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title: "Reglement über Strassen und Wege"
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# Reglement über Strassen und Wege

## § 1 Geltungsbereich {#art_1}

1
Das Reglement regelt die Planung, den Bau, den Unterhalt, den Gebrauch und die Finanzierung von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen in der Einwohnergemeinde Zug.

## § 2 Strassen und Wege {#art_2}

1
Das Strassen- und Wegnetz besteht aus Kantons-, Gemeinde- und Privatstrassen, Radstrecken, Fuss- und Wanderwegen und den Nebenanlagen.
2
Für Kantonsstrassen, die kantonalen Fuss- und Wanderwege sowie die kantonalen Radstrecken gelten die entsprechenden Vorschriften von Bund und Kanton. Das Reglement findet auf sie nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich gesagt wird.
3
Die Gemeindestrassen, die gemeindlichen Radstrecken sowie die gemeindlichen Fuss- und Wanderwege sind im Anhang zu diesem Reglement aufgeführt. Der Stadtrat entscheidet über Änderungen im Anhang.
4
Für Strassen, Zufahrten und Wege, welche ausschliesslich privaten Zwecken dienen, gelten die baurechtlichen Vorschriften.

## § 3 Sammelstrassen {#art_3}

1
Sammelstrassen dienen der Groberschliessung der einzelnen Quartiere. Sie sammeln den Verkehr der Erschliessungsstrassen und führen ihn zum übergeordneten Strassennetz. Sammelstrassen können Erschliessungsfunktion haben, sofern sie in ihrer Hauptfunktion nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
2
Auf Sammelstrassen sollen der Fussgängerverkehr in der Regel und die übrigen Verkehrsarten nach Möglichkeit getrennt werden.

## § 4 Erschliessungsstrassen {#art_4}

1
Erschliessungsstrassen dienen der Feinerschliessung der einzelnen Quartiere. Sie haben Erschliessungsfunktion für gesamte Quartiere und für Einzelobjekte mit grossem Verkehrsaufkommen.
2
Motorfahrzeug-, Radfahrer- und Fussgängerverkehr sind in der Regel gemischt. Die Sicherheit der Fussgänger und Radfahrer hat Vorrang.

## § 5 Zufahrtsstrassen {#art_5}

1
Zufahrtsstrassen dienen der Erschliessung von einzelnen Überbauungen sowie Teilen von Quartieren.
2
Der Verkehr wird in der Regel nicht getrennt.

## § 6 Richtplanung {#art_6}

1
Der Stadtrat legt im Verkehrsrichtplan die öffentlichen Strassen, die Buslinien, die gemeindlichen Radstrecken sowie die Fuss- und Wanderwege fest.

## § 7 Generelle Projekte {#art_7}

1
Der Stadtrat kann zur Präzisierung des Richtplans und zur Erstellung eines Bebauungs-, Strassen- oder Baulinienplans generelle Projekte für den Neu-, Um- und Ausbau von Gemeindestrassen ausarbeiten und die hiefür notwendigen Kredite bewilligen.
2
Das generelle Projekt enthält alle Angaben, die zur grundsätzlichen Beurteilung der Verkehrsführung und Erschliessung eines Gebietes notwendig sind, insbesondere die Linienführung, Normprofile und Anschlüsse sowie eine Kostenschätzung. Es dient zur Vernehmlassung bei Behörden und Amtsstellen und ist Grundlage für Bauprojekte.

## § 8 Kredite {#art_8}

1
Kredite für die Projektierung und den Bau von Strassen und Plätzen, Radstrecken, Fuss- und Wanderwegen werden von dem nach Gemeindeordnung zuständigen Organ beschlossen, soweit dieses Reglement keine abweichende Vorschrift enthält.
2
Kredite können auch für einzelne Etappen bewilligt werden.

## § 9 Bauprojekte {#art_9}

1
Bauprojekte sowie Verfügungen über Erschliessungs- und Perimeterbeiträge für Strassen und Plätze, Radstrecken, Fuss- und Wanderwege werden vom Stadtrat beschlossen.

