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title: "Verordnung über die Geschäftsführung der Schulkommission"
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provisions: 28
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# Verordnung über die Geschäftsführung der Schulkommission

## Art. 1 Gemeinderat {#art_1}

1
Der Gemeinderat nimmt als oberste Schulbehörde der Gemeinde die Steuerung und Aufsicht der Schule wahr (strategische Führung).
2
Er bestimmt die Grösse der Schulkommission und wählt deren Mitglieder.
3
Er übernimmt die ihm vom Schulgesetz übertragenen Aufgaben und setzt das Budget für die Abteilung Bildung im Rahmen des Voranschlages der Einwohnergemeinde Oberägeri fest.

## Art. 2 Schulkommission {#art_2}

1
Die Schulkommission übernimmt die ihr vom Schulgesetz übertragenen Aufgaben. Die Aufgaben und Kompetenzen sind im Funktionendiagramm der Schule geregelt.
2
Sie berät den Gemeinderat bei der strategischen Ausrichtung der Schule.
3
Sie erfüllt die vom Gemeinderat zusätzlich übertragenen Aufgaben.
4
Eltern schulpflichtiger Kinder sind in der Schulkommission angemessen vertreten. Zudem gehören ihr der Rektor, die Rektorin mit Antragsrecht und ein Vertreter, eine Vertreterin der Lehrerschaft mit beratender Stimme an.

## Art. 3 Schulpräsidium {#art_3}

1
Der Schulpräsident, die Schulpräsidentin überwacht den Vollzug der Gesetze, der Beschlüsse der kantonalen Schulbehörden und des Gemeinderates.
2
Er / Sie gehört dem Gemeinderat an und ist in dessen Vertretung Verbindungsorgan zwischen der Schulkommission und den kantonalen Schulbehörden.
3
Er / Sie ist Vorgesetzte/r des Rektors / der Rektorin.
4
Er / Sie leitet die Sitzungen der Schulkommission. In dringenden Fällen handelt er / sie für die Schulkommission und orientiert sie anschliessend über die getroffenen Massnahmen.
5
Er / Sie vertritt die Einwohnergemeinde Oberägeri in der Konferenz der gemeindlichen Schulpräsidenten / Schulpräsidentinnen, welche ihrerseits mit der Direktion für Bildung und Kultur zusammen arbeitet.

## Art. 4 Rektor / Rektorin {#art_4}

1
Der Rektor / die Rektorin steht der Schulleitung vor und ist für die operative Führung der gemeindlichen Schule verantwortlich.
2
Die Aufgaben und Kompetenzen richten sich nach dem Schulgesetz, dem Funktionendiagramm der Schule und der Stellenbeschreibung.
3
Der Rektor / die Rektorin nimmt Einsitz in der Konferenz der Rektoren der gemeindlichen Schulen und vertritt darin die Interessen der Schule Oberägeri.
4
Er / Sie ist Mitglied der Verwaltungsleitung der Einwohnergemeinde Oberägeri und beteiligt sich in dieser Funktion an der Führung der Gemeindeverwaltung.

## Art. 5 Schulleiter / Schulleiterin {#art_5}

1
Der Schulleiter / die Schulleiterin steht einer Schuleinheit vor.
2
Er / Sie führt die Schuleinheit operativ in personeller, pädagogischer, organisatorischer sowie administrativer Hinsicht.
3
Die Aufgaben und Kompetenzen richten sich nach dem Schulgesetz, dem Funktionendiagramm der Schule und der Stellenbeschreibung.

## Art. 6 Schulleitung {#art_6}

1
Sie setzt sich aus dem Rektor / der Rektorin und den Schulleiter/innen zusammen.
2
Der Rektor / die Rektorin steht der Schulleitung vor.
3
Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung richten sich nach dem Schulgesetz und dem Funktionendiagramm der Schule.

## Art. 7 Teilnahme an Sitzungen {#art_7}

1
Die Schulkommissionsmitglieder nehmen an den Sitzungen teil. Ist ein Mitglied verhindert, so hat es dies dem Schulpräsidenten / der Schulpräsidentin oder dem Leiter / der Leiterin Schulsekretariat mitzuteilen. Die Abwesenheit wird im Protokoll vermerkt.

