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title: "Reglement für eine nachhaltige städtische Energie-, Luftreinhalte- und Klimapolitik (Energiereglement)"
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provisions: 32
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# Reglement für eine nachhaltige städtische Energie-, Luftreinhalte- und Klimapolitik (Energiereglement)

## Art. 1 I. Zweck und Grundsätze {#art_1}

Zweck
1 Dieses Reglement bezweckt die rationelle, umweltschonende und wirtschaftliche Verwendung der Energie und die Förderung des Einsatzes von
erneuerbaren Energien.
2 Die Freisetzung von Treibhausgasen und die Luftbelastung sind zu reduzieren, die Energieautarkie zu erhöhen.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze
1 Die Stadt Luzern setzt sich aktiv für den Schutz und die Erhaltung der
natürlichen Lebensgrundlagen und für einen schonenden Umgang mit den
natürlichen Ressourcen ein.
2 Sie strebt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an, die Ziele der 2000-Watt-
Gesellschaft zu erreichen.
3 Sie arbeitet darauf hin, umweltbelastende und umweltgefährdende
Energieträger, wie fossile Brenn- und Treibstoffe oder die Atomenergie,
durch einheimische und erneuerbare Energieträger zu ersetzen.
II. Energie- und Klimastrategie
Art. 3 2 2000-Watt-Gesellschaft
1 Die Erreichung der Ziele der 2000-Watt-Gesellschaft bedeutet:
a. Eine Reduktion des Energieverbrauchs auf 2000 Watt Dauerleistung
pro Kopf der Bevölkerung (Primärenergie) und
b. eine Reduktion der Primärenergie-bedingten Treibhausgasemissionen
auf 0 t CO2-Äquivalente pro Kopf der Bevölkerung und Jahr.
2 Die Stadt Luzern strebt an, das in Abs. 1 lit. a formulierte Ziel bis spätestens 2050, dasjenige in lit. b bis spätestens 2040 zu erreichen.
2 Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.

## Art. 4 Seite 3/17 {#art_4}

Ausstieg aus der Nutzung von Atomenergie
1 Die Stadt Luzern verfolgt das Ziel, den Bezug von Atomenergie schrittweise zu reduzieren und spätestens ab dem Jahr 2045 keine Atomenergie
mehr zu beziehen. Ein früheres Ausstiegsdatum des Bundes wird auch von
der Stadt Luzern übernommen.
2 Die Stadt Luzern als Aktionärin verpflichtet die ewl Energie Wasser Luzern
Holding AG soweit rechtlich möglich zu einer Strategie, die den schrittweisen
Ausstieg aus der Nutzung von Atomenergie bis zum Jahr 2045 ermöglicht.
Auslaufende Verträge und Bezugsrechte sind ohne Atomstrom zu kompensieren. Die Versorgungssicherheit, konkurrenzfähige Strompreise und die
nachhaltige Ertragskraft der ewl Energie Wasser Luzern Holding AG sind zu
gewährleisten. Die Stadt Luzern verpflichtet die ewl Energie Wasser Luzern
Holding AG nicht zur Durchführung konkreter Massnahmen. Vorbehalten
bleiben Bestellungen der Stadt Luzern auf der Grundlage von kostendeckenden Leistungsaufträgen.
3 Der Stadtrat wird beauftragt, die Entwicklung betreffend Nutzung der
Atomenergie laufend zu beobachten. Sobald rechtskräftige Entscheide des
Bundes über die Nutzung der Atomenergie gefällt sind, legt der Stadtrat
dem Grossen Stadtrat einen Bericht mit der aktualisierten Lagebeurteilung
und entsprechende Schlussfolgerungen vor. Allenfalls sind auch notwendige Anpassungen der Ausstiegsstrategie zu beantragen.

