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title: "V vom 14. Juli 2020 über die Führung und Nutzung der Landes- und Gemeindeenergiekataster (Energiekatasterverordnung; EKV)"
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# V vom 14. Juli 2020 über die Führung und Nutzung der Landes- und Gemeindeenergiekataster (Energiekatasterverordnung; EKV)

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt in Durchführung von Art. 35a bis 35p des Gesetzes das Nähere über die Führung und Nutzung der Landes- und Gemeindeenergiekataster.

## Art. 2 Begriffe und Bezeichnungen {#art_2}

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) "erneuerbare Energien": Energieformen, die nicht auf endliche Ressourcen zurückgreifen, wie insbesondere Solarenergie, Umweltwärme aus Luft/Wasser oder Boden, Biomasse, Geothermie, Wasserkraft, Windenergie;
b) "Energieträger": Stoffe, deren Energiegehalt für Energieumwandlungsprozesse nutzbar ist;
c) "Gebäudekategorie": die Beschreibung des Zwecks oder der Art des Gebäudes;
d) "Gebäudefläche": die bebaute Fläche eines Gebäudes in Quadratmetern;
e) "Objekt": Gebäude im Sinne von Art. 9 der Statistikverordnung sowie Anlagen zur Energie- und Wassergewinnung;
f) "objektbezogene Daten": Daten, die sich auf ein bestimmtes Objekt beziehen;
g) "Baujahr": das Kalenderjahr der Fertigstellung eines Objekts;
h) "Georeferenzierung": die Zuweisung raumbezogener Informationen zu einem Datensatz;
i) "Identifikator": eine unveränderliche Nummer, die als funktionales Element in einem Datenbestand die eindeutige Identifikation einer Person oder Sache erlaubt, wie insbesondere der Gebäudeidentifikator (GEID) nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a der Statistikverordnung;
k) "Merkmal": eine Eigenschaft einer Person oder Sache, die objektiv erfasst und beschrieben werden kann, oder ein Identifikator;
l) "kumulierte Daten": Daten, die aus mehreren Quellen stammen oder nach bestimmten Vorgaben vereinheitlicht und zu einem Durchschnittswert zusammengeführt oder -gerechnet werden;
m) "Metadaten": Daten, die Informationen über Merkmale anderer Daten enthalten;
n) "Textdatei": eine Datei in der Informationstechnik, die darstellbare Zeichen enthält, welche durch Steuerzeichen wie Zeilen- und Seitenwechsel untergliedert sein können;
o) "Code": ein vereinbartes Inventar sprachlicher Zeichen und Regeln, mit dessen Hilfe ein chiffrierter Text in Klartext übertragen werden kann;
p) "SIA-Normen": das Normenwerk des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA).
2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden im Übrigen die Begriffsbestimmungen von Art. 2 Abs. 1 der Statistikverordnung und Art. 3 Abs. 1 des Geoinformationsgesetzes ergänzend Anwendung.
3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

## Art. 3 Interoperabilität und Datensicherheit {#art_3}

1) Die katasterverantwortlichen Stellen haben bei der elektronischen Führung der Energiekataster die Interoperabilität zu gewährleisten zwischen:
a) dem Landesenergiekataster und den Gemeindeenergiekatastern; und
b) den einzelnen Gemeindeenergiekatastern untereinander.
2) Sie treffen die geeigneten technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen, die erforderlich sind, um insbesondere die Kompatibilität, Richtigkeit und Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten.

