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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich"
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# Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Träger
1 Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen,
Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau errichten und führen gemeinsam eine Hochschule für Heilpädagogik (Heilpädagogische Hochschule HfH, nachfolgend Hochschule).
2 Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die eines Trägerkantons beitreten.

## § 2 {#par_2}

Rechtsnatur und Sitz
1 Die Hochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
2 Sitz der Hochschule ist Zürich.

## § 3 {#par_3}

Aufgabe der Hochschule
1 Die Hochschule dient der Aus- und Weiterbildung von heilpädagogischen Lehrkräften und von pädagogisch-therapeutischem Fachpersonal.
2 Die Hochschule betreibt in ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeit und erbringt für Dritte Dienstleistungen.
3 Die Tätigkeit der Hochschule richtet sich, soweit erforderlich, nach den Vorschriften des Bundes, interkantonaler Vereinbarungen und gegebenenfalls der
Trägerkantone über die Anerkennung der von der Hochschule erteilten Ausweise
und Diplome.
4 Die Hochschule nimmt auf die Bedürfnisse behinderter Studierender Rücksicht.

## § 4 {#par_4}

Freiheit von Lehre und Forschung
Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der Ausbildungsziele der

## § 5 Hochschule gewährleistet.SRSZ 1.1.2015 {#par_5}

Studienrichtungen
1. Ausbildungsstufe und –bereiche
1 Die Hochschule bildet im Rahmen von Aus- und Weiterbildung und unter
Berücksichtigung der berufs-, fach- und funktionsspezifischen Bedürfnisse in
folgenden Bereichen aus:
1. Bereich Heilpädagogische Lehrberufe;
2. Bereich Pädagogisch-therapeutische Berufe.
2 Die Hochschule kann in den genannten und in verwandten Bereichen zudem
Ausbildungsgänge anbieten, die den Anforderungen eines Hochschullehrganges
nicht zu genügen brauchen.
3 Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der allgemeinen
und der speziellen Heilpädagogik.

## § 6 {#par_6}

2. Veränderungen
Die Regierungen der Trägerkantone können durch übereinstimmende Beschlüsse
weitere Studienbereiche einführen und bestehende aufheben.

## § 7 {#par_7}

Forschung und Entwicklung
1 Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungsorientierten Weiterentwicklung
1. der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete;
2. schwerpunktmässig der Studienbereiche, in denen die Hochschule ausbildet.
2 Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.

## § 8 {#par_8}

Dienstleistungen
Dienstleistungen zu Gunsten Dritter unterstützen die gegenseitige Durchdringung von Lehre, Forschung und Praxis.

## § 9 {#par_9}

Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
Die Hochschule arbeitet mit Universitäten, mit anderen pädagogischen Hochschulen und mit weiteren Institutionen im Inland und im Ausland zusammen,
insbesondere auch mit der Fachhochschulregion, der sie zugeordnet ist. Sie
kann zu diesem Zweck Verträge abschliessen.

## § 10 {#par_10}

Verträge mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum Liechtenstein und Aufnahme von Nichtträgerkantonen in die Trägerschaft
1 Die Hochschule kann mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend Vertragskantone) über die Zulassung von Studierenden zu
einzelnen Ausbildungsgängen Verträge abschliessen und Nichtträgerkantone in
die Trägerschaft aufnehmen.
2 Beschlüsse über die Aufnahme in die Trägerschaft bedürfen der Genehmigung
der Trägerkantone. Die Regierungen bezeichnen die für ihren Kanton zuständige
Instanz.

## § 11 {#par_11}

Aufsicht
Die Hochschule unterliegt der Aufsicht der Trägerkantone.

## § 12 {#par_12}

Zulassungsbeschränkungen
1 Sofern sich mehr Kandidatinnen und Kandidaten um Zulassung zu einem
Studiengang bewerben, als unter dem Aspekt einer angemessenen Ausbildung
zumutbarerweise Plätze zur Verfügung stehen, kann jeweils für ein Jahr die
Zulassung beschränkt werden.
2 Kandidatinnen und Kandidaten aus den Trägerkantonen haben im Fall von
Platzmangel Vorrang vor den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern.
3 Kandidatinnen und Kandidaten aus Vertragskantonen werden den Bewerberinnen und Bewerbern aus den Trägerkantonen gleichgestellt, wenn für den Bereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden sind, innerhalb der
Schweiz keine anderen zumutbaren und vergleichbaren Ausbildungsgänge bestehen.
4 Die Ausbildungsplätze werden unter den Trägerkantonen und den Vertragskantonen soweit als möglich nach den Einwohnerzahlen gemäss dem Stand am
1. Januar des vorangehenden Jahres verteilt. Kantonen mit kleinen Einwohnerzahlen können vorweg feste Ausbildungsplätze zugesichert werden.
5 Mögliche Kriterien im Fall von Zulassungsbeschränkungen sind: Alter, Dauer
der Berufspraxis, Eignung.

