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title: "Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz"
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provisions: 13
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# Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Gegenstand
1 Dieser Erlass regelt die Gebühren, Tarife und Entschädigungen für Leistungen,
die gestützt auf das FSG und die Feuerschutzverordnung vom 13. Oktober 20203
anfallen.

## Art. 2 II. Brandschutz (2.) {#art_2}

Gebühren für brandschutztechnische Bewilligungen und Kontrollen
1 Die Gebühren für brandschutztechnische Bewilligungen und Kontrollen richten
sich nach Anhang 1 dieses Erlasses.
2 Für Betriebsbewilligungen nach Art. 11 FSG werden keine Gebühren erhoben.

## Art. 3 {#art_3}

Entschädigung der Kaminfegerin oder des Kaminfegers
a) Grundsatz
1 Die Entschädigung der Kaminfegerin oder des Kaminfegers berechnet sich nach
dem Entschädigungsansatz je Minute multipliziert mit dem anrechenbaren Aufwand in Minuten.
1 sGS 871.1; abgekürzt FSG.
2 Abgekürzt VGTE. In Vollzug ab 1. Januar 2021.
3 sGS 871.11; abgekürzt FSV.
nGS 2020-081
871.3
2 Der anrechenbare Aufwand setzt sich zusammen aus dem Grundaufwand nach
Bst. A des Anhangs 2 und dem Aufwand nach Zeitzuschlägen nach Bst. B des Anhangs 2 dieses Erlasses.
3 Der Entschädigungsansatz je Minute entspricht höchstens dem Betrag nach
Bst. C des Anhangs 2 dieses Erlasses.

## Art. 4 {#art_4}

b) Grundaufwand
1 Der Grundaufwand nach Bst. A des Anhangs 2 dieses Erlasses gilt pauschal ab:
a) Arbeitsweg;
b) Reinigungsanzeige;
c) Arbeitsvorbereitung und -anweisungen;
d) Meldewesen;
e) Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen;
f) Abrechnung und Inkasso;
g) Arbeitspausen;
h) persönliche Reinigung der Kaminfegerin oder des Kaminfegers.
2 Der Grundaufwand wird einmal je Haushalt erhoben.
3 Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, entspricht der Grundaufwand einer Richtzeit von 5 Minuten je
Einzelfeuerung, wenigstens aber dem Wert nach Bst. A des Anhangs 2 dieses Erlasses.

## Art. 5 {#art_5}

c) Zeitzuschläge
1 Die Zeitzuschläge richten sich nach Bst. B des Anhangs 2 dieses Erlasses.
2 Wird die Richtzeit aus Gründen, die in der Anlage, deren Benutzung oder deren
Umgebung liegen, um mehr als 20 Prozent, wenigstens aber um 10 Minuten über-
oder unterschritten, wird nach effektivem Zeitaufwand abgerechnet.
Art. 6 d) ausserordentlicher Aufwand
1 Bei ausserordentlichem Aufwand, wie Kontroll- und Reinigungsarbeiten in Gebäuden oder Siedlungen abseits von mit Motorfahrzeugen befahrbaren Strassen,
das Einsteigen in Kessel oder der Einsatz von speziellen Werkzeugen, wird nach
effektivem Zeitaufwand sowie allfälligen Fahrbewilligungsgebühren oder Transportkosten abgerechnet.
2 Kann die ordentlich angekündigte Kontrolle oder Reinigung aus Verschulden
der Eigentümer- oder Nutzerschaft nicht erfolgen, kann der Grundaufwand nach
Bst. A des Anhangs 2 dieses Erlasses abgerechnet werden.
871.3

## Art. 7 {#art_7}

e) Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit
1 Werden Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit erbracht, gelten folgende Zuschläge:
a) bei Überzeit (18 bis 20 Uhr und 6 bis 7 Uhr): 25 Prozent der Entschädigung;
b) bei Samstags- und Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr): 50 Prozent der Entschädigung;
c) bei Sonntagsarbeit: 100 Prozent der Entschädigung.

## Art. 8 {#art_8}

f) Arbeitsrapport
1 Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger erstellt einen Arbeitsrapport.
2 Dieser enthält:
a) den Grundaufwand;
b) die Zeitzuschläge (Richtzeiten oder effektive Zeitaufwände);
c) den Entschädigungsansatz je Minute;
d) Angaben zu einer vorgenommenen Reinigung;
e) zusätzliche Aufwendungen;
f) den Rechnungsbetrag;
g) die Feststellung von Mängeln nach Art. 12 Abs. 2 FSV.
III. Schadenbekämpfung (3.)
1. Tarif für die Schadenbekämpfung (3.1.)

