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title: "Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926"
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# Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926

## Art. 1 A. Anwendung des Gesetzes {#art_1}

1) Das Gesetz findet auf alle Fragen des Privatrechts Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2) Auf Fragen des öffentlichen Rechts ist es nur soweit anwendbar, als dies im Gesetze selbst vorgesehen ist.
3) Kann dem Gesetze eine Vorschrift nicht entnommen werden, so soll der Richter nach Gewohnheitsrecht und, wo ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde (Rechtsfindung).
4) Er folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.

## Art. 3 II. Guter Glaube {#art_3}

1) Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2) Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.

## Art. 4 III. Richterliches Ermessen {#art_4}

1) Wo das Gesetz den Richter auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat er seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
2) Diese Regel ist bei den nach diesem Gesetze von Verwaltungsbehörden zu treffenden Entscheiden und Verfügungen entsprechend anzuwenden.

## Art. 5 C. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechts und Übung und Ortsgebrauch {#art_5}

1) Die für das Obligationenrecht (Recht der Schuldverhältnisse) geltenden allgemeinen Bestimmungen finden, soweit dieses Gesetz es nicht abweichend bestimmt, auch entsprechende Anwendung auf die hier geregelten Rechtsverhältnisse.
2) Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung oder ein abweichender Ortsgebrauch nachgewiesen ist.

## Art. 6 D. Beweisregeln {#art_6}

1) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten und bestrittenen Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet oder sie zur Abwehr gegen einen Anspruch des Gegners vorbringt.
2) Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen oder Verhältnisse vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
3) Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.

## Art. 7 E. Sachlich zuständige Behörde {#art_7}

1) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, ist das Landgericht zuständig.
2) Das Gericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes ergeben im Prozessverfahren, soweit nicht das Ausserstreitverfahren vorbehalten oder sonst etwas anderes bestimmt ist.
3) Die Weiterziehung seiner Entscheidungen oder Verfügungen an obere Instanzen bleibt vorbehalten.
4) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, können Entscheidungen oder Verfügungen der Gemeindeorgane an die Regierung, diejenigen der Regierung oder anderer Verwaltungsbehörden oder Organe des Landes im Verwaltungsverfahren an den Verwaltungsgerichtshof weitergezogen werden.

## Art. 8 F. Internationales Recht {#art_8}

Aufgehoben
1. Abteilung

## Art. 9 A. Rechtsfähigkeit {#art_9}

1) Rechtsfähig ist jedermann.
2) Für alle Menschen (natürlichen Personen) besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, privatrechtliche Rechte und Pflichten zu haben.
3) Diese Bestimmung ist auch international-rechtlich zwingend.

## Art. 12 b) Mündigkeit {#art_12}

Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

## Art. 14 {#art_14}

Aufgehoben

## Art. 15 d) Urteilsfähigkeit {#art_15}

1) Urteilsfähig im Sinne des Privatrechts ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, die Beweggründe und Folgen seines Verhaltens zu erkennen oder einer richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln.
2) Der Richter hat im Einzelfall festzustellen, ob bei den genannten Zuständen diese Fähigkeit vernunftgemässen Handelns fehlt.

## Art. 17 2. Fehlen der Urteilsfähigkeit {#art_17}

Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen und der Bestimmungen über die Haftung Dritter durch sein Verhalten keine rechtlichen Wirkungen hervorzubringen.

## Art. 20 bb) Mangel der Zustimmung {#art_20}

1) Erfolgt die Genehmigung des Vormundes oder Sachwalters nicht, so kann jeder Teil die vollzogenen Leistungen zurückfordern, der Bevormundete oder die Person, der ein Sachwalter bestellt ist, haftet jedoch nur insoweit, als die Leistung in seinem oder ihrem Nutzen verwendet wurde oder als er oder sie zur Zeit der Rückforderung noch die Leistung besitzt oder noch bereichert ist oder sich böswillig der Bereicherung entäussert hat.
2) Hat der Bevormundete oder die Person, der ein Sachwalter bestellt ist, den andern Teil zu der irrtümlichen Annahme seiner oder ihrer Handlungsfähigkeit verleitet, so ist er oder sie ihm für den verursachten Schaden nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen verantwortlich.

## Art. 21 cc) Beruf oder Gewerbe {#art_21}

Der Bevormundete oder die Person, der ein Sachwalter bestellt wurde, dem oder der das Pflegschaftsgericht den selbständigen Betrieb eines Berufes oder Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend gestattet, kann alle Geschäfte vornehmen, die zum regelmässigen Betrieb gehören und haftet hieraus mit seinem oder ihrem ganzen Vermögen, sofern nicht Ausnahmen vorgesehen oder zugelassen sind.

## Art. 22 c) Beschränkte Handlungsfähigkeit des Kindes {#art_22}

1) Das Kind hat unter der elterlichen Gewalt die gleiche beschränkte Handlungsfähigkeit wie eine bevormundete Person.
2) Die Bestimmungen über die Vertretung durch den Vormund finden entsprechende Anwendung mit Ausschluss der Vorschriften betreffend die Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde.
3) Für Verpflichtungen des Kindes haftet sein Vermögen ohne Rücksicht auf die elterlichen Vermögensrechte.

## Art. 22a Vorbehalt des ABGB {#art_22a}

Die näheren Bestimmungen zu den Art. 9 bis 22 sind im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch enthalten.

## Art. 24 2. Ausnahmen {#art_24}

Aufgehoben

## Art. 26 II. Schwägerschaft {#art_26}

1) Wer mit einer Person blutsverwandt ist, ist mit deren Ehegatten oder deren eingetragenem Partner in der gleichen Linie und in dem gleichen Grade verschwägert.
2) Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft, die sie begründet hat, nicht aufgehoben.

## Art. 27 III. Internationales Recht {#art_27}

Verwandtschaft und Schwägerschaft einer Person werden nach demjenigen Rechte beurteilt, dem das betreffende Rechtsverhältnis untersteht.

## Art. 30 b) Mehrfache Staatsangehörigkeit {#art_30}

Aufgehoben

## Art. 31 c) Heimatlose {#art_31}

Aufgehoben

## Art. 33 2. Andere Arten des Wohnsitzes {#art_33}

1) Durch den vorausgehenden Artikel werden die Niederlassung und der Aufenthalt nach öffentlichem Recht, ferner der Steuerwohnsitz und dergleichen nicht berührt.
2) Die Hinterlegung von Ausweisschriften, die Erlangung der Aufenthaltsbewilligung, das Verbringen von Fahrnissen an einen bestimmten Ort, die Eintragung ins Handelsregister, Beteiligung an einem Geschäfte, Miete von Lokalen und dergleichen genügen an sich noch nicht zur Wohnsitzbegründung.

## Art. 34 3. Aufenthalt {#art_34}

1) Aufenthalt im privatrechtlichen Sinne ist das tatsächliche vorübergehende Verweilen an einem Orte ohne Rücksicht auf die Festigkeit der Verbindung mit dem Orte.
2) Der Aufenthalt an einem Orte zum Zwecke des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt oder zu zeitweiliger Arbeit, wie Saisonarbeit, begründen keinen Wohnsitz.

## Art. 35 4. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt {#art_35}

1) Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes.
2) Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in Liechtenstein kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.

## Art. 36 5. Wohnsitz {#art_36}

1) Als Wohnsitz eines minderjährigen Kindes gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteiles, dem die Obsorge (§ 144 ABGB) zukommt.
2) Steht das minderjährige Kind unter Vormundschaft, so gilt der Sitz des Pflegschaftsgerichts als sein Wohnsitz.
3) Wenn wichtige Gründe es rechtfertigen, kann das Landgericht nach Anhörung der Beteiligten im Ausserstreitverfahren einem minderjährigen Kind die Begründung eines selbstständigen Wohnsitzes gestatten.
4) Urteilsfähige Unmündige, welche mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters sich ausserhalb der Familiengemeinschaft mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten und über ihren Erwerb selbständig verfügen, haben einen selbständigen Wohnsitz.

## Art. 37 6. Internationales Recht {#art_37}

Ob ein Ausländer im Inlande oder ein Liechtensteiner im Auslande wohnt oder sich aufhält, ist ausschliesslich nach liechtensteinischem Rechte zu beurteilen.
2. Abschnitt

## Art. 40 2. Schadenersatz und Genugtuung {#art_40}

1) Wer in seinen persönlichen Verhältnissen unbefugterweise verletzt ist, hat bei Verschulden ausserdem noch Anspruch auf Ersatz des Schadens.
2) Der Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung ist, falls diese sich nicht durch die besondere Schwere der Verletzung (wie beispielsweise besonderer Wert des angegriffenen Gutes, Stärke des Angriffs oder dergleichen) und durch vorsätzliches Verschulden rechtfertigt, nur in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen zulässig.
3) Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter bei Arglist auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen, wie gerichtliche Ehrenerklärung, Veröffentlichung des Urteils auf Kosten des andern Teils, Zuwendung einer Geldsumme an eine von dem Verletzten bezeichnete wohltätige Stiftung oder Anstalt oder an Armenfonds und dergleichen.

## Art. 42 b) Internationales Recht {#art_42}

Aufgehoben

## Art. 45 b) Internationales Recht {#art_45}

1) Aufgehoben
2) Ein Liechtensteiner, der im Auslande wohnt, dessen Name aber im Inlande verletzt wird, kann vor dem Landgericht Schutz verlangen.

## Art. 47 2. Verfahren {#art_47}

1) Zuständig zur Änderung des Namens ist die Fürstliche Regierung im Verwaltungsverfahren.
2) Die Namensänderung ist von Amts wegen dem Zivilstandsregisterführer zur Eintragung einer Anmerkung im Geburtsregister und, falls die Änderung eine verheiratete Person betrifft, zur Anmerkung im Eheregister mitzuteilen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.
3) Die Eintragung bewirkt keine Änderung der Stellung der Person im Personen- und Familienrechte.

## Art. 48 3. Anfechtung {#art_48}

1) Wer durch die Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, im Streitverfahren gerichtlich gegenüber demjenigen, dessen Namen geändert worden ist, anfechten.
2) Die für die Geltendmachung des Namensschutzes sonst vorgesehenen Rechtsmittel sind daneben unzulässig.

## Art. 49 4. Internationales Recht {#art_49}

1) Einem in Liechtenstein wohnhaften Ausländer kann die Regierung die Bewilligung zur Namensänderung nur erteilen, wenn dieser nachweist, dass nach Gesetz oder Übung der zuständigen Behörden seiner Heimat die Anwendung des liechtensteinischen Rechts und die Zuständigkeit der liechtensteinischen Behörden anerkannt wird.
2) Die von einer ausländischen Behörde einem im Auslande wohnhaften Liechtensteiner unter Anwendung des liechtensteinischen oder ausländischen Rechts bewilligte Namensänderung wird im Inlande unter Vorbehalt des Vergeltungsrechts anerkannt.
3) Die Anfechtungsklage gegen Liechtensteiner im Auslande kann auch im Inlande nach inländischem Rechte angehoben werden.

## Art. 49a Delegation von Geschäften {#art_49a}

Die Regierung kann mit Verordnung Geschäfte gemäss Art. 46, 47, und 49 unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
3. Abschnitt

## Art. 50 A. Geburt und Tod {#art_50}

1) Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode.
2) Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird.

## Art. 52 II. Beweismittel {#art_52}

1) Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
2) Fehlen solche, oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
3) Der Tod einer Person kann, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat, als erwiesen betrachtet werden, sobald die Person unter Umständen verschwunden ist, die ihren Tod als sicher erscheinen lassen.

## Art. 53 III. Internationales Recht {#art_53}

Aufgehoben

## Art. 55 II. Verfahren {#art_55}

1) Das Gesuch kann nach Ablauf von mindestens einem Jahre seit dem Zeitpunkte der Todesgefahr oder von fünf Jahren seit der letzten Nachricht angebracht werden.
2) Der Richter hat jedermann, der Nachrichten über den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu melden.
3) Diese Frist ist auf mindestens ein Jahr seit der erstmaligen Auskündigung anzusetzen.
4) Meldet sich innerhalb der Frist der Verschwundene oder Abwesende, oder laufen Nachrichten über ihn ein, oder wird der Zeitpunkt seines Todes nachgewiesen, so fällt das Gesuch dahin.

## Art. 56 III. Wirkung {#art_56}

1) Läuft während der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Verschwundene oder Abwesende für verschollen erklärt, und es können die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre, sofern das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
2) Die Wirkung der Verschollenheitserklärung wird auf den Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht zurückbezogen.

## Art. 57 IV. Internationales Recht {#art_57}

1) Für die Verschollenerklärung eines Inländers ist ausschliesslich das Landgericht zuständig.
2) Ausländer können vom Landgericht als verschollen erklärt werden, wenn sie in Liechtenstein Vermögen besitzen, oder wenn der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner in Liechtenstein Wohnsitz hat und die Voraussetzungen für den Ehescheidungsgerichtsstand oder den Auflösungsgerichtsstand des Landgerichts gegeben sind.
3) Ebenso kann das Landgericht einen Ausländer für verschollen erklären, wenn seine Ehefrau in Liechtenstein Wohnsitz und vor der Eheschliessung das liechtensteinische Bürgerrecht besessen hat oder noch besitzt.
4) Aufgehoben
2. Titel

## Art. 58 A. Bedeutung der Beurkundung {#art_58}

1) Zur Beurkundung der persönlichen Stellung einer natürlichen Person im Rechte (des Personenstandes) werden Zivilstandsregister geführt.
2) Die formrichtigen Eintragungen haben volle Beweiskraft, solange ihre Unrichtigkeit nicht dargetan ist.

## Art. 60 b) Stellvertretung {#art_60}

1) Der Stellvertreter hat zu amten, wenn der Registerführer verhindert ist, oder wenn die Beurkundung ihn selbst, seine Ehefrau, seinen eingetragenen Partner oder eine mit ihm verlobte oder in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandte oder verschwägerte Person betrifft, oder wenn der Registerführer die Anzeige erstattet.
2) Sind sowohl der Registerführer als auch sein Stellvertreter verhindert oder im Ausstand, so bezeichnet die Regierung auf Anzeige dieser Personen oder eines Beteiligten einen ausserordentlichen Stellvertreter.
3) Wo im Nachfolgenden vom Registerführer die Rede ist, sind die Vorschriften entsprechend auf den Stellvertreter anzuwenden, wenn es sich aus den einzelnen Vorschriften nicht anders ergibt.

## Art. 61 c) Pflichten {#art_61}

1) Der Registerführer hat die Register vorschriftsgemäss zu führen, die Eintragungen zu besorgen, Auszüge anzufertigen, Mitteilungen zu machen und alle ihm durch Gesetz oder Weisung der Aufsichtsbehörde übertragenen Angelegenheiten zu erledigen.
2) Insbesondere kann die Regierung verlangen, dass der Registerführer periodische Verzeichnisse, wie über die stimmfähig gewordenen Bürger, die impf- und schulpflichtigen Kinder oder über Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet oder nicht miteinander verheiratet sind, und statistische Aufstellungen für die zuständigen Behörden macht.

## Art. 62 2. Besoldung und Auslagen {#art_62}

Aufgehoben

## Art. 63 3. Verantwortlichkeit {#art_63}

Aufgehoben

## Art. 65 b) Disziplinarstrafen {#art_65}

Aufgehoben

## Art. 66 5. Beurkundung des Personenstandes im Auslande {#art_66}

1) Die Regierung kann die diplomatischen und konsularischen Vertreter des Landes im Auslande allgemein oder für einzelne Fälle mit den Obliegenheiten eines Zivilstandsamtes betrauen.
2) Sie kann über die Aufsicht und über die Aufgaben die nötigen Anweisungen ergehen lassen.
3) Hierüber kann die Regierung auch die nötigen Vereinbarungen mit dem Staate, der Liechtenstein im Auslande vertritt, und mit andern Staaten abschliessen.

## Art. 67 6. Verfahren, Amtshilfe und Bekanntmachungen {#art_67}

1) Auf das Verfahren in Zivilstandsregistersachen finden die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren Anwendung, soweit nachfolgend aus den einzelnen Bestimmungen es sich nicht anders ergibt.
2) Sämtliche Behörden haben dem Zivilstandsamt Amtshilfe zu leisten.
3) Bekanntmachungen erfolgen, soweit es das Gesetz nicht anders anordnet, im Amtsblatt durch den Registerführer.

## Art. 69 b) Ausstattung der Register {#art_69}

1) Die Register müssen nach Anweisung der Regierung eingerichtet, eingebunden und mit fortlaufend numerierten Seitenzahlen versehen sein.
2) Die Regierung hat auf der einen Seite des Einbandes die Zahlen der Seiten amtlich zu bescheinigen.
3) Die Numerierung der Eintragungen beginnt am Anfange eines jeden Jahres von neuem.
4) Ist ein Band ausgefüllt, so wird nach der letzten Eintragung des Bandes der Abschluss vom Registerführer bescheinigt.
5) Die Eröffnung eines neuen Bandes soll auf der ersten Seite vor der ersten Eintragung mit der Verweisung auf den vorhergehenden Band vom Registerführer bescheinigt werden.

## Art. 70 2. Personenverzeichnis {#art_70}

1) Für alle Register muss je ein alphabetisches Verzeichnis der Personen, auf die sich die Eintragungen der Zivilstandsfälle und die dazu gemachten Randanmerkungen beziehen, angefertigt und nachgeführt werden.
2) Im Inhaltsverzeichnis ist jede Person mit ihrem Familiennamen anzuführen, mit Beifügung der Vornamen, des Geburtsdatums, des Wohn- und Heimatortes beziehungsweise bei Ausländern der Staatsangehörigkeit und der Seitenzahl.
3) Personen, die infolge Verheiratung, Scheidung, Ehelicherklärung, Kindesannahme oder aus anderen Gründen ihren Namen geändert haben, sind im Verzeichnis unter den verschiedenen Namen anzuführen, die sie getragen haben.

## Art. 71 3. Belege {#art_71}

1) Alle Belege, die den Eintragungen im Register zugrunde liegen, sind nach Registern in gesonderten Abteilungen und nach Jahrgängen chronologisch zu ordnen und zu numerieren, soweit sie nicht herauszugeben sind.
2) Jeder Beleg erhält die Nummer der Eintragung, auf die er sich bezieht.
3) Die auf jede Eintragung sich beziehenden Belege und Korrespondenzen können ausserdem in einem Aktenhefte oder in einem Aktenbündel vereinigt werden.

## Art. 72 4. Sprache {#art_72}

1) Die Zivilstandsregister sowie die Auszüge und Mitteilungen sind in der Landessprache abzufassen.
2) Es können jedoch Auszüge, Abschriften oder Mitteilungen in fremden Sprachen erteilt werden.
3) Der Registerführer kann Dolmetscher beiziehen, die den Eintrag oder die übersetzten Auszüge in diesem Falle mitzuunterzeichnen haben.

## Art. 73 5. Aufbewahrung {#art_73}

1) Sämtliche Register und Belege, soweit sie nicht herausgegeben werden, sind sorgfältig und nach Anweisung der Regierung aufzubewahren und dürfen nicht vernichtet werden.
2) Andere Ausweise und Bekanntmachungen, wie namentlich in Blättern, öffentlichen Anschlägen und dergleichen, die sich auf die Einträge beziehen, sind ebenfalls bei den betreffenden Registerakten aufzubewahren.

## Art. 76 bb) Liechtensteiner im Auslande und Mitteilungen an das Ausland {#art_76}

1) Zivilstandsfälle, welche die im Auslande wohnenden oder sich aufhaltenden Liechtensteiner betreffen, werden dem Auslande nicht mitgeteilt, soweit Staatsverträge oder sonstige Übereinkommen es nicht anders bestimmen.
2) Alle an das Ausland gehenden Mitteilungen hat der Registerführer, sofern es nicht Liechtensteiner betrifft, über die Regierung zu leiten.

## Art. 77 b) Einlaufende Mitteilungen {#art_77}

1) Der Registerführer, der vom Auslande Mitteilungen über eintragungspflichtige Tatsachen erhält, trägt sie möglichst bald in das bezügliche Register ein.
2) In dieses Register können auf Anweisung der Regierung ebenfalls aufgenommen werden die Zivilstandstatsachen, die im Auslande eingetreten, dort aber nicht standesamtlich beurkundet worden sind, sofern sie sonstwie gehörig nachgewiesen werden.

## Art. 78 c) Angabe des Empfängers oder Abgebers der Mitteilungen {#art_78}

1) Bei einlaufenden Mitteilungen ist stets am Ende der Eintragung oder Anmerkung anzugeben, von wem sie gemacht worden sind.
2) Ebenso ist bei den vom Registerführer ausgehenden Mitteilungen anzumerken, an wen sie abgegeben worden sind.

## Art. 80 b) Inhalt der Auszüge {#art_80}

1) Die Auszüge sollen die Eintragung mitsamt den Randanmerkungen und, wenn sie berichtigt worden sind, nach dem berichtigten Wortlaut wiedergeben.
2) Aufgehoben
3) In Auszügen, die von Privatpersonen verlangt werden, ist ein Hinweis darauf, dass die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, nur dann anzugeben, wenn es ausdrücklich verlangt wird.
4) Die Auszüge aus dem Todesregister sollen die Ursache des Todes nicht enthalten.

## Art. 82 2. Kontrolle durch den Registerführer {#art_82}

1) Kennt der Registerführer die Personen oder die Unterschrift des Anzeigers nicht, oder kommt ihm die Anzeige nicht glaubwürdig vor, so hat er die Eintragung erst vorzunehmen, nachdem er sich von deren Richtigkeit überzeugt hat.
2) Er soll sich die nötigen Ausweise vorlegen und Aufklärungen geben lassen.
3) Stets hat der Registerführer seine Zuständigkeit zu prüfen.

## Art. 83 V. Vorgehen von Amts wegen {#art_83}

1) Unterlässt der Anmeldungspflichtige die Anzeige, und erhält der Registerführer Kenntnis hievon, so hat er die Pflichtigen zur Angabe der anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse im Verwaltungszwangsverfahren unter Androhung einer Busse im Unterlassungsfalle aufzufordern.
2) Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften über das Verfahren bei Eintragungen in Handelsregistersachen entsprechende Anwendung.

## Art. 85 2. Art der Eintragung {#art_85}

1) Die Eintragungen sind unmittelbar nach Eingang der Anzeige beziehungsweise Mitteilung unter Anführung des Datums der Eintragung vorzunehmen und vom Registerführer eigenhändig zu unterzeichnen.
2) Die Eintragungen sind ohne Abkürzungen auszuschreiben, wobei die wichtigeren Zeitangaben in Worten und Zahlen zu schreiben sind.
3) Die Eintragungen in die Register sind chronologisch in der Reihenfolge der Anzeigen beziehungsweise Mitteilungen einzutragen.
4) Es darf in den Registern nichts ihrer Bestimmung Fremdes eingeschrieben werden.
5) Angezeigte Trauungen, Eintragungen von Partnerschaften, Geburten und Todesfälle werden fortlaufend nummeriert.
6) Anmerkungen erfolgen in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen in der betreffenden Abteilung oder am Rande einer Eintragung.

## Art. 86 3. Rasuren, Korrekturen, Zwischenschriften {#art_86}

1) Die Eintragungen sind in sorgfältiger Schrift ohne Rasuren, Korrekturen oder Zwischenschriften durchzuführen.
2) Soweit die Beurkundung einer Tatsache innerhalb des ihr nach dem Vordrucke zukommenden Raumes nicht erfolgen kann, ist sie als Randanmerkung vorzunehmen, und wenn die Eintragung nur zum Teile am Rande vorgenommen wird, so ist der Zusammenhang mit dem innerhalb des Vordruckes stehenden Teile kenntlich zu machen und die Anzahl der am Rande geschriebenen Zeilen am Schlusse der Eintragung zu vermerken.
3) Verschreibungen, die vor der Unterzeichnung der Eintragung bemerkt werden, können durch eine vom Registerführer unterzeichnete Randanmerkung oder durch Anmerkung am Fusse der Eintragung vor der Unterschrift berichtigt werden.

## Art. 87 4. Berichtigungen {#art_87}

1) Eine beendete Eintragung darf nur auf Anordnung der Regierung berichtigt werden.
2) Erweist sich nach der Eintragung eine Anzeige als unrichtig, oder ist sonst eine Eintragung zu berichtigen, so können sowohl der Registerführer oder der Vertreter des öffentlichen Rechts als auch die Beteiligten selbst bei der Regierung die Berichtigung im Verwaltungsverfahren beantragen, sofern die Berichtigung nicht in einem anderen Verfahren angeordnet wird.
3) Die Berichtigung eines offenbaren Versehens oder Irrtums des Registerführers ist von der Regierung, sobald sie davon Kenntnis hat, von sich aus anzuordnen.
4) Gegen diese den Beteiligten mitzuteilende Berichtigung steht ihnen die Verwaltungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz offen.
5) Die Berichtigung ist in Form einer Randanmerkung einzuschreiben, ohne Veränderung der berichtigten Eintragung.

## Art. 88 5. Änderungen im Gemeinde- und Landesbürgerrecht {#art_88}

Änderungen im Gemeinde- und Landesbürgerrecht sind von der Regierung dem Zivilstandsamt mitzuteilen.

## Art. 89 6. Ausländische Urkunden {#art_89}

1) Werden ausländische Entscheide oder andere Urkunden über Änderungen in den Standesrechten, im Bürgerrecht oder im Namen oder bezüglich Ehelicherklärung einer Person vorgelegt, deren Geburt, Ehe oder Eintragung der Partnerschaft in einem inländischen Register beurkundet worden ist, so sind sie in entsprechender Weise anzumerken, sofern es die Regierung oder im Weiterzuge die Beschwerdeinstanz auf Grund des Gesetzes bewilligt.
2) Eine Bewilligung ist jedoch nur zu erteilen, wenn der Entscheid oder die Urkunde von der zuständigen Behörde unter Anwendung des anwendbaren Rechts ergangen beziehungsweise errichtet worden sind.
3) Ist die Geburt, Ehe oder Partnerschaft in einem ausländischen Standesregister eingetragen worden, so können die Änderungen in den Standesrechten, im Bürgerrecht oder im Namen oder die Ehelicherklärung, sowie die Berichtigungen zu Geburts-, Todes-, Ehe- oder Partnerschaftsregistereintragungen nach Weisung der Regierung im Register angemerkt werden.
4) Handelt es sich um Liechtensteiner, so muss diese Eintragung erfolgen, wenn die Änderung als rechtswirksam zu gelten hat.

## Art. 91 2. Anzeigepflichtige Personen {#art_91}

1) Zur Anzeige ist in erster Linie der eheliche Vater verpflichtet, sodann der Reihe nach die Hebamme, der Arzt, jede andere Person, die bei der Niederkunft zugegen war, und der Vorsteher des Haushalts oder der Besitzer der Behausung oder Wohnung, wo die Niederkunft erfolgt ist, und in letzter Linie die Mutter, sobald sie dazu imstande ist.
2) Die Geburt eines ausserehelichen Kindes kann durch den Vater angezeigt werden, sofern er das Kind anerkennt.
3) Ist die Geburt in einer öffentlichen Anstalt, wie Gefängnis, Armenhaus, Krankenhaus erfolgt, so ist der Vorsteher oder Verwalter dieser Anstalt zur Anzeige verpflichtet.

## Art. 93 2. Beim Findelkind {#art_93}

1) Bei Kindern unbekannter Abstammung hat die Eintragung in kurzer Form zu enthalten:
1. Ort, Zeit und Umstände der Auffindung;
2. das Geschlecht des Kindes, sowie sein vermutliches Alter, körperliche Merkmale und Kennzeichen;
3. Beschaffenheit der beim Kind vorgefundenen Kleider und anderen Sachen;
4. die ihm nach der Entscheidung des zuständigen Gemeindevorstehers zu gebenden Namen;
5. die Personen, bei welchen das Kind untergebracht ist.
2) Kann die Abstammung des Kindes nachträglich durch Entscheid oder in anderer Weise festgestellt werden, so ist dies durch Randanmerkung nachzutragen.
3) Stellt sich heraus, dass die Geburt schon an einem anderen Orte eingetragen ist, so ist die Eintragung der Auffindung auf Weisung der Regierung mit einer erklärenden Randanmerkung durchzustreichen.
4) Ist die Geburt am Orte, wo sie stattgefunden hat, noch nicht eingetragen, so ist dies nach Feststellung der Abstammung nachzuholen und in einer Randanmerkung zur Eintragung der Auffindung darauf zu verweisen.

## Art. 95 2. Anerkennung eines ausserehelichen Kindes {#art_95}

1) Die Anerkennung eines ausserehelichen Kindes ist durch das Landgericht oder die allenfalls zuständige Behörde dem für den Anerkennenden und das Kind zuständigen Zivilstandsamt zum Zwecke der Anmerkung mitzuteilen.
2) Wird ein gegen die Anerkennung nach dem Familienrecht erhobener Einspruch nicht geschützt, oder wird gegen ihn nicht innert der vorgesehenen Frist der Richter angerufen, so ist dies als Randanmerkung einzutragen und vom Registerführer des Heimatortes des Anerkennenden den andern Registerämtern, bei denen die Anerkennung ebenfalls angemerkt worden ist, mitzuteilen.

## Art. 96 {#art_96}

Aufgehoben

## Art. 98 2. Anzeigepflichtige {#art_98}

1) Zur Anzeige des Todesfalles oder der Auffindung der Leiche einer bekannten Person ist in erster Linie das Familienhaupt verpflichtet und sodann der Reihe nach: der Ehegatte oder eingetragene Partner, die dem Verstorbenen nächstverwandte ortsanwesende Person, der Vorsteher des Haushalts oder der Besitzer der Behausung oder Wohnung, wo der Tod erfolgt oder die Leiche gefunden worden ist, jede Person, die beim Tode zugegen war, in letzter Linie die Gemeindevorsteher.
2) Wird die Leiche einer unbekannten Person gefunden, so ist der Vorsteher der Gemeinde, auf deren Gebiet die Leiche aufgefunden worden ist, hievon zu benachrichtigen, und dieser hat dem Registerführer Anzeige zu erstatten.

## Art. 100 2. Bei unbekannten Personen {#art_100}

1) Die Anzeige und die Eintragung haben, wenn die Person unbekannt ist, zu enthalten:
1. Ort, Zeit und Umstände der Auffindung der Leiche;
2. ihr Geschlecht und mutmassliches Alter;
3. die körperlichen Merkmale und besonderen Kennzeichen;
4. die Beschreibung der bei der Leiche gefundenen Kleider und anderen Sachen;
5. die mutmassliche Todesursache und die mutmassliche Zeit des Todes.
2) Wenn die Person des Verstorbenen bekannt wird, kann die Eintragung auf Weisung der Regierung ergänzt werden, und wenn sie durch Entscheid festgestellt wird, ist dies am Rande anzumerken.
3) Aufgehoben

## Art. 101 3. Nichtauffindung der Leiche {#art_101}

1) Muss der Tod einer verschwundenen Person nach den gegebenen Umständen als sicher angenommen werden, so ist die Eintragung des Todesfalles auf Weisung der Regierung statthaft, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat.
2) Immerhin kann jedermann, der ein Interesse hat, die gerichtliche Feststellung des Lebens oder Todes der Person im Ausserstreitverfahren verlangen.
3) Ein solcher Entscheid wird gleich einem Berichtigungsentscheid angemerkt.

## Art. 102 4. Bei Verschollenerklärung {#art_102}

1) Wird jemand als verschollen erklärt, so ist der Entscheid vom Landgerichte dem Registerführer zur Eintragung von Amts wegen mitzuteilen.
2) Wird die Verschollenheitserklärung umgestossen, sei es durch Feststellung des Lebens oder des Zeitpunktes des Todes des Verschollenen, so ist dieser Entscheid am Rande anzumerken.

## Art. 103 5. Nach erfolgter Bestattung {#art_103}

1) Eine Bestattung vor der Eintragung ins Todesregister darf nur mit Bewilligung des Vorstehers jener Gemeinde, wo die Bestattung stattfinden soll, erfolgen.
2) Ist die Bestattung ohne diese Bewilligung erfolgt, so darf der Todesfall nur auf Weisung der Regierung nach Ermittlung des Sachverhaltes eingetragen werden.

## Art. 104 E. Das Eheregister {#art_104}

In das Eheregister werden die nach dem Eherecht vorgeschriebenen Tatsachen und Verhältnisse sowie deren Veränderung eingetragen.

## Art. 104a E.bis Das Partnerschaftsregister {#art_104a}

In das Partnerschaftsregister werden die nach dem Partnerschaftsgesetz vorgeschriebenen Tatsachen und Verhältnisse sowie deren Veränderung eingetragen.

## Art. 105 F. Internationales Recht {#art_105}

1) Soweit die vorausgehenden oder nachfolgenden Vorschriften es nicht anders bestimmen, kommt auf das Zivilstandsregister inländisches Recht zur Anwendung.
2) Ausländische öffentliche Beurkundungen werden für Eintragungen in das Zivilstandsregister zugelassen.

## Art. 105a G. Verordnungsrecht {#art_105a}

1) Die Regierung kann über die Organisation, das Verfahren und die Registerführung mit Verordnung ergänzende Vorschriften erlassen.
2) Die Gemeinden können im Zivilstandswesen zur Mitwirkung herangezogen werden.

## Art. 105b Delegation von Geschäften {#art_105b}

Die Regierung kann mit Verordnung Geschäfte gemäss Art. 76, 77, 87, 88, 89, 93, 101 und 103 unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
2. Abteilung

## Art. 107 2. Zweck und Gegenstand {#art_107}

1) Personenverbindungen und Vermögenswidmungen, deren wirtschaftlicher Zweck darin besteht, ein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben, können, soweit nicht das Gesetz eine Ausnahme zulässt, nur als Gesellschaften mit Persönlichkeit (Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Anteilsgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft, eingetragener Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder eingetragene Hilfskasse) oder als Anstalt das Recht der Persönlichkeit erwerben und stehen, wo die Persönlichkeit nicht erworben worden ist, und nicht die Voraussetzungen für eine andere Form der Verbandsperson oder Gesellschaft gegeben ist, unter den Bestimmungen über die einfache Gesellschaft.
2) Gesellschaften mit Persönlichkeit und Anstalten können auch für andere als wirtschaftliche Zwecke begründet werden.
3) Wo das Gesetz von Verbandspersonen spricht, die den Gesellschaften mit Persönlichkeit gleichgestellt werden, sind darunter mangels abweichender Gesetzesvorschrift alle andern Verbandspersonen zu verstehen, die zum Hauptzwecke haben, ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe sind insbesondere die Anlage und Verwaltung von Vermögen oder das Halten von Beteiligungen oder anderen Rechten, es sei denn, dass Art und Umfang des Unternehmens einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung erfordern.
4) Gegenstand des Betriebes kann im übrigen jede Art von Geschäften zu wirtschaftlichen oder andern Zwecken sein, und die Statuten können ihn im Allgemeinen oder besonders anführen.
4a) Wo das Gesetz von gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken spricht, sind darunter solche Zwecke zu verstehen, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf karitativem, religiösem, humanitärem, wissenschaftlichem, kulturellem, sittlichem, sozialem, sportlichem oder ökologischem Gebiet nützt, auch wenn durch die Tätigkeit nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird.
5) Personenverbindungen und Anstalten einschliesslich Stiftungen zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können von Gesetzes wegen das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.

## Art. 108 II. Fehlen derselben {#art_108}

1) Ist für eine Verbandsperson gehandelt worden, bevor oder ohne dass dieselbe die Persönlichkeit erlangt hat, so haften die Handelnden, insbesondere Gründer oder bereits als Organe bezeichnete Personen oder bei Versammlungen die beschliessenden Beteiligten nach den Bestimmungen über die einfache Gesellschaft, mit Vorbehalt des Rückgriffsrechts gegenüber den sonst Beteiligten.
2) Wer nicht selbst gehandelt hat, haftet nur, wenn nach den Umständen angenommen werden muss, dass er einem Handelnden Vollmacht erteilt habe.
3) Den Personen, die durch ihre Handlungen mit oder ohne Vollmacht unbeschränkt haftbar geworden sind, kann diese Haftung durch die Verbandsperson binnen drei Monaten, nachdem sie die Persönlichkeit erlangt hat, abgenommen werden, wenn die Verpflichtung durch die Handelnden ausdrücklich im Namen der zu bildenden Verbandsperson eingegangen ist und diese nach Gesetz oder Statuten zu dieser Übernahme befugt erscheint.
4) Nach dieser Übernahme haftet den Gläubigern nur die Verbandsperson, wobei jedoch die besonderen Vorschriften über die Sacheinlagen und Sachübernahmen und über unerlaubte Handlungen vorbehalten bleiben.
5) Ist jemand zwecks Gründung einer Verbandsperson Vermögen übertragen worden, so steht er im Zweifel unter den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis.