## Art. 5 {#art_5}

3 Absenkpfade
1 Die Stadt Luzern strebt in Koordination mit den entsprechenden Bestrebungen von Bund und Kanton Luzern die folgenden Absenkpfade an:
a. Primärenergieverbrauch:
– 2008: 5’060 Watt pro Kopf (Ausgangswert)
– 2020: 4’100 Watt pro Kopf
– 2030: 3’000 Watt pro Kopf
– 2040: 2’500 Watt pro Kopf
– 2050: 2’000 Watt pro Kopf
b. Treibhausgasemissionen:
– 2008: 5,9 t CO2-Äquivalente pro Kopf (Ausgangswert)
– 2020: 4,8 t CO2-Äquivalente pro Kopf
– 2030: 1,2 t CO2-Äquivalente pro Kopf
– 2040: 0 t CO2-Äquivalente pro Kopf
3 Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
Seite 4/17
2 Für den Strassen- und Schienenverkehr auf Stadtgebiet strebt die Stadt
Luzern in Koordination mit den entsprechenden Bestrebungen von Bund
und Kanton Luzern die folgenden Absenkpfade an:
a. Primärenergieverbrauch:
– 2019: 680 Watt pro Kopf (Ausgangswert)
– 2030: 550 Watt pro Kopf
– 2040: 430 Watt pro Kopf
– 2050: 320 Watt pro Kopf
b. Treibhausgasemissionen:
– 2019: 1,2 t CO2-Äquivalente pro Kopf (Ausgangswert)
– 2030: 0,6 t CO2-Äquivalente pro Kopf
– 2040: 0 t CO2-Äquivalente pro Kopf
3 Bis 2040 müssen alle in der Stadt Luzern immatrikulierten Fahrzeuge
elektrisch und/oder erneuerbar angetrieben sein.

## Art. 5a {#art_5a}

4 Zielsetzungen für Solarstrom
Die Stadt Luzern strebt in Koordination mit den entsprechenden Bestrebungen von Bund und Kanton Luzern den folgenden Zubaupfad für die
Produktion von Solarstrom an:
– 2020: 10 MWp (Ausgangswert)
– 2025: 30 MWp
– 2030: 60 MWp
– 2035: 90 MWp
– 2040: 120 MWp
– 2045: 150 MWp

## Art. 5b – 2050: 180 MWp {#art_5b}

5 Nachhaltige Ernährung
Die Stadt setzt sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Förderung der
nachhaltigen Ernährung und die Information über den Einfluss der Ernährung auf das globale Klima und die Umwelt ein.
4 Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
5 Eingefügt durch Änderung vom 1. Februar 2018, in Kraft seit 23. September 2018.

## Art. 5c Seite 5/17 {#art_5c}

6 Graue Energie
Die Stadt Luzern leistet im Rahmen ihrer Zuständigkeiten einen Beitrag zur
Reduktion des mit der Ernährung sowie mit dem Konsum von weiteren
Gütern und Dienstleistungen verbundenen Energie- und Ressourcenverbrauchs (graue Energie), insbesondere über die Bautätigkeit, das
Beschaffungswesen und durch Information und Kommunikation.

## Art. 6 {#art_6}

7 Massnahmen
1 Die Stadt Luzern trifft zur Erreichung der in Art. 5 definierten Absenkpfade
und des in Art. 5a festgelegten Zubaupfads die in ihrem Einflussbereich
liegenden Massnahmen.
2 Die Massnahmen werden jeweils zu mehrjährigen Aktionsplänen zusammengefasst. Die Finanzierung der Massnahmen erfolgt in der Regel über
den städtischen Energiefonds.
3 Für Massnahmen ausserhalb ihres Einflussbereiches stellt die Stadt
Luzern entsprechende Anträge an den Kanton Luzern oder den Bund.

## Art. 6a {#art_6a}

8 Gebäudeenergieausweis GEAK Plus für bestehende Bauten
1 Der Stadtrat kann für bestehende Bauten eine GEAK-Plus-Pflicht einführen, sollte eine solche bis 2024 auf kantonaler Ebene nicht vorgeschrieben
sein.
2 Die GEAK-Plus-Pflicht gilt für alle Bauten mit einer fossilen Heizung, die
älter als zehnjährig sind.
3 Von der GEAK-Plus-Pflicht ausgenommen sind Gebäude, für die bereits
ein gültiger GEAK Plus besteht oder die Gebäudetypen zugeordnet werden,
für die kein GEAK Plus erstellt werden kann.
4 Für Gebäude mit schlechter Gesamtenergieeffizienz (GEAK-Kategorien
E–G) kann der Stadtrat eine Beratungspflicht einführen.
5 Der GEAK Plus muss innert 6 Jahren nach Inkrafttreten dieser
Bestimmungen erstellt sein.
6 Für Gebäude, für die kein GEAK Plus erstellt werden kann, wird eine
Gebäudeanalyse gemäss Pflichtenheft des BFE verlangt.
6 Eingefügt durch Änderung vom 1. Februar 2018, in Kraft seit 23. September 2018.
7 Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
8 Eingefügt durch Änderung vom 17. Februar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.

