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title: "Richtlinien für die Förderung von professionellen audiovisuellen Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug"
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# Richtlinien für die Förderung von professionellen audiovisuellen Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck der Richtlinien
1 Diese Richtlinien regeln die Förderung von professionellen audiovisuellen
Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Die Richtlinien bilden die Grundlage für die Förderungsentscheide des Regierungsrats und der Direktion für Bildung und Kultur. Sie regeln die Beitragsleistungen an die Entwicklung, Herstellung, Postproduktion und Auswertung von professionellen audiovisuellen Produktionen, insbesondere
a) die Voraussetzungen und die Gesuchsberechtigung;
b) Förderungsinstrumente und Förderungskriterien;
c) das Verfahren;
d) die Höhe der Förderungsbeiträge.
1) BGS 611.1
2) BGS 421.1
3) BGS 942.46
GS 2024/075 1
2 Nicht Gegenstand dieser Richtlinien sind Beitragsleistungen an
a) Filme, die als Diplom- oder Masterabschlussarbeiten in Aus- oder
Weiterbildungen im Bereich audiovisuelle Medien sowie in Studiengängen der bildenden Kunst und der Medienkunst entstehen;
b) Projekte der zeitgenössischen Medienkunst (inklusive Performance,
Installationen und dgl.);
c) Musikvideoclips, wissenschaftliche Arbeiten, Unterrichtsmaterial,
kommerzielle Apps und Games, Auftrags- und Werbefilme sowie
Amateurfilmprojekte;
d) Beiträge an Festivals, Kinos und Organisationen, die das filmkulturelle Erbe unterstützen, und dergleichen.
3 Projekte mit pornografischem, rassistischem oder gewaltverherrlichendem
Inhalt werden nicht gefördert.

## Art. 3 {#art_3}

Rechtsanspruch
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Förderungsbeiträgen.

## Art. 4 II. Antragsberechtigung {#art_4}

Gesuchstellende mit Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton Zug
1 Gesuche für die Eingabe betreffend die Entwicklungsstufen 1 und 2 können von professionellen Filmschaffenden ohne Produktionsfirma eingereicht werden, die seit mindestens einem Jahr im Kanton Zug wohnhaft sind
oder ihren Wohnsitz mindestens 10 Jahre im Kanton Zug gehabt haben. Als
Nachweis sind eine Wohnsitzbestätigung sowie eine Bestätigung für den
Status als selbständig erwerbende Person notwendig.
2 Gesuche können von unabhängigen Produktions- und Verleihfirmen eingereicht werden, die seit mindestens einem Jahr im Kanton Zug niedergelassen sind. Ausgenommen sind Neugründungen von Firmen durch Produzenten/-innen, die seit mindestens zwei Jahren im Kanton Zug wohnhaft
sind. Diese können ohne Wartefrist einreichen. Als Nachweis des Firmensitzes ist ein Handelsregisterauszug einzureichen.

## Art. 5 {#art_5}

Gesuchstellende ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton Zug
1 Schweizer Produktions- und Verleihfirmen mit Geschäftssitz ausserhalb
des Kantons Zug können Gesuche für die Gewährung von Förderungsbeiträgen stellen, wenn die am Projekt beteiligte Autorenschaft oder Regie seit
mindestens einem Jahr im Kanton Zug wohnhaft ist oder ihren Wohnsitz
mindestens 10 Jahre im Kanton Zug gehabt hat.
2 Produktionsfirmen mit Geschäftssitz ausserhalb des Kantons Zug können
Gesuche für Postproduktionsbeiträge einreichen, falls die beauftragte Postproduktionsfirma ihr Domizil im Kanton Zug hat.
3 Ist keine der unter Abs. 1 und 2 genannten Bedingungen erfüllt, kann ein
Gesuch um einen reduzierten Beitrag von maximal 50 Prozent des Höchstbeitrags gestellt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ
erfüllt sind:
a) das Thema des Projektes ist von grosser inhaltlicher und kultureller
Relevanz für den Kanton Zug, wobei eine vorhergehende Abklärung
bei der Geschäftsstelle der Innerschweizer Filmfachgruppe (IFFG)
notwendig ist;
b) die Dreharbeiten finden zu mindestens 50 Prozent in der Zentralschweiz statt;
c) das Projekt wird massgeblich von Medien- und Filmschaffenden in
den Bereichen Kamera, Ton, Schnitt, Filmmusik, Design, Animation,
Storyboard, Visual Effects oder Hauptprotagonisten aus dem Kanton
Zug geprägt.