## Art. 109 III. Rechtsfähigkeit {#art_109}

1) Die Verbandspersonen sind von Gesetzes wegen gleich natürlichen Personen aller Rechte, wie namentlich der Vermögensrechte, des Rechtes auf Namen oder Ehre, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungen an Firmen und aller Pflichten fähig, soweit diese Rechte oder Pflichten nicht die natürlichen Zustände oder Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben.
2) Die für natürliche Personen geltenden Bestimmungen finden daher mit dieser Beschränkung auch auf Verbandspersonen Anwendung.
3) Die Verbandspersonen können in diesem Sinne durch ihre zur Vertretung bestellten Organe oder Vertreter unter ihrem Namen oder unter ihrer Firma vor allen Gerichts- und Verwaltungsbehörden und in allen Verfahren als Partei, Intervenient, Beigeladener, Beteiligter oder in ähnlicher Eigenschaft für ihre Rechte auftreten und Eintragungen in öffentliche Register, wie Grundbuch, Handelsregister, Patentregister und dergleichen erwirken und Rechtsschutz verlangen.
4) In Streitsachen der Verbandsperson kann jedes Mitglied von Gesetzes wegen auf seine Kosten allenfalls als Intervenient, Beteiligter oder als Beigeladener neben einer der Parteien auftreten, wo jedoch das Gesetz Mitgliederminderheiten als Parteien anerkennt, dürfen nur zu dieser Minderheit gehörende Mitglieder in einem Streite der Minderheit intervenieren.

## Art. 112 b) Beschlussfassung {#art_112}

1) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so soll der Gegenstand der Beschlussfassung bei Einberufung eines mehrgliedrigen Organes angegeben werden.
2) Die Beschlüsse eines mehrgliedrigen Organes bedürfen, soweit es nicht anders vorgesehen ist, zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit der zählbaren Stimmen.
3) Als zählbare Stimmen gelten diejenigen, die im Einzelfall vertreten sind und mitgestimmt haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
4) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so können Beschlüsse der Organe auch folgendermassen gefasst werden:
a) auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag (Zirkularbeschluss), sofern nicht ein Mitglied des Organs Versammlung und mündliche Beratung verlangt; oder
b) unter Verwendung elektronischer Mittel in sinngemässer Anwendung der Art. 177a bis 177d.

## Art. 114 2. Gerichtsstand usw. {#art_114}

1) Für Verbandspersonen sind, vorbehältlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen, die Gerichte und Verwaltungsbehörden am Orte ihres Sitzes zuständig.
2) Für Streitigkeiten zwischen einer Verbandsperson und ihren Mitgliedern aus der Mitgliedschaft, sowie für Ansprüche der Gläubiger aus der Verantwortlichkeit oder wegen Auflösung oder dergleichen gilt von Gesetzes wegen, sofern nicht eine Ausnahme gesetzlich vorgesehen ist, wie beispielsweise bei Verbandspersonen gemäss ausländischem Rechte, der Gerichtsstand am Orte des Sitzes der Verbandsperson, selbst wenn die Statuten im übrigen ein Schiedsgericht vorsehen.
3) Ausländische Verbandspersonen, welche im Inland eine Zweigniederlassung besitzen, können von Gesetzes wegen für sämtliche Ansprüche am Ort dieser Zweigniederlassung belangt, und es kann ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden.
4) Für Klagen aus Verantwortlichkeit ist der liechtensteinische Richter in allen Fällen zuständig, wenn es sich um eine liechtensteinische Verbandsperson oder Zweigniederlassung handelt oder wenn der Beklagte einen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat.

## Art. 115 VI. Schutz der Persönlichkeit {#art_115}

1) Verbandspersonen geniessen den gleichen Schutz der Persönlichkeit wie natürliche Personen, soweit sich nicht aus der Beschränkung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit oder aus der Natur der Verhältnisse eine Einschränkung ergibt.
2) Insbesondere sind sie geschützt in ihrem Recht auf den Namen, die Firma, Zeichen, Ehre, Brief-, Geschäfts- und andere schutzwürdige Geheimnisse.
3) Soweit eine Verbandsperson eine Firma führt, richtet sich deren Zulässigkeit und ihre Änderung nach Firmenrecht und den sonst geltenden gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften.
4) Die Änderung des Namens einer nicht im Handelsregister eingetragenen Verbandsperson richtet sich, jedoch ohne Pflicht zur Eintragung, sinngemäss nach den für die Firma aufgestellten Vorschriften, sofern es die Statuten nicht anders bestimmen, unter Vorbehalt des Verbotes über den unlauteren Wettbewerb.

## Art. 117 2. Verhältnis zum Gesetz {#art_117}

1) Sind keine zwingenden Vorschriften des Gesetzes vorhanden, und stellen die Statuten über die Verbandsperson keine ergänzenden Vorschriften auf, wie namentlich über die Organisation, das Verhältnis der Verbandspersonen unter sich, zu ihren Mitgliedern oder zu Dritten, so finden die nicht zwingenden Vorschriften des Gesetzes ergänzend Anwendung.
2) Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen oder sonst zwingend vorgeschrieben ist, können durch die Statuten nicht abgeändert werden.
3) Aufgehoben

## Art. 119 2. Eintragung von Zweigniederlassungen {#art_119}

1) Wenn eine Gesellschaft mit Persönlichkeit neben ihrem Hauptsitz (Sitz) Zweigniederlassungen, wie Geschäftssitz, Komptoir mit einer gewissen Selbständigkeit hat, die nicht blosse Agenturen sind, so sind sie auch in das Handelsregister am Orte der letzteren einzutragen unter Bezugnahme auf die Eintragung der Hauptniederlassung.
2) Die Anmeldung geschieht unter Beilage eines Registerauszuges oder dergleichen im Namen der Verwaltung von den gemäss den Statuten vertretungsberechtigten Personen.
3) Betreibt eine andere Verbandsperson für ihren Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so ist sie zur Eintragung ihrer Zweigniederlassungen verpflichtet.
4) Betreibt eine inländische Verbandsperson eine Zweigniederlassung im Ausland, ist bei dieser ein Hinweis auf die Zweigniederlassung einzutragen:
1. auf Antrag der zur Vertretung der Verbandsperson befugten Personen; oder
2. von Amts wegen, sofern es sich um eine in einem EWR-Mitgliedstaat gelegene Zweigniederlassung handelt und eine Mitteilung über das System der Registervernetzung nach Art. 993 Abs. 3 erfolgt ist.

## Art. 120 3. Änderungen und Auflösung {#art_120}

1) Wie die Gründung, ist auch jede Änderung an den Statuten, in der Besetzung der bei der Eintragung anzugebenden Organe und die Auflösung beim Handelsregister anzumelden, sofern eine Anmeldungspflicht besteht oder eine Eintragung freiwillig verlangt worden und zulässig ist.
2) Mit den Abänderungen der Statuten wird in gleicher Weise wie mit den ursprünglichen Statuten, insoweit sie abgeändert sind, durch die zeichnungsberechtigten Personen verfahren. Die Statuten sind auch bei nicht eintragungspflichtigen Änderungen im vollen Wortlaut in der jeweils geltenden Fassung der Anmeldung beizulegen.
3) Aufgehoben
4) Aufgehoben

## Art. 120a III. Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten {#art_120a}

1) Auf allen Briefen und Bestellscheinen, unabhängig davon, ob sie auf Papier oder auf sonstige Weise erstellt werden, sowie den Webseiten, die von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung verwendet werden, müssen angegeben werden:
1. die Firma und die jeweilige Rechtsform;
2. der statutarische Sitz der Gesellschaft;
3. gegebenenfalls die Tatsache, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet;
4. die notwendigen Angaben zur Identifizierung des Registers, in dem die Gesellschaft eingetragen ist; und
5. die Nummer, unter der die Gesellschaft im Register eingetragen ist.
2) Ist auf diesen Briefen, Bestellscheinen und Webseiten der Gesellschaft das Gesellschaftskapital angeführt, so ist das gezeichnete und eingezahlte Kapital anzugeben.
3) Auf allen Briefen, Bestellscheinen und Webseiten, die von einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft im Sinne von Abs. 1 mit Sitz im Ausland verwendet werden, müssen zusätzlich zu den Angaben über die Gesellschaft angegeben werden:
1. die notwendigen Angaben zur Identifizierung des Registers, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist; und
2. die Nummer, unter der die Zweigniederlassung selbst eingetragen ist.

## Art. 121 IV. Zahl der Mitglieder {#art_121}

1) Bei der Gründung einer jeden Körperschaft müssen mindestens soviele Mitglieder vorhanden sein, als für die Bildung der Organe der Verwaltung notwendig sind, soweit das Gesetz nicht eine Ausnahme zulässt.
2) Sinkt in der Folge die Zahl der Mitglieder unter diese Mindestzahl, so zieht dies die Auflösung der Körperschaft nicht ohne weiteres nach sich.
3) Wenn jedoch dieser Zustand andauert, so dass infolge desselben die vom Gesetz oder den Statuten verlangten Anordnungen länger als ein Jahr nicht mehr getroffen werden können, so hat auf Begehren eines Mitgliedes oder eines nicht befriedigten oder mit Schaden bedrohten Gläubigers das Gericht im Ausserstreitverfahren der Körperschaft nach allfälliger Anhörung von Beteiligten eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu setzen und, wenn dies nicht geschieht, die Körperschaft mittels Entscheides nach dessen Rechtskraft als aufgelöst zu erklären.

## Art. 122 V. Mindestgrundkapital bzw. Mindesteigenvermögen und dergleichen {#art_122}

1) Das Mindestkapital oder Mindestvermögen muss bei der Aktiengesellschaft und anderen Verbandspersonen, deren Kapital in Anteile zerlegt ist, mindestens 50 000 Franken, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mindestens 10 000 Franken und bei Verbandspersonen, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist, mindestens 30 000 Franken betragen.
1a) Neben der Eintragung des Mindestkapitals oder des Mindestvermögens in der Landeswährung, kann eine solche Eintragung auch in Euro oder US-Dollar erfolgen. In diesem Falle hat das Mindestkapital beziehungsweise Mindestvermögen bei Aktiengesellschaften und anderen Verbandspersonen, deren Kapital in Anteile zerlegt ist, mindestens 50 000 Euro oder 50 000 US-Dollar, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mindestens 10 000 Euro oder 10 000 US-Dollar und bei Verbandspersonen, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist, mindestens 30 000 Euro oder 30 000 US-Dollar zu betragen.
2) Mindestkapital und Mindestvermögen müssen voll einbezahlt bzw. eingebracht werden.
3) Wenn das Mindestgrundkapital (Mindesteigenvermögen) unter die vorgeschriebene Summe heruntersinkt, so können bei Vorliegen wichtiger Gründe Mitglieder oder Gläubiger gleich wie bei Fehlen der erforderlichen Zahl der Mitglieder im Ausserstreitverfahren beim Gerichte den Auflösungsantrag stellen.
4) Wo das Gesetz vom Grundkapital spricht, ist darunter eine ziffernmässige, in Geld ausgedrückte Summe, wo es von Eigenvermögen spricht, ein in beliebigen Sachen oder Rechten bestehendes Vermögen zu verstehen, das lediglich zu Bilanzierungs- und anderen Zwecken in Geld abgeschätzt zu werden pflegt.
5) Die Vorschriften dieses Artikels können entsprechend auf den Mindestbetrag oder die Mindestquote eines Anteils Anwendung finden.
6) Aufgehoben

## Art. 124 2. Wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zweckes usw. {#art_124}

1) Wenn der tatsächliche Gegenstand einer Verbandsperson widerrechtlich oder unsittlich ist, erfolgt die Entziehung der Rechtsfähigkeit und die Auflösung ohne Entschädigung:
1. auf Verwaltungsklage des Vertreters des öffentlichen Rechts beim Verwaltungsgerichtshof;
2. auf Klage eines Beteiligten oder des Vertreters des öffentlichen Rechts im ordentlichen Rechtswege.
2) Vorbehalten bleibt in jedem Falle die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, wie Einstellung des Geschäftsbetriebes, Bestellung eines Zwangsverwalters und dessen Bekanntmachung, Beschlagnahme von Büchern und Schriften, Vermögen und dergleichen vor dem endgültigen Entscheide durch die Regierung im Verwaltungszwangsverfahren oder nach der Wahl des Antragstellers durch das Landgericht im Ausserstreitverfahren.
3) Ist ein Aufhebungsverfahren gegen eine Verbandsperson bei einer Behörde anhängig, so kann es bei der andern nicht mehr eingeleitet werden, und wenn es gleichzeitig bei beiden anhängig ist, so liegt der endgültige Entscheid beim Verwaltungsgerichtshof.
4) Die Auflösungsklage kann bei den im Handelsregister eingetragenen Verbandspersonen auf Antrag oder von Amts wegen vor oder während des Streites bis zur endgültigen Erledigung des Verfahrens im Handelsregister eingetragen werden.
5) Sobald der Entscheid rechtskräftig geworden ist, weist der Richter das Amt für Justiz an, die Auflösung von Amtes wegen einzutragen; nach durchgeführter Liquidation ist der Eintrag der Verbandsperson von Amtes wegen zu löschen.
6) Vorstehende Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn eine Verbandsperson in ihren Zwecken oder Mitteln staatsgefährlich ist.

## Art. 126 b) Vernichtbarkeitsklage {#art_126}

1) Die Klage auf Vernichtung ist gegen die Verbandsperson zu richten, welche durch die Verwaltung, wenn diese klagt, durch die allfällige Revisionsstelle vertreten wird, wenn jedoch sowohl die Mitglieder der Verwaltung als auch diejenigen der Revisionsstelle klagen oder, wenn eine letztere nicht besteht und ein anderer Vertreter für die Verbandsperson nicht vorhanden ist, hat das Gericht nach den Vorschriften der Prozessordnung einen Beistand für den Prozess zu bestellen.
2) Mehrere Klagen sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden; die Erhebung der Klage sowie der Zeitpunkt der Verhandlung selbst kann nach Ermessen des Gerichts ausserdem in der gemäss statutarischer Vorschrift für die Bekanntmachungen bestimmten Art und Weise und, wenn eine solche Bestimmung fehlt, im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht werden und ist im Handelsregister von Amtes wegen einzutragen.
3) Das Gericht kann auf Antrag der Verbandsperson anordnen, dass der Kläger wegen des dieser drohenden Nachteils eine von ihm nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit zu leisten habe, auf deren Leistung und Ersatz im übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Sicherheitsleistung für die Prozesskosten entsprechend anzuwenden sind.
4) Das Gericht kann umgekehrt die Ausführung der angefochtenen Bestimmung im Amtsbefehlsverfahren aufschieben, wenn ein der Verbandsperson drohender, unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird.
5) Jedes Mitglied beziehungsweise jeder andere Stimmberechtigte der Verbandsperson kann dem Rechtsstreite auf seine Kosten als Nebenintervenient auf der einen oder andern Parteiseite beitreten.

## Art. 127 c) Verfahren von Amts wegen {#art_127}

1) Auf Anzeige oder von sich aus kann das Amt für Justiz von Amts wegen unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Vernichtbarkeitsklage die Aufhebung der Verbandsperson ohne Entschädigung im Verwaltungsverfahren verfügen.
2) Das Amt für Justiz hat vorerst der Verbandsperson zur Erstattung einer schriftlichen oder mündlich zu Protokoll gegebenen Äusserung und nach Massgabe der Sachlage zur Behebung des Mangels eine angemessene, mindestens drei Monate betragende Frist, die aus wichtigen Gründen erstreckt werden kann, anzusetzen und die Eintragung des Vernichtungsverfahrens im Handelsregister zu verfügen, wenn die Verbandsperson dort eingetragen ist.
3) Wird der Mangel nicht behoben und eine Äusserung nicht abgegeben, und ist inzwischen nicht schon eine Klage auf Vernichtbarkeit rechtskräftig geworden, so ist der Anzeiger und die Verbandsperson zur Erörterung über die Mängel zu einer Verhandlung zu laden, und es ist über die Auflösung zu entscheiden.
4) Im übrigen finden auf das Verfahren und den Entscheid die für die Vernichtbarkeitsklage gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung.

## Art. 128 d) Wirkung und Verantwortlichkeit {#art_128}

1) Soweit der Entscheid die Vernichtung ausspricht oder ablehnt, wirkt er für und gegen alle Mitglieder und Organe einer Verbandsperson, gleichgültig, ob sie am Verfahren teilgenommen haben oder nicht.
2) Der die Auflösung aussprechende Entscheid ist bei den im Handelsregister eingetragenen Verbandspersonen dem Amt für Justiz, wenn er nicht von diesem erlassen worden ist, von Amts wegen oder auf Antrag zur Eintragung und Veröffentlichung, soweit die eingetragene Bestimmung veröffentlicht wurde, mitzuteilen.
3) Für allen durch unbegründete Klage oder Anzeige der Verbandsperson entstehenden Schaden haften ihr die Kläger oder Anzeiger, soweit letzterer nicht der Vertreter des öffentlichen Rechts ist, oder soweit nicht ein sonstiges Vorgehen von Amts wegen vorliegt, wenn Absicht oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen unbeschränkt und solidarisch.

## Art. 129 II. Vermögensverwendung {#art_129}

1) Wird eine Verbandsperson aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Land, das als Gesamtrechtsnachfolger für die Verbindlichkeiten nur mit dem Werte des übernommenen Vermögens und gleich dem gutgläubigen Besitzer haftet.
2) Das Vermögen ist nach den Bestimmungen über das stillschweigende Treuhandverhältnis dem bisherigen Zweck möglichst entsprechend zu verwenden, und es kann diese Verwendung von den an der aufgehobenen Verbandsperson früher Beteiligten im Verwaltungswege verlangt werden.
3) Wird eine Verbandsperson wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke gerichtlich aufgehoben, so fällt das Vermögen nach Durchführung der amtlichen Liquidation zu freier Verwendung an das Land, auch wenn es anders bestimmt worden ist.

## Art. 131 2. Zustand der Liquidation {#art_131}

1) Die Verbandspersonen behalten, wenn sie in Liquidation treten, die juristische Persönlichkeit und führen ihre bisherige Firma mit dem Zusatz "in Liquidation", "in Liq." oder "i.L." bis die Liquidation gegenüber den dritten Personen und unter den allfälligen Mitgliedern durchgeführt ist.
2) Sie können unter ihrer bisherigen Firma gerichtlich belangt, und es kann gegen sie Zwangsvollstreckung verlangt werden, solange bei einer im Handelsregister eingetragenen Verbandsperson der Zusatz "in Liquidation" bzw. "in Liq." oder "i.L." nicht im Handelsregister eingetragen ist, und zwar auch dann, wenn sie den genannten Zusatz ihrer Unterschrift auf den Aktenstücken beigefügt haben.
3) Die Organe der Verbandsperson, mit Ausnahme der Verwaltung, deren Befugnisse als Organ auf die Liquidationsstelle übergehen, haben im Zustand der Liquidation die gleichen Befugnisse, wie vor der Liquidation, jedoch mit der von Gesetzes wegen wirkenden Beschränkung auf solche Handlungen, die durch den Zweck der Liquidation ihrer Natur nach gerechtfertigt werden können.
4) Ein Erwerb der Mitgliedschaft findet jedoch nicht mehr statt; die Mitglieder bleiben jedoch auch während der Liquidation zu den Leistungen, wie beispielsweise zur Bezahlung nicht voll eingezahlter Mitgliedschaftsanteile, von Nachschüssen und dergleichen verpflichtet, die für die Dauer und den Zustand der Liquidation durch deren Zweck als fortdauernd vollziehbar erscheinen und soweit sie zur Befriedigung der Gläubiger oder zum Ausgleich unter den Mitgliedern dienen.

## Art. 133 b) Behördliche Bestellung und Stellung im Konkurse {#art_133}

1) Sind die Liquidatoren nicht in der genannten Weise bezeichnet, oder wird die Verbandsperson wegen Verfolgung widerrechtlicher oder unsittlicher Zwecke aufgehoben oder deren Auflösung und Liquidation nach Art. 971 verfügt, so werden sie vom Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren ernannt und dürfen in diesem Falle nur von diesem aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Untätigkeit oder Gefährdung von Landesinteressen, abberufen werden.
1a) Der behördlich bestellte Liquidator muss ein Mitglied der Verwaltung sein, das die Voraussetzungen nach Art. 180a erfüllt, oder als juristische Person über eine Bewilligung nach Art. 13 des Treuhändergesetzes verfügen. Das Amt für Justiz kann auf Antrag von Beteiligten oder von Amtes wegen auch eine andere geeignete Person zum Liquidator bestellen, sofern wichtige Gründe vorliegen.
2) Die Eintragung der amtlichen Bestellung oder Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
2a) Erfolgt die Auflösung und Liquidation einer juristischen Person oder eines Treuunternehmens aufgrund von Art. 971 Abs. 1 Ziff. 2 oder 2a, wird die Adresse des Liquidators von Amts wegen als Zustelladresse im Handelsregister eingetragen, sofern es sich um eine Adresse im Inland handelt.
3) Bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Verbandsperson sorgt der Insolvenzverwalter für die Liquidation nach dem Insolvenzrecht; jedoch kommt den Organen einschliesslich allfälliger Liquidatoren einer Verbandsperson, soweit es sich nicht um Verfügungen über Bestandteile der Masse handelt, die gleiche Stellung zu wie vor der Eröffnung des Konkursverfahrens.
4) Den Liquidatoren kommt gegenüber dem Insolvenzverwalter die Stellung einer natürlichen Person als Schuldner zu.
5) Die Kosten der behördlich bestellten Liquidatoren sind von der Verbandsperson zu tragen.
6) Reicht das Vermögen der Verbandsperson zur Deckung der Kosten der Liquidation nicht aus, so trägt das Land die Kosten des Liquidators, sofern dieser vorgängig nicht Organ der Verbandsperson war. Im Umfang der durch das Land getätigten Zahlungen gehen allfällige Verantwortlichkeitsansprüche der Gesellschaft gegenüber dem fehlbaren Organ auf das Land über. Kommt nach Beendigung der Liquidation weiteres Vermögen hervor, so hat das Land daraus einen vorrangigen Anspruch für die Entschädigung der Kosten des Liquidators.

## Art. 134 c) Pflichten und Verantwortlichkeit {#art_134}

1) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Eintragung, über die Anmeldung und die Rechte und Pflichten der Liquidatoren, die in bezug auf die Kollektivgesellschaft aufgestellt sind, kommen auch für die Verbandspersonen zur Anwendung, unter Vorbehalt der nachfolgenden Vorschriften und in der Meinung, dass die Anmeldungen behufs der Eintragung in das Handelsregister durch die Verwaltung erfolgen.
2) Jede Änderung in der Besetzung der Liquidatoren, sowie die Beendigung ihrer Vertretungsbefugnis ist durch sie anzumelden.
3) Insoweit es im Gesetze nicht anders bestimmt ist, gelten für die Liquidatoren die gleichen Vorschriften wie für die Verwaltung, jedoch nicht das Konkurrenzverbot.
4) Liquidatoren, welche die ihnen durch Gesetz oder Statuten überbundenen Verpflichtungen verletzen oder vernachlässigen, sind der Verbandsperson, nach Auflösung der Verbandsperson allenfalls den Mitgliedern und den Gläubigern der aufgelösten Verbandsperson für den entstandenen Schaden unbeschränkt und solidarisch gleich den Organen der Verbandsperson verantwortlich.
5) Wo es nicht anders bestimmt ist, haben die Liquidatoren kollektiv zu handeln und mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden.

## Art. 135a b) Liquidationsbilanz {#art_135a}

1) Die Liquidationsbilanz setzt sich, soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind oder sich aus den Umständen ergeben, aus den Aktiven einerseits und den Schulden an Dritte, worunter nicht das Eigenkapital, besondere Fonds ohne Persönlichkeit oder ohne treuhänderische Zweckbestimmung fallen, als Passiven andererseits zusammen.
2) Für die Bewertung in der Liquidationsbilanz ist bei sämtlichen Vermögensgegenständen ohne Unterschied der Veräusserungswert zur Zeit der Bilanzziehung massgebend.
3) Die zeitlich ausgleichende Verteilung von Organisationskosten, von Kursverlusten, die bei Begebung von Obligationen entstanden sind, sowie von Abschreibungen und dergleichen ist unstatthaft.
4) Ebenso dürfen stille Reserven nicht mehr beibehalten werden.

## Art. 136 c) Verfahren {#art_136}

1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verbindlichkeiten der Verbandsperson, soweit es das Vermögen zulässt, nach der insolvenzrechtlichen Rangordnung zu erfüllen und die Aktiven zu versilbern, und noch ausstehende Mitgliederleistungen, soweit sie zur Deckung der Passiven erforderlich sind, einzuziehen.
2) Bei der Versilberung der Aktiven dürfen Grundstücke oder ihnen gleichgestellte Rechte mit Zustimmung des obersten oder eines andern statutarisch ermächtigten Organes auch freihändig veräussert werden.
3) Über den Vermögensstand der in Liquidation befindlichen Verbandsperson ist jährlich eine Bilanz aufzustellen, es dürfen jedoch während der Liquidation weder Gewinne verteilt noch dem Reservefonds Zuweisungen gemacht werden.
4) Eingegangene, zur Bezahlung der Gläubiger nicht erforderliche Gelder können bei der Landesbank (der Spar- und Leihkasse des Landes) oder bei Vorliegen wichtiger Gründe auch in anderer Weise hinterlegt oder mit Einwilligung des Gerichts im Ausserstreitverfahren zu Teilzahlungen verwendet werden.

## Art. 137 d) Sicherung von Gläubigern {#art_137}

1) Haben bekannte Gläubiger die Anmeldung unterlassen, so ist der Betrag ihrer Forderungen entweder gerichtlich zu hinterlegen oder ihnen ohne Anmeldung auszubezahlen.
2) Ebenso ist für die noch schwebenden und nicht fälligen, sowie für die streitigen Verbindlichkeiten der Verbandsperson ein entsprechender Betrag zu hinterlegen, sofern nicht die Verteilung des Vermögens der Verbandsperson bis zu deren Erledigung ausgesetzt bleibt oder den Gläubigern eine der gerichtlichen Hinterlegung gleichwertige Sicherheit bestellt wird.
3) Zur Überwachung der Liquidatoren und zwecks Beschleunigung der Liquidation kann auf Antrag von Gläubigern bei Vorliegen wichtiger Gründe von einer unter dem Vorsitz des Gerichts einberufenen Gläubigerversammlung mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen ein Gläubigerausschuss bestellt und den Liquidatoren beigestellt werden, der die Verantwortlichkeit gegenüber den Liquidatoren ausschliesslich geltend machen kann.

## Art. 138 e) Verteilung des Vermögens und Löschung {#art_138}

1) Das Vermögen einer aufgelösten Verbandsperson wird nach Tilgung der Schulden, wenn den Mitgliedern bestimmte Anteile und soweit sie ihnen und nicht der Verbandsperson selber zustehen und es nicht anders bestimmt ist, unter die Mitglieder nach Verhältnis der auf diese Anteile einbezahlten Beträge, sonst aber im Zweifel nach Köpfen verteilt.
2) Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf eines halben Jahres, von dem Tag an gerechnet, an dem die Bekanntmachung der Auflösung mit Aufforderung zur Anmeldung der Ansprüche im amtlichen Publikationsorgan oder, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, gemäss Anordnung des Amtes für Justiz im Verwaltungsverfahren erfolgt ist.
3) Eine Verteilung vor Ablauf dieses halben Jahres kann vom Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren bewilligt werden, wenn nach den vorliegenden Umständen eine Gefahr für die Gläubiger völlig ausgeschlossen ist.
4) Die Liquidatoren haben nach Beendigung ihrer Tätigkeit die Löschung der Verbandsperson zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Diese Eintragung ist bei Verbandspersonen, die der Veröffentlichungspflicht unterliegen, bekannt zu machen.
5) Die Löschung darf schon vor Ablauf des Sperrhalbjahres erfolgen.
6) Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren, wenn die Statuten oder das zuständige Organ es nicht anders bestimmen, das oberste Organ, soweit ein solches vorhanden ist, zwecks Genehmigung der Schlussrechnung und Entlastung einzuberufen; wird der Entlastungsbeschluss grundlos verweigert, so können die Liquidatoren die Entlastung im Wege der Klage gegenüber der Verbandsperson feststellen lassen.

## Art. 139 5. Nachtragsliquidation {#art_139}

1) Stellt sich nach der Löschung und ihrer Eintragung im Handelsregister noch weiteres der Verteilung unterliegendes Vermögen heraus, so hat auf Antrag von Beteiligten, wie Mitgliedern, Gläubigern oder von Amts wegen das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren die Verteilung des Vermögens durch amtlich bestellte Liquidatoren nach der insolvenzrechtlichen Rangordnung vornehmen zu lassen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Art. 130 Abs. 4 und 5 sinngemäss Anwendung.
2) Diese Vorschrift findet sinngemäss Anwendung, wenn eine Verbandsperson infolge Konkurses aufgelöst worden ist und nicht seitens des obersten Organes besondere Liquidatoren ernannt werden oder die Fortsetzung der Verbandsperson beschlossen wird.
3) Ist noch unverteiltes Vermögen der Verbandsperson vorhanden, so kann einem Gläubiger, sofern er seine Befriedigung nur aus jenem sucht, die seit der Verteilung eingetretene Verjährung nicht entgegengesetzt werden.

## Art. 140 6. Veräusserung des Vermögens im ganzen {#art_140}

1) Mangels abweichender Bestimmung der Statuten kann gemäss den Vorschriften über einen Auflösungsbeschluss das Vermögen im ganzen übertragen werden, und es hat der Beschluss die Auflösung der Verbandsperson zur Folge, sofern diese nicht bereits beschlossen worden ist oder die veräusserungsweise Übertragung des gesamten Vermögens an einen Treuhänder zur Befriedigung der Gläubiger erfolgt.
2) Der Veräusserungsvertrag bedarf mangels anderer Anordnung des Gesetzes der einfachen Schriftlichkeit und der Übergang des Vermögens auf den Erwerber vollzieht sich nach den für die einzelnen Vermögensbestandteile geltenden Übertragungsvorschriften.
3) Die Vorschriften über die Liquidation gelangen in dem Sinne zur Anwendung, dass die Liquidatoren auch zu jenen Geschäften und Rechtshandlungen befugt sind, welche die Ausführung der beschlossenen Veräusserung mit sich bringt, jedoch darf die Aushingabe des Vermögens an den Übernehmer nur unter Beobachtung der für die Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder aufgestellten Vorschriften stattfinden.

## Art. 141 IV. Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine gelöschte Verbandsperson {#art_141}

1) Wird ein Rechtsanspruch gegen eine im Handelsregister gelöschte Verbandsperson geltend gemacht, wie beispielsweise infolge einer Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage, so hat das Gericht auf Antrag der Beteiligten für die gelöschte Verbandsperson einen Beistand zu bestellen, der sie im Verfahren vertritt und im Handelsregister einzutragen ist. Bezüglich dessen Kosten finden die Vorschriften über den Prozesspfleger (Kurator) entsprechende Anwendung.
2) Für die Haftung über den ungerechtfertigten Bezug von Liquidationsanteilen bleiben die bezüglichen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit vorbehalten.
3) Haben Rechtsnachfolger oder andere Personen (Firmen, Verbandspersonen) für die Schulden der im Handelsregister gelöschten Verbandsperson zu haften, und ist die Verjährung noch nicht eingetreten, so können sie als Streitgenossen neben der Verbandsperson oder gesondert einzeln oder zusammen nach Massgabe ihrer Haftung belangt werden.
4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäss für nicht im Handelsregister eingetragene Stiftungen und Vereine.

## Art. 142 V. Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren sowie Gründungsdokumenten {#art_142}

1) Die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere einer aufgelösten Gesellschaft mit Persönlichkeit oder einer ihr gleichgestellten Verbandsperson sind auf Kosten der Liquidationsmasse an einem von den Liquidatoren zu bestimmenden sicheren Ort nach Massgabe von Art. 1059 für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist nach Ermessen der Liquidatoren zu verwenden.
1a) Abs. 1 findet sinngemäss auf die Aufbewahrung von Gründungsdokumenten und sich auf spätere Änderungen der Gründungsdokumente beziehende Unterlagen nach Art. 182 Abs. 3 Anwendung. Die Liquidatoren haben während der Aufbewahrungsfrist dafür Sorge zu tragen, dass die Gründungsdokumente und Unterlagen nach Art. 182 Abs. 3 innert angemessener Frist im Inland zur Verfügung stehen.
2) Wird eine Verbandsperson durch Konkurs aufgelöst, so trifft der Insolvenzverwalter auf Kosten der Insolvenzmasse nähere Anordnung über die Aufbewahrung.
3) Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann vom Landgericht im Ausserstreitverfahren zur Einsichtnahme in dieselben ermächtigt werden, wie beispielsweise ehemalige Mitglieder, Rechtsnachfolger, Gläubiger.

## Art. 145 b) Verfahren {#art_145}

1) Die allfällig erforderliche Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt durch die zuständigen Vertreter des Gemeinwesens und der Verbandsperson gemeinsam unter Beilegung des Übernahmevertrages.
2) Die Eintragung und Veröffentlichung dürfen erst erfolgen, nachdem die Liquidation der Verbandsperson im Handelsregister eingetragen ist.
3) Die Durchführung der Liquidation kann in der Weise vereinbart werden, dass das Gemeinwesen entweder eine bestimmte Summe oder den aktiven Überschuss des Verbandsvermögens an die Verbandsperson in Liquidation oder an deren Mitglieder ausbezahlt.

## Art. 146 VII. Fortsetzung einer aufgelösten Verbandsperson {#art_146}

1) Ist eine Verbandsperson zum Zwecke der Veräusserung ihres Vermögens im Ganzen oder zwecks Umwandlung in eine andere Verbandsperson oder durch Beschluss des zuständigen Organes aufgelöst worden, so kann, wenn der beabsichtigte Zweck nicht erreicht oder nicht mehr angestrebt wird und mit der Verteilung des Vermögens noch nicht begonnen ist, das für die Auflösung zuständige Organ den Fortbestand der Verbandsperson mit der für einen Statutenänderungsbeschluss erforderlichen Mehrheit beschliessen.
2) Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Verbandsperson durch die Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst, das Konkursverfahren aber nach Abschluss eines Sanierungsplans oder mit Zustimmung der Gläubiger aufgehoben worden ist, sofern das für die Fortsetzung nach Gesetz erforderliche Kapital oder Vermögen noch vorhanden ist.
3) Sofern die Verbandsperson im Handelsregister eingetragen ist, hat das zur Anmeldung der Eintragung verpflichtete oder zuständige Organ auch den Fortbestand zur Eintragung anzumelden.

## Art. 148 2. Anfechtung {#art_148}

1) Bestimmt das Gesetz es nicht anders, so können nach Entstehung einer Verbandsperson die Beitrittserklärung eines Mitgliedes durch Zeichnungsübernahme von Anteilen und dergleichen, sowie die Statuten nicht von einem Mitgliede wegen Willensmängeln (Irrtum, Täuschung, Furchterregung) oder von einem Gläubiger oder Erben wegen Benachteiligung angefochten werden.
2) Vorbehalten bleiben Schadenersatzansprüche gegen diejenigen, welche den Willensmangel verschuldet haben, ferner das Zwangsvollstreckungsrecht des Gläubigers und andere im Gesetze vorgesehene Anfechtungsmittel.