## Art. 8 Posteingang {#art_8}

1
Die Kommissionspost geht im Schulsekretariat ein. Das Sekretariat sorgt für Verteilung und Koordination (Eingangs- und Überweisungsstempel). Je nach Wichtigkeit des Geschäftes erhält die gesamte Schulkommission eine Kopie der Eingabe.

## Art. 9 Geschäfts- und Pendenzenkontrolle {#art_9}

1
Das Schulsekretariat führt die Geschäfts- und Pendenzenkontrolle.
2
Die eingehenden Geschäfte, unabhängig von der Zustellungsart, werden in der Geschäfts- und Pendenzenkontrolle registriert. Der Eingang des Geschäftes wird dem Absender / der Absenderin bestätigt, unter Angabe eines ungefähren Erledigungstermins und der für die Erledigung zuständigen Person. Die Zuständigen werden beauftragt, innerhalb der gesetzten Frist die Behandlung des Begehrens zu veranlassen.
3
Anhand der Pendenzenkontrolle können sich die Mitglieder der Schulkommission jederzeit einen Überblick über die pendenten Geschäfte und deren Erledigungsstand verschaffen.

## Art. 10 Vorbereitung Kommissionsgeschäfte {#art_10}

1
Die Schulkommission beschliesst in der Regel aufgrund schriftlicher und begründeter Anträge des Schulpräsidenten / der Schulpräsidentin, der Schulkommissionsmitglieder, des Rektors / der Rektorin oder der Schulleitung. Die Anträge sind in Form von Kommissionsbeschlüssen abzufassen und mit den notwendigen Unterlagen zu versehen.
2
Geschäfte an den Gemeinderat sind als Gemeinderatsbeschlüsse abzufassen.

## Art. 11 Geschäftskategorien {#art_11}

1
Die zu behandelnden Geschäfte werden nach folgenden Kategorien in der Traktandenliste aufgeführt:
a)
Terminkalender: Festhalten von Ort, Datum und der Delegation;
b)
Protokoll: Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung;
c)
Beschlussgeschäfte: Solche Geschäfte sind definitiv zu beschliessen. Wenn die Grundlagen für eine Beschlussfassung nicht ausreichen, können Geschäfte zurückgewiesen werden. Ablehnungen und Rückweisungen sind zu begründen;
d)
Beratungsgeschäfte: Diese Geschäfte dienen der Meinungsbildung. Die operative Leitung erhält Hinweise für das weitere Vorgehen innerhalb des Geschäfts;
e)
Orientierungsgeschäfte / Kenntnisnahmen: Die Kommissionsmitglieder orientieren frei über aktuelle Geschäfte, Prozesse und Ereignisse, die von allgemeinem Interesse sind. Es werden keine Beschlüsse gefasst.

## Art. 12 Traktandenliste {#art_12}

1
Die zu behandelnden Geschäfte sind auf einer Traktandenliste aufzuführen und zusammen mit der Einladung und sämtlichen Geschäftsunterlagen den Mitgliedern der Schulkommission vor der Sitzung zur Einsichtnahme bereit zu stellen. Die Traktandenliste wird den Mitgliedern fünf Tage vor der Schulkommissionssitzung zugestellt.
2
Dringliche, unaufschiebbare Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt werden konnten, legt der Schulpräsident, die Schulpräsidentin zu Beginn der Schulkommissionssitzung vor. Es darf nur darauf eingetreten werden, wenn die Mehrheit zustimmt.

## Art. 13 Aktenauflage {#art_13}

1
Das Sekretariat macht die Anträge samt den vollständigen Geschäftsakten in der Regel fünf Tage vor der nächsten Sitzung den Kommissionsmitgliedern zugänglich.
2
An der Kommissionssitzung wird vorausgesetzt, dass sich die Mitglieder mit den Inhalten der Geschäftsakten auseinandergesetzt haben.