## Art. 6 {#art_6}

Gesuche bei Koproduktionen
1 Gesuche für die Gewährung von Förderungsbeiträgen für Koproduktionen
können nur gestellt werden, wenn die Koproduktionspartner voneinander
rechtlich und organisatorisch vollständig unabhängig sind und untereinander keine Beteiligungen bestehen.
2 Bei minoritärer Schweizer Beteiligung müssen bis zum Sitzungstermin der
Fachkommission mindestens 50 Prozent der Finanzierung des ausländischen Hauptpartners belegt sein.
3 Finanzhilfen für die Herstellung und die Postproduktion können nur von
Unternehmen beantragt werden, die im Handelsregister eingetragen sind.

## Art. 7 III. Verfahren {#art_7}

Verfahren im Allgemeinen
1 Der Kanton Zug lässt die Filmfinanzierungsgesuche gemäss Art. 2 durch
die IFFG beurteilen. Die IFFG ist ein Fachgremium von mindestens einer
Delegierten oder einem Delegierten aus jedem Zentralschweizer Kanton.
2 Die IFFG beurteilt an Zentralschweizer Kantone gerichtete Gesuche um
Beiträge an Filmprojekte und richtet Förderungsempfehlungen an die jeweiligen Kantone.
3 Eine positive Förderungsempfehlung der IFFG begründet keinen Rechtsanspruch auf die beantragten Förderungsgelder respektive die beantragte
Beitragshöhe.
4 Gesuchstellende reichen ihr Gesuch über die Gesuchplattform der IFFG
gemäss deren Vorgaben und Fristen ein. Die Eingabefristen werden mindestens sechs Monate im Voraus publiziert.
5 Auf Anträge, welche die formellen Voraussetzungen zum Geltungsbereich
und zur Gesuchberechtigung nicht erfüllen, wird nicht eingetreten. Bei unvollständigen oder unverständlichen Gesuchsunterlagen räumt die Geschäftsstelle der IFFG eine einmalige Frist von fünf Arbeitstagen zur Nachbesserung der Unterlagen ein.
6 Zweiteingaben sind ab Entwicklungsstufe 2 möglich, sofern ein Projekt
gegenüber der Ersteingabe massgebliche Änderungen erfahren hat.

## Art. 8 {#art_8}

Verfahren bei Gesuchen an mehrere Zentralschweizer Kantone
1 Werden Filmförderungsbeiträge bei mehreren Zentralschweizer Kantonen
beantragt, müssen die Gesuchstellenden die konkreten personellen und inhaltlichen Bezüge des Projekte zu den jeweiligen Kantonen detailliert ausweisen. Im Finanzierungsplan müssen die beantragten Beiträge einzeln pro
Kanton aufgeführt werden.

## Art. 9 {#art_9}

Rechtsmittel gegen Empfehlungen der IFFG
1 Gegen Förderungsempfehlungen der IFFG stehen keine Rechtsmittel offen.

## Art. 10 {#art_10}

Entscheid über Beiträge des Kantons Zug
1 Der Regierungsrat des Kantons Zug entscheidet über Förderungsbeiträge,
die 20 000 Franken übersteigen. In den übrigen Fällen entscheidet die Direktion für Bildung und Kultur.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Förderungsbeiträgen.

## Art. 11 IV. Förderungsberechtigte Filmgattungen und -bereiche {#art_11}

Filmgattungen und -bereiche
1 Förderungsberechtigt sind:
a) Entwicklung, Herstellung, Postproduktion sowie Promotion und Auswertung von Spiel-, Dokumentar-, Animations- und Experimentalfilm
sowie deren Mischformen;
b) Serielle Formate;
c) Transmedia, 360 Grad-Produktionen und Virtual Reality-Produktionen. Die Projekte werden in ihrer Gesamtheit beurteilt. Förderungsbeiträge sind jedoch nur an die Kosten des audiovisuellen Teils möglich.

