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title: "Verordnung des EJPD über Messmittel für die Schallmessung"
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provisions: 8
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# Verordnung des EJPD über Messmittel für die Schallmessung

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt:
a. die Anforderungen an Messmittel für die Schallmessung;
b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.

## Art. 2 Geltungsbereich {#art_2}

Dieser Verordnung unterstehen Messmittel, die eingesetzt werden für:
a. Geräuschmessungen nach der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
b. Messungen der Lärmimmissionen nach der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986;
c. Messungen der Schallimmissionen durch die Vollzugsbehörden nach der Verordnung vom 27. Februar 2019 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall;
d. Messungen der Lärmimmissionen nach der Verordnung vom 25. April 2012 über die Flughafengebühren.
SR 741.41
SR 814.41
Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 16. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 505).
SR 814.711
Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 5. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 4027).
SR 748.131.3

## Art. 3 Begriff {#art_3}

Als Messmittel für die Schallmessung gelten Schallpegelmesser, Filter und Kalibratoren.

## Art. 4 Grundlegende Anforderungen {#art_4}

Messmittel für die Schallmessung müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllen.

## Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen {#art_5}

Messmittel für die Schallmessung bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS).
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

## Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit {#art_6}

1 Messmittel für die Schallmessung müssen alle zwei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.
2 Vor jeder Verwendung müssen Schallpegelmesser nach Anhang 7 Ziffer 6 der Messmittelverordnung mit einem geeichten Kalibrator kalibriert werden, welcher mindestens den Anforderungen der korrespondierenden Genauigkeitsklasse genügt.
3 Das METAS kann die Fristen für die Nacheichung für einzelne Messmittel oder Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften dies erlauben oder verlangen.

## Art. 7 Übergangsbestimmung {#art_7}

1 Messmittel für die Schallmessung, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können bis zum Ablauf der Zulassung in Verkehr gebracht werden.
2 Für die Ersteichung und die Nacheichung gelten bis zum Ablauf der Zulassung die Anforderungen des bisherigen Rechts.
3 Die Messmittel dürfen auch nach Ablauf der Zulassung nachgeeicht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

## Art. 8 Inkrafttreten {#art_8}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
