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title: "Brandschutznorm (1-15)"
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# Brandschutznorm (1-15)

## Art. 1 A ZIELE UND GRUNDSÄTZE 5 {#art_1}

Zweck

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich

## Art. 3 {#art_3}

Betroffene

## Art. 4 {#art_4}

Gliederung a allgemein

## Art. 5b {#art_5b}

Brandschutznorm

## Art. 6c {#art_6c}

Brandschutzricht- linien

## Art. 7d {#art_7d}

Stand der Technik

## Art. 8 {#art_8}

Schutzziel

## Art. 9 {#art_9}

Kriterien für Brandschutzanforderungen

## Art. 10 {#art_10}

Standardkonzepte

## Art. 11 {#art_11}

Abweichungen von Standardkonzepten

## Art. 12 {#art_12}

Nachweisverfahren

## Art. 13 {#art_13}

Definitionen

## Art. 14 {#art_14}

Inverkehrbringen und Anwenden von Brandschutzprodukten Im Brandschutz tätige

## Art. 15 Fachfirmen und -personen {#art_15}

Kennzeichnung von Brandschutzprodukten

## Art. 16 {#art_16}

Brandschutzprodukte ohne Nachweis oder VKF-Anerkennung

## Art. 17 B ALLGEMEINER BRANDSCHUTZ 10 {#art_17}

Qualitätssicherungspflicht

## Art. 18 {#art_18}

Dokumentationspflicht

## Art. 19 {#art_19}

Sorgfaltspflicht

## Art. 20 {#art_20}

Unterhaltspflicht

## Art. 21 {#art_21}

Aufsichtspflicht

## Art. 22 {#art_22}

Meldepflicht
C BAULICHER BRANDSCHUTZ 11
1 Baustoffe 11

## Art. 23 {#art_23}

Begriff

## Art. 24 {#art_24}

Prüfung und Klassierung

## Art. 25 {#art_25}

Verwendung
2 Bauteile 11

## Art. 26 {#art_26}

Begriff

## Art. 27 {#art_27}

Prüfung und Klassierung
3 Brandschutzabstände 11

## Art. 28 {#art_28}

Begriff

## Art. 29 {#art_29}

Bemessung

## Art. 30 {#art_30}

Ungenügende Brandschutzabstände
4 Tragwerke und Brandabschnitte 12

## Art. 31 {#art_31}

Begriffe

## Art. 32 {#art_32}

Feuerwiderstand

## Art. 33 {#art_33}

Nachweis

## Art. 34 {#art_34}

Erstellungspflicht
Brandschutznorm / 1-15de BRANDSCHUTZNORM
5 Flucht- und Rettungswege 13

