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title: "Reglement über die Geschäftserledigung des Stadtrats (RGE)"
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# Reglement über die Geschäftserledigung des Stadtrats (RGE)

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Dieses Reglement regelt die Grundzüge der Geschäftsorganisation und -erledigung des Stadtrats.

## Art. 2 {#art_2}

Die bisherigen und die neu gewählten Mitglieder einigen
sich nach rechtskräftiger Wahl der Mehrheit der Mitglieder und
des Präsidiums über den Zeitpunkt der Konstituierung und des
Amtsantritts.

## Art. 3 {#art_3}

Der Stadtrat weist jedem Mitglied ein Departement zu.

## Art. 4 {#art_4}

Der Stadtrat bestimmt aus seiner Mitte:
a. das erste und zweite Vizepräsidium;
b. die Vertretungen und Stellvertretungen gemäss Art. 81 GO;
c. die Stellvertretungen der Departementsvorstehenden;
d. das dritte Mitglied und die Ersatzmitglieder des Bauausschusses;
e. die Mitglieder der vorberatenden Delegationen unter Bezeichnung des jeweiligen Vorsitzes;
f. die vom Stadtrat zu bestimmenden Mitglieder weiterer Gremien, soweit der Einsitz nicht mit der Übernahme eines bestimmten Departements einhergeht.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Mitglieder informieren die Stadtkanzlei bei ihrem
Amtsantritt schriftlich über:
a. ihre Nebenerwerbe, soweit diese zulässig sind;
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 1204 vom 24. November 2021.
Gegenstand
Konstituierung
und Amtsantritt
Zuweisung von
Departementen
Ernennungen
Interessenbindungen
a. Offen
legungspflicht
2Reglement über die Geschäftserledigung
des Stadtrats (RGE)172.100
b. ihre Mitgliedschaften oder Mitwirkungen in Behörden und
Organen der Gemeinden, des Kantons und des Bundes;
c. ihre Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale,
kantonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen;
d. ihre Tätigkeiten und Organstellungen in Aufsichts- und Führungsgremien von juristischen Personen und Kollektiv- sowie Kommanditgesellschaften mit Sitz in der Schweiz oder
im Ausland, die gemeinnützig sind;
e. ihre Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts,
die mindestens fünf Prozent des Gesellschaftskapitals oder
des Stimmrechts umfassen.
2 Sie teilen der Stadtkanzlei Änderungen umgehend schriftlich
mit.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Stadtkanzlei veröffentlicht die Interessenbindungen
im Internet.
2 Eine Aktualisierung der Angaben erfolgt nach:
a. dem Amtsantritt des jeweiligen Mitglieds;
b. der Mitteilung von Änderungen.
3 Die Stadtkanzlei bringt dem Stadtrat die Veröffentlichung zur
Kenntnis.

## Art. 7 {#art_7}

Der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten obliegen insbesondere:
a. die Geschäftsleitung;
b. die allgemeine Aufsicht über die gesamte städtische Verwaltung.

## Art. 8 {#art_8}

1 Der Stadtrat sorgt für eine koordinierte und kontinuierliche Information der Öffentlichkeit und für eine offene Kommunikation in der Stadtverwaltung.
2 Er bezeichnet eine Informationsbeauftragte oder einen Informationsbeauftragten.

## Art. 9 II. Geschäftsbearbeitung {#art_9}

Die Stadtkanzlei führt eine Geschäftskontrolle mit einer
Eingangs-, Überweisungs- und Erledigungskontrolle.
b. Veröffent
lichung
Stadtpräsidium
Kommunikation
Geschäftskontrolle
3Reglement über die Geschäftserledigung

## Art. 10 des Stadtrats (RGE) 172.100 {#art_10}

1 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber weist die
an den Stadtrat gerichteten Eingaben den Departementen oder
den departementsunabhängigen Instanzen der Stadtverwaltung
zu.
2 Sie oder er weist die Eingaben zu:
a. in der Zuständigkeit des Stadtrats zur Antragsstellung;
b. in der Zuständigkeit der Departemente oder der departementsunabhängigen Instanzen zur direkten Erledigung, bei
Bedarf unter Vormerknahme an den Stadtrat.

