthält Angaben über
die zu erwartenden Folgekosten bei einer Erheblicherklärung des
Vorstosses.
2 Die Stellungnahme enthält überdies den Antrag,
a. den Vorstoss vollständig oder teilweise erheblich zu erklären,
b. die Motion als Postulat erheblich zu erklären oder
c. den Vorstoss abzulehnen.
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3 Der Stadtrat kann bei der Geschäftsleitung die Verlängerung der Frist um
weitere sechs Monate beantragen.

## Art. 86 {#art_86}

Verfahren der Erheblicherklärung
1 Beantragt der Stadtrat Ablehnung des Vorstosses oder wird dem Antrag
des Stadtrates opponiert, dann entscheidet der Grosse Stadtrat.
2 Stimmt die Erstunterzeichnerin oder der Erstunterzeichner dem Antrag
des Stadtrates zu und wird aus der Mitte des Grossen Stadtrates kein
anderer Antrag gestellt, so ist der Vorstoss in der vom Stadtrat beantragten
Form ohne Diskussion erheblich erklärt.
3 Ein Antrag auf Umwandlung oder teilweise Erheblicherklärung ist dem
Stadtrat vorbehalten.
4 Über die Umwandlung oder die teilweise Erheblicherklärung wird nur
abgestimmt, wenn die vollständige Erheblicherklärung abgelehnt worden
ist.
5 Nach der teilweisen oder vollständigen Erheblicherklärung findet eine
Diskussion nur statt, wenn der Grosse Stadtrat dies beschliesst.

## Art. 87 {#art_87}

Verfahren nach der Erheblicherklärung
1 Der Stadtrat erledigt Motionen und Postulate innerhalb zwei Jahren bzw.
innerhalb der in der Motion angesetzten angemessenen Frist.
2 Die unerledigten Motionen und Postulate sind im Geschäftsbericht
aufzuführen. Der Stadtrat kann begründet Antrag stellen, die
Erledigungsfrist zu verlängern
a. um ein zusätzliches Jahr bei der FGK,
b. um jedes weitere Jahr beim Grossen Stadtrat.
3 Für die erledigten Vorstösse kann der Stadtrat oder ein Mitglied des
Grossen Stadtrates begründet Antrag auf Abschreibung stellen. Der
Stadtrat kann diesen Antrag auch im Rahmen seines Geschäftsberichtes
stellen.
Seite 33/45
6.4 Interpellation und schriftliche Anfrage

## Art. 88 {#art_88}

Inhalt
1 Jedes Ratsmitglied kann mit einer Interpellation oder einer schriftlichen
Anfrage Auskunft verlangen über alle Fragen, welche die Stadt Luzern und
die städtische Verwaltung betreffen.
2 Der Stadtrat beantwortet Interpellationen innerhalb sechs Monaten
schriftlich.
3 Das erstunterzeichnete Mitglied des Grossen Stadtrates oder im
Verhinderungsfall ein mitunterzeichnetes Mitglied des Grossen Stadtrates
hat in wenigen Worten bekannt zu geben, ob es mit der Antwort des
Stadtrates auf die Interpellation zufrieden, teilweise zufrieden oder nicht
zufrieden ist.
4 Eine Diskussion über die Interpellation findet nur statt, wenn ein entsprechender Antrag von mindestens 18 Ratsmitgliedern unterstützt wird.
5 Schriftliche Anfragen beantwortet der Stadtrat innerhalb drei Monaten.
Eine Behandlung im Grossen Stadtrat ist ausgeschlossen.
6.5 Dringliche Behandlung von Vorstössen

## Art. 89 {#art_89}

Verfahren
1 Die unterzeichneten Mitglieder des Grossen Stadtrates können die
dringliche Behandlung ihres Beschlussantrages, ihrer Motion, ihres
Postulats oder ihrer Interpellation beantragen, wenn der Vorstoss
spätestens am 10. Tag vor der Ratssitzung um 14 Uhr bei der Stadtkanzlei
eingereicht wird, d. h. in der Regel am Montag der Vorwoche.
2 Wird die Frist nicht eingehalten, ist die dringliche Behandlung nur mit
Zustimmung des Stadtrates möglich.
3 Der Grosse Stadtrat stimmt an der ersten Sitzung nach der Einreichung
über die dringliche Behandlung ab, sofern der Antrag auf dringliche
Behandlung nicht zurückgezogen wird. Wird dringliche Behandlung
beschlossen, erfolgt die Stellungnahme bzw. die Antwort des Stadtrates
a. bei einem Beschlussantrag oder einer Motion: an der nächsten
ordentlichen Sitzung,
b. bei einem Postulat oder einer Interpellation: an der gleichen Sitzung.
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4 Der Grosse Stadtrat kann Dringlichkeit beschliessen, wenn das
aufgeworfene Thema ein aussergewöhnlich hohes politisches Gewicht hat
und die Öffentlichkeit die umgehende Stellungnahme erwartet, oder wenn
das Anliegen keinen Aufschub zulässt, weil es sonst gegenstandslos
würde. Wenn das Anliegen des Vorstosses ein laufendes juristisches
Verfahren tangiert oder bei einem ordentlich traktandierten Geschäft
eingebracht werden kann, ist Dringlichkeit ausgeschlossen.
7. Rechnungen, Berichte, Planungsberichte und Strategien

