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title: "Strafprozessverordnung"
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# Strafprozessverordnung

## Art. 1 I. Staatsanwaltschaft (1.) {#art_1}

Organisation
1 Die Staatsanwaltschaft besteht aus fünf Untersuchungsämtern und der Jugendanwaltschaft.
2 Es sind zuständig:
a) das Untersuchungsamt mit besonderen Aufgaben mit Amtssitz in St.Gallen
für das ganze Kantonsgebiet (kantonales Untersuchungsamt);
b) das Untersuchungsamt St.Gallen für die Gemeinden St.Gallen, Wittenbach,
Häggenschwil, Muolen, Mörschwil, Goldach, Steinach, Berg, Tübach, Untereggen, Eggersriet, Rorschacherberg, Rorschach und Thal mit Amtssitz in
St.Gallen;
c) das Untersuchungsamt Altstätten für die Gemeinden Rheineck,
St.Margrethen, Au, Berneck, Balgach, Diepoldsau, Widnau, Rebstein, Marbach, Altstätten, Eichberg, Oberriet, Rüthi, Sennwald, Gams, Grabs, Buchs,
Sevelen und Wartau mit Amtssitz in Altstätten;
d)* das Untersuchungsamt Uznach für die Gemeinden Sargans, Vilters-Wangs,
Bad Ragaz, Pfäfers, Mels, Flums, Walenstadt, Quarten, Amden, Weesen, Schänis, Benken, Kaltbrunn, Gommiswald, Uznach, Schmerikon, Rapperswil-Jona,
Eschenbach, Wildhaus-Alt St.Johann, Nesslau, Ebnat-Kappel, Wattwil und
Lichtensteig mit Amtssitz in Uznach und einer Zweigstelle in Flums;
1 sGS 962.1.
2 Abgekürzt StPV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 6. Dezember 2010, ABl 2010, 3747 ff.; in
Vollzug ab 1. Januar 2011.
nGS 46–46
e)* das Untersuchungsamt Gossau für die Gemeinden Bütschwil-Ganterschwil,
Lütisburg, Mosnang, Kirchberg, Wil, Zuzwil, Oberbüren, Niederbüren, Niederhelfenschwil, Neckertal, Jonschwil, Oberuzwil, Uzwil, Flawil, Degersheim,
Gossau, Andwil, Waldkirch und Gaiserwald mit Amtssitz in Gossau.
3 Die Jugendanwaltschaft besteht aus den regionalen Ämtern in St.Gallen, Altstätten, Uznach und Wil. Die Zuständigkeit richtet sich nach Abs. 2 Bst. b bis e dieser
Bestimmung.

## Art. 2 {#art_2}

Erster Staatsanwalt
1 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt kann die Untersuchung sowie die Anklageerhebung und -vertretung aus wichtigen Gründen abweichend von
der örtlichen Zuständigkeit schriftlich und mit kurzer Begründung einem anderen
Untersuchungsamt zuteilen, insbesondere wenn:
a) die Untersuchung in einem Amt angehoben wurde und sich eine neue Zuständigkeit erst im Verlauf des Verfahrens ergibt;
b) die fallführende Mitarbeiterin oder der fallführende Mitarbeiter zu einem
anderen Untersuchungsamt wechselt;
c) es notwendig ist, um den Anschein einer Befangenheit zu entkräften;
d) im regionenübergreifenden Gesamtinteresse ein Lastenausgleich erforderlich
ist.

## Art. 3 {#art_3}

Stabsdienste
1 Die Stabsdienste unterstehen der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt.
2 Sie betreiben die Koordinationsstelle für das automatisierte Strafregister nach
Art. 367 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 19373
sowie die kantonalen zentralen Stellen für die Meldung des Eintretens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von DNA-Profilen4 und von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die im Rahmen eines Strafverfahrens erfasst
wurden5.*
3 SR 311.0.
4 Art. 12 Abs. 1 eidgV über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur
Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Verordnung) vom
3. Dezember 2004, SR 363.1.
5 Art. 22 Abs. 3 der eidgV über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten
vom 6. Dezember 2013, SR 361.3.

## Art. 4 II. Opferhilfe (2.) {#art_4}

Beratungsstelle
a) Bezeichnung
1 Beratungsstelle nach dem eidgenössischen Opferhilfegesetz6 ist die Beratungsstelle Opferhilfe der Stiftung für Opfer strafbarer Handlungen mit Sitz in
St.Gallen.

## Art. 5 {#art_5}

b) Kantonsbeitrag
1 Der Kanton leistet der Stiftung für Opfer strafbarer Handlungen im Rahmen der
vom Kantonsrat gewährten Kredite Beiträge für die Beratungsstelle, soweit diese:
a) Aufgaben nach dem eidgenössischen Opferhilfegesetz7 erfüllt;
b) wirtschaftlich geführt wird.
2 Ist die Beratungsstelle gleichzeitig für weitere Kantone tätig, so wird der Beitrag
nach der jeweiligen Bevölkerungszahl geleistet.

## Art. 6 {#art_6}

c) Zuständigkeit
1 Die Regierung setzt aufgrund von Voranschlag und Jahresrechnung der Stiftung
für Opfer strafbarer Handlungen den Kantonsbeitrag fest.
2 Das Departement des Innern vertritt den Kanton im Stiftungsrat der Stiftung für
Opfer strafbarer Handlungen.
3 Das Sicherheits- und Justizdepartement erfüllt die Aufgaben nach Art. 31 des
Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung
vom 3. August 2010.8

## Art. 7 III. Amtliche und notwendige Verteidigung (3.) {#art_7}

Anwaltsliste
1 Die Staatsanwaltschaft führt in Zusammenarbeit mit dem St.Gallischen Anwaltsverband eine Liste der im Kanton St.Gallen tätigen Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte, die bereit sind, notwendige und amtliche Verteidigungen auch als
Anwältinnen und Anwälte der ersten Stunde zu führen.
6 BG über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (SR 312.5; abgekürzt OHG).
7 BG über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (SR 312.5; abgekürzt OHG).
8 sGS 962.1.
2 Bestimmt die beschuldigte Person selber keine Verteidigung, überträgt die Verfahrensleitung die notwendige oder amtliche Verteidigung in der Regel der
Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt, die oder der Pikettdienst leistet.

## Art. 8 IV. Einbezug von Amtsstellen (4.) {#art_8}

Mitteilungspflicht
1 Nach Art. 33 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf-
und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 20109 macht die Staatsanwaltschaft insbesondere Mitteilung:
a) dem Volkswirtschaftsdepartement bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen über:
1. den Tierschutz im Bereich der Landwirtschaft;
2. die Jagd und Fischerei;
3.* den Naturschutz;
4. die Bekanntgabe von Preisen und das Bundesgesetz über das Gewerbe der
Reisenden;
5. die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel;
6. die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih;
7. die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmenden;
8.* die Meldepflichten von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie selbständigen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern;
9. die eidgenössische Entsendegesetzgebung;
10.* den Wald;
11.* die Geldspielgesetzgebung.
b) dem Departement des Innern:
1. wenn eine Person, die für eine bewilligungspflichtige Einrichtung oder in
einer solchen tätig ist, angeschuldigt ist wegen eines strafbaren Verhaltens, das in der Einrichtung betreute Personen beeinträchtigen könnte;
2.* bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen über die Sozialversicherung;
3.* bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen über den Heimatschutz;
4.* bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen über das Kulturerbe.
c) dem Bildungsdepartement und dem zuständigen Schulratspräsidium:
1. wenn eine Lehrperson angeschuldigt ist wegen eines strafbaren Verhaltens, das ihre Lehrtätigkeit beeinträchtigen könnte;
2. bei Widerhandlungen von Schülerinnen und Schülern, durch welche die
physische, psychische oder sexuelle Integrität von Dritten beeinträchtigt
oder gefährdet wird;
3. bei Widerhandlungen von Drittpersonen, durch welche ein geordneter
Schulbetrieb erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird.
9 sGS 962.1.
d) dem Finanzdepartement bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen:
1.* …
2. des Steuerrechts.
e)* dem Bau- und Umweltdepartement bei Widerhandlungen gegen die Bestimmungen über:
1. den Umweltschutz;
2. den Gewässerschutz, den Wasserbau und die Gewässernutzung;
3. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
4. den Strassenbau.
f) dem Sicherheits- und Justizdepartement bei Widerhandlungen;
1. von Ausländerinnen und Ausländern;
2. gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsvorschriften;
3. gegen Bestimmungen über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz.
g) dem Gesundheitsdepartement, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter
einer öffentlichen oder privaten Einrichtung der Gesundheitspflege angeschuldigt ist wegen eines strafbaren Verhaltens, das die Berufsausübung beeinträchtigen könnte, oder bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen über:
1. Arzneimittel und Medizinprodukte;
2. Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
3. Chemikalien;
4. die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen;
5. die Ausübung der medizinischen Berufe;
6. die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege;
7. den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege;
8. den Schutz vor Passivrauchen;
9. den Tierschutz;
10. die Hundegesetzgebung;
h) dem Gemeindepräsidium bei Widerhandlungen im Bereich der Sozialhilfe,
der Hundepolizei, des Gastwirtschaftswesens, des Bau- und Strassenwesens
und des Umwelt- und Gewässerschutzes;
i) der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde:
1. wenn Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen notwendig erscheinen;
2.* wenn eine Person, die als Beiständin oder Beistand ernannt wurde, angeschuldigt ist wegen eines strafbaren Verhaltens, das die verbeiständete
Person beeinträchtigen könnte;
j)* dem Konkursamt oder dem zuständigen Betreibungsamt, wenn dieses Anzeige wegen eines Konkurs- oder Betreibungsdelikts erstattet hat.
2 Wird eine solche Widerhandlung durch Bussenerhebung auf der Stelle geahndet
und erscheinen nichtstrafrechtliche Massnahmen als notwendig, macht die Polizei
dem zuständigen Departement, Gemeinde- oder Schulratspräsidium Mitteilung.
3 Mitteilungen an eine unzuständige Stelle werden von dieser unverzüglich an die
zuständige Stelle übermittelt. Sind mehrere Stellen beteiligt, orientieren sie sich gegenseitig, soweit sie die Mitteilung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
benötigen.
4 Die Staatsanwaltschaft teilt denjenigen Stellen die Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens mit, die über dessen Einleitung informiert wurden.*

