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title: "Verordnung zum Reglement der Musikschule Cham"
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provisions: 12
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# Verordnung zum Reglement der Musikschule Cham

## § 1 Unterricht {#art_1}

1
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Musikunterricht regelmässig und pünktlich zu besuchen.
2
Zum Musikunterricht gehört eine gewissenhafte Vorbereitung durch regelmässiges Üben.

## § 2 Stundenplaneinteilung {#art_2}

1
Der Instrumental- und Vokalunterricht kann grundsätzlich während sechs Tagen von Montag bis Samstag angeboten werden.
2
Die Schülerzuteilung sowie Lokale und Unterrichtsstandorte werden von der Musikschulleitung für ein Semester festgelegt.
3
Die Stundenplaneinteilung erfolgt durch die Musiklehrperson im gegenseitigen Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern.
4
Die Unterrichtszeiten der Musikalischen Grundschule werden in Absprache mit der Musikschulleitung und der Leitung der Schulen Cham festgelegt.

## § 3 Ferien, Feiertage und unterrichtsfreie Tage {#art_3}

1
Ferien, Feiertage und unterrichtsfreie Tage richten sich nach den Schulen Cham. Davon ausgenommen sind: Freitag nach Fronleichnam und nicht allgemein schulfreie Tage.
2
Grundsätzlich ist sowohl an Vorabenden von Feiertagen als auch bei Ferienbeginn am Samstag der normale Stundenplan der Musikschule Cham einzuhalten.
3
Unterrichtsbeginn für den Instrumental- und Vokalunterricht sowie den Freiwilligen Grundstufenunterricht ist der erste Mittwoch nach den Sommerferien gemäss Stundenplan.
4
Der Ensembleunterricht beginnt in der zweiten Schulwoche nach den Sommerferien.
5
Der Unterricht der Musikalischen Grundschule beginnt nach Absprache mit den Schulen Cham.

## § 4 An- und Abmeldung {#art_4}

1
Der An- und Abmeldetermin ist auf den 10. Mai festgelegt.
2
Eine An- oder Abmeldung hat rechtzeitig an die Musikschule Cham zu erfolgen. Für die Anmeldung ist das entsprechende Formular zu benutzen.
3
Die Anmeldung gilt grundsätzlich für ein Schuljahr und ist verbindlich.
4
Mit erfolgter Anmeldung erklären sich die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten mit den Regelungen der Musikschule Cham einverstanden.
5
Eine Beendigung des Musikunterrichts muss vorgängig mit der Musiklehrperson besprochen werden.
6
In Ausnahmefällen ist im Instrumental- und Vokalunterricht eine Abmeldung auf Ende des 1. Semesters möglich. Die Abmeldung muss schriftlich und begründet spätestens am 1. Dezember bei der Musikschule Cham eintreffen.
7
Bei verspäteter Abmeldung vom Instrumental- und Vokalunterricht wird eine Administrationsgebühr erhoben. Diese ist in der Verordnung über das Schulgeld und die Instrumentenmiete der Musikschule Cham geregelt.
8
Bei einem Austritt im laufenden Semester besteht kein Anspruch auf Rückvergütung des Schulgeldes. Ausgenommen davon ist der Wegzug während des Semesters. Das Schulgeld wird in diesem Fall anteilsmässig zurückerstattet.

## § 5 Warteliste {#art_5}

1
Können bei Schuljahresbeginn nicht alle Anmeldungen berücksichtigt werden, wird für das entsprechende Fach eine Warteliste erstellt.