## Art. 150 2. Wertpapiere über die Mitgliedschaft {#art_150}

1) Wertpapiere über die Mitgliedschaft dürfen nur ausgegeben werden, sofern es das Gesetz ausdrücklich zulässt.
2) Werden in Verletzung dieser Vorschrift oder vor der Erlangung der Persönlichkeit Wertpapiere ausgegeben, so sind sie nichtig, und die Ausgeber und, soweit sie ein Verschulden trifft, die übrigen Beteiligten haften den Besitzern unbeschränkt und solidarisch für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden, unbeschadet der aus dem Beitritt oder aus allfälliger Zeichnung hervorgehenden Verpflichtungen und Berechtigungen.
3) Die Vorschriften über die Aktien als Wertpapiere, insbesondere diejenigen über die Aktienurkunde, finden auf die andern mitgliedschaftlichen Wertpapiere ergänzende Anwendung.

## Art. 151 3. Eigene Anteile {#art_151}

1) Eine Verbandsperson darf mangels anderer Bestimmungen des Gesetzes oder der Statuten eigene Anteile weder entgeltlich erwerben noch zum Pfand nehmen.
2) Dieses Verbot findet keine Anwendung:
1. wenn die Erwerbung zu einer nach gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift vorgesehener Amortisation vorgenommen wird;
2. wenn sie in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gesetzes und der Statuten zum Zwecke der teilweisen Rückzahlung des Grundkapitals vorgenommen wird;
3. wenn sie zur Befriedigung eigener Forderungen der Verbandsperson erfolgt und zur Wahrung der Interessen der Verbandsperson notwendig ist;
4. wenn die Erwerbung oder die Pfandnahme mit dem Betrieb eines nach den Statuten zum Gegenstand des Unternehmens gehörigen Geschäftszweiges verbunden ist;
5. wenn sie mit derjenigen einer Sachgesamtheit stattfindet.
3) Die zurückerworbenen Anteile sind in den Fällen nach Abs. 2 Ziff. 1 und 2 sofort für jede weitere Veräusserung unbrauchbar zu machen, und in den Fällen nach Abs. 2 Ziff. 3 bis 5 mit tunlichster Beschleunigung weiter zu veräussern.
4) Die sich im Besitz einer Verbandsperson befindlichen eigenen Anteile sind bei der Verteilung von Gewinn und sonstigen Leistungen aus der Mitgliedschaft, auch in Bezug auf Liquidationsanteile, nicht zu berücksichtigen.
5) Zur Umgehung des Gesetzes oder der Statuten können von einer Verbandsperson an den ihr gehörenden eigenen Anteilen auch keine Treuhänder bestellt werden.
6) Wo ein gesetzlicher Reservefonds vorgeschrieben ist, darf der Fonds nur mit Zustimmung des Amtes für Justiz in eigenen Anteilen ganz oder teilweise angelegt werden.
7) Vorbehalten bleiben die sonstigen Bestimmungen über die eigenen Anteile.

## Art. 152 4. Anteil Mehrerer {#art_152}

1) Ein Mitgliedschaftsanteil, der mehreren Mitgliedern ungeteilt zusteht, wird in Recht und Pflicht von ihnen gemeinschaftlich vertreten.
2) Solange eine Auseinandersetzung unter ihnen hinsichtlich des Mitgliedschaftsanteils nicht stattgefunden hat, haften sie der Verbandsperson für die Leistungen auf den Mitgliedschaftsanteil solidarisch.
3) Mehrere Mitglieder haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
4) Falls sie die Bestellung des Vertreters und die Anzeige hierüber an die Verbandsperson unterlassen, können Willenserklärungen einem gegenüber abgegeben werden und es kann der Richter im Ausserstreitverfahren einen gemeinsamen Vertreter bestellen.

## Art. 154 b) Form und Wirkung {#art_154}

1) Das Treuhandzertifikat soll die Befugnisse der Treuhandstelle, bei der die vermögensrechtlichen Leistungen aus der Mitgliedschaft bezogen werden können, angeben und im übrigen den gleichen Inhalt, wie das hinterlegte Wertpapier über die Mitgliedschaft enthalten, soweit sich nicht aus der Ausgabe mehrerer Treuhandzertifikate über eine Mitgliedschaft oder sonst Abweichungen ergeben.
2) Die hinterlegten Wertpapiere sind von Gesetzes wegen solange unübertragbar, als für sie Treuhandzertifikate ausgefolgt worden sind; werden sie entgegen dieser Vorschrift ausgegeben, so sind die Ausgeber, und soweit sie ein Verschulden trifft, die übrigen Beteiligten dem Besitzer für allen verursachten Schaden unbeschränkt und solidarisch haftbar.
3) Hinsichtlich der Verpflichtung zu Leistungen gegenüber der Verbandsperson stehen die Mitglieder in gleicher Stellung wie sonstige Mitglieder, dagegen kann mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde nur der Treuhänder die Rechte aus der Mitgliedschaft geltend machen oder sie durch andere geltend machen lassen.
4) Die Geltendmachung der Ansprüche aus der Mitgliedschaft bei Zwangsvollstreckung gegen das Mitglied oder bei Eröffnung des Konkursverfahrens über dessen Vermögen ist, wenn eine Treuhand besteht, nur nach den über die Treuhänderschaft gegebenen Vorschriften zulässig.
5) Vorbehalten bleibt die Errichtung anderer Treuhänderschaften.

## Art. 155 III. Wohlerworbene und andere Rechte {#art_155}

1) Wohlerworbene Rechte, die den Mitgliedern als solchen zustehen, können ihnen ohne ihre Zustimmung auch durch eine Statutenänderung nicht entzogen oder beschränkt werden, sofern nicht alle gleichberechtigten Mitglieder durch die Entziehung oder Beschränkung in gleicher Weise betroffen werden.
2) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so hat, wenn ein Mitglied ohne Auflösung der Verbandsperson ausscheidet oder ausgeschlossen wird und einen Auflösungs-, Abfindungs- oder dergleichen Anspruch besitzt, die Ermittlung dieses Anspruches auf Grund einer zu diesem Zwecke aufgestellten Liquidationsbilanz zu erfolgen, wobei aber gesetzliche Reserven entsprechend unter die Passivseite aufzunehmen sind.
3) Jedes Mitglied hat von Gesetzes wegen Anspruch auf Einsichtnahme und Abschriftnahme der Statuten und, wo sie vervielfältigt sind, auf Aushändigung eines Exemplars gegen angemessene Bezahlung.

## Art. 159 bb) Vollstreckbarkeitserklärung {#art_159}

1) Die Berechnung ist auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Landgerichte beschleunigt im Ausserstreitverfahren mittels Entscheides, der nur mehr im Klagewege anfechtbar ist, für vollstreckbar zu erklären.
2) Zu diesem Zwecke ordnet das Gericht sofort zur Erklärung der Beteiligten über die Berechnung eine im Amtsblatt bekanntzumachende Verhandlung (Termin) an, zu welcher die in der Berechnung aufgeführten Mitglieder beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger, die Mitglieder der Verwaltung beziehungsweise der Liquidationsstelle, der allfälligen Revisionsstelle und der Insolvenzverwalter sowie, falls vom Landgericht ein Gläubigerausschuss bestellt worden ist, auch diese Mitglieder vorzuladen, und in welcher diese ohne eigentliches Beweisverfahren kurz zu hören sind.
3) In der öffentlichen Bekanntmachung und in den Vorladungen ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnung bei der Gerichtskanzlei eine Woche vor der Verhandlung zur Einsicht aufliege.
4) Das Gericht entscheidet über die erhobenen Einwendungen, berichtigt nötigenfalls die Berechnung oder ordnet deren Berichtigung an und erklärt schliesslich die Berechnung mittels Entscheides für vollstreckbar.
5) Der Entscheid ist in der gleichen oder einer gemäss dem zweiten Absatz besonders angeordneten Verhandlung, zu welcher die bei der ersten Verhandlung Beteiligten mündlich geladen werden können, zu verkünden und gleichzeitig ist zu erklären, dass die Berechnung mit der für vollstreckbar erklärten Entscheidung, die nicht zugestellt wird, zur Einsicht der Beteiligten in der Gerichtskanzlei aufliege.

## Art. 160 cc) Vollstreckung {#art_160}

1) Nachdem die Berechnung für vollstreckbar erklärt ist, hat der Insolvenzverwalter ohne Verzug die Beiträge von den Mitgliedern einzuziehen.
2) Die Zwangsvollstreckung gegen ein Mitglied findet nach den für diese bestehenden Vorschriften auf Grund einer diesem zuzustellenden, vollstreckbaren Ausfertigung der Entscheidung nebst einem Berechnungsauszuge statt, in dem mindestens der Gesamtfehlbetrag, der Name (die Firma) des Mitgliedes und der auf dasselbe entfallende Betrag ersichtlich sein muss.
3) Die dem Mitglied als Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen Vollstreckungstitel oder den diesem zugrunde liegenden Anspruch zustehenden Rechtsbehelfe, wie Klagen, Beschwerden und dergleichen, bleiben unberührt.
4) Die eingezogenen Beiträge sind auf der Landesbank oder bei einer anderen von dem Insolvenzverwalter oder dem Gläubigerausschuss bestimmten Stelle zu hinterlegen oder anzulegen.

## Art. 161 dd) Anfechtungsklage {#art_161}

1) Jedes Mitglied beziehungsweise sein Rechtsnachfolger kann die für vollstreckbar erklärte Berechnung und den Entscheid im Wege der Klage gegen den Insolvenzverwalter mit dem Antrage auf Aufhebung der Beitragsberechnung und der ihm vollstreckbaren Entscheidung gegenüber anfechten, wie beispielsweise weil es nicht oder nicht mehr Mitglied ist, weil die Berechnung den gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften nicht entspricht oder die Bilanz unrichtig ist, oder weil nicht Beiträge, sondern sonstige Zahlungen verlangt werden und dergleichen.
2) Die Anfechtung findet nur binnen der Notfrist von einem Monat seit der Verkündigung der Entscheidung und nur insoweit statt, als der Kläger den Anfechtungsgrund bei der Verhandlung über die Vollstreckbarkeitserklärung geltend gemacht hat oder ohne sein Verschulden geltend zu machen ausserstande war, wie beispielsweise, wenn der Grund erst nach der Verhandlung entstanden ist oder aus Rechtsunkenntnis.
3) Die mündliche Verhandlung im Anfechtungsprozess findet nicht vor Ablauf der Notfrist statt, und mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
4) Das Gericht kann während des Rechtsstreites auf Antrag und gegen allfällige Sicherheitsleistung, auf welche die Vorschriften über die Sicherstellung der Prozesskosten entsprechend anzuwenden sind, die Zwangsvollstreckung einstellen oder die Aufhebung von Vollstreckungsmassregeln verfügen.
5) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen alle beitragspflichtigen Mitglieder, gleichgültig, ob sie im Prozesse als Nebenintervenienten aufgetreten sind oder nicht.
6) Nach unbenütztem Ablauf der Notfrist von einem Monat gilt die Mitgliedschaft für die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Mitglieder für das Umlageverfahren als rechtskräftig festgestellt.

## Art. 162 ee) Zusatzberechnung {#art_162}

1) Soweit infolge Unvermögens einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesamtbetrag nicht erreicht wird, oder gemäss dem auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urteile oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, kann der Insolvenzverwalter eine Zusatzberechnung aufstellen.
2) Die Aufstellung der Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen.
3) Auf die Zusatzberechnungen finden die vorausgehenden Vorschriften über die Vorschussberechnung, die Vollstreckbarkeitserklärung, die Vollstreckung und die Anfechtungsklage Anwendung.

## Art. 163 c) Nachschussberechnung {#art_163}

1) Sobald mit der Schlussverteilung gemäss den Vorschriften der Insolvenzordnung begonnen wird, hat der Insolvenzverwalter in Ergänzung und Berichtigung der Vorschuss- und der zu ihr ergangenen Zusatzberechnungen zu ermitteln, wie viel die Mitglieder nach den geltenden Bestimmungen an Beiträgen, einschliesslich der Kosten des Insolvenz- und Umlageverfahrens noch zu leisten haben, soweit nicht etwa schon durch ein Vorschussverfahren die Mitglieder bis zur Grenze ihrer Haftungs- oder Nachschusspflicht in Anspruch genommen worden sind.
2) Auf diese Nachschussberechnung ist der letzte Absatz des vorhergehenden Artikels mit der Massgabe anzuwenden, dass auf Mitglieder, deren Unvermögen zur Leistung von Beiträgen sich herausstellt, Beiträge nicht umgelegt werden.
3) Mittels Nachschussberechnung können, abgesehen von der anderweitigen Geltendmachung, auch mitgliedschaftliche Regressansprüche aus der Haftung oder der Nachschusspflicht geltend gemacht werden.

## Art. 164 d) Verteilung der Beitragsmasse {#art_164}

1) Der Insolvenzverwalter hat, nachdem die allfällig erforderliche Nachschussberechnung für vollstreckbar erklärt worden ist, sonst aber nach Durchführung der Vorschussrechnung, unverzüglich den vorhandenen Bestand an Beiträgen und, so oft von den noch einzuziehenden Beiträgen ein hinreichender Bestand eingegangen ist, diesen mittels Nachtragsverteilung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung unter die Gläubiger zu verteilen.
2) Ausser den zurückzubehaltenden Insolvenzanteilen (Insolvenzdividenden), welche auf die nach der Insolvenzordnung bezeichneten Forderungen entfallen, sind zurückzubehalten die Anteile auf Forderungen, welche im Verfahren über die Ansprüche der Insolvenzgläubiger von der Verwaltung beziehungsweise den Liquidatoren bestritten worden sind.
3) Dem Insolvenzgläubiger bleibt überlassen, den Widerspruch der Verwaltung beziehungsweise der Liquidatoren durch eine innerhalb Monatsfrist seit der Bestreitung der Klage gegen die Verbandsperson und mit Wirkung für die Beitragsmasse zu beseitigen; soweit jedoch der Widerspruch rechtskräftig als begründet erklärt worden ist, werden die Anteile zur Verteilung unter die übrigen Gläubiger der Nachschussmasse frei.
4) In einem Streite über den Widerspruch können die nichtklagenden Gläubiger und der Insolvenzverwalter intervenieren.
5) Die zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlichen Überschüsse, soweit nicht freiwillige Zahlungen der Mitglieder oder Dritter vorweg zu erstatten sind, hat der Insolvenzverwalter nach Verhältnis der Höhe der geleisteten Beiträge an die Mitglieder zurückzuzahlen.

## Art. 165 V. Verzug bei Sachleistungen, Ausschluss der Verrechnung, des Retentionsrechtes usw. {#art_165}

1) Auf den Verzug bei Sachleistungen aus der Mitgliedschaft, wie beispielsweise bei Sacheinlagen oder andern nicht in Geld bestehenden Nebenleistungen, kommen, mangels abweichender Anordnung, die Vorschriften des Obligationenrechts über die Folgen des Verzuges im Allgemeinen zur Anwendung, und es besteht nur eine Haftung desjenigen, der sich zu einer solchen Leistung verpflichtet hat.
2) Für die auf das Grundkapital oder Eigenvermögen anrechenbare Sacheinlage kann die Verbandsperson nach ihrer Entstehung aus der Gewährleistung wegen Mängeln nach den Grundsätzen des Kaufvertrages ein Minderungs- und Schadenersatzrecht, nicht aber die Auflösung des Vertrages, und wenn die Einlage gänzlich wertlos ist, den Anspruch auf Leistung der Einlage in Geld erheben.
3) Gegen eine Forderung der Verbandsperson aus der Pflicht eines Mitgliedes zur Zahlung auf Kapitalanteile oder aus einer sonstigen Beitragspflicht oder Nachschusspflicht als Mitglied kann eine Verrechnung oder ein Retentionsrecht an einem der Verbandsperson gehörenden Gegenstand nicht geltend gemacht werden.
4) Ist eine andere Leistung als Sacheinlage geschuldet, so kann der Einwand einer allfällig nicht erfüllten Gegenleistung nicht erhoben werden.
5) Ist das Ausscheiden eines Mitgliedes durch Verschulden von Organen verzögert oder verhindert worden und dieses infolgedessen zu Schaden gekommen, so haften in erster Linie die Mitglieder des betreffenden Organes und subsidiär die Verbandsperson.

## Art. 168 b) Minderheitsrechte {#art_168}

1) Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn die Vertreter von mindestens einem Zehntel der zählbaren Stimmen, wenn weniger als 30 zählbare Stimmen vorhanden sind, mindestens drei Stimmen es unter Anführung des Zweckes in einer von den Gesuchstellern unterzeichneten Eingabe verlangen.
2) Wird dem Verlangen vom zuständigen Organe nicht angemessen stattgegeben, so kann auf Begehren der Stimmberechtigten und nach Anhörung der Mitglieder der Verwaltung die Einberufung durch das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren unter gleichzeitiger Bestellung eines Vorsitzenden erfolgen, und es kann ausserdem gegen die fehlbaren Organe auf Grund ihres Vertragsverhältnisses, allenfalls nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen, Schadenersatz geltend gemacht werden.

## Art. 169 3. Teilnahme {#art_169}

1) Ist es nicht anders bestimmt, so können sich Mitglieder oder andere Stimmberechtigte durch solche oder Dritte mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
2) Die gesetzlichen, statutarischen oder firmamässigen Vertreter Handlungsunfähiger, von Verbandspersonen oder Firmen müssen zur Teilnahme an den Verhandlungen und Beschlussfassungen ohne besondere Vollmachten zugelassen werden, selbst wenn die Statuten eine Vertretung nicht oder nur durch andere Stimmberechtigte zulassen.
3) Von der Versammlung können Verhandlungsunfähige, wie beispielsweise Betrunkene, ausgeschlossen werden.
4) Die Mitglieder der Revisionsstelle dürfen, wenn sie nicht Mitglieder der Verbandsperson sind, mit beratender Stimme teilnehmen.
5) Die Statuten können im Rahmen des Gesetzes bestimmen, in welchem Umfange Nichtmitglieder, wie Obligationäre und dergleichen zur Teilnahme an der Beratung und Abstimmung befugt sind.
6) Über die erschienenen oder vertretenen Teilnehmer an der Versammlung des obersten Organes einer Gesellschaft mit Persönlichkeit sowie über die auf sie entfallenden Stimmen ist ein vom Vorsitzenden unterzeichnetes Verzeichnis anzufertigen und während der Versammlung aufzulegen (Anwesenheitsliste).

## Art. 171 b) Leitung und Protokollführung {#art_171}

1) Bestimmen die Statuten es nicht anders, so leitet ein von der Versammlung gewähltes Mitglied jeweils die Versammlung.
2) Die Verwaltung sorgt für die Führung eines Protokolls, das kurz über die Verhandlungen, Beschlüsse und Wahlen genügenden Aufschluss gibt, und trifft die für die Form der Stimmabgabe und für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen.
3) Das Protokoll wird mangels anderer Bestimmung durch die Statuten oder Versammlung von einem Mitgliede geführt und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
4) In das Protokoll ist einem jeden Stimmberechtigten während der Geschäftszeit Einblick zu gewähren und auf Verlangen Abschrift zu gestatten.

## Art. 173 bb) Besondere Berechtigungen und Verpflichtungen {#art_173}

1) Sind bei einer Verbandsperson Mitglieder oder Anteile mit verschiedener Berechtigung oder Verpflichtung, wie beispielsweise Vorzugs- und Stammaktien oder beschränkte und unbeschränkte Haftung oder Nachschusspflicht vorhanden, so bilden die unter sich Gleichberechtigten oder Gleichverpflichteten im Streitverfahren eine Partei und bei der Abstimmung besondere Gruppen (Gattungen), sofern durch den zu fassenden Beschluss ihre Rechte oder Pflichten in ungleicher Weise beeinflusst werden, und es ist für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses die für eine Statutenänderung erforderliche Zustimmung aller Gruppen erforderlich.
2) Diese besonderen Versammlungen werden mangels anderer Statutenbestimmungen von der Verwaltung einberufen, von einem von der Versammlung gewählten Teilnehmer präsidiert; im übrigen finden auf sie die Vorschriften über das oberste Organ entsprechende Anwendung.
3) Mangels anderer statutarischer Anordnung findet auf die Beschlussfassung die Vorschrift des vorausgehenden Artikels Anwendung.
4) Besteht die Verschiedenheit der Berechtigung lediglich in einer ungleichen Stimmenzahl, so wird nur ein gemeinsamer Beschluss gefasst, wobei die Verschiedenheit der Stimmberechtigung zu berücksichtigen ist.

## Art. 174 cc) Die Änderung der Statuten {#art_174}

1) Sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, können sie mit Zustimmung von drei Viertel von sämtlichen in der Versammlung des obersten Organes Anwesenden, die mindestens die Hälfte aller Anteile, falls solche fehlen, aller Mitglieder vertreten, abgeändert werden.
2) Soweit es nicht anders bestimmt ist, können neue Leistungspflichten der Mitglieder nur mit deren Zustimmung begründet oder vermehrt werden, andernfalls ist ein Beschluss nur gültig, wenn er nicht angefochten worden ist.
3) Änderungen der Beistatuten bedürfen der blossen Schriftlichkeit, selbst wenn solche Vorschriften in öffentlicher Urkunde aufgestellt waren.
4) Statutenabänderungen sind in gleichem Umfang wie die ursprünglichen Statuten schriftlich abzufassen und, falls erforderlich, öffentlich zu beurkunden und in das Handelsregister einzutragen.
5) Die Vornahme von Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann durch Beschluss des obersten Organes einem andern Organe übertragen werden.
6) Eine Statutenänderung liegt nicht vor, wenn gemäss Firmenrecht der Firma einer Zweigniederlassung ein deutlich unterscheidbarer Zusatz beigefügt wird.

## Art. 175 d) Ausschliessung vom Stimmrecht {#art_175}

1) Jeder Stimmberechtigte ist, unbeschadet des Rechtes auf Teilnahme an der Versammlung und Beratung, von Gesetzes wegen im eigenen oder fremden Namen vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten, eingetragenen Partner, Verlobten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und der Verbandsperson andererseits, sowie bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einem Rechtsstreit zwischen einem Dritten und der Verbandsperson, aus welchem ein Stimmberechtigter einen persönlichen Vorteil oder Nachteil bezieht.
2) Eigene Anteile, die sich im Besitze der Verbandsperson selber befinden, sind nicht stimmberechtigt und gehören auch nicht zu zählbaren Stimmen, jedoch kann die zum Treuhänder bestellte Verbandsperson das Stimmrecht ausüben.
3) Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung betreffend die Geschäftsführung und Rechnungsablegung haben Personen, die in irgend einer Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, von Gesetzes wegen kein Stimmrecht.
4) Ein gegen diese Vorschriften verstossender Beschluss kann gemäss den Vorschriften über die Anfechtung von Beschlüssen des obersten Organs angefochten werden.
5) Diese Beschränkungen finden keine Anwendung auf Verbandspersonen mit weniger als 30 Stimmberechtigten, auf Mitglieder der Revisionsstelle, bei Wahlen und Abberufungen, oder wenn sonst das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren eine Ausnahme gestattet.

## Art. 176 e) Stimmrecht bei Nutzniessung, Pfand und anderen Rechten {#art_176}

1) Besteht am Mitgliedschaftsrecht ein beschränktes dingliches Recht, so ist nur das Mitglied oder der diesem gleichgestellte Treuhänder stimmberechtigt, unter Vorbehalt der Stellvertretung.
2) Wenn über die Mitgliedschaft Wertpapiere vorhanden sind, ist der Besitzer des Titels verpflichtet, ihm die Ausübung des Stimmrechtes zu ermöglichen, sofern die sofortige Rückerstattung des unveränderten Titels nach Ausübung des Stimmrechtes gewährleistet ist.
3) Steht ein Mitgliedschaftsrecht in Nutzniessung, so ist nur das Mitglied stimmberechtigt; jedoch hat es für alle Beschlüsse, welche sich nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen darstellen, die Zustimmung des Nutzniessers einzuholen und wird bei Verletzung dieser Verpflichtung schadenersatzpflichtig.
4) Der Depositär kann das Stimmrecht für die in Depot liegenden Wertpapiere (Depotstimmen) nur dann geltend machen, wenn er hiefür eine besondere Vollmacht des Depotinhabers besitzt, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt, wie beispielsweise bei Treuhanddepositen.
5) Die Ausübung anderer persönlicher (herrschaftlicher) Rechte aus der Mitgliedschaft ist mangels abweichender Bestimmung oder Vereinbarung derjenigen des Stimmrechts gleichgestellt.
6) Diese Vorschrift findet auf andere Stimmberechtigungen entsprechende Anwendung.

## Art. 177 f) Öffentliche Beurkundung der Beschlüsse {#art_177}

1) Über die Beschlüsse des obersten Organs betreffend die Konstituierung, die Statutenänderung und die Auflösung einer Verbandsperson ist in allen Fällen, wo die Mitgliedschaft in einem vermögensrechtlichen Anteil besteht oder das Gesetz es sonst verlangt, eine öffentliche Urkunde zu errichten, wenn nicht das Gesetz selbst eine Ausnahme vorsieht, wie beispielsweise bei Genossenschaften, kleinen Versicherungsvereinen und Anstalten, bei Beurkundung im Zirkularwege.
2) Die Urkundsperson muss der Beschlussfassung persönlich beiwohnen und hat unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung ein Protokoll aufzunehmen und darin die gefassten Beschlüsse, sowie alle in ihrer Gegenwart in der Versammlung vorgekommenen Ereignungen und abgegebenen Erklärungen, welche für die Beurteilung der Regelmässigkeit des Vorganges von Erheblichkeit sind, genau und kurz anzuführen.
3) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und einer als Schreiber bestimmten Person zu unterzeichnen.
4) Sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen und es besonders verlangt wird, kann im Protokolle auch eine Bestätigung über die Identität des Vorsitzenden und anderer an der Versammlung anwesender Personen als genügend erachtet werden.
5) Der öffentlichen Urkunde sind gegebenenfalls der Statutenentwurf der Gründer, Beitrittserklärungen, der unterzeichnete Zeichnungsprospekt, die von der Mitgliederversammlung genehmigten Statuten und dergleichen beizufügen.
5a) Die öffentliche Beurkundung kann auch elektronisch über das Beurkundungs- und Beglaubigungssystem (Art. 6d E-GovG) nach Massgabe der Bestimmungen des Notariatsgesetzes und der Rechtssicherungs-Ordnung erfolgen. Im Übrigen finden die Abs. 1, 2, 4 und 5 sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass eine physische Anwesenheit der Parteien nicht erforderlich ist.
6) Anstelle der öffentlichen Urkunde kann in allen Fällen, ausgenommen bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eine von sämtlichen Beteiligten unterzeichnete und beglaubigte Erklärung treten.

## Art. 177b b) Einberufung der Versammlung {#art_177b}

Die Einberufung der Versammlung erfolgt sinngemäss nach Art. 167 Abs. 3 mit der Massgabe, dass sie die genauen Modalitäten für die Teilnahme und Stimmabgabe enthalten muss, in den Fällen nach Art. 177a Abs. 2 nicht jedoch den Ort der Versammlung.

## Art. 177c c) Voraussetzungen {#art_177c}

Die Verwaltung regelt die elektronischen Mittel und stellt sicher, dass:
1. die Identität der Teilnehmer feststeht;
2. die Abstimmungen in der Versammlung unmittelbar übertragen werden;
3. jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an Diskussionen beteiligen kann;
4. das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.

## Art. 177d d) Technische Probleme {#art_177d}

Treten während einer Versammlung technische Probleme auf, sodass sie nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, ist sie zu wiederholen. Beschlüsse, die vor dem Auftreten der technischen Probleme gefasst wurden, bleiben gültig.

## Art. 179 b) Geltendmachung, Schadenersatzpflicht usw. {#art_179}

1) Das Anfechtungsrecht der Stimmberechtigten erlischt, wenn sie nicht während eines Monats seit der Beschlussfassung die Absicht, die Klage zu erheben, oder, falls in den Statuten ein besonderes Anfechtungsverfahren vorgesehen ist, dieses sofort nach Erschöpfung des Instanzenzuges der Verwaltung ankündigen und spätestens binnen einem weiteren Monat nach der Beschlussfassung die Klage beim Richter anbringen.
2) Wird der angefochtene Beschluss im Handelsregister eingetragen, so ist das Urteil auf Verlangen der Anfechtenden von der Registerbehörde in Abänderung des früheren Eintrages einzutragen und zu veröffentlichen, soweit letzteres erforderlich ist.
3) Das die Nichtigkeit erklärende Urteil wirkt für und gegen sämtliche Stimmberechtigte einer Verbandsperson.
4) Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses der Verbandsperson entstandenen Schaden haften ihr die Kläger, welche durch die Erhebung der Klage fahrlässig gehandelt haben, nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen unbeschränkt und solidarisch.
5) Auf die Anfechtungsklage finden ergänzend die Vorschriften über die Vernichtbarkeitsklage Anwendung.
6) Im übrigen können Beschlüsse auch von Amts wegen vom Amt für Justiz entsprechend den Vorschriften, wie sie bei der Vernichtbarkeit von Amts wegen aufgestellt sind, aufgehoben werden.

## Art. 179a 6. Vorlage der Jahresrechnung {#art_179a}

Sofern die Verbandsperson zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist (Art. 1045), sind der Entwurf zur Jahresrechnung und zutreffendenfalls der Jahresbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres dem obersten Organ zur Genehmigung zu unterbreiten, sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.

## Art. 180a b) Qualifiziertes Mitglied der Verwaltung {#art_180a}

1) Wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied der Verwaltung einer Verbandsperson muss ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, eine aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Person oder eine juristische Person sein und eine Bewilligung nach dem Treuhändergesetz besitzen.
2) Gleichgestellt sind Personen, die über eine Bewilligung nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts verfügen.
3) Von der Verpflichtung gemäss Abs. 1 sind Verbandspersonen ausgenommen, die aufgrund des Gewerbegesetzes oder eines anderen Spezialgesetzes einen Geschäftsführer besitzen müssen oder die von der Regierung, einer Gemeinde, der Grundverkehrsbehörde oder einer anderen Behörde beaufsichtigt werden. Dies gilt nicht für Stiftungen, welche der Aufsicht gemäss Art. 552 § 29 unterstehen.
4) Ebenso sind von der Verpflichtung gemäss Abs. 1 Vereine ausgenommen, die:
1. nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind;
2. zur Eintragung in das Handelsregister gemäss Art. 247 Abs. 2 Ziff. 3 verpflichtet sind, sofern sämtliche Zahlungen des Vereins über eine oder mehrere auf ihn lautende Kontoverbindungen in Liechtenstein, einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz erfolgen.
5) Aufgehoben

## Art. 180b c) Ausschlussgründe {#art_180b}

1) Natürliche Personen können nicht vertretungsbefugtes Mitglied der Verwaltung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein, wenn sie:
1. handlungsunfähig im Sinne von Art. 16 sind; oder
2. verurteilt worden sind wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten:
a) nach den §§ 156 bis 158, §§ 160 bis 163 und § 292a des Strafgesetzbuches (Insolvenzstraftaten); oder
b) nach den §§ 146 bis 148 und §§ 153 und 153a des Strafgesetzbuches zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
2) Der Ausschluss nach Abs. 1 Ziff. 2 gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils.
3) Natürliche Personen können auch nicht vertretungsbefugtes Mitglied der Verwaltung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein, wenn in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ein Ausschlussgrund vorliegt, der einem Ausschlussgrund nach Abs. 1 entspricht.
4) Natürliche Personen, die zum vertretungsbefugten Mitglied der Verwaltung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt wurden, haben mit der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister zu erklären, dass kein Ausschlussgrund nach Abs. 1 oder 3 vorliegt. Tritt ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 oder 3 nach erfolgter Eintragung im Handelsregister ein, hat die betreffende Person entweder als Mitglied der Verwaltung der Aktiengesellschaft, der Kommanditaktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zurückzutreten oder auf ihre Vertretungsbefugnis zu verzichten und ihre Löschung oder die Löschung ihrer Vertretungsbefugnis im Handelsregister zu veranlassen.
5) Das Amt für Justiz kann in begründeten Einzelfällen verlangen, dass ein Handlungsfähigkeitszeugnis oder eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen ist, oder über das Europäische System der Registervernetzung einzelne EWR-Mitgliedstaaten anfragen, ob über eine bestimmte Person nach deren Recht Ausschlussgründe vorliegen.
6) Werden die Erklärung nach Abs. 4 oder trotz Aufforderung des Amtes für Justiz das Handlungsfähigkeitszeugnis oder die Strafregisterbescheinigung nicht vorgelegt oder ergibt eine Anfrage nach Abs. 5, dass ein Ausschlussgrund vorliegt, hat das Amt für Justiz die Eintragung der betreffenden Person als vertretungsbefugtes Mitglied der Verwaltung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verweigern.

## Art. 180c d) Verarbeitung personenbezogener Daten {#art_180c}

1) Das Amt für Justiz darf personenbezogene Daten von Personen nach Art. 180b im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2) Die für die Zwecke von Art. 180b übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nicht länger als erforderlich, längstens aber so lange wie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft, der Eintragung einer Zweigniederlassung oder der Einreichung von Urkunden und Informationen durch eine Gesellschaft oder Zweigniederlassung gespeichert werden.

## Art. 182a bb) Einhaltung der Vorschriften über die Rechnungslegung {#art_182a}

1) Die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane einer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichteten Verbandsperson (Art. 1045) haben die kollektive Pflicht, sicherzustellen, dass die erforderlichen Rechnungslegungsunterlagen, namentlich die Jahresrechnung, die konsolidierte Jahresrechnung, der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht sowie, soweit er gesondert vorgelegt wird, der Corporate Governance Bericht, nach den Bestimmungen des 20. Titels über die Rechnungslegung erstellt und offen gelegt werden.
2) Die Mitglieder der Verwaltung haben dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsbücher (Art. 1046) oder Aufzeichnungen und Belege (Art. 552 § 26, Art. 1045 Abs. 3) innert angemessener Frist am Sitz der Verbandsperson zur Verfügung stehen.

## Art. 182b {#art_182b}

Aufgehoben

## Art. 182c dd) Zwischendividenden {#art_182c}

1) Die Ausschüttung von Zwischendividenden (Interimsdividenden, Zwischenausschüttungen, Abschlagszahlungen auf den laufenden Gewinn) während des Geschäftsjahres ist zulässig.
2) Zwischendividenden können bei Verbandspersonen, die zur ordnungsmässigen Rechnungslegung (Art. 1045) verpflichtet sind, nur aufgrund eines Zwischenabschlusses (Zwischenbilanz und Zwischenerfolgsrechnung) ausgeschüttet werden.
3) Die Statuten können bestimmen, dass die Verwaltung an bestimmten Terminen während des Geschäftsjahres ohne vorgängigen Beschluss des obersten Organes Zwischendividenden auf den laufenden Gewinn oder aus Gewinnvorträgen früherer Jahre oder aus besonderen Reservefonds austeilen darf.
4) Zwischendividenden dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn dadurch das Grundkapital und allfällige gesetzliche Reserven nicht angetastet werden.

## Art. 182d ee) Einsicht in Jahresrechnung durch Mitglieder {#art_182d}

1) Die Verwaltung von Verbandspersonen, die zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet sind (Art. 1045), ist von Gesetzes wegen dafür besorgt, dass die Jahresrechnung und zutreffendenfalls der konsolidierte Geschäftsbericht, unter Anzeige an die Mitglieder gemäss den Statuten mindestens zwanzig Tage vor der Versammlung des obersten Organs, das über die Genehmigung der Jahresrechung zu entscheiden hat, beziehungsweise vor der Fassung eines Beschlusses im Zirkularweg und ausserdem noch während eines Vierteljahres nach der Versammlung zur Einsicht der Mitglieder gehalten wird.
2) Jedes Mitglied der Gesellschaft kann von Gesetzes wegen unter Nachweis seiner Beteiligung eine Abschrift der Jahresrechnung und zutreffendenfalls des Jahresberichts und des konsolidierten Geschäftsberichts oder des Berichts über den Geschäftsverlauf des Verwaltungsrates verlangen.