## Art. 11 {#art_11}

Der Stadtrat entscheidet auf Antrag der Stadtschreiberin
oder des Stadtschreibers über die Geschäftszuweisung, wenn
die Zuständigkeit unklar ist oder von einem Departement oder
einer departementsunabhängigen Instanz bestritten wird.

## Art. 12 {#art_12}

1 Bei Aufsichtsbeschwerden gegen Mitglieder des
Stadtrats, die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber und
die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten kommen
Art. 4–8 Abs. 2 und 20–22 Neubeurteilungsreglement (NBR)3
sinngemäss zur Anwendung.
2 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident stellt in der Regel
Antrag.
3 Die Stellvertretung des Präsidiums gemäss Art. 20 Abs. 2 ist
zuständig, wenn die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident
von einem Aufsichtsverfahren betroffen ist.

## Art. 13 III. Vorberatung {#art_13}

1 Der Stadtrat kann für die Vorberatung und Begutachtung von bestimmten Geschäften aus seiner Mitte vorberatende
Delegationen mit höchstens vier Mitgliedern bilden.
2 Vorberatende Delegationen sind befugt, bei der Erfüllung ihrer
Aufträge insbesondere Angestellte und verwaltungsexterne
Fachpersonen beizuziehen.
3 Sie können mit anderen Behörden und mit Privaten Verhandlungen führen.
4 Beschlüsse des Stadtrats dürfen nicht vorweggenommen werden.
3 vom 10. November 2021, AS 172.150.
Geschäftszuweisung
Zuständigkeitsfragen
Aufsichtsverfahren
Beratende
Gremien
a. vorberatende
Delegationen
4Reglement über die Geschäftserledigung

## Art. 14 des Stadtrats (RGE)172.100 {#art_14}

1 Der Stadtrat kann für die Vorberatung und Begutachtung bestimmter Geschäfte beratende Kommissionen bilden.
2 Mitglieder von beratenden Kommissionen können insbesondere sein:
a. Angestellte;
b. verwaltungsexterne Fachpersonen.
3 Bei Bedarf können Mitglieder des Stadtrats Einsitz nehmen.

## Art. 15 {#art_15}

1 Der Stadtrat bestellt die vorberatenden Delegationen
und beratenden Kommissionen jeweils neu nach seiner Konstituierung oder bei Bedarf.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Stadtrats.

## Art. 16 {#art_16}

Der Stadtrat kann für die Vorberatung und Begutachtung
bestimmter Geschäfte Sachverständige beiziehen.
IV. Sitzungen und Beschlussfassung

## Art. 17 A. Grundsätze {#art_17}

1 Der Stadtrat hält jeweils am Mittwoch eine ordentliche
Sitzung ab.
2 Während der Ratsferien des Gemeinderats finden keine ordentlichen Sitzungen statt.

## Art. 18 {#art_18}

Ausserordentliche Sitzungen finden statt:
a. auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten;
b. auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern.

## Art. 19 {#art_19}

1 Die Verhandlungen des Stadtrats sind nicht öffentlich.
2 Die Meinungsbildung unterliegt der Geheimhaltung gemäss
der Verordnung zum Öffentlichkeitsgrundsatz (ÖGV)4.
3 Der Stadtrat beschliesst im Einzelfall über eine ausnahmsweise
Offenlegung.

## Art. 20 {#art_20}

1 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident führt bei
den Sitzungen den Vorsitz.
4 vom 10. September 2008, AS 170.400.
b. beratende
Kommissionen
c. Bestellung
Sachverständige
Ordentliche
Sitzung
Ausserordentliche Sitzung
Geheimhaltung
Vorsitz
5Reglement über die Geschäftserledigung
des Stadtrats (RGE) 172.100
2 Bei einer Verhinderung wird der Vorsitz in folgender Reihenfolge geführt:
a. von der ersten Vizepräsidentin oder dem ersten Vizepräsidenten;
b. von der zweiten Vizepräsidentin oder dem zweiten Vizepräsidenten;
c. von dem amtsältesten Mitglied, bei gleicher Amtsdauer von
dem ältesten Mitglied.