## Art. 9 {#art_9}

Grundsatz
1 Die Entschädigung für Einsatzkosten der Feuerwehr richtet sich nach Anhang 3
dieses Erlasses.
2 Bei Kleinereignissen kann die Entschädigung reduziert oder erlassen werden.
3 Für Dienstleistungen nach Art. 25 FSG kann die Gemeinde abweichende Tarife
erlassen.

## Art. 10 {#art_10}

Angebrochene Einsatzstunde
1 Es werden volle Stunden abgerechnet. Die erste Einsatzstunde wird ab der ersten
Minute, jede weitere ab einer Viertelstunde abgerechnet.

## Art. 11 {#art_11}

Wiederinstandsetzungen und Verbrauchsmaterial
1 Für Wiederinstandsetzungen durch Dritte und die Beschaffung von Verbrauchsmaterial werden die effektiven Kosten abgerechnet.
871.3

## Art. 12 {#art_12}

Fehlalarm
1 Die Gebühr für einen Fehlalarm nach Art. 41 Abs. 1 FSG richtet sich nach Anhang 3 dieses Erlasses.
2. Entschädigung für den Feuerwehrdienst im kantonalen Stützpunkt (3.2.)

## Art. 13 {#art_13}

Grundsatz
1 Die Entschädigungen der Einsatz- und Betriebskosten der kantonalen Stützpunkte richten sich nach Anhang 3 dieses Erlasses.
2 Die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation kann für die Entschädigung ihrer Angehörigen der Feuerwehr höhere Ansätze festlegen.
3. Entschädigung für die Feuerwehrausbildung (3.3.)

