---
title: "Gegenrechtserklärung der Kantonsregierungen von Aargau und Nidwalden über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise"
id: ade17de4-8ee3-461d-9ceb-aeed30ad5c22
authority: nw
place: "Nidwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "841.122"
publisher_url: https://gesetze.nw.ch/data/841.122/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/ade17de4-8ee3-461d-9ceb-aeed30ad5c22
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/13420/de
read_on: 2026-10-23
sha256: b0b847c3d718dc8c86ce88733d689bf64c2042bda11214c269a91ffc1a0a3b8a
provisions: 1
---

# Gegenrechtserklärung der Kantonsregierungen von Aargau und Nidwalden über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise

## text {#text}

841.122
Gegenrechtserklärung
der Kantonsregierungen von Aargau und Nidwalden
über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise
vom 23. April 1968 (Stand 1. Mai 1968)
Ziff. 1
1 Die Regierungen der Kantone Aargau und Nidwalden stimmen der gegenseitigen Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise unter folgenden
Bedingungen zu:
1. die Anerkennung erstreckt sich auf Jagdfähigkeitsausweise, die
aufgrund der aargauischen beziehungsweise nidwaldnerischen
Jagdprüfung erworben worden sind;
2. Jagdinteressenten, welche die Jagd auf dem Gebiet des Gegenrecht haltenden Kantons ausüben wollen, haben die Jagdprüfung
im Wohnortskanton zu bestehen; die zuständigen Departemente
können in gegenseitigem Einvernehmen Ausnahmen bewilligen;
3. es bleibt den Gegenrecht haltenden Kantonen vorbehalten, bei
sich einstellendem Bedürfnis zu verlangen, dass sich die Bewerber um einen Jagdpass beziehungsweise um ein Jagdpatent einer Nachprüfung im Jagdrecht zu unterziehen haben;
4. die Jagdausschliessungsgründe nach aargauischem beziehungsweise nidwaldnerischem Recht bleiben vorbehalten;
5. die Kantone räumen sich gegenseitig das Recht ein, die Jagdprüfung des Gegenrecht haltenden Kantons gelegentlich nach dem
Stand der Bewertung zu überprüfen.
Ziff. 2
1 Die vorliegende Gegenrechtserklärung tritt mit dem 1. Mai 1968 in
Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
841.122
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.04.1968 01.05.1968 Erlass Erstfassung A 1968, 486
841.122
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.04.1968 01.05.1968 Erstfassung A 1968, 486