## Art. 182e ff) Kapitalverlust, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit {#art_182e}

1) Zeigt bei einer Verbandsperson die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Grundkapitals nicht mehr gedeckt ist, orientiert die Verwaltung unverzüglich die Mitglieder des obersten Organes und teilt ihnen mit, welche Sanierungsmassnahmen ergriffen werden sollen.
2) Besteht begründete Besorgnis, dass eine Verbandsperson überschuldet oder zahlungsunfähig ist, so erstellt die Verwaltung unverzüglich je eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und zu Liquidationswerten. Die Verwaltung hat gleichzeitig eine Versammlung des obersten Organes einzuberufen und diese Sanierungsmassnahmen zu beantragen.
3) Die Zwischenbilanz ist bei Verbandspersonen von einer Revisionsstelle im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes zu prüfen:
1. wenn Anleihensobligationen ausgegeben wurden;
2. wenn die Kapitalanteile börsenkotiert sind; oder
3. bei mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064.
4) Alle übrigen Verbandspersonen sind von der gesetzlichen Revisionsstelle zu überprüfen.

## Art. 182f gg) Benachrichtigung des Gerichts {#art_182f}

1) Ergibt sich aus den Zwischenbilanzen zu Fortführungs- und zu Liquidationswerten, dass die Verbandsperson überschuldet ist, oder ist sie zahlungsunfähig, so hat die Verwaltung das Gericht zu benachrichtigen.
2) Das Gericht ist nicht zu benachrichtigen, sofern Gläubiger der Verbandsperson im Ausmass der Unterdeckung zu Fortführungswerten im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden oder konkrete Aussicht besteht, dass die Überschuldung beziehungsweise die Zahlungsunfähigkeit innerhalb von zwei Monaten seit Erstellung der Zwischenbilanzen beziehungsweise seit Feststellung der Zahlungsunfähigkeit behoben wird.
3) Besteht eine Nachschusspflicht, so ist das Gericht erst zu benachrichtigen, wenn die Überschuldung beziehungsweise die Zahlungsunfähigkeit nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung durch die Nachschusspflichtigen behoben wird.

## Art. 182g {#art_182g}

Aufgehoben

## Art. 183 c) Konkurrenzverbot {#art_183}

1) Soweit die Statuten es nicht anders bestimmen, dürfen bei Gesellschaften mit Persönlichkeit, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, und bei andern diesen gleichgestellten Verbandspersonen die Mitglieder der Verwaltung ohne Einwilligung des obersten Organes oder mangels eines solchen, ohne Bewilligung des Richters im Ausserstreitverfahren, weder Geschäfte im Geschäftszweige für eigene oder fremde Rechnung machen, noch bei einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit oder bei einer Verbandsperson des gleichen Geschäftszweiges als unbeschränkt haftende Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder sich beteiligen oder eine Stelle in der Verwaltung oder in der Revisionsstelle bekleiden.
2) Die Einwilligung kann im Statute allgemein ausgesprochen sein; sie ist ausserdem schon dann anzunehmen, wenn bei Bestellung zum Mitgliede der Verwaltung der Verbandsperson eine solche Tätigkeit oder Teilnahme des Mitgliedes bekannt war und gleichwohl deren Aufhebung nicht ausdrücklich bedungen worden ist.
3) Mitglieder der Verwaltung, die das im ersten Absatz ausgesprochene Verbot übertreten, können jederzeit ohne Verpflichtung zur Entschädigung abberufen werden; ausserdem kann die Verbandsperson Schadenersatz fordern oder stattdessen verlangen, dass die für Rechnung des Mitgliedes der Verwaltung gemachten Geschäfte als für ihre Rechnung geschlossen angesehen werden und bezüglich der für fremde Rechnung geschlossenen Geschäfte die Herausgabe der hierfür bezogenen Vergütung oder die Abtretung des Anspruchs auf Vergütung.
4) Die vorstehend bezeichneten Rechte der Verbandsperson erlöschen in drei Monaten von dem Tage, an dem die übrigen Mitglieder der Verwaltung und, wenn solche nicht bestehen, die Mitglieder der Revisionsstelle von der begründenden Tatsache Kenntnis erlangt haben, und in allen Fällen nach Ablauf eines Jahres.
5) Vorbehalten bleiben weitergehende vertragliche Verabredungen, wie die Konkurrenzklausel und dergleichen.

## Art. 185 b) Stellung als Partei {#art_185}

1) Eine Verbandsperson gilt dann als bösgläubig, wenn eine der als Organ oder Vertreter handelnden Personen bösgläubig ist, oder wenn eine vertretungsberechtigte Person es bösgläubig unterlässt, die zuständigen Personen auf den Mangel aufmerksam zu machen.
2) Die Vorschrift des vorausgehenden Absatzes ist entsprechend anzuwenden, wenn es sich um die Beurteilung des Wissens, des Verschuldens oder von Treu und Glauben der Verbandsperson handelt.
3) Eide, Handgelübde und dergleichen leisten für die Verbandspersonen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs gleich einer Partei.
4) Ist über das Vermögen der Verbandsperson ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, so haben die Mitglieder der Verwaltung die gleichen Pflichten gegenüber dem Landgericht wie eine natürliche Person als Schuldner. Die Verwaltung hat die Rechte der Verbandsperson gegenüber dem Insolvenzverwalter zu wahren.

## Art. 186 c) Ausschliessung {#art_186}

1) Beim Abschluss von Rechtsgeschäften der Verbandsperson, an denen ein Mitglied der Verwaltung interessiert ist, wie beispielsweise beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit sich selbst, darf dieses von Gesetzes wegen nicht mitwirken, ausser im Falle der Dringlichkeit.
2) Kann infolgedessen ein gültiger Beschluss nicht gefasst werden, so ist das Geschäft einem statutarisch vorgesehenen, und mangels einer solchen Bestimmung, dem obersten Organ zu unterbreiten, das einen oder mehrere Spezialbevollmächtigte mit der Vertretung der Verbandsperson betraut oder das Geschäft selbst erledigt.
3) Diese Vorschrift findet keine Anwendung bei abweichender Bestimmung der Statuten oder bei Verbandspersonen mit weniger als dreissig Mitgliedern.

## Art. 187 d) Vollmacht der Organe und Vertreter {#art_187}

1) Die Organe sowie die andern zur gesamten Geschäftsführung und Vertretung berufenen Personen (Vertretungsorgane) sind gutgläubigen Dritten gegenüber von Gesetzes wegen befugt, sämtliche Geschäfte für die Verbandsperson abzuschliessen. Vorbehalten bleiben gesetzliche und statutarische Bestimmungen bezüglich der Art der Ausübung der Vertretung.
2) Als Dritte gelten auch Verbandspersonen oder Firmen, an denen die Verbandsperson als Mitglied beteiligt ist.
3) Im Verhältnis der Vertretungsorgane zur Verbandsperson sind diese verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch die Statuten oder entsprechende Beschlüsse der zuständigen Organe getroffen wurden.
4) Die von ihnen vorgenommenen Rechtsgeschäfte sind für die Verbandsperson auch dann gültig, wenn sie nicht ausdrücklich im Namen der Verbandsperson erfolgten, wohl aber sich aus den Umständen bei der Vornahme ergibt, dass sie nach dem Willen der Beteiligten für die Verbandsperson vorgenommen werden wollten.
5) Die Vertretungsbefugnis der Handlungsbevollmächtigten richtet sich nach der ihnen erteilten Vollmacht, im Zweifel erstreckt sie sich auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

## Art. 187a e) Einschränkungen der Vertretungswirkung {#art_187a}

1) Die Verbandsperson wird durch Handlungen von Vertretungsorganen, die die Befugnisse überschreiten, die nach dem Gesetz diesen Organen zugewiesen sind oder zugewiesen werden können, nicht verpflichtet.
2) Die Verbandsperson wird durch Handlungen von Vertretungsorganen, die den Rahmen des Unternehmensgegenstands überschreiten, nicht verpflichtet, wenn sie beweist, dass dem Dritten bekannt war oder nach den Umständen bekannt sein musste, dass durch die Handlung der Unternehmensgegenstand überschritten wurde. Zur Beweisführung reicht die Bekanntmachung der Statuten sowie entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe nicht aus.
3) Überschreitet das Vertretungsorgan seine intern durch die Statuten oder durch Beschlüsse der zuständigen Organe festgelegten Kompetenzen, so wird die Verbandsperson durch solche Handlungen nicht verpflichtet, wenn sie beweist, dass dem Dritten bekannt war oder nach den Umständen bekannt sein musste, dass durch die Handlung die intern festgelegten Kompetenzen überschritten wurden.

## Art. 188 f) Ausübung {#art_188}

1) Die Statuten sollen bei jeder Verbandsperson bestimmen, in welcher Form die Verwaltung ihren Willen zu erklären hat, wer zeichnungsberechtigt ist und, wenn mehrere zeichnungsberechtigt sind, ob ein Einzelner oder mehrere zusammen (kollektiv) die rechtsverbindliche Unterschrift abgeben. Bei der Aktiengesellschaft, der Kommanditaktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben die Statuten solche Bestimmungen jedenfalls zu enthalten.
2) Die Statuten können insbesondere bestimmen, dass ein Mitglied der mehrgliedrigen Verwaltung nur in Verbindung mit einem Prokuristen verbindlich zeichnungsberechtigt ist; jedoch ist dies zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dort einzutragen und zu veröffentlichen.
3) Wenn das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen und die Verwaltung mehrgliedrig ist, so ist zur Vertretung der Verbandsperson und zur verbindlichen Unterschrift namens dieser die Mitwirkung und die Unterschrift von mindestens zwei Mitgliedern der Verwaltung erforderlich, jedoch sind auch im Falle einer gemeinsamen Geschäftsführung und Vertretung Willenserklärungen, wie namentlich Vorladungen und sonstige Zustellungen gegenüber der Verbandsperson in gültiger Weise abgegeben, wenn sie nur an eines der vertretungsberechtigten Mitglieder beziehungsweise an einen Vertreter erfolgten.

## Art. 189 g) Legitimation und Unterschrift {#art_189}

1) Zur Legitimation der Verwaltung gegenüber Behörden genügt, wenn eine Eintragung in das Handelsregister stattgefunden hat, eine Bescheinigung der Registerbehörde, dass die darin bezeichneten Personen als Mitglieder der Verwaltung im Handelsregister eingetragen sind, bei nicht eingetragenen Verbandspersonen hingegen ein Ausweis über die Bestellung durch das zuständige Organ, wie beispielsweise Versammlungsprotokoll oder beglaubigte Abschrift oder Auszug.
2) Die Zeichnung hat in der Weise zu geschehen, dass die Zeichnenden der von wem immer geschriebenen oder sonst beigefügten Firma beziehungsweise dem Namen der Verbandsperson ihre eigenhändigen Unterschriften beifügen, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt.
3) Ist bei einer Verbandsperson oder Firma zur Führung der Unterschrift eine andere Verbandsperson oder Firma berechtigt, so genügt die Zeichnung der Unterschrift in der Weise, dass der Vertreter der letzteren seine persönliche Unterschrift eigenhändig dem Namen oder der Firma der vertretenen Verbandsperson oder Firma beifügt.

## Art. 191 b) Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung {#art_191}

1) Die Geschäftsführung und Vertretung kann auf Antrag von Mitgliedern und nach Ermessen des Richters gegen Sicherstellung allfälligen Schadens dem Organe einer Verbandsperson durch Bestellung eines Beistandes vorübergehend entzogen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dieses die Interessen der Verbandsperson gefährdet, und dass Gefahr im Verzuge liegt.
2) Die Entziehung der Vertretung und Geschäftsführung, sowie die Bestellung eines Beistandes, mit Ausnahme des Falles, wo es sich nur um einen Beistand für einzelne Geschäfte, wie beispielsweise bei Prozessvertretung, handelt, sind bei den im Handelsregister eingetragenen Verbandspersonen unter Angabe des Beistandes und seiner Vertretungsbefugnis im Handelsregister einzutragen und zu veröffentlichen.

## Art. 192 2. Bestellung {#art_192}

1) Das oberste Organ kann als Revisionsstelle einen oder mehrere Revisoren wählen, die weder der Verwaltung angehören noch letzterer unterstehende Angestellte der Verbandsperson sein dürfen und ihre Befugnisse und Pflichten gemäss Gesetz, Statuten, allenfalls Beschlüssen des obersten Organs entgeltlich oder unentgeltlich ausüben.
2) Die Revisionsstelle darf keine Anteilsrechte, auch nicht über Drittpersonen, an der zu prüfenden Gesellschaft halten, durch welche sie in irgend einer Weise einen Einfluss auf die Verwaltung oder die Leitung der Gesellschaft ausüben könnte.
3) Nicht gewählt werden darf eine Revisionsstelle, an der die zu prüfende Gesellschaft Anteilsrechte, auch über Drittpersonen, hält, durch welche sie in irgend einer Weise einen Einfluss auf die Verwaltung oder die Leitung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausüben könnte.
3a) Jede Vertragsklausel, die die Auswahlmöglichkeiten des obersten Organs bei der Bestellung der Revisionsstelle zur Durchführung der Abschlussprüfung im Sinne des Art. 1058 Abs. 1 sowie der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096k bei dieser Gesellschaft auf bestimmte Kategorien oder Listen von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beschränkt, ist nichtig.
4) Es kann in den Statuten auch für einzelne Geschäftszweige, Geschäftsabteilungen oder Geschäftsniederlassungen eine besondere Revisionsstelle mit eigener Verantwortlichkeit vorgesehen werden.
5) Die Statuten können, abgesehen von der Beteiligung des Gemeinwesens, auch andern Dritten, wie Darlehens- und Obligationsgläubigern, gemeinnützigen Unternehmungen, das Recht zur Bestellung einzelner Mitglieder der Revisionsstelle oder ihres Vorsitzenden einräumen (gebundene Revisionsstelle).
6) Für Gesellschaften, die zur Offenlegung gemäss Art. 1057 verpflichtet sind, ist eine Revisionsstelle zwingend vorzusehen. Als Revisionsstelle muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes eingesetzt werden.
7) Ist gemäss Gesetz oder Statuten die Revisionsstelle nicht bestellt oder nicht vollzählig, so hat das Gericht im Ausserstreitverfahren auf Antrag eines Beteiligten der Verbandsperson zur Bestellung oder Ergänzung der Revisionsstelle eine dreimonatliche Frist zu bestimmen, und, wenn die Frist fruchtlos verstrichen ist, für die Zeit bis zur Vornahme der Bestellung die erforderlichen Mitglieder der Revisionsstelle selbst zu ernennen.
8) Eine Verbandsperson, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder deren statutarischer Zweck den Betrieb eines solchen Gewerbes zulässt, muss eine Revisionsstelle gemäss Abs. 1 bestellen. Davon ausgenommen sind Verbandspersonen, die gemäss Art. 1058a auf die prüferische Durchsicht (Review) verzichtet haben.
9) Die Beschlüsse oder sonstigen Urkunden über die Bestellung, das Ausscheiden der Revisionsstelle sowie die Personalien der Revisoren sind beim Handelsregister anzumelden und zu hinterlegen.
10) Hat das geprüfte Unternehmen von öffentlichem Interesse einen Nominierungsausschuss, in dem die Gesellschafter oder Aktionäre über erheblichen Einfluss verfügen und dessen Aufgabe es ist, Empfehlungen für die Auswahl von Prüfern abzugeben, kann der Nominierungsausschuss die in diesem Artikel festgelegten Funktionen des Prüfungsausschusses wahrnehmen. In diesem Fall ist er verpflichtet, dem obersten Organ die Empfehlung nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu unterbreiten.
11) Abweichend von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 können die Höchstlaufzeiten des Prüfungsmandats bei Unternehmen von öffentlichem Interesse verlängert werden:
a) auf 20 Jahre, wenn ein öffentliches Ausschreibungsverfahren für die Abschlussprüfung im Einklang mit Art. 16 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durchgeführt wird und nach Ablauf der in Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Höchstlaufzeit wirksam wird; oder
b) auf 24 Jahre, wenn nach Ablauf der in Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Höchstlaufzeit, bei dem die einschlägige Höchstlaufzeit erreicht worden ist, mehr als ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gleichzeitig beauftragt wurden, sofern die Abschlussprüfung zur Vorlage des gemeinsamen Berichts nach Art. 196 führt.
12) Als Netzwerk im Sinne von Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gelten auch Netzwerke innerhalb der Schweiz.

## Art. 193 3. Stellung {#art_193}

1) Die Revisionsstelle kann bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellten Verbandspersonen das erste Mal nicht länger als für ein Jahr und später nicht länger als für drei Jahre besetzt werden.
2) Diese letztere Dauer gilt im Zweifel für die Revisionsstelle bei allen Verbandspersonen.
3) Die Mitglieder der Revisionsstelle können die Ausübung ihrer Obliegenheiten, soweit es sich nicht um Vertretung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden handelt oder die Statuten es nicht anders vorsehen, nicht übertragen.
4) Die für die Mitglieder der Revisionsstelle aufgestellten Vorschriften gelten entsprechend für ihre Stellvertreter, wenn sie als solche auftreten oder auftreten sollen.
5) Soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind, tritt die Revisionsstelle nach aussen als Einheit auf und wird durch ihren Vorsitzenden vertreten.

## Art. 194 {#art_194}

Aufgehoben

## Art. 196 b) Berichterstattung bei Abschlussprüfungen {#art_196}

1) Bei einer Abschlussprüfung hat der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dem obersten Organ schriftlich über das Ergebnis der Prüfung des ihm oder ihr von der Verwaltung vorgelegten Geschäftsberichts (Jahresrechnung und gegebenenfalls Jahresbericht) zu berichten. Der schriftliche Bericht hat:
a) einleitend anzugeben, welche Jahresrechnung welches Unternehmens Gegenstand der Prüfung war, den Abschlussstichtag oder -zeitraum und die Rechnungslegungsgrundsätze, nach denen sie aufgestellt wurde. Sodann sind die Personen zu nennen, welche die Prüfung geleitet haben, und zu bestätigen, dass die Anforderungen an Befähigung und Unabhängigkeit erfüllt sind. Weiters sind Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben, wobei diese Beschreibung zumindest Angaben über die Prüfungsgrundsätze zu enthalten hat, nach denen die Prüfung durchgeführt wurde;
b) ein Urteil zu umfassen, ob die dem obersten Organ vorgelegte Jahresrechnung Gesetz und Statuten entspricht und gegebenenfalls ob die Jahresrechnung in Einklang mit den jeweils massgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt; der Bericht hat hierzu ein Prüfungsurteil zu enthalten, das entweder uneingeschränkt, eingeschränkt oder negativ erteilt wird; ist der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht in der Lage, ein Prüfungsurteil abzugeben, so ist dies im Bericht anzugeben;
c) auf andere Umstände hinzuweisen, auf die der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in besonderer Weise aufmerksam gemacht hat, ohne das Prüfungsurteil einzuschränken;
d) eine Erklärung zu wesentlichen Unsicherheiten in Verbindung mit Ereignissen oder Gegebenheiten zu enthalten, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können;
e) ein zusätzliches Urteil zu umfassen, ob der dem obersten Organ vorgelegte Jahresbericht nach Art. 1096, sofern ein solcher erstellt werden muss, mit der Jahresrechnung des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht und der Jahresbericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen, ausgenommen der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den Art. 1096b ff., aufgestellt wurde. Weiters ist anzugeben, ob im Lichte der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über das Unternehmen und sein Umfeld wesentliche fehlerhafte Angaben im Jahresbericht festgestellt wurden, wobei auf die Art dieser fehlerhaften Angaben einzugehen ist;
f) darüber Auskunft zu geben, ob die im Corporate Governance Bericht zu machenden Angaben nach Art. 1096a Abs. 1 Ziff. 3 und 4, sofern ein solcher erstellt werden muss, in Einklang mit der Jahresrechnung steht; im Hinblick auf die übrigen Angaben nach Art. 1096a Abs. 1 hat der Bericht darüber Auskunft zu geben, ob der Corporate Governance Bericht erstellt worden ist;
g) eine Empfehlung an das oberste Organ zu enthalten, die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkungen zu genehmigen oder an die Verwaltung zurückzuweisen, falls sie nicht in der Lage war, ein Prüfungsurteil abzugeben;
h) darüber Auskunft zu geben, ob der Antrag der Verwaltung in Bezug auf die Gewinnverwendung Gesetz und Statuten entspricht.
2) Wurde die Abschlussprüfung von mehr als einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt, so haben sich diese auf die Ergebnisse der Abschlussprüfung zu einigen und einen gemeinsamen Bericht und ein gemeinsames Urteil zu erteilen. Bei Uneinigkeit gibt jeder Wirtschaftsprüfer oder jede Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein eigenes Urteil in einem gesonderten Absatz des Berichts ab und legt die Gründe für die Uneinigkeit dar.
3) Der Bericht ist vom Wirtschaftsprüfer unter Angabe des Datums und des Ortes der Niederlassung zu unterzeichnen. Wird eine Abschlussprüfung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt, so ist der Bericht zumindest vom verantwortlichen Wirtschaftsprüfer zu unterzeichnen.
4) Sind mehr als ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gleichzeitig beauftragt worden, so wird der Bericht von allen Wirtschaftsprüfern oder zumindest von den Wirtschaftsprüfern unterzeichnet, welche die Abschlussprüfung für die jeweilige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt haben.
5) Sofern ein konsolidierter Geschäftsbericht zu erstellen ist, sind Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 6 bis 8 sinngemäss anzuwenden. Bei der Beurteilung, ob der Jahresbericht in Einklang mit der Jahresrechnung steht, hat der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die konsolidierte Jahresrechnung und den konsolidierten Jahresbericht zu berücksichtigen. Wird die Jahresrechnung des Mutterunternehmens der konsolidierten Jahresrechnung beigefügt, so können die nach diesem Artikel erforderlichen Berichte der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kombiniert werden.
6) Stellt der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei der Durchführung der Abschlussprüfung Verstösse gegen Gesetz und Statuten fest, so hat er oder sie dies schriftlich dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung zu melden.
7) Ohne vorgängige Vorlegung eines Berichtes nach Abs. 1 darf die Jahresrechnung vom obersten Organ nicht genehmigt werden. Ausserdem muss der Wirtschaftsprüfer bei mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 2 und 3 an der Versammlung des obersten Organes anwesend sein. Ist der Wirtschaftsprüfer nicht anwesend, ist der Beschluss des obersten Organes anfechtbar. Auf die Anwesenheit des Wirtschaftsprüfers kann das oberste Organ durch einstimmigen Beschluss verzichten.
8) Eine gleiche Minderheit, die die Einberufung des obersten Organes verlangen kann, hat das Recht, den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf bestimmte, zu prüfende Gegenstände aufmerksam zu machen, mit der Massgabe, dass dieser oder diese der nächsten Versammlung des obersten Organes, zwecks Beschlussfassung, Bericht zu erstatten hat.
9) Aufgehoben

## Art. 196a c) Berichterstattung beim Review {#art_196a}

1) Bei einem Review nach Art. 1058 Abs. 2 hat die Revisionsstelle dem obersten Organ schriftlich über das Ergebnis der Prüfung des ihr von der Verwaltung vorgelegten Geschäftsberichtes (Jahresrechnung und gegebenenfalls Jahresbericht) zu berichten.
2) Der Bericht hat einleitend anzugeben, welche Jahresrechnung Gegenstand des Review war und nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen sie aufgestellt wurde, sodann sind die Personen zu nennen, welche die Prüfung geleitet haben, und zu bestätigen, dass die Anforderungen an Befähigung und Unabhängigkeit erfüllt sind, sowie Art und Umfang des Review zu beschreiben. Ferner ist der Bericht unter Angabe des Datums von dem oder den verantwortlichen Prüfern zu unterzeichnen.
3) Der Bericht hat zudem darüber Auskunft zu geben:
a) dass die Revisionsstelle aufgrund des Reviews auf keine Sachverhalte gestossen ist, aus denen zu schliessen ist, dass die dem obersten Organ vorgelegte Jahresrechnung nicht dem Gesetz und den Statuten entsprechen (negative Zusicherung);
b) ob der Jahresbericht, sofern ein solcher aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen erstellt wurde, in Einklang mit der Jahresrechnung steht;
c) ob die Revisionsstelle dem obersten Organ empfiehlt, die Jahresrechnung zu genehmigen oder zurückzuweisen.

## Art. 196b cbis) Erstellung eines Prüfungsvermerks zur Nachhaltigkeitsberichterstattung {#art_196b}

1) Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft legt die Ergebnisse der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096k in einem Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung dar.
2) Der Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird schriftlich abgefasst und enthält folgende Angaben:
a) den Namen des Unternehmens, dessen jährliche oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung Gegenstand des Prüfungsauftrags ist, die Angabe, ob es sich um eine jährliche oder eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung handelt, das Datum und den Zeitraum, auf den er sich bezieht, sowie den Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, der bei seiner Aufstellung verwendet wurde;
b) eine Beschreibung des Umfangs der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die zumindest Angaben über die Standards für die Prüfung enthält, nach denen die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführt wurde;
c) ein Urteil darüber, ob:
1. die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt;
2. die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den nach Art. 1096c und 1096f Abs. 2 bezeichneten Standards für die Berichterstattung übereinstimmt;
3. das vom Unternehmen durchgeführte Verfahren zur Ermittlung von Informationen, über die Bericht erstattet wurde, mit den in Ziff. 2 genannten Standards für die Berichterstattung in Einklang steht;
4. die Anforderung zur Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Übereinstimmung mit Art. 1096h bzw. Art. 1121 Abs. 3d eingehalten wird; und
5. die Anforderungen an die Berichterstattung nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852 eingehalten werden.
3) Wurde die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von mehr als einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt, so einigen sich diese auf die Ergebnisse der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und erstellen einen gemeinsamen Bericht und ein gemeinsames Prüfungsurteil. Bei Uneinigkeit gibt jeder Wirtschaftsprüfer bzw. jede Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einem gesonderten Absatz des Prüfungsvermerks zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ein eigenes Prüfungsurteil ab und legt die Gründe für die Uneinigkeit dar.
4) Der Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist vom Wirtschaftsprüfer, der die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
5) Wird die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt, so wird der Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zumindest von dem verantwortlichen Wirtschaftsprüfer, der die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt hat, unterzeichnet.
6) Sind mehr als ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gleichzeitig beauftragt worden, so wird der Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von allen Wirtschaftsprüfern oder zumindest von den Wirtschaftsprüfern, welche die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für die jeweilige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt haben, unterzeichnet.
7) Der Bericht des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung hat den Anforderungen nach Abs. 1 bis 6 zu entsprechen.

## Art. 197 d) Geheimhaltungspflicht {#art_197}

Ausserhalb der Versammlung des obersten Organes sind Mitteilungen der Revisoren betreffend die gemachten Wahrnehmungen an andere Personen als an Mitglieder der Verwaltung und Revisionsstelle, bei sonstiger Verantwortlichkeit, insbesondere gemäss den Vorschriften über den Schutz der Persönlichkeit, unzulässig.

## Art. 198 5. Weitergehende Statutenbestimmungen {#art_198}

1) Den Statuten bleibt es vorbehalten, über die Organisation der Revisionsstelle weitergehende Bestimmungen zu treffen, deren Befugnisse und Pflichten auszudehnen und insbesondere die Vornahme von Zwischenrevisionen vorzusehen.
2) Neben den ordentlichen Revisoren (Revisionsstelle) kann das oberste Organ jederzeit zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile derselben besondere Kommissäre oder Sachverständige ernennen.

## Art. 199 6. Aufsichtsrat {#art_199}

1) Die Statuten können neben der Verwaltung einen Aufsichtsrat vorsehen, der nach den Vorschriften über die Verwaltung bestellt wird und dem die Funktion einer ständigen Aufsicht über die Geschäftsführung und einer Mitwirkung bei der Verwaltung zugewiesen werden kann.
2) Er kann auch die Verantwortlichkeitsklage gegen die Mitglieder der Verwaltung geltend machen.
3) Die Aufsichtsratsmitglieder müssen ins Handelsregister eingetragen werden.

## Art. 200 IV. Weitere Organe und anwendbares Recht {#art_200}

1) Die Statuten können, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, auch weitere mittelbare oder unmittelbare Organe, wie Direktion, Ausschüsse, sowie weitere Vertreter vorsehen.
2) Für das Verhältnis zwischen den Organen und der Verbandsperson, soweit es nicht das oberste Organ oder die organschaftliche Stellung von Minderheiten oder besondern Kategorien von Mitgliedern betrifft, gelten, wo es nicht anders vorgesehen ist, die Bestimmungen über das stillschweigende Treuhandverhältnis und ergänzend jene über den Auftrag oder, sofern eine Entgeltlichkeit vereinbart oder nach den Umständen anzunehmen ist, die Vorschriften über den Dienstvertrag.

## Art. 201 V. Einstellung, Abberufung und Rücktritt {#art_201}

1) Das oberste Organ ist, wenn das Gesetz es nicht anders bestimmt oder die Statuten nicht ein anderes Organ damit betrauen, jederzeit befugt, die Mitglieder der Verwaltung, der Revisionsstelle oder anderer Organe, sowie andere von ihm bestellte Bevollmächtigte oder Beauftragte abzuberufen.
2) Das Recht zur Bestellung eines Organes, eines Mitgliedes eines solchen oder eines Bevollmächtigten schliesst das Recht zu dieser Abberufung oder Kündigung in sich und zwar bei Bestellung durch Behörden von Gesetzes wegen, in übrigen Fällen nur soweit nicht etwas anderes vorgesehen ist.
3) Dieses Abberufungsrecht besteht entgegen anders lautender Statutenbestimmung von Gesetzes wegen, wenn wichtige Gründe, wie beispielsweise grobe Pflichtverletzung, oder Unfähigkeit zur ordnungsmässigen Geschäftsführung, es rechtfertigen.
3a) Eine für die Durchführung einer Abschlussprüfung im Sinne des Art. 1058 Abs. 1 oder einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096k bestellte Revisionsstelle darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden. Meinungsverschiedenheiten über Bilanzierungsmethoden oder Prüfverfahren sind kein ausreichender Grund für eine Abberufung. Im Falle einer Abberufung oder des Rücktritts einer Revisionsstelle sind die Verbandsperson und die Revisionsstelle verpflichtet, die Finanzmarktaufsicht (FMA) unter Angabe der Gründe hiervon in Kenntnis zu setzen.
4) Die Verwaltung kann ebenfalls jederzeit die von ihr bestellten Ausschüsse, Delegierten, Direktoren und andere Bevollmächtigte abberufen und die vom obersten Organ bestellten Bevollmächtigten unter Mitteilung an dieses in ihren Funktionen einstellen.
5) Vorbehalten bleiben allfällige Entschädigungsansprüche der Abberufenen aus Verträgen, wie Dienstvertrag oder Auftrag oder aus unerlaubter Handlung und die einstweilige Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung durch den Richter.
6) Wenn der Richter Mitglieder oder Organe abberuft, so hat er zugleich eine Neubestellung durch die zuständigen Organe zu verfügen und nach den Vorschriften über die Bestellung eines Beistandes in der Zwischenzeit geeignete Massnahmen zu treffen.
7) Bei der Abschlussprüfung oder einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse können Anteilseigner, die mindestens 5 % der Stimmrechte oder des Grundkapitals halten, oder die FMA die gerichtliche Abberufung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beantragen, sofern wichtige Gründe vorliegen; die Vorgaben nach Abs. 3a bleiben vorbehalten.

## Art. 211 2. Stellung der Revisoren {#art_211}

1) Vor Beginn ihrer Tätigkeit haben die Revisoren dem Richter das Handgelübde zu leisten, dass sie die ihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen und insbesondere die bei der Revision etwa zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsverhältnisse gegenüber jedermann geheim halten, und sie sind gleich den Mitgliedern einer Revisionsstelle verantwortlich.
2) Die Revisoren haben das Recht, die Bücher, Rechnungsbelege und Inventare einzusehen, von den Mitgliedern der Verwaltung und der Kontrolle und jedem mit der Rechnungsführung betrauten Angestellten der Verbandsperson Auskünfte und Erläuterungen behufs Feststellung der Richtigkeit der letzten Jahresbilanz abzuverlangen und den Bestand der Kasse, sowie die Bestände an andern Vermögenswerten zu untersuchen.
3) Die verlangten Aufklärungen und Auskünfte müssen von den dazu Aufgeforderten ohne Verzug, bei sonstiger Verantwortlichkeit für allen Schaden, genau und wahrheitsgemäss gegeben werden.
4) Die Mitglieder einer allfälligen Kontrolle sind der Revision beizuziehen, ausserdem kann das Gericht nach seinem Ermessen die Zuziehung eines oder mehrerer der Gesuchsteller gestatten.
5) Die Entlohnung der Revisoren wird vom Gerichte im Ausserstreitverfahren bestimmt, sie dürfen aber sonst keine anderweitige Vergütung beziehen.

## Art. 212 3. Behandlung des Revisionsberichts {#art_212}

1) Der schriftliche Bericht über das Ergebnis der Prüfung, in dem anzugeben ist, ob alle Wünsche der Revisoren in Beziehung auf die Vornahme der Revision erfüllt worden seien und ob die letzte Jahresbilanz ein wahrheitsgemässes und richtiges Bild von der finanziellen Lage der Verbandsperson gewähre, ist von den Revisoren unverzüglich der Verwaltung und der Kontrolle mitzuteilen.
2) Die Antragsteller haben das Recht, im Geschäftslokale und, mangels eines solchen, an einem vom Richter im Ausserstreitverfahren zu bestimmenden Orte in den Bericht der Revisoren Einsicht zu nehmen.
3) Die Verwaltung und die Kontrolle sind verpflichtet, bei Berufung der nächsten Versammlung des obersten Organes den Bericht der Revisoren zur Beschlussfassung anzumelden, in der Versammlung vollinhaltlich verlesen zu lassen und sich über das Ergebnis der Revision und über die zur Abstellung der etwa entdeckten Gesetzwidrigkeiten oder Übelstände eingeleiteten Schritte zu erklären.
4) Der Kontrolle obliegt die Pflicht, der Versammlung über die der Verbandsperson zustehenden Ersatzansprüche zu berichten.
5) Ergibt sich aus dem Berichte der Revisoren, dass eine grobe Verletzung des Gesetzes oder der Statuten stattgefunden hat, so muss die Versammlung des obersten Organes unverzüglich einberufen werden.

## Art. 213 4. Kosten und Schadenersatz {#art_213}

1) Das Gericht entscheidet unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die Prozesskosten mangels einer Einigung im Ausserstreitverfahren je nach dem Ergebnis der Revision nach Würdigung aller Umstände, ob die Kosten der Untersuchung ganz oder teilweise von der Verbandsperson zu tragen sind.
2) Erweist sich der Antrag auf Revision nach dem Ergebnisse der Revision als unbegründet, so sind die Antragsteller, für den der Verbandsperson durch den Antrag entstandenen Schaden nebst allfälliger Genugtuung unbeschränkt und solidarisch haftbar, sofern ihnen eine böse Absicht oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

## Art. 216 2. Ausgestaltung und Auflösung {#art_216}

1) Diese Stiftungen sind der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt, bleiben aber, wo die Statuten es nicht anders geordnet haben, unter der Verwaltung der Verbandsperson, und ihre Bilanz darf in derjenigen der Verbandsperson nicht aufgenommen werden.
2) Ist der Zweck einer solchen Stiftung dahingefallen, so fällt mangels statutarischer Bestimmung der Fonds an die Verbandsperson zurück.
3) Die Statuten können über die Stiftung noch weitere Vorschriften aufstellen.

## Art. 217 III. Sonstige Gewinnbeteiligung {#art_217}

1) Die Statuten einer Verbandsperson können überdies vorsehen, dass ihre Angestellten und Arbeiter am Reingewinne beteiligt sind, welcher diesen in bar oder in anderer Weise zu entrichten ist.
2) Durch Beschluss des obersten Organs einer Verbandsperson können ihren Angestellten und Arbeitern freiwillige Leistungen in bar oder in anderer Weise zugesprochen werden, auch wenn dies in den Statuten nicht vorgesehen ist.