## Art. 12 V. Förderungskriterien und -instrumente {#art_12}

Förderungskriterien
1 Alle Gesuche, welche die formalen Kriterien erfüllen, werden in Bezug
auf den filmgestalterischen Anspruch, die inhaltliche Substanz, die gesellschaftliche Relevanz und ihre Bedeutung für den Kanton Zug geprüft.
2 Förderungsberechtigt sind Projekte, die sich durch hohe Qualität und mindestens regionale Ausstrahlung auszeichnen. Verbindliche Entscheidungsgrundlage bildet das bei der Geschäftsstelle der IFFG eingereichte digitale
Dossier. Für die Prüfung des Projekts sind folgende Kriterien massgebend:
a) Professionalität: Ausbildung, Praxis, Leistungsausweis, Eigenständigkeit und Vernetzung der Gesuchstellenden sowie Qualität des Dossiers;
b) Qualität: Inhaltliche und formale Gestaltung;
c) Relevanz: Ausstrahlung und Bedeutung des Films für den Kanton
Zug. Der Film greift gesellschaftliche Themen auf und hat einen kulturellen Mehrwert;
d) Resonanz: Das Projekt setzt Impulse, ist regional oder national verankert, medial präsent und spricht das angesprochene Zielpublikum an;
e) Innovation: Das Projekt regt neue Sichtweisen an, enthält inhaltliches,
dramaturgisches oder interdisziplinäres Potential;
f) Stimmigkeit: Das Projekt ist als Ganzes kohärent, glaubwürdig und
engagiert;
g) Realisierbarkeit: Firma, Team, Budget und Finanzierung sind realistisch;
h) Auswertungspotential: Die Auswertungsstrategie und das anvisierte
Zielpublikum sind kohärent;
i) Nachhaltigkeit: Das Projekt unternimmt Anstrengungen im Bereich
der Nachhaltigkeit und weist diese im Gesuch nach.

## Art. 13 {#art_13}

Förderungsinstrumente
1 Die Förderung kann sich auf folgende Bereiche erstrecken:
a) Beiträge an die Entwicklung eines Treatments (Entwicklungsstufe 1);
b) Projektentwicklungsbeiträge (Entwicklungsstufe 2) für die Erarbeitung von Drehbüchern und Drehvorlagen für Spiel-, Dokumentar-,
Animations- oder Experimentalfilme, serielle Formate sowie Projekte
gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. c;
c) Produktionsbeiträge (Herstellung und Filmproduktion, inklusive Postproduktion) für die Herstellung von Spiel-, Dokumentar-, Animations-
oder Experimentalfilme, serielle Formate sowie Projekte gemäss
Art. 11 Abs. 1 Bst. c;
d) Beiträge für die Postproduktion von Spiel-, Dokumentar-, Animations- oder Experimentalfilme, serielle Formate sowie Projekte gemäss
Art. 11 Abs. 1 Bst. c, falls keine Förderung für die Produktion erfolgte;
e) Beiträge für die Auswertungsförderung von Produktionen, die im
Rahmen dieses Reglements für die Entwicklung, die Produktion oder
die Postproduktion einen Förderungsbeitrag eines Zentralschweizer
Kantons erhalten haben.

## Art. 14 VI. Beitragshöhen {#art_14}

Beitragshöhe
1 Bei der Höhe der angefragten Förderungsbeiträge sind der Bezug des
Projektes zum entsprechenden Kanton und die in den kantonalen Richtlinien publizierten Höchstbeiträge massgebend.

## Art. 15 {#art_15}

Regionaleffekt
1 Projekte, die einen Beitrag der Zentralschweizer Kantone in der Höhe von
30 000 Franken und mehr beantragen, müssen einen Regionaleffekt (Ausgaben in der Zentralschweiz) von mindestens 100 Prozent des beantragten
Beitrags ausweisen. Der Beitrag von 30 000 Franken gilt kumulativ über alle Förderungsstufen gemäss Art. 13.

## Art. 16 {#art_16}

Beiträge an die Recherche und die Entwicklung eines
Treatments (Entwicklungsförderung Stufe 1)
1 Beiträge an die Entwicklungsförderung Stufe 1 betragen pauschal 5000
Franken. Eigenleistungen werden vorausgesetzt.
2 Beiträge gemäss Entwicklungsförderung Stufe 1 werden einmalig ausgerichtet.

## Art. 17 {#art_17}

Beiträge an die Entwicklung eines Drehbuchs und/oder einer
Drehvorlage (Entwicklungsförderung Stufe 2)
1 Beiträge an die Projektentwicklung eines Drehbuchs und/oder einer Drehbuchvorlage betragen maximal 30 000 Franken respektive 50 Prozent der
kalkulierten Kosten. Eigenleistungen werden vorausgesetzt.
2 Beiträge an die Projektentwicklung werden unabhängig von einer Förderung in der Entwicklungsstufe 1 gewährt.
3 Eingaben sind möglich für Animationsfilme, serielle Formate sowie audiovisuelle Produktionen ab 60 Minuten. Projekte, welche nicht in diese Kategorien fallen, sind nur eingabeberechtigt, wenn sie plausibel darlegen können, weshalb ein gesonderter Projektentwicklungsbeitrag für das Projekt
notwendig ist.