## Art. 21 {#art_21}

1 Die Mitglieder, die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent
sind verpflichtet, an sämtlichen Sitzungen teilzunehmen.
2 Die oder der Informationsbeauftragte nimmt auf Einladung des
Stadtrats an den ordentlichen Sitzungen teil.

## Art. 22 {#art_22}

1 Der Verzicht auf eine Teilnahme an den Sitzungen ist
nur aus wichtigen Gründen zulässig.
2 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent entsenden bei einer Verhinderung ihre Stellvertretung.
3 Bei Verhinderungen oder Entsendung der Stellvertretung sind
unter Angabe des Grunds umgehend schriftlich zu informieren:
a. die oder der Vorsitzende;
b. die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber.

## Art. 23 {#art_23}

1 Die oder der Vorsitzende kann einzelne Mitglieder, die
Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten für eine Sitzung digital mittels audiovisueller Übertragung teilnehmen lassen, wenn:
a. mindestens fünf Mitglieder einschliesslich der oder des Vorsitzenden vor Ort anwesend sind;
b. der Datenschutz und die Informationssicherheit gewährleistet sind; und
c. wichtige Gründe vorliegen.
2 Eine Zuschaltung ist unter Mitteilung des Grunds mindestens
zwei Tage vor der Sitzung der oder dem Vorsitzenden zu beantragen; bei unvorhergesehenen Ereignissen ist ein späteres
Ersuchen zulässig.
Teilnahmepflicht
Verhinderung
Digitale
Teilnahme
6Reglement über die Geschäftserledigung
des Stadtrats (RGE)172.100
3 Eingeladene Dritte können zugeschaltet werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b erfüllt sind.

## Art. 24 {#art_24}

Eine Sitzung kann ausnahmsweise auf Anordnung der
oder des Vorsitzenden digital mittels audiovisueller Übertragung
durchgeführt werden, wenn:
a. eine physische Sitzung aus rechtlichen oder unvorhersehbaren tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden
kann; und
b. der Datenschutz und die Informationssicherheit gewährleistet sind.

## Art. 25 B. Traktandierung {#art_25}

1 Geschäfte können als Anträge traktandiert werden,
wenn sie:
a. beschlussreif sind;
b. in Form eines schriftlichen Vorprotokolls verfasst sind;
c. hinreichend begründet sind.
2 Anträge sind beschlussreif, wenn:
a. die für eine Beschlussfassung erforderlichen Abklärungen
abgeschlossen sind;
b. alle stadtinternen Mitberichte und Stellungnahmen vorliegen.

## Art. 26 {#art_26}

1 Geschäfte sind bis spätestens Donnerstag, 16.00 Uhr,
vor der nächsten ordentlichen Sitzung der Stadtkanzlei einzureichen.5
2 Eine Nachreichung ist bis spätestens Dienstag, 11.00 Uhr, vor
der nächsten ordentlichen Sitzung zulässig, wenn ein Geschäft
keinen Aufschub duldet.
3 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber kann in begründeten Fällen abweichende Fristen festlegen.

## Art. 27 {#art_27}

1 Die Stadtkanzlei erfasst die Geschäfte mit den zugehörigen Beilagen, Mitberichten und Akten in der Geschäftsverwaltung des Stadtrats.
2 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber erstellt und versendet nach Eingabeschluss umgehend eine Traktandenliste an
5 Fassung gem. STRB Nr. 1892 vom 28. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023.
Digitale Sitzung
Voraussetzung
Eingabefrist
Traktandenliste
7Reglement über die Geschäftserledigung
des Stadtrats (RGE) 172.100
die Mitglieder und an die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten.

## Art. 28 {#art_28}

1 Die Departemente unterbreiten Erlassentwürfe der
Stadtkanzlei und der Rechtskonsulentin oder dem Rechtskonsulenten zur Prüfung, wenn der Erlass in der Amtlichen Sammlung
zu publizieren ist.
2 Die Einreichung erfolgt spätestens 14 Tage vor der geplanten
Traktandierung gemäss Art. 26; kürzere Fristen sind nach Absprache möglich.
3 Die einzureichenden Erlasse erfüllen in der Regel die Voraussetzungen zur Traktandierung gemäss Art. 25.

