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title: "Verordnung über den zivilen Flugwetterdienst"
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# Verordnung über den zivilen Flugwetterdienst

## Art. 1 Aufgaben {#art_1}

1 Die Schweizerische Meteorologische Anstalt (SMA-MeteoSchweiz) stellt sicher, dass der zivile Flugwetterdienst für das gesamte Fluginformationsgebiet (FIR) Schweiz erbracht wird.
2 Der zivile Flugwetterdienst umfasst:
a. den Flugwettervorhersagedienst;
b. die Flugwetterberatungs- und Flugwetterbeobachtungsdienste;
c. das Flugwetterbeobachtungsnetz und dessen Betrieb;
d. die Bereitstellung der nationalen und internationalen Flugwetterinformationen für berechtigte Benutzer im gesamten FIR Schweiz;
e. die Ausbildung des Flugwetterdienstpersonals.
3 Die SMA-MeteoSchweiz sorgt durch entsprechende Organisation und Planung dafür, dass ihre Dienste sicher, effizient und wirtschaftlich erbracht werden.
4 Sie unterbreitet dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) und der Swisscontrol eine detaillierte Übersicht des Leistungsumfanges des Flugwetterdienstes.
5 Sie kann Aufgaben der in Absatz 2 genannten Dienste unter Wahrung ihrer Verantwortlichkeit Dritten übertragen. Die delegierten Aufgaben sind dem Bundesamt zu melden.
6 Das Bundesamt kann der SMA-MeteoSchweiz in Einzelfällen vorübergehend weitere Dienstleistungen auf dem Gebiet des Flugwetterdienstes übertragen.

## Art. 2 Mitwirkung {#art_2}

1 Das Bundesamt unterstützt die SMA-MeteoSchweiz bei der Durchsetzung der flugmeteorologischen Weisungen und Richtlinien.
2 Vor dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung luftrechtlicher Vorschriften, die den Flugwetterdienst betreffen, sind die SMA-MeteoSchweiz und die Swisscontrol anzuhören. Diese können dem Bundesamt auch entsprechende Vorschläge oder Anregungen unterbreiten.
3 Das Führen von Verhandlungen mit Luftfahrtbehörden oder internationalen Luftfahrtorganisationen ist grundsätzlich Sache des Bundesamtes. Es kann die SMA-MeteoSchweiz im Einzelfall mit der Verhandlungsführung beauftragen.

## Art. 3 Schlussbestimmungen {#art_3}

1 Die Verordnung vom 4. November 1991 über den zivilen Flugwetterdienst wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.
[AS 1991 2505]