## Art. 6b Seite 6/17 {#art_6b}

9 Verbot von nicht erneuerbarem Strom im liberalisierten
Strommarkt
1 Der Stadtrat kann ein Verbot für den Bezug von nicht erneuerbarem Strom
auf Stadtgebiet einführen, sofern bis 2024 auf kantonaler Ebene ein solches
fehlt.
2 Bei einem Verbot dürfen auf Stadtgebiet beim Bezug von Strom im liberalisierten Markt einzig Stromprodukte mit Herkunftsnachweis aus erneuerbaren Energien erstanden werden.
3 Eine vom Stadtrat bezeichnete Stelle kann Ausnahmen erlauben, sofern
die Mehrkosten für Strom aus erneuerbaren Quellen 10 Prozent der Energiekosten inklusive Netz und Abgaben überschreiten.
4 Die Energieversorgungsunternehmen auf Stadtgebiet sind verpflichtet,
gegenüber der vom Stadtrat bezeichneten Stelle die Herkunftsnachweise
für ihre Kundinnen und Kunden auf Stadtgebiet offenzulegen und die von
ihnen nicht belieferten Strombezügerinnen und Strombezüger zu melden.
5 Strombezügerinnen und Strombezüger im freien Markt haben gegenüber
der vom Stadtrat bezeichneten Stelle bezüglich der Herkunftsnachweise
ihrer Stromlieferantinnen und Stromlieferanten eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht.
6 Die vom Stadtrat bezeichnete Stelle überprüft die Herkunftsnachweise im
freien Markt stichprobenweise.

## Art. 7 {#art_7}

10 Controlling
1 Die Auswirkungen der getroffenen Massnahmen werden überprüft. Die
Entwicklung des Primärenergieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen wird in regelmässigen Abständen erhoben und mit den in Art. 5
definierten Absenkpfaden verglichen.
2 Sollte sich zeigen, dass die Absenkpfade nicht eingehalten werden können und der Zubaupfad für die Produktion von Solarstrom gemäss Art. 5a
nicht erreicht wird, ist die Massnahmenumsetzung in Koordination mit den
entsprechenden Bestrebungen von Bund und Kanton Luzern zu intensivieren.
9 Eingefügt durch Änderung vom 17. Februar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
10 Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
Seite 7/17
III. Fördermassnahmen
1. Allgemeines

## Art. 8 {#art_8}

Gegenstand
Zur finanziellen Förderung von Vorhaben im Energiebereich (Projekte,
Massnahmen, Investitionen, Beiträge an Organisationen usw.) sowie zur
Erreichung der angestrebten Absenkpfade und der Ziele der 2000-Watt-
Gesellschaft wird ein Fonds unterhalten.

## Art. 9 {#art_9}

11 Finanzierung
1 Die jährliche Einlage in den Fonds erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung.
2 Die jährliche Einlage wird aus den städtischen Konzessionsgebühren und
der Rückverteilung der CO2-Abgabe des Bundes finanziert. Im Rechnungsjahr 2022 beträgt die Einlage 1,5 Mio., 2023 4 Mio., 2024 6,5 Mio. und ab
2025 mindestens 9 Mio. Franken.
3 Die Einlage in den Fonds gemäss Abs. 2 ist maximal in der budgetierten
Höhe zulässig.
4 Die Höhe des Fonds in der Summe aller nicht an Vorhaben zugesicherten
Beiträge wird auf 15 Mio. Franken limitiert. Wird der Betrag von 15 Mio.
Franken während dreier aufeinanderfolgender Jahre überschritten, werden
die Einlagen ab dem vierten Jahr gekürzt.
5 Die Entnahmen aus dem Fonds für Förderzwecke gemäss Art. 8 werden
jährlich im Budget global budgetiert.