## Art. 9 V. Ordnungsbussen* (5.) {#art_9}

Voraussetzungen
1 Übertretungen nach den eidgenössischen Vorschriften über die Ordnungsbussen10 und nach dem Anhang zu diesem Erlass werden nach Massgabe von Art. 49
des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 201011 durch Ordnungsbussen geahndet.*
2 …*

## Art. 10 {#art_10}

Zuständigkeit
1 Zur Erhebung von Ordnungsbussen sind ermächtigt:12*
a)* nach den eidgenössischen Vorschriften über die Ordnungsbussen bei Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes:13
1.* in der Stadt St.Gallen die kantonalen und städtischen Polizeiorgane;
2.* im übrigen Kantonsgebiet die kantonalen und kommunalen Polizeiorgane sowie die Angehörigen des Grenzwachtkorps im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.
b)* nach den eidgenössischen Vorschriften über die Ordnungsbussen bei Übertretungen übriger Erlasse14 und nach dem Anhang zu diesem Erlass die Organe des Staates sowie die Angehörigen des Grenzwachtkorps im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.

## Art. 11 {#art_11}

…
10 Eidg Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016, SR 314.1.
11 sGS 962.1.
12 Eidg Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016, SR 314.1.
13 Eidg Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019, SR 314.11 (Bussenliste 1).
14 Eidg Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019, SR 314.11 (Bussenliste 2).
VI. Vollzug (6.)
1. Einleitung (6.1.)

## Art. 12 {#art_12}

Amt für Justizvollzug
1 Das Amt für Justizvollzug im Sicherheits- und Justizdepartement erfüllt die ihm

## Art. 13 übertragenen Aufgaben im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs.15 {#art_13}

Justizvollzugskommission
1 Die Justizvollzugskommission berät und unterstützt das Amt für Justizvollzug in
allgemeinen Fragen des Vollzugswesens. Das Amt informiert die Kommission
über wesentliche Entwicklungen und Planungen.
2 Die Justizvollzugskommission besteht aus wenigstens sieben Mitgliedern. Die
Mitglieder werden von der Regierung gewählt. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheits- und Justizdepartementes präsidiert die Kommission von
Amtes wegen.

## Art. 14 {#art_14}

Urteilszustellung
1 Die Gerichtskanzlei oder die Staatsanwaltschaft stellt das rechtskräftige Strafurteil
oder den rechtskräftigen Strafbefehl zu:
a)* bei unbedingten Freiheitsstrafen, freiheitsentziehenden Massnahmen und ambulanten Behandlungen dem Straf- und Massnahmenvollzug beim Amt für
Justizvollzug;
b) bei Anordnung von Bewährungshilfe, ambulanten Behandlungen, bei denen
der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben wird, und bei Weisungen der Bewährungshilfe.
2 Sie legt eine Kopie des Strafregisterauszugs, eines allfälligen psychiatrischen Gutachtens und bei Abwesenheitsurteilen einen Empfangsschein bei. Ein Fahrverbot
meldet sie nach Eintritt der Rechtskraft umgehend dem Strassenverkehrs- und

## Art. 15 Schifffahrtsamt.16 {#art_15}

Meldung an andere Kantone
1 Das Amt für Justizvollzug macht der für den Vollzug zuständigen ausserkantonalen Behörde Mitteilung, wenn eine durch die Strafbehörde des anderen Kantons
ausgesprochene Strafe vollziehbar erklärt wird.
15 Art. 19 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung,
sGS 962.1, und Anhang 7 zur Ermächtigungsverordnung, sGS 141.41.
16 Art. 18 der eidgV zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006,
SR 311.01.
2 Es tritt die Vollzugskompetenzen ab und stellt das Gesuch um rechtshilfeweisen
Vollzug einer Strafe.17
2. Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen (6.2.)

## Art. 16 {#art_16}

Grundsatz
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement vollzieht die unbedingten Freiheitsstrafen und die freiheitsentziehenden Massnahmen und erlässt die dafür notwendigen
Verfügungen.
2 Der Vollzug wird unter dem Vorbehalt überwiegender Sicherheitsinteressen auf
die schrittweise Rückkehr in die Freiheit ausgerichtet. Das soziale Verhalten der
verurteilten Person wird gefördert mit dem Ziel, eigenverantwortliches Verhalten
unter Achtung der Rechte von Drittpersonen und der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu erreichen und damit Rückfälle zu vermeiden.
3 Der Vollzug erfolgt:
a) in einer offenen Vollzugseinrichtung zur möglichst realitätsnahen Vorbereitung auf ein Leben in Freiheit, wenn die dortigen Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten zur Vermeidung einer Flucht und zur Verhinderung neuer
Straftaten als ausreichend erscheinen;
b) in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung oder -abteilung18, solange Fluchtgefahr besteht oder die öffentliche Sicherheit gefährdet ist.

## Art. 17 {#art_17}

Vollzugsbefehl
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement bestimmt Antrittsort und -zeitpunkt, reserviert den Platz in der geeigneten Vollzugseinrichtung und fordert die verurteilte
Person, die sich in Freiheit befindet, zum Antritt der Strafe oder Massnahme auf.
Vorbehalten bleiben die Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe
durch die Staatsanwaltschaft sowie der sofortige Vollzug der Sanktion bei Fluchtgefahr, erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit oder wenn die Erfüllung des
Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann.19
17 Art. 13 ff. der eidgV zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September
2006, SR 311.01.
18 Vgl. Art. 76 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937,
SR 311.0; als geschlossen gelten Einrichtungen, die baulich und betrieblich darauf ausgerichtet sind, Fluchten und Gefahren für Dritte zu verhindern.
19 Art. 439 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0;
abgekürzt StPO).
2 Leistet die verurteilte Person der Aufforderung keine Folge, beauftragt es die Polizei mit der Festnahme und Zuführung. Die Polizei darf Häuser, Wohnungen und
nicht allgemein zugängliche Räume durchsuchen, wenn zu vermuten ist, dass die

## Art. 18 gesuchte Person in diesen Räumen anwesend ist.20 {#art_18}

Vollzugsauftrag
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement erstellt für jede zu vollziehende Strafe
oder Massnahme einen Vollzugsauftrag, der die Vollzugsdaten sowie besondere
Anordnungen und Hinweise enthält. Dieser wird der Vollzugseinrichtung mit den
nötigen Vollzugsakten spätestens bei Antritt der Strafe oder Massnahme zugestellt.
2 Ausgenommen sind Freiheitsstrafen, die in Form der elektronischen Überwachung oder der gemeinnützigen Arbeit vollzogen werden. Die Vollzugsdaten und

## Art. 19 besondere Anordnungen werden in der Bewilligung geregelt.* {#art_19}

Gestaltung des Vollzugs
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement vollzieht die Sanktionen nach dem Prozess des Risikoorientierten Sanktionenvollzugs (ROS).*
2 Die Vollzugsplanung, der Risikoorientierte Sanktionenvollzug, die Bewilligung
von Ausgang, Urlaub, des Arbeitsexternats, des Wohn- und Arbeitsexternats, der
elektronischen Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats und der
bedingten Entlassung, die Höhe des Arbeitsentgelts und dessen Verwendung sowie der Umgang mit gefährlichen Tätern richten sich nach den entsprechenden
Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.*
3. Besondere Vollzugsformen* (6.3.)