## Art. 220 b) Bei der Geschäftsführung und Kontrolle {#art_220}

1) Die mit der Verwaltung und Kontrolle einer Gesellschaft betrauten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie durch Nichterfüllung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.
2) Wird die Pflichtverletzung durch Fassung oder Unterlassung eines Beschlusses eines mehrgliedrigen Organes (Kollegialorganes) begangen, so sind alle Mitglieder des Kollegialorganes verantwortlich, welche bei dem in Frage kommenden Beschlusse mitzuwirken verpflichtet waren.
3) Frei von der Haftung bleiben die Mitglieder, welche gegen die Fassung des die Verantwortlichkeit begründenden Beschlusses gestimmt oder, wenn es sich um eine die Pflichtverletzung begründende Unterlassung eines Beschlusses handelt, für den von der Mehrheit abgelehnten Beschluss gestimmt haben.
4) Mitglieder eines Kollegialorganes, die sich an dessen Verhandlungen auch beteiligt haben, haften, wenn die aus ihrem Verschulden unterbliebene Geltendmachung ihrer Stimmen die Pflichtverletzung auf Seite des Kollegialorganes hätte verhindern können, oder wenn im nachgewiesenen Einverständnis mit ihnen andere Mitglieder die eine Pflichtverletzung begründende Haftung des Kollegialorganes herbeigeführt haben.
5) Handelt es sich um die pflichtwidrige Unterlassung eines Beschlusses, ohne dass hierüber vom Kollegialorgan verhandelt wurde, so trifft die Haftung jedes Mitglied von dem Zeitpunkte an, seit dem es von dem Gegenstande Kenntnis erlangt und die in seiner Berechtigung gelegenen Schritte nicht unternommen hat, um die Verhandlung des Gegenstandes bei den Kollegialorganen herbeizuführen.
6) Erhält die Verwaltung oder eines ihrer Mitglieder von einem übergeordneten Organe, wie oberstes Organ, Revisionsstelle einen Auftrag, durch dessen Ausführung die gemäss dem ersten Absatze obliegenden Pflichten verletzt würden, so kann die Ausführung abgelehnt werden, ohne dass deswegen eine Verantwortlichkeit von der Verbandsperson geltend gemacht werden kann.
7) Die Vorschriften über die Verantwortlichkeit der Liquidatoren bleiben vorbehalten.
8) Wer bei Prüfungen im Sinne des Art. 1058 Abs. 1 oder 2 nur für leichtes Verschulden einzustehen hat, haftet höchstens bis zum Betrag von 1.5 Millionen Schweizer Franken. Bei der Prüfung von Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, ist die Haftung für leichtes Verschulden auf 6 Millionen Schweizer Franken beschränkt.

## Art. 221 c) Haftung der Grossanteilshaber {#art_221}

1) Wenn bei Bankunternehmungen oder Treuhandgesellschaften ein Grossanteilshaber, der nicht der Verwaltung angehört, aber mittelbar oder unmittelbar veranlasst, dass Mitglieder der Verwaltung einer solchen Unternehmung bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzten, so haftet er solidarisch mit solchen Mitgliedern der Verwaltung für den der Verbandsperson daraus entstandenen Schaden, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts der von der Verbandsperson verantwortlich gemachten Mitglieder gegenüber dem Grossanteilshaber.
2) Ein Grossanteilshaber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer aufgrund eigenen Anteilsbesitzes oder aufgrund eines andern Rechtstitels über das Stimmrecht für wenigstens den zehnten Teil oder doch einen so grossen Teil des Grundkapitals beziehungsweise Eigenvermögens der Verbandsperson verfügt, dass die ihm zustehenden Stimmen mit Rücksicht auf die Höhe des Grundkapitals oder Eigenvermögens, das erfahrungsgemäss bei Versammlungen des obersten Organs der betreffenden Gesellschaft vertreten ist, ausschlaggebend ins Gewicht fallen.
3) Diejenigen Anteile, die einer andern Person zum Zwecke der Umgehung dieser Bestimmung übertragen werden, sind dem Besitz des Grossanteilhabers zuzurechnen; eine Absicht der Gesetzesumgehung wird vermutet, wenn die Übertragung auf den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder auf einen Verwandten bis zum zweiten Grade erfolgt.
4) Die Regierung kann diese Haftungspflicht im Verordnungswege, wo es die Verhältnisse aus wichtigen Gründen rechtfertigen, auch auf andere als im ersten Absatz genannte Unternehmungen ausdehnen.

## Art. 223 b) Anspruch der Gläubiger {#art_223}

1) Sind die Gläubiger der Gesellschaft geschädigt, so können sie, wenn die Gesellschaft keinen Anspruch besitzt, verlangen, dass der ihnen zugefügte Schaden ihnen direkt ersetzt werde.
2) Im Falle der absichtlichen Schädigung der Gesellschaft können die einzelnen Gläubiger Ersatz des der Gesellschaft zugefügten Schadens zugunsten der Gesellschaft verlangen, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und die Insolvenzmasse auf die Geltendmachung des Anspruchs verzichtet oder denselben trotz Aufforderung binnen Monatsfrist nicht geltend macht.
3) Gegen die Verletzung der zum Schutze der Gläubiger aufgestellten Vorschriften steht diesen ausserdem ein Anspruch auf Unterlassung zu.

## Art. 225 bb) Anspruch auf Entlastung {#art_225}

1) Ist die Geschäftsführung und Vertretung beziehungsweise die Kontrolle dem Gesetze und den Statuten und sonstigen zulässigen Weisungen gemäss geführt worden, so haben die Mitglieder der Verwaltung beziehungsweise der Revisionsstelle Anspruch auf Entlastung gegenüber der Gesellschaft durch das zuständige Organ und mit Wirkung gegenüber der Gesellschaft, ihren Mitgliedern und Gläubigern.
2) Die Entlastung kann im richterlichen Urteil ausgesprochen werden.

## Art. 226 4. Art der Haftung {#art_226}

1) Die Haftung der nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen steht unter den Bestimmungen über die Haftung aus Vertrag und verjährt in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde, jedenfalls aber nach zehn Jahren seit der schädigenden Handlung. Handelt es sich um wissentlich falsche Angaben oder absichtliche Schadenszufügung, so verjährt die Haftung in zehn Jahren seit der schädigenden Handlung, unabhängig davon, ob der Schaden und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen bekannt geworden sind.
2) Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
3) Die Haftung aus ungesetzlichem Empfang von Zahlungen der Verbandsperson verjährt für den bösgläubigen Empfänger, wenn es sich um den Liquidationsanteil handelt, in zehn Jahren, in den übrigen Fällen in fünf Jahren und für den gutgläubigen Empfänger eines Liquidationsanteils in zwei Jahren, gerechnet vom Tage des Empfanges an.

## Art. 227 5. Verfahren {#art_227}

1) Während der Dauer des Rechtsstreites dürfen die klagenden Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte oder die klagenden Gläubiger ihre sonstigen die Gläubigereigenschaft begründenden Forderungen nicht aufgeben, bei sonstiger Hinfälligkeit des Rechtsstreites und der Haftung für allen der Gesellschaft oder den Mitgliedern von Gesellschaftsorganen entstandenen Schaden.
2) Auf die Sicherheitsleistung wegen des der Gesellschaft oder den sonstigen Beklagten entstehenden Schadens, auf die Verbindung mehrerer Streitsachen und auf die Haftung für den Schaden finden die bezüglichen Vorschriften bei der Anfechtungsklage gegen Beschlüsse des obersten Organes entsprechende Anwendung.

## Art. 228 II. Bei andern Verbandspersonen {#art_228}

1) Soweit nicht Gesellschaften mit Persönlichkeit oder gleichgestellte Verbandspersonen in Betracht kommen, gelten bezüglich der Verantwortlichkeit der Organe die dem unterliegenden Vertragsverhältnis zwischen den Organen und der Verbandsperson entsprechenden Haftungsgrundsätze, im Zweifel jene über den Auftrag.
2) In bezug auf den Anspruch der Verbandsperson und der einzelnen Mitglieder, die Entlastung und die Art der Haftung sind die vorausgehenden Bestimmungen entsprechend anwendbar.

## Art. 230 II. Verantwortlichkeit {#art_230}

1) Bei solchen Verbandspersonen, sowie bei gemischt-wirtschaftlichen Unternehmungen, an denen eine öffentlich-rechtliche Verbandsperson als Mitglied beteiligt ist, richtet sich die Haftung der Mitglieder der Verwaltung und Revisionsstelle:
1. gegenüber der Verbandsperson, den Mitgliedern und den Gläubigern, sofern nicht im einzelnen Fall die Regierung etwas anderes festsetzt, nach den Vorschriften, wie sie für die vom obersten Organ gewählten Mitglieder gelten;
2. gegenüber der öffentlich-rechtlichen Verbandsperson nach dem zwischen diesem und dem Mitgliede bestehenden Vertragsverhältnisse, wie Dienstvertrag, Auftrag und dergleichen.
2) Die öffentlich-rechtliche Verbandsperson aber kann statutarisch die Haftung dafür übernehmen, dass ihre Vertreter in den Organen der Verbandsperson ihre Funktionen sorgfältig ausüben werden, unter Vorbehalt des Rückgriffs auf die schuldigen Personen.
3) Für absichtliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten bleiben die Vertreter der öffentlich-rechtlichen Verbandsperson unter allen Umständen haftbar.
4) Vorbehalten bleiben im übrigen die besonderen Vorschriften über die gemeinwirtschaftlichen Unternehmungen.

## Art. 231 K. Bekanntmachung {#art_231}

1) Fehlt in den Statuten eine vom Gesetz verlangte Angabe über die Form der Bekanntmachung an Mitglieder der Verbandsperson oder Dritte, so hat die Bekanntmachung im Zweifel durch die Verwaltung und in den liechtensteinischen Landeszeitungen, bei den auf einen örtlichen Wirkungskreis beschränkten Vereinen, kleinen Genossenschaften und kleinen Versicherungsvereinen jedoch in ortsüblicher Weise zu erfolgen.
2) Bei juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt im Ausserstreitverfahren.
3) Wenn eine im Gesetz oder den Statuten vorgesehene Bekanntmachungsform wegfällt, so hat das Amt für Justiz auf Verlangen der Verwaltung ein Bekanntmachungsmittel für solange zu bestimmen, als Gesetz oder Statuten es nicht selbst tun.
4) Die öffentliche Bekanntmachung hat, mit Ausnahme bei juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, oder wenn das Amt für Justiz sonst nicht eine Ausnahme gestattet, in der Landessprache zu erfolgen.

## Art. 234 2. Verlegung der Verbandsperson vom Inland ins Ausland {#art_234}

1) Die Unterstellung einer inländischen Verbandsperson unter ausländisches Recht und damit die Sitzverlegung ins Ausland ist ohne Auflösung nur mit Bewilligung des Amtes für Justiz zulässig.
2) Die Bewilligung der Sitzverlegung einer inländischen Verbandsperson ins Ausland wird nur erteilt, wenn:
1. die Verbandsperson nach dem ausländischen Recht fortbesteht;
2. das zuständige Organ der Verbandsperson über die Sitzverlegung ins Ausland einen Beschluss gefasst hat;
3. die Verbandsperson unter Hinweis auf die bevorstehende Änderung des Gesellschaftsstatuts ihre Gläubiger öffentlich zur Anmeldung bestehender Ansprüche aufgefordert hat;
4. glaubhaft gemacht wird, dass die Forderungen aller Gläubiger, die einen Anspruch auf Sicherstellung ihrer Forderungen und diesen geltend machen, angemessen sichergestellt wurden, soweit die Gläubiger nicht Befriedigung verlangen können. Das Recht auf Sicherstellung steht den Gläubigern nur zu, wenn:
a) die Forderungen vor oder einen Werktag nach der Aufforderung nach Ziff. 3 entstanden sind;
b) sie glaubhaft machen, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch die Sitzverlegung ins Ausland gefährdet wird; und
c) sie ihren Anspruch nach Grund und Höhe innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Aufforderung schriftlich anmelden.
Die Gläubiger sind anlässlich der Aufforderung nach Ziff. 3 auf dieses Recht hinzuweisen;
5. bei rechnungslegungspflichtigen Verbandspersonen die Jahresrechnung und der Jahresbericht des letzten Geschäftsjahres samt Prüfungsbericht, die vom Amt für Justiz im Sinne von Art. 956 ff. bekannt gemacht wurden, dem Gesuch beigelegt sind; die Mitglieder und Gläubiger haben das Recht, diese Unterlagen einzusehen und die unentgeltliche Aushändigung von Abschriften zu verlangen;
6. die Verbandsperson eine Bescheinigung der Steuerverwaltung vorlegt, aus der hervorgeht, dass sämtliche fällige Steuern in Liechtenstein bezahlt sind.
3) Verbandspersonen können wegen Verlegung des Sitzes ins Ausland nur gelöscht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass:
1. nach Massgabe von Abs. 2 Ziff. 4 die Gläubiger befriedigt oder deren Forderungen angemessen sichergestellt sind; oder
2. die Gläubiger mit der Löschung einverstanden sind.

## Art. 236 2. Zweigniederlassung {#art_236}

1) Für die Gründung, Änderung und Auflösung der Zweigniederlassung einer ausländischen Verbandsperson im Inland ist liechtensteinisches Recht massgebend.
2) Das Verhältnis der Zweigniederlassung zur Hauptniederlassung richtet sich jedoch nach dem Rechte des Hauptsitzes.
3) Die Vertretungsmacht einer Zweigniederlassung richtet sich nach liechtensteinischem Recht. Mindestens eine zur Vertretung der Zweigniederlassung befugte Person muss ein in einem EWR-Vertragsstaat wohnhafter EWR-Staatsangehöriger oder eine aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Person sein und im Handelsregister eingetragen sein.
4) Ist eine Zweigniederlassung einer ausländischen Verbandsperson im inländischen Register eingetragen, so gilt die Verbandsperson für die im Inland eingegangenen oder hier zu erfüllenden Verbindlichkeiten als rechts- und handlungsfähig, auch wenn sie es nach dem auf die Hauptniederlassung anwendbaren Recht nicht ist.
5) Zweigniederlassungen können im Inland auch von ausländischen Verbandspersonen, die dem liechtensteinischen Rechte nicht entsprechen, errichtet werden.
6) Wird eine ausländische Verbandsperson durch eine gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit verstossende, im Staat der Hauptniederlassung getroffene Massnahme aufgelöst, so werden die Wirkungen der Auflösung im Inland nicht anerkannt, besteht jedoch eine Zweigniederlassung im Inland, so hat diese bei sonstiger amtlicher Liquidation innert einer vom Amt für Justiz festzusetzenden Frist sich als selbständige Verbandsperson zu bilden, sofern nicht ihre Auflösung verfügt wird.

## Art. 237 3. Persönlichkeitsschutz {#art_237}

1) Eine ausländische Verbandsperson kann den Schutz der Persönlichkeit im Inland nur nach dem auf sie anwendbaren Recht, höchstens aber im Umfange des liechtensteinischen Rechtes geltend machen.
2) Für die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Verbandsperson kommt hinsichtlich des Schutzes der Persönlichkeit liechtensteinisches Recht zur Anwendung.

## Art. 237a 4. Namens- und Firmenschutz {#art_237a}

1) Wird im Inland der Name oder die Firma einer im inländischen Handelsregister eingetragenen Verbandsperson verletzt, so richtet sich deren Schutz nach inländischem Recht.
2) Ist eine Verbandsperson nicht im inländischen Handelsregister eingetragen, so richtet sich der Schutz ihres Namens oder ihrer Firma nach dem auf den unlauteren Wettbewerb oder nach dem auf die Persönlichkeitsverletzung anwendbaren Recht.

## Art. 237b 5. Beschränkung der Vertretungsbefugnis {#art_237b}

Eine Verbandsperson kann sich nicht auf die Beschränkung der Vertretungsbefugnis eines Organs oder eines Vertreters berufen, die dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Niederlassung der anderen Partei unbekannt ist, es sei denn, die andere Partei habe diese Beschränkung gekannt oder hätte sie kennen müssen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte, durch die über ein in einem anderen Staat gelegenes Grundstück oder ein diesem gleichgestelltes Recht verfügt wird.

## Art. 237c 6. Haftung für ausländische Verbandspersonen {#art_237c}

Wird durch eine Verbandsperson, die nach ausländischem Recht gegründet worden ist, der Anschein erweckt, sie unterstehe inländischem Recht und werden ihre Geschäfte im Inland oder vom Inland aus geführt, so untersteht die Haftung der für sie handelnden Personen für diese Geschäfte inländischem Recht.

## Art. 237d 7. Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen {#art_237d}

Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen aufgrund von Prospekten, Zirkularen und ähnlichen Bekanntmachungen können nach dem auf die Verbandsperson anwendbaren Recht oder nach dem Recht des Staates geltend gemacht werden, in dem die Ausgabe erfolgt ist.

## Art. 238 {#art_238}

Aufgehoben

## Art. 240 2. Eintragung ins Handelsregister {#art_240}

1) Die vertretungsberechtigten Organe der Verbandsperson haben, falls diese nicht im inländischen Handelsregister eingetragen ist, unter Beilage eines Auszuges aus den im Auslande geführten Registern über die Verbandsperson oder allenfalls eines sonst glaubwürdigen Ausweises über ihren Bestand die Repräsentanten oder die inländische Zustelladresse (Art. 239 Abs. 2) zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden unter Angabe:
1. der Firma oder des Namens der Verbandsperson oder - bei der inländischen Zustelladresse - der genauen Adresse, bestehend aus Strassenbezeichnung und Hausnummer sowie weiterer zur Gewährleistung der ordentlichen Zustellung erforderlicher Angaben;
2. der Namen, des Wohnorts und der Staatsangehörigkeit des Repräsentanten oder - bei der inländischen Zustelladresse - der genauen Adresse, bestehend aus Strassenbezeichnung und Hausnummer sowie weiterer zur Gewährleistung der ordentlichen Zustellung erforderlicher Angaben.
2) Aufgehoben
3) Sofern der Anmeldung die Namens- beziehungsweise die Firmazeichnung durch den Repräsentanten nicht in beglaubigter Form beigelegt ist, hat dieser sie vor dem Leiter des Amtes für Justiz zu Protokoll abzugeben.
4) Aufgehoben

## Art. 241 3. Gesetzliche Vollmacht beziehungsweise Vermutung {#art_241}

1) Der Repräsentant ist von Gesetzes wegen gegenüber allen inländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden in allen Angelegenheiten, unbeschadet einer etwaigen Pflicht zum Schadenersatze an die Verbandsperson ermächtigt, zur Empfangnahme von Erklärungen und Mitteilungen jeder Art, einschliesslich Zustellungen und dergleichen und zur Aufbewahrung von Akten und Führung von Büchern, wenn und soweit es der inländische Betrieb erfordert.
2) Abgesehen von der Vertretung gegenüber den Behörden kann der Repräsentant die Verbandsperson nur verpflichten, soweit er von dieser hierzu ermächtigt worden ist.
3) Empfangsbedürftige Mitteilungen und Dokumente von Behörden und Privaten, welche sich an eine Verbandsperson oder ein Treuunternehmen richten, gelten als wirksam zugestellt, wenn sie an die gemäss Art. 240 bezeichnete Zustelladresse zugestellt werden. Zustellungen der Behörden erfolgen nach den Vorschriften des Zustellgesetzes.
4) Mehrere von einer Verbandsperson bestellte Repräsentanten haben im Zweifel Kollektivvollmacht.
5) Repräsentanten führen die Unterschrift der Verbandsperson in der Weise, dass sie dem Wortlaute oder der von wem immer geschriebenen oder sonst beigefügten Firma oder dem Namen ihre eigenhändige Unterschrift mit einem die Repräsentanz andeutenden Zusatz beisetzen.
6) Im übrigen finden die Vorschriften über die Firmazeichnung bei Verbandspersonen auf die Zeichnung durch den Repräsentanten entsprechende Anwendung.

## Art. 242 4. Verantwortlichkeit {#art_242}

1) Der Repräsentant haftet der Verbandsperson für allen durch seine Tätigkeit verschuldeten Schaden gleich einem Beauftragten.
2) Mehrere Repräsentanten haften für allen durch ihre Tätigkeit verschuldeten Schaden solidarisch.

## Art. 243a Umwandlung {#art_243a}

1) Eine bestehende Verbandsperson, die die Voraussetzungen nach Art. 243 Abs. 1 erfüllt, kann aufgrund einer statutarischen Bestimmung in eine segmentierte Verbandsperson umgewandelt werden.
2) Die Umwandlung in eine segmentierte Verbandsperson erfolgt aufgrund eines Beschlusses des obersten Organs, sofern nicht in den Statuten ein anderes Organ bestimmt ist. Der Beschluss ist gemäss Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
3) Ein Beschluss nach Abs. 2 darf nur dann erfolgen, wenn durch einen besonderen Revisionsbericht oder bei Fehlen einer Revisionsstelle durch einen Sachverständigenbericht festgestellt ist, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Umwandlung in eine segmentierte Verbandsperson voll gedeckt sind. Der Revisionsbericht muss von einer anerkannten Revisionsstelle oder einem Sachverständigen erstellt werden.
4) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet wurden, bevor der Beschluss bekannt gemacht worden ist, muss, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit geleistet werden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft gemacht haben, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch die Änderung in eine segmentierte Verbandsperson gefährdet wird.
5) Die Eintragung der Umwandlung im Handelsregister darf erst nach Ablauf der den Gläubigern gesetzten Frist und nach Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Gläubiger erfolgen. Mit der Anmeldung zur Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister sind dem Amt für Justiz neben den anderen für die Eintragung erforderlichen Belegen der Umwandlungsbeschluss gemäss Abs. 2 sowie der besondere Revisions- oder Sachverständigenbericht gemäss Abs. 3 einzureichen.
6) Im Fall der Umwandlung einer segmentierten in eine nicht segmentierte Verbandsperson gelten die Abs. 2 bis 5 sinngemäss.

## Art. 243b Firma bzw. Name {#art_243b}

Die Firma bzw. der Name einer segmentierten Verbandsperson muss entweder den nachgestellten Zusatz "Segmentierte Verbandsperson" bzw. die Abkürzung "SV" oder den nachgestellten Zusatz "Protected Cell Company" bzw. die Abkürzung "PCC" enthalten. Der Zusatz ist auf allen Briefen und Bestellscheinen, unabhängig davon, ob sie auf Papier oder auf sonstige Weise erstellt werden, sowie den Webseiten, die von der segmentierten Verbandsperson verwendet werden, anzugeben.

## Art. 243c Gesetzlich notwendiger Inhalt der Statuten und Reglemente {#art_243c}

1) Die Statuten einer segmentierten Verbandsperson müssen zusätzlich zu den für die jeweilige Rechtsform erforderlichen Bestimmungen folgende Angaben enthalten:
1. die Feststellung, dass es sich um eine segmentierte Verbandsperson handelt;
2. Bestimmungen über die Organisation und Vertretung der segmentierten Verbandsperson;
3. die namentliche Bezeichnung der einzelnen Segmente;
4. die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Segmente.
2) Die Angaben gemäss Abs. 1 Ziff. 3 und 4 können auch in den aufgrund der Statuten erlassenen Reglementen aufgenommen werden, sofern in den Statuten ein entsprechender Hinweis enthalten ist.
3) Werden die Angaben gemäss Abs. 1 Ziff. 3 und 4 nach Abs. 2 in die Reglemente aufgenommen, sind diese dem Amt für Justiz mit der Anmeldung zur Eintragung vorzulegen. Die Hinterlegung der Reglemente ist jedoch nicht zwingend.
4) Werden die Angaben gemäss Abs. 1 Ziff. 3 und 4 in den Reglementen geändert, so sind diese bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit dem Amt für Justiz zu melden.

## Art. 243d Verwaltung und Vertretung {#art_243d}

1) Die Verwaltung und Vertretung der segmentierten Verbandsperson erfolgt durch die aufgrund des Gesetzes oder der Statuten befugten Organe.
2) Auf das Verhältnis zwischen der segmentierten Verbandsperson und den einzelnen Segmentvermögen sind die Vorschriften über die Treuhänderschaft gemäss Art. 897 ff. sinngemäss anwendbar, sofern in Gesetz oder Statuten diesbezüglich nichts anderes geregelt ist.

## Art. 243e Vermögen und Kapital {#art_243e}

1) Das Vermögen der segmentierten Verbandsperson setzt sich zusammen aus dem Kernvermögen der Verbandsperson und den Vermögenswerten der einzelnen Segmente (Segmentvermögen). Unter dem Kernvermögen versteht man das Vermögen, das nicht den einzelnen Segmenten zugeordnet ist.
2) Die Vorschriften über das Mindestkapital finden auf die segmentierte Verbandsperson hinsichtlich ihres Kernvermögens Anwendung. Zudem muss jedes Segment über eine gesetzliche Reserve in Höhe des Mindestkapitals der segmentierten Verbandsperson verfügen.
3) Diese gesetzliche Reserve darf nur zur Deckung von Verlusten oder für Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges das Unternehmen durchzuhalten. Sobald die Hälfte der gesetzlichen Reserve gemäss Abs. 2 nicht mehr gedeckt ist, orientiert die Verwaltung sämtliche bekannten Gläubiger, deren Ansprüche auf das jeweilige Segment beschränkt sind, über diesen Umstand, sofern nicht eben solche Gläubiger im Ausmass der Unterdeckung zu Fortführungswerten im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden oder konkrete Aussicht besteht, dass die Unterdeckung innerhalb von zwei Monaten seit Feststellung behoben wird.
4) Die Vermögenswerte der einzelnen Segmente müssen eindeutig identifizierbar sein und sind voneinander sowie vom Kernvermögen getrennt zu halten. Vermögensverschiebungen zwischen den Segmenten können von der Verwaltung beim Richter im Ausserstreitverfahren beantragt werden, sofern sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen.
5) Handelt es sich bei der segmentierten Verbandsperson um eine Aktiengesellschaft, können bezüglich einzelner oder aller Segmente eigene Aktien ausgeben werden, bei denen es sich um Aktien der segmentierten Verbandsperson handelt. Die Aktionäre sind jedoch nur am Vermögen jenes Segments berechtigt, an dem sie beteiligt sind. Für die Ausgabe eigener Aktien bezüglich einzelner Segmente sind die Vorschriften über die Vorzugsaktie sinngemäss anwendbar. Die Statuten müssen entsprechende Bestimmungen über die Ausgabe eigener Aktien bezüglich einzelner Segmente und die damit verbundenen Rechte enthalten.

## Art. 243f Verhältnis zu Dritten und Haftung {#art_243f}

1) Eine segmentierte Verbandsperson hat Dritte, mit denen sie in rechtsgeschäftlichen Kontakt tritt, bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen schriftlich über ihre Eigenschaft als segmentierte Verbandsperson zu informieren. Dabei ist bei sonstiger persönlicher, aber nachrangiger Haftung des schuldhaften Organs gegenüber dem Vertragspartner das Segment zu bezeichnen, mit dessen Vermögen die segmentierte Verbandsperson für das betreffende Rechtsverhältnis haftet. Haftet das Kernvermögen, so ist ebenfalls entsprechend darauf hinzuweisen.
2) Vertragliche Ansprüche Dritter gegen die segmentierte Verbandsperson sind auf das Vermögen jenes Segmentes beschränkt, auf dessen Tätigkeitsbereich sich der Anspruch begründet. Reicht das Vermögen nicht zur Befriedigung des Anspruchs aus, so haftet nachrangig das Kernvermögen.
3) Ausservertragliche Ansprüche Dritter sind auf das Kernvermögen beschränkt. Reicht das Kernvermögen nicht zur Befriedigung des Anspruchs aus, so haftet nachrangig das Vermögen desjenigen Segments, in dessen Tätigkeitsbereich die segmentierte Verbandsperson den Anspruch verursacht hat. Die Verwaltung hat allfälligen Anspruchsberechtigten die zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Kommt die Verwaltung dieser Pflicht nicht nach, so kann sie auf Antrag vom Gericht dazu angehalten werden, nebst den erforderlichen Auskünften sämtliche für die Geltendmachung des Anspruchs notwendigen Unterlagen vorzulegen.
4) Über jedes der einzelnen Segmentvermögen kann nach den Vorschriften der Insolvenzordnung ein Konkurs durchgeführt werden.
5) Im Konkurs der segmentierten Verbandsperson gilt im Verhältnis zwischen dieser und den einzelnen Segmentvermögen Art. 915 sinngemäss. Die Statuten sehen Regelungen über die weitere Verwendung der einzelnen Segmentvermögen vor. Über die Aussonderung an eine andere segmentierte Verbandsperson oder den allfälligen Berechtigten entscheidet der Richter unter Berücksichtigung aller Umstände.

## Art. 243g Übertragung von Anteilen {#art_243g}

Sofern sich aus den Statuten oder gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, kann das gesamte Segmentvermögen oder Teile davon an Dritte übertragen werden. Über die gesetzlichen Reserven der Segmente darf jedoch nur im Rahmen von Art. 243e Abs. 3 verfügt werden.

## Art. 243h Auflösung {#art_243h}

Wird ein einzelnes Segment aufgelöst, fallen dessen Vermögenswerte dem Kernvermögen zu, sofern in den Statuten nichts anderes bestimmt ist.

## Art. 245 II. Geltungsbereich {#art_245}

1) Den allgemeinen Vorschriften dieses Titels unterliegen im übrigen alle in den folgenden Titeln geregelten Körperschaften und Anstalten, einschliesslich Stiftungen, soweit sich aus den für sie aufgestellten besondern Vorschriften oder aus den einzelnen Bestimmungen dieses Titels eine Abweichung nicht ergibt.
2) Andere als durch das Gesetz vorgesehene privatrechtliche Verbandspersonen können nicht bestehen.
4. Titel

## Art. 247 II. Eintragung ins Handelsregister {#art_247}

1) Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand (die Verwaltung) bestellt, so ist der Verein auf Beschluss des zuständigen Organs befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
2) Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er:
1. für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;
2. revisionspflichtig ist; oder
3. überwiegend Vermögenswerte sammelt oder verteilt, die für gemeinnützige Zwecke bestimmt sind, sofern keine Ausnahme gemäss Abs. 4 vorliegt.
3) Das Überwiegen im Sinne von Abs. 2 Ziff. 3 ist nach dem Verhältnis der für gemeinnützige Zwecke zu den für andere Zwecke bestimmten Vermögenswerten zu beurteilen. Steht nicht fest, ob die Vermögenswerte des Vereins in einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder überwiegend für andere als gemeinnützige Zwecke bestimmt sind, so ist er als gemeinnütziger Verein im Sinne von Abs. 2 Ziff. 3 anzusehen.
4) Das Amt für Justiz kann Vereine gemäss Abs. 2 Ziff. 3 auf Antrag von der Eintragungspflicht ausnehmen, wenn sie insbesondere aufgrund folgender Kriterien einem geringen Risiko des Missbrauchs für Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind:
1. Höhe der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte;
2. Herkunft oder Ziel der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte;
3. Verwendungszweck der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte.
5) Der Anmeldung sind die Statuten, das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder sowie gegebenenfalls eine Erklärung, dass es sich um einen Verein gemäss Abs. 2 Ziff. 3 handelt, beizufügen.
6) Die Regierung regelt das Nähere über die Eintragungspflicht sowie die Ausnahmen von der Eintragungspflicht mit Verordnung, insbesondere:
1. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung;
2. die Mitteilungspflicht bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung;
3. den Entzug einer Ausnahmegenehmigung.

## Art. 247a IIa. Mitgliederverzeichnis {#art_247a}

1) Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister gemäss Art. 247 Abs. 2 Ziff. 2 oder 3 verpflichtet sind, haben ein Verzeichnis zu führen, in dem die Mitglieder mit Namen, Vornamen und Wohnsitzadresse oder Firma und Sitz eingetragen werden.
2) Der Vorstand hat das Mitgliederverzeichnis aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, dass:
1. das Verzeichnis innert angemessener Frist im Inland zur Verfügung steht; und
2. der Repräsentant eines Vereins gemäss Art. 247 Abs. 2 Ziff. 3 Zugang zum Verzeichnis hat.
3) Er hat die Angaben gemäss Abs. 1 über jedes Mitglied während zehn Jahren nach der Streichung des entsprechenden Mitglieds aus dem Verzeichnis aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, dass:
1. diese Angaben innert angemessener Frist im Inland zur Verfügung stehen; und
2. der Repräsentant eines Vereins gemäss Art. 247 Abs. 2 Ziff. 3 Zugang zu diesen Angaben hat.
4) Im Übrigen ist auf die Führung und Aufbewahrung des Mitgliederverzeichnisses Art. 1059 sinngemäss anzuwenden.

## Art. 248 III. Vereine ohne Persönlichkeit {#art_248}

Vereine, denen die Persönlichkeit nicht zukommt, oder die sie noch nicht erlangt haben, sind den einfachen Gesellschaften gleichgestellt.

## Art. 249a 2. Zuständigkeit {#art_249a}

1) Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind.
2) Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.
3) Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.

## Art. 250 b) Stimmrecht und Mehrheit {#art_250}

1) Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.
2) Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
3) Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten dies ausdrücklich gestatten.

## Art. 250a c) Ausschliessung vom Stimmrecht {#art_250a}

Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen bei Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied, seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Partner oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein andererseits.

## Art. 251a 2. Buchführung {#art_251a}

Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins hat der Vorstand nach Massgabe von Art. 1045 Abs. 3 Buch zu führen.

## Art. 251b III. Revisionsstelle {#art_251b}

1) Die Buchführung ist auf Kosten des Vereins durch eine von der Vereinsversammlung zu wählende Revisionsstelle prüfen zu lassen, wenn:
1. zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:
a) Bilanzsumme von 6 Millionen Schweizer Franken,
b) Umsatzerlös von 12 Millionen Schweizer Franken,
c) 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt; oder
2. ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.
2) Im Übrigen steht dem Verein die Ordnung der Revision frei.

## Art. 253 II. Haftung des Vereins und der Mitglieder {#art_253}

1) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
2) Die Statuten können jedoch eine beschränkte Haftung oder eine beschränkte Nachschusspflicht für alle Mitglieder oder bestimmte Gruppen nach den für eingetragene Genossenschaften geltenden Vorschriften einführen.
3) In diesem Falle ist vom Vorstande über den Ein- und Austritt der Mitglieder ein genaues Verzeichnis zu führen.
4) Jedes Mitglied hat in diesem Falle bei seinem Eintritt oder bei ihrer Einführung eine Haftungs- oder Nachschussverpflichtungserklärung zu unterzeichnen, wenn sie ihm gegenüber gültig sein soll, andernfalls gilt es mangels anderer Statutenbestimmung unter Vorbehalt seiner bestehenden Verpflichtung als aus dem Verein ausgeschieden.

## Art. 254 III. Beitragspflicht {#art_254}

Beiträge können von den Mitgliedern nur verlangt werden, sofern die Statuten dies vorsehen.

## Art. 255 IV. Ausschliessung {#art_255}

1) Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2) Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in letzteren Fällen nicht statthaft.
3) Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Beschluss des obersten Organs aus wichtigen Gründen und unter Mitteilung an das Mitglied erfolgen.
4) Das ausgeschlossene Mitglied kann jedoch innerhalb eines Monats, von der Mitteilung der Ausschliessung an gerechnet, diesen Beschluss auf dem Rechtswege anfechten.
5) Vorbehalten bleiben auch eine allfällige Beschwerde an das oberste Organ und der Anspruch auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse gegen den Verein, die persönlich handelnden Organe oder allenfalls andere Personen.

## Art. 256 V. Stellung ausgeschiedener Mitglieder {#art_256}

1) Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben, mangels abweichender Vorschrift der Statuten, auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
2) Gelangt das Vermögen eines aufgelösten Vereins zur Verteilung unter die Mitglieder, so sind die während des vorausgegangenen Jahres ausgeschiedenen Mitglieder entsprechend zu berücksichtigen.
3) Für die Beiträge oder sonstigen Leistungen haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.

## Art. 257 VI. Schutz des Vereinszweckes und der Mitgliedschaft {#art_257}

1) Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann von Gesetzes wegen nur mit Dreiviertel aller Stimmen beschlossen werden.
2) Mitglieder, die einem solchen Beschlusse nachweisbar nicht zugestimmt haben, sind von Gesetzes wegen berechtigt, binnen Monatsfrist nach dem Beschlusse oder der Erledigung einer allfälligen Anfechtung desselben ohne weiteres auszutreten.
3) Beschlüsse des obersten Organes, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, auch wenn sie ordnungsmässig zustande gekommen sind, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, gegen den Verein beim Richter anfechten und aufheben lassen, wobei im übrigen die Vorschriften über die Klage wegen Anfechtung von Beschlüssen des obersten Organes unter den allgemeinen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.
4) Ebenso kann ein Mitglied einen Beschluss auf dem Rechtswege durch richterlichen Entscheid ersetzen lassen, wenn der Verein gesetz- oder statutenwidrig es unterlässt, einen Beschluss zu fassen.
5) Vorbehalten bleiben allfällige Schadenersatzansprüche aus Vertrag oder unerlaubter Handlung.