## § 10 Planauflage- und Einspracheverfahren {#art_10}

1
Der Perimeterplan zur Erhebung von Beiträgen an die Bau- und Landerwerbskosten für öffentliche Strassen, Radstrecken, Wege und Anlagen des Ortsverkehrs ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Planauflage ist im Amtsblatt zweimal zu publizieren. Der beabsichtigte Erwerb von dinglichen Rechten ist auszuweisen.
2
Einsprachen gegen den Perimeterplan sind dem Stadtrat während der Auflagefrist schriftlich und im Doppel einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
3
Der Stadtrat entscheidet unter Berücksichtigung der Einsprachen über die zu erhebenden Beiträge sowie über die Enteignung von dinglichen Rechten.
4
Bei kleineren Projekten kann auf das öffentliche Auflageverfahren verzichtet werden. Diesfalls sind die betroffenen Grundeigentümer von der zuständigen Behörde direkt zu orientieren.

## § 11 Beitragspflicht {#art_11}

1
Die direkten und indirekten Anstösser leisten angemessene Beiträge an die Kosten des Landerwerbs, der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Gemeindestrassen.
2
Die Grundeigentümer leisten an Sammelstrassen 30 Prozent, an Erschliessungsstrassen 70 Prozent und an Zufahrtsstrassen mindestens 90 Prozent der Kosten. Wird bei einer Sammel-, Erschliessungs- oder Zufahrtsstrasse im Interesse der Eigentümer ein höherer Ausbaustandard realisiert, kann der Beitrag der Grundeigentümer entsprechend erhöht werden. Bei besonderen Verhältnissen kann von diesen Ansätzen abgewichen werden, insbesondere im Interesse der Wirtschaftsförderung.
3
Bei wesentlichen Änderungen und Erneuerungen von Strassen sind die Grundeigentümer nach Massgabe von Absatz 2 an den Kosten zu beteiligen, soweit die Änderung oder die Erneuerung in ihrem überwiegenden Interesse liegt.

## § 12 Beitragsberechnung {#art_12}

1
Die Beiträge der einzelnen Grundeigentümer werden aufgrund der zulässigen Baudichte gemäss Einzelbauweise auf den erfassten Grundstückflächen festgesetzt. Besondere Vor- und Nachteile können durch eine angemessene Erhöhung bzw. Reduktion des Beitrages berücksichtigt werden.
2
Für Flächen ohne festgelegte Baudichte ist der Beitrag nach Massgabe des dem Grundeigentümer erwachsenen Sondervorteils festzusetzen.

## § 13 Zahlungspflicht, Fälligkeit {#art_13}

1
Schuldner der Beiträge sind die Eigentümer oder Baurechtsberechtigten der durch den Strassenbau bevorteilten Grundstücke bei Beginn der öffentlichen Auflage.
2
Die Beiträge sind nach Massgabe des Baufortschritts, gegebenenfalls in Raten, fällig. Der Stadtrat entscheidet hierüber im Perimeterplan oder durch separate Verfügung.

## § 14 Stundung {#art_14}

1
In Härtefällen kann der Stadtrat Stundung bis zu zehn Jahren gewähren. Der gestundete Betrag ist mit 5% zu verzinsen.
2
Beim Verkauf des Grundstücks oder bei Erteilung einer Baubewilligung fällt die Stundung dahin.
3
Fallen die Gründe für die Stundung dahin, kann sie vom Stadtrat jederzeit aufgehoben werden.

## § 15 Rückerstattung {#art_15}

1
Wird eine Strasse innert zehn Jahren nach Leistung von Grundeigentümerbeiträgen aufgehoben, so sind diese ohne Zins zurückzuerstatten.

## § 16 Erschliessung durch Grundeigentümer {#art_16}

1
Der Stadtrat kann interessierte Grundeigentümer vertraglich ermächtigen, Strassen auf eigene Kosten zu erstellen.
2
Übernimmt die Einwohnergemeinde die Strasse, so sind die Baukosten, nach Abzug des städtischen Beitrags, nach dem Perimetersystem des vorliegenden Reglements auf die Grundeigentümer zu verteilen.
3
Die Übernahme der Strasse kann durch Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Zug und den Grundeigentümern geregelt werden.