## Art. 20 {#art_20}

…

## Art. 21 {#art_21}

Voraussetzungen
a) Halbgefangenschaft*
1 Freiheitsstrafen von nicht mehr als zwölf Monaten und nach Anrechnung der
Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von nicht mehr als sechs Monaten
werden auf Gesuch der verurteilten Person in Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn:*
a) keine Fluchtgefahr besteht;
b) nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person während des Vollzugs weitere
Straftaten begeht;
20 Vgl. Art. 244 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
(SR 312.0; abgekürzt StPO).
c)* die verurteilte Person das Recht hat, einer Arbeit nachzugehen oder eine Ausbildung zu absolvieren;
d)* die verurteilte Person während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit
oder einer anerkannten Ausbildung mit einem Beschäftigungsumfang von
wenigstens 20 Stunden je Woche nachgehen kann. Haus- und Erziehungsarbeit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme sind gleichgestellt;
e)* die verurteilte Person Gewähr bietet, dass sie die Rahmenbedingungen dieser
Vollzugsform und die Hausordnung der Vollzugseinrichtung einhält;
f) dem Vollzug in dieser Form keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
2 Für die Zulassung ist die Dauer der von der Richterin oder dem Richter ausgesprochenen Gesamtstrafe, bei teilbedingten Strafen der unbedingte Teil massgebend. Verschiedene Freiheitsstrafen werden gemeinsam vollzogen und deren
Dauer zusammengerechnet.*
3 …*
Art. 21a* b) elektronische Überwachung
1 Freiheitsstrafen von nicht weniger als 20 Tagen und nicht mehr als zwölf Monaten werden auf Gesuch der verurteilten Person in Form der elektronischen Überwachung vollzogen, wenn:
a) keine Fluchtgefahr besteht;
b) nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person während des Vollzugs weitere
Straftaten begeht;
c)* die verurteilte Person das Recht hat, einer Arbeit nachzugehen oder eine Ausbildung zu absolvieren;
d) die verurteilte Person während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit
oder einer anerkannten Ausbildung mit einem Beschäftigungsumfang von
mindestens 20 Stunden je Woche nachgehen kann. Haus- und Erziehungsarbeit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme sind gleichgestellt;
e) die verurteilte Person eine geeignete, dauerhafte Unterkunft nachweisen kann,
welche die elektronische Datenübertragung des Überwachungsgeräts mittels
Festnetzanschluss oder Mobilfunkempfang zulässt;
f) die in derselben Unterkunft lebenden erwachsenen Personen dem Vollzug in
dieser Form zustimmen;
g) die verurteilte Person dem Vollzugs- und Wochenplan zustimmt;
h)* …
i) die verurteilte Person Gewähr bietet, dass sie die Rahmenbedingungen dieser
Vollzugsform einhält, und dem Vollzug in dieser Form keine beruflichen, familiären oder anderen wichtigen Gründe entgegenstehen.
2 Für die Zulassung ist die Dauer der von der Richterin oder dem Richter ausgesprochenen Gesamtstrafe, bei teilbedingten Strafen der unbedingte Teil massgebend. Verschiedene Freiheitsstrafen werden gemeinsam vollzogen und deren
Dauer zusammengerechnet.*
3 Die Zustimmung nach Abs. 1 Bst. f und g dieser Bestimmung beinhaltet das Einverständnis, dass der Vollzugsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle während der elektronischen Überwachung jederzeit auch ohne Voranmeldung Zutritt
zur Unterkunft gewährt wird.
Art. 21b* c) gemeinnützige Arbeit
1 Freiheitsstrafen und nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende
Reststrafen von nicht mehr als sechs Monaten sowie Geldstrafen und Bussen werden auf Gesuch der verurteilten Person in Form der gemeinnützigen Arbeit vollzogen, wenn:
a) keine Fluchtgefahr besteht;
b) nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person während des Vollzugs weitere
Straftaten begeht;
c) die verurteilte Person ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und keine
Landesverweisung gegen sie angeordnet wurde;21
d) die verurteilte Person Gewähr bietet, dass sie die Rahmenbedingungen dieser
Vollzugsform und des Einsatzbetriebs einhält;
e) die verurteilte Person zustimmt, dass dem Einsatzbetrieb die Straftatbestände,
die zur Verurteilung führten, bekanntgegeben werden können.
2 Für die Zulassung ist die Dauer der von der Richterin oder dem Richter ausgesprochenen Gesamtstrafe, bei teilbedingten Strafen der unbedingte Teil massgebend. Verschiedene Freiheitsstrafen werden gemeinsam vollzogen und deren
Dauer zusammengerechnet.*
3 Bei Geldstrafen und Bussen ergibt sich die Dauer der gemeinnützigen Arbeit aufgrund der Ersatzfreiheitsstrafe, die an die Stelle der Geldstrafe oder Busse tritt,
wenn diese nicht bezahlt wird. Für den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe ist die
gemeinnützige Arbeit ausgeschlossen.

## Art. 22 {#art_22}

Bewilligungsverfahren
a) allgemein*
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement entscheidet über die Bewilligung einer
besonderen Vollzugsform. Es legt den Vollzugsbeginn und die Rahmenbedingungen des Vollzugs fest. Die Bewilligung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.*
21 Art. 66a und Art. 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0.
2 Das Amt für Justizvollzug stellt die Information der verurteilten Person über die
verschiedenen Vollzugsformen sicher. Es setzt dieser eine Frist zur Einreichung eines begründeten Gesuchs und der nötigen Unterlagen an und weist auf die
Rechtsfolgen hin, wenn die Frist nicht eingehalten wird.*
3 …*
4 Nach rechtskräftiger Bewilligung kann die Vollzugsform nicht gewechselt werden.*

## Art. 22a {#art_22a}

b) Halbgefangenschaft
1 Die verurteilte Person reicht dem Amt für Justizvollzug für den Nachweis der Erwerbstätigkeit, Beschäftigung oder Ausbildung ein:
a) bei unselbständiger Erwerbstätigkeit: eine Bestätigung der Arbeitgeberin oder
des Arbeitgebers oder einen Arbeitsvertrag je mit Angabe von Arbeitsort und
Arbeitszeiten sowie eine aktuelle Lohnabrechnung;
b) bei selbständiger Erwerbstätigkeit: einen Nachweis für die selbständige Erwerbstätigkeit sowie Angaben über Arbeitsort und Arbeitszeiten;
c) wenn sie sich in Ausbildung befindet: eine Ausbildungsbescheinigung mit
Angaben zur Ausbildungsstätte und zu den Unterrichtszeiten;
d) wenn sie sich in einem Arbeitsloseneinsatzprogramm befindet: eine Bescheinigung der durchführenden Stelle mit den Einsatzzeiten;
e) bei Haus- und Erziehungsarbeit: ein Wochenprogramm.
2 Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit reichen zusätzlich zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status die Berechtigung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein, wenn sich diese aus dem Aufenthaltstitel nicht eindeutig
ergibt.*
3 Das Amt für Justizvollzug kann weitere Unterlagen einfordern.
4 Bei der Bestimmung des Vollzugsorts berücksichtigt das Sicherheits- und Justizdepartement den Wohn- und Arbeitsort der verurteilten Person.
Art. 22b* c) elektronische Überwachung
1 Die verurteilte Person reicht dem Amt für Justizvollzug ein:
a) für den Nachweis der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung:
1. bei unselbständiger Erwerbstätigkeit: eine Bestätigung der Arbeitgeberin
oder des Arbeitgebers oder einen Arbeitsvertrag je mit Angabe von
Arbeitsort und Arbeitszeiten sowie eine aktuelle Lohnabrechnung;
2. bei selbständiger Erwerbstätigkeit: einen Nachweis für die selbständige
Erwerbstätigkeit sowie Angaben über Arbeitsort und Arbeitszeiten;
3. wenn sie sich in Ausbildung befindet: eine Ausbildungsbescheinigung mit
Angaben zur Ausbildungsstätte und zu den Unterrichtszeiten;
4. wenn sie sich in einem Arbeitsloseneinsatzprogramm befindet: eine Bescheinigung der durchführenden Stelle mit den Einsatzzeiten;
5. bei Haus- und Erziehungsarbeit: ein Wochenprogramm;
b) den Nachweis über eine dauerhafte Unterkunft;
c) den Nachweis über einen Festnetzanschluss oder Mobilfunkempfang;
d) die Zustimmung aller erwachsenen Personen im gleichen Haushalt;
e)* …
2 Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit reichen zusätzlich zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status die Berechtigung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein, wenn sich diese aus dem Aufenthaltstitel nicht eindeutig
ergibt.*
3 Ist eine Bewilligung der elektronischen Überwachung grundsätzlich möglich,
sorgt das Amt für Justizvollzug für eine Eignungsabklärung, mit der:
a) die notwendigen Informationen standardisiert erhoben werden;
b) weitere notwendige Unterlagen eingefordert werden;
c) die Rahmenbedingungen für einen Vollzug in dieser Form überprüft werden,
insbesondere der Bedarf an psychosozialer Begleitung, die Überwachungsart,
die technischen Voraussetzungen in der Wohnsituation der verurteilten Person, ein mögliches Wochenprogramm und die Kostenbeteiligung.
Art. 22c* d) gemeinnützige Arbeit
1 Die verurteilte Person reicht dem Amt für Justizvollzug eine Vereinbarung mit
einem Einsatzbetrieb ein. Diese enthält:
a) den Namen der verurteilten Person;
b) den Namen des Einsatzbetriebs;
c) die zu leistenden Stunden sowie Art und Dauer der gemeinnützigen Arbeit;
d) den Einsatzplan mit gewünschtem Vollzugsbeginn und Arbeitszeiten;
e) die Erklärung der verantwortlichen Leitung der Institution, die gemeinnützige
Arbeit zu überwachen sowie die Verletzung der Arbeitspflicht und den Abschluss des Arbeitseinsatzes der Vollzugsbehörde zu melden.
2 Ersucht die verurteilte Person bei der Staatsanwaltschaft um Verbüssung einer
Geldstrafe oder Busse in Form der gemeinnützigen Arbeit, leitet diese die Unterlagen an das Amt für Justizvollzug weiter. Gleichzeitig gibt sie den offenen Geldstrafen- oder Bussenbetrag an.