## Art. 35 {#art_35}

Begriffe

## Art. 36 {#art_36}

Anordnung

## Art. 37 {#art_37}

Freihaltung

## Art. 38 {#art_38}

Kennzeichnung, Sicherheitsbeleuchtung

## Art. 39 D TECHNISCHER BRANDSCHUTZ 14 {#art_39}

Begriff

## Art. 40 {#art_40}

Aufgabe

## Art. 41 {#art_41}

Notwendigkeit

## Art. 42 {#art_42}

Löschanlagenkonzept

## Art. 43 {#art_43}

Erstellung und Betriebsbereitschaft

## Art. 44 E ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ 15 {#art_44}

Zugang für die Feuerwehr

## Art. 45 {#art_45}

Alarmierungs- und Ein- satzkonzepte

## Art. 46 {#art_46}

Betriebsfeuerwehr

## Art. 47 F HAUSTECHNISCHE ANLAGEN 15 {#art_47}

Begriff

## Art. 48 {#art_48}

Erstellung und Betriebsbereitschaft

## Art. 49 G GEFÄHRLICHE STOFFE 16 {#art_49}

Begriff

## Art. 50 {#art_50}

Klassierung

## Art. 51 {#art_51}

Schutzmassnahmen

## Art. 52 {#art_52}

Stoffseparierung

## Art. 53 {#art_53}

Besondere Räume und Zonen

## Art. 54 {#art_54}

Gebinde

## Art. 55 H ORGANISATORISCHER BRANDSCHUTZ 16 {#art_55}

Zweck

## Art. 56 {#art_56}

Sicherheitsbeauftragte

## Art. 57 {#art_57}

Brandschutzkonzepte

## Art. 58 {#art_58}

Sicherheit auf Baustellen

## Art. 59 {#art_59}

Dekorationen

## Art. 60 I VOLLZUG 17 {#art_60}

Überwachung und Kontrollen

## Art. 61 J SCHLUSSBESTIMMUNG 17 {#art_61}

Inkrafttreten
A ZIELE UND GRUNDSÄTZE
Art. 1
Zweck
1 Die Brandschutzvorschriften bezwecken den Schutz von Personen,
Tieren und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von
Bränden und Explosionen.
2 Sie regeln die für diese Zielsetzung erforderlichen
Rechtsverbindlichkeiten.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Die Brandschutzvorschriften gelten für neu zu errichtende Bauten und
Anlagen sowie für solche Fahrnisbauten sinngemäss.
2 Bestehende Bauten und Anlagen sind verhältnismässig an die
Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn:
a wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen,
Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden;
b die Gefahr für Personen besonders gross ist.
Art. 3
Betroffene
Die Brandschutzvorschriften richten sich an:
a Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen;
b alle Personen, die bei Planung, Bau, Betrieb oder Instandhaltung von
Bauten und Anlagen tätig sind.
Art. 4
Gliederung
a allgemein
1 Die Brandschutzvorschriften bestehen aus:
a der Brandschutznorm;
b den Brandschutzrichtlinien.
2 Für den Vollzug werden von der VKF Brandschutzerläuterungen
sowie nutzungs- und themenbezogene Arbeitshilfen herausgegeben.
Art. 5
b Brandschutznorm
Die Brandschutznorm setzt den Rahmen für den allgemeinen, baulichen,
technischen und organisatorischen sowie den damit verbundenen
abwehrenden Brandschutz. Sie bestimmt die geltenden
Sicherheitsstandards.
Art. 6
c Brandschutzrichtlinien
Die Brandschutzrichtlinien ergänzen mit detaillierten Anforderungen und
Massnahmen die in der Brandschutznorm gesetzten Vorgaben.
Art. 7
d Stand der Technik
1 Die Technische Kommission Brandschutz der VKF überprüft „Stand
der Technik Papiere“ auf die materielle Übereinstimmung mit den
Brandschutzvorschriften VKF.
2 Sie kann Publikationen anerkannter Fachorganisationen ganz oder
teilweise als massgebend erklären.
Brandschutznorm / 1-15de BRANDSCHUTZNORM
Art. 8
Schutzziel
Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und instand zu
halten, dass:
a die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist;
b der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die
Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird;
c die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen
begrenzt wird;
d die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraums erhalten