## § 13 II. Organisation {#par_13}

Organe
Organe der Hochschule sind:
1. der Hochschulrat;
2. die Schulleitung;
3. die Rekurskommission.

## § 14 {#par_14}

Hochschulrat
1. Zusammensetzung
1 Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach Möglichkeit auch andere Bereiche vertreten sein.
2 Im Hochschulrat hat jeder Trägerkanton Anspruch auf eine Vertreterin oder auf
einen Vertreter. Der Kanton, der die Präsidentin oder den Präsidenten stellt, hat
Anrecht auf ein zweites Mitglied.SRSZ 1.1.2015
3 Mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen, werden zu
allen Sitzungen beigezogen:
1. die Leitung der Hochschule;
2. eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

## § 15 {#par_15}

2. Wahl und Abberufung
1 Die Regierungen bezeichnen die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons auf
eine gemeinsame Amtsperiode von jeweils vier Jahren oder für deren Rest.
2 Die Regierungen können die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen.

## § 16 {#par_16}

3. Konstituierung
Der Hochschulrat konstituiert sich selbst.

## § 17 {#par_17}

4. Aufgaben
a) Grundsätzliche
1 Dem Hochschulrat obliegt die Führung der Hochschule in allen grundsätzlichen Fragen. Er erlässt ein Leitbild und umschreibt periodisch den Leistungsauftrag.
2 Er ist für die Qualitätssicherung und für das Controlling verantwortlich.

## § 18 {#par_18}

b) Im Einzelnen
Dem Hochschulrat obliegen im Einzelnen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Er erlässt für sich ein Geschäftsreglement und regelt den Ausstand.
2. Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentralisierten Ausbildungsgängen.
3. Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhebung bestehender
Studienbereiche.
4. Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte.
5. Er legt die einzelnen Ausbildungsgänge fest und entscheidet im Zweifelsfall
über deren Durchführung.
6. Er entscheidet über die Durchführung von Ausbildungsgängen in verwandten Bereichen.
7. Er schliesst Verträge mit Nichtträgerkantonen ab und nimmt diese in die
Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt § 12 Absatz 2.
8. Er schliesst Kooperationsverträge ab.
9. Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und setzt deren Befugnisse
fest.
10. Er ordnet das Anstellungsverhältnis, die Besoldung, das Disziplinarwesen,
soweit es nicht durch diese Vereinbarung geregelt wird, und die Versicherungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule und regelt
die Mitsprache.
11. Er entscheidet über die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung und der
zum unbefristeten Einsatz vorgesehenen Mitglieder des Lehrkörpers.
12. Er entscheidet über die Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
aus disziplinarischen und andern wichtigen Gründen. Er bestimmt die Zuständigkeit für die Anordnung anderer disziplinarischer Massnahmen.
13. Er beschliesst zuhanden der Trägerkantone den jährlichen Voranschlag,
stellt die jährliche Rechnung fest und verabschiedet den Jahresbericht. Er
erlässt Richtlinien für die Aufstellung des Voranschlages.
14. Er beschliesst vorbehältlich der Genehmigung durch die Trägerkantone
allfällige Nachtragskredite.
15. Er entscheidet über den Abschluss und die Kündigung von Mietverträgen
von grösserer Tragweite.
16. Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über die
Promotion, über Prüfungen und über Abschlusszeugnisse und –diplome.
17. Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für die Zulassung massgeblichen Kriterien und deren Gewichtung und bezeichnet die
Bereiche, in denen keine weiteren schweizerischen vergleichbaren und zumutbaren Ausbildungsgänge bestehen.
18. Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Studierenden und
über die Disziplin.
19. Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus disziplinarischen
Gründen.
20. Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.
21. Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen nachgeordneter Instanzen
der Hochschule.
22. Er wählt die Rekurskommission.
23. Er regelt die Entschädigung der Rekurskommission und allfälliger Schiedsgerichte.
24. Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche namens der Hochschule.
25. Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Vollzug der
Vereinbarung notwendig sind.

## § 19 {#par_19}

5. Delegation von Aufgaben
Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte ständige oder befristete
Ausschüsse einsetzen und ihnen wie auch seiner Präsidentin oder seinem Präsidenten selbstständig zu erledigende Aufgaben zuweisen. Die Befugnisse nach
§ 18 können nicht delegiert werden.