## § 6 Absenzen {#art_6}

1
Ohne zwingenden Grund darf keine Lektion versäumt werden.
2
Entschuldigungen sind so früh wie möglich an die Musiklehrperson zu richten.
3
Als Entschuldigung gelten insbesondere Krankheit, Unfall, schulbedingte Abwesenheiten und Schulsporttage.
4
Bei Absenzen der Schülerinnen und Schüler besteht für die Musiklehrpersonen keine Verpflichtung, die ausgefallene Lektion nachzuholen.
5
Ausgenommen sind längere Absenzen in Folge von Krankheit oder Unfall.
6
Bei berufsbedingten Absenzen der Musiklehrperson wird die Lektion in gegenseitiger Absprache vor- oder nachgeholt. Ausgenommen sind kurzfristige Absenzen der Lehrpersonen durch Krankheit, Unfall oder familiäre Ereignisse.
7
Bei längeren Absenzen wird durch die Musikschulleitung eine Stellvertretung organisiert.
8
Krankheitsbedingte Absenzen der Musiklehrperson haben in der Regel keine Schulgeldreduktion zur Folge.
9
Über Ausnahmen entscheidet die Musikschulleitung.

## § 7 Kontakt der Erziehungsberechtigten zur Musiklehrperson {#art_7}

1
Es wird von den Erziehungsberechtigten erwartet, dass sie den Kontakt zur Musiklehrperson pflegen (Unterrichtsbesuche, Besuch von Vortragsübungen und Ensemblekonzerten, telefonisches Nachfragen bei der Musiklehrperson).

## § 8 Vortragsübungen, Konzerte {#art_8}

1
Es wird von den Schülerinnen und Schülern der Instrumental- und Vokalklassen erwartet, mindestens einmal im Schuljahr an einer Vortragsübung oder in anderem Rahmen öffentlich aufzutreten.

## § 9 Ensemble / Orchester {#art_9}

1
Der Ensembleunterricht ist Bestandteil des Instrumental- und Vokalunterrichts.
2
In den Fächern, in welchem ein Ensembleangebot besteht, wird die Teilnahme von den Schülerinnen und Schülern erwartet.
3
Der Besuch der Ensembles und Orchester ist kostenlos.
4
Die Zuteilung in die entsprechenden Ensembles erfolgt durch die Musiklehrperson in Absprache mit der Ensembleleitung und den Schülerinnen und Schülern.

## § 10 Ausschluss {#art_10}

1
Eine Schülerin oder ein Schüler kann durch die Musikschulleitung in folgenden Fällen vom Musikschulunterricht ausgeschlossen werden:
a)
Ständig schlechtes Betragen
b)
Dritte unentschuldigte Absenz innerhalb eines Semesters
c)
Mangelnder Fleiss
d)
Nichtbezahlen des Schulgeldes
2
Das Ausschlussverfahren ist wie folgt geregelt:
a)
Schriftliche Verwarnung durch die Musikschulleitung
b)
Androhung zum Ausschluss durch die Musikschulleitung (schriftlich)
c)
Gewährung des rechtlichen Gehörs
d)
Ausschluss durch die Musikschulleitung (schriftlich)
3
Im Falle eines Ausschlusses wird das Schulgeld nicht zurückerstattet.

## § 11 Instrumente {#art_11}

1
Die Instrumente müssen grundsätzlich von den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten beschafft werden.
2
Für Anfängerinnen und Anfänger werden nach Möglichkeit Instrumente gegen eine Mietgebühr zur Verfügung gestellt.
3
Es besteht kein grundsätzliches Anrecht, ein Instrument mieten zu können.
4
Für selbstverschuldete Schäden an den Mietinstrumenten haften die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte.
5
Die Höhe der Mietgebühr ist in der Verordnung über das Schulgeld und die Instrumentenmiete der Musikschule Cham geregelt.
6
Verbrauchsmaterial wie z. B. Saiten, Oboen- und Fagottrohre, Klarinetten- und Saxophonblätter, Öl und Fett, usw. ist von den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten selber zu beschaffen.
7
Die Musikschulleitung bestimmt, welche erforderlichen Spezialinstrumente für das Ensemblespiel unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
8
An Erwachsene werden keine Instrumente vermietet.

## § 12 Unterrichtsmaterial {#art_12}

1
Die Kosten des Unterrichtsmaterials für den Unterricht in der Musikalischen Grundschule und den Ensembleunterricht trägt die Musikschule Cham.
2
Die verlangten Unterrichtsmaterialien für den übrigen Unterricht sind von den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten zu beschaffen.
