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title: "Standeskommissionsbeschluss über den Treffsicherheitsnachweis"
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# Standeskommissionsbeschluss über den Treffsicherheitsnachweis

## Art. 1 {#art_1}

Nachweis der Treffsicherheit
1 Der Treffsicherheitsnachweis kann im Kanton nur im Rahmen des jährlich
festgesetzten Jagdschiessens und nur in den dafür bestimmten Anlagen erbracht werden. In begründeten Fällen kann die Jagdverwaltung Ausnahmen
machen.
2 Das Kugel- und Schrotprogramm kann wiederholt werden, bis der Nachweis erfüllt ist. Der Beginn einer Passe muss vom Schützen1) vor dem ersten
Schuss angekündigt werden.
3 Das Standblatt für den Treffsicherheitsnachweis ist vom Schützen sowie
der Standaufsicht zu unterzeichnen.

## Art. 2 {#art_2}

Schiessprogramm Kugelwaffe
1 Das Schiessprogramm für die Kugelwaffe umfasst vier einzeln gezeigte
Schüsse (4-Schuss-Passe) auf die stehende DJV-Gamsscheibe mit der
Punkte-Einteilung 0, 1, 3, 8, 9, 10 in der Position „liegend aufgestützt“. Als
Treffer gelten die Punkte 8, 9 und 10. Der Treffsicherheitsnachweis gilt als
erbracht, wenn vier aufeinanderfolgende Schüsse Treffer sind.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnung gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
922.201 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 3 {#art_3}

Schiessprogramm Schrotwaffe
1 Das Schiessprogramm für die Schrotwaffe umfasst vier einzeln gezeigte
Schüsse auf den dreiteiligen, laufenden Kipphasen. Dabei sind zwei Schüsse auf den von links kommenden und zwei Schüsse auf den von rechts kommenden Hasen abzugeben. Als Treffer gilt, wenn mindestens der vordere
oder mittlere Teil des Kipphasen fällt. Der Treffsicherheitsnachweis gilt als
erfüllt, wenn vier aufeinanderfolgende Schüsse Treffer sind.

## Art. 4 {#art_4}

Waffen und Munition
1 Der Nachweis für die Treffsicherheit ist mit Waffen und Munition zu erbringen, die für die Jagdausübung im Kanton zugelassen sind.
2 Schrotpatronen dürfen eine maximale Schrotladung von 36 Gramm aufweisen.

## Art. 5 {#art_5}

Schiesshilfen
1 Das Verwenden von Schiesshilfen wie Schiessjacken, Schiessbrillen,
Schiesshandschuhen ist nicht gestattet. Die Jagdverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

## Art. 6 {#art_6}

Gültigkeitsdauer Nachweis
1 Der Nachweis gilt vom Tag der Erlangung bis am 30. August des darauf
folgenden Jahres.

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 30. Juni 2015 in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 922.201
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
30.06.2015 30.06.2015 Erlass Erstfassung -
922.201 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 30.06.2015 30.06.2015 Erstfassung -