## Art. 14 {#art_14}

Entschädigung für Kurse der Gebäudeversicherung
1 Die Kursentschädigung an die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation in Zusammenhang mit Ausbildungskursen der Gebäudeversicherung für
Angehörige der Feuerwehr beträgt Fr. 140.– je Kurstag und Person. Es werden
keine weiteren Entschädigungen ausgerichtet.
2 Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich.
871.3
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2020-081 13.10.2020 01.01.2021
Anhang 2 Inhalt geändert 2024-006 27.02.2024 01.04.2024
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.10.2020 01.01.2021 Erlass Grunderlass 2020-081
27.02.2024 01.04.2024 Anhang 2 Inhalt geändert 2024-006
Nr. Bau- und Durchführungsbewilligung: Fr.
01 Bewilligung einschliesslich Abnahmekontrolle 100.– bis 4000.–
02 Prüfung und Abnahme von automatischen Brandmelde- und
Löschanlagen 150.– bis 2000.–
Nr. Baukontrolle: Fr.
03 Nachkontrolle infolge Nichtbeachtens von Vorschriften und
Weisungen, nach Zeitaufwand, je Stunde höchstens 150.–
04 ausserordentliche Kontrolle, nach Zeitaufwand, je Stunde höchstens 150.–
Anhang 1
Gebührentarif Brandschutz
1 Brandschutztechnische Bewilligung
2 Brandschutztechnische KontrollesGS 871.3
Entschädigungen Kaminfegewesen
A Grundaufwand 17 Minuten
B Zeitzuschläge
1 Zentralfeuerung
1.1 Öl- und Gasfeuerung
Heizkesselleistung in kW Richtzeit in Minuten
bis 30 50
30,1 bis 40 60
40,1 bis 50 65
50,1 bis 60 70
60,1 bis 70 75
70,1 bis 80 80
80,1 bis 90 85
90,1 bis 100 90
100,1 bis 150 110
150,1 bis 200 125
200,1 bis 250 140
250,1 bis 300 155
300,1 bis 350 170
350,1 bis 400 180
400,1 bis 450 190
450,1 bis 500 200
über 500 nach Aufwand
1.1.1 Zuschlag für Verbrennungshilfen und Einbauten
bis 5 in der Richtzeit Heizkesselleistung inbegriffen
ab 6 10 Prozent der Richtzeit Heizkesselleistung
1.1.2 Zuschlag für Anlagen mit Brennwerttechnik Richtzeit in Minuten
Brennwerttechnik allgemein 25
Demontage und Montage von Wärmetauschern 30
nachgeschaltete luft- oder wassergeführte Wärmetauscher 20
1.1.3 Zuschlag für Nassreinigung (einschliesslich zeitlichen
Mehraufwands, Material und Entsorgungskosten)
50 Prozent der Richtzeit
Heizkesselleistung
1.2 Feststoff-Zentralheizung nach Aufwand
1.3 Reinigung von Filter- und Hebeanlagen nach Aufwand
Anhang 2sGS 871.3
2 Kochherd-, Kachel- und Backofenzentralheizungen,
einschliesslich drei interne Züge
Richtzeit in Minuten
bis 20 kW 45
ab 20,1 kW 55
Zuschlag für jeden weiteren Zug oder weitere Einbauten
und dergleichen 4
3 Holz-Speicherofen, Sitzofen und ähnliche Anlagen Richtzeit in Minuten
Grundansatz einschliesslich 1 Zug 12
Zuschlag für jeden weiteren Zug oder Einbauten wie Bratofen und
dergleichen 4
4 Holzkochherd ohne Heizwassereinsatz Richtzeit in Minuten
bis 30 dm2 Herdoberfläche 18
Zuschlag für jede weitere 10 dm2 oder Einbauten und dergleichen 4
5 Atmosphärischer Ölofen, Verdampfereinsätze und
ähnliche Anlagen ohne Heizwassereinsatz
Richtzeit in Minuten
bis 10 kW, 1 Brenner 20
ab 10,1 kW, 1 Brenner 25
Zuschlag für Ein- und Ausbau elektrische Zündung 5
Verbrennungsluftventilator 10
6 Cheminée, Cheminéeofen, Pelletofen, Satelliten- und Hypokausten-Feuerung, Kalt-Rauchkammer und ähnliche Anlagen
nach Aufwand
7 Abgasanlage und Verbindungswege
7.1 Zentralfeuerung
Bei Zentralfeuerungen (Ziff. 1) sind Kontrolle und Reinigung der
Abgasanlagen und Verbindungswege bis 3 m Länge in der entsprechenden Richtzeit eingeschlossen. Längere Verbindungswege werden nach
Ziff. 7.4 abgerechnet.
7.2 Übrige Abgasanlagen Richtzeit in Minuten
bis 9 m Länge 12
9,01 bis 15 m Länge 16
ab 15,01 m Länge 20
7.3 Spezielle Reinigungsarbeiten wie Ausbrennen, Ausschlagen und
dergleichen
nach Aufwand
7.4 Verbindungswege von Einzelfeuerstellen Richtzeit in Minuten
bis 5 m Länge 6
5,01 bis 8 m Länge 10
ab 8,01 m Länge nach Aufwand
(für die Berechnung gelten zwei Winkel als 1 m Länge)
Zuschlag für Aufsatz 6sGS 871.3