## § 20 {#par_20}

Leitung der Hochschule
1. Auftrag
1 Der Leitung der Hochschule obliegt die Führung der Institution, soweit sie
nicht durch diese Vereinbarung dem Hochschulrat vorbehalten ist. Die Schulleitung ist für diese Aufgabe dem Hochschulrat verantwortlich.
2 Die Schulleitung hat für die Erfüllung des Leistungsauftrages und für die
zweckmässige Verwendung der bewilligten Kredite zu sorgen.SRSZ 1.1.2015

## § 21 {#par_21}

2. Befugnisse
Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen stehen alle Befugnisse
zu, die dem Hochschulrat weder ausdrücklich zugewiesen noch nach dem Sachzusammenhang zuzuordnen sind.

## § 22 {#par_22}

Rekurskommission
1. Zusammensetzung und Konstituierung
1 Die Rekurskommission umfasst drei Mitglieder, die jeweils auf eine gemeinsame Amtsdauer von vier Jahren oder für deren Rest gewählt werden.
2 Die Mitglieder dürfen nicht in anderer Weise für die Hochschule tätig sein.
3 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.

## § 23 {#par_23}

2. Zuständigkeit
Die Rekurskommission behandelt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Hochschulrates.

## § 24 {#par_24}

3. Verfahren
Beschwerdebefugnis und Verfahren richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des Sitzkantons.

## § 25 III. Angehörige der Hochschule {#par_25}

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Anstellung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule werden öffentlich-rechtlich
angestellt. In besonderen Fällen ist eine privatrechtliche Anstellung möglich.

## § 26 {#par_26}

2. Mitsprache
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule ist eine angemessene
Mitsprache zugesichert, insbesondere durch eine Vertretung im Hochschulrat.

## § 27 {#par_27}

Studierende
1 Die Rechte und Pflichten der Studierenden richten sich nach den einschlägigen Reglementen.
2 Den Studierenden wird eine angemessene Mitwirkung eingeräumt.

## § 28 IV. Finanzen {#par_28}

Voranschlag
Der Voranschlag ist zusammen mit dem Kostenverteiler rechtzeitig den Trägerkantonen zur Beschlussfassung zuzuleiten.

## § 29 {#par_29}

Übertragung von Budgetmitteln und Defiziten
1 Überschüsse und Defizite dürfen bis höchstens 10 % des durchschnittlichen
Voranschlages der letzten drei Jahre auf die nächste Rechnung übertragen werden.
2 Die Anrechnung auf die Trägerkantone richtet sich nach dem Jahr, in dem der
Überschuss erzielt wurde oder das Defizit entstand.

## § 30 {#par_30}

Nachtragskredite
1 Nachtragskredite dienen der Deckung notwendiger, nicht voraussehbarer und
nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht anders bestritten werden können.
2 Die Genehmigung durch die Trägerkantone ist so rasch als möglich einzuholen.
3 Nachtragskredite werden den Trägerkantonen nach den Regeln über die Aufteilung der Aufwendungen belastet.

## § 31 {#par_31}

Rechnungsablage
Die Jahresrechnung ist den Trägerkantonen zur Genehmigung einzureichen.

## § 32 {#par_32}

Finanzkontrolle
1 Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitzkantons tätig.
2 Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten.

## § 33 {#par_33}

Deckung der Aufwendungen
Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere bestritten
1. durch die jährlichen Beiträge der Trägerkantone, die leistungsbezogen, auf
Grund des Voranschlages, in der Regel pauschalisiert, nach der Anzahl der
Studierenden und unter Berücksichtigung allfälliger Bundesbeiträge erbracht werden;
2. durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kantons Zürich als Sitzkanton;
3. durch die Leistungen von Vertragskantonen, die die Aufwendungen decken
müssen;
4. durch Studiengelder und Gebühren;SRSZ 1.1.2015
5. durch die Abgeltung von Leistungen zu Gunsten Dritter und durch weitere
Eigenleistungen.

## § 34 {#par_34}

Leistungen der Studierenden
1 Es werden Studiengelder, Einschreibe- und Prüfungsgebühren erhoben. Sie
sind unter Berücksichtigung der an vergleichbaren schweizerischen Hochschulen
geltenden Ansätze festzulegen.
2 Für spezielle Kurse, Veranstaltungen und Leistungen können besondere Gebühren erhoben werden.
3 Studierende, die nicht einem Trägerkanton angehören oder ihm zugerechnet
werden, haben grundsätzlich ein kostendeckendes Studiengeld zu bezahlen,
soweit dieses nicht auf Grund einer Vereinbarung mit der Hochschule von ihrem
Kanton übernommen oder auf Grund internationaler Abkommen abgegolten wird.
4 Für Nachdiplomstudien und -kurse sind in der Regel kostendeckende Studiengelder zu erheben.

## § 35 {#par_35}

Dienstleistungen
Dienstleistungen zu Gunsten Dritter sind in der Regel kostendeckend in Rechnung zu stellen.