## Art. 258 D. Auflösung {#art_258}

1) Die Auflösung des Vereins kann von Amts wegen durch den Richter im Ausserstreitverfahren auch erfolgen, wenn er entgegen dem Gesetze ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausschliesslich betreibt.
2) Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, so haben der Vorstand und der Richter dem Amt für Justiz die Auflösung behufs Löschung des Eintrages anzumelden beziehungsweise mitzuteilen.

## Art. 259 E. Besondere Vereine {#art_259}

1) Aufgehoben
2) Aufgehoben
3) Vereine auf Gegenseitigkeit, sofern es sich nicht um konzessionspflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit handelt, unterstehen den Vorschriften über Vereine.
4) Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über kleine Genossenschaften und Versicherungsvereine einschliesslich Hilfskassen.

## Art. 260 F. Subsidiärer Geltungsbereich {#art_260}

Die Vorschriften über die Vereine finden, soweit die besonderen gesetzlichen Bestimmungen oder die Statuten nichts Abweichendes bestimmen oder sich aus der Natur der Sache es sich nicht anders ergibt, ergänzend auf alle Verbandspersonen des Privatrechts Anwendung.
2. Abschnitt

## Art. 262 2. Bei Quotenaktien {#art_262}

1) Das zum Voraus bestimmte Aktienkapital einer Aktiengesellschaft kann statt in Teilsummen in Bruchteile (Quoten), welche gleich oder verschieden sein können, zerlegt werden (Aktien ohne Nennwert).
2) Die Quotenaktie lautet auf einen Bruchteil des Aktienkapitals, ohne dass sie eine bestimmte Teilsumme daneben enthalten muss.
3) Summen- und Quotenaktien können auch miteinander verbunden sein, und die Vorschriften über die Summenaktien finden auf die Quotenaktie insoweit Anwendung, als sich aus den bezüglichen Bestimmungen nicht deren Unanwendbarkeit ergibt.
4) Bei den als Quotenaktien ausgegebenen Wertpapieren ist nebst der Quote in Worten auch die Summe des Aktienkapitals und der allfälligen Reserven anzugeben.

## Art. 262a 3. Bei börsenkotierten Aktien {#art_262a}

1) Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in einem EWR-Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, gelten als im EWR börsenkotierte Aktiengesellschaften.
2) Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel an einer ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen Börse zugelassen sind, können die Bestimmungen der Art. 332 Abs. 2a, 5 und 6, Art. 332a, 334 Abs. 5, Art. 339a bis 339e und 340a anwenden.

## Art. 264 2. Teilung, Vereinigung und Veränderung von Aktien oder Aktienanteilen {#art_264}

1) Eine Teilung oder Vereinigung von Aktien oder Aktienanteilen durch einen Aktionär ist, unter Vorbehalt der Unterbeteiligung zwischen einem Aktionär und einem Dritten und der Treuhandzertifikate, unzulässig.
2) Dagegen ist die Generalversammlung befugt, auf dem Wege der Statutenänderung bei unverändert bleibendem Aktienkapital eine Zerlegung der Aktien in solche von kleinerem Nennwert oder in Aktienanteile oder unter Zustimmung der Aktionäre eine Zusammenlegung derselben zu solchen von grösserem Nennwert vorzunehmen.

## Art. 265 3. Herabsetzung des Nennwertes {#art_265}

1) Eine Herabsetzung des Nennwertes der einzelnen Aktien ist zulässig, wenn die bisherige Höhe des Aktienkapitals dadurch unverändert gehalten wird, dass gleichzeitig neue Aktien in der Höhe des Betrages oder der Quote der vorgenommenen Reduktion der bisherigen Aktien ausgegeben werden.
2) Dagegen darf eine Herabsetzung des Nennwertes der einzelnen Aktien ohne eine solche gleichzeitige neue Ausgabe von Aktien nur unter Beobachtung der Vorschriften vorgenommen werden, die über die Rückzahlung und Herabsetzung des Aktienkapitals aufgestellt sind.
3) Eine Herabsetzung der Quote steht unter der Vorschrift des vorausgehenden Artikels.

## Art. 266 4. Betrag der Aktie {#art_266}

1) Die Ausgabe für einen geringeren als den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert bei Quotenaktien ist nur bei Namenaktien, die mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar sind und nur an Personen, die sich berufsmässig mit der Unterbringung von Aktien befassen, zulässig. Dieser Vorgang ist vom Amt für Justiz zu genehmigen.
2) Die Umwandlung solcher Namenaktien in andere kann erfolgen durch Herabsetzung des statutarischen Aktienkapitals auf das tatsächlich eingezahlte oder noch vorhandene oder wenn das statutarische Aktienkapital durch weitere Zuwendung aus Gewinn und dergleichen tatsächlich vorhanden ist.
3) Sind Aktien unter dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert bei Quotenaktien ausgegeben worden, so muss in der Bilanz der Nennwert oder der rechnerische Wert aller ausgegebenen Aktien unter die Passivseite aufgenommen werden.
4) Die Ausgabe für einen höheren Betrag ist statthaft, wenn sie in den Statuten vorgesehen oder von der Generalversammlung oder einem andern durch diese hierzu ermächtigten Organe beschlossen wird.
5) Der über den Nennwert hinaus erzielte Mehrwert darf nicht als Gewinn verteilt, sondern muss zur Deckung der Ausgabeposten oder zur Abschreibung oder Reservebildung verwendet werden.

## Art. 268 b) Aktienmantel {#art_268}

1) Der Aktienmantel (das Stamm- oder Hauptpapier) enthält die Beurkundung der Mitgliedschaft an einer Aktiengesellschaft, insbesondere das Recht auf Kapitalbeteiligung, Dividende und Stimmrecht.
2) Bei Namenaktien sollen die näheren statutarischen Vorschriften für die Übertragung und ebenso bei Nebenleistungsaktien die Nebenleistungen im Aktienmantel enthalten sein.
3) Wo zur Ausübung des Stimmrechts und dergleichen die Deponierung von Aktien erforderlich ist, genügt im Zweifel die Deponierung des Aktienmantels, sofern nicht die Statuten ausdrücklich es anders, wie Vorlage des Mantels mit dem Kupon bestimmen oder die Teilnahme an der Generalversammlung nur den Inhabern der Kupons über das abgelaufene Geschäftsjahr gestatten.
4) Hinsichtlich der Kraftloserklärung gelten, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, je nach der Art der Aktien die für die Inhaber-, Order- oder Namenwertpapiere geltenden Vorschriften, wobei derjenige, der die Kraftloserklärung erwirkt hat, mangels abweichender Statutenbestimmung die Ausstellung einer neuen Urkunde auf seine Kosten verlangen kann.

## Art. 269 c) Talon {#art_269}

1) Der Talon (Kuponbogenbezugsschein oder Erneuerungsschein) ist eine Ermächtigung zum Bezuge neuer Kuponbogen, wenn die alten Kupons aufgebraucht, verloren oder abhanden gekommen sind.
2) Der Erneuerungsschein kann nur zusammen mit dem Aktienmantel übertragen werden.
3) Das Kraftloserklärungsverfahren richtet sich nach den für Inhaberpapiere bestehenden Vorschriften.
4) Zum Bezuge eines Erneuerungsscheines ist der Gesellschaft gegenüber mangels besonderer Ermächtigung nur der Aktieninhaber berechtigt.

## Art. 271 bb) Rechtsstellung des Kupons {#art_271}

1) Der Kupon der einzelnen Aktie nimmt hinsichtlich des Dividendenbezugsrechts die gleiche Stellung ein, wie diese selbst, so dass der Kupon der Vorzugsaktie dem Kupon der Stammaktie, der Kupon der Stammaktie wieder dem des Genussscheines oder der Genussaktie vorgeht, soweit die Statuten nichts Abweichendes bestimmen.
2) Das Voraus- oder das Nachbezugsrecht und die endgültige Dividendenzahlung richten sich, mangels abweichender Vorschriften der Statuten, wie beispielsweise bei Vorhandensein von Genussscheinen, nach der Rechtsstellung der Aktie, und es steht, vorbehältlich anderer Bestimmungen der Statuten, nur dem Aktionär das Recht auf Anfechtung eines Dividendenfestsetzungsbeschlusses des zuständigen Organes zu.
3) Bei Verpfändung der Aktie gelten Kupons, soweit es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.
4) Die einer Gesellschaft garantierte Rentabilität oder Dividende kommt im Zweifel dem Kuponinhaber zugute.

## Art. 273 b) Namenaktien, Übertragung und Einzahlung {#art_273}

1) Die Arbeitsaktien lauten auf den Namen und können, solange der Aktionär Angestellter oder Arbeiter des Unternehmens ist, gar nicht, später nur mit Genehmigung der Verwaltung übertragen werden.
2) Diese Übertragungsgenehmigung darf nicht verweigert werden, wenn der Erwerber der Aktien den nicht einbezahlten Betrag bei der Übertragung bezahlt.
3) Im übrigen besteht eine Verpflichtung zur Einzahlung dieser Aktien nur insoweit, als der Eigentümer sich die ihm statutengemäss zukommende Beteiligung am Reingewinn des Unternehmens, sowie die auf die eingezahlten Aktienbeträge selbst entfallenden Dividenden so lange gutschreiben lassen muss, bis der Nennwert (die Quote) der Arbeitsaktie vollständig einbezahlt ist.

## Art. 274 c) Eintragung, Stimmberechtigung und Umtausch {#art_274}

1) Sobald die Arbeitsaktien mit 25 % einbezahlt sind, ist die durch sie bewirkte Kapitalerhöhung im Handelsregister einzutragen.
2) Von diesem Zeitpunkt ab beginnt die Stimmberechtigung des Aktionärs.
3) Mit der Einzahlung von je weiteren 25 % hat jeweils eine neue Eintragung ins Handelsregister stattzufinden.
4) Nach der erfolgten Vollzahlung der Arbeitsaktie wird diese in eine gewöhnliche Kapitalaktie vom gleichen Nennwert (Quote) und mit den Eigenschaften der in diesem Zeitpunkte oder in Zukunft bestberechtigten Art der vom Unternehmen ausgegebenen Aktien umgetauscht.

## Art. 275 d) Dividendenberechtigung {#art_275}

1) Während des Bestehens der Arbeitsaktie ist diese nach Massgabe des darauf jeweils einbezahlten Betrages zum gleichen Satz dividendenberechtigt, wie die jeweils bestberechtigte Art der vom Unternehmen ausgegebenen Kapitalaktien.
2) Die Bezahlung der Dividende erfolgt durch Gutschrift auf Rechnung der ausstehenden Kapitaleinzahlung mit Wertstellung vom abgelaufenen Bilanztage.

## Art. 276 e) Arbeitsaktien in Verbindung mit einer Arbeitergenossenschaft {#art_276}

1) Die Statuten können bestimmen, dass aus dem jährlichen Gewinn ein gewisser Anteil zur Bildung eines Fonds zwecks Ausgabe von Aktien für Arbeiter und Angestellte, welche in diesem Falle eine Arbeitergenossenschaft gemäss den Vorschriften über die kleinen Genossenschaften bilden können, ausgegeben werden kann.
2) Die ausgegebenen Aktien sind im Zweifel Gesamteigentum dieser Genossenschaft.
3) Die Statuten haben insbesondere auch Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitsaktien in den Organen der Gesellschaft zu treffen.

## Art. 277 {#art_277}

Aufgehoben

## Art. 278 {#art_278}

Aufgehoben

## Art. 280 2. Gegebenenfalls aufzunehmende Bestimmungen {#art_280}

1) Bestimmungen oder Angaben, die nach Gesetzesvorschrift nur gültig sind, wenn sie in den Statuten (Beistatuten) vorgesehen werden, sind insbesondere folgende:
1. Angaben betreffend die nicht baren Einlagen unter Nennung des Namens der Einleger, Sachübernahmen unter Mitteilung des Übernahmepreises, Annahme von Aktien oder sonstigen Leistungen an Zahlungsstatt unter Nennung der Zahl der Aktien sowie genaue Angaben über jegliche Art von Gründervorteilen;
2. von den gesetzlichen Bestimmungen zulässige abweichende Vorschriften über Statutenrevision, Geschäftserweiterung oder Geschäftsverengung;
3. Vorschriften über die genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung;
4. sofern eine Gesellschaft Arbeitnehmer am Kapital der Unternehmung beteiligt, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen über die Mindesteinzahlungspflicht, die Kapitalerhöhung (Art. 173, Art. 295 Abs. 1 und 7, Art. 295a und 295b), den Erwerb eigener Aktien (Art. 306a Abs. 1 Ziff. 1) und das Bezugsrecht für Aktionäre;
5. Sofern eine Gesellschaft neben Kapitalaktien Arbeitsaktien zugunsten der Gesamtheit der Arbeitnehmer, die bei der Generalversammlung durch Bevollmächtigte mit Stimmrecht vertreten wird, ausgibt, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen über die Kapitalherabsetzung (Art. 173, Art. 355 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 358 und Art. 359) und den Erwerb eigener Aktien (Art. 306a Abs. 1 Ziff. 1) ;
6. Zulässigkeit und Vorschriften bezüglich der Umwandlung von Aktien;
7. die Anzahl der Aktien, die allenfalls von den Mitgliedern der Verwaltung zu hinterlegen sind;
8. Bauzinsversprechen;
9. Begrenzung der Zeitdauer des Unternehmens;
10. Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Einzahlung auf die Aktien;
11. Entlastung von der Pflicht zur Einzahlung über die Hälfte oder eine höhere Quote des Aktienkapitals hinaus;
12. Verbot der Übertragung von Namenaktien oder ihre Beschränkung;
13. Ausgabe von Gründeranteilscheinen, Genussscheinen und Genussaktien sowie die Ausgabe von Vorzugs- und Stammaktien unter dem Nennwert oder Aktien mit mehrfachem Stimmrecht, Nebenleistungsaktien oder Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandels- oder Optionsrechte verbunden sind, unter jeweiliger Angabe der Zahl der Aktien jeder Gattung;
14. Beschränkung des Stimm- und Vertretungsrechts der Aktionäre;
15. die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann;
16. die Ermächtigung zur Übertragung einzelner Befugnisse der Verwaltung auf einzelne Mitglieder oder Dritte und Bestellung einer Direktion;
17. über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Vorschriften betreffend die Organisation der Revisionsstelle und die Ausdehnung der Befugnisse und Pflichten derselben;
18. Vorschriften zur Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rechnungslegung und Prüfung und die Berechnung und Auszahlung des Gewinnes.
2) Die in Abs. 1 Ziff. 1 bis 6, 9, 12 und 13 genannten Bestimmungen und Angaben müssen in den Statuten selbst oder in Beistatuten, die öffentlich zu beurkunden sind und gemäss Art. 956 Abs. 2 bekannt gemacht werden, vorgesehen werden.

## Art. 283 b) Zeichnung und Einzahlung {#art_283}

1) Die Aktienzeichnungen, auch bei Sacheinlagen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen, auf den Statutenentwurf und, bei öffentlicher Zeichnung, auf den Prospekt Bezug nehmenden Erklärung.
2) Sie müssen, abgesehen von der stillschweigenden Bedingung des Zustandekommens der Aktiengesellschaft, unbedingt lauten und den Emissionspreis, sowie den Zeitpunkt, bis zu dem die Zeichnung verbindlich bleibt, enthalten.
3) Von dem gezeichneten Aktienkapital ist bei der Zeichnung oder spätestens an der konstituierenden Generalversammlung ein Betrag von mindestens 25 % auf jede Aktie bei einer in der Einladung anzugebenden Stelle zur ausschliesslichen Verfügung der künftigen Verwaltung der Gesellschaft einzubezahlen, soweit der von den Zeichnern für die Mindesteinzahlung geschuldete Betrag an die von der Gesellschaft zu übernehmenden, nicht in Geld bestehenden Vermögenswerte gedeckt ist.

## Art. 284 3. Konstituierungsbeschluss {#art_284}

1) Nach dem Schluss der Aktienzeichnung hat eine nach den gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einzuberufende Generalversammlung der Zeichner aufgrund der ihr vorzulegenden Bescheinigungen durch Beschluss festzustellen, dass das Aktienkapital vollständig gezeichnet und dass der statutarische Mindestbetrag, mindestens aber 25 % auf jede Aktie in bar einbezahlt oder durch die in den Statuten näher beschriebenen Sacheinlagen gedeckt ist.
2) Des fernern sind in derselben Versammlung die notwendigen Organe zu bezeichnen und ist der der Aktienzeichnung zugrunde liegende Statutenentwurf einer Beratung zu unterziehen und definitiv festzusetzen, wobei wesentliche Änderungen nur mit Zustimmung sämtlicher an der Generalversammlung vertretener Zeichner getroffen werden dürfen.
3) Über den Entwurf ist abzustimmen und über den Beschluss sowie die endgültige Fassung der Statuten eine öffentliche Urkunde aufzunehmen.

## Art. 285a b) Sachübernahmen {#art_285a}

1) Sacheinlagen gleichgestellt wird der Erwerb von Vermögensgegenständen (Sachübernahmen) von den Gründern, welche einem Gegenwert von mehr als einem Zehntel des gezeichneten Kapitals entsprechen.
2) Werden solche Sachübernahmen innerhalb von zwei Jahren nach der Gründung der Gesellschaft getätigt, so bedürfen sie der Zustimmung der Generalversammlung.
3) Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar auf den Vermögenserwerb im Rahmen der laufenden Geschäfte der Gesellschaft, auf den Vermögenserwerb an der Börse und auf den Erwerb, der auf Anordnung oder unter Aufsicht einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts erfolgt.

## Art. 286 c) Ausnahmen {#art_286}

Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 285 Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn neun Zehntel des Nennwertes oder des rechnerischen Wertes (bei Quotenaktien) aller Aktien an eine oder mehrere Gesellschaften mit Persönlichkeit gegen Sacheinlagen ausgegeben werden und wenn:
1. die Gründer auf die Erstellung des Sachverständigenberichts verzichten und dieser Verzicht im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt gemacht wird;
2. die einlegenden Gesellschaften über nach Gesetz oder Statuten nicht ausschüttbare Reserven verfügen, die mindestens dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) der gegen die Sacheinlagen ausgegebenen Aktien entsprechen;
3. die einlegenden Gesellschaften sich verpflichten, bis zum unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag für die Schulden der Gesellschaft einzustehen, die vom Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen bis zu einem Jahr nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, entstehen, wobei jede Übertragung dieser Aktien innerhalb dieser Frist unzulässig ist, und diese Verpflichtung im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt gemacht wird;
4. die einlegenden Gesellschaften eine Reserve in der Höhe von dem unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag bilden. Die Ausschüttung dieser Reserve kann frühestens nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Gesellschaft, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, oder gegebenenfalls nach einem späteren Zeitpunkt, zu dem alle innerhalb der Frist geltend gemachten Ansprüche aus der unter Ziff. 3 hiervor genannten Verpflichtungen erfüllt sind, erfolgen.

## Art. 286a d) Vereinfachter Bericht {#art_286a}

1) Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 285 kann abgesehen werden, sofern der Verwaltungsrat mittels Beschluss feststellt, dass:
1. übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU als Sacheinlagen eingebracht werden und deren Bewertung dem gewichteten Durchschnittspreis an einem geregelten Markt im Sinne vorgenannter Richtlinie oder anderen Börsenplätzen der letzten 30 Tage vor der tatsächlichen Einbringung entspricht. Wurde der Durchschnittspreis durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes der Einlage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 285 entsprechend Anwendung;
2. andere Vermögensgegenstände als die in Ziff. 1 genannten als Sacheinlage eingebracht werden und die bereits von einem anerkannten Sachverständigen bewertet wurden. Die Bewertung erfolgt nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen und darf nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung vorgenommen worden sein. Sind neue erhebliche Umstände eingetreten, die eine wesentliche Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 285 entsprechend Anwendung;
3. andere Vermögenswerte als die in Ziff. 1 und 2 genannten als Sacheinlage eingebracht werden, deren Bewertung aus der Vermögensaufstellung des gesetzlichen Abschlusses des vorausgegangenen Geschäftsjahres hervorgeht, sofern dieser nach den Vorschriften des 20. Titels (Rechnungslegung) geprüft wurde. Wurde der beizulegende Zeitwert durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes der Einlage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 285 entsprechend Anwendung.
2) Wurde keine Neubewertung nach Abs. 1 vorgenommen, so können ein oder mehrere Aktionäre, die am Beschlusstag über eine Kapitalerhöhung zusammen mindestens über 5 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten, eine Bewertung durch einen Sachverständigen nach Art. 285 beantragen. Dieser Antrag kann von den Berechtigten bis zum Tag der tatsächlichen Einbringung der Sacheinlage eingebracht werden, sofern die Berechtigten zum Zeitpunkt der Antragstellung, wie zuvor am Beschlusstag über eine Kapitalerhöhung, zusammen mindestens 5 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten.
3) Sofern eine Sacheinlage nach Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 eingebracht wurde, muss innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung der Vermögensgegenstände ein Bericht beim Amt für Justiz eingereicht werden, der im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen ist und Folgendes enthält:
1. eine Beschreibung der betreffenden Sacheinlage;
2. Wert, Grundlage sowie gegebenenfalls Methode der Bewertung;
3. Angaben darüber, ob der ermittelte Wert wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder - falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist - dem rechnerischen Wert und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der für eine solche Sacheinlage auszugebenden Aktien entspricht;
4. eine Erklärung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind.

## Art. 286b e) Einlagefrist für Sacheinlagen {#art_286b}

Sacheinlagen müssen innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister vollständig geleistet werden.

## Art. 287 f) Beschlussfassung der Generalversammlung {#art_287}

1) Die Bestimmungen der Statuten über die Sacheinlagen, Übernahmen und Gründervorteile bedürfen in der nach Schluss der Aktienzeichnung abzuhaltenden Generalversammlung einer besondern Genehmigung, für die von Gesetzes wegen folgende Vorschriften gelten:
1. bei der Abstimmung hat jeder Anwesende nur eine Stimme;
2. es ist über jeden Gegenstand besonders abzustimmen, wobei der Gesellschafter, der die betreffende Einlage macht oder als Veräusserer einer Anlage an die Gesellschaft erscheint oder sich besondere Vorteile ausbedingt, seine Stimme weder für sich selbst noch als Vertreter abgeben darf;
3. die Genehmigung der Einlage oder Erwerbung oder Begünstigung muss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteilen der anwesenden oder vertretenen Stimmen erfolgen;
4. über den Beschluss ist eine öffentliche oder von allen Zustimmenden zu unterzeichnende Urkunde zu errichten, und es ist derselben der Sachverständigenbericht im Original beizufügen.
2) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn eine öffentliche Zeichnung von Aktien nicht stattgefunden hat.
3) Der Richter kann auf Antrag von Gründern im Ausserstreitverfahren Ausnahmen von den Vorschriften des ersten Absatzes gewähren, wie beispielsweise, wenn alle Gründer Sacheinlagen leisten, oder wenn die erforderliche Mehrheit der stimmberechtigten, an den Einlagen, Übernahmen oder Vorteilen unbeteiligten Gründer sonst nicht erreicht werden könnte.

## Art. 289 {#art_289}

Aufgehoben

## Art. 291 2. Eintragung und Veröffentlichung {#art_291}

1) In das Handelsregister sind einzutragen und im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen:
1. das Datum der Annahme der Statuten;
2. die Firma und die Rechtsform sowie der Sitz der Gesellschaft;
3. der Gegenstand und gegebenenfalls die Zeitdauer des Unternehmens;
4. die Höhe des Aktienkapitals und der Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
5. die Anzahl, der Nennwert oder die Quote sowie die Art der Aktien, die Beschränkung der Übertragbarkeit sowie die Vorzugsrechte und Umwandlungsrechte einzelner Kategorien;
6. der Gegenstand der Sacheinlage und die dafür ausgegebenen Aktien, der Gegenstand der Sachübernahme und die Gegenleistung der Gesellschaft sowie den Inhalt und Wert der besonderen Vorteile;
7. die Anzahl der Genussscheine mit Angabe des Inhalts der damit verbundenen Rechte;
8. die Mitglieder der Verwaltung, der Aufsicht und die Vertreter mit Angabe von Namen, Vornamen, Wohnort und Staatsangehörigkeit beziehungsweise der Firma und des Sitzes;
9. die Art der Ausübung der Vertretung;
10. der Name oder die Firma der Revisionsstelle, unter Angabe des Wohnsitzes, des Sitzes oder einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung;
11. die Form, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen an die Aktionäre und Dritte erfolgen;
12. der Bilanzstichtag.
2) Bei Aktiengesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 956 Abs. 1.

## Art. 291b 2. Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums {#art_291b}

1) Wenn eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft, deren Rechtsform mit derjenigen der Aktiengesellschaft vergleichbar ist, neben ihrem Hauptsitz (Sitz), der ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums liegt, Zweigniederlassungen hat, so sind ausser den Vorschriften des Art. 291a folgende Vorschriften zu beachten.
2) Der Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes sind, die Statuten der Hauptniederlassung sowie jede Änderung dieser Unterlagen sind beim Handelsregister einzureichen und im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
3) In das Handelsregister sind zusätzlich einzutragen und zu veröffentlichen:
1. das Recht des Staates, dem die Hauptniederlassung unterliegt;
2. die Rechtsform, der Sitz und der Gegenstand der Hauptniederlassung sowie jährlich den Betrag des Aktienkapitals, sofern diese Angaben nicht in den unter Abs. 2 genannten Unterlagen gemacht werden;
3. der Umfang der Vertretungsbefugnis der Verwaltung und der Vertreter der Hauptniederlassung sowie die Art der Ausübung der Vertretung bei der Hauptniederlassung;
4. die Art der Ausübung der Vertretung bei der Zweigniederlassung.

## Art. 291c V. Umwandlung in eine Aktiengesellschaft {#art_291c}

Für die Umwandlung einer Verbandsperson in eine Aktiengesellschaft sind insbesondere die Vorschriften über die Form und den Inhalt der Statuten, über den Gegenstand des Unternehmens, über die Gründerhaftung, über das Mindestkapital, über die Bar- oder Sacheinlagen und über die Einlagepflicht wie bei der Gründung einer Aktiengesellschaft zu beachten.

## Art. 293 2. Erfordernis der qualifizierten Mehrheit der Generalversammlung {#art_293}

Die Zustimmung von drei Vierteln der in einer Generalversammlung vertretenen Stimmen, mindestens aber der Vertreter von zwei Dritteilen sämtlicher Aktien, ist mangels abweichender Bestimmungen der Statuten zur Gültigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses in folgenden Fällen notwendig:
1. Umwandlung des Gesellschaftszweckes;
2. Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine andere Verbandspersonform;
3. Beseitigung von in den Statuten vorgesehenen, die Beschlüsse der Generalversammlung erschwerenden Erfordernissen.

## Art. 294 II. Geschäftserweiterung und Geschäftsverengung {#art_294}

1) Eine Erweiterung des Geschäftsbereiches der Gesellschaft durch Aufnahme verwandter Gegenstände oder eine Verengung desselben, die Veränderung der Firma oder des Sitzes der Gesellschaft, oder die Auflösung vor dem in den Statuten festgesetzten Termin kann, wenn die Statuten oder das Gesetz es nicht anders bestimmen, nur in einer Generalversammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Drittel sämtlicher Aktien vertreten sind.
2) Sollten in einer ersten Generalversammlung nicht zwei Dritteile sämtlicher Aktien vertreten sein, so muss auf einen mindestens acht Tage spätern Termin eine zweite Versammlung einberufen werden, in der die im vorausgehenden oder in diesem Artikel erwähnten Beschlüsse gefasst werden können, auch wenn nur ein Drittel sämtlicher Aktien vertreten ist.

## Art. 295b b) Anpassung der Statuten {#art_295b}

1) Nach jeder Kapitalerhöhung setzt der Verwaltungsrat den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) des genehmigten Kapitals in den Statuten entsprechend herab.
2) Nach Ablauf der für die Durchführung der Kapitalerhöhung festgelegten Frist wird die Bestimmung über die genehmigte Kapitalerhöhung auf Beschluss des Verwaltungsrates aus den Statuten gestrichen.

## Art. 296a b) Ausnahmen vom Sachverständigenbericht {#art_296a}

Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 296 Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn alle Aktien an eine oder mehrere Gesellschaften mit Persönlichkeit gegen Sacheinlagen ausgegeben werden und wenn:
1. alle Aktionäre der empfangenden Gesellschaft auf die Erstellung des Sachverständigenberichts verzichten und dieser Verzicht im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt gemacht wird;
2. die einlegenden Gesellschaften über nach Gesetz oder Statuten nicht ausschüttbare Reserven verfügen, die mindestens dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) der gegen die Sacheinlagen ausgegebenen Aktien entsprechen;
3. die einlegenden Gesellschaften sich verpflichten, bis zum unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag für die Schulden der Gesellschaft einzustehen, die vom Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen bis zu einem Jahr nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, entstehen, wobei jede Übertragung dieser Aktien innerhalb dieser Frist unzulässig ist, und diese Verpflichtung im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt gemacht wird;
4. die einlegenden Gesellschaften eine Reserve in der Höhe von dem unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag bilden. Die Ausschüttung dieser Reserve kann frühestens nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Gesellschaft, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, oder gegebenenfalls nach einem späteren Zeitpunkt, zu dem alle innerhalb der Frist geltend gemachten Ansprüche aus der unter Ziff. 3 hiervor genannten Verpflichtungen erfüllt sind, erfolgen.

## Art. 296b c) Vereinfachter Bericht {#art_296b}

1) Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 296 Abs. 3 kann abgesehen werden, sofern der Verwaltungsrat mittels Beschluss feststellt, dass:
1. übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU als Sacheinlagen eingebracht werden und deren Bewertung dem gewichteten Durchschnittspreis an einem geregelten Markt im Sinne vorgenannter Richtlinie oder anderen Börsenplätzen der letzten 30 Tage vor der tatsächlichen Einbringung entspricht. Wurde der Durchschnittspreis durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes der Einlage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 296 Abs. 3 entsprechend Anwendung;
2. andere Vermögensgegenstände als die in Ziff. 1 genannten als Sacheinlage eingebracht werden und die bereits von einem anerkannten Sachverständigen bewertet wurden. Die Bewertung erfolgt nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen und darf nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung vorgenommen worden sein. Sind neue erhebliche Umstände eingetreten, die eine wesentliche Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 296 Abs. 3 entsprechend Anwendung;
3. andere Vermögenswerte als die in Ziff. 1 und 2 genannten als Sacheinlage eingebracht werden, deren Bewertung aus der Vermögensaufstellung des gesetzlichen Abschlusses des vorausgegangenen Geschäftsjahres hervorgeht, sofern dieser nach den Vorschriften des 20. Titels (Rechnungslegung) geprüft wurde. Wurde der beizulegende Zeitwert durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes der Einlage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 296 Abs. 3 entsprechend Anwendung.
2) Wurde keine Neubewertung nach Abs. 1 vorgenommen, so können ein oder mehrere Aktionäre, die am Beschlusstag über eine Kapitalerhöhung zusammen mindestens über 5 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten, eine Bewertung durch einen Sachverständigen nach Art. 296 Abs. 3 beantragen. Dieser Antrag kann von den Berechtigten bis zum Tag der tatsächlichen Einbringung der Sacheinlage eingebracht werden, sofern die Berechtigten zum Zeitpunkt der Antragstellung, wie zuvor am Beschlusstag über eine Kapitalerhöhung, zusammen mindestens 5 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten.
3) Sofern eine Sacheinlage nach Abs. 1 eingebracht wurde, muss innerhalb eines Monates nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung der Vermögensgegenstände ein Bericht beim Amt für Justiz eingereicht werden, der im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen ist und Folgendes enthält:
1. eine Beschreibung der betreffenden Sacheinlage;
2. Wert, Grundlage sowie gegebenenfalls Methode der Bewertung;
3. Angaben darüber, ob der ermittelte Wert wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder - falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist - dem rechnerischen Wert und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der für eine solche Sacheinlage auszugebenden Aktien entspricht;
4. eine Erklärung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind.

## Art. 296c d) Leistungsfrist für Sacheinlagen {#art_296c}

Sacheinlagen müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss vollständig geleistet werden.

## Art. 297 4. Ausgabe ohne Bar- oder Sacheinlage {#art_297}

Die Ausgabe neuer Aktien, sei es, dass sie zu den alten hinzutreten oder dass sie in gleicher oder veränderter Zahl oder Quote oder in gleichem oder verändertem Betrage die alten ersetzen, kann ohne Einzahlung von Barkapital und ohne Einbringung von Sachen erfolgen:
1. wenn an Stelle von Gesellschaftsschulden den zustimmenden Gläubigern Aktien mit oder ohne Vorzug ausgegeben werden (Schuldentilgung durch Aktien);
1a. wenn im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung Wandelrechte ausgeübt werden;
2. durch Verwendung des Reservefonds, sonstiger Rücklagen und zurückbehaltener Gewinne, soweit nicht eine Mindestreserve gesetzlich vorgeschrieben ist (Aufstempelungen oder Aufhöhungen);
3. durch Anpassung des Nennwertes an den wirklichen Wert des Vermögens, wie namentlich bei Geldentwertung und Umwandlung der hierin liegenden stillen Reserven in Aktien (Aufwertung oder Aufnumerierung);
4. bei der Herabsetzung des Aktienkapitals und des Aktienbetrages (Abstempelung oder Abwertung);
5. bei der Umänderung des Aktienkapitals oder eines Teils desselben in eine andere Währung und ebenso der Aktiennennwerte oder Aktienquote (Umstempelung);
6. Umwandlung von Vorzugsaktien in vollberechtigte Stammaktien und dergleichen.

## Art. 297b b) Schranken {#art_297b}

1) Der Nennbetrag oder der rechnerische Wert (bei Quotenaktien), um den das Aktienkapital bedingt erhöht werden kann, darf die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen.
2) Die geleistete Einlage muss mindestens dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) entsprechen.

## Art. 297c c) Statutarische Grundlage {#art_297c}

1) Die Statuten müssen angeben:
1. den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert der bedingten Kapitalerhöhung;
2. die Anzahl, den Nennwert oder die Quote sowie die Art der Aktien;
3. den Kreis der Wandel- oder der Optionsberechtigten;
4. die Aufhebung der Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre;
5. die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien;
6. die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien.
2) Werden die Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, nicht den Aktionären vorweg zur Zeichnung angeboten, so müssen die Statuten überdies angeben:
1. die Voraussetzungen für die Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte;
2. die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist.
3) Wandel- oder Optionsrechte, die vor der Eintragung der Statutenbestimmungen über die bedingte Kapitalerhöhung im Handelsregister eingeräumt werden, sind nichtig.

## Art. 297d d) Schutz der Aktionäre {#art_297d}

1) Sollen bei einer bedingten Kapitalerhöhung Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, ausgegeben werden, so sind diese Obligationen vorweg den Aktionären entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung gemäss Art. 303 und Art. 303a zur Zeichnung anzubieten.
2) Dieses Vorwegzeichnungsrecht kann gemäss Art. 303b beschränkt oder aufgehoben werden.
3) Durch die für eine bedingte Kapitalerhöhung notwendige Aufhebung des Bezugsrechtes sowie durch eine Beschränkung oder Aufhebung des Vorwegzeichnungsrechts der Aktionäre für Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden.

## Art. 297e e) Schutz der Wandel- oder Optionsberechtigten {#art_297e}

1) Dem Gläubiger oder dem Arbeitnehmer, dem ein Wandel- oder Optionsrecht zum Erwerb von Namensaktien zusteht, kann die Ausübung dieses Rechtes nicht wegen einer Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien verwehrt werden, es sei denn, dass dies in den Statuten und im Emissionsprospekt vorbehalten wird.
2) Wandel- oder Optionsrechte dürfen durch die Erhöhung des Aktienkapitals, durch die Ausgabe neuer Wandel- oder Optionsrechte oder auf andere Weise nur beeinträchtigt werden, wenn der Konversionspreis gesenkt oder den Berechtigten auf andere Weise ein angemessener Ausgleich gewährt wird, oder wenn die gleiche Beeinträchtigung auch die Aktionäre trifft.

