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title: "Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Löntsch unterhalb des NOK-Kraftwerkes am Löntsch bis zur ehemaligen Wasserfassung des Dorfbaches Netstal"
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# Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Löntsch unterhalb des NOK-Kraftwerkes am Löntsch bis zur ehemaligen Wasserfassung des Dorfbaches Netstal

## Art. 1 (Erlassen vom Landrat am 26. April 2006) {#art_1}

Konzessionsinhaberin
1 Konzessionsinhaberin ist die Bachgenossenschaft Netstal.

## Art. 2 {#art_2}

Umfang der Konzession
1 Die Konzession umfasst gemäss Konzessionsprojekt vom 27. Februar 2006
die Wasserkraft des Löntsch vom Auslaufkanal des NOK-Kraftwerkes am
Löntsch bis zur ehemaligen Wuhrtanne der Bachgenossenschaft unterhalb
der Kantonsstrassenbrücke im Ausmass der zwischen der Löntschkorporation und der damaligen Motor Aktiengesellschaft vereinbarten Dotierwassermenge.

## Art. 3 {#art_3}

Dauer der Konzession
1 Die Konzession wird bis zum 30. September 2038 erteilt.

## Art. 4 {#art_4}

Bewilligungen, Ausführungspläne
1 Für den Bau und Betrieb der für die Ausübung der Wasserrechte notwendigen Anlagen sind nach Massgabe des Bundesrechts und des kantonalen
Rechts Spezialbewilligungen notwendig.
2 Nach der Fertigstellung der Werkanlagen sind die Ausführungspläne dem
für das Energiewesen zuständigen Departement (Departement) zu übergeben.

## Art. 5 {#art_5}

Änderung der Anlagen
1 Bauliche Abweichungen von dem in Artikel 2 genannten Projekt, welche
noch innerhalb des Konzessionsumfanges liegen, bedürfen der Bewilligung
des Regierungsrates und allenfalls weiterer zuständiger Behörden. Ausgenommen sind bauliche Änderungen untergeordneter Natur während der
Realisierung der Anlagen, soweit sie keine zusätzlichen Auswirkungen auf
Raum und Umwelt nach sich ziehen. Diese müssen vorgängig dem Departement gemeldet werden.
2 Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession nach Artikel 2 verändert werden, so ist dazu eine Änderung bzw. Erweiterung der
Konzession erforderlich.
SBE IX/7 421 1
VII B/532/16
3 Eine Bewilligung nach dem Energiegesetz1) und allenfalls nach dem Raumplanungs- und Baugesetz2), bzw. dem eidgenössischen Gewässerschutzgesetz ist erforderlich, wenn die Nutzungsanlagen umgebaut oder ersetzt werden bzw. die Ausbauwassermenge erhöht wird.
4 Änderungen, die weder konzessionspflichtig noch bewilligungspflichtig
sind, müssen dem Departement schriftlich gemeldet werden. Dabei ist zu
bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Konzession eingehalten werden.

## Art. 6 {#art_6}

Fristen
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Inkrafttreten der Konzession an
gerechnet,
a. innert einem Jahr mit den Bauarbeiten zu beginnen;
b. innert zwei Jahren die Werkanlagen fertigzustellen und in Betrieb
zu setzen.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begründetes Gesuch des Konzessionärs hin die Fristen angemessen verlängern.

## Art. 7 {#art_7}

Restwasser
1 Das Wasser aus dem Einzugsgebiet unterhalb des Klöntalersees muss bei
der Fassungsstelle ungeschmälert im Löntsch belassen werden.

## Art. 8 {#art_8}

Erwerb von Rechten
1 Die für den Bau und Betrieb der Anlagen notwendigen Rechte hat die Konzessionärin zu erwerben und abzugelten.
2 Allfällig an Gewässern bestehende Privatrechte und auf älterer Verleihung
beruhende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es
ist Sache der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständigen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu
beseitigen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten
und allfällige Prozesse zu übernehmen.

## Art. 9 {#art_9}

Wasserbaupolizeiliche Verpflichtungen
1 Haben Anlage und Betrieb der Kraftwerksanlagen Änderungen in den
Wasserabflussverhältnissen zur Folge, welche sich auf das Eigentum der
Uferanstösser oder auf den wasserbaulichen Zustand der Gewässer und damit im Zusammenhang stehende öffentliche Interessen nachteilig auswirken,
so ist die Konzessionärin zur Ausführung aller von den zuständigen Behörden angeordneten Schutzbauten und sonstigen Vorkehren zur Vermeidung
oder Behebung dieser Nachteile auf eigene Kosten sowie zum Ersatz des
eingetretenen Schadens verpflichtet.
1) GS VII E/1/1
2) GS VII B/1/1

## Art. 10 VII B/532/16 {#art_10}

Schutz der öffentlichen Interessen; Aufsicht
1 Die Kraftwerke dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauwerke
als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrichtungen als
betriebsfähig erwiesen haben. Sämtliche Anlagen sind von der Konzessionärin ständig in betriebsfähigem und einwandfreiem Zustand zu erhalten; sie
hat Gefährdungen, Störungen und Schäden von Bedeutung den zuständigen
Behörden unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben.
2 Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegt den
nach kantonalen und Bundesgesetzen zuständigen Behörden. Ihren Aufsichtspersonen, den kantonalen Polizeiorganen und allfälligen Bevollmächtigten der Gemeinde ist der freie Zutritt zu allen Anlagen jederzeit zu gestatten.

## Art. 11 {#art_11}

Übertragung der Konzession
1 Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf eine andere
Bewerberin übertragen werden. Der Landrat wird seine Zustimmung nicht
verweigern, wenn die neue Bewerberin allen Erfordernissen der Konzession
genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

## Art. 12 {#art_12}

Erneuerung der Konzession
1 Die Konzession kann nach ihrem Ablauf erneuert werden, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

## Art. 13 {#art_13}

Verwirkung der Konzession
1 Die Konzession verwirkt, wenn:
a. die in Artikel 6 festgelegten Fristen nicht eingehalten werden;
b. die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
c. die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt.

## Art. 14 {#art_14}

Erlöschen der Konzession
1 Die Konzession erlischt:
a. durch Ablauf der in Artikel 3 eingeräumten Konzessionsdauer, vorbehalten die Erneuerung nach Artikel 12;
b. durch ausdrücklichen Verzicht;
c. durch Verwirkung (Art. 13).
2 Erlischt die Konzession wegen Verwirkung (Abs. 1 Bst. c), so geht die Inhaberin der Konzession aller durch diese verliehenen Rechte verlustig. Andererseits wird die Konzessionärin der in der Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben, ohne dass der Kanton der Konzessionärin gegenüber irgendwelche anderen Ansprüche geltend machen darf.
VII B/532/16
3 Die Konzessionärin ist verpflichtet, ihre Anlagen nach Ablauf oder Hinfall
der Konzession nach Anordnung des für den Wasserbau zuständigen Departements zu sichern oder zu beseitigen.

## Art. 15 {#art_15}

Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus
dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden,
soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts
anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden (Art. 71 Abs. 1
WRG). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes)3).
2 Über Streitigkeiten zwischen der Konzessionärin und andern Nutzungsberechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die ordentlichen Gerichte.

## Art. 16 {#art_16}

Zukünftige Gesetzgebung
1 Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons
bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um
wohlerworbene Rechte handelt.

## Art. 17 {#art_17}

Heimfall
1 Der Kanton behält sich den Heimfall vor. Er richtet sich nach den dannzumal geltenden Bundes- und Kantonsvorschriften.

## Art. 18 {#art_18}

Vollzug
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt.
3) GS III G/1
