---
title: "Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen"
id: ad85ef75-03ba-482c-a809-2bdd26837b04
authority: sg
place: "St. Gallen"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "211.531"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/211.531/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/ad85ef75-03ba-482c-a809-2bdd26837b04
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/17244/de
read_on: 2026-10-23
sha256: f0491b402e716bb088e778e03c3a011058fa60ba54243c5b6b4d8a0187d6251f
provisions: 26
---

# Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen

## Art. 1 I. Zweck und Grundsätze (1.) {#art_1}

Vereinbarungszweck
1 Die Vereinbarung fördert die gesamtschweizerische Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe, insbesondere
durch:
a) die Festlegung von Mindestvoraussetzungen bezüglich der beitragsberechtigten Ausbildungen, der Form, der Höhe und der Bemessung sowie der Dauer
der Beitragsberechtigung,
b) die Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes und
c) die Zusammenarbeit unter den Vereinbarungskantonen und mit dem Bund.

## Art. 2 {#art_2}

Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen
1 Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bildungspotenzial auf gesamtschweizerischer Ebene besser genutzt werden. Insbesondere sollen:
a) die Chancengleichheit gefördert,
b) der Zugang zur Bildung erleichtert,
c) die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt,
d) die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet und
e) die Mobilität gefördert werden.

## Art. 3 {#art_3}

Subsidiarität der Leistung
1 Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit
der betroffenen Person, ihrer Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter oder die
entsprechenden Leistungen anderer Dritter nicht ausreichen.
1 Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren erlassen am
18. Juni 2009; Beitritt des Kantons St.Gallen durch RRB vom 18. Juni 2013 (sGS 211.530)
und KRB vom 28. Januar 2014 (sGS 211.53); in Vollzug ab 1. August 2015.

## Art. 4 nGS 2015-056 {#art_4}

Zusammenarbeit
1 Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern die Vereinbarungskantone im Bereich der Ausbildungsbeiträge die Zusammenarbeit sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch untereinander, mit
dem Bund und mit schweizerischen Gremien.
2 Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe.

## Art. 5 II. Beitragsberechtigung (2.) {#art_5}

Beitragsberechtigte Personen
1 Beitragsberechtigte Personen sind:
a) Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz, unter Vorbehalt von Bst. b,
b) Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland leben oder die
elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind,
c) Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt
sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen,
d) in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose,
e) Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie gemäss
dem Freizügigkeitsabkommen2 bzw. dem EFTA-Übereinkommen3 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten
in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen
und Bürger gleichgestellt sind sowie Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, mit
denen entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden.
2 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.
3 Ein Gesuch um die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ist in demjenigen
Kanton zu stellen, in welchem die Person in Ausbildung den stipendienrechtlichen
Wohnsitz hat.
2 SR 0.142.112.681.
3 SR 0.632.31.

## Art. 6 {#art_6}

Stipendienrechtlicher Wohnsitz
1 Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt:
a) unter Vorbehalt von Bst. d der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der
Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde,
b) unter Vorbehalt von Bst. d für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos im Ausland wohnen: der Heimatkanton,
c) unter Vorbehalt von Bst. d der zivilrechtliche Wohnsitz für mündige, von der
Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern im Ausland
Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für Flüchtlinge gilt diese Regel, wenn
sie dem betreffenden Vereinbarungskanton zur Betreuung zugewiesen sind;
sowie
d) der Wohnortskanton für mündige Personen, die nach Abschluss einer ersten
berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der Ausbildung, für die sie
Stipendien oder Studiendarlehen beanspruchen, während mindestens zwei
Jahren in diesem Kanton wohnhaft und dort auf Grund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren.
2 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist der
Wohnsitz des/der bisherigen oder letzten Inhabers/Inhaberin der elterlichen Sorge
massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die Person in Ausbildung hauptsächlich steht oder
zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen
erst nach Mündigkeit der gesuchstellenden Person, ist der Kanton desjenigen Elternteils zuständig, bei welchem sich diese hauptsächlich aufhält.
3 Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
4 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen.