bleibt;
e eine wirksame Brandbekämpfung vorgenommen werden kann und
die Sicherheit der Rettungskräfte gewährleistet wird.
Art. 9
Kriterien für
Brandschutzanforderung
en
1 Die Anforderungen an den Brandschutz in Bauten und Anlagen
werden insbesondere bestimmt nach Massgabe von:
a Bauart, Lage, Nachbarschaftsgefährdung, Ausdehnung und
Nutzung;
b Gebäudegeometrie und Geschosszahl;
c Personenbelegung;
d Brandbelastung und Brandverhalten der Materialien sowie
Verqualmungsgefahr;
e Aktivierungsgefahr aufgrund der Nutzungen und Tätigkeiten;
f Brandbekämpfungsmöglichkeit durch die Feuerwehr.
2 Wo aus der Bundesgesetzgebung für behindertengerechtes Bauen
bezüglich Brandschutz zusätzliche Sicherheitsstandards
gewährleistet sein müssen, sind sie im Einzelfall mit der zuständigen
Behörde festzulegen.
Art. 10
Standardkonzepte
In Standardkonzepten der Brandschutzvorschriften werden die
Schutzziele mit vorgeschriebenen Massnahmen erreicht.
a Bauliches Konzept:
die Schutzziele werden durch bauliche Brandschutzmassnahmen
erreicht. Nutzungsbezogen können zusätzlich technische
Brandschutz-massnahmen erforderlich sein;
b Löschanlagenkonzept:
bei einem Löschanlagenkonzept werden zu den baulichen
Brandschutzmassnahmen VKF-anerkannte, stationäre Löschanlagen
berücksichtigt.
Art. 11
Abweichungen von
Standardkonzepten
1 Im Rahmen von Standardkonzepten können anstelle
vorgeschriebener Brandschutzmassnahmen alternative
Brandschutzmassnahmen als Einzellösungen treten, soweit für das
Einzelobjekt die Schutzziele gleichwertig erreicht werden. Über die
Gleichwertigkeit entscheidet die Brandschutzbehörde.
2 Weicht die Brandgefahr im Einzelfall so vom Standardkonzept der
Brandschutzvorschriften ab, dass vorgeschriebene Anforderungen als
ungenügend oder als unverhältnismässig erscheinen, sind die zu
treffenden Massnahmen angemessen zu erweitern oder zu
reduzieren.
Art. 12
Nachweisverfahren
1 Die Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz zur
Beurteilung von Brandgefahr, Brandrisiko oder zur Nachweisführung
konzeptioneller Ansätze ist bei der Erfüllung der Schutzziele der
Brandschutznorm und bei einer ganzheitlichen Betrachtungsweise
zulässig.
2 Die Brandschutzbehörde prüft die brandschutzrelevanten Konzepte
und Nachweise auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und
Plausibilität.
Brandschutznorm / 1-15de BRANDSCHUTZNORM
Art. 13
Definitionen
1 Soweit in den Brandschutzvorschriften Anforderungen aufgrund der
Nutzung, Gebäudegeometrie und Geschosszahl festgelegt werden,
gelten die Definitionen gemäss Ziffer 2, 3, 4 und 5.
2 Nutzungen:
a Beherbergungsbetriebe:
[a] insbesondere Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, in
denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen
aufgenommen werden, die auf fremde Hilfe angewiesen sind;
[b] insbesondere Hotels, Pensionen und Ferienheime, in denen
dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen
aufgenommen werden, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind;
[c] insbesondere abgelegene, nicht vollständig erschlossene
Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend 20
oder mehr berggängige Personen aufgenommen werden;
b Verkaufsgeschäfte:
solche mit einer gesamten, brandabschnittsmässig
zusammenhängenden Fläche von mehr als 1‘200 m2;
c Räumen mit grosser Personenbelegung:
in denen sich mehr als 300 Personen aufhalten können,
insbesondere Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Säle,
Theater, Kinos, Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten
sowie Verkaufsräume bis 1‘200 m2 Verkaufsfläche;
d Parking:
solche mit einer Grundfläche von mehr als 600 m2;
e Hochregallager:
Räume zur Lagerung von Gütern in Regalen, welche in