## Art. 22d {#art_22d}

Durchführung
a) Halbgefangenschaft
1. Vollzug
1 Die Halbgefangenschaft wird in einem Gefängnis oder einer anerkannten öffentlich oder privat geführten Einrichtung vollzogen, welche die notwendige Betreuung und Überwachung der verurteilten Person gewährleistet.
2 Die Vollzugseinrichtung erstellt mit der verurteilten Person einen Vollzugsplan.
Dieser enthält insbesondere die auf die Arbeitszeit abgestimmte Aus- und Einrückungszeit.
3 Je Arbeitstag steht der verurteilten Person ein Zeitfenster von höchstens 14 Stunden zur Verfügung für Arbeit oder Ausbildung, Verpflegung, Einkäufe, Arztbesuche und Behördengänge sowie für die Teilnahme an Therapien ausserhalb der
Vollzugseinrichtung. Je Woche verbringt die verurteilte Person wenigstens einen
Tag vollständig in der Vollzugseinrichtung.
4 Im Übrigen richtet sich der Vollzug nach der Hausordnung der Vollzugseinrichtung.

## Art. 23 {#art_23}

2. Vollzugskosten*
1 Die verurteilte Person behält den Verdienst aus ihrem Arbeitserwerb. Sie entrichtet einen Beitrag an die Vollzugskosten und stellt diesen mit regelmässigen Barvorschüssen sicher.
2 Das Sicherheits- und Justizdepartement legt den Kostenbeitrag der verurteilten
Person fest. Es kann den Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen, wenn die verurteilte Person darum ersucht und ihre Notlage nachweist, insbesondere wenn die
Erfüllung gesetzlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten beeinträchtigt
würde.

## Art. 24 {#art_24}

3. Widerruf*
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement widerruft die Bewilligung der Halbgefangenschaft, wenn:*
a) die Bewilligungsvoraussetzungen bei Strafantritt oder während des Strafvollzugs nicht mehr erfüllt sind;
b)* die verurteilte Person die besondere Vollzugsform missbraucht, insbesondere
die Zeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu unerlaubten Zwecken verwendet, nicht oder trotz Ermahnung verspätet einrückt, gegen allfällige Auflagen,
namentlich zur Absolvierung einer Therapie oder zur Alkoholabstinenz, verstösst, in alkoholisiertem Zustand oder unter Drogeneinfluss einrückt oder in
der Vollzugseinrichtung Alkohol oder Drogen besitzt, konsumiert oder weitergibt;
c) die verurteilte Person die Leistung des Barvorschusses oder die Zahlung des
Kostenbeitrags verweigert.
2 Von einem Widerruf der Bewilligung kann Umgang genommen werden:
1.* bei leichtem Verschulden. Stattdessen kann die Vollzugseinrichtung mit der
disziplinarischen Ahndung des Missbrauchs beauftragt werden;
2. wenn die verurteilte Person nach unverschuldetem Verlust der Beschäftigung
während des Strafvollzugs innerhalb von vierzehn Tagen eine andere geeignete Arbeit findet und die Betreuung und Überwachung während der Beschäftigungslosigkeit gewährleistet sind.
3 Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann der
Vollzug der Halbgefangenschaft unterbrochen und bei einer Verurteilung abgebrochen werden.
4 Wird die Halbgefangenschaft abgebrochen, wird die restliche Freiheitsstrafe im
Normalvollzug vollzogen.*
Art. 24a* b) elektronische Überwachung
1. Vollzug
1 Die zuständige Stelle22 erstellt gemeinsam mit der verurteilten Person den
Vollzugsplan. Dieser enthält insbesondere:
a) den Vollzugsbeginn;
b) die Vollzugsziele mit allfälligen Massnahmen zur Wiedergutmachung und
Tataufarbeitung;
c) die Umsetzung von Weisungen und Auflagen, die durch das Gericht oder die
Vollzugsbehörde angeordnet wurden;
d) den Umfang und Inhalt der psychosozialen Begleitung;
e) das Wochenprogramm. Je Arbeitstag steht der verurteilten Person ein Zeitfenster von höchstens 14 Stunden ausserhalb der Unterkunft zur Verfügung
für Arbeit oder Ausbildung, Freizeit, Einkäufe, Arztbesuche und Behördengänge sowie für die Teilnahme an Therapien.
2 Das Feldgerät wird in der Unterkunft der verurteilten Person installiert. Die zuständige Stelle23 kontrolliert die Einhaltung des Wochenprogramms.

## Art. 24b {#art_24b}

2. Vollzugskosten
1 Die verurteilte Person behält den Verdienst aus ihrem Arbeitserwerb. Sie entrichtet einen Beitrag an die Vollzugskosten und stellt diesen mit regelmässigen Barvorschüssen sicher.
22 Art. 4 Abs. 1 Bst. abis der Verordnung über die Bewährungshilfe, sGS 962.17.
23 Art. 4 Abs. 1 Bst. abis der Verordnung über die Bewährungshilfe, sGS 962.17.
2 Das Sicherheits- und Justizdepartement legt den Kostenbeitrag der verurteilten
Person fest. Es kann den Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen, wenn die verurteilte Person darum ersucht und ihre Notlage nachweist, insbesondere wenn die
Erfüllung gesetzlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten beeinträchtigt
würde.

## Art. 24c {#art_24c}

3. Widerruf
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement widerruft die Bewilligung der elektronischen Überwachung, wenn:
a) die Bewilligungsvoraussetzungen bei Vollzugsbeginn oder während der Überwachung nicht mehr erfüllt sind;
b) die verurteilte Person die besondere Vollzugsform missbraucht, insbesondere
den Wochenplan missachtet oder die Zeit ausserhalb der Unterkunft zu unerlaubten Zwecken verwendet, Drogen besitzt, konsumiert oder weitergibt, gegen allfällige Auflagen, namentlich zur Absolvierung einer Therapie oder zur
Alkoholabstinenz, verstösst, oder die Überwachungsgeräte manipuliert oder
zu manipulieren versucht;
c) die verurteilte Person die Leistung des Barvorschusses oder die Zahlung des
Kostenbeitrags verweigert.
2 Von einem Widerruf der Bewilligung kann Umgang genommen werden:
a) bei leichtem Verschulden. Stattdessen kann die eingeräumte freie Zeit eingeschränkt werden;
b) wenn die verurteilte Person nach unverschuldetem Verlust der Beschäftigung
während der elektronischen Überwachung innerhalb von vierzehn Tagen eine
andere geeignete Arbeit findet und die Betreuung und Überwachung während
der Beschäftigungslosigkeit gewährleistet sind.
3 Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann der
Vollzug der elektronischen Überwachung unterbrochen und bei einer Verurteilung abgebrochen werden.
4 Wird die elektronische Überwachung abgebrochen, wird die restliche Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, in Form der
Halbgefangenschaft vollzogen. Bei freiwilligem Verzicht auf die elektronische
Überwachung ist Halbgefangenschaft ausgeschlossen.