## Art. 9a {#art_9a}

12 Zuschlag auf Nutzung der elektrischen Verteilnetze
1 Ist die Finanzierung des Energiefonds über zweckgebundene Abgaben
nicht genügend gesichert, kann auf die Nutzung des über die Netze auf
Stadtgebiet vertriebenen Stroms ein Zuschlag (Klimarappen) in der Höhe
von 0,5 bis 2 Rappen pro Kilowattstunde erhoben werden.
2 Abgabepflichtig sind die Strombezügerinnen und Strombezüger. Der
Klimarappen wird einmal jährlich erhoben.
3 Der Stadtrat legt die Höhe des geschuldeten Klimarappens innerhalb des
Rahmens gemäss Abs. 1 jedes Jahr im Voraus unter Berücksichtigung des
11 Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
12 Eingefügt durch Änderung vom 17. Februar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
Seite 8/17
Fondsbestandes, der Konzessionsgebühreneinnahmen und des Finanzbedarfs für die Fördermassnahmen fest.
4 Das Inkasso kann an Dritte übertragen werden.
5 Die Grundlagen für die Erhebung des Klimarappens werden von den konzessionierten Netzbetreiberinnen und Netzbetreibern bei deren Verbraucherinnen und Verbrauchern erhoben. Sie sind verpflichtet, alle für die
Gebührenerhebung notwendigen Daten und Geschäftsunterlagen zur
Verfügung zu stellen.

## Art. 10 {#art_10}

Rechnungsführung
1 Der Fonds wird in der Rechnung der Stadt Luzern geführt.
2 Im Rahmen der Jahresrechnung der Stadt Luzern wird über die Verwendung von Mitteln aus dem Fonds Rechenschaft abgelegt.
3 Entnahmen aus dem Fonds an die Stadt Luzern sind in der Fondsrechnung gesondert auszuweisen.
2. Beitragsvoraussetzungen

## Art. 11 {#art_11}

Gewährung von Beiträgen
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Fonds.
2 Bei knappen Mitteln entscheidet die Fondsverwaltung bei neuen Projekten
über die Priorität der zu fördernden Projekte. Gegebenenfalls können bei
der Zusicherung Beiträge gekürzt werden.

## Art. 12 {#art_12}

13 Voraussetzungen
1 Unter Einhaltung folgender Voraussetzungen können Vorhaben aus dem
Fonds gefördert werden:
a. Es werden in der Regel nur Vorhaben gefördert, die auf dem Gebiet der
Stadt Luzern realisiert werden oder die für die Stadt Luzern von besonderer Bedeutung sind. Daneben können auch Vorhaben gefördert werden, die dem Klimaschutz dienen.
b. Projektierung und Ausführung entsprechen dem aktuellen Stand der
Technik.
13 Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
Seite 9/17
c. Vorhaben, die zu einer Energieeinsparung führen, müssen über gesetzliche Vorschriften hinausgehende Energieeinsparungen zur Folge
haben. Das Nähere regelt der Stadtrat.
d. Es muss sich um Vorhaben handeln, die zur Zeit der Beitragsgewährung
die Wirtschaftlichkeit im Vergleich zu konventionellen Technologien noch
nicht erreicht haben, die aber langfristig selbsttragend und erfolgversprechend beurteilt werden.
e. Es können auch Vorhaben gefördert werden, die sich noch im Stadium
der technischen Entwicklung befinden.
f. Es werden nur Vorhaben gefördert, die der Energie- und Klimastrategie
der Stadt Luzern nicht widersprechen und die einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der 2000-Watt-Gesellschaft leisten.
g. Es werden keine stadteigenen Bauvorhaben (Projekte in der Investitionsrechnung) gefördert;
h. Sanierungsvorhaben, die zu Leerkündigungen führen, werden nur gefördert, wenn die Leerkündigung ausreichend begründet werden kann.
2 Mit der Realisierung darf in der Regel erst nach Einreichung des Beitragsgesuches begonnen werden.