## Art. 297g bb) Prüfungsbestätigung {#art_297g}

1) Ein Sachverständiger prüft nach Abschluss jedes Geschäftsjahres, auf Verlangen des Verwaltungsrates schon vorher, ob die Ausgabe der neuen Aktien dem Gesetz, den Statuten und, wenn ein solcher erforderlich ist, dem Emissionsprospekt entsprochen hat.
2) Der Sachverständige bestätigt dies schriftlich.

## Art. 297h cc) Anpassung der Statuten {#art_297h}

1) Nach Eingang der Prüfungsbestätigung stellt der Verwaltungsrat in öffentlicher Urkunde Anzahl, Nennwert oder Quote und Art der neu ausgegebenen Aktien sowie die Vorrechte einzelner Kategorien und den Stand des Aktienkapitals am Schluss des Geschäftsjahres oder im Zeitpunkt der Prüfung fest. Er nimmt die nötigen Statutenanpassungen vor.
2) In der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson fest, dass die Prüfungsbestätigung die verlangten Angaben enthält.

## Art. 297i dd) Eintragung in das Handelsregister {#art_297i}

Der Verwaltungsrat meldet dem Handelsregister spätestens drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres die Statutenänderung an und reicht die öffentliche Urkunde und die Prüfungsbestätigung ein.

## Art. 297k ee) Streichung {#art_297k}

1) Sind die Wandel- oder Optionsrechte erloschen und wird dies von einem Sachverständigen in einem schriftlichen Bericht bestätigt, so hebt der Verwaltungsrat die Statutenbestimmungen über die bedingte Kapitalerhöhung auf.
2) In der öffentlichen Urkunde hält die Urkundsperson fest, dass der Bericht des Sachverständigen die verlangten Angaben enthält.

## Art. 298 {#art_298}

Aufgehoben

## Art. 300 2. Beschlussfassung {#art_300}

1) Die Beschlussfassung über die Ausgabe von Vorzugsaktien oder über Abänderung oder Aufhebung der den Vorzugsaktien eingeräumten Vorzugsrechte steht unter den gleichen Vorschriften, wie sie für die Beschlüsse über die Erweiterung des Geschäftsbereiches der Gesellschaft aufgestellt sind.
2) Aufgehoben

## Art. 301 3. Stellung der Vorzugsaktien {#art_301}

1) Die Vorzugsaktionäre geniessen vor den Stammaktionären die Bevorzugung, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder in dem für die Ausgabe der Vorzugsaktien massgebenden Statutenänderungsbeschluss ausdrücklich eingeräumt wird, und stehen im übrigen den Stammaktionären gleich.
2) Die Bevorzugung kann sich namentlich auf das Stimmrecht, auf die ausschliessliche Wahl bestimmter Organe, wie beispielsweise der Verwaltung oder Fassung von Beschlüssen über bestimmte in den Statuten bezeichnete Gegenstände, auf die Dividende, mit oder ohne Nachbezugsrecht, auf den Liquidationsanteil und auf die Bezugsrechte für den Fall der Ausgabe neuer Aktien erstrecken.
3) Die Vorzugsaktionäre sind, soweit es sich nicht um wohlerworbene Rechte handelt, in bezug auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche oder den Verzicht auf solche an die etwaigen Beschlüsse einer besonderen Generalversammlung der Vorzugsaktionäre gebunden.
4) Diese letzteren Beschlüsse müssen, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, mit Dreiviertel aller Stimmen der Vorzugsaktionäre gefasst werden.
5) Bestimmen die Statuten es nicht anders, so hat im Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter in erster Linie die Rückstände auf den Stammaktien, und sodann, wenn diese Zahlungen nicht ausreichen, der Reihe nach die Rückstände auf den Vorzugs- und andern Aktien je nach ihrer Rechtsstellung einzufordern.

## Art. 302 2. Ausgabe {#art_302}

1) Aktien, die den Aktionären oder Dritten ohne Gegenleistung oder nur gegen Spesenvergütung ausgefolgt und deren Beträge aus neben dem Aktienkapital zur Verfügung stehenden Fonds, Gewinnreserven und dergleichen von der Gesellschaft selbst gedeckt werden (Gratisaktien), dürfen nach Massgabe der ursprünglichen oder abgeänderten Statuten ausgegeben werden.
2) Ihre Ausgabe kann auch mit der teilweisen Aufstempelung, Aufwertung oder dergleichen Vorgängen, oder anstelle des Dividendenbezugsrechts (Dividendenaktien) oder von Genussscheinen erfolgen.
3) Die Genussaktionäre haben, mit Ausnahme der Pflicht zur Einzahlung, alle Pflichten und Rechte wie ein sonstiger Aktionär, wie Stimmrecht, Recht auf Dividenden, Bezug neuer Aktien, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen.
4) Zulässig ist auch die formelle Ausschüttung von hiezu angehäuften statutarischen Reserven an die Aktionäre (Bonus) und sofortige Wiedereinzahlung oder Verrechnung des Betrages gegen Überlassung von Aktien seitens der Gesellschaft (unechte Gratisaktien).

## Art. 303a 2. Ausnahmen {#art_303a}

Art. 303 ist nicht anwendbar auf Aktien, bei denen das Recht auf Dividenden und/oder das Recht an der Verteilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Liquidation teilzunehmen, eingeschränkt ist.

## Art. 303b 3. Ausschluss vom Bezugsrecht {#art_303b}

1) Der Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen das Bezugsrecht ganz oder zum Teil ausschliessen. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
2) Der Verwaltungsrat hat der Generalversammlung vor der Beschlussfassung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts vorzulegen. In dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabekurs zu begründen.
3) Der Beschluss der Generalversammlung über die Einführung eines genehmigten Kapitals bzw. über eine bedingte Kapitalerhöhung kann unter Beachtung der in Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen den Verwaltungsrat ermächtigen, das Bezugsrecht im Rahmen des genehmigten Kapitals ganz oder zum Teil auszuschliessen. Die Ermächtigung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt. Sie kann jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden.
4) Ein Ausschluss des Bezugsrechts liegt nicht vor, wenn die Aktien nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss von einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären nach Massgabe des Art. 303 zum Bezug anzubieten.

## Art. 303c 4. Anwendbarkeit {#art_303c}

Art. 303 bis 303b gelten sinngemäss für die Ausgabe aller Wertpapiere, die in Aktien umgewandelt werden können oder mit einem Bezugsrecht auf Aktien verbunden sind, nicht aber für die Umwandlung dieser Wertpapiere oder die Ausübung der Bezugsrechte.

## Art. 303d 5. Bezugspflicht {#art_303d}

Für Namenaktionäre kann eine Pflicht zum Bezug neuer Aktien in einem in den Statuten festgesetzten Umfang nach den Vorschriften bei den Nebenleistungsaktien auferlegt werden.

## Art. 304 VII. Genussscheine {#art_304}

1) Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen zugunsten von Personen vorsehen, die mit der Gesellschaft durch frühere Kapitalbeteiligung oder als Aktionär, Gläubiger, Arbeitnehmer oder in ähnlicher Weise verbunden sind. Sie haben die Zahl der ausgegebenen Genussscheine und den Inhalt der damit verbundenen Rechte anzugeben.
2) Durch die Genussscheine können den Berechtigten nur Ansprüche auf einen Anteil am Bilanzgewinn oder am Liquidationsergebnis oder auf den Bezug neuer Aktien verliehen werden.
3) Der Genussschein darf keinen Nennwert haben; er darf weder Partizipationsschein genannt noch gegen eine Einlage ausgegeben werden, die unter den Aktiven der Bilanz ausgewiesen wird.
4) Die Berechtigten bilden von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft, für welche die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen sinngemäss gelten. Den Verzicht auf einzelne oder alle Rechte aus den Genussscheinen können jedoch nur die Inhaber der Mehrheit aller im Umlauf befindlichen Genussscheintitel verbindlich beschliessen.
5) Zugunsten der Gründer der Gesellschaft dürfen Genussscheine nur aufgrund der ursprünglichen Statuten geschaffen werden.

## Art. 304b 2. Partizipations- und Aktienkapital {#art_304b}

1) Das Partizipationskapital darf das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen.
2) Die Bestimmungen über das Mindestkapital und über die Mindestgesamteinlage finden keine Anwendung.
3) In den Bestimmungen über die Einschränkungen des Erwerbs eigener Aktien, die allgemeine Reserve, die Einleitung einer amtlichen Revision gegen den Willen der Generalversammlung und über die Meldepflicht bei Kapitalverlust ist das Partizipationskapital dem Aktienkapital zuzuzählen.
4) Eine genehmigte oder eine bedingte Erhöhung des Aktien- und des Partizipationskapitals darf insgesamt die Hälfte der Summe des bisherigen Aktien- und Partizipationskapitals nicht übersteigen.
5) Partizipationskapital kann im Verfahren der genehmigten oder bedingten Kapitalerhöhung geschaffen werden.

## Art. 304d b) Bekanntgabe von Einberufung und Beschlüssen der Generalversammlung {#art_304d}

1) Den Partizipanten muss die Einberufung der Generalversammlung zusammen mit den Verhandlungsgegenständen und den Anträgen bekannt gegeben werden.
2) Jeder Beschluss der Generalversammlung ist unverzüglich am Gesellschaftssitz und bei den eingetragenen Zweigniederlassungen zur Einsicht der Partizipanten aufzulegen. Die Partizipanten sind in der Bekanntgabe darauf hinzuweisen.

## Art. 304e c) Vertretung im Verwaltungsrat {#art_304e}

Die Statuten können den Partizipanten einen Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat einräumen.

## Art. 304g bb) Bezugsrechte {#art_304g}

1) Wird ein Partizipationskapital geschaffen, so haben die Aktionäre ein Bezugsrecht wie bei der Ausgabe neuer Aktien.
2) Die Statuten können vorsehen, dass Aktionäre nur Aktien und Partizipanten nur Partizipationsscheine beziehen können, wenn das Aktien- und das Partizipationskapital gleichzeitig und im gleichen Verhältnis erhöht werden.
3) Wird das Partizipationskapital oder das Aktienkapital allein oder verhältnismässig stärker als das andere erhöht, so sind die Bezugsrechte so zuzuteilen, dass Aktionäre und Partizipanten am gesamten Kapital gleich wie bis anhin beteiligt bleiben können.

## Art. 305 IX. Beurkundung und Eintragung von Statutenänderungen {#art_305}

1) Über jeden Beschluss der Generalversammlung oder der Verwaltung, der eine Abänderung der Bestimmungen der Statuten zum Gegenstand hat, ist eine öffentliche Urkunde zu errichten.
2) Der Beschluss muss entweder durch die gesamte Verwaltung oder von einem vertretungs- und zeichnungsberechtigten Mitgliede beim Handelsregister angemeldet und auf Grund der gleichen Ausweise wie die ursprünglichen Statuten in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht werden und hat rechtliche Wirkung erst, nachdem er in das Handelsregister eingetragen ist.
3) Handelt es sich um eine Erhöhung des Aktienkapitals, so wird, unter Vorbehalt der Vorschriften über die Ausgabe neuer Aktien als Gegenleistung von Sacheinlagen und Rechten, ausser dem Beschluss dieser Statutenänderung die Feststellung der Zeichnung und der notwendigen und tatsächlichen Einzahlungen auf Grund einer Erklärung einer vertretungs- und zeichnungsberechtigten Person eingetragen.
4) Nach jeder Änderung ist die aktuelle Fassung der Statuten im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.

## Art. 306 X. Zeichnung eigener Aktien {#art_306}

1) Die Aktiengesellschaft oder Dritte, welche im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Gesellschaft handeln, dürfen keine Aktien der Gesellschaft zeichnen.
2) Zeichnet eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Gesellschaft, die nicht dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegt, deren Rechtsform jedoch den genannten Rechtsformen vergleichbar ist, Aktien einer Aktiengesellschaft und verfügt diese Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte der erstgenannten Gesellschaft oder kann sie auf diese unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben, kommt dies der Zeichnung eigener Aktien gemäss Abs. 1 gleich. Den in Satz 1 genannten Gesellschaften sind gleichgestellt Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften, sofern alle deren unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaften im Sinne von Satz 1 oder Gesellschaften sind, die nicht dem Rechte eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen, deren Rechtsform jedoch den Rechtsformen gemäss Satz 1 vergleichbar ist. Die Zeichnung ist nur nach Massgabe von Art. 306d Abs. 3 erlaubt (Aussetzung der Stimmrechte bei mittelbarer Stimmenmehrheit oder mittelbarem beherrschendem Einfluss).
3) Art. 306b Abs. 1 Ziff. 10 ist anwendbar.
4) Sind die Aktien der Gesellschaft durch eine Person gezeichnet, die im eigenen Namen, aber auf Rechnung dieser Gesellschaft handelt, so gilt die Zeichnung als für eigene Rechnung des Zeichners vorgenommen.
5) Werden unter Verletzung dieser Bestimmungen Aktien gemäss Abs. 2 gezeichnet, so haften die Gründer oder im Falle der Kapitalerhöhung die Mitglieder des Verwaltungsrates auf die volle Einlage. Dies gilt nicht für diejenigen Gründer oder Mitglieder des Verwaltungsrates, welche beweisen, dass sie kein Verschulden trifft.

## Art. 306b 2. Ausnahmen {#art_306b}

1) Der Erwerb eigener Aktien ist ohne Berücksichtigung von Art. 306a zulässig, wenn er:
1. zu einer nach gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift vorgesehenen Amortisation vorgenommen wird;
2. in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gesetzes und der Statuten zum Zwecke der teilweisen Rückzahlung des Aktienkapitals vorgenommen wird;
3. durch eine Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt;
4. bei voll einbezahlten Aktien entweder unentgeltlich geschieht oder von Banken aufgrund einer Einkaufskommission erfolgt;
5. aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer gerichtlichen Entscheidung zum Schutz der Minderheitsaktionäre erfolgt, insbesondere im Falle der Fusion, der Änderung des Zwecks oder der Rechtsform, der Verlegung des Sitzes ins Ausland oder der Einführung von Beschränkungen der Übertragbarkeit von Aktien;
6. dazu dient, die Aktien aus der Hand eines Aktionärs zu erwerben, der seine Einlage nicht leistet;
7. dazu dient, Minderheitsaktionäre verbundener Gesellschaften zu entschädigen;
8. dazu dient, voll einbezahlte Aktien bei einer gerichtlichen Versteigerung zum Zwecke der Erfüllung einer Forderung der Gesellschaft gegen den Eigentümer dieser Aktien zu erwerben;
9. dazu dient, voll einbezahlte Aktien eines Investmentunternehmens mit festem Kapital im Sinne des Gesetzes über Investmentunternehmen auf den Wunsch der Anleger hin zu erwerben, direkt oder über eine mit ihr verbundene Gesellschaft. Dieser Erwerb darf nicht dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen den Betrag des Aktienkapitals zuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz nicht gestattet, unterschreitet;
10. auf Rechnung einer anderen Person als des Erwerbers geht und die betreffende Person weder die Aktiengesellschaft noch eine andere Gesellschaft ist, an der diese Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt oder auf die sie unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann; oder wenn die andere Gesellschaft in ihrer Eigenschaft oder im Rahmen ihrer Tätigkeit als berufsmässiger Wertpapierhändler Aktien erwirbt, sofern sie Mitglied einer in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse ist oder von einer für die Beaufsichtigung von berufsmässigen Wertpapierhändlern zuständigen Stelle eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist oder beaufsichtigt wird;
11. erfolgt, bevor die einschränkenden Bestimmungen in Art. 306a in Kraft getreten sind.
2) Die zurückerworbenen Aktien sind in den Fällen von Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sofort für jede weitere Veräusserung unbrauchbar zu machen.

## Art. 306c 3. Veräusserung und Einziehung eigener Aktien {#art_306c}

1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien unter Verstoss gegen Art. 306a und 306b erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräussert werden.
2) Übersteigt der Nennbetrag oder der rechnerische Wert der Aktien, welche die Gesellschaft nach Art. 306b Abs. 1 Ziff. 3 bis 8 in zulässiger Weise erworben hat und noch besitzt, 10 % des Aktienkapitals, so muss der Teil der Aktien, der diesen Satz übersteigt, innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb der Aktien veräussert werden.
3) Sind eigene Aktien innert der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräussert worden, so sind sie im Rahmen eines Herabsetzungsverfahrens zu vernichten.

## Art. 306d 4. Folgen des Erwerbs und des Besitzes {#art_306d}

1) Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.
2) Die Gesellschaft hat für ihre eigenen Aktien einen dem Buchwert entsprechenden Betrag in eine nicht verfügbare Reserve einzustellen, sofern nicht die internationalen Rechnungslegungsstandards nach Art. 1139 angewendet werden.
3) Verfügt eine Aktiengesellschaft mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte einer Gesellschaft oder kann sie über diese einen beherrschenden Einfluss mittelbar ausüben, so werden die mit den Aktien der Aktiengesellschaft verbundenen Stimmrechte, über die die andere Gesellschaft verfügt, ausgesetzt (Art. 306 Abs. 2 und Art. 306a Abs. 4).

## Art. 306e 5. Erwerb durch Dritte {#art_306e}

1) Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen Dritten zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft zum Gegenstand hat, ist zulässig, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
1. Der Verwaltungsrat ist für die Durchführung des Rechtsgeschäfts verantwortlich. Dieses muss zu fairen, marktüblichen Konditionen abgewickelt werden, insbesondere in Bezug auf die der Gesellschaft gezahlten Zinsen und Sicherheiten für die geleisteten Darlehen oder Vorschüsse. Die Bonität des Dritten bzw. der beteiligten Parteien muss in angemessener Weise überprüft werden.
2. Der Erwerb oder die Zeichnung von Aktien anlässlich einer Erhöhung durch den Dritten muss zu einem angemessenen Preis erfolgen.
3. Der Verwaltungsrat legt der Generalversammlung einen Bericht vor, aus dem die Gründe für das Geschäft, das Interesse der Gesellschaft an dem Geschäft, die Konditionen des Geschäfts, die mit dem Geschäft verbundenen Risiken für Liquidität und Solvenz der Gesellschaft und der Preis hervorgehen, zu dem der Dritte die Aktien erwerben soll.
4. Der Beschluss der Generalversammlung über die Genehmigung des Rechtsgeschäfts muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen gefasst werden. Nach Zustimmung ist dieser Bericht beim Amt für Justiz einzureichen und im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
5. Die Dritten insgesamt gewährte finanzielle Unterstützung darf zu keinem Zeitpunkt dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz oder die Statuten nicht gestatten, unterschreitet. Dabei wird auch jede Verringerung des Nettoaktivvermögens berücksichtigt, die infolge des Erwerbs ihrer eigenen Aktien durch die Gesellschaft oder auf Rechnung der Gesellschaft möglicherweise eingetreten ist. Die Gesellschaft stellt auf der Passivseite der Bilanz eine nicht ausschüttbare Rücklage in Höhe des Betrags der insgesamt gewährten finanziellen Unterstützung ein.
2) Zulässig sind auch Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der laufenden Geschäfte von Banken sowie für Geschäfte zum Zweck des Erwerbs von Aktien durch oder für Arbeitnehmer der Gesellschaft oder einer mit ihr verbundenen Gesellschaft, getätigt werden; solche Rechtsgeschäfte sind jedoch nichtig, wenn sie dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz oder die Statuten nicht gestatten, unterschreitet.
3) Ist ein einzelnes Mitglied des Verwaltungsrates Partei eines Rechtsgeschäftes im Sinne von Abs. 1, oder sind Mitglieder des Verwaltungsrates eines in Art. 1097 Abs. 1 erwähnten Unternehmens oder ein solches Unternehmen selbst oder eine Person, die im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Mitglieder oder dieses Unternehmens handelt, Partei eines solchen Rechtsgeschäftes, darf das Rechtsgeschäft bei sonstiger Nichtigkeit dem Wohl der Gesellschaft nicht zuwiderlaufen.
4) Auf Geschäfte, die im Rahmen von Art. 306b Abs. 1 Ziff. 9 getätigt werden, wird Abs. 2 nicht angewandt.

## Art. 306f 6. Inpfandnahme eigener Aktien {#art_306f}

1) Dem Erwerb eigener Aktien ist die Inpfandnahme eigener Aktien gleichgestellt.
2) Ausgenommen sind Inpfandnahmen eigener Aktien im Rahmen der laufenden Geschäfte von Banken.

## Art. 308 2. Berechnungsart {#art_308}

1) Die Anteile am Gewinn und am Liquidationsergebnis sind, sofern die Statuten es nicht anders vorsehen, im Verhältnis der einbezahlten Beträge zu berechnen.
2) Ein Recht, den eingezahlten Betrag oder die Sacheinlagen zurückzufordern, steht dem Aktionär weder vor noch bei der Auflösung der Gesellschaft zu.
3) Bei öffentlicher Bekanntmachung der Gesellschaft über die Dividenden, mit Ausnahme bei Aktiengesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, soll, sofern der Betrag in Prozenten angegeben wird, diese einerseits pro Hundert des Aktiennominalbetrages, wenn es sich nicht um Quotenaktien handelt, anderseits pro Hundert des Aktienkapitals zuzüglich aller Reserven angegeben werden.

## Art. 310 2. Statutarischer Reservefonds {#art_310}

1) Die Statuten können höhere Einlagen in den Reservefonds vorschreiben.
2) Sie können die Anlage weiterer Fonds, wie namentlich Wohlfahrts-, Erneuerungs- und Amortisationsfonds, vorsehen und deren Zweckbestimmung und Verwendung festsetzen.

## Art. 311 3. Verhältnis des Gewinnanteils zu den Reserveanlagen {#art_311}

1) Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen in die gesetzliche Reserve und in die statutarischen Reserve- und andern Fonds vom Reingewinn in Abzug gebracht sind.
2) Die Generalversammlung ist befugt, vor Festsetzung der Dividende auch solche Reserveanlagen, die nicht in dem Gesetz oder den Statuten vorgesehen sind, zu beschliessen, sofern es die Sicherstellung des Unternehmens oder die Rücksicht auf eine möglichst gleichmässige Dividende als angezeigt erscheinen lässt.
3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über sozialpolitische Anteils- und Gewinnrechte.

## Art. 311a 4. Verrechnung von Verlusten {#art_311a}

1) Verluste aus der Berichts- oder früheren Perioden können vorgetragen werden.
2) Verluste aus Vorperioden sind mit dem Gewinn der Berichtsperiode zu verrechnen.
3) Werden Verluste mit Reserven verrechnet, so ist folgende Reihenfolge einzuhalten:
1. Statutarische und sonstige Reserven mit entsprechender Zweckbestimmung;
2. Gesetzliche Reserve;
3. Kapitalreserve.

## Art. 312a b) Ausnahmen {#art_312a}

1) Art. 312 Abs. 3 ist nicht anzuwenden für Investmentgesellschaften mit festem Kapital im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, des Investmentunternehmensgesetzes und des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds.
2) Wenn das Nettoaktivvermögen für Investmentgesellschaften den in Art. 312 Abs. 3 angeführten Betrag unterschreitet, darf eine Dividendenzahlung an die Aktionäre nur geleistet werden, wenn dadurch das gesamte Aktivvermögen gemäss Jahresrechnung den eineinhalbfachen Betrag der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäss Jahresrechnung nicht unterschreitet.
3) Wird der im vorangehenden Absatz genannte Betrag unterschritten, so ist ein entsprechender Vermerk in die Jahresrechnung aufzunehmen.

## Art. 313 2. Bauzinsen {#art_313}

1) Für die Zeit, die der Bau und die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfang des vollen Betriebes erfordern, kann den Aktionären ein Zins von bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos bedungen werden.
2) Die Statuten müssen den Zeitpunkt bestimmen, in dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.
3) Erfolgt eine Erweiterung des Unternehmens durch die Ausgabe neuer Aktien, so kann im Kapitalerhöhungsbeschluss den neuen Aktien eine bestimmte Verzinsung zu Lasten des Anlagekontos für die Zeit bis zur Betriebsöffnung der neuen Anlage zugestanden werden. Art. 312 Abs. 2 ist zu beachten.
4) Für Zahlungen für Bauzinsen ist unter den Aktiven ein Posten einzustellen, der aus dem erzielten Gewinn möglichst rasch zu tilgen ist.
5) Die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Gesellschaft aufgelaufenen Bauzinsen können als Insolvenzforderung geltend gemacht werden.

## Art. 314 3. Tantiemen {#art_314}

Die Ausrichtung von Gewinnanteilen an Mitglieder der Verwaltung, Revisionsstelle oder andere statutarisch vorgesehene Organe ist nur zulässig, nachdem die Einlage in den gesetzlichen Reservefonds gemacht und eine Dividende von fünf vom Hundert oder von einem statutarisch festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre entrichtet worden ist.

## Art. 315 4. Andere Ansprüche {#art_315}

Neben oder an Stelle des Dividendenanspruchs können den Aktionären Gebrauchs- oder Nutzungsrechte am Gesellschaftsvermögen eingeräumt werden, die jedoch den Bestand des Gesellschaftskapitals nicht schmälern dürfen und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft dahinfallen.

## Art. 316 IV. Verjährung {#art_316}

1) Der Anspruch auf Dividenden, Bauzinsen und Tantiemen, und bei Gebrauchs- und Nutzungsrechten der Anspruch auf einzelne Leistungen, verjährt mit Ablauf von drei Jahren seit ihrer Fälligkeit.
2) Gebrauchs- und Nutzungsrechte als solche richten sich in ihrem Bestande nach dem Mitgliedschaftsrecht.

## Art. 319 b) Vergütung {#art_319}

1) Für wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen, zu denen die Aktionäre neben den Kapitaleinlagen verpflichtet sind, darf eine den Wert der Leistung nicht übersteigende Vergütung, welche einen Gläubigeranspruch bildet, ohne Rücksicht darauf bezahlt werden, ob die Jahresbilanz einen Reingewinn ergibt.
2) Für wiederkehrende Geldleistungen dürfen nur Dividenden ausbezahlt werden.
3) Der Anspruch auf Vergütung oder Rückgabe von einzelnen Leistungen verjährt nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Fälligkeit.

## Art. 321 b) Aufforderung zur Leistung {#art_321}

1) Ein Aktionär kann von einer Konventionalstrafe nur dann getroffen und seiner Rechte aus der Aktie und der Zeichnung verlustig erklärt werden, wenn die Aufforderung zur Einzahlung mindestens zweimal in den hierzu bestimmten Blättern, das letzte Mal mindestens zwei Wochen vor dem für die Einzahlungen anzusetzenden Schlusstermine veröffentlicht worden ist, oder wenn sie ihm innert der gleichen Frist mittels eingeschriebenem Brief mitgeteilt wurde.
2) Wenn die Aktien auf den Namen lauten, tritt in allen Fällen an die Stelle der öffentlichen Aufforderung eine besondere einmalige Mitteilung durch eingeschriebenen Brief an die im Aktienbuch eingetragenen einzelnen Aktionäre mindestens vier Wochen vor dem Schlusstermin der Einzahlungen.
3) Der säumige Aktionär haftet der Gesellschaft, soweit er persönlich verpflichtet ist, für den Betrag, der durch die Ausgabe der neuen Aktie nicht gedeckt ist.

## Art. 324 b) Haftung des Zeichners {#art_324}

1) Der Zeichner bleibt, auch wenn er sein Anrecht auf einen andern übertragen und dieser die Verbindlichkeit zur Einzahlung, mit oder ohne Genehmigung der Verwaltung, übernommen hat, für die Einzahlung bis zu dem durch Gesetz oder Statuten vorgesehenen Betrag mit seinem ganzen Vermögen haftbar und kann von der Gesellschaft, auch wenn die Aktie auf einen Dritten übergegangen ist, belangt werden, sobald dieser seiner Zahlungspflicht trotz gehöriger Aufforderung durch die Verwaltung nicht nachkommt und die Aktie infolgedessen als dahingefallen erklärt wird.
2) Ist eine Entlastung des Zeichners für weitere Einzahlungen über den in Statuten oder Gesetz aufgeführten Betrag nicht vorgesehen, oder wird über das Vermögen der Gesellschaft binnen der Frist von einem Jahr seit ihrer Eintragung ins Handelsregister ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der Zeichner, auch wenn er die Aktie nicht mehr hat, zu den weiteren Zahlungen angehalten werden.

## Art. 325 c) Haftung des Inhabers {#art_325}

1) Nachdem die Inhaberaktie ausgegeben ist, haftet der jeweilige Inhaber, der nicht Zeichner ist, für weitere Einzahlungen mangels anderer Abrede nicht persönlich, sondern nur insoweit, als er bei Nichtleistung einer fälligen Zahlung seines Rechtes aus der Aktie gemäss den Bestimmungen über die Folgen des Verzugs bei verspäteter Einzahlung verlustig erklärt werden kann.
2) Diese Beschränkung der Haftung ist jedoch nicht wirksam, wenn über das Vermögen der Gesellschaft binnen Jahresfrist seit ihrer Eintragung in das Handelsregister ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Inhaber seinerseits die Einzahlung nicht geleistet hat und deshalb seines Rechtes aus der Aktie verlustig erklärt worden ist.
3) Sind für Inhaberaktien Interimsscheine, welche nur auf den Namen ausgestellt werden können, ausgegeben, so stehen sie unter den Vorschriften über die Namenaktien.

## Art. 326 d) Rückgriff des Zeichners {#art_326}

1) Der Zeichner, der durch die Gesellschaft zu Einzahlungen auf eine veräusserte Aktie angehalten wird, hat von Gesetzes wegen Rückgriff gegen den gegenwärtigen Aktionär oder spätern Inhaber der Aktie.
2) Dieser haftet aber mangels anderer Abrede auch dem Zeichner gegenüber nur mit der Aktie selbst.

## Art. 326a e) Hinterlegung {#art_326a}

1) Inhaberaktien sind beim Verwahrer (Art. 326b) zu hinterlegen.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf:
1. Inhaberaktien von börsenkotierten Gesellschaften;
2. Inhaberaktien von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG sowie von alternativen Investmentfonds und Verwaltern alternativer Investmentfonds nach dem AIFMG.
3) Abs. 1 gilt auch für mit der Inhaberaktie nicht verbundene Talons oder Kupons.

## Art. 326b f) Bestellung eines Verwahrers {#art_326b}

1) Die Gesellschaft hat einen Verwahrer zu bestellen. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, bestellt das Landgericht einen Verwahrer im Ausserstreitverfahren.
2) Zum Verwahrer können vorbehaltlich Abs. 3 nur Personen bestellt werden, die:
1. dem Sorgfaltspflichtgesetz oder einer der Richtlinie (EU) 2015/849 gleichwertigen Regelung und Aufsicht im Ausland unterstehen; oder
2. sofern sie keiner Regelung nach Ziff. 1 unterstehen, ihren Sitz oder Wohnsitz im Inland haben und über eine auf den Aktionär lautende Kontoverbindung in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat verfügen.
3) Bei Verbandspersonen nach Art. 180a Abs. 3 muss der Verwahrer weder dem Sorgfaltspflichtgesetz oder einer der Richtlinie (EU) 2015/849 gleichwertigen Regelung und Aufsicht im Ausland unterstehen noch seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland haben; in solchen Fällen genügt eine auf den Aktionär lautende Kontoverbindung in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat.
4) Der Verwahrer ist im Handelsregister unter Angabe seiner Funktion einzutragen.

## Art. 326c g) Registrierung {#art_326c}

1) Der Verwahrer führt ein Register, in dem für jede Inhaberaktie einzutragen sind:
1. der Name und Vorname, das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz oder die Firma und der Sitz des Aktionärs;
2. der Zeitpunkt der Hinterlegung;
3. in den Fällen nach Art. 326b Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 eine auf den Aktionär lautende Kontoverbindung in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat;
4. gegebenenfalls die Verpfändung der Inhaberaktie.
2) Im Verhältnis zu der Gesellschaft wird als Aktionär betrachtet, wer in das Register eingetragen ist.
3) Sämtliche Zahlungen der Gesellschaft an den Aktionär haben in den Fällen nach Art. 326b Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 auf das registrierte Konto zu erfolgen.
4) Das Register kann auch elektronisch geführt werden, sofern es jederzeit lesbar gemacht werden kann.
5) Das Register ist am Sitz der Gesellschaft aufzubewahren. Art. 1059 ist sinngemäss anzuwenden.
6) Der Verwahrer hat dem Aktionär auf dessen schriftliches Verlangen unverzüglich eine Bestätigung über Anzahl, Nennwert und Kategorie der hinterlegten Inhaberaktien (Hinterlegungsschein) auszustellen. Der Hinterlegungsschein gilt als Beweisurkunde.

## Art. 326d h) Einsichtnahme in das Register {#art_326d}

1) Der Aktionär ist berechtigt, Einsicht in die über ihn im Register geführten Daten zu nehmen.
2) Inländische Behörden und Gerichte können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Einsicht in das Register nehmen und Abschriften erstellen.

## Art. 326e i) Herausgabe {#art_326e}

Der Verwahrer darf Inhaberaktien nur herausgeben:
1. bei Beendigung seiner Funktion an seinen Nachfolger als Verwahrer;
2. bei Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien gemäss Statuten an die Gesellschaft;
3. bei Einziehung, Rückziehung oder Amortisation von Inhaberaktien an die Gesellschaft.

## Art. 326f k) Geltendmachung von Aktionärsrechten {#art_326f}

Aktionärsrechte aus der Inhaberaktie können nur geltend gemacht werden, wenn die Aktie beim Verwahrer hinterlegt ist und sämtliche Angaben über den Inhaberaktionär registriert sind.

## Art. 326g l) Vertretung {#art_326g}

1) Nimmt der Aktionär sein Stimmrecht an der Generalversammlung nicht selbst wahr, so darf der Verwahrer das Stimmrecht für die bei ihm hinterlegten Inhaberaktien ausüben. Hierzu ersucht er vor jeder Generalversammlung um Weisungen für die Stimmabgabe beim Inhaberaktionär.
2) Sind Weisungen nicht rechtzeitig erhältlich, so übt der Verwahrer das Stimmrecht nach einer allgemeinen Weisung des Inhaberaktionärs aus; fehlt eine solche, so folgt er den Anträgen des Verwaltungsrates.
3) Seine Berechtigung zur Ausübung der Stimmrechte weist der Verwahrer anhand einer schriftlichen Erklärung aus; diese hat zu enthalten:
1. den Hinweis auf seine Funktion als Verwahrer;
2. die Anzahl, den Nennwert und die Kategorie der vertretenen Inhaberaktien;
3. die Angabe, ob der Vertretung eine spezielle, allgemeine oder keine Weisung zu Grunde liegt.
4) Ist über den Beschluss der Gesellschafter eine öffentliche Urkunde zu erstellen, so wird die Erklärung nach Abs. 3 der Urkunde beigefügt.

## Art. 326h m) Übertragung von Inhaberaktien {#art_326h}

1) Beabsichtigt ein Aktionär Inhaberaktien zu übertragen, so hat er dies dem Verwahrer mitzuteilen.
2) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz oder die Firma und den Sitz des Erwerbers der Inhaberaktie zu enthalten.
3) Die Übertragung von Inhaberaktien wird mit der Eintragung des Erwerbers im Register nach Art. 326c wirksam.

## Art. 326i n) Aufsicht {#art_326i}

1) Die Einhaltung der Pflichten als Verwahrer wird im Rahmen der jährlichen Prüfungs- beziehungsweise Reviewpflicht geprüft und von der Person, welche die Prüfung beziehungsweise den Review durchgeführt hat, bestätigt.
2) Werden Mängel festgestellt, übermittelt die Person, welche die Prüfung beziehungsweise den Review durchgeführt hat, unverzüglich einen Bericht an das Amt für Justiz. Dieses fordert den Verwahrer unter Fristansetzung zur Behebung der Mängel auf. Wird der Mangel nicht behoben, erstattet das Amt für Justiz Anzeige beim Landgericht.
3) Das Amt für Justiz hat zudem beim Landgericht unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn es von einem der folgenden Umstände Kenntnis erlangt:
1. Abgabe einer unrichtigen Bestätigung über die Hinterlegung von Inhaberaktien gemäss Art. 326c;
2. rechtswidrige Herausgabe von Inhaberaktien (Art. 326e); oder
3. Abgabe einer unrichtigen Bestätigung gemäss Art. 326i Abs. 1 oder Nichterstattung eines Berichts gemäss Art. 326i Abs. 2.