## Art. 7 {#art_7}

Eigene Erwerbstätigkeit
1 Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit entspricht
einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigenden Ausbildung.
2 Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haushaltes mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär- und Zivildienst sowie Arbeitslosigkeit.

## Art. 8 {#art_8}

Beitragsberechtigte Ausbildungen
1 Beitragsberechtigt sind zumindest folgende Lehr- und Studienangebote, wenn sie
gemäss Art. 9 anerkannt sind:
a) die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der Sekundarstufe
II und auf der Tertiärstufe,
b) die für die Ausbildung obligatorischen studienvorbereitenden Massnahmen
auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie Passerellen und
Brückenangebote.
2 Die Beitragsberechtigung endet:
a) auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor- oder eines darauf
aufbauenden Masterstudiums,
b) auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und der eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie mit dem Diplom einer höheren Fachschule.
3 Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiärstufe B folgt, ist
ebenfalls beitragsberechtigt.

## Art. 9 {#art_9}

Anerkannte Ausbildungen
1 Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund oder von den
Vereinbarungskantonen schweizerisch anerkannten Abschluss führen.
2 Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkannten Abschluss
vorbereiten, können von den Vereinbarungskantonen anerkannt werden.
3 Die Vereinbarungskantone können für sich weitere Ausbildungen als beitragsberechtigt bezeichnen.

## Art. 10 {#art_10}

Erst- und Zweitausbildung, Weiterbildungen
1 Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste beitragsberechtigte Ausbildung entrichtet.
2 Die Vereinbarungskantone können für Zweitausbildungen und Weiterbildungen
ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.

## Art. 11 {#art_11}

Voraussetzungen im Bezug auf die Ausbildung
1 Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahme- und
Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweislich erfüllt.

## Art. 12 III. Ausbildungsbeiträge (3.) {#art_12}

Form der Ausbildungsbeiträge und Alterslimite
1 Ausbildungsbeiträge sind:
a) Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuzahlen sind,
b) Darlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind.
2 Für den Bezug von Stipendien können die Kantone eine Alterslimite festlegen.
Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unterschreiten.
3 Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für Darlehen.

## Art. 13 {#art_13}

Dauer der Beitragsberechtigung
1 Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Ausbildung;
bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei Semester
über die Regelstudiendauer hinaus.
2 Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmaligen Wechsel der
Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich
grundsätzlich nach der neuen Ausbildung, wobei die Kantone bei der Berechnung
der entsprechenden Beitragsdauer die Zeit der ersten Ausbildung in Abzug bringen können.

## Art. 14 {#art_14}

Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort
1 Die freie Wahl von anerkannten Ausbildungen darf im Rahmen der Ausrichtung
von Ausbildungsbeiträgen nicht eingeschränkt werden.
2 Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbildung
die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz
grundsätzlich auch erfüllen würde.
3 Ist die frei gewählte anerkannte Ausbildung nicht die kostengünstigste, kann ein
angemessener Abzug gemacht werden. Dabei sind aber mindestens jene persönlichen Kosten zu berücksichtigen, die auch bei der kostengünstigsten Lösung anfallen würden.

## Art. 15 {#art_15}

Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge
1 Die jährlichen Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge betragen:
a) für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II mindestens
CHF 12 000.–;
b) für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe mindestens CHF 16 000.–.
2 Die jährlichen Höchstansätze gemäss Abs. 1 erhöhen sich bei Personen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um CHF 4000.– pro Kind.
3 Die Höchstansätze können von der Konferenz der Vereinbarungskantone an die
Teuerung angepasst werden.
4 Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe können Stipendien teilweise durch Darlehen ersetzt werden (Splitting), wobei der Stipendienanteil mindestens zwei Drittel
des Ausbildungsbeitrages ausmachen soll.
5 In der Gestaltung der Ausbildungsbeiträge, die über die Höchstansätze hinausgehen, sind die Kantone frei.