## Art. 13 {#art_13}

14 Beitragsempfängerinnen und -empfänger
Beiträge werden an natürliche und juristische Personen sowie an öffentliche Körperschaften ausgerichtet,
a. die förderungswürdige Bauten und Anlagen besitzen, betreiben, planen
oder projektieren,
b. die Vorhaben im Bereich Beratung, Ausbildung und Information
durchführen,
c. die Vorhaben zum Klimaschutz verwirklichen.
3. Förderbeiträge

## Art. 14 {#art_14}

15 Förderbereiche
Als förderungswürdig im Sinne des Reglements gelten insbesondere die
folgenden Massnahmenbereiche (Vorhaben):
a. Die rationelle und umweltschonende Energieanwendung in Gebäuden,
Geräten, Anlagen und Prozessen (Wärme und Strom);
14–15 Fassung gemäss Änderung vom 13. November 2025, in Kraft seit 1. Februar 2026.
Seite 10/17
b. Die Energiegewinnung (Wärme und Strom) aus erneuerbaren Energiequellen, insbesondere Umweltwärme, Sonnenenergie, Biomasse fest
und flüssig, Wasser, Wind;
c. Der Aufbau und die Erweiterung von Wärmeverteilinfrastrukturen als
Voraussetzung für den Betrieb von effizienten und umweltschonenden
Energieproduktionsanlagen;
d. Desinvestitionsbeiträge für noch nicht abgeschriebene Heizanlagen;
e. Anschlüsse an ein Nah-/Fernwärmenetz;
f. Neue, zukunftsgerichtete Technologien zur umweltschonenden Energiegewinnung oder -anwendung;
g. Die dezentrale Elektrizitätserzeugung;
h. Die Steigerung der Stromeffizienz durch Anreize zum Ersatz von elektrisch betriebenen Geräten und Anlagenkomponenten mit hohem
Stromverbrauch durch solche mit hoher Energieeffizienz;
i. Die Förderung von energieeffizienten und stadtgerechten Fahrzeugen
und Mobilitätsformen sowie dazugehörige Infrastrukturanlagen;
j. Beratung, Ausbildung, Information und Öffentlichkeitsarbeit sowie
entsprechende Kampagnen mit Bezug zu den Themen Energieeffizienz, erneuerbare Energien, 2000-Watt-Gesellschaft und graue
Energie;
k. Studien, Konzepte, Pilot- und Demonstrationsanlagen zur effizienten
Energienutzung und Energieerzeugung sowie zur Reduktion von grauer
Energie;
l. Massnahmen und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem European Energy Award (Label Energiestadt), dem Energiekonzept, dem
Richtplan Energie und den Aktionsplänen zur Umsetzung der Energie-
und Klimastrategie;
m. Reduktion der grauen Energie;
n. Vorhaben, deren Technologie bzw. Erkenntnisse der 2000-Watt-Gesellschaft dienen.

## Art. 15 {#art_15}

Ausrichtung der Beiträge
1 Die Förderung von Massnahmen erfolgt in der Regel über einmalige
Beiträge.
2 Beiträge werden als individuelle Beiträge, Pauschalbeiträge, Darlehen
oder in anderer Form ausgerichtet.
3 Grossprojekte werden grundsätzlich individuell beurteilt.

## Art. 16 Seite 11/17 {#art_16}

Beitragshöhe
1 Die Höhe der Beiträge aus dem Fonds richtet sich nach der Art des Vorhabens und den zur Verfügung stehenden Fondsmitteln.
2 Die Ermittlung der Beiträge stützt sich auf nachvollziehbare Berechnungen.
3 Die Fondsverwaltung setzt die Berechnungseinheit pro eingesparte Energiemenge (Basisbeitragssatz) fest (Wärme und Strom).
4 Die Fondsverwaltung kann Pauschalbeiträge festlegen, wenn diese den
Grundsatz wirkungsorientierter Förderung erfüllen.
5 Die Fondsverwaltung kann pro Massnahmenbereich Maximalbeiträge
festlegen.
6 Bei der Festlegung der Beitragssätze und Förderbedingungen in den einzelnen Förderbereichen berücksichtigt die Fondsverwaltung Förderprogramme Dritter (Bund, Kanton, Energieversorger).
7 Die Beitragshöhe für Projekte, bei denen keine Pauschalbeiträge gewährt
werden, beträgt in der Regel 30 Prozent der ausgewiesenen und nicht
amortisierbaren Mehrkosten. Die Fondsverwaltung setzt die Wirtschaftlichkeitskriterien fest.
8 Bei Vorliegen besonderer Umstände können Beiträge erhöht oder gekürzt
werden.
9 Die Beiträge aus dem Fonds sind mit Beiträgen von Dritten kumulierbar.
Im Beitragsgesuch sind Leistungen Dritter offenzulegen.
10 Vorhaben, bei denen keine Wirtschaftlichkeitsbeurteilung vorgenommen
werden kann, können vollständig aus dem Fonds finanziert werden (Öffentlichkeitsarbeit, Infoveranstaltungen, Label Energiestadt usw.).