Regalgassen angeordnet sind und mit einer Lagerhöhe über
7.50 m, gemessen ab Fussboden bis Oberkante Lagergut;
f Fahrnisbauten:
provisorische Bauten deren Nutzung für eine begrenzte Zeit
bestimmt ist (z. B. Baracken, Container, Zelte, Hütten, Buden).
3 Gebäudegeometrie:
a Gebäude geringer Höhe:
bis 11 m Gesamthöhe;
b Gebäude mittlerer Höhe:
bis 30 m Gesamthöhe;
c Hochhäuser:
mehr als 30 m Gesamthöhe;
d Gebäude mit geringen Abmessungen:
- Gebäude geringer Höhe;
- max. 2 Geschosse über Terrain;
- max. 1 Geschoss unter Terrain;
- Summe aller Geschossflächen max. 600 m2;
- keine Nutzung für schlafende Personen mit Ausnahme einer
Wohnung;
- keine Nutzung als Kinderkrippe;
- Räume mit grosser Personenbelegung nur im Erdgeschoss;
e Nebenbauten:
eingeschossige Bauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt
von Personen bestimmt sind, keine offenen Feuerstellen
aufweisen und keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge
gelagert werden (z. B. Fahrzeugunterstände, Garagen,
Gartenhäuser, Kleintierställe, Kleinlager) wenn ihre Grundfläche
150 m2 nicht übersteigt.
4 Geschosszahl:
als Geschosse zählen alle Voll-, Dach- und Attikageschosse über
Terrain. Geschosse, welche mehr als 50 % der Summe der
Aussenwandfläche der Umfassungswände unter Terrain liegen gelten
als Untergeschosse. Zwischengeschosse deren Fläche mehr als
50 % der Geschossfläche betragen gelten als Vollgeschosse.
5 Baustoffe und Bauteile mit Brandschutzanforderungen:
Baustoffe und Bauteile nach den Brandschutzvorschriften
entsprechen dem Begriff des Bauproduktes nach Artikel 2, lit. a des
Bauproduktegesetzes des Bundes (Nr. 933.0). Dasselbe gilt für
Anlagen.
Art. 14
Inverkehrbringen und
Anwenden von
Brandschutzprodukten
Im Brandschutz tätige
Fachfirmen und -
personen
1 Der Bund ist zuständig für das Inverkehrbringen von Bauprodukten
und ihrer Bereitstellung auf dem Markt gemäss dem
Bauproduktegesetz des Bundes und dessen
Ausführungsbestimmungen.
2 Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Anwendung von
Brandschutzprodukten in Bauten und Anlagen, Nachweisverfahren im
Brandschutz und die Genehmigung von im Brandschutz tätigen
Fachfirmen und -personen.
3 Beim Entscheid über die Anwendung von Brandschutzprodukten
stützt sich die Brandschutzbehörde auf folgende Nachweise:
a bei Bauprodukten, welche von einer harmonisierten europäischen
Norm erfasst sind oder für welche eine europäische technische
Bewertung ausgestellt worden ist, auf Leistungserklärungen zur
Grundanforderung „Brandschutz“ gemäss Bauproduktegesetz;
b bei allen anderen Produkten auf Prüfnachweise, Zertifikate und
Konformitätsnachweise akkreditierter Prüf- und
Zertifizierungsstellen sowie auf das VKF-Brandschutzregister.
4 Wer für ein Brandschutzprodukt eine VKF-Anerkennung oder VKF-
Technische Auskunft und einen Eintrag in das VKF-
Brandschutzregister vornehmen will, kann der VKF einen
entsprechenden Antrag stellen.
Art. 15
Kennzeichnung von
Brandschutzprodukten
Wo gemäss Artikel 14, Abs. 3b für die Anwendung von
Brandschutzprodukten VKF-Anerkennungen gefordert sind und diese
eine Kennzeichnung verlangen, ist ein auch nach dem Einbau leicht
erkennbarer dauerhafter Hinweis anzubringen.
Brandschutznorm / 1-15de BRANDSCHUTZNORM
Art. 16
Brandschutzprodukte
ohne Nachweis oder
VKF-Anerkennung
Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Anwendung von
Brandschutzprodukten ohne Nachweise oder VKF-Anerkennung, soweit
deren Eignung nach der Erfahrung und nach dem Stand der Technik,
aufgrund bestehender Versuchsresultate oder durch rechnerische
Bestimmung nach anerkannten Verfahren nachgewiesen ist.
B ALLGEMEINER BRANDSCHUTZ
Art. 17
Qualitätssicherungspflich