## Art. 25 …* (6.4.) {#art_25}

…

## Art. 26 {#art_26}

…
Art. 27 c) gemeinnützige Arbeit
1. Arbeitsleistung*
1 Die verurteilte Person leistet je Woche in der Regel wenigstens acht Stunden
gemeinnützige Arbeit.*
2 Sie trägt die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der gemeinnützigen
Arbeit selber, namentlich die Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegung.
Art. 28 2. Versicherung*
1 Der Kanton kommt für die Folgen von Unfällen auf, welche die verurteilte Person während der Leistung der gemeinnützigen Arbeit erleidet, soweit keine andere
Versicherungsdeckung besteht und der Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Bei grober Fahrlässigkeit können die Leistungen herabgesetzt werden.24*
2 Der Kanton haftet Dritten für Schäden, die die verurteilte Person bei Leistung der
gemeinnützigen Arbeit verursacht, soweit keine andere Versicherungsdeckung besteht und die Institution kein Verschulden bei der Organisation der Arbeit trifft.
3 Hat der Kanton Schadenersatz geleistet, kann er auf die verurteilte Person Rückgriff nehmen, soweit diese den Schaden schuldhaft verursacht hat.
Art. 29 3. Widerruf*
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement widerruft die Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit, wenn:*
a)* die verurteilte Person auf die Weiterführung verzichtet;
abis)* die Bewilligungsvoraussetzungen bei Vollzugsbeginn oder während der
Arbeitsleistung nicht mehr erfüllt sind;
b)* die verurteilte Person den Einsatzplan mit der Institution trotz Mahnung
nicht einhält;
c)* die verurteilte Person die festgelegten Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht einhält, namentlich wenn sie zu Einsätzen unter Alkohol- oder
Drogeneinfluss erscheint, anvertraute Gegenstände nicht sorgfältig behandelt,
Sachen mutwillig beschädigt, Anordnungen missachtet oder sich gegenüber
Personal des Einsatzbetriebs oder Drittpersonen ungebührlich verhält, sodass
eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist.
2 …*
24 Art. 62 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung, sGS 962.1.
3 Auf die Mahnung nach Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung kann bei Dringlichkeit oder aus anderen wichtigen Gründen verzichtet werden, namentlich wenn
der ordnungsgemässe Betrieb des Einsatzbetriebs gefährdet ist oder aufgrund des
Verhaltens der verurteilten Person ein ordentlicher Abschluss des Vollzugs der
gemeinnützigen Arbeit nicht erwartet werden kann.*
4 Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann der
Vollzug der gemeinnützigen Arbeit unterbrochen und bei einer Verurteilung abgebrochen werden.*
5 Wird die gemeinnützige Arbeit abgebrochen, wird die:*
a) restliche Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder, wenn die Voraussetzungen
erfüllt sind, in Form der Halbgefangenschaft vollzogen. Bei freiwilligem Verzicht auf die gemeinnützige Arbeit ist Halbgefangenschaft ausgeschlossen;
b) offene Geldstrafe oder Busse vollstreckt.
Art. 29a* Ergänzende Regelungen
1 Die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen werden ergänzend angewendet.
VII. Jugendstrafrechtspflege (7.)
Art. 30 Mediation
a) Grundsatz
1 Die Jugendanwaltschaft holt das Einverständnis der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretungen zur Einleitung des Mediationsverfahrens ein, wenn:*
a) begründete Aussicht auf eine erfolgreiche Konfliktlösung besteht;
b) der Stand der Untersuchung es erlaubt.
2 Liegt das Einverständnis der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretungen vor,
beauftragt die Jugendanwaltschaft eine geeignete Organisation oder Person mit
der Durchführung des Mediationsverfahrens. Die Jugendanwaltschaft führt eine
Liste mit Mediatorinnen und Mediatoren, die hinsichtlich Ausbildung,
Rechtskenntnissen und Unparteilichkeit Gewähr für einen fairen Verfahrensablauf
bieten.*
3 Anstelle einer Mediation kann die Jugendanwaltschaft mit den Parteien eine Vermittlungsverhandlung durchführen, wenn eine Vereinbarung zwischen den Parteien voraussichtlich auch auf diesem Weg erreicht werden kann.
Art. 31 b) Mediator
1 Die Mediatorin oder der Mediator:
a) bevorzugt keine Partei und darf keinen Druck ausüben, um eine Einigung zu
erreichen;
b) bewahrt über Tatsachen, die sie oder er in dieser Funktion wahrgenommen
hat, Stillschweigen und gibt ohne Zustimmung der Parteien keine Informationen oder Akten weiter.
Art. 32 c) Verfahren
1 Die Mediatorin oder der Mediator orientiert die Parteien über die zu verfolgenden Ziele, die Rahmenbedingungen, den geplanten Ablauf und die Tragweite des
Mediationsverfahrens sowie über ihre Rechte, insbesondere die Freiwilligkeit der
Mitwirkung. Auf Aussagen oder Schriftstücke, die während des Mediationsverfahrens gemacht und angefertigt wurden, können sich die Parteien in einem anderen
Verfahren nicht berufen.
2 Sie oder er führt mit den Parteien gemeinsame Gespräche. Ausnahmsweise können auch Einzelgespräche geführt werden. Die Gespräche finden unter Ausschluss
der Öffentlichkeit statt. Den Parteien kann gestattet werden, sich von ihrer gesetzlichen Vertretung oder einer Person ihres Vertrauens begleiten zu lassen.
3 Führt die Mediation zu einer Einigung, wird diese in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten. Die Parteien und die Mediatorin oder der Mediator unterzeichnen die Vereinbarung. Führt die Mediation zu keiner Einigung, stellt die Mediatorin oder der Mediator ihr Scheitern fest.
Art. 33 d) Dauer und Abschluss
1 Die Jugendanwaltschaft setzt der Mediatorin oder dem Mediator eine angemessene Frist zur Durchführung der Mediation. Das Mediationsverfahren soll in der
Regel innert drei Monaten abgeschlossen werden.
2 Die Mediatorin oder der Mediator orientiert die Jugendanwaltschaft über den
Abschluss des Verfahrens. Die Jugendanwaltschaft wird auf Anfrage jederzeit über
den Stand der Mediation orientiert. Die Jugendanwaltschaft behält die Verfahrensleitung auch während des Mediationsverfahrens. Sie sorgt für den Vollzug der Mediationsvereinbarung.
Art. 34 Persönliche Leistung
1 Die Jugendanwaltschaft weist der oder dem Jugendlichen eine Arbeit zu. Die zugewiesene Arbeit muss dem Alter, der Leistungsfähigkeit und der Veranlagung der
oder des Jugendlichen angepasst sein. Mit der Arbeitsleistung soll ein Beitrag zur
Wiedergutmachung geleistet werden.
2 Die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens acht Stunden. Schicht- und Nachtarbeit sind ausgeschlossen.
Art. 35 Freiheitsentzug
1 Der Freiheitsentzug wird in einer geeigneten Einrichtung vollzogen.
2 Der Vollzug in einem st.gallischen Gefängnis ist bei Fluchtgefahr oder wenn die
öffentliche Sicherheit gefährdet ist, ausnahmsweise zulässig, sofern die oder der Jugendliche getrennt von erwachsenen Gefangenen untergebracht und die persönliche Betreuung durch eine Fachkraft gewährleistet sind.
3 Die Jugendanwaltschaft kann den Vollzug des Freiheitsentzugs in einer besonderen Vollzugsform bewilligen. Art. 20 bis 24 dieses Erlasses werden sachgemäss
angewendet.
VIII. Strafregister (8.)
Art. 36 Kantonale Koordinationsstelle für das automatisierte Strafregister
1 Die Koordinationsstelle25 erfüllt alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem automatisierten Strafregister, soweit nicht eine besondere Behörde bezeichnet ist.
2 Die Gerichte, die Untersuchungsämter, die Jugendanwaltschaft und das Amt für
Justizvollzug melden der Koordinationsstelle alle Verfügungen und Entscheide,
die nach Art. 3 ff. der eidgenössischen Verordnung über das Strafregister vom 29.