## Art. 18 {#art_18}

Beiträge an die Herstellung (inkl. Postproduktion)
1 Beiträge an die Herstellung (inkl. Postproduktion) werden bis maximal 50
Prozent der kalkulierten Kosten gewährt, jedoch höchstens
a) 25 000 Franken für Kurzfilme bis 60 Minuten;
b) 40 000 Franken für kurze Animationsfilme;
c) 50 000 Franken für TV-Dokumentarfilme bis 60 Minuten;
d) 100 000 Franken für serielle Formate (TV oder Kino);
e) 150 000 Franken für Kino-Spielfilme;
f) 150 000 Franken für Kino-Dokumentarfilme ab 60 Minuten;
g) 150 000 Franken für Kino-Animationsfilme ab 60 Minuten.
2 In diesen Beiträgen sind nachbereitende Massnahmen bis zur Fertigstellung der Vorführkopie eingeschlossen.
3 Höchstbeiträge kommen nur in Frage, wenn das Filmprojekt einen sehr
starken Bezug zum Kanton Zug gemäss Art. 4 und 5 aufweist, mehrere Kriterien nach Art. 12 Abs. 2 erfüllt sind, und wenn es die finanziellen Mittel
des Kantons Zug zulassen.

## Art. 19 {#art_19}

Beiträge an Postproduktion
1 Beiträge an die Postproduktion werden bis maximal 50 Prozent der kalkulierten Kosten gewährt, jedoch höchstens
a) 50 000 Franken für audiovisuelle Produktionen ab 60 Minuten, wenn
mindestens 50 Prozent der Mittel für die Postproduktion in der
Zentralschweiz ausgegeben werden;
b) 30 000 Franken für audiovisuelle Produktionen bis 60 Minuten mit
Zentralschweizer Regie oder Produktion, wenn mindestens 50 Prozent
der Mittel für die Postproduktion in der Zentralschweiz ausgegeben
werden.
2 Beiträge an die Postproduktion werden nur gewährt, wenn vorhergehend
die Produktion gemäss Art. 18 nicht gefördert wurde.
3 Das eingereichte visuelle Material muss bereits dramaturgisch gestaltet
sein, so dass es einen guten Eindruck des geplanten Filmprojekts zu vermitteln vermag. Die Mindestdauer des visuellen Materials beträgt zwischen 80
und 120 Prozent der geplanten Filmlänge.

## Art. 20 {#art_20}

Beiträge an Auswertung
1 Beiträge können an Produktionen geleistet werden, die bereits im Rahmen
dieses Reglements für die Entwicklung, die Produktion oder die Postproduktion einen Förderungsbeitrag eines Zentralschweizer Kantons erhalten
haben.
2 Antragsberechtigt sind professionell im Verleih tätige Unternehmen, die
im öffentlichen Register des Bundesamts für Kultur eingetragen sind, und
Produktionsfirmen.
3 Beiträge sind möglich für die Festivalauswertung, für die Auswertung im
Kino mit Verleih sowie für die Auswertung ohne Verleih. Beiträge für die
Auswertung werden pro Produktion bis maximal 50 Prozent der ausgewiesenen Kosten ausgerichtet. Der kumulierte Höchstbeitrag für Beiträge an die
Auswertung beträgt pro Produktion 20 000 Franken.
4 Der Antrag für die Auswertungsförderung muss spätestens drei Monate
nach dem Start der Auswertung eingereicht werden. Der Antrag umfasst das
Budget für die gesamten geplanten Auswertungsmassnahmen.
5 Beiträge für die Festivalauswertung werden bis maximal 50 Prozent der
ausgewiesenen Kosten ausgerichtet. Der Höchstbetrag für Beiträge an die
Festivalauswertung beträgt 5000 Franken.
6 Beiträge für den Kinostart mit Verleih werden bis maximal 50 Prozent der
ausgewiesenen Kosten ausgerichtet. Der Höchstbetrag für Beiträge an die
Kinoauswertung mit Verleih beträgt 15 000 Franken.
7 Beiträge für den Kinostart ohne Verleih werden bis maximal 50 Prozent
der ausgewiesenen Kosten ausgerichtet. Der Höchstbetrag für Beiträge an
die Auswertung ohne Verleih beträgt 10 000 Franken.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
10.12.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung GS 2024/075
Änderungstabelle - Nach Artikel
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Erlass 10.12.2024 01.01.2025 Erstfassung GS 2024/075