## § 17 Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern {#art_17}

1
An Gemeindestrassen müssen Pflanzungen und Einfriedungen folgende Mindestabstände einhalten:
a)
ausserhalb des Siedlungsgebietes 60 cm vom Strassen- oder Trottoirrand;
b)
innerhalb des Siedlungsgebietes 30 cm vom Trottoirrand oder 50 cm vom Strassenrand.
2
Einfriedungen dürfen höchstens 1.5 m hoch sein. Übersteigen sie dieses Mass, so sind sie zusätzlich um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.
3
Bauten und Anlagen im Baulinienraum, welche nicht als Einfriedung dienen, haben einen Mindestabstand von 50 cm vom Strassen- bzw. Trottoirrand einzuhalten.

## § 18 Einmündungen {#art_18}

1
Neue Zufahrten und Einmündungen bedürfen einer Bewilligung des Stadtrates. Bestehende Anschlüsse dürfen weiterhin benutzt werden, sofern sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
2
Neue Anschlüsse sind soweit möglich zusammenzufassen. Der Stadtrat kann die Anschlussverhältnisse mittels Verfügung ordnen, falls sich die Grundeigentümer nicht einigen können. Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche sind im Streitfall vom Zivilrichter zu entscheiden.
3
Einmündungen, die einzig dem Fussgänger oder Radfahrer dienen, sind so zu gestalten, dass Motorfahrzeuge sie nicht befahren können.
4
Wo bei privaten Einmündungen die notwendigen Sichtverhältnisse Eingriffe in Nachbargrundstücke verlangen, kann die Bewilligungsinstanz in Ausnahmefällen die erforderlichen Anordnungen verfügen. Die Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers für die Einmündungsbewilligung.

## § 19 Werkleitungen im Strassenbereich {#art_19}

1
Die Eigentümer von Werkleitungen innerhalb des Fahrbahn- oder Baulinienraumes bzw. des Mindestgrenzabstandes sind verpflichtet, bei Bauarbeiten an öffentlichen Strassen die Leitungen auf eigene Kosten anzupassen und wenn nötig zu erneuern. Entstehen beim Bau und Unterhalt öffentlicher Strassen wegen Werkleitungen Mehrkosten, gehen sie zu Lasten der Leitungseigentümer.
2
Die Sanierung und Verlegung von Werkleitungen in öffentlichen Strassen und im Baulinienraum sind bewilligungspflichtig, soweit es sich um kurze Leitungsstücke oder Querungen der Fahrbahn handelt. Im übrigen gilt die Konzessionspflicht. Für die Bewilligung oder Konzession kann eine einmalige oder wiederkehrende Gebühr erhoben werden.

## § 20 Unterhaltspflicht {#art_20}

1
Die Einwohnergemeinde gewährleistet den baulichen und betrieblichen Unterhalt der unter ihrer Verwaltung stehenden Strassen und Wege.
2
Die zuständige Gemeinde kann für den Unterhalt von Wanderwegen in Absprache mit den Grundeigentümern private Fachorganisationen beiziehen.

## § 21 Übernahme bestehender Privatstrassen {#art_21}

1
Privatstrassen und ‑wege, die vor Inkrafttreten dieses Reglementes erstellt worden sind, können in das Eigentum der Einwohnergemeinde übertragen werden.
2
Die Übernahme erfolgt in der Regel unentgeltlich und ist davon abhängig zu machen, dass die Strassenanlage grundsätzlich den Regeln der Technik und den Vorschriften dieses Reglementes entspricht.
3
Die Übernahme erfolgt durch einen zwischen dem Stadtrat und den Grundeigentümern abzuschliessenden Vertrag.