September 200626 in das Register einzutragen sind, innert sieben Tagen nach Eintritt der Rechtskraft.
Art. 37* Verkehr mit dem automatisierten Strafregister
1 Die Koordinationsstelle trägt eintragungspflichtige Entscheide im automatisierten Strafregister ein. Sie kann andere Stellen zur direkten Eintragung ermächtigen.
2 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben können Daten aus dem automatisierten Register direkt abfragen:
a) die Koordinationsstelle;
b) die Untersuchungsämter und die Jugendanwaltschaft;
c) die vom Kommando bezeichneten Stellen der Kantonspolizei;
d) das Amt für Justizvollzug;
e) das Migrationsamt;
f) das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.
25 Siehe Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses.
26 SR 331.
3 Die Gerichte und die nach Art. 21 der eidgenössischen Verordnung über das
Strafregister vom 29. September 200627 berechtigten Verwaltungsbehörden des
Staates können über die Koordinationsstelle Auszüge aus dem Strafregister einholen.
IX. DNA-Profil-Informationssystem (9.)
Art. 38 Zentrale Stelle
1 Die Gerichte, die Untersuchungsämter, die Jugendanwaltschaft, die Polizei, das
Amt für Justizvollzug sowie das Migrationsamt melden der zentralen Stelle28 das
Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von DNA-Profilen
und teilen ihr das Löschdatum mit.29*
2 Bei zustimmungsbedürftigen Löschungen nach Art. 17 des DNA-Profil-Gesetzes
vom 20. Juni 200330 holen sie vor der Meldung bei der zuständigen richterlichen
Behörde die Zustimmung ein.
3 Die Meldung an die zentrale Stelle erfolgt innert zwanzig Tagen nach Eintritt des
für die Löschung massgeblichen Ereignisses.31
X. Schlussbestimmungen (10.)
Art. 39 32
Art. 40 33
Art. 41 34
Art. 42 35
27 SR 331.
28 Siehe Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses.
29 Art. 16 bis 19 des BG über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur
Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz) vom
20. Juni 2003, SR 363; Art. 12 Abs. 1 der eidgV über die Verwendung von DNA-Profilen im
Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-
Profil-Verordnung) vom 3. Dezember 2004, SR 363.1.
30 SR 363.
31 Art. 12 Abs. 2 eidgV über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur
Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Verordnung) vom
3. Dezember 2004, SR 363.1.
32 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
33 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
34 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
35 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Art. 43 36
Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Strafprozessverordnung vom 13. Juni 200037 wird aufgehoben.
Art. 45 Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
36 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
37 nGS 43–161 (nGS 962.11).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 46–46 23.11.2010 01.01.2011
Art. 1, Abs. 2, d) geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 1, Abs. 2, e) geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 3, Abs. 2 geändert 2018-029 06.02.2018 30.01.2018
Art. 8 geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013
Art. 8, Abs. 1, a), 3. geändert 2019-048 18.06.2019 01.08.2019
Art. 8, Abs. 1, a), 8. geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 8, Abs. 1, a), 10. geändert 2018-029 06.02.2018 30.01.2018
Art. 8, Abs. 1, a), 11. eingefügt 2018-029 06.02.2018 30.01.2018
Art. 8, Abs. 1, a), 11. geändert 2020-067 25.08.2020 01.11.2020
Art. 8, Abs. 1, b), 2. geändert 2019-048 18.06.2019 01.08.2019
Art. 8, Abs. 1, b), 3. eingefügt 2019-048 18.06.2019 01.08.2019
Art. 8, Abs. 1, b), 4. eingefügt 2019-048 18.06.2019 01.08.2019
Art. 8, Abs. 1, d), 1. aufgehoben 2018-029 06.02.2018 30.01.2018
Art. 8, Abs. 1, e) geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 8, Abs. 1, i), 2. geändert 2023-060 10.10.2023 01.01.2024
Art. 8, Abs. 1, j) eingefügt 2023-060 10.10.2023 01.01.2024
Art. 8, Abs. 4 eingefügt 2018-029 06.02.2018 30.01.2018
Gliederungstitel 5. geändert 2019-101 10.12.2019 01.01.2020
Art. 9, Abs. 1 geändert 2019-101 10.12.2019 01.01.2020
Art. 9, Abs. 2 aufgehoben 2019-101 10.12.2019 01.01.2020
Art. 10, Abs. 1 geändert 2019-101 10.12.2019 01.01.2020
Art. 10, Abs. 1, a) geändert 2019-101 10.12.2019 01.01.2020
Art. 10, Abs. 1, a), 1. geändert 2019-101 10.12.2019 01.01.2020
Art. 10, Abs. 1, a), 2. geändert 2019-101 10.12.2019 01.01.2020
Art. 10, Abs. 1, b) geändert 2019-101 10.12.2019 01.01.2020
Art. 11 aufgehoben 2019-101 10.12.2019 01.01.2020
Art. 14, Abs. 1, a) geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 18, Abs. 2 eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 19, Abs. 1 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 19, Abs. 2 eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Gliederungstitel 6.3. geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 20 aufgehoben 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 21 Artikeltitel geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 21, Abs. 1 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 21, Abs. 1, c) geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 21, Abs. 1, c) geändert 2026-014 31.03.2026 01.05.2026
Art. 21, Abs. 1, d) geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 21, Abs. 1, e) geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 21, Abs. 2 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 21, Abs. 2 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 21, Abs. 3 aufgehoben 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 21a eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 21a, Abs. 1, c) geändert 2026-014 31.03.2026 01.05.2026
Art. 21a, Abs. 1, h) aufgehoben 2026-014 31.03.2026 01.05.2026
Art. 21a, Abs. 2 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 21a, Abs. 2 geändert 2026-014 31.03.2026 01.05.2026
Art. 21b eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 21b, Abs. 2 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 21b, Abs. 2 geändert 2026-014 31.03.2026 01.05.2026
Art. 22 Artikeltitel geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 22, Abs. 1 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 22, Abs. 2 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 22, Abs. 3 aufgehoben 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 22, Abs. 4 eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 22a eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 22a, Abs. 2 geändert 2026-014 31.03.2026 01.05.2026
Art. 22b eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 22b, Abs. 1, e) aufgehoben 2026-014 31.03.2026 01.05.2026
Art. 22b, Abs. 2 geändert 2026-014 31.03.2026 01.05.2026
Art. 22c eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 22d eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 23 Artikeltitel geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 24 Artikeltitel geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 24, Abs. 1 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 24, Abs. 1, b) geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 24, Abs. 2, 1. geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 24, Abs. 4 eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 24a eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 24b eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 24c eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Gliederungstitel 6.4. aufgehoben 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 25 aufgehoben 2018-029 06.02.2018 01.01.2018