## Art. 29 {#art_29}

1 Die Departemente unterbreiten Anträge, die Belange
des Datenschutzes betreffen, wie folgt der oder dem Datenschutzbeauftragten zur Stellungnahme:
a. Erlassentwürfe spätestens 20 Tage vor der geplanten Einreichung zur Erlassprüfung gemäss Art. 28;
b. alle anderen Geschäfte spätestens 10 Tage vor der geplanten Einreichung zur Traktandierung gemäss Art. 26 oder

## Art. 30 der Vorprüfung gemäss {#art_30}

2 Ausnahmen im Einzelfall sind nach Absprache möglich.
Art. 30 1 Die Departemente können der Rechtskonsulentin oder
dem Rechtskonsulenten Geschäfte von hoher Bedeutung oder
rechtlicher Komplexität frühzeitig zur rechtlichen Vorprüfung einreichen.
2 Kurzfristige Vorprüfungen sind nur in Absprache mit der Rechtskonsulentin oder dem Rechtskonsulenten möglich.

## Art. 31 C. Beratungs und Beschlussverfahren {#art_31}

1 Den Mitgliedern kommt bei allen Geschäften ein uneingeschränktes Antrags- und Äusserungsrecht zu.
2 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent verfügen über:
a. ein Beratungsrecht;
b. ein eigenständiges Antragsrecht je im Rahmen der übertragenen Aufgaben.
Erlassprüfung
Stellungnahme
zum Datenschutz
Rechtliche
Vorprüfung
Antrag
a. Recht
8Reglement über die Geschäftserledigung
des Stadtrats (RGE)172.100
3 Zusätzlich antragsberechtigt sind für ihre Belange:
a. die Direktorin oder der Direktor der Finanzkontrolle;
b. die Ombudsperson;
c. die oder der Datenschutzbeauftragte.
4 Im Übrigen ergibt sich das Antragsrecht aus dem übergeordneten Recht.

## Art. 32 {#art_32}

1 Der Stadtrat berät und beschliesst über traktandierte
Anträge.
2 Er kann ausnahmsweise über nicht traktandierte schriftliche
oder mündliche Anträge beschliessen, sofern:
a. das Geschäft keinen Aufschub duldet;
b. die Mehrheit der Mitglieder einer sofortigen Beschlussfassung zustimmt.

## Art. 33 {#art_33}

1 Der Stadtrat kann beschliessen, wenn mindestens fünf
Mitglieder anwesend sind.
2 Er beschliesst nach gemeinsamer Beratung; ausgenommen
sind Zirkularbeschlüsse.

## Art. 34 {#art_34}

Die Sitzungsteilnehmenden treten in den Ausstand:
a. bei Anordnungen gemäss § 42 Abs. 1 Gemeindegesetz (GG)6
in Verbindung mit § 5a Abs. 1 VRG7;
b. bei allen anderen Geschäften bei persönlicher Betroffenheit
gemäss Art. 43 KV8.

## Art. 35 {#art_35}

1 Der Stadtrat kann die Verschiebung der Beschlussfassung oder die Rückweisung zur weiteren Abklärung eines Geschäfts beschliessen.
2 Der Antrag auf Verschiebung oder Rückweisung ist schriftlich
oder mündlich zu begründen.

## Art. 36 {#art_36}

1 Die Mitglieder sind zur offenen Stimmabgabe verpflichtet.
2 Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent amtet als
Stimmenzählerin oder Stimmenzähler.
6 vom 20. April 2015, LS 131.1.
7 vom 24. Mai 1959, LS 175.2.
8 vom 27. Februar 2005, LS 101.
b. Form
Quorum
Ausstandspflicht
Verschiebung
oder Rückweisung
Stimmabgabe
a. Pflicht
9Reglement über die Geschäftserledigung

## Art. 37 des Stadtrats (RGE) 172.100 {#art_37}

1 Gleichgeordnete Anträge werden gegeneinander zur
Abstimmung gebracht.
2 Der Antrag mit den wenigsten Stimmen scheidet aus.
3 Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Antrag vorliegt.
4 Über den letzten verbleibenden Antrag wird eine Schlussabstimmung durchgeführt.