t
1 Alle betroffenen Personen haben während dem gesamten
Lebenszyklus der Baute oder Anlage eine wirkungsvolle
Qualitätssicherung im Brandschutz sicherzustellen.
2 Die Anforderungen an die Qualitätssicherung richten sich nach den
Kriterien für Brandschutzanforderungen, Einrichtungen für den
technischen Brandschutz sowie verwendeter Nachweisverfahren.
3 Die Massnahmen zur Qualitätssicherung im Brandschutz sind
regelmässig zu überprüfen und im Bedarfsfall anzupassen.
Art. 18
Dokumentationspflicht
1 Zur Wahrung der Unterhaltspflicht sind der Eigentümerschaft von
Bauten und Anlagen mit dem Bezug alle dazu erforderlichen
Dokumente abzugeben.
2 Die entsprechenden Dokumente sind durch die Eigentümer- und
Nutzerschaft bei wesentlichen Anpassungen nachzuführen.
Art. 19
Sorgfaltspflicht
1 Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen
Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit
Maschinen, Apparaten usw. ist so umzugehen, dass keine Brände
oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können.
2 Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen in
Eigenverantwortung dafür, dass die Sicherheit von Personen und
Sachen gewährleistet ist.
Art. 20
Unterhaltspflicht
Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür
verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und
abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen
bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit
sind.
Art. 21
Aufsichtspflicht
Wer andere beaufsichtigt, sorgt dafür, dass diese instruiert sind und die
nötige Vorsicht walten lassen.
Art. 22
Meldepflicht
Wer einen Brand oder Anzeichen davon entdeckt, alarmiert unverzüglich
die Feuerwehr und gefährdete Personen.
C BAULICHER BRANDSCHUTZ
1 Baustoffe
Art. 23
Begriff
Als Baustoffe gelten alle für die Herstellung von Bauten, Anlagen und
Bauteilen sowie für den Ausbau verwendeten Materialien, an deren
Brandverhalten Anforderungen gestellt werden.
Art. 24
Prüfung und Klassierung
Baustoffe werden über genormte Prüfungen oder andere VKFanerkannte Verfahren klassiert. Massgebende Kriterien sind
insbesondere Brand- und Qualmverhalten, brennendes Abtropfen und
Korrosivität.
Art. 25
Verwendung
Brennbare Baustoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie nicht zu
einer unzulässigen Gefahrenerhöhung führen. Massgebend sind
insbesondere:
a Brand- und Qualmverhalten, brennendes Abtropfen / Abfallen,
Wärmefreisetzung, Entwicklung gefährlicher Brandgase;
b Art und Umfang der Verwendung;
c Personenbelegung;
d Gebäudegeometrie;
e Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder
Brandabschnitten.
2 Bauteile
Art. 26
Begriff
Als Bauteile gelten alle Teile eines Bauwerks, an deren Feuerwiderstand
Anforderungen gestellt werden.
Art. 27
Prüfung und Klassierung
1 Bauteile werden über genormte Prüfungen oder andere VKFanerkannte Verfahren klassiert. Massgebend ist insbesondere die
Feuerwiderstandsdauer bezüglich der Kriterien Tragfähigkeit,
Raumabschluss und Wärmedämmung.
2 Je nach Sicherheitserfordernis müssen Bauteile aus Baustoffen der
RF1 bestehen.
3 Brandschutzabstände
Art. 28
Begriff
Als Brandschutzabstand zwischen Bauten und Anlagen gilt der Abstand,
der für einen ausreichenden Brandschutz mindestens einzuhalten ist.
Art. 29
Bemessung
Der Brandschutzabstand ist so festzulegen, dass Bauten und Anlagen
nicht durch gegenseitige Brandübertragung gefährdet sind. Bauart,
Lage, Ausdehnung und Nutzung sind zu berücksichtigen.
Brandschutznorm / 1-15de BRANDSCHUTZNORM
Art. 30
Ungenügende
Brandschutzabstände
Wenn Abstände als Brandschutzabstand nicht genügen, sind
Massnahmen zu treffen, die einen Brandübergriff verhindern.
4 Tragwerke und Brandabschnitte