## Art. 90 {#art_90}

Genehmigung
1 Der Grosse Stadtrat genehmigt Berichte des Stadtrates, insbesondere
den Geschäftsbericht des Stadtrates und die Jahresrechnung sowie
weitere Rechenschaftsberichte, Jahresrechnungen und Abrechnungen von
Sonderkrediten.
2 Er kann Geschäfte, die zur Genehmigung unterbreitet werden, auch
teilweise genehmigen oder nicht genehmigen.

## Art. 91 {#art_91}

Kenntnisnahme
1 Der Grosse Stadtrat nimmt von Planungen und Berichten Kenntnis. Er
kann diese auch zustimmend oder ablehnend zur Kenntnis nehmen.
2 Die Kenntnisnahme erfolgt, wenn die Diskussion über den Beratungsgegenstand abgeschlossen ist.
3 Der Grosse Stadtrat kann auch beschliessen, von Planungen und
Berichten zustimmend oder ablehnend Kenntnis zu nehmen.

## Art. 92 {#art_92}

Ziele der städtischen Politik
1 Der Grosse Stadtrat nimmt die Gemeindestrategie und das
Legislaturprogramm zur Kenntnis.
2 Über die generellen Ziele der städtischen Politik beschliesst er im
Rahmen der Gemeindestrategie und des Legislaturprogramms.
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8. Konstruktives Referendum

## Art. 93 {#art_93}

Anzeige und Quorum
1 Ein Antrag kann als Gegenvorschlag gemäss Art. 14 Abs. 2 Gemeindeordnung zur Volksabstimmung gebracht werden.
2 Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat dies der Ratspräsidentin
oder dem Ratspräsidenten vor der Ratssitzung, spätestens aber vor der
Abstimmung über den Antrag anzuzeigen.
3 Wird der Antrag abgelehnt, aber von mindestens zehn Ratsmitgliedern
unterstützt, leitet die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident das
Bezeichnungsverfahren ein.

## Art. 94 {#art_94}

Bezeichnungsverfahren
1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident entscheidet über die
Einsetzung des Bereinigungsausschusses. Dieser setzt sich zusammen
aus:
a. der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten;
b. der Präsidentin oder dem Präsidenten der vorberatenden Kommission;
c. zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern.
2 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber nimmt an den Sitzungen des
Bereinigungsausschusses teil. Die Antragstellerin oder der Antragsteller
wird bei Bedarf beigezogen.
3 Der Antrag wird formal überarbeitet, sprachlich bereinigt und dahingehend
angepasst, dass die unverfälschte Willenskundgabe der Stimmbevölkerung
nicht verletzt werden kann. Mehrere Anträge, die sich gegenseitig nicht
ausschliessen, können mit Zustimmung der Antragstellenden
zusammengefügt werden.
4 Bestehen Zweifel darüber, ob der Antrag als Gegenvorschlag die
sachlichen Voraussetzungen erfüllt, entscheidet der Grosse Stadtrat.

## Art. 95 {#art_95}

Verabschiedung
1 Nach Abschluss des Bezeichnungsverfahrens entscheidet der Grosse
Stadtrat definitiv über den Gegenvorschlag.
2 Wird der Gegenvorschlag von mindestens zehn Ratsmitgliedern unterstützt, ist er als konstruktiver Gegenvorschlag mit der Hauptvorlage zu
veröffentlichen.
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9. Bevölkerungsantrag

## Art. 96 {#art_96}

Inhalt
Den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Luzern wird unter den
Voraussetzungen von Art. 29a der Gemeindeordnung das Recht
eingeräumt, Bevölkerungsanträge einzubringen.