## Art. 17 {#art_17}

Rückerstattung von Beiträgen
1 Beiträge, die unrechtmässig erwirkt wurden, sind von den Empfängerinnen
und Empfängern zurückzuerstatten. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn:
a. die Beiträge mittels falscher oder unvollständiger Angaben erwirkt
worden sind;
b. die Beiträge nicht dem im Fördergesuch beantragten Zweck entsprechend verwendet werden;
c. die Auflagen der Fondsverwaltung zur Beitragsgewährung nicht erfüllt
werden.
2 Zurückgeforderte Beiträge sind zu verzinsen. Der Stadtrat setzt den Zinssatz fest.

## Art. 18 Seite 12/17 {#art_18}

Verjährung
1 Beiträge verjähren zwei Jahre, nachdem die zusprechende Verfügung in
Rechtskraft erwachsen ist.
2 In begründeten Ausnahmen kann die Fondsverwaltung eine Auszahlung
von Beiträgen auch nach Ablauf der Verjährungsfrist vornehmen.
3 Die Rückforderung von Beiträgen verjährt fünf Jahre, nachdem der Beitrag
ausbezahlt wurde.
4. Verfahren

## Art. 19 {#art_19}

16 Fondsverwaltung
1 Der Stadtrat setzt eine Fondsverwaltung ein.
2 Die Fondsverwaltung besteht aus fünf Mitgliedern, zwei aus der
Verwaltung der Stadt Luzern und drei unabhängigen externen
Fachspezialistinnen oder Fachspezialisten.
3 Die Geschäftsführung Energiefonds ist mit einer beratenden Stimme in
der Fondsverwaltung vertreten.

## Art. 20 {#art_20}

17 Technische Beurteilung
1 Das Gesuch um einen Beitrag aus dem Energiefonds ist der
Geschäftsführung Energiefonds einzureichen.
2 Das Gesuch hat sämtliche zur Beurteilung notwendigen Unterlagen zu
enthalten.
3 Die Geschäftsführung Energiefonds sichtet und überprüft die
eingegangenen Gesuche und unterbreitet sie der Fondsverwaltung.
4 Zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit von Vorhaben können
unabhängige Expertinnen und Experten beigezogen werden.

## Art. 21 {#art_21}

18 Entscheid
1 Die Fondsverwaltung beurteilt alle Gesuche auf ihre Förderungswürdigkeit, legt den Förderbeitrag fest und begründet ihren Entscheid.
2 Die Fondsverwaltung kann die Entscheidkompetenz für einfache Gesuche
mit Standard-Förderbeiträgen an die Geschäftsführung Energiefonds
delegieren.
16–18 Fassung gemäss Änderung vom 13. November 2025, in Kraft seit 1. Februar 2026.
Seite 13/17
3 Ein Entscheid erfolgt bei einfacheren Projekten in der Regel spätestens
drei Monate nach der Einreichung des Gesuches, bei komplexeren
Projekten in der Regel spätestens nach sechs Monaten.

## Art. 22 {#art_22}

Auflagen/Erfolgsnachweis
1 Die Fondsverwaltung kann den Entscheid über die Gewährung von
Beiträgen mit Auflagen an die Beitragsempfängerinnen und -empfänger
versehen, namentlich:
a. über den Erfolg der Vorhaben geeignete Erhebungen durchzuführen,
darüber zu berichten und jederzeit Einblick in die Erhebung und Zugang
zu den Anlagen zu gewähren;
b. eine Zutrittsberechtigung für Demonstrationszwecke einzuräumen;
c. Messstellen einzubauen und Messungen zuzulassen;
d. über das Ergebnis des Vorhabens die Öffentlichkeit zu informieren.
2 Die Förderung von Energiegewinnungsanlagen kann von der Verwirklichung zumutbarer Massnahmen zur Reduktion des Energiebedarfs abhängig gemacht werden.
3 Die Förderung von Massnahmen im Gebäudebereich kann von der
Inanspruchnahme einer Energieberatung abhängig gemacht werden.
4 Die Fondsverwaltung erteilt Mieterinnen und Mietern, die eine Mietzinserhöhung angezeigt erhalten haben, der energetische Verbesserungen zugrunde liegen, auf Gesuch hin Auskunft darüber, ob und in welcher Höhe
Beiträge aus dem Fonds zugesichert worden sind.
Beitragsempfängerinnen oder -empfänger sind auf dieses Auskunftsrecht
hinzuweisen.