## Art. 4 Inhalt und Merkmalskatalog {#art_4}

1) Die Energiekataster beinhalten insbesondere folgende objektbezogenen Informationen:
a) allgemeine Gebäudemerkmale, wie Gebäudefläche, Anzahl Stockwerke, Energie-Standard, SIA-Gebäudekategorie oder Baujahr;
b) Art, Umfang, Leistung und Baujahr von Energieverbrauchs- und Energiegewinnungsanlagen sowie von Wasserverbrauchs- und Wassergewinnungsanlagen;
c) Bezeichnung des Energieträgers. Bei teilweise oder vollständig erneuerbaren Energieträgern ist der Energieverbrauch aufgeteilt nach Anteil erneuerbarer und nicht erneuerbarer Energieträger zu erheben;
d) auf das Jahr kumulierter Energie- und Wasserverbrauch;
e) Kennwerte zu Energieverbrauch und -gewinnung, zu Wasserverbrauch und -gewinnung sowie zur CO2-Einsparung durch Nutzung von erneuerbaren Energien;
f) Förderbeiträge von Land und Gemeinden.
2) Die Merkmale können auf Mess- oder Schätzwerte gestützt werden.
3) Die katasterverantwortlichen Stellen vereinbaren einen gemeinsamen Merkmalskatalog über Inhalte und Kennwerte der Energiekataster, der im Handbuch nach Art. 18 aufzunehmen ist.

## Art. 5 Aktualisierung {#art_5}

Die Daten der Energiekataster sind jährlich zu aktualisieren. Stichtag ist der Gebäude- und Anlagenbestand per 31. Dezember eines Kalenderjahres.

## Art. 6 Datenbereitstellung für die Gemeindeenergiekataster {#art_6}

1) Die datenliefernden Stellen übermitteln den Gemeinden die vereinbarten Daten nach Art. 35e des Gesetzes mindestens alle zwei Jahre.
2) Die Gemeinden vereinbaren mit den datenliefernden Stellen die Einzelheiten der Datenerhebung und -übermittlung, insbesondere:
a) die bereitzustellenden Daten;
b) die Übermittlungsform und das Datenformat (Qualität);
c) den Zeitraum der Datenerhebung (Kalenderjahr);
d) den Zeitpunkt der Datenübermittlung.

## Art. 8 b) durch datenliefernde Stellen {#art_8}

Soweit es nach Art. 35f Abs. 3 des Gesetzes erforderlich ist, haben die datenliefernden Stellen der Energiefachstelle auf Verlangen die Daten nach Art. 35e des Gesetzes und Art. 4 dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen. Hierfür hat die Energiefachstelle bei den datenliefernden Stellen eine schriftliche Anfrage zu stellen, welche die Angaben nach Art. 6 Abs. 2 enthalten muss.

## Art. 10 b) Kumulierung von Daten {#art_10}

1) Die bereitzustellenden Energie- und Wasserverbrauchswerte sind vor ihrer Übermittlung zu kumulieren. Die Kumulierung der Daten hat jeweils bezogen auf ein Kalenderjahr und ein Gemeindegebiet sowie unter Beibehaltung der Verknüpfung nach Art. 9 Abs. 3 zu erfolgen. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2) Lässt die nach Abs. 1 beizubehaltende Verknüpfung eines Objekts nach Art. 9 Abs. 3 einen Rückschluss auf eine einzelne natürliche Person zu, so hat die Kumulierung durch Bildung des Durchschnitts von Objekten innerhalb dieser Klasse über das ganze Gemeindegebiet zu erfolgen. Die entsprechenden Daten sind pro Gemeindegebiet in kumulierter Form mit einem Durchschnittswert zu liefern.
3) Die Gemeinden stellen den datenliefernden Stellen und der Energiefachstelle jeweils bis Ende Februar eines Jahres pro Gemeindegebiet eine Liste von Objekten des Vorjahres zur Verfügung, für welche die Daten nicht bezogen auf das jeweilige Objekt, sondern nach Abs. 2 bezogen auf die Durchschnittswerte dieser Klasse geliefert werden müssen.
4) Vorbehalten bleibt die Datenbereitstellung nach Art. 11.