## Art. 97 {#art_97}

Einreichen und Gegenstand
1 Ein Bevölkerungsantrag ist schriftlich bei der Stadtkanzlei einzureichen.
Er hat mindestens folgende Bestandteile zu enthalten:
a. einen Titel;
b. ein Begehren;
c. eine Begründung;
d. eine Liste der unterzeichneten Stimmberechtigten mit Namen,
Vornamen, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift;
e. den Namen und Vornamen sowie die Adresse von drei
Stimmberechtigten als Vertretung der Antragstellenden.
2 Massgebender Zeitpunkt des Eingangs eines Bevölkerungsantrages ist
a. die Einreichung bei der Stadtkanzlei, sofern die Anzahl Unterschriften
der Stimmberechtigten geprüft sind;
b. die Feststellung des Zustandekommens des Antrages, sofern die
Anzahl Unterschriften der Stimmberechtigten nicht geprüft ist.
3 Ist ein Bevölkerungsantrag eingegangen, erhält er von der Stadtkanzlei
innerhalb drei Werktagen eine Geschäftsnummer und wird im Verzeichnis
der Vorstösse aufgeführt.

## Art. 98 {#art_98}

Prüfung und Rückweisung
1 Bevölkerungsanträge werden nach dem Verfahren der Prüfung von
Vorstössen geprüft.
2 Die Rückweisung eines Bevölkerungsantrages ist zu begründen.

## Art. 99 {#art_99}

Verfahren und Rückzug
1 Bevölkerungsanträge werden im Verfahren der Motion oder bei
mangelnder Motionsfähigkeit oder auf ausdrücklichen Wunsch der
Antragstellenden im Verfahren des Postulats behandelt. Das
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Dringlichkeitsverfahren für Vorstösse ist anwendbar. Folgende Ausnahmen
gelten:
a. Bevölkerungsanträge sind von einer Kommission vorzuberaten;
b. die Stellungnahme des Stadtrates ist der Vertretung der Antragstellenden innerhalb angemessener Frist vor der Behandlung in der
vorberatenden Kommission zuzustellen;
c. die Vertretung der Antragstellenden hat das Recht, ihr Anliegen in der
vorberatenden Kommission mündlich zu begründen;
d. für dringlich erklärte Bevölkerungsanträge muss die Stellungnahme des
Stadtrates unter Vorbehalt der Einladungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 für
die nächstfolgende Sitzung der vorberatenden Kommission vorliegen;
e. dringlich erklärte Bevölkerungsanträge sind unter Vorbehalt der
Einladungsfristen gemäss Art. 67 Abs. 1 an der nächstfolgenden
Sitzung des Grossen Stadtrates zu traktandieren.
2 Der Rückzug eines Bevölkerungsantrages kann von der angegebenen
Vertretung der beteiligten Stimmberechtigten bis zu Beginn der Ratssitzung
erfolgen, an welcher er traktandiert ist.
10. Anträge des Kinderparlaments und des Jugendparlaments

## Art. 100 {#art_100}

Voraussetzungen und Verfahren
1 Das Kinderparlament und das Jugendparlament können einen Antrag
einreichen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. dem Kinderparlament müssen mindestens 48, dem Jugendparlament
mindestens 16 eingeschriebene Mitglieder angehören;
b. das Verfahren des Parlaments ermöglicht den Mitgliedern, Anträge
einzureichen, und diese Anträge werden im Plenum verhandelt und
beschlossen;
c. das Verfahren legt ein Anwesenheitsquorum mit der Mehrheit der
eingeschriebenen Mitglieder und ein Beschlussquorum mit der Mehrheit
der anwesenden Mitglieder fest.
2 Bezüglich Form und Einreichung sowie Prüfung, Rückweisung und Behandlung von Anträgen des Kinderparlaments und des Jugendparlaments
sind die Vorschriften über die Bevölkerungsanträge anwendbar.
3 Das jeweilige Parlament bestimmt die Delegation von höchstens drei
Mitgliedern, die den Antrag in der vorberatenden Kommission vertreten und
den Antrag allenfalls zurückziehen können.
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11. Petitionen

