---
title: "Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das Gesundheitsdepartement, und der Stadt St.Gallen, vertreten durch die Schulverwaltung, betreffend Führung der Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens"
id: aea5938c-d9b0-4849-ac75-49f5d07ea2c0
authority: sg
place: "St. Gallen"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "312.71"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/312.71/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/aea5938c-d9b0-4849-ac75-49f5d07ea2c0
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/15147/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 247bf849317e8ecc09f391f119d4754e57aecfaeb34669d0fa621951b0360dee
provisions: 15
---

# Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das Gesundheitsdepartement, und der Stadt St.Gallen, vertreten durch die Schulverwaltung, betreffend Führung der Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens

## Art. 1 I. Allgemeines (1.) {#art_1}

Zweck
1 Die Stadt führt im Auftrag des Kantons mit Beginn ab Sommersemester 1997 an
der Gewerblichen Berufsschule, Abteilung für Hauswirtschafts- und Pflegeberufe,
die Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens.

## Art. 2 {#art_2}

Umfang
1 Jedes Semester finden Ganzjahreskurse gemäss geltendem Stoffprogramm und
Stundenverteilungsplan statt.*

## Art. 3 II. Organisation (2.) {#art_3}

Aufsicht
1 Die Aufsicht über die Schulführung obliegt einer Schulkommission.

## Art. 4 {#art_4}

Schulkommission
a) Zusammensetzung
1 Die Schulkommission besteht aus einem vom Kanton bestimmten Präsidenten
und acht Mitgliedern.
1 nGS 9, 193; nGS 21–13. Vom Stadtrat genehmigt am 4. September 1973; vom Regierungsrat
genehmigt am 18. September 1973; in Vollzug ab Beginn des Sommersemesters 1974.
nGS 9, 193
312.71
2 Drei Mitglieder werden von der Stadt in die Schulkommission delegiert. Die übrigen werden vom Kanton gewählt. Es sollen insbesondere Vertreterinnen der
Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, der Frauenorganisationen und der
Berufsberatung berücksichtigt werden.*
3 Der Direktor der Gewerblichen Berufsschule ist von Amtes wegen Mitglied der
Schulkommission und gilt als Vertreter der Stadt. Die Abteilungsleiterin nimmt

## Art. 5 mit beratender Stimme teil.* {#art_5}

b) Aufgaben
1 Zu den Aufgaben der Schulkommission gehören:
a) beratende Unterstützung der Schulleitung in allen Fragen der Betriebsführung;
b) Wahl und Entlassung der Lehrkräfte im Einverständnis mit der Schulverwaltung;
c) Aufstellen des Stoffprogrammes und des Stundenverteilungsplanes;
d) Schulbesuche;
e) Entscheid über Aufnahme und Entlassung von Schülerinnen;
f) Behandlung von Disziplinar- und Beschwerdefällen, soweit sie nicht von der
Schulleitung erledigt werden können.

## Art. 6 {#art_6}

Schulleitung
a) Bezeichnung
1 Die Schulleitung obliegt der Abteilungsleiterin für Hauswirtschafts- und Pflegeberufe.*

## Art. 7 {#art_7}

b) Aufgaben
1 Zu den Aufgaben der Schulleitung gehören alle Obliegenheiten der Organisation
und der Durchführung des Schulbetriebes.
2 Die Schulleitung trägt die Verantwortung für das Erreichen der Lehrziele.

## Art. 8 III. Schülerinnen (3.) {#art_8}

Aufnahme
1 In die Vorschule werden Schülerinnen aufgenommen, für die eine Berufsschule
des Gesundheitswesens des Kantons St.Gallen die Aufnahme zugesichert hat.
2 Schülerinnen ohne Zusicherung nach Abs. 1 dieser Bestimmung können aufgenommen werden, wenn Plätze vorhanden sind.
312.71

## Art. 9 {#art_9}

Schülerinnen st.gallischer Berufsschulen des Gesundheitswesens
1 Für Schülerinnen nach Art. 8 Abs. 1 dieser Vereinbarung ist der Besuch der Vorschule unentgeltlich.

## Art. 10 {#art_10}

Schülerinnen nicht st.gallischer Berufsschulen des Gesundheitswesens
1 Schülerinnen nach Art. 8 Abs. 2 dieser Vereinbarung zahlen ein kostendeckendes
Schulgeld.

## Art. 11 {#art_11}

Schulmaterial
1 Für Lehrmittel und Schulmaterial haben die Schülerinnen selbst aufzukommen.

## Art. 12 IV. Finanzen (4.) {#art_12}

Kanton
1 Der Kanton übernimmt unter Vorbehalt von Art. 13 die Aufwendungen für
Lehrerbesoldungen sowie für die übrigen Kosten, welche der Gewerblichen
Berufsschule im Zusammenhang mit der Führung der Vorschule anfallen.*
2 Der jährliche Beitrag wird jeweils im Staatsvoranschlag festgesetzt.

## Art. 13 {#art_13}

Stadt
1 Die Stadt leistet einen Standortbeitrag von 5 Prozent an die Betriebskosten und
berechnet für die Schulbetriebsaufwendungen lediglich die Selbstkosten.*

## Art. 14 V. Schlussbestimmungen (5.) {#art_14}

Kündigung
1 Die Vereinbarung kann von den Parteien jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf den Beginn eines Sommersemesters gekündigt
werden.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt mit dem Datum der gegenseitigen Unterzeichnung in
Kraft.
2 Sie wird ab Beginn Sommersemester 1974 angewendet.
312.71
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 9, 193 28.08.1973 28.08.1973
Erlasstitel geändert 15–19 28.05.1980 keine Angabe
Erlasstitel geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe
Art. 1 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe
Art. 2, Abs. 1 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe
Art. 4, Abs. 2 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe
Art. 4, Abs. 3 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe
Art. 6, Abs. 1 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe
Art. 8 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe
Art. 9 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe
Art. 10 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe
Art. 12, Abs. 1 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe
Art. 13, Abs. 1 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.08.1973 28.08.1973 Erlass Grunderlass 9, 193
28.05.1980 keine Angabe Erlasstitel geändert 15–19
07.01.1997 keine Angabe Erlasstitel geändert 32–43
07.01.1997 keine Angabe Art. 1 geändert 32–43
07.01.1997 keine Angabe Art. 2, Abs. 1 geändert 32–43
07.01.1997 keine Angabe Art. 4, Abs. 2 geändert 32–43
07.01.1997 keine Angabe Art. 4, Abs. 3 geändert 32–43
07.01.1997 keine Angabe Art. 6, Abs. 1 geändert 32–43
07.01.1997 keine Angabe Art. 8 geändert 32–43
07.01.1997 keine Angabe Art. 9 geändert 32–43
07.01.1997 keine Angabe Art. 10 geändert 32–43
07.01.1997 keine Angabe Art. 12, Abs. 1 geändert 32–43
07.01.1997 keine Angabe Art. 13, Abs. 1 geändert 32–43