## § A1-1 Gemeindestrassen {#art_A1_1}

1
Sammelstrassen:
1.
Aabachstrasse (von der Chamerstrasse durch die SBB-Unterführung zur Gubelstrasse und längs Gaswerk zur Gartenstadt)
2.
Allmendstrasse (von der General-Guisan-Strasse bis Eichwaldstrasse)
3.
Alpenstrasse (von der Bundesstrasse bis Gotthardstrasse)
4.
Alte Baarerstrasse (Von der Loreto- / Löberenstrasse bis Lüssiweg)
5.
Chollerstrasse (von der Steinhauserstrasse bis zur Sumpfstrasse)
6.
Fadenstrasse
7.
General-Guisan-Strasse (von der Aabachstrasse bis zur Letzistrasse)
8.
Göblistrasse (von der Baarerstrasse bis zur Oberallmendstrasse)
9.
Gotthardstrasse (von der Industriestrasse bis zur Pilatusstrasse)
10.
Grienbachstrasse
11.
Gubelstrasse (von der Aabachstrasse bis zur Industriestrasse)
12.
Hofstrasse (von der Zugerbergstrasse bis zum Fridbachweg)
13.
Industriestrasse (von der östlichen Gotthardstrasse, parallel zur Baarerstrasse, bis zur Grienbachstrasse)
14.
lnwilerriedstrasse (von der Grienbachstrasse zur Gemeindegrenze)
15.
Letzistrasse (von der Chamerstrasse bis zur General-Guisan-Strasse)
16.
Loretostrasse
17.
Lüssiweg (von der Industriestrasse bis zur Alten Baarerstrasse)
18.
Poststrasse
19.
Rosenbergstrasse
20.
Waldheimstrasse
21.
Weinbergstrasse (von der Aegeristrasse bis zur Weidstrasse)
22.
Widenstrasse (von der Artherstrasse zum Fuchsloch)
23.
Zugerbergstrasse
2
Erschliessungsstrassen:
1.
Aabachstrasse (von Gartenstadt bis zur Feldstrasse)
2.
Aeussere Güterstrasse
3.
Ahornstrasse
4.
Alte Baarerstrasse (vom Lüssiweg bis Gemeindegrenze)
5.
Blasenbergstrasse (von der Weinbergstrasse bis Vordergeissboden)
6.
Bohlstrasse (von der Klosterstrasse bis zur Waldheimstrasse)
7.
Chollerstrasse (von der Sumpfstrasse bis zur Stadtgrenze)
8.
Dammstrasse (von der Gotthardstrasse (Unterführung SBB) bis zur Gubelstrasse)
9.
Eichwaldstrasse
10.
Feldstrasse
11.
Fridbachweg (von der Artherstrasse bis zur Hofstrasse)
12.
Göblistrasse (von der Oberallmendstrasse bis zur Alten Baarerstrasse)
13.
Gotthardstrasse (von der Pilatusstrasse bis zur Aabachstrasse)
14.
Im Rank
15.
Innere Güterstrasse
16.
Kirchmattstrasse
17.
Klosterstrasse
18.
Letzistrasse (von der General-Guisan-Strasse bis zur St-Johannes-Strasse)
19.
Löberenstrasse (von der Aegeristrasse bis zum Loreto / Alte Baarerstrasse)
20.
Lüssirainstrasse
21.
Metallstrasse (von der Baarerstrasse bis zur Industriestrasse)
22.
Oberallmendstrasse
23.
Riedmatt
24.
St.-Johannes-Strasse
25.
Stolzengrabenstrasse (von der Tellenmattstrasse bis Stolzengraben)
26.
Tellenmattstrasse
27.
Weidstrasse
28.
Weinbergstrasse (Von der Weidstrasse bis zum Reservoir Rötel)
29.
Widenstrasse (vom Fuchsloch bis Franziskusheim)
3
Zufahrten:
1.
Ackerstrasse
2.
Aegerisaumweg
3.