## Art. 14 Durchführung der Sitzung {#art_14}

1
Die Sitzungen der Schulkommission sind nicht öffentlich. Die Kommissionssitzung wird vom Schulpräsidenten / der Schulpräsidentin, bei dessen Abwesenheit von der gemeinderätlichen Stellvertretung geleitet. Der Vorsitzende / die Vorsitzende sorgt für einen speditiven Verhandlungsablauf.
2
Interne und externe Personen können mit Zustimmung des Schulpräsidenten / der Schulpräsidentin zur Behandlung von besonderen Geschäften beigezogen werden.

## Art. 15 Beschlussfähigkeit {#art_15}

1
Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

## Art. 16 Ausstandsgründe {#art_16}

1
Die Mitglieder der Schulkommission treten in den Ausstand, sofern die im § 10 des Gemeindegesetzes aufgeführten Gründe vorliegen.
2
Ein ausstandpflichtiges Mitglied hat den Sitzungsraum vor Behandlung des Geschäftes zu verlassen. Im Protokoll ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.

## Art. 17 Abstimmungen {#art_17}

1
Bei schriftlich vorliegenden Anträgen stellt der Vorsitzende / die Vorsitzende die formelle Zustimmung der Kommissionsmitglieder fest, sofern in der Diskussion nicht verschiedene Meinungen zum Ausdruck kommen oder Änderungsanträge gestellt werden.
2
Zu mündlichen Anträgen unterbreitet der Vorsitzende / die Vorsitzende zuerst die Abstimmungsfrage. Über Ordnungsanträge wird zuerst abgestimmt.
3
Stehen mehrere Anträge, die sich auf denselben Textteil beziehen oder sich gegenseitig ausschliessen einander gegenüber, werden zuerst die neu eingebrachten Anträge ausgemehrt. Der dabei obliegende Antrag wird dem ursprünglichen Antrag gegenübergestellt. Anschliessend erfolgt die Schlussabstimmung.
4
Die Mitglieder sind bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet.
5
Ein Geschäft gilt als beschlossen, wenn ihm die Mehrheit der anwesenden Kommissionsmitglieder zustimmt. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende / die Vorsitzende den Stichentscheid.
6
Die Schulkommission fasst ihre Beschlüsse als Kollegialbehörde. Die Mitglieder sind dem Mehrheitsbeschluss verpflichtet.
7
Sofern das von der Schulkommission beschlossene Geschäft dem Gemeinderat vorgelegt wird, kommuniziert der Schulpräsident / die Schulpräsidentin den Kommissionsentscheid. Persönlich kann er / sie im Gemeinderat eine davon abweichende Meinung vertreten. Hat der Schulpräsident, die Schulpräsidentin eine abweichende Meinung zum Kommissionsentscheid, vertritt zusätzlich ein zweites Mitglied der Schulkommission die Mehrheitsmeinung im Gemeinderat.

## Art. 18 Schweigepflicht {#art_18}

1
Die Mitglieder der Schulkommission haben über Wahrnehmungen, die sie in ihrer amtlichen Eigenschaft gemacht haben und die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, gegenüber Unberechtigten zu schweigen. Die Schweigepflicht dauert auch nach Beendigung des amtlichen Verhältnisses fort.
2
Der Gemeinderat kann in Einzelfällen Kommissionsmitglieder von ihrer Schweigepflicht entbinden. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein überwiegendes Interesse des / der Schweigepflichtigen es erfordert.

## Art. 19 Kommissionsprotokoll {#art_19}

1
Der Leiter / die Leiterin Schulsekretariat führt das Protokoll der Schulkommission. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes können persönliche Voten ins Protokoll aufgenommen werden.
2
Das Protokoll wird der Mitgliedern der Schulkommission zugestellt und in den Gemeinderatsakten aufgelegt. An der nächsten Kommissionssitzung ist das Protokoll zu genehmigen.
3
Die Protokolle der Schulkommission sind nicht öffentlich und dürfen nur von den Mitgliedern der Schulkommission sowie von Mitgliedern des Gemeinderates eingesehen werden. Begründete Anträge zur Einsicht sind nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) zu behandeln. Vom Gesamtprotokoll wird nur ein gedrucktes Exemplar angefertigt. Es verbleibt bei der Schulverwaltung und ist nach gegebener Zeit zu archivieren.
4
Auszüge erhalten jene Stellen, die im Beschlussdispositiv des einzelnen Geschäftes aufgeführt sind. Protokollauszüge werden vom Schulpräsidenten / der Schulpräsidentin zusammen mit dem Protokollführer / der Protokollführerin unterzeichnet.

