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title: "Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer"
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provisions: 13
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# Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

## § 1 {#par_1}

Organisation
1 Der Vollzug des VStG obliegt, soweit er dem Kanton übertragen ist, dem Kantonalen Steueramt und den Gemeindesteuerämtern.
2 Die Aufsicht und die Ausstandspflicht richten sich nach dem Steuergesetz (StG)
vom 15. Dezember 1998 2).

## § 2 {#par_2}

Kantonales Steueramt
1 Das Kantonale Steueramt leitet das Verfahren über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
2 Das Kantonale Steueramt nimmt die Aufgaben des kantonalen Verrechnungssteueramtes im Sinne des VStG wahr. Es ist insbesondere zuständig für
a) die Festsetzung und die Auszahlung des Rückerstattungsanspruchs;
b) den Erlass von anfechtbaren Entscheiden;
c) die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die zurückerstattete Verrechnungssteuer;
d) die Erhebung von verwaltungsgerichtlichen Klagen nach Art. 58 Abs. 4 VStG;
1) SR 642.21
2) SAR 651.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
623.312
e) die Führung des Registers über die bewilligten Rückerstattungen nach Art. 67
Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 1966 3);
f) die Geltendmachung von Rückleistungen nach Art. 58 Abs. 1 VStG gegenüber Personen, die in den Genuss einer Rückerstattung gelangt sind, welche
die Eidgenössische Steuerverwaltung vorsorglich gekürzt hat.

## § 3 {#par_3}

Gemeindesteueramt
1 Das Gemeindesteueramt nimmt Rückerstattungsanträge entgegen und leitet sie an
das Kantonale Steueramt weiter.

## § 4 {#par_4}

Spezialverwaltungsgericht *
1 Rekurskommission ist das Spezialverwaltungsgericht. *
2. Steuerrückerstattung
2.1. Geltendmachung des Anspruchs

## § 5 {#par_5}

Antrag im Veranlagungsverfahren
1 Der Rückerstattungsantrag ist unter Verwendung des amtlichen Formulars dem
Gemeindesteueramt jener Gemeinde einzureichen, in welcher die antragstellende
Person am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, ihren Wohnsitz hatte.
2 Bei Tod oder bei Wegzug ins Ausland ist der Rückerstattungsantrag jener Gemeinde einzureichen, in welcher die steuerpflichtige Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte.

## § 6 {#par_6}

Antrag auf vorzeitige Rückerstattung
1 Anträge auf vorzeitige Rückerstattung nach Art. 29 Abs. 3 VStG sind zu begründen und beim Kantonalen Steueramt einzureichen.
2.2. Befriedigung des Anspruchs

## § 7 {#par_7}

Rückerstattung in bar
1 Das Kantonale Steueramt befriedigt den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in der Regel in bar.
3) SR 642.211
623.312

## § 8 {#par_8}

Rückerstattung durch Verrechnung
1 Anstelle der Rückerstattung in bar kann das Kantonale Steueramt die Verrechnung
mit den vom Kanton und von den Gemeinden gemäss § 1 des StG von den natürlichen Personen erhobenen Steuern anordnen, insbesondere wenn die Bezahlung von
Steuern gefährdet erscheint.

## § 9 {#par_9}

Verfahren
1 Das Kantonale Steueramt befriedigt den Anspruch auf Rückerstattung in der Regel
provisorisch nach Eingang des Antrags.
2 Bei offensichtlichen Unklarheiten über die Berechtigung zur Rückerstattung oder
bei offensichtlich mangelhafter Geltendmachung des Anspruchs auf Rückerstattung
erfolgt eine allfällige Rückerstattung erst nach Abschluss der Prüfung des Antrags.
In diesen Fällen ist der Antrag zeitlich vorrangig zu prüfen.
3 Zuviel ausbezahlte Verrechnungssteuern werden zurückgefordert, zuwenig ausbezahlte Verrechnungssteuern werden nachvergütet.
4 Verluste zufolge provisorischer Rückerstattung trägt der Kanton.
2.3. Rechtsschutz

## § 10 {#par_10}

Einsprache
1 Gegen Entscheide über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann innert 30
Tagen nach der Eröffnung beim Kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Auf das Einspracheverfahren finden die Artikel 42 und 44 VStG sinngemäss Anwendung.

## § 11 {#par_11}

Beschwerde
1 Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Spezialverwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erhoben werden. *
2 Die Beschwerde ist beim Kantonalen Steueramt einzureichen. Dieses überweist sie
mit den Akten und seiner Vernehmlassung dem Spezialverwaltungsgericht. *
3 Für das Beschwerdeverfahren gelten unter Vorbehalt von Art. 54 VStG die Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts. *
623.312
3. Strafbestimmung

## § 12 {#par_12}

Ordnungswidrigkeiten
1 Zuständige Behörde für die Verhängung von Bussen für Ordnungswidrigkeiten gemäss Art. 64 VStG ist das Kantonale Steueramt. Die §§ 242–252 des StG sind sinngemäss anwendbar.
4. Schlussbestimmung

## § 13 {#par_13}

Publikation und Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in
Kraft.
2 Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom
18. Mai 1967 4) ist aufgehoben.
Aarau, 14. November 2001 Regierungsrat Aargau
Landammann
WERNLI
Staatsschreiber
PFIRTER
Vom Bund genehmigt am 4. Dezember 2001.
4) AGS Bd. 6 S. 647; Bd. 7 S. 627
623.312
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.11.2001 01.01.2001 Erlass Erstfassung 2001 S. 256
27.06.2012 01.01.2013 § 4 Titel geändert 2012/5-09
27.06.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 1 geändert 2012/5-09
27.06.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 1 geändert 2012/5-09
27.06.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 2 geändert 2012/5-09
27.06.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 3 geändert 2012/5-09
623.312
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 14.11.2001 01.01.2001 Erstfassung 2001 S. 256
§ 4 27.06.2012 01.01.2013 Titel geändert 2012/5-09
§ 4 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09
§ 11 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09
§ 11 Abs. 2 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09
§ 11 Abs. 3 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09