Albisstrasse
4.
Allmendstrasse (von der Chamerstrasse bis zur General-Guisan-Strasse)
5.
Alpenstrasse (von der Gotthardstrasse bis SBB Bahnhof)
6.
Ammannsmatt
7.
An der Aa
8.
Angelgasse (von der Brunnenmattstrasse bis zur Tellenmattstrasse)
9.
Ankengasse
10.
Bärengasse
11.
Bleichimattweg
12.
Bohlstrasse
13.
Bruder-Klausen-Weg
14.
Brunnenmattstrasse
15.
Brüschrain (von der Zugerbergstrasse bis Brüschrain 20)
16.
Bundesplatz (vom Bundesplatz bis Gotthardstrasse)
17.
Bundesstrasse (von der Alpenstrasse bis Klausenhof)
18.
Chamer Fussweg (von der Chamerstrasse bis Brücke Lorze (Brüggli))
19.
Dorfstrasse
20.
Dreiangel (von der Poststrasse bis Katharinenhof)
21.
Erlenstrasse
22.
Falkengasse
23.
Fischmarkt
24.
Flurweg
25.
Fortunagässli
26.
Gartenstadt
27.
Gartenstrasse
28.
Gimenenstrasse (von der Zugerbergstrasse bis zum Bachtobel)
29.
Goldgasse
30.
Grundweg
31.
Gubelstrasse (vom Bleichimattweg zur Industriestrasse)
32.
Guggitalring
33.
Guggiweg (von der Poststrasse bis zum Rothusweg)
34.
Guthirtstrasse
35.
Hafenweg
36.
Hänggeli
37.
Hänibüel
38.
Hertistrasse
39.
Hirschenplatz
40.
Höfenstrasse (von der Gemeindegrenze (Schochenmühlestrasse) bis Gemeindegrenze)
41.
Höhenweg
42
Hofstrasse (vom Fridbachweg bis zum Bröchliweg)
43.
Industriestrasse (von der Grienbachstrasse bis Gemeindegrenze)
44.
Institutstrasse
45.
Kirchenstrasse
46.
Knopfliweg (von der Aegeristrasse bis Knopfliturm)
47.
Von der Aegeristrasse bis Knopfliturm
48.
Landhausweg
49.
Lauriedhofweg
50.
Lauriedstrasse
51.
Leimatt
52.
Lindenplatz (vom Casino zur Liebfrauenkapelle)
53.
Lindenweg
54.
Löberenstrasse (von der Aegeristrasse bis Löberenstrasse 15)
55.
Loretohöhe
56.
Lorzenstrasse
57.
Mänibachstrasse (von der Artherstrasse bis zum Spital)
58.
Mattenstrasse
59.
Metallstrasse (von der Industriestrasse bis Sonnenstrasse)
60.
Münzgässli
61.
Neufrauenstein
62.
Ober Altstadt
63.
Obere Roostmatt
64.
Oberleh
65.
Oberwiler Kirchweg (von der Hofstrasse bis Oberwiler Kirchweg Nr. 15 und von der Zugerbergstrasse bis Oberwiler Kirchweg Nr. 8)
66.
Obmoos
67.
Pilatusstrasse
68.
Platzwehri
69.
Räbmatt
70.
Rägetenweg
71.
Raingässli
72.
Rigistrasse
73.
Ringstrasse
74.
Rosenbergweg
75.
Rothusweg (vom Guggiweg gegen Rothus zur Löberenstrasse)
76.
Sagistrasse
77.
Seegässli (vom Fischmarkt bis zur Fischbrutanstalt)
78.
Seestrasse
79.
Sonnenstrasse
80.
Schanz
81.
Schmidgasse
82.
Schwanengasse
83.
Schwertstrasse
84.
St-Antons-Gasse
85.
St.-Oswalds-Gasse
86.
Sterenweg (von der Lüssirainstrasse Richtung Steren)
87.
Unter Altstadt (vom Fischmarkt bis Liebfrauenkapelle)
88.
Unterleh
89.
Weststrasse
90.
Widdergässli
91.
Zeughausgasse

## § A2-1 {#art_A2_1}

1
Als Verzeichnis gilt der Teilrichtplan Verkehr vom 14. März 1995.