## Art. 101 {#art_101}

Verfahren
1 Petitionen an den Grossen Stadtrat sind bei der Stadtkanzlei zuhanden
der Geschäftsleitung einzureichen.
2 Die Geschäftsleitung weist die Petition der zuständigen Kommission zur
Vorberatung zu oder bei Unzuständigkeit des Grossen Stadtrates der
zuständigen Instanz. Die Petitionärin oder der Petitionär wird schriftlich
über das Vorgehen unterrichtet.
3 Petitionen, für deren Behandlung der Grosse Stadtrat zuständig ist,
werden den Mitgliedern des Rates zugänglich gemacht.
4 Der Stadtrat bereitet zuhanden der zuständigen Kommission eine
Petitionsantwort vor.
5 Mit der Beschlussfassung im Grossen Stadtrat ist das Verfahren beendet.
12. Wahlverfahren
12.1 Grundsatz

## Art. 102 {#art_102}

Geheime und offene Wahl
1 Die Wahlen ins Ratspräsidium sind geheim.
2 Die übrigen Wahlen sind offen durchzuführen, es sei denn, der Grosse
Stadtrat beschliesst geheime Wahl.
3 Offene Wahlen werden nach den Bestimmungen über die Abstimmungen
durchgeführt.
12.2 Verfahren der geheimen Wahl

## Art. 103 {#art_103}

Präsenz und Austeilen der Wahlzettel
1 Vor jeder Wahl sind die Türen des Ratssaals zu schliessen und die
anwesenden Mitglieder festzustellen.
2 Auf Anordnung der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten teilen die
Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler die leeren Wahlzettel und die
Listen der Kandidierenden aus.
3 Die Wahlzettel sind von Hand auszufüllen.
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4 Den Ratssaal darf ausnahmsweise verlassen, wer die Erlaubnis der
Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten hat. Dies ist im Protokoll zu
vermerken. Bei der Rückkehr hat sich das entsprechende Ratsmitglied bei
der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten anzumelden. Das vorzeitige
Verlassen der Sitzung des Grossen Stadtrates ist nicht erlaubt.

## Art. 104 {#art_104}

Ermittlung des Wahlresultats
1 Nach Einsammeln der Wahlzettel ermitteln die Stimmenzählerinnen und
Stimmenzähler unter Mitwirkung der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers oder der Vertretung das Wahlresultat.
2 Übersteigt die Zahl der eingelegten Stimmzettel die Zahl der anwesenden
Mitglieder des Grossen Stadtrates, ist der Wahlakt ungültig und zu wiederholen.
3 Leere und ungültige Stimmen sind nicht zum absoluten Mehr zu zählen.

## Art. 105 {#art_105}

Eröffnung des Wahlresultats
1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident eröffnet das Wahlresultat. Sie
oder er gibt dabei die leeren und ungültigen Stimmen sowie die Berechnung des absoluten Mehrs bekannt.
2 Wird gegen das Resultat Einspruch erhoben, wird erneut ausgezählt. Der
Grosse Stadtrat entscheidet, ob der Wahlgang wiederholt wird.

## Art. 106 {#art_106}

Mehrheiten und Los
1 Gewählt ist, wer das absolute Mehr der Wählenden erreicht. Erreicht
keine der Kandidatinnen und Kandidaten das absolute Mehr, findet ein
weiterer Wahlgang statt. Im dritten Wahlgang entscheidet das relative
Mehr.
2 Erreichen im ersten und zweiten Wahlgang mehrere Kandidatinnen und
Kandidaten das absolute Mehr, so gilt als gewählt, wer unter ihnen am
meisten Stimmen erreicht.
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Los zieht die
Ratspräsidentin oder der Ratspräsident unter Kontrolle der
Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler vor dem versammelten Grossen
Stadtrat. Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber bereitet das Los vor.

## Art. 107 Seite 40/45 {#art_107}

Ergänzende Vorschriften
Die Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes sind ergänzend sinngemäss
anwendbar.
V. Oberaufsicht
1. Ordentliches Verfahren

## Art. 108 {#art_108}

Zweck
1 Die Oberaufsicht schafft Vertrauen in das staatliche Handeln des
Stadtrates als oberste leitende und vollziehende Behörde.
2 Die mit der Oberaufsicht betraute Kommission prüft unter anderem
anhand der Beteiligungsstrategie und der Eignerstrategien, ob die
Interessen der Stadt Luzern gewahrt werden und ob der Umgang mit
Risiken sowie die Leistungserfüllung zielgerichtet erfolgen.
3 Die Kommission führt den Dialog mit dem Stadtrat und gibt Empfehlungen
ab. Im Rahmen der Oberaufsicht können weder staatliche Akte aufgehoben
oder abgeändert noch Weisungen erteilt werden.

