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title: "Reglement Notorganisation"
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provisions: 12
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# Reglement Notorganisation

## § 1 Zweck {#art_1}

1
Dieses Reglement ordnet die Führung der Gemeinde bei Katastrophen.
2
Es beschreibt die Organisation zu deren Bewältigung.

## § 2 Begriff {#art_2}

1
Eine Katastrophe ist ein Ereignis, das aufgrund der Opfer und der Schäden die gesamten personellen oder materiellen Mittel der Gemeinde beansprucht und darüber hinaus Hilfe von aussen notwendig macht.

## § 3 Grundsätze {#art_3}

1
Der Gemeinderat trägt die Verantwortung für die Bewältigung einer Katastrophe. Er trifft die erforderlichen Massnahmen gemäss dem Katastrophenplan des Kantons Zug, notfalls in Abweichung der geltenden Kompetenzordnung bzw. Regelungen.
2
Die Behörden, Angestellten und Funktionäre der Gemeinde führen ihre Aufgaben grundsätzlich weiter. Sie sind jedoch verpflichtet, die Vorbereitungen zu treffen, die sich für sie aus diesem Reglement ergeben.
3
Ausdrücke wie Gemeinderat, Chef, Vertreter usw. gelten sinngemäss auch für weibliche Personen.

## § 4 Beteiligte {#art_4}

1
An der Bewältigung einer Katastrophe beteiligen sich nebst den kantonalen Stellen, in der Regel:
a)
der Gemeinderat
b)
der Gemeindeführungsstab GFS
c)
die Einsatzleitung
d)
die Einsatzmittel

## § 5 Gemeinderat {#art_5}

1
Der Gemeinderat trifft alle erforderlichen Massnahmen, um die Katastrophe möglichst rasch und ohne unnötige Verluste bewältigen zu können. Insbesondere:
a)
bietet er die zur Bewältigung benötigten zusätzlichen Mittel und Person auf oder stellt sie auf Pikett, sofern noch nicht erfolgt
b)
ernennt er den Kernstab des GFS
c)
bezeichnet er bei einem Aufgebot von Einsatzmitteln auf Antrag des GFS den Einsatzleiter und überträgt diesem die Führung aller oder eines Teils der Einsatzmittel, wobei er ihm Auflagen machen kann
d)
kann er durch vorsorgliche Vereinbarungen nicht gemeindeeigene Mittel zu Hilfeleistungen verpflichten (Organisationen, Vereine, Betriebe, Personen usw.)
e)
kann er über den GFS und Kss regionale Mittel anfordern, wenn die eigenen und verpflichteten Mittel nicht ausreichen
f)
ist er für die geeignete Information der Bevölkerung, Behörden und Amtsstellen zuständig
2
Sind nicht mindestens 3 Gemeinderäte verfügbar, so kann ein Gemeinderat zusammen mit dem Führungsverantwortlichen des GFS oder der Führungsverantwortliche allein die Leitung zur Bewältigung der Katastrophe übernehmen.

## § 6 Gemeindeführungsstab {#art_6}

1
Der Gemeindeführungsstab GFS ist dem Gemeinderat als beratendes Organ unterstellt und beschafft die notwendigen Entscheidungsgrundlagen. Er koordi-niert die Katastrophenhilfe auf Gemeindeebene.
2
Er setzt sich wie folgt zusammen:
a)
Kernstab:
1.
Stabschef
2.
Stabschefstellvertreter
3.
Chef Feuerwehr
4.
Vrb Of / Chef Lage (ZSO Kanton Zug)
5.
Protokollführung
b)
Weitere Mitglieder:
1.
Vertreter Information
2.
Vertreter Polizei
3.
Vertreter Technische Betriebe
4.
Vertreter Gesundheit/Sanität
5.
Verbindung zu Kss
2.1
Der Stabschef oder der Führungsverantwortliche des GFS bietet die fallweise benötigten Mitglieder und Spezialisten auf.
3
Der Stabschef oder der Führungsverantwortliche des GFS ist befugt den Gemeindeführungsstab aufzubieten, ohne einen vorgängigen Beschluss des Gemeinderates abwarten zu müssen.
4
Bei Abwesenheit des Stabschef führt sein Stellvertreter oder ein Mitglied des Kernstabes als Führungsverantwortlicher des GFS den Stab.
5
bestimmt er, wie lange die Mittel und Personen im Einsatz zu stehen haben.

## § 7 Einsatzleitung {#art_7}

1
Die Einsatzleitung setzt alle unterstellten Einsatzmittel in eigener Kompetenz ein. Sie berücksichtigt dabei die vom Gemeinderat oder vom GFS gemachten Auflagen.

## § 8 Einsatzmittel {#art_8}

1
Die Einsatzmittel bestehen aus:
a)
den gemeindeeigenen personellen und materiellen Mitteln
b)
den durch Vereinbarung verpflichteten Organisationen, Vereinen, Betrieben, Personen usw.
c)
den zugewiesenen Mitteln anderer Gemeinden, des Kantons oder des Bundes

## § 9 Ausbildung {#art_9}

1
Der Stabschef ist für die Ausbildung und die stete Einsatzbereitschaft des GFS zuständig.

## § 10 Vorbereitung {#art_10}

1
Der Stabschef koordiniert die Vorbereitungen zur Bewältigung einer Katastrophe und stellt sicher, dass die zuständigen Stellen, die ihnen übertragenen Vorbereitungen treffen und laufend nachführen. Als solche gelten:
a)
das Aufbieten des GFS sowie der Einsatzmittel, sofern noch nicht erfolgt
b)
die Alarmierung der Bevölkerung wenn nötig
c)
das Führen eines Verzeichnisses der möglichen Gefahrenquellen in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr
d)
das Führen einer Übersicht der Mittel, die zum Einsatz gelangen können
e)
die notwendigen Verbindungen bei einem Aufgebot
f)
das Betreiben einer zentralen Führungsstelle
g)
das Treffen vorsorglicher Vereinbarungen mit nicht gemeindeeigenen Einsatzmitteln
h)
das Verbreiten von Informationen und Verhaltensweisen an die Bevölkerung
i)
das Bereitstellen von Notunterkünften
j)
das Bereitstellen der Versorgung
k)
die Zusammenarbeit mit dem kantonalen Führungsstab

## § 11 Entschädigung {#art_11}

1
Die Entschädigung richtet sich nach den eigenen Ansätzen der Einsatzmittel.
2
Die Entschädigung der durch Vereinbarung verpflichteten Einsatzmittel werden nach den geltenden Ansätzen vergütet.
3
Die Entschädigung von Personen, die nicht unter Abs. 1 oder 2 fallen, erfolgt nach dem gemeindlichen Besoldungsreglement.
4
Die im Gemeindeführungsstab oder in einer Einsatzformation eingesetzten Personen sind für die Dauer des Einsatzes gegen Krankheit und Unfall versichert.
5
Das kantonale Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger findet Anwendung auf die Mitglieder der Führungsstäbe und Einsatzformationen von Kanton und Gemeinden.
6
Der Abschluss der Versicherung obliegt der Gemeinde.

## § 12 Ausführungsbestimmungen {#art_12}

1
Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.