## Art. 11 c) Datenbereitstellung für bestimmte Projekte {#art_11}

1) Abweichend von Art. 10 kann eine Kumulierung der Daten unterbleiben, soweit die bereitzustellenden Daten für ein Projekt erforderlich sind, das der Versorgungssicherheit oder der Planung energiepolitischer und infrastruktureller Massnahmen nach Art. 35g Abs. 1 Bst. a des Gesetzes dient.
2) Die katasterverantwortlichen Stellen müssen die Planung und Durchführung eines Projekts nach Abs. 1 dokumentieren und den datenliefernden Stellen die erforderlichen Vorgaben nach Art. 6 Abs. 2 vorgängig bekannt geben, insbesondere dass die bereitzustellenden Daten einen Rückschluss auf einzelne Personen zulassen und eine Verknüpfung nach Art. 9 Abs. 3 beizubehalten ist.
3) Sie sind verpflichtet, die betroffenen Personen sowie die datenliefernden Stellen vor Beginn eines Projekts über die dafür erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten nach Massgabe von Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 der Datenschutz-Grundverordnung zu informieren.

## Art. 12 d) Technische und qualitative Anforderungen an die Datenübermittlung {#art_12}

1) Bereitzustellende Daten sind in elektronischer Form gemäss den Vorgaben der katasterverantwortlichen Stellen zu übermitteln.
2) Bei der Datenübermittlung ist zu kennzeichnen, bei welchen Werten es sich um kumulierte Daten nach Art. 10 Abs. 1, um Durchschnittswerte nach Art. 10 Abs. 2 oder um personenbezogene Daten nach Art. 11 handelt.
3) Werden die Daten nicht in der vorgegebenen Form und notwendigen Qualität oder nur teilweise übermittelt, können die katasterverantwortlichen Stellen eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen.

## Art. 13 Entschädigung für die Datenbereitstellung {#art_13}

1) Bereitzustellende Daten sind grundsätzlich kostenlos aufzubereiten und zur Verfügung zu stellen (Art. 35e Abs. 5 und Art. 35f Abs. 1 des Gesetzes).
2) Fällt bei den datenliefernden Stellen nach Art. 35b Bst. d Ziff. 6 des Gesetzes für die Bereitstellung und Übermittlung der Daten nach Art. 35e oder Art. 35f Abs. 3 des Gesetzes ein ausserordentlicher Arbeitsaufwand an, so können diese von der ersuchenden katasterverantwortlichen Stelle unter den Voraussetzungen von Abs. 3 und 4 eine angemessene Entschädigung verlangen.
3) Als ausserordentlicher Arbeitsaufwand nach Art. 35e Abs. 5 des Gesetzes gelten die tatsächlich für die Datenbereitstellung und -übermittlung zu leistenden Arbeitsstunden, soweit diese den Betrag von 2 000 Franken übersteigen. Strukturelle Investitionen, Massnahmen oder Anschaffungen gelten nicht als ausserordentlicher Aufwand.
4) Ist mit einem ausserordentlichen Arbeitsaufwand zu rechnen, haben die datenliefernden Stellen diesen der ersuchenden katasterverantwortlichen Stelle vorgängig rechtzeitig unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Die katasterverantwortlichen Stellen können eine unbegründet geltend gemachte Aufwandsentschädigung ganz oder teilweise ablehnen.

## Art. 14 Prüfung von Daten {#art_14}

1) Die katasterverantwortlichen Stellen überprüfen vor der Aufnahme in die Energiekataster, ob die bereitgestellten Daten den qualitativen und technischen Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen.
2) Sie überprüfen die übermittelten Daten insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien:
a) Vollständigkeit und Plausibilität;
b) Kumulierung oder Bildung des Durchschnittswertes der Daten nach Art. 10;
c) Übereinstimmung der übermittelten Daten mit den vereinbarten Vorgaben nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 4.

## Art. 15 Auswertung von Daten {#art_15}

Aus den in die Energiekataster aufgenommenen Daten werden insbesondere folgende Objekt-Kennwerte berechnet:
a) Energie- und CO2-Kennwert für Objekte und geografische Gebiete wie Ortsteile oder ganze Gemeinden;
b) Ermittlung von Monitoringwerten zu erneuerbaren Energien und Energieeffizienz;
c) Ermittlung von Kennzahlen als Grundlage für die Planung von energiepolitischen Massnahmen.