## Art. 109 {#art_109}

Kriterien
1 Die Geschäftsführung und Haushaltsführung des Stadtrates und der
Verwaltung werden nach den Kriterien Rechtmässigkeit, Ordnungsmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit geprüft. Die FGK
kontrolliert zudem, in welchem Umfang ihre Empfehlungen umgesetzt
werden.
2 Die FGK prüft den Umgang mit den Beteiligungen der Stadt Luzern.
Mittels Prüfung der Beteiligungsstrategie prüft sie, ob der Stadtrat die
Interessen der Stadt mittels Leistungsvereinbarung und Eignerstrategie
angemessen und zielgerichtet vertritt.

## Art. 110 {#art_110}

Vertiefte Abklärungen
Die FGK kann neben der Prüfung des Aufgaben- und Finanzplans, des
Budgets und der Nachtragskredite sowie des Geschäftsberichtes, der
Jahresrechnung und der Abrechnungen von Sonderkrediten die
Durchführung vertiefter Abklärungen beschliessen. Sie setzt dazu eine
Subkommission ein.

## Art. 111 Seite 41/45 {#art_111}

Auskunftspflichten
1 Im Rahmen der Oberaufsicht sind die Mitglieder des Stadtrates und die
städtischen Angestellten sowie unter Vorbehalt übergeordneten Rechts die
Mitglieder der operativen und strategischen Leitungsorgane der
städtischen Beteiligungen und weiterer Träger öffentlicher Aufgaben
verpflichtet, der Kommission wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft
über dienstliche Angelegenheiten zu geben und Akten herauszugeben. Für
die Mitglieder des Stadtrates und die städtischen Angestellten bedarf es
keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis.
2 Die Herausgabe der Akten und die Erteilung von Auskünften können zur
Wahrung schutzwürdiger privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges justizförmiges Verfahren verweigert werden. Der Stadtrat oder das Führungsgremium hat zur Aktenlage
einen Bericht zu verfassen.
3 Die Informationsrechte gemäss Art. 33 sind massgebend.

## Art. 112 {#art_112}

Berichterstattung
1 Die FGK erstattet dem Grossen Stadtrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
2 Sie hört den Stadtrat und die zuständigen obersten Organe, die im Bericht
erwähnt werden, zu den Erkenntnissen und Empfehlungen vorgängig an.
3 Die Information der Öffentlichkeit ist vorgängig mit dem Stadtrat und dem
zuständigen obersten Organ zu koordinieren. Auf die namentliche Erwähnung von Mitarbeitenden der städtischen Verwaltung und der Beteiligungen
bzw. Trägern öffentlicher Aufgaben ist zu verzichten.
2. Parlamentarische Untersuchungskommission

## Art. 113 {#art_113}

Antrag auf Einsetzung
1 Der Grosse Stadtrat kann zur Klärung von Vorkommnissen von grosser
Tragweite im Zuständigkeitsbereich der Oberaufsicht eine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) einsetzen.
2 Einen Antrag auf Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission kann stellen:
a. die FGK nach Vornahme eigener Prüfungen und Abklärungen zu
diesen Vorkommnissen;
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b. jedes Mitglied des Grossen Stadtrates, nachdem mit einer Interpellation
Aufschluss über dieses Vorkommnis verlangt worden ist.
3 Der Antrag wird in der Regel für die nächste Ratssitzung traktandiert.

## Art. 114 {#art_114}

Einsetzung
1 Stimmt der Grosse Stadtrat der Einsetzung einer parlamentarischen
Untersuchungskommission zu, erarbeitet die Geschäftsleitung einen
Grossstadtratsbeschluss.
2 Der Grossstadtratsbeschluss legt den Auftrag und die finanziellen Mittel
sowie die Zusammensetzung inklusive Präsidentin oder Präsident fest. Alle
Fraktionen müssen in der Untersuchungskommission vertreten sein.
3 Die Geschäftsleitung hört den Stadtrat vor der Traktandierung des
Grossstadtratsbeschlusses an.

## Art. 115 {#art_115}

Verhältnis zu anderen Verfahren
Betrifft ein anderes rechtlich geordnetes Verfahren den Gegenstand der
parlamentarischen Untersuchungskommission, namentlich ein Disziplinarverfahren oder eine Administrativuntersuchung, darf dieses nur angesetzt
oder weitergeführt werden, wenn die Kommission dies bewilligt.