## Art. 20 Umgang mit Akten {#art_20}

1
Die den Kommissionsmitgliedern für das Aktenstudium zur Verfügung gestellten Akten sind vertraulich zu behandeln und verbleiben im Eigentum der Einwohnergemeinde Oberägeri.
2
Sie sind auf Verlangen der Einwohnergemeinde oder spätestens beim Austritt aus der Kommission zurück zu geben.

## Art. 21 Informationen {#art_21}

1
Das Kommunikationskonzept von Schule und Gemeinde regelt den internen und externen Informationsfluss.

## Art. 22 Entschädigung {#art_22}

1
Die Kommissionsmitglieder erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Schulkommission Sitzungsgelder. Die Höhe und Berechtigung der Entschädigung richtet sich nach dem Personalreglement und Entschädigungsreglement der Einwohnergemeinde Oberägeri.
2
Erbringen Kommissionsmitglieder ausserhalb der Sitzungen und der diesbezüglichen normalen Vorbereitung (Aktenstudium) besondere Leistungen (z.B. Schulbesuche in Gruppen, Gesamtkonferenzen, kantonal verbindliche Anlässe, Sonderaufträge), werden sie gemäss den Ansätzen im Entschädigungsreglement der Einwohnergemeinde Oberägeri separat entschädigt. Diese Arbeitsleistungen sind auf einem besonderen Beleg aufzulisten, vom Präsidenten / der Präsidentin zu visieren und jeweils auf den 31. Mai bzw. 30. November der gemeindlichen Finanzabteilung zur Auszahlung abzuliefern.

## Art. 23 Grundlagen {#art_23}

1
Die Schulkommissionsmitglieder erhalten durch die von der Schulleitung organisierten Schulbesuche gezielten Einblick in das Schul- und Unterrichtsgeschehen. Mit den Schulbesuchen werden Stimmungen und Prozesse wahrgenommen sowie die fachlichen Kompetenzen der Kommissionsmitglieder erweitert. Insbesondere werden Schulbesuche im Hinblick auf die strategischen Entscheidungen der Schulkommission ausgerichtet.

## Art. 24 Formen von Schulbesuchen {#art_24}

1
Formen von Schulbesuchen:
a)
Schulbesuche in Gruppen zu speziellen Themen;
b)
Informationsaustausch zwischen Schulleitung, Lehrpersonen, Steuergruppe, Arbeitsgruppen und Elternorganisationen;
c)
Shadowing (eine Schüler/in oder Lehrperson einen Tag begleiten);
d)
Besuch von Schulveranstaltungen (auf Einladung Schulleitung).

## Art. 25 Zusammenarbeit in der Schulkommission {#art_25}

1
Für die Zusammenarbeit in der Schulkommission gelten die im Funktionendiagramm festgehaltenen Vorbemerkungen und Führungsgrundsätze.

## Art. 26 Projekte {#art_26}

1
Für die Bearbeitung von Geschäften, die eine besondere Arbeitsteilung oder Koordination verlangen, setzt die Schulkommission Projekt- oder Arbeitsgruppen ein. In solche Projekt- oder Arbeitsgruppen können auch externe Sachverständige aufgenommen werden.

## Art. 27 Klausurtagungen {#art_27}

1
Der Schulpräsident / die Schulpräsidentin lädt die Mitglieder der Schulkommission zu Klausurtagungen ein, die dem Meinungsaustausch, der Weiterbildung oder der Bearbeitung organisatorischer, personeller oder sachlicher Fragen der Kommission und der Schule dienen.

## Art. 28 {#art_28}

1
Die Rechtspflege ist im Schulgesetz § 83–86 geregelt.