## Art. 16 Datenaustausch zwischen den katasterverantwortlichen Stellen {#art_16}

1) Die Gemeinden sind verpflichtet, der Energiefachstelle die Inhalte ihrer Energiekataster jederzeit in der im Merkmalskatalog festgelegten Form zur Verfügung zu stellen.
2) Die katasterverantwortlichen Stellen haben einander die für den Zweck der Energiekataster erforderlichen Informationen, einschliesslich Daten, Merkmale, Codes und technische Klassifizierungen, unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.
3) Sie haben einander zusätzliche qualitative Angaben wie Entstehung und Genauigkeit der übermittelten Daten (Metadaten) zur Verfügung zu stellen.

## Art. 17 Technische Anforderungen an den Datenaustausch {#art_17}

Der Datenaustausch nach Art. 16 hat soweit möglich über eine einzige koordinierte Schnittstelle zu erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass die katasterverantwortlichen Stellen gegenseitig Zugriff auf die Energiekataster erhalten.

## Art. 18 Energiekataster-Verantwortlicher und -Kommission {#art_18}

1) Jede katasterverantwortliche Stelle hat einen Verantwortlichen für den Energiekataster zu benennen und in die Energiekataster-Kommission zu bestellen. Der Energiefachstelle obliegt der Vorsitz dieser Kommission.
2) Die Energiekataster-Kommission erstellt ein gemeinsames Handbuch, das insbesondere nähere Bestimmungen enthält über:
a) die Aufnahme und weitere Verarbeitung der Daten in den Energiekatastern;
b) die Zusammenarbeit zwischen den katasterverantwortlichen Stellen.
3) Die Energiekataster-Kommission kann die datenliefernden Stellen sowie Experten bei der Erstellung des gemeinsamen Handbuchs anhören.
4) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und die Aufgaben der Energiekataster-Kommission werden in der Geschäftsordnung geregelt; diese bedarf der Genehmigung der Regierung.

## Art. 19 Pflichten beigezogener Dritter {#art_19}

1) Dritte, die im Auftrag der katasterverantwortlichen Stellen Daten verarbeiten, sind insbesondere verpflichtet:
a) die Daten ausschliesslich für die Bearbeitung der ihnen übertragenen Aufgaben zu nutzen;
b) auf Verlangen jederzeit die vollständigen Daten an die katasterverantwortlichen Stellen abzugeben;
c) die Herleitung der Ergebnisse und die verwendeten Parameter zu dokumentieren und den katasterverantwortlichen Stellen bekanntzugeben;
d) Dritten nur auf Anweisung der katasterverantwortlichen Stellen Auskunft zu den Daten der Energiekataster geben;
e) die Daten nach dem Stand der Technik gegen Verlust und Missbrauch zu schützen;
f) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten das Personal über datenschutzrelevante Bestimmungen zu instruieren und zur Vertraulichkeit zu verpflichten;
g) die Daten auf schriftliche Aufforderung der katasterverantwortlichen Stelle unverzüglich zu löschen und die Löschung der Daten schriftlich zu bestätigen.
2) Die wesentlichen Bedingungen der Auftragsverarbeitung sowie Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitserklärungen sind in einem schriftlichen Vertrag zu dokumentieren.

## Art. 20 Grundsätze {#art_20}

Für die Veröffentlichung von Daten und Auswertungen gelten folgende Grundsätze:
a) Daten werden ausschliesslich in kumulierter und anonymisierter Form veröffentlicht.
b) Objektbezogene Auswertungen der Daten sind vor der Veröffentlichung zu anonymisieren. Für die Anonymisierung sind für definierte Gebiete oder Flächen, wie insbesondere pro Gemeinde oder in einem Hektarraster, Durchschnittswerte zu berechnen.
c) Die Veröffentlichung von kartografischen Auswertungen und Plänen des Landesenergiekatasters erfolgt im Geodatenportal des Landes.

## Art. 21 Inkrafttreten {#art_21}

Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