## Art. 27 Art. 26 aufgehoben 2018-029 06.02.2018 01.01.2018 {#art_27}

Artikeltitel geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018

## Art. 28 Art. 27, Abs. 1 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018 {#art_28}

Artikeltitel geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 28, Abs. 1 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018

## Art. 29 Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn {#art_29}

Artikeltitel geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 29, Abs. 1 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 29, Abs. 1, a) geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 29, Abs. 1, abis) eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 29, Abs. 1, b) geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 29, Abs. 1, c) geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 29, Abs. 2 aufgehoben 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 29, Abs. 3 eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 29, Abs. 4 eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 29, Abs. 5 eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 29a eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 30, Abs. 1 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 30, Abs. 2 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 37 geändert 46–60 11.01.2011 keine Angabe
Art. 38, Abs. 1 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Anhang 1 Inhalt geändert 2013-010 20.08.2013 01.10.2013
Anhang 1 Inhalt geändert 2013-016 08.10.2013 01.11.2013
Anhang 1 Name und Inhalt geändert 2019-101 10.12.2019 01.01.2020
Anhang 1 Inhalt geändert 2024-037 15.10.2024 01.11.2024
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.11.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 46–46
11.01.2011 keine Angabe Art. 37 geändert 46–60
11.12.2012 01.01.2013 Art. 8 geändert 48–47
20.08.2013 01.10.2013 Anhang 1 Inhalt geändert 2013-010
08.10.2013 01.11.2013 Anhang 1 Inhalt geändert 2013-016
06.02.2018 30.01.2018 Art. 3, Abs. 2 geändert 2018-029
06.02.2018 30.01.2018 Art. 8, Abs. 1, a), 10. geändert 2018-029
06.02.2018 30.01.2018 Art. 8, Abs. 1, a), 11. eingefügt 2018-029
06.02.2018 30.01.2018 Art. 8, Abs. 1, d), 1. aufgehoben 2018-029
06.02.2018 30.01.2018 Art. 8, Abs. 4 eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 14, Abs. 1, a) geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 18, Abs. 2 eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 19, Abs. 1 geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 19, Abs. 2 eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Gliederungstitel 6.3. geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 20 aufgehoben 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 21 Artikeltitel geändert 2018-029
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.02.2018 01.01.2018 Art. 21, Abs. 1 geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 21, Abs. 1, c) geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 21, Abs. 1, d) geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 21, Abs. 1, e) geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 21, Abs. 2 geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 21, Abs. 3 aufgehoben 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 21a eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 21b eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 22 Artikeltitel geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 22, Abs. 1 geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 22, Abs. 2 geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 22, Abs. 3 aufgehoben 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 22, Abs. 4 eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 22a eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 22b eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 22c eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 22d eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 23 Artikeltitel geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 24 Artikeltitel geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 24, Abs. 1 geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 24, Abs. 1, b) geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 24, Abs. 2, 1. geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 24, Abs. 4 eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 24a eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 24b eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 24c eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Gliederungstitel 6.4. aufgehoben 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 25 aufgehoben 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 26 aufgehoben 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 27 Artikeltitel geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 27, Abs. 1 geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 28 Artikeltitel geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 28, Abs. 1 geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 29 Artikeltitel geändert
2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 29, Abs. 1 geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 29, Abs. 1, a) geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 29, Abs. 1, abis) eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 29, Abs. 1, b) geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 29, Abs. 1, c) geändert 2018-029
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.02.2018 01.01.2018 Art. 29, Abs. 2 aufgehoben 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 29, Abs. 3 eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 29, Abs. 4 eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 29, Abs. 5 eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 29a eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 38, Abs. 1 geändert 2018-029
18.06.2019 01.08.2019 Art. 8, Abs. 1, a), 3. geändert 2019-048
18.06.2019 01.08.2019 Art. 8, Abs. 1, b), 2. geändert 2019-048
18.06.2019 01.08.2019 Art. 8, Abs. 1, b), 3. eingefügt 2019-048
18.06.2019 01.08.2019 Art. 8, Abs. 1, b), 4. eingefügt 2019-048
10.12.2019 01.01.2020 Gliederungstitel 5. geändert 2019-101
10.12.2019 01.01.2020 Art. 9, Abs. 1 geändert 2019-101
10.12.2019 01.01.2020 Art. 9, Abs. 2 aufgehoben 2019-101
10.12.2019 01.01.2020 Art. 10, Abs. 1 geändert 2019-101
10.12.2019 01.01.2020 Art. 10, Abs. 1, a) geändert 2019-101
10.12.2019 01.01.2020 Art. 10, Abs. 1, a), 1. geändert 2019-101
10.12.2019 01.01.2020 Art. 10, Abs. 1, a), 2. geändert 2019-101
10.12.2019 01.01.2020 Art. 10, Abs. 1, b) geändert 2019-101
10.12.2019 01.01.2020 Art. 11 aufgehoben 2019-101
10.12.2019 01.01.2020 Anhang 1 Name und Inhalt geändert 2019-101
25.08.2020 01.11.2020 Art. 8, Abs. 1, a), 11. geändert 2020-067
29.06.2021 01.10.2021 Art. 8, Abs. 1, e) geändert 2021-066
06.12.2022 01.01.2023 Art. 1, Abs. 2, d) geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Art. 1, Abs. 2, e) geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Art. 8, Abs. 1, a), 8. geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Art. 21, Abs. 2 geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Art. 21a, Abs. 2 geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Art. 21b, Abs. 2 geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Art. 30, Abs. 1 geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Art. 30, Abs. 2 geändert 2022-061
10.10.2023 01.01.2024 Art. 8, Abs. 1, i), 2. geändert 2023-060
10.10.2023 01.01.2024 Art. 8, Abs. 1, j) eingefügt 2023-060
15.10.2024 01.11.2024 Anhang 1 Inhalt geändert 2024-037
31.03.2026 01.05.2026 Art. 21, Abs. 1, c) geändert 2026-014
31.03.2026 01.05.2026 Art. 21a, Abs. 1, c) geändert 2026-014
31.03.2026 01.05.2026 Art. 21a, Abs. 1, h) aufgehoben 2026-014
31.03.2026 01.05.2026 Art. 21a, Abs. 2 geändert 2026-014
31.03.2026 01.05.2026 Art. 21b, Abs. 2 geändert 2026-014
31.03.2026 01.05.2026 Art. 22a, Abs. 2 geändert 2026-014
31.03.2026 01.05.2026 Art. 22b, Abs. 1, e) aufgehoben 2026-014
31.03.2026 01.05.2026 Art. 22b, Abs. 2 geändert 2026-014
Anhang
Ordnungsbussen
Nr. Fr.
…1
…2
83 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung vom
29. November 1998 4
…5
8.26 Unberechtigtes Reiten oder Radfahren im Wald abseits von
öffentlichen Strassen und Wegen (Art. 15 Abs. 2 und 39 Abs. 1
Bst. b) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–
8.37 Missachtung eines allgemeinen Reitverbots (Art. 15 Abs. 3
Bst. a und 39 Abs. 1 Bst. b) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–
8.48 Missachtung eines Verbots des Skifahrens im Wald (Art. 15
Abs. 3 Bst. b und 39 Abs. 1 Bst.b) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–
…9
1310 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt vom 29. Januar 2013 11
13.1 Versäumen der Melde-, Auskunfts-, Hinterlegungs- und Mitwirkungspflicht (Art. 3 bis 12):
13.1.1 bis 3 Monate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–
13.1.2 über 3 Monate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.–
13.2 Unwahre Angaben machen (Art. 3 bis 5, 8 bis 10) . . . . . . . . . . . 200.–
1 Nrn. 1 bis und mit 6.2 aufgehoben durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-
101.
2 Nrn. 7 und 7.1 aufgehoben durch II. Nachtrag vom 20. August 2013, nGS 2013-010.
3 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
4 sGS 651.1.
5 Nr. 8.1 aufgehoben durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
6 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
7 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
8 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
9 Nrn. 9 bis und mit 12.1 aufgehoben durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-
101.
10 Geändert durch Art. 7 der V über die kantonale Einwohnerdatenplattform vom 8. Oktober
2013, nGS 2013-016 (sGS 453.11).
11 sGS 453.1.
Nr. Fr.
1412 Hundegesetz vom 13. August 2019 13
14.114 Verletzen der Versicherungspflicht (Art. 7 und 28 Abs. 2 Bst. d
Ziff. 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–
14.215 Verletzen der Leinenpflicht auf Schulanlagen, auf öffentlichen
Spiel- und Sportplätzen, in öffentlich zugänglichen Gebäuden,
in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen
sowie an einem Ort, an dem die politische Gemeinde die Leinenpflicht verfügt hat (Art. 9 und 28 Abs. 2 Bst. d Ziff. 2) . . . . . 50.–
14.316 Missachten eines von der politischen Gemeinde verfügten
Zutrittsverbots (Art. 10 und 28 Abs. 2 Bst. d Ziff. 3) . . . . . . . . . . 100.–
14.417 Nichtbeseitigen des Hundekots (Art. 11 Abs. 1 und 28 Abs. 2
Bst. d Ziff. 4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–
14.518 Nichtmelden einer von einem anderen Kanton angeordneten
Massnahme (Art. 12 und 28 Abs. 2 Bst. d Ziff. 5) . . . . . . . . . . . . 100.–
14.619 Nichtmelden des Einsatzes eines Herdenschutzhundes (Art. 13
Abs. 1 und 28 Abs. 2 Bst. d Ziff. 5) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–
14.720 Verletzen der Pflicht, Massnahmen gegen störendes Hundegegebell oder -geheul zu ergreifen (Art. 28 Abs. 2 Bst. c) . . . . . . . . 50.–