## Art. 38 {#art_38}

1 Ein Wahlverfahren wird durchgeführt, wenn:
a. mehrere Wahlvorschläge vorliegen; oder
b. ein Mitglied die Durchführung beantragt.
2 Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Stellen zu besetzen
sind; jeder Person kann nur eine Stimme gegeben werden.
3 Erreicht keine Kandidatur das absolute Mehr, findet ein zweiter
Wahlgang statt.
4 Im zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr.

## Art. 39 {#art_39}

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

## Art. 40 {#art_40}

1 Die Departementsvorstehenden beantragen dem Stadtrat die Anstellung des obersten Kaders.
2 Die vorgeschlagenen Personen stellen sich dem Stadtrat persönlich vor:
a. in der nächsten ordentlichen Sitzung;
b. in derselben Sitzung bei Dringlichkeit.
3 Der Stadtrat wird mündlich mindestens eine Woche im Voraus
informiert, wenn die Unterbreitung des Antrags und die persönliche Vorstellung in derselben Sitzung erfolgen.
4 Die vorgeschlagenen Personen werden frühestens nach Ende
der Sitzung über den Beschluss informiert.

## Art. 41 {#art_41}

Der Stadtrat bildet in der Regel vorberatende Delegationen für die Wahl:
a. der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers und ihrer
oder seiner Stellvertretung;
b. der Rechtskonsulentin oder des Rechtskonsulenten und ihrer oder seiner Stellvertretung.
b. Abstimmungen
c. Wahlen
d. Stichentscheid
Anstellungen
a. oberstes
Kader
b. vorberatende
Delegationen
10Reglement über die Geschäftserledigung
des Stadtrats (RGE)172.100

## Art. 42 D. Protokoll {#art_42}

1 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber führt in
der Sitzung das Protokoll.
2 Im Protokoll werden insbesondere aufgeführt:
a. Wahlen und Sachgeschäfte;
b. Erwägungen zu Beschlüssen;
c. seit der letzten Sitzung ergangene Zirkularbeschlüsse und
Präsidialverfügungen.
3 Die Mitglieder, die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber
und die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent können
Anträge oder Stellungnahmen in einem Mitbericht schriftlich darlegen oder ihre mündlichen Ausführungen zu Protokoll geben.

## Art. 43 {#art_43}

1 Das Protokoll des Stadtrats wird elektronisch verfasst.
2 Soweit notwendig werden Auszüge auf Papier erstellt.
3 Das Protokoll und die entsprechenden Auszüge tragen den Namen der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers.

## Art. 44 {#art_44}

1 Der Stadtrat genehmigt das Protokoll in der nachfolgenden Sitzung.
2 Auf Antrag eines Mitglieds kann die Genehmigung in einer späteren Sitzung erfolgen.

## Art. 45 V. Abweichende Beschlussformen {#art_45}

1 Der Stadtrat kann ausnahmsweise auf dem Zirkularweg beschliessen, wenn:
a. ein Geschäft keinen Aufschub bis zur ordentlichen Sitzung
duldet und die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung
nicht rechtzeitig erfolgen kann; oder
b. die Beratung eines Geschäfts in einer Sitzung nicht erforderlich ist.
2 Jedes Mitglied kann eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg verlangen oder ablehnen.
3 Wird der Zirkularweg abgelehnt, erfolgt die Beschlussfassung
an der nächsten Sitzung.
Inhalt
Form
Genehmigung
Zirkularbeschlüsse
a. Grundsatz
11Reglement über die Geschäftserledigung

## Art. 46 des Stadtrats (RGE) 172.100 {#art_46}

1 Die Stadtkanzlei setzt den Antrag in Zirkulation und gibt
die Frist bekannt für:
a. die Ablehnung des Zirkulationsverfahrens;
b. die Beschlussfassung über den Antrag.
2 Nach Ablauf der Frist informiert die Stadtschreiberin oder der
Stadtschreiber den Stadtrat und die Rechtskonsulentin oder den
Rechtskonsulenten über das Zustandekommen und das Ergebnis des Zirkularbeschlusses.
3 Zirkularbeschlüsse werden im Protokoll der nächsten Sitzung
aufgeführt.