8 Gewerblich genutzte Feuerungsanlagen, die nicht der
Raumheizung dienen nach Aufwand
9 Kontrollarbeiten ohne Reinigungsbedarf nach Aufwand
10 Entsorgung von Feststoffen Richtzeit in Minuten
bis 5 kg 4
ab 5 kg nach Aufwand
C Entschädigungshöchstansatz (ohne Mehrwertsteuer)
Meisterin oder Meister sowie Fachkraft, je Minute anrechenbarer
Aufwand höchstens1 Fr. 1.44
1 Geändert durch Nachtrag vom 27. Februar 2024, nGS 2024-006.sGS 871.3
1 Entschädigung für Hilfeleistungen
Nr. Fr.
01 Personal (einschliesslich Sozialleistungen):
01.01 Einsatz und Retablierung, je Person und Stunde 80.–
01.02 Zuschlag für Personal mit eidg. Fachausweis Berufsfeuerwehrfrau/
-mann, je Person und Stunde 30.–
01.03 Verpflegung bei einer Einsatzdauer von wenigstens drei Stunden,
je Person 25.–
02 Einsatzmittel (ohne Mehrwertsteuer):
02.01 Feuerwehrfahrzeuge (ausgenommen Spezialfahrzeuge):
02.01.01 bis 3,5 t: Grundgebühr je Einsatz 60.–
02.01.02 bis 3,5 t: Einsatzkosten je Stunde 30.–
02.01.03 ab 3,6 t bis 11,9 t: Grundgebühr je Einsatz 180.–
02.01.04 ab 3,6 t bis 11,9 t: Einsatzkosten je Stunde 80.–
02.01.05 ab 12 t: Grundgebühr je Einsatz 350.–
02.01.06 ab 12 t: Einsatzkosten je Stunde 100.–
02.02 Autodrehleiter / Hubretter:
02.02.01 Grundgebühr je Einsatz 650.–
02.02.02 Einsatzkosten je Stunde 200.–
02.03 Chemiewehr-Rüstwagen:
02.03.01 Grundgebühr je Einsatz 550.–
02.03.02 Einsatzkosten je Stunde 100.–
02.04 Boote:
02.04.01 Grundgebühr je Einsatz 180.–
02.04.02 Einsatzkosten je Stunde 80.–
02.05 Motorspritze:
02.05.01 Grundgebühr je Einsatz 50.–
02.05.02 Einsatzkosten je Stunde 30.–
03 Ausrüstung (ohne Mehrwertsteuer):
03.01 Pressluft-Atemschutzgerät Einflaschen-Gerät
(einschliesslich Füllung) je Stück
03.01.01 Pauschale je Einsatz 40.–
03.02 Pressluft-Atemschutzgerät Doppelflaschen-Gerät
(einschliesslich Füllung) je Stück
03.02.01 Pauschale je Einsatz 60.–
03.03 Filtermaske je Stück
03.03.01 Pauschale je Einsatz 25.–
03.04 Vollschutzanzug je Stück
03.04.01 Pauschale je Einsatz 250.–
Anhang 3
Gebührentarif SchadenbekämpfungsGS 871.3
03.05 Chemiepumpe, Saug- und Aufnahmegerät:
03.05.01 Grundgebühr je Einsatz und Gerät 50.–
03.05.02 Einsatzkosten je Stunde und Gerät 30.–
03.06 Becken (über 10 m3)
03.06.01 Pauschale je Einsatz 50.–
03.07 Dekontaminationsstelle (exkl. Personal):
03.07.01 Grundgebühr je Einsatz 1000.–
03.07.02 Einsatzkosten je Stunde 500.–
03.08 Hochleistungslüfter (bis 60 000 m3)
03.08.01 Pauschale je Einsatz 30.–
03.09 Hochleistungslüfter (über 60 000 m3)
03.09.01 Pauschale je Einsatz 100.–
03.10 mobiles Notstromaggregat
03.10.01 Pauschale je Einsatz 20.–
03.11 Schlauch (einschliesslich Waschen, Trocknen und Prüfen):
alle Nennweiten
03.11.01 je Schlauch 14.–
03.12 Ölschwimmsperre, je 10 m Länge
03.12.01 Pauschale je Einsatztag 30.–
03.13 Einsatz Hydraulische Rettungsgeräte
03.13.01 Pauschale je Einsatz 250.–
2 Tarife zu Lasten der Betriebskostenrechnung der kantonalen Stützpunkte
Nr. Fr.
04 Tarife je Angehörige oder Angehörigen der Feuerwehr:
04.01 Übung / Kurs:
04.01.01 bis 3 Stunden: je Stunde 30.–
04.01.02 je Halbtag 140.–
04.01.03 je Tag 280.–
04.02 Einsatz und Retablierung, je Stunde 40.–
05 Jahresentschädigung:
05.01 Chemiewehrstützpunkte:
05.01.01 Kommandantin oder Kommandant des Chemiewehrstützpunkts 3000.–
05.01.02 Offizierin oder Offizier mit Spezialauftrag
(höchstens 2 je Chemiewehrstützpunkt)
je 2000.–
06 Spesenvergütung:
06.01 Morgenessen 10.–
06.02 Mittagessen und Nachtessen, je Mahlzeit 25.–
06.03 Dienstfahrten mit privatem Auto, je km 0.70
06.04 Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln Fahrtkosten,
höchstens
jedoch Fahrpreis 2. KlassesGS 871.3
3 Tarife für Fehlalarm
Nr. Fr.
07 Fehlalarm:
07.01 bei Alarmstufe 1, pauschal (inkl. Personalkosten) 1500.–
07.02 bei Alarmstufe 2, pauschal (inkl. Personalkosten) 2500.–
07.03 Personalkosten bei Kleinalarmen nach effektivem
AufwandsGS 871.3