## Art. 23 {#art_23}

19 Vollzug
1 Der Stadtrat ist durch eine aktive Energiepolitik dafür besorgt, dass in der
Stadt Luzern förderungswürdige Projekte im Sinne des Fonds verwirklicht
werden.
2 Er unterstützt auf diese Weise insbesondere auch Projekte Privater.
3 Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
4 Er bezeichnet die für den Vollzug dieser Bestimmungen zuständigen
Stellen.
19 Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.

## Art. 23a Seite 14/17 {#art_23a}

20 Energiestatistik
1 Als Grundlage für die Energieplanung und die energiepolitische Berichterstattung führt die Stadt eine Energiestatistik.
2 Für die Erhebung der dazu notwendigen Angaben gilt die Auskunfts- und
Mitwirkungspflicht gemäss Kantonalem Energiegesetz.

## Art. 23b {#art_23b}

21 Strafbestimmungen
Wer gegen die Vorschriften von Art. 6a Abs. 2, 4 und 5 (Nichtbefolgen der
GEAK-Plus-Pflicht; Nichtbefolgen der Beratungspflicht; Nichteinhaltung der
6-Jahres-Frist), Art. 6b Abs. 2, 4 und 5 (Kauf von nicht erneuerbarem Strom
im liberalisierten Strommarkt; Weigerung, Herkunftsnachweise offenzulegen und nicht belieferte Strombezügerinnen und Strombezüger zu nennen;
Nichteinhalten der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht) und Art. 23a Abs. 2
(Nichteinhalten der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht bezüglich Energiestatistik) oder darauf gestützte Verfügungen vorsätzlich oder fahrlässig
verstösst, wird nach den Strafbestimmungen des massgebenden
kantonalen Rechts verfolgt.

## Art. 24 IV. Schlussbestimmungen {#art_24}

Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über den Energiefonds der Stadt Luzern vom 15. Juni 2000
wird aufgehoben.

## Art. 25 {#art_25}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.22
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen.23
20–21 Eingefügt durch Änderung vom 17. Februar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
22 Von den Stimmberechtigten als Gegenvorschlag zur Initiative «Luzern mit Strom ohne
Atom» angenommen am 27. November 2011.
23 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 18. Juni 2011.
Seite 15/17
Luzern, 9. Juni 2011
Namens des Grossen Stadtrates
Rolf Krummenacher
Ratspräsident
Hans Büchli
Leiter Sekretariat Grosser Stadtrat
Seite 16/17
Anhang
(Grafiken zu Art. 5)
Absenkpfad für den Primärenergieverbrauch
Absenkpfad für die Treibhausgasemissionen
Seite 17/17
Tabelle der Änderungen des Reglements für eine nachhaltige
städtische Energie-, Luftreinhalte- und Klimapolitik (Energiereglement)
vom 9. Juni 2011
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. B+A 9/15 25.6.15 5.9.15
Art. 6 f., Art. 9
Art. 5a
geändert
eingefügt
1.1.16
2. B+A 37/17 1.2.18 29.9.18
Art. 5b, Art. 5c eingefügt 23.9.18
3. B+A 12/19 6.6.19 24.8.19
Art. 9, Art. 12 geändert 1.9.19
4. B+A 22/21 17.2.22 8.10.22
Art. 3, Art. 5,
Art. 5a, Art. 7,
Art. 9, Art. 12,
Art. 23
Art. 6a, Art. 6b,
Art. 9a, Art.
23a, Art. 23b
geändert
eingefügt
1.1.23
5. B+A 26/25 13.11.25 31.1.2026
Art. 13–14,
Art. 19–21
geändert 1.2.26