Art. 31
Begriffe
1 Als Tragwerk von Bauten und Anlagen gelten die Gesamtheit aller zur
Lastaufnahme und Lastableitung sowie zur Stabilisierung
notwendigen Bauteile und deren Verbindungen.
2 Brandabschnitte sind Bereiche von Bauten und Anlagen, die durch
brandabschnittsbildende Bauteile voneinander getrennt sind.
3 Brandabschnittsbildende Bauteile sind raumabschliessende Bauteile
wie Brandmauern, brandabschnittsbildende Wände und Decken,
Brandschutzabschlüsse und Abschottungen. Sie müssen den
Durchgang von Feuer, Wärme und Rauch begrenzen.
Art. 32
Feuerwiderstand
1 Der Feuerwiderstand von Tragwerken und brandabschnittsbildenden
Bauteilen ist so festzulegen, dass die Personensicherheit und die
Brandbekämpfung gewährleistet sind sowie die Ausbreitung von
Bränden auf andere Brandabschnitte während einer definierten Zeit
verhindert wird. Massgebend sind insbesondere:
a Nutzung und Lage von Bauten und Anlagen oder
Brandabschnitten;
b Gebäudegeometrie;
c gesamthaft vorhandene immobile und mobile Brandbelastung.
2 Löschanlagen können bei der Festlegung des Feuerwiderstands des
Tragwerkes und brandabschnittsbildender Wände und Decken sowie
der zulässigen Ausdehnung von Brandabschnitten berücksichtigt
werden.
3 Der Feuerwiderstand brandabschnittsbildender Bauteile beträgt
mindestens 30 Minuten.
Art. 33
Nachweis
Auf Verlangen der Brandschutzbehörde ist der Feuerwiderstand von
Tragwerken und brandabschnittsbildenden Bauteilen durch Prüfungen
oder rechnerisch nachzuweisen.
Art. 34
Erstellungspflicht
Die Brandabschnittsbildung in Bauten und Anlagen richtet sich nach
deren Bauart, Lage, Ausdehnung, Gebäudegeometrie und Nutzung.
5 Flucht- und Rettungswege
Art. 35
Begriffe
1 Als Fluchtweg gilt der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung
steht, um von einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen an einen
sicheren Ort ins Freie oder an einen sicheren Ort im Gebäude zu
gelangen.
2 Als Rettungsweg gilt der kürzeste Weg, der der Feuerwehr und den
Rettungskräften als Einsatzweg zu einer beliebigen Stelle in Bauten
und Anlagen dient. Fluchtwege können als Rettungswege dienen.
3 Befindet sich zwischen dem horizontalen und dem vertikalen Flucht-
und Rettungsweg kein Brandschutzabschluss, gelten im horizontalen
Flucht- und Rettungsweg die gleichen Anforderungen, wie für
vertikale Flucht- und Rettungswege.
Art. 36
Anordnung
1 Flucht- und Rettungswege sind so anzulegen, zu bemessen und
auszuführen, dass sie jederzeit rasch und sicher benützbar sind.
Massgebend sind insbesondere:
a Nutzung und Lage von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten;
b Gebäudegeometrie;
c Personenbelegung.
2 Im Rahmen objektbezogener Fragestellungen im Zusammenhang mit
Fluchtweganforderungen können in Abstimmung mit der
Brandschutzbehörde für einzelne Bereiche einer Baute oder Anlage
Berechnungsmethoden eingesetzt werden.
Art. 37
Freihaltung
1 Flucht- und Rettungswege können als Verkehrswege genutzt werden.
Sie sind jederzeit frei und sicher benützbar zu halten. Sie dürfen
ausserhalb der Nutzungseinheit keinen anderen Zwecken dienen.
2 Treppenhäuser sind je nach Nutzung und Geschosszahl mit direkt ins
Freie führenden Rauch- und Wärmeabzugsanlagen auszurüsten.
Art. 38
Kennzeichnung,
Sicherheitsbeleuchtung
1 Je nach Personenbelegung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder
Brandabschnitte mit ausreichend dimensionierten Kennzeichnungen
von Flucht- und Rettungswegen und Ausgängen sowie mit
Sicherheitsbeleuchtung und Stromversorgungen für
Sicherheitszwecke auszurüsten.
2 Die Sicherheitsbeleuchtung muss ein sicheres Begehen von Räumen
und Fluchtwegen ermöglichen und ein leichtes Auffinden der
Ausgänge gewährleisten.
