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title: "Verordnung betreffend Zuständigkeit und Organisation beim Vollzug der Arbeitslosenversicherung im Kanton Basel-Stadt"
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provisions: 3
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# Verordnung betreffend Zuständigkeit und Organisation beim Vollzug der Arbeitslosenversicherung im Kanton Basel-Stadt

## § 1 {#par_1}

Zuständigkeit
1 Der Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes obliegt dem kantonalen Arbeitsamt. Das Amt für
Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist das kantonale Arbeitsamt.

## § 2 {#par_2}

Organisation
1 Die Kantonale Amtsstelle gemäss Art. 85 AVIG übt die vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben
aus, soweit sie nicht delegiert und durch andere Abteilungen des AWA wahrgenommen werden.
2 Der Kanton führt gemäss Art. 77 AVIG eine öffentliche Arbeitslosenkasse unter dem Namen Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel- Stadt. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt ist eine Abteilung
des AWA. Das Organisationsreglement der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt gemäss Art.
79 AVIG wird vom Regierungsrat erlassen und von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung
genehmigt.
3 Der Kanton richtet die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) gemäss Art. 85b AVIG ein.
Das RAV ist eine Abteilung des AWA. Dieses ist zuständig für die Einrichtung und den Betrieb des
RAV. *
3bis Der Kanton richtet eine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM) gemäss Art. 85c
AVIG ein. Die LAM ist eine Abteilung des AWA. Dieses ist zuständig für die Einrichtung und den
Betrieb der LAM. *
4 … *

## § 3 {#par_3}

Übertragung von Aufgaben an das RAV
1 Dem RAV werden folgende Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle übertragen:
a) Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG;
b) Beratung und Vermittlung arbeitsloser Personen, einschliesslich die damit in Zusammenhang stehende Erteilung von Weisungen sowie Entscheide über die Erleichterung der
Beratung und Kontrolle gemäss Art. 17 Abs. 3 AVIG;
c) Entscheide über die Zumutbarkeit einer Arbeit und deren Zuweisung sowie die damit verbundenen Weisungen gemäss Art. 16 und 17 Abs. 3 AVIG;
d) Durchführung der Kontrollvorschriften gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG;
e) Einstellung in der Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen im Falle ungenügender
Bemühungen um zumutbare Arbeit, im Falle der Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften
oder der Weisungen des RAV sowie einer sonstigen Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber dem RAV gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG;
1) Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartment genehmigt am 23. 4. 2012.
2) SR 837.0.
Arbeitslosenversicherung: Zuständigkeitsverordnung 835.150
f) Entscheide über die Gewährung und Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme
gemäss Art. 60 bis 64a AVIG und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen. Entscheide über die Gewährung von speziellen arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Art. 65 ff. AVIG. Ausgenommen davon ist die Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71a ff. AVIG).
2 Dem RAV werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit der ordnungsgemässen Erfüllung der
Aufgaben gemäss Abs. 1 in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
§ 4 * Übertragung von Aufgaben an die LAM
1 Der LAM werden folgende Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle übertragen:
a) Stellungnahme zu Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen gemäss Art.
59c Abs. 3 AVIG und Sicherstellung für ein bedarfsbezogenes und ausreichendes
Angebot an solchen Massnahmen;
b) periodische Berichterstattung für die Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission
über ihre Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen;
c) periodische Rechnungslegung über die Verwaltungskosten zuhanden der Aufsichtskommission, nach den Weisungen der Ausgleichsstelle.
2 Der LAM werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit der ordnungsgemässen Erfüllung der
Aufgaben gemäss Abs. 1 in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird nach der Genehmigung durch den Bund gemäss Art. 113
AVIG sofort wirksam. 3) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend die Übertragung
von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen vom 6. Juli 2004 aufgehoben.
3) Wirksam seit 24. 4. 2012, publiziert am 7. 7. 2012.
Arbeitslosenversicherung: Zuständigkeitsverordnung 835.150
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.11.2011 24.04.2012 Erlass Erstfassung KB 07.07.2012
09.09.2014 02.11.2014 § 2 Abs. 3 geändert -
09.09.2014 02.11.2014 § 2 Abs. 3bis eingefügt -
09.09.2014 02.11.2014 § 4 eingefügt -
26.01.2016 17.02.2016 § 2 Abs. 4 aufgehoben KB 30.01.2016
Arbeitslosenversicherung: Zuständigkeitsverordnung 835.150
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.11.2011 24.04.2012 Erstfassung KB 07.07.2012
§ 2 Abs. 3 09.09.2014 02.11.2014 geändert -
§ 2 Abs. 3bis 09.09.2014 02.11.2014 eingefügt -
§ 2 Abs. 4 26.01.2016 17.02.2016 aufgehoben KB 30.01.2016
§ 4 09.09.2014 02.11.2014 eingefügt -