## Art. 47 {#art_47}

1 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident entscheidet anstelle des Stadtrats, wenn:
a. dringende Geschäfte nicht rechtzeitig in einer Sitzung oder
auf dem Zirkularweg beschlossen werden können; oder
b. Angelegenheiten von geringerer Bedeutung oder formeller
Art zu entscheiden sind.
2 Bei Verhinderung der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten entscheidet das zuständige Mitglied gemäss der Reihenfolge
über den Vorsitz nach Art. 20 Abs. 2.

## Art. 48 {#art_48}

1 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident informiert
bei dringlichen Präsidialverfügungen:
a. das betroffene Mitglied, die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten nach Möglichkeit vor, spätestens umgehend nach
Erlass;
b. den Stadtrat umgehend nach Erlass.
2 Präsidialverfügungen werden im Protokoll der nächsten Sitzung aufgeführt.

## Art. 49 VI. Beschlusseröffnung {#art_49}

1 Betroffene kommunale, kantonale und eidgenössische
Behörden sowie Private erhalten die Beschlüsse in Form von
Zuschriften oder Protokollauszügen.
2 Der Stadtrat kann im Einzelfall die Zustellung an weitere Personen oder Behörden beschliessen.
b. Verfahren
Präsidialverfügungen
a. Zuständigkeit
b. Information
und Protokoll
Zustellung von
Beschlüssen
a. Behörden
und Privat
12Reglement über die Geschäftserledigung

## Art. 50 des Stadtrats (RGE)172.100 {#art_50}

1 Beschlüsse in Form von Protokollauszügen erhalten:
a. die betroffenen Instanzen der Departemente;
b. die Finanzkontrolle analog der Zustellung an das Finanzdepartement, soweit es sich um Ausgabenbeschlüsse handelt.
2 Sämtliche Protokollauszüge erhalten:
a. die Mitglieder;
b. die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber;
c. die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent;
d. das Stadtarchiv.
3 Der Stadtrat kann im Einzelfall die Zustellung von Protokollauszügen an weitere Personen beschliessen.

## Art. 51 {#art_51}

Der Stadtrat kann im Einzelfall eine Zustellung vor Abnahme des Protokolls beschliessen.

## Art. 52 {#art_52}

Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber ist zuständig für die zeitnahe Ausfertigung und Zustellung.

## Art. 53 {#art_53}

1 Dokumente, die im Namen des Stadtrats ergehen, tragen die Namen der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten und der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers; abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Eine Pflicht zur eigenhändigen Unterzeichnung von Dokumenten besteht, wenn das übergeordnete Recht oder besondere Bestimmungen dies vorschreiben.

## Art. 54 {#art_54}

Die Stadtkanzlei gewährleistet mit geeigneten Mitteln die
Authentizität und die Integrität der Dokumente, die im Namen des
Stadtrats ergehen.

## Art. 55 VII. Schlussbestimmungen {#art_55}

Die Art. 3–13, 15–17, 19 und 20 Geschäftsordnung des
Stadtrats vom 10. Dezember 20039 werden aufgehoben.

## Art. 56 {#art_56}

Der Stadtratsbeschluss Nr. 1501/1970 vom 14. Mai 1970
(Kommissionen des Stadtrates, Amtszeitbeschränkung) wird
aufgehoben.
9 AS 172.100
b. Stadtverwaltung
c. Versand vor
Protokollabnahme
d. Zuständigkeit
Unterschrift
Authentizität
und Integrität
Aufhebung bisherigen Rechts
Aufhebung
von Stadtratsbeschlüssen
13Reglement über die Geschäftserledigung

## Art. 57 des Stadtrats (RGE) 172.100 {#art_57}

1 Die Mitglieder legen erstmals per 1. Januar 2022 ihre
Interessenbindungen im Sinne von Art. 5 offen.
2 Die Stadtkanzlei veröffentlicht die Interessenbindungen anschliessend im Internet.

## Art. 58 {#art_58}

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