## Art. 16 {#art_16}

Besondere Ausbildungsstruktur
1 Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist bei der Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im Einzelfall gebührend Rechnung
zu tragen.
2 Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen
als Teilzeitstudium absolviert werden muss, ist die beitragsberechtigte Studienzeit
entsprechend zu verlängern.

## Art. 17 IV. Bemessung der Beiträge (4.) {#art_17}

Bemessungsgrundsatz
1 Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der Person
in Ausbildung dar.

## Art. 18 {#art_18}

Berechnung des finanziellen Bedarfs
1 Der finanzielle Bedarf umfasst die für Lebenshaltung und Ausbildung notwendigen Kosten, sofern und soweit diese Kosten die zumutbare Eigenleistung und die
zumutbare Fremdleistung der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter oder anderer Dritter übersteigen. Die Vereinbarungskantone legen den finanziellen Bedarf
unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze fest:
a) Budget der Person in Ausbildung: Anrechenbar sind Ausbildungs- und
Lebenshaltungskosten sowie eventuelle Mietkosten. Der Person in Ausbildung
kann eine minimale Eigenleistung angerechnet werden. Zudem können vorhandenes Vermögen oder ein allfälliger Lehrlingslohn angerechnet werden.
Bei der Ausgestaltung der Eigenleistung ist der Struktur der Ausbildung Rechnung zu tragen.
b) Familienbudget: als Fremdleistung darf höchstens jener Einkommensteil
angerechnet werden, der den Grundbedarf der beitragleistenden Person oder
ihrer Familie übersteigt.
2 Für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind Pauschalierungen zulässig, bei
der Festlegung des Grundbedarfes der Familie dürfen die vom jeweiligen Kanton
anerkannten Richtwerte nicht unterschritten werden.
3 Der gemäss den Absätzen 1 und 2 berechnete finanzielle Bedarf kann auf Grund
eines allfälligen Zusatzverdienstes der Person in Ausbildung gekürzt werden, wenn
die Summe der Ausbildungsbeiträge und der übrigen Einnahmen die anerkannten
Kosten für Ausbildung und Lebenshaltung am Studienort übersteigen.

## Art. 19 {#art_19}

Teilweise elternunabhängige Berechnung
1 Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern kann teilweise verzichtet werden, wenn die Person in Ausbildung das 25. Altersjahr vollendet und
eine erste berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen hat sowie vor Beginn der
neuen Ausbildung zwei Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig
war.

## Art. 20 V. Vollzug (5.) {#art_20}

Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der
Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie:
a) überprüft regelmässig die Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge gemäss
Art. 15 und passt sie gegebenenfalls an die Teuerung an,
b) erlässt Empfehlungen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge.
2 Für die Anpassung der Höchstansätze an die Teuerung bedarf es einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Mitglieder der Konferenz der Vereinbarungskantone.

## Art. 21 {#art_21}

Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Information der Vereinbarungskantone,
b) die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der
Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge sowie die Vorbereitung der übrigen
Geschäfte der Konferenz der Vereinbarungskantone und
c) andere laufende Vollzugsaufgaben.
3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung werden von
den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.

## Art. 22 {#art_22}

Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht
durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 19694 finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

## Art. 23 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen (6.) {#art_23}

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt.

## Art. 24 {#art_24}

Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

## Art. 25 {#art_25}

Umsetzungsfrist
1 Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die Anpassung des kantonalen
Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung beziehungsweise für Vereinbarungskantone, welche die Vereinbarung zwei Jahre nach
deren Inkrafttreten unterzeichnen, innerhalb von drei Jahren nach der Unterzeichnung, vorzunehmen.

## Art. 26 {#art_26}

Inkrafttreten
1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens
zehn Kantone beigetreten sind.
2 Art. 8 Abs. 2 Bst. b wird vom Vorstand der EDK erst in Kraft gesetzt, nachdem
und soweit von der Plenarversammlung der EDK eine interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die höhere Berufsbildung verabschiedet worden ist.
4 SR 279.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2015-056 18.06.2009 01.08.2015
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.06.2009 01.08.2015 Erlass Grunderlass 2015-056
