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title: "Verordnung über die Politikfinanzierung"
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provisions: 4
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# Verordnung über die Politikfinanzierung

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung hat die Umsetzung der Gesetzgebung über die Politikfinanzierung zum Zweck.
2 Transparenz bei der Finanzierung von Kampagnen und politischen

## Art. 2 Organisationen {#art_2}

Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen
1 Budgets und Schlussabrechnungen, die den Betrag von 10 000 Franken
übersteigen und von Kandidatinnen und Kandidaten für eine Wahl unaufgefordert eingereicht werden, werden veröffentlicht.

## Art. 3 {#art_3}

Einreichung und Überprüfung der Finanzierungserklärungen
1 Die Staatskanzlei veröffentlicht in einem ersten Schritt die Budgets für die
Finanzierung einer Wahl- oder Abstimmungskampagne, die Schlussabrechnungen sowie die Jahresrechnungen der politischen Organisationen, die innerhalb der Fristen nach Artikel 9 Abs. 1 PolFiG 1) eingereicht wurden.
2 Sie veröffentlicht in einem zweiten Schritt und gleichzeitig die erwähnten
Unterlagen, die bis zum Ende der zusätzlichen Frist eingereicht wurden.
1) SGF 115.5
115.51
3 Offenlegung der Einkommen der gewählten Personen

## Art. 4 {#art_4}

Der Offenlegungs- und Veröffentlichungspflicht unterstellte Einkommen
1 Die Personen nach Artikel 10 Abs. 1 PolFiG 2) legen die Nettoeinkommen,
die sie mit ihrem Mandat und mit anderen damit verbundenen Tätigkeiten erzielen, offen.
2) SGF 115.5
115.51
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.02.2025 Erlass Grunderlass 01.03.2025 2025_008
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 04.02.2025 01.03.2025 2025_008