## § 36 {#par_36}

Berechnung der Leistungen der einzelnen Trägerkantone
1 Die Leistungen der einzelnen Trägerkantone werden nach Abzug aller übrigen
Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kriterien berechnet:
1. Zahl der den einzelnen Kantonen zugerechneten Studierenden;
2. Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen;
3. Kosten der einzelnen Studiengänge.
2 Die Gesamtkosten werden wie folgt verteilt:
1. zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden;
2. zu zwei Dritteln nach der Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen und deren Kosten.
3 Die Beitragsquoten werden jeweils für drei Jahre fix bestimmt. Massgebend
sind die Zahlen der fünf unmittelbar vorangehenden Studienjahre.

## § 37 {#par_37}

Bauten
Für allfällige Bauten und für die Aufteilung der entsprechenden Aufwendungen
bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den Trägerkantonen vorbehalten.

## § 38 {#par_38}

Überweisung der Betriebsbeiträge
Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss Voranschlag in vierteljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals.

## § 39 V. Haftung und Verantwortlichkeit {#par_39}

Haftung
1. Der Hochschule
1 Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Ausübung ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit, widerrechtlich, ob mit
oder ohne Verschulden, Dritten zufügt.
2 Die oder der Geschädigte kann die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nicht
unmittelbar belangen.

## § 40 {#par_40}

2. Der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
1 Der Hochschule, die auf Grund dieser Vereinbarung oder nach anderen Vorschriften Ersatz geleistet hat, steht der Rückgriff auf die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
2 Gegenüber obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten Personen
richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht.

## § 41 {#par_41}

3. Übrige Vorschriften
1 Ansprüche gegenüber Mitgliedern des Hochschulrates geltend zu machen,
bleibt den einzelnen Trägerkantonen vorbehalten. Zuständig zum Entscheid sind
die Gerichte des Sitzkantons.
2 Im Übrigen gelten für die Haftung die Vorschriften des Sitzkantons.

## § 42 {#par_42}

Disziplinarmassnahmen
1. Grundsatz
1 Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre
Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische Massnahmen ergriffen.
2 Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können nur die Vorschriften des Privatrechts angewendet werden.

## § 43 {#par_43}

2. Die einzelnen Disziplinarmassnahmen
Disziplinarmassnahmen sind
1. Verweis;
2. Geldleistung bis Fr. 5 000.--;
3. Vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug der
Besoldung;
4. Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis;
5. Disziplinarische Entlassung.SRSZ 1.1.2015

## § 44 {#par_44}

3. Verfahren, Entscheid, Verjährung
Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Verjährung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Hochschule.
VI. Anstände zwischen Trägerkantonen und zwischen Trägerkantonen und Hochschule

## § 45 {#par_45}

Schiedsgericht
1 Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen den Trägerkantonen
oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule, so werden sie nötigenfalls durch
ein Schiedsgericht geregelt.
2 Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen in gegenseitigem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, so dass sich in jedem Fall
eine ungerade Gesamtzahl ergibt.
3 Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mitglieder bei der
Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nicht einigen, so bezeichnet ihn
die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes des Sitzkantons.
4 Im Übrigen ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
1969 massgebend.

## § 46 VII. Kündigung {#par_46}

Kündigung
Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahres kündigen.

## § 47 VIII. Schlussbestimmungen {#par_47}

Vollstreckung von Beschlüssen und Entscheiden
Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen
Verfügungen oder Entscheide der Hochschule stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.

## § 48 {#par_48}

Übergangsregelung
Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang zweckmässigen
Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck nötigenfalls von einzelnen
Bestimmungen dieser Vereinbarung vorübergehend abzuweichen. Insbesondere
ist er bei der Festsetzung des Verteilungsschlüssels unter den Trägerkantonen
für die erste dreijährige Beitragsperiode nicht an die Vorschriften dieser Vereinbarung gebunden.

## § 49 {#par_49}

Aufhebung geltenden Rechts
Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom
19. März 1984 wird aufgehoben.

## § 50 {#par_50}

Weiterbestand geltenden Rechts
1 Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 erlassen worden sind, gelten
weiter, sofern sie der vorliegenden Vereinbarung nicht widersprechen. Andernfalls sind sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung
anzupassen. Erfolgt dies nicht, so treten sie nach Ablauf des Jahres ausser
Kraft.
2 Studierende, die nach den Vorschriften des Heilpädagogischen Seminars Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in allen Fällen innerhalb
einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht abschliessen.

## § 51 {#par_51}

Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Instanzen der
Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrates auf einen von diesem festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.2
1 Abl 2001 1069.
2 7. Februar 2001 (Abl 2001 1436).SRSZ 1.1.2015