Brandschutznorm / 1-15de BRANDSCHUTZNORM
D TECHNISCHER BRANDSCHUTZ
Art. 39
Begriff
Zum technischen Brandschutz zählen insbesondere:
a Löscheinrichtungen wie Wasserlöschposten, Handfeuerlöscher,
spezielle Kühl- und Löschanlagen;
b Brandmeldeanlagen;
c Sprinkleranlagen;
d Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
e Rauchschutz-Druckanlagen;
f Blitzschutzsysteme;
g Sicherheitsbeleuchtungen und Sicherheitsstromversorgungen;
h Feuerwehraufzüge;
i Explosionsschutzvorkehrungen;
j Brandfallsteuerungen.
Art. 40
Aufgabe
Einrichtungen für den technischen Brandschutz müssen:
a gefährdete Personen und wenn nötig die Feuerwehr alarmieren;
b Fluchtwege erkennbar machen;
c Brände und Explosionen einschränken oder verhindern;
d die Brandbekämpfung sicherstellen und erleichtern;
e Rauch- und Hitze zurückhalten und ableiten.
Art. 41
Notwendigkeit
Bauten, Anlagen, Brand- oder Rauchabschnitte sind mit ausreichend
dimensionierten Einrichtungen für den technischen Brandschutz
auszurüsten. Massgebend sind insbesondere:
a Personenbelegung;
b Gebäudegeometrie und Geschosszahl;
c Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen
Brand- oder Rauchabschnitten.
Art. 42
Löschanlagenkonzept
Für das Löschanlagenkonzept werden nur VKF-anerkannte, stationäre
Wasserlöschanlagen berücksichtigt, welche folgende Anforderungen
erfüllen:
a sie müssen über eine automatische Auslösung verfügen;
b sie müssen den gesamten Brandabschnitt schützen;
c sie müssen eine gleichwertige Löschwirkung wie Sprinkleranlagen
aufweisen;
d die minimale Nennwirkzeit entspricht jener der
Feuerwiderstandsdauer des Tragwerkes, mindestens jedoch
30 Minuten.
Art. 43
Erstellung und
Betriebsbereitschaft
1 Einrichtungen für den technischen Brandschutz müssen dem Stand
der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt
und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit
betriebsbereit sind.
2 Von den Brandschutzvorschriften her geforderte Sprinkler- und
Brandmeldeanlagen sind von einer von der Brandschutzbehörde
anerkannten Fachstelle vor der Inbetriebnahme der Bauten und
Anlagen abzunehmen und periodisch zu kontrollieren.
E ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ
Art. 44
Zugang für die
Feuerwehr
Bauten und Anlagen müssen für den raschen und zweckmässigen
Einsatz der Feuerwehr jederzeit zugänglich sein.
Art. 45
Alarmierungs- und Einsatzkonzepte
Für Bauten mit erhöhter Gefährdung sind geeignete Massnahmen (wie
Feuerwehreinsatzpläne, Alarmierungs- und Einsatzkonzepte usw.) zu
planen, damit die zuständige Feuerwehr rasch alarmiert und eingesetzt
werden kann.
Art. 46
Betriebsfeuerwehr
Auf Verlangen der Brandschutzbehörde ist in Betrieben mit grossem
Brandrisiko, erhöhter Personengefährdung oder erschwerter
Einsatzmöglichkeit der Feuerwehr eine Betriebsfeuerwehr zu betreiben.
F HAUSTECHNISCHE ANLAGEN
Art. 47
Begriff
Zu den haustechnischen Anlagen zählen insbesondere:
a Wärme- und kältetechnische Anlagen;
b Lufttechnische Anlagen;
c Beförderungsanlagen;
d Elektrische Anlagen.
Art. 48
Erstellung und
Betriebsbereitschaft
1 Haustechnische Anlagen sind so auszuführen und aufzustellen, dass
sie einen gefahrlosen, bestimmungsgemässen Betrieb gewährleisten,
und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben.
2 Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen und den
auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen
Beanspruchungen genügen.
Brandschutznorm / 1-15de BRANDSCHUTZNORM
G GEFÄHRLICHE STOFFE
Art. 49
Begriff
Als gefährliche Stoffe im Sinne des Brandschutzes gelten Stoffe und
Zubereitungen, die ein Brand verursachen können oder solche, die im
Brand- oder Explosionsfall eine besondere Gefahr für Mensch, Tier und
