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title: "Kantonsratsbeschluss betreffend Darlehen an die Zugerland Verkehrsbetriebe AG zur Finanzierung der Ersatzbeschaffung und der Umrüstung der Fahrzeugflotte auf einen CO₂-neutralen Betrieb"
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provisions: 5
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# Kantonsratsbeschluss betreffend Darlehen an die Zugerland Verkehrsbetriebe AG zur Finanzierung der Ersatzbeschaffung und der Umrüstung der Fahrzeugflotte auf einen CO₂-neutralen Betrieb

## § 1 {#par_1}

1 Der Kanton Zug gewährt der Zugerland Verkehrsbetriebe AG zur Finanzierung der Ersatzbeschaffung und der Umrüstung der Fahrzeugflotte auf
einen CO -neutralen Betrieb ein rückzahlbares Darlehen.₂
2 Das Darlehen beträgt maximal 91,5 Millionen Franken. Die Auszahlung
erfolgt in Form von separaten Darlehen für jedes Kalenderjahr.
3 Alle im selben Kalenderjahr abgerufenen Tranchen werden in einem Darlehen zusammengefasst.

## § 2 {#par_2}

1 Der Zinssatz entspricht dem Leitzins der Schweizerischen Nationalbank
zuzüglich 0,75 Prozentpunkten.
2 Bei einem negativen Leitzins beträgt der Zinssatz 0,75 Prozent.
3 Der Zinssatz wird jährlich am Tag des Bezugs der ersten Tranche des jeweiligen Kalenderjahrs für das betreffende Darlehen festgelegt.
1) BGS 111.1
2) BGS 611.1
GS 2026/021 1
671.1

## § 3 {#par_3}

1 Die Rückzahlung jedes einzelnen Darlehens erfolgt in 12 gleichmässigen
Jahresraten, beginnend im Jahr nach Auszahlung der ersten Tranche.

## § 4 {#par_4}

1 Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
Sie schliesst insbesondere die entsprechenden Darlehensverträge ab und ist
für die Bewirtschaftung der Darlehen verantwortlich.

## § 5 {#par_5}

1 Die Zugerland Verkehrsbetriebe AG informiert den Kanton Zug regelmässig und rechtzeitig über wesentliche Entwicklungen, insbesondere zum
Projektstand und zur Finanzierung.
671.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.02.2026 08.05.2026 Erlass Erstfassung GS 2026/021
671.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.02.2026 08.05.2026 Erstfassung GS 2026/021