## Art. 116 {#art_116}

Organisation
1 Die Kommission konstituiert sich selbst. Sie beschliesst über die Arbeitsweise, den Umgang mit vertraulichen Informationen und die Information der
Öffentlichkeit sowie über weitere administrative Belange.
2 Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat. Die parlamentarische Untersuchungskommission kann weitere Personen anstellen oder beiziehen.

## Art. 117 {#art_117}

Informationsrechte
1 Die Kommission kann
a. Augenscheine vornehmen und Sachverständige beiziehen,
massgebend dazu sind die Bestimmungen der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 für
Sachverhaltsermittlungen,
b. Auskunftspersonen befragen,
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c. Zeuginnen und Zeugen einvernehmen, massgebend sind die
Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 für Sachverhaltsermittlungen,
d. von Amtsstellen, Behördenmitgliedern, Angestellten der Stadt Luzern
und städtischen Beteiligungen bzw. Trägern städtischer Aufgaben
sowie Privatpersonen, soweit sie der Zeugenpflicht unterstehen,
mündlich oder schriftlich direkt Auskünfte einholen,
e. von allen Personen in öffentlicher Funktion sowie von Privatpersonen,
soweit sie der Zeugenpflicht unterstehen, Akten erhalten,
f. sämtliche Akten der Verwaltung, des Stadtrates und des
Finanzinspektorats beiziehen.
2 Die Bestimmungen über die Auskunftspflicht gemäss Art. 111 sind
massgebend.

## Art. 118 {#art_118}

Rechte der Betroffenen
1 Die parlamentarische Untersuchungskommission stellt fest, welche
Personen durch die Untersuchung unmittelbar in ihren Interessen betroffen
sind, und teilt ihnen den Beschluss mit.
2 Die betroffenen Personen haben das Recht, bei den
Sachverhaltsermittlungen Ergänzungsfragen zu stellen und in die Akten,
Gutachten und Einvernahmeprotokolle Einsicht zu nehmen. Der Stadtrat
kann sich vertreten lassen.
3 Die parlamentarische Untersuchungskommission kann das Recht auf
Anwesenheit bei den Sachverhaltsermittlungen und die Akteneinsicht
verweigern, sofern dies im Interesse der laufenden Untersuchung oder zum
Schutz anderer Personen unerlässlich ist.

## Art. 119 {#art_119}

Verwertung der Beweismittel
1 Auf Beweismittel kann nur dann abgestellt werden, wenn deren
wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen eröffnet wurde und diese
Gelegenheit erhielten, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu
bezeichnen.
2 Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den
Grossen Stadtrat erhalten die betroffenen Personen Gelegenheit, sich zu
den Teilen des Berichtsentwurfs zu äussern, die sie betreffen.

## Art. 120 Seite 44/45 {#art_120}

Abschluss der Untersuchung
1 Die parlamentarische Untersuchungskommission erstattet dem Grossen
Stadtrat nach Abschluss ihrer Untersuchung Bericht und stellt Antrag auf
Auflösung der Kommission. Der Stadtrat hat das Recht, sich vor der
parlamentarischen Untersuchungskommission und in einem Bericht an den
Grossen Stadtrat zu den Schlussergebnissen zu äussern.
2 Der Grosse Stadtrat beschliesst die Einstellung der Untersuchung und die
Auflösung der parlamentarischen Untersuchungskommission.

## Art. 121 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_121}

Ausführungsbestimmungen
Der Grosse Stadtrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem
Geschäftsreglement.

## Art. 122 {#art_122}

Übergangsbestimmung
1 Beratungsgegenstände, die vor Inkrafttreten des neuen
Geschäftsreglements beim Grossen Stadtrat eingereicht worden sind,
werden nach neuem Recht beraten.
2 Für Motionen und schriftliche Anfragen, die vor dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Reglements eingereicht worden sind, gelten folgende
Fristen:
a. Stellungnahme des Stadtrates zu Motionen: zwölf Monate;
b. Antworten des Stadtrates auf schriftliche Anfragen: sechs Monate.
3 Eine Verlängerung der Frist ist ausgeschlossen.

## Art. 123 {#art_123}

Aufhebung bisherigen Rechts
Das Geschäftsreglement des Grossen Stadtrates vom 11. Mai 2000 wird
aufgehoben.

## Art. 124 Seite 45/45 {#art_124}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2025 in Kraft. Es unterliegt dem
fakultativen Referendum. 2
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 3
Luzern, 10. April 2025
Namens des Grossen Stadtrates
Simon Roth
Ratspräsident
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
2 Die Referendumsfrist ist am 4. Juni 2024 unbenützt abgelaufen.
3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 19. Juli 2025.