Umwelt darstellen.
Art. 50
Klassierung
Gefährliche Stoffe werden nach brand- und explosionstechnischen
Eigenschaften und ihrer Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt klassiert.
Die Klassierung dient als Grundlage für die zu treffenden Massnahmen.
Art. 51
Schutzmassnahmen
1 Für die Lagerung von und den Umgang mit gefährlichen Stoffen sind
Schutzmassnahmen zu treffen, welche Brände und Explosionen
verhindern oder deren Auswirkungen begrenzen.
2 Schutzmassnahmen haben sich nach Art und Menge der
vorhandenen Stoffe, Gebinde und Behälter sowie
Verpackungsmaterialien zu richten.
Art. 52
Stoffseparierung
Stoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, solche
mit besonderem Brandverhalten oder Stoffe, die durch ihre
Eigenschaften im Brandfall Personen gefährden, sind in getrennten,
entsprechend ausgebauten Brandabschnitten unterzubringen.
Art. 53
Besondere Räume und
Zonen
Für die Klassierung von Räumen und die Festlegung von Zonen nach
Feuer- und Explosionsgefahr sind insbesondere Art und Menge sowie
Häufigkeit und Dauer des Vorhandenseins brennbarer Gase, Stäube
oder Dämpfe massgebend.
Art. 54
Gebinde
Gebinde, Behälter und Verpackungen müssen eine den betrieblichen
Beanspruchungen genügende mechanische, thermische und chemische
Widerstandsfähigkeit aufweisen. Sie haben die sichere Aufbewahrung
und den sicheren Transport der Stoffe zu gewährleisten.
H ORGANISATORISCHER BRANDSCHUTZ
Art. 55
Zweck
Eigentümer- und Nutzerschaft sind verantwortlich, dass organisatorisch
und personell sämtliche Massnahmen getroffen werden, die zur
Gewährleistung einer ausreichenden Brandsicherheit notwendig sind.
Art. 56
Sicherheitsbeauftragte
1 Wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse des
Betriebes es erfordern, ist ein dem Betriebsinhaber oder der
Geschäftsleitung direkt verantwortlicher Sicherheitsbeauftragter
Brandschutz zu bestimmen und auszubilden.
2 Bei Umbau-, Sanierungs- und Umnutzungsprojekten unter
Weiterführung der Nutzung und wenn Brandgefahren,
Personenbelegung, Art oder Grösse des Betriebes es erfordern, ist
ein verantwortlicher Sicherheitsbeauftragter Brandschutz für die
Bauphase zu bestimmen.
Art. 57
Brandschutzkonzepte
Wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse von Bauten
und Anlagen oder Betrieben es erfordern, sind auf Verlangen der
Brandschutzbehörde Brandschutzkonzepte und Brandschutzpläne zu
erstellen.
Art. 58
Sicherheit auf Baustellen
Bei Arbeiten an Bauten und Anlagen sind von allen Beteiligten geeignete
Massnahmen zu treffen, um der durch den Bauvorgang erhöhten Brand-
und Explosionsgefahr wirksam zu begegnen.
Art. 59
Dekorationen
Dekorationen dürfen nicht zu einer unzulässigen Gefahrenerhöhung
führen. Sie dürfen Personen nicht gefährden und Fluchtwege nicht
beeinträchtigen.
I VOLLZUG
Art. 60
Überwachung und
Kontrollen
1 Die Brandschutzbehörde überwacht die Einhaltung der
Brandschutzvorschriften und prüft die brandschutzrelevanten
Konzepte und Nachweise auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und
Plausibilität.
2 Sie unterstützt die Eigentümer- und Nutzerschaft bei der
Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung bezüglich Brandsicherheit.
3 Sie kann Bauten und Anlagen kontrollieren und Aufgaben an Dritte
(Fachstellen oder Fachpersonen) delegieren.
J SCHLUSSBESTIMMUNG
Art. 61
Inkrafttreten
1 Diese Brandschutznorm wird mit Beschluss des zuständigen Organs
der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer
Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014 für verbindlich
erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die
Verbindlichkeit gilt für alle Kantone.
2 Sie ersetzt die Brandschutznorm vom 26. März 2003.