15 Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004 21
15.1 Ruhestörung an öffentlichen Ruhetagen und Missachtung der
Ladenöffnungszeiten in leichten Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.–
16 Gastwirtschaftsgesetz vom 26. November 1995 22
16.1 Durchführung eines Anlasses ohne Patent (Art. 14, 15 und 27) 200.–
16.2 Bewirten von Gästen oder Duldung ihrer Anwesenheit während der Schliessungszeit (Art. 16 bis 19 und Art. 28 Bst. b):
16.2.1 bis 2 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–
16.2.2 bis 4 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.–
12 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
13 sGS 456.1.
14 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
15 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
16 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
17 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
18 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
19 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
20 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
21 sGS 552.1.
22 sGS 553.1.
Nr. Fr.
1723 Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 2016 24
17.125 Erstellen, Verändern oder Abbrechen von unbedeutenden
Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung der zuständigen
Behörde, wenn die Bewilligung nachträglich erteilt werden
kann, oder geringfügiges Abweichen vom bewilligten
Projekt (Art. 136 und 162) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.–
18 Fischereigesetz vom 10. Juni 2008 26
18.1 Fischen ohne Fischereiberechtigung in leichten Fällen (Art. 26
und 43) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–
18.2 Fischen mit unzulässigen Hilfsmitteln (Art. 25 und 43) . . . . . . 100.–
18.3 Nichtmitführen oder Nichtvorweisen des Identitätsausweises oder des Nachweises der Fischereiberechtigung (Art. 30
und 43) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.–
18.427 Nichteinhalten von Auflagen und Bedingungen der Fischereiausübung (Art. 43 Abs. 1 Bst. d) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–
18.528 Unkorrektes Führen der Statistik oder nicht fristgerechtes Einreichen der Statistik (Art. 43 Abs. 1 Bst. e) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–
…29
20 Übertretungsstrafgesetz vom 13. Dezember 1984 30
20.1 Wegwerfen oder Zurücklassen von Kleinabfällen (Art. 7bis)
20.1.1 von einzelnen Kleinabfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–
20.1.2 von mehreren Kleinabfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.–
20.2 Mutwillige Belästigung (Art. 8) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.–
20.331 Missachten eines Verbots zum Schutz eines Grundstücks
(Art. 10; die Ansätze gelten auch für Verbote nach Art. 258
der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200832):
20.3.1 Parkieren innerhalb des signalisierten Halteverbots bis 60
Minuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120.–
20.3.2 Halten innerhalb des signalisierten Halteverbots . . . . . . . . . . . . 80.–
23 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
24 sGS 731.1.
25 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
26 sGS 854.1.
27 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
28 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
29 Nrn. 19 und 19.1 aufgehoben durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
30 sGS 921.1.
31 Fassung gemäss Nachtrag vom 4. Dezember 2012, nGS 48–48.
32 SR 272.
Nr. Fr.
20.3.3 Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots:
20.3.3.133 um bis 2 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40.–
20.3.3.234 um mehr als 2, nicht aber mehr als 4 Stunden . . . . . . . . . . . 60.–
20.3.3.335 um mehr als 4, nicht aber mehr als 10 Stunden . . . . . . . . . . 100.–
20.3.3.436 um mehr als 10, nicht aber mehr als 24 Stunden . . . . . . . . . . 200.–
20.3.4 Überschreiten der zulässigen Parkzeit:
20.3.4.1 um bis 2 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40.–
20.3.4.2 um mehr als 2, nicht aber mehr als 4 Stunden . . . . . . . . . . . . 60.–
20.3.4.3 um mehr als 4, nicht aber mehr als 10 Stunden . . . . . . . . . . . 100.–
20.3.4.437 um mehr als 10, nicht aber mehr als 24 Stunden . . . . . . . . . . 200.–
20.3.5 Parkieren ohne Bezahlung der Parkiergebühr, zuzüglich
Bussenansatz für überschrittene Parkzeit . . . . . . . . . . . . . . . . 40.–
20.3.6 Parkieren ausserhalb von Parkfeldern:
20.3.6.138 um bis 2 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40.–
20.3.6.2 um mehr als 2, nicht aber mehr als 4 Stunden . . . . . . . . . . . . 60.–
20.3.6.3 um mehr als 4, nicht aber mehr als 10 Stunden . . . . . . . . . . . 100.–
20.3.6.439 um mehr als 10, nicht aber mehr als 24 Stunden . . . . . . . . . . 200.–
20.3.7 Parkieren eines nicht berechtigten Fahrzeugs:
20.3.7.1 auf einem Gehbehindertenparkplatz bis 60 Minuten . . . . . . 120.–
20.3.7.2 auf einem Parkfeld, das grössenmässig nicht für diese Fahrzeugart bestimmt ist:
20.3.7.2.140 um bis 2 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40.–
20.3.7.2.2 um mehr als 2, nicht aber mehr als 4 Stunden . . . . . . . . . . . . 60.–
20.3.7.2.3 um mehr als 4, nicht aber mehr als 10 Stunden . . . . . . . . . . . 100.–
20.3.7.2.441 um mehr als 10, nicht aber mehr als 24 Stunden . . . . . . . . . . 200.–
20.3.7.3 auf einem Parkfeld, das aufgrund der Signalisation nicht für
diese Fahrzeugart bestimmt ist (z. B. Arzt- und Notfallplätze):
33 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
34 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
35 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
36 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
37 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
38 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
39 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
40 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
41 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
Nr. Fr.
20.3.7.3.142 um bis 2 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40.–
20.3.7.3.2 um mehr als 2, nicht aber mehr als 4 Stunden . . . . . . . . . . . . 60.–
20.3.7.3.3 um mehr als 4, nicht aber mehr als 10 Stunden . . . . . . . . . . . 100.–
20.3.7.3.443 um mehr als 10, nicht aber mehr als 24 Stunden . . . . . . . . . . 200.–
20.3.8 Missachten eines Vorschriftssignals «Fahrverbot» oder «Einfahrt verboten» . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–
21 Widerhandlungen gegen Gemeindereglemente
…44
21.1.145 Missachtung der Leinenpflicht für Hunde . . . . . . . . . . . . . . . 50.–
21.1.246 Missachtung des Zutrittsverbots für Hunde . . . . . . . . . . . . . . 100.–
21.247 Plakataushang ohne Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.–
21.348 Verteilen von Flugblättern auf öffentlichem Grund ohne
Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.–
21.449 Aufführen von Strassenmusik auf öffentlichem Grund ohne
Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.–
21.550 Missachtung von Vorschriften über den Einsatz von beweglichen Lärmquellen wie Rasenmäher, Motorsägen oder
Kompressoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.–
21.651 Unberechtigtes Campieren auf öffentlichem Grund . . . . . . . 80.–
21.752 Unzulässige Ausübung der Prostitution (Art. 199 StGB) . . . 80.–
…53
21.8.154 Betteln in aufdringlicher oder aggressiver Weise . . . . . . . . . 60.–
21.8.255 Betteln unter anderweitiger Störung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung, namentlich an spezifischen neuralgischen Örtlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40.–
42 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
43 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
44 Nr. 21.1 aufgehoben durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
45 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
46 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
47 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
48 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
49 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
50 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
51 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
52 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
53 Nr. 21.8 aufgehoben durch VII. Nachtrag vom 15. Oktober 2024, nGS 2024-037.
54 Eingefügt durch VII. Nachtrag vom 15. Oktober 2024, nGS 2024-037.
55 Eingefügt durch VII. Nachtrag vom 15. Oktober 2024, nGS 2024-037.
Nr. Fr.
21.956 Entsorgung von Hauskehricht und Gewerbeabfall ohne Gebührenmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.–
21.1057 Entsorgung von Hauskehricht in öffentlichen Abfallbehältern, Mulden und Spezialsammelstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.–
21.1158 Unerlaubtes Aufstellen eines Taxis auf öffentlichem
Grund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120.–
21.1259 Nichtmitführen der Taxi-Fahrbewilligung . . . . . . . . . . . . . . 20.–
21.1360 Nichtmitführen der Taxi-Fahrtenkontrolle . . . . . . . . . . . . . . 60.–
21.1461 Missachtung der Bewilligungspflicht für das Parkieren auf
öffentlichem Grund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–
2262 Jagdgesetz vom 17. November 199463
22.164 Missachtung geltendes Verbot oder Gebot in einer Wildruhezone in leichten Fällen (Art. 39 Abs. 1 Bst. d und 65
Abs. 1 Bst. a) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–
2365 Verordnung über die Jagdvorschriften vom 31. März 201666
23.167 Missachten der Bewilligungspflicht für den Abschuss markierter Tiere (Art. 3 Abs. 1 und 27 Bst. a) . . . . . . . . . . . . . . . 100.–
23.268 Missachten der Meldepflichten von Abschüssen und Funden
markierter Tiere innert 24 Stunden an die Wildhut und
der Bereithaltung für die Begutachtung (Art. 3 Abs. 2 und
27 Bst. b) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–
23.369 Missachten der Meldepflichten erlegter Wildschweine innert 24 Stunden an die Wildhut und der Bereithaltung für
die Begutachtung (Art. 5 und 27 Bst. b) . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–
23.470 Missachten der Vorschriften über das Vorlegen von Geweih
und Unterkiefer an der Hegeschau (Art. 26 Abs. 2 und 3
sowie 27 Bst. d) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–
56 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
57 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
58 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
59 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
60 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
61 Eingefügt durch VII. Nachtrag vom 15. Oktober 2024, nGS 2024-037.
62 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
63 sGS 853.1.
64 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
65 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
66 sGS 853.111.
67 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
68 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
69 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
70 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