## Art. 328 b) Eintragung ins Aktienbuch {#art_328}

1) Die Gesellschaft hat über die Eigentümer der Namenaktien ein Verzeichnis (Aktienbuch) zu führen, in das folgende Daten eingetragen werden:
1. Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Firma und Sitz der Aktionäre; und
2. Anzahl und Kategorie der Aktien.
2) Im Verhältnis zu der Gesellschaft wird als Aktionär betrachtet, wer in das Aktienbuch eingetragen ist, sobald ein solches Buch angelegt ist.
3) Die Eintragung geschieht auf Grund eines Ausweises über die erfolgte Übertragung der Aktie, im Erbgang auf Anzeige des Erben beziehungsweise der Verlassenschaftsbehörde und bei Auflösung einer Firma oder Verbandsperson auf Anzeige des Rechtsnachfolgers.
4) Die erfolgte Eintragung ist durch die Gesellschaft auf dem Aktientitel anzumerken.
5) Aufgehoben
6) Aufgehoben

## Art. 329 c) Verweigerung der Eintragung {#art_329}

1) Die Gesellschaft kann die Eintragung in das Aktienbuch aus den in den Statuten angegebenen Gründen verweigern.
2) Enthalten die Statuten darüber keine Bestimmung, so kann die Eintragung in das Aktienbuch nur aus wichtigen Gründen verweigert werden.
3) Bei nicht voll einbezahlten Aktien soll vor der Eintragung eine Verpflichtungserklärung des Erwerbers zur Leistung der ferneren Einzahlungen beigebracht werden, und es soll die Verwaltung die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers prüfen, sowie nötigenfalls Sicherstellung verlangen und, wenn diese nicht geleistet wird, die Eintragung verweigern.
4) Im Falle des Erwerbes infolge Erbganges oder kraft ehelichen Güterrechts darf die Eintragung in das Aktienbuch nur verweigert werden, wenn die Aktiengesellschaft oder die Aktionäre sich bereit erklären, die Aktien zum Tageskurs zu übernehmen.

## Art. 329a d) Führung und Aufbewahrung des Aktienbuches {#art_329a}

1) Das Aktienbuch kann auch elektronisch geführt werden, sofern es jederzeit lesbar gemacht werden kann.
2) Das Aktienbuch ist am Sitz der Gesellschaft aufzubewahren. Art. 1059 ist sinngemäss anzuwenden.

## Art. 329b e) Einsichtnahme in das Aktienbuch {#art_329b}

1) Der Aktionär ist berechtigt, Einsicht in die über ihn im Aktienbuch geführten Daten zu nehmen.
2) Inländische Behörden und Gerichte können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Einsicht in das Aktienbuch nehmen und Abschriften erstellen.

## Art. 330 f) Haftung der Namenaktionäre {#art_330}

1) Der Erwerber einer nicht voll einbezahlten Namenaktie ist der Gesellschaft gegenüber zur Einzahlung verpflichtet, sobald er im Aktienbuch eingetragen ist.
2) Der Veräusserer, der nicht Zeichner ist, wird damit von der Einzahlungspflicht befreit, der Zeichner aber bleibt trotz der Übertragung auf den neuen Erwerber noch haftbar, wenn über das Vermögen der Gesellschaft binnen einem Jahr seit ihrer Eintragung in das Handelsregister ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, und kann von der Gesellschaft belangt werden, sobald der Rechtsnachfolger seiner Zahlungspflicht trotz gehöriger Aufforderung nicht nachkommt und seine Aktie infolgedessen durch die Verwaltung als hinfällig erklärt worden ist.

## Art. 331 VII. Angabe der Nichtvolleinzahlung der Aktien {#art_331}

1) Solange Aktien, seien es Inhaber- oder Namenaktien, nicht voll einbezahlt sind, ist auf jedem Titel der wirklich einbezahlte Betrag deutlich anzugeben.
2) Ferner soll bei allen öffentlichen Kundgebungen der Gesellschaft (Annoncen, Zirkularen, Berichten, Briefköpfen usw.), wo auf das Aktienkapital hingewiesen wird, deutlich hervorgehoben werden, wieviel von demselben wirklich einbezahlt ist.
3) Der Betrag der weiteren Einzahlungen auf das Aktienkapital ist von der Verwaltung beim Handelsregister anzumelden und wird gleich den statutarischen Bestimmungen veröffentlicht.

## Art. 332a b) Besondere Formen der Teilnahme und Stimmabgabe {#art_332a}

1) Die Statuten im EWR börsenkotierter Aktiengesellschaften können vorsehen, dass die Generalversammlung in Ton und Bild aufgezeichnet werden darf und auf diese Weise den nicht anwesenden Aktionären zugänglich gemacht wird (Übertragung der Generalversammlung).
2) Die Statuten im EWR börsenkotierter Aktiengesellschaften können vorsehen, dass die Aktionäre an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Vertreter teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Die Statuten können die Verwaltung ermächtigen, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen.
3) Setzen im EWR börsenkotierte Aktiengesellschaften elektronische Mittel nach Abs. 1 und 2 ein, um ihren Aktionären die Teilnahme an der Generalversammlung zu ermöglichen, darf ihr Einsatz nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die zur Feststellung der Identität der Aktionäre und Gewährleistung der Sicherheit der elektronischen Kommunikation erforderlich sind und angemessen sind.
4) Die Statuten im EWR börsenkotierter Aktiengesellschaften können vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen auch ohne Teilnahme an der Generalversammlung schriftlich abgeben dürfen (Briefwahl). Die Statuten können die Verwaltung ermächtigen, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Die Statuten dürfen jedoch nur solche Anforderungen für die Briefwahl vorsehen, die zur Feststellung der Identität der Aktionäre erforderlich und angemessen sind.

## Art. 333 c) Unbefugte Teilnahme {#art_333}

1) Das Entlehnen oder Ausleihen von Aktien behufs Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, ebenso die sonstige Stimmrechtsausübung durch andere als den Eigentümer, wenn sie zur Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung führt.
2) Jeder Aktionär ist befugt, gegen die Teilnahme eines Nichtstimmberechtigten an der Generalversammlung bei der Verwaltung Einspruch zu erheben, soweit das Gesetz oder die Statuten nicht Ausnahmen vorsehen.

## Art. 335 b) Stimmrechtsaktien und Obligationen mit Stimmrecht {#art_335}

1) Es bleibt der Gesellschaft vorbehalten, durch ihre Statuten die Stimmenzahl der Besitzer von mehreren Aktien zu beschränken. In den Statuten kann zudem bestimmt werden, dass Aktien zu mehreren Stimmen (offene Stimmrechtsaktien) berechtigen oder das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien ausgeübt wird, sodass auf jede Aktie eine Stimme entfällt (verdeckte Stimmrechtsaktien).
2) Sofern es die Statuten nicht anders bestimmen, ist eine Aufhebung oder Abänderung von statutarischen Sonderrechten, welche mit offenen oder verdeckten Stimmrechtsaktien verbunden sind, nur dann zulässig, wenn die davon betroffene Gruppe der Stimmrechtsaktionäre einem solchen Antrag ihrerseits mehrheitlich zustimmt.
3) Vorzugsaktien oder einer Gattung von solchen kann durch die Statuten der Vorzug eingeräumt werden, dass ihr Stimmrecht sich im Verhältnis zu den übrigen Stimmen mit jeder Kapitalerhöhung oder Einführung anderer Stimmrechtsaktien oder der Erhöhung des Stimmrechts derselben ebenfalls nach einem bestimmten Verhältnis erhöht (gleitendes Stimmrecht).
4) Mit Zustimmung des Amtes für Justiz kann nach näherer Bestimmung der Statuten auch den Gläubigern von Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandels- oder Optionsrechte verbunden sind, ein gleiches oder verschiedenes Stimmrecht eingeräumt werden.

## Art. 335a c) Besondere Bestimmungen bei Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien {#art_335a}

1) Der Beschluss der Generalversammlung, mit welchem Mehrstimmrechtsaktien (offene Stimmrechtsaktien) geschaffen werden sollen, bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen.
2) Bestehen mehrere Aktiengattungen, bedarf der Beschluss über die Schaffung von Mehrstimmrechtsaktien oder über eine sonstige Änderung, welche die Stimmrechte betrifft, einer gesonderten Abstimmung innerhalb jeder Aktiengattung, deren Rechte betroffen sind.
3) Die mit Mehrstimmrechtsaktien verknüpften Stimmrechte dürfen höchstens das Zehnfache der Stimmrechte der Aktien mit dem geringsten Stimmrecht betragen.
4) Gesellschaften haben Wertpapierfirmen, Banken, EWR-Kreditinstitute und Marktbetreiber, die ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Handelsplatz- und Börsegesetzes betreiben, an dem ihre Aktien zum Handel zugelassen sind, über das Vorliegen von Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien zu informieren.

## Art. 337 b) Recht auf Kontrollierung der Verwaltung {#art_337}

1) Die Aktionäre sind berechtigt, die Revisionsstelle auf zweifelhafte Ansätze aufmerksam zu machen und die erforderlichen Aufschlüsse von ihr und der Verwaltung zu begehren.
2) Eine Einsicht in die Bücher und Korrespondenzen ist ihnen mit einer Ermächtigung der Generalversammlung oder mit Erlaubnis der Verwaltung oder auf gerichtliche Anordnung hin im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Verwaltung gestattet, wobei aber die nötige Rücksicht auf das Geschäftsgeheimnis zu nehmen ist.
3) Die Kontrollrechte der Aktionäre können weder durch die Statuten noch durch Beschlüsse der Generalversammlung aufgehoben oder beschränkt werden, jedoch bleiben die Vorschriften über Treuhandzertifikate vorbehalten.

## Art. 339 2. Einberufung {#art_339}

1) Eine ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach dem Schlusse der Geschäftsperiode statt, ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen.
2) Die Einberufung der Generalversammlung hat in der durch die Statuten bestimmten Weise zu erfolgen, und es ist der Zweck der Generalversammlung jederzeit bei der Einberufung, unter deutlicher und vollständiger Angabe der Gegenstände der Verhandlung (Tagesordnung) bekanntzugeben.
3) Vorbehalten bleiben gesetzliche oder statutarische Ausnahmen.

## Art. 339b b) Inhalt {#art_339b}

Die Einberufung hat zusätzlich zu den Angaben nach Art. 339 Abs. 2 zu enthalten:
1. die genaue Angabe von Ort und Zeitpunkt der Generalversammlung;
2. die Beschreibung der Verfahren zur Teilnahme an der Generalversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach Art. 339c Abs. 1 und den Hinweis darauf, dass nur die Personen berechtigt sind, an der Generalversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben, die an diesem Stichtag Aktionäre der Gesellschaft sind;
3. das Verfahren für die Stimmabgabe:
a) durch einen Vertreter unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann; sowie
b) durch Briefwahl oder im Wege elektronischer Kommunikation, soweit die Statuten eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsehen;
4. die Rechte der Aktionäre nach Art. 339d sowie die Fristen, bis zu denen diese Rechte ausgeübt werden können, wobei sich die Angaben auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken können, wenn im Übrigen ein Hinweis auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft aufgenommen wird;
5. die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;
6. die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach Art. 339e Abs. 1 zugänglich sind;
7. Angaben darüber, wo und wie der vollständige und ungekürzte Text der Unterlagen und Beschlussvorlagen nach Art. 339e Abs. 1 Ziff. 2, 4 und 5 sowie Abs. 2 erhältlich ist.

## Art. 339c c) Nachweis der Aktionärseigenschaft {#art_339c}

1) Bei Inhaberaktien hat der Nachweis der Aktionärseigenschaft zur Teilnahme an der Generalversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte schriftlich oder auf elektronischem Weg jeweils am Ende des zwölften Tages vor dem Tag der Generalversammlung (Nachweisstichtag) zu erfolgen. Der Aktienbesitz muss am Nachweisstichtag durch eine Depotbestätigung nachgewiesen werden, die der Gesellschaft oder einer von ihr benannten Stelle spätestens am sechsten Werktag vor der Generalversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen muss.
2) Bei Namenaktien reicht der auf den Namen der im Aktienbuch als Aktionär eingetragenen Person ausgestellte Nachweis am Tag der Generalversammlung aus.
3) Das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im Zeitraum zwischen dem Stichtag nach Abs. 1 und dem Tag der Generalversammlung zu veräussern oder anderweitig zu übertragen, darf keiner Beschränkung unterliegen, der es zu anderen Zeitpunkten nicht unterliegt.
4) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Generalversammlung und Ausübung des Stimmrechts darf nicht von der Hinterlegung der Aktien oder einer sonstigen Verfügungsbeschränkung abhängig gemacht werden.

## Art. 339d d) Besondere Rechte der Aktionäre {#art_339d}

1) Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitals vertreten, haben das Recht:
1. Gegenstände auf die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung zu setzen, vorausgesetzt jedem Gegenstand liegt eine Begründung oder eine Vorlage für einen in der Generalversammlung zu fassenden Beschluss bei;
2. Beschlussvorlagen zu Gegenständen einzubringen, die bereits auf der Tagesordnung der Generalversammlung stehen oder ergänzend in sie aufgenommen werden.
2) Verlangen nach Abs. 1 Ziff. 1 müssen der Gesellschaft spätestens 21 Tage vor dem Tag der Generalversammlung zugegangen sein. Verlangen nach Abs. 1 Ziff. 2 können noch während der Generalversammlung gestellt werden.
3) Eine aufgrund von Abs. 1 Ziff. 1 geänderte Tagesordnung ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Tagesordnung. Die Bekanntmachung hat vor dem in Art. 339c festgelegten Nachweisstichtag zu erfolgen.
4) Jeder Aktionär hat das Recht, an der Generalversammlung Fragen zu Gegenständen der Tagesordnung zu stellen. Die Verwaltung hat die an sie gestellten Fragen zu beantworten, sofern der ordnungsgemässe Ablauf der Generalversammlung, der Schutz der Vertraulichkeit und der Geschäftsinteressen gewährleistet ist.

## Art. 339e e) Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft {#art_339e}

1) Im EWR börsenkotierte Aktiengesellschaften haben ihren Aktionären während eines ununterbrochenen Zeitraums, der spätestens 21 Tage vor der Generalversammlung beginnt, mindestens folgende Informationen über ihre Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen:
1. den Inhalt der Einberufung;
2. die der Generalversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
3. die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, gegebenenfalls getrennt nach Aktiengattungen;
4. von Aktionären eingebrachte Beschlussvorlagen;
5. eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;
6. gegebenenfalls die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Generalversammlung und für eine Briefwahl zu verwenden sind, sofern die Formulare nicht mit der Einberufung an alle Aktionäre übermittelt werden.
2) Nach Einberufung der Generalversammlung bei der Gesellschaft eingegangene Verlangen und Anträge von Aktionären sind unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise zugänglich zu machen.
3) Können die in Abs. 1 Ziff. 6 genannten Formulare aus technischen Gründen nicht im Internet zur Verfügung gestellt werden, hat die Gesellschaft auf ihrer Internetseite anzugeben, wie die Formulare in Papierform erhältlich sind. In diesem Fall hat die Gesellschaft die Formulare an alle Aktionäre, die dies beantragen, unentgeltlich zu versenden.

## Art. 340 4. Beschlussfassung {#art_340}

1) Ein Beschluss der Generalversammlung über die Auflösung der Gesellschaft ist, wenn sich das Grundkapital um die Hälfte vermindert hat und die Statuten es bestimmen, gültig, sobald die zustimmende Mehrheit der Aktionäre, die der Auflösung zugestimmt haben, ein Viertel des Grundkapitals vertreten.
2) Vorbehalten bleiben die weiteren Fälle, für die das Gesetz oder die Statuten eine besondere Mehrheit oder die Einstimmigkeit der in der Generalversammlung vertretenen Stimmen verlangen.

## Art. 340a 5. Feststellung und Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften {#art_340a}

1) Gesellschaften müssen für jeden Beschluss mindestens feststellen:
1. die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden;
2. den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Aktienkapitals;
3. die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
4. die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen und Gegenstimmen sowie gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.
2) Verlangt jedoch kein Aktionär eine umfassende Darstellung des Abstimmungsergebnisses nach Abs. 1, ist es ausreichend, für jeden Beschluss festzustellen, dass die für den Beschluss erforderliche Mehrheit erreicht wurde.
3) Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Generalversammlung die nach Abs. 1 oder 2 festgestellten Abstimmungsergebnisse auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

## Art. 343 b) Wirkung derselben {#art_343}

1) Die hinterlegten Aktien sind während der Dauer der Hinterlegung unveräusserlich.
2) Sie dienen der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern als Pfand zur Sicherung für ihre Ansprüche aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Verwaltung.
3) Sie dürfen, solange die Entlastung nicht ausgesprochen ist, nicht zurückgezogen werden.

## Art. 345 b) Ordnung der Verhandlungen {#art_345}

1) Der Verwaltungsrat bezeichnet einen Präsidenten und die übrigen Mitglieder seines Büros, soweit dies durch die Statuten oder ein durch diese zugelassenes Reglement vorgesehen ist oder von ihm als notwendig erachtet wird.
2) Über seine Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

## Art. 346 c) Stellvertretung {#art_346}

1) Die Statuten können vorsehen, dass abwesende Mitglieder des Verwaltungsrates sich an einer Sitzung durch ein anderes Mitglied oder durch im Handelsregister eingetragene Ersatzmänner vertreten lassen dürfen.
2) Die bezüglichen Vollmachten müssen für eine bestimmte Sitzung erteilt sein und sind dem Protokoll beizufügen.
3) Kein Mitglied kann mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten.

## Art. 347 d) Ausschüsse des Verwaltungsrats {#art_347}

Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, die den Geschäftsgang speziell zu beaufsichtigen, die dem Verwaltungsrat zu unterbreitenden Geschäfte vorzubereiten, diesem über alle wichtigen Fragen, insbesondere auch über die Aufstellung des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichtes, Bericht zu erstatten und die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates zu überwachen haben.

## Art. 347a dbis) Prüfungsausschuss bei Unternehmen von öffentlichem Interesse {#art_347a}

1) Jedes Unternehmen von öffentlichem Interesse ist verpflichtet, einen Prüfungsausschuss zu bestellen. Der Prüfungsausschuss ist entweder ein eigenständiger Ausschuss oder ein Ausschuss des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens. Der Prüfungsausschuss setzt sich aus nicht an der Geschäftsführung beteiligten Mitgliedern des Verwaltungsorgans, Mitgliedern des Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens oder Mitgliedern, die von der Gesellschafter- oder Generalversammlung des geprüften Unternehmens bzw. bei Unternehmen ohne Gesellschafter oder Aktionäre von einem gleichwertigen Organ bestellt werden, zusammen. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss über Sachverstand im Bereich Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Jedes Ausschussmitglied muss mit der Branche, in der das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein. Die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses muss von dem geprüften Unternehmen unabhängig sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von den Ausschussmitgliedern oder dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens benannt und muss von dem geprüften Unternehmen unabhängig sein.
2) Abweichend von Abs. 1 können die dem Prüfungsausschuss übertragenen Aufgaben vom Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan als Ganzes wahrgenommen werden, wenn:
a) das Unternehmen von öffentlichem Interesse die Kriterien nach Art. 1064 Abs. 1 bis 2 erfüllt; und
b) der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, sofern er ein geschäftsführendes Mitglied ist, nicht als Vorsitzender handelt, solange dieses Gremium die Aufgaben des Prüfungsausschusses wahrnimmt.
3) Folgende Unternehmen von öffentlichem Interesse sind nicht verpflichtet, einen Prüfungsausschuss einzusetzen:
a) Unternehmen von öffentlichem Interesse, die unmittelbar oder mittelbar Tochterunternehmen im Sinne von Art. 1097 Abs. 1 sind, die Anforderungen nach Abs. 1 und 4 sowie nach Art. 16 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auf Konzernebene erfüllen und die nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 den zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss auf Konzernebene zu erstatten haben, sowie bei denen der Vorschlag für die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Konzernebene eingebracht wird;
b) Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder alternative Investmentfonds nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds oder Investmentunternehmen nach dem Investmentunternehmensgesetz sind;
c) Unternehmen von öffentlichem Interesse, deren Tätigkeit ausschliesslich darin besteht, als Emittent von Wertpapieren aufzutreten, die durch Forderungen im Sinne von Art. 2 Ziff. 5 der Verordnung (EU) Nr. 809/2004 unterlegt sind;
d) Banken im Sinne von Art. 4 des Bankengesetzes, deren Anteile in keinem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschliesslich Schuldtitel ausgegeben haben, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sofern der Gesamtnominalwert aller derartigen Schuldtitel weniger als 122 000 000 Franken beträgt und sie keinen Prospekt nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht haben.
4) Die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach Abs. 3 Bst. c legen öffentlich die Gründe dar, weshalb sie es nicht für angebracht halten, einen Prüfungsausschuss einzurichten oder ihr Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan mit den Aufgaben eines Prüfungsausschusses zu betrauen.
5) Sind alle Mitglieder des Prüfungsausschusses Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens, sind die Unabhängigkeitsanforderungen nach Abs. 1 für den Prüfungsausschuss nicht anzuwenden.
6) Unbeschadet der Verantwortung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder anderer Mitglieder, die von der Gesellschafter- oder Generalversammlung des geprüften Unternehmens bestellt werden, besteht die Aufgabe des Prüfungsausschusses unter anderem darin:
a) das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens über das Ergebnis der Abschlussprüfung und der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu unterrichten und darzulegen, wie die Abschlussprüfung zur Integrität der Rechnungslegung und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Integrität der Nachhaltigkeitsberichterstattung beigetragen hat, und welche Rolle er in diesem Prozess gespielt hat;
b) den Rechnungslegungsprozess und den Nachhaltigkeitsberichterstattungsprozess, einschliesslich des Prozesses der elektronischen Berichterstattung nach Art. 1096h bzw. Art. 1121 Abs. 3d und des vom Unternehmen durchgeführten Prozesses zur Ermittlung der Informationen, über die Bericht erstattet wurde, im Einklang mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096c Abs. 1, zu beobachten und Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung von dessen Integrität zu unterbreiten;
c) die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems sowie gegebenenfalls der internen Revision des Unternehmens, die die Rechnungslegung und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung des Unternehmens berühren, einschliesslich des Prozesses der elektronischen Berichterstattung nach Art. 1096h bzw. Art. 1121 Abs. 3d, zu beobachten, ohne dass seine Unabhängigkeit verletzt wird;
d) die Abschlussprüfung und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beobachten, insbesondere deren Leistung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der FMA aus Qualitätssicherungsprüfungen;
e) die Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nach den Art. 31 bis 36, 41 Abs. 2 bis 14, Art. 42, 45 und 47a des Wirtschaftsprüfergesetzes und insbesondere die Angemessenheit der für das geprüfte Unternehmen erbrachten Nichtprüfungsleistungen nach Art. 46 des Wirtschaftsprüfergesetzes zu überprüfen und zu beobachten;
f) das Verfahren für die Auswahl der Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchzuführen und zu empfehlen, dass sie nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 bestellt werden.

## Art. 348 e) Übertragung der Geschäftsführung und Vertretung an besondere Organe {#art_348}

1) Die Statuten können bestimmen, dass die Geschäftsführung und die Vertretung von der Generalversammlung oder dem Verwaltungsrat an eine oder mehrere Personen, Mitglieder des Verwaltungsrates (Delegierte) oder Dritte, die nicht Mitglieder der Gesellschaft zu sein brauchen, übertragen werden, welche sodann ebenfalls den Vorschriften über die Verantwortlichkeit unterstehen.
2) Sind sie mit der gesamten Geschäftsführung betraut, so bilden sie die Direktion.
3) Die auf diese Art und Weise mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen (Firmen) sind Organe der Gesellschaft.

## Art. 349 f) Pflichten des Verwaltungsrates {#art_349}

1) Der Verwaltungsrat ist verpflichtet:
1. die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen;
2. die für einen geordneten Geschäftsbetrieb erforderlichen Reglemente aufzustellen und der Geschäftsführung die zu diesem Zwecke nötigen Weisungen zu erteilen;
3. die mit der Geschäftsführung und Vertretung Betrauten mit Bezug auf ihre richtige, den Gesetzesvorschriften, Statuten und Reglementen entsprechende Durchführung zu überwachen und
4. sich zu diesem Zwecke über den Geschäftsgang und die Geschäftsleitung regelmässig zu unterrichten.
2) Er ist dafür verantwortlich, dass die Protokolle der Generalversammlung und der Verwaltung, sowie die notwendigen Geschäftsbücher regelrecht geführt und der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften aufgestellt, geprüft und, soweit erforderlich, veröffentlicht werden.

## Art. 350 III. Revisionsstelle {#art_350}

1) Das oberste Organ hat in allen Fällen eine Revisionsstelle zu wählen.
2) Als Revisionsstelle von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes eingesetzt werden. Gleiches gilt für kleine Gesellschaften im Sinne des Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind. Die Prüfung des konsolidierten Geschäftsberichtes ist Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes vorbehalten.
3) Aufgehoben
4) Aufgehoben
5) Aufgehoben
6) Aufgehoben

## Art. 351b 2. Fusionsbericht {#art_351b}

1) Die Verwaltungsräte jeder der an der Fusion beteiligten Gesellschaften haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Fusionsplan und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung ist hinzuweisen.
2) Die Verwaltungsräte der an der Fusion beteiligten Gesellschaften haben die Aktionäre ihrer Gesellschaft vor der Beschlussfassung über die Fusion über jede wesentliche Veränderung des Vermögens der Gesellschaft zu unterrichten, die zwischen der Erstellung des Fusionsplans und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der Generalversammlung eingetreten ist. Die Verwaltungsräte haben über solche Veränderungen auch die Verwaltungsräte der anderen beteiligten Gesellschaft zu unterrichten; diese haben ihrerseits die Aktionäre der von ihnen vertretenen Gesellschaft vor der Generalversammlung zu unterrichten.
3) Wenn sämtliche Aktionäre aller an der Fusion beteiligter Gesellschaften darauf verzichten, kann vom Bericht nach Abs. 1 und von der Unterrichtung nach Abs. 2 abgesehen werden.

## Art. 351c 3. Prüfung der Fusion {#art_351c}

1) Der Fusionsplan ist für jede der an der Fusion beteiligten Gesellschaften durch einen oder mehrere unabhängige Sachverständige zu prüfen.
2) Die Sachverständigen werden für jede der beteiligten Gesellschaften von deren Verwaltungsrat bestellt. Die Prüfung durch einen oder mehrere Sachverständige für alle beteiligten Gesellschaften reicht aus, wenn diese Sachverständigen auf gemeinsamen Antrag der Verwaltungsräte durch das Amt für Justiz bestellt werden.
3) Jeder Sachverständige hat das Recht, bei den beteiligten Gesellschaften alle Auskünfte und Unterlagen zu erhalten, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind.
4) Die Sachverständigen haben über das Ergebnis der Prüfung den Aktionären schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht kann auch gemeinsam erstattet werden. Er ist mit einer Erklärung darüber abzuschliessen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Aktien angemessen ist. Dabei ist anzugeben:
1. nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist;
2. aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;
3. welches Umtauschverhältnis sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewendet worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses und der ihm zugrunde liegenden Werte beigemessen worden ist und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung aufgetreten sind.
5) Wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht verbundenen Wertpapiere aller fusionierenden Gesellschaften hierauf verzichten, kann sowohl von der Prüfung des gemeinsamen Fusionsplans durch unabhängige Sachverständige als auch von der Erstellung eines Sachverständigenberichts abgesehen werden.

## Art. 351d 4. Vorbereitung der Generalversammlung {#art_351d}

1) Der Fusionsplan ist von jeder Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Zustimmung beschliessen soll, dem Handelsregister einzureichen und im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
1a) Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt, wenn der Fusionsplan von jeder Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Zustimmung beschliessen soll, der Öffentlichkeit auf ihrer Internetseite kostenlos zugänglich gemacht wird. Mindestens einen Monat vor der Generalversammlung ist ein Verweis auf diese Internetseite, der das Datum der Veröffentlichung des Fusionsplans im Internet enthalten muss, auf der Internetseite des Amtes für Justiz zu veröffentlichen.
2) Mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über den Fusionsplan beschliessen soll, sind am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen:
1. der Fusionsplan;
2. die Jahresrechnungen und die Jahresberichte der an der Fusion beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre;
3. falls sich der letzte Jahresabschluss auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor dem Abschluss des Fusionsplans abgelaufen ist, gegebenenfalls eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher den Abschluss oder der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz);
4. gegebenenfalls die Berichte der Verwaltungsräte nach Art. 351b;
5. gegebenenfalls die Prüfungsberichte nach Art. 351c.
3) Die Zwischenbilanz ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft angewendet worden sind. Ein Inventar ist jedoch nicht erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Dabei sind jedoch Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz zu berücksichtigen.
3a) Von der Erstellung einer Zwischenbilanz nach Abs. 2 Ziff. 3 kann abgesehen werden, wenn:
1. die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht nach Art. 5 des Offenlegungsgesetzes veröffentlicht hat und diesen den Aktionären nach Abs. 2 zur Verfügung stellt; oder
2. alle Aktionäre aller an der Fusion beteiligten Gesellschaften dies beschlossen haben.
4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen zu erteilen oder mit dessen Einverständnis auf elektronischem Weg zu übermitteln, sofern die Dokumente nach Abs. 2 nicht gemäss Abs. 5 auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht werden.
5) Eine Gesellschaft ist von der Pflicht, die in Abs. 2 genannten Dokumente an ihrem Sitz zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen, befreit, wenn die Dokumente während eines fortlaufenden Zeitraums, der mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Fusionspläne zu beschliessen hat, beginnt und nicht vor dem Abschluss der Generalversammlung endet, auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden.

## Art. 351e 5. Beschlüsse der Generalversammlungen {#art_351e}

1) Der Fusionsplan (und die zur Durchführung gegebenenfalls erforderlichen Statutenänderungen) wird nur wirksam, wenn die Generalversammlung jeder fusionierenden Gesellschaft ihm zustimmt.
2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel des vertretenen Aktienkapitals umfasst. Ist mindestens die Hälfte des Aktienkapitals vertreten, so genügt eine einfache Stimmenmehrheit, sofern die Statuten kein höheres Zustimmungserfordernis vorsehen.
3) Die Zustimmung der Generalversammlung der übernehmenden Gesellschaft ist nicht erforderlich, wenn:
1. die Bekanntmachung des Fusionsplans durch die übernehmende Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaften, die über den Fusionsplan beschliessen soll, erfolgt;
2. jeder Aktionär der übernehmenden Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt am Sitz der Gesellschaft in die Unterlagen gemäss Art. 351d Abs. 2 Einsicht nehmen kann.
4) In Fällen des Abs. 3 können ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitals der übernehmenden Gesellschaft vertreten, die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zum Fusionsplan beschlossen wird.
5) Für die Zwecke von Abs. 3 Ziff. 2 gelten die Art. 351d Abs. 3 bis 5.

## Art. 351f 6. Kapitalerhöhung {#art_351f}

Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Fusion das Aktienkapital, so bedarf es keiner Aktienzeichnung, und bestehende Bezugsrechte und Bezugspflichten sind auf diese neuen Aktien nicht anwendbar.

## Art. 351g 7. Anmeldung der Fusion {#art_351g}

1) Die Auflösung der übertragenden Gesellschaft und die Übernahme ihres Vermögens durch die andere Gesellschaft ist von jeder bezüglichen Verwaltung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Verwaltung der übernehmenden Gesellschaft ist berechtigt, die Eintragung ins Handelsregister der übertragenden Gesellschaften anzumelden.
2) Der Anmeldung sind im Original oder in beglaubigter Abschrift der Fusionsplan sowie die Fusionsbeschlüsse beizufügen.
3) Jede übertragende Gesellschaft hat der Anmeldung eine Bilanz dieser Gesellschaft beizufügen (Schlussbilanz). Für diese Bilanz gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz und über die Prüfung der Jahresbilanz sinngemäss. Das Amt für Justiz darf die Fusion nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.

## Art. 351h 8. Eintragung der Fusion {#art_351h}

1) Die Fusion darf für die übernehmende Gesellschaft im Handelsregister erst eingetragen werden, nachdem sie für die übertragenden Gesellschaften eingetragen worden ist. Mit der Eintragung für die übernehmende Gesellschaft wird sie wirksam.
2) Mit der Eintragung der Fusion in das Handelsregister erfolgt der Vermögensübergang einschliesslich Verbindlichkeiten an die übernehmende Gesellschaft. Jedoch kann die übernehmende Gesellschaft über die Vermögensgegenstände, zu deren Übergang eine Eintragung in öffentlichen Registern wie Grundbuch oder dergleichen erforderlich ist, erst verfügen, wenn der vorgeschriebene Übergang in den öffentlichen Registern eingetragen ist.
3) Mit der Eintragung der Fusion erlöschen die übertragenden Gesellschaften. Die Aktionäre der übertragenden Gesellschaften werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft; dies gilt jedoch nicht, soweit die übernehmende Gesellschaft oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien der übertragenden Gesellschaften besitzt oder soweit eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien dieser Gesellschaft besitzt.
4) Nach erfolgter Eintragung der Fusion werden die zur Abfindung bestimmten Aktien der übernehmenden Gesellschaft den Aktionären der aufgelösten Gesellschaften nach Massgabe des Fusionsplans übertragen.
5) Für jede der beteiligten Gesellschaften ist die Fusion im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.

## Art. 351i 9. Gläubigerschutz {#art_351i}

1) Den Gläubigern der an der Fusion beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Fusion durch die Gesellschaft, deren Gläubiger sie sind, zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie nachweisen, dass durch die Fusion die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
2) Der vorangehende Absatz ist nicht anzuwenden auf Anleihensgläubiger, sofern die Gläubigerversammlung oder jeder Anleihensgläubiger einzeln der Fusion zugestimmt hat.
3) Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse erhalten, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht wird.

## Art. 351k 10. Schutz der Inhaber von Sonderrechten {#art_351k}

1) Die übernehmende Gesellschaft hat den Inhabern von Wertpapieren, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, Rechte zu gewähren, die denen in den übertragenden Gesellschaften gleichwertig sind.
2) Solche gleichwertigen Rechte müssen nicht gewährt werden, wenn eine Versammlung der Inhaber der Wertpapiere oder jeder Inhaber einzeln der Änderung dieser Rechte zugestimmt hat oder wenn die Inhaber einen Anspruch auf Rückkauf ihrer Wertpapiere durch die übernehmende Gesellschaft haben.

## Art. 351l 11. Verantwortlichkeit {#art_351l}

1) Die Mitglieder der Verwaltung einer übertragenden Gesellschaft sind gegenüber den Aktionären dieser Gesellschaft unbeschränkt und solidarisch für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliches oder fahrlässiges Verhalten bei der Vorbereitung und Durchführung der Fusion verursachen.
2) Die Sachverständigen gemäss Art. 351c sind gegenüber den Aktionären der übertragenden Gesellschaften unbeschränkt und solidarisch für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliches oder fahrlässiges Verhalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachen.
3) Mitglieder der Verwaltung sowie Sachverständige, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ihre Sorgfaltspflichten beachtet haben, sind von der Ersatzpflicht befreit.
4) Die Ansprüche aus Abs. 1 und 2 verjähren im Falle der vorsätzlichen Schädigung in zehn Jahren und im Falle der fahrlässigen Schädigung in zwei Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Fusion im Handelsregister nach Art. 956 Abs. 2 als bekannt gemacht gilt.

## Art. 351m 12. Nichtigkeit der Fusion {#art_351m}

1) Bei fehlender öffentlicher Beurkundung des Fusionsplans sowie bei Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Fusionsbeschlüsse kann der Richter auf Klage einer betroffenen Partei unter Anhörung der Verwaltung der übernehmenden Gesellschaft die Fusion für nichtig erklären.
2) Kann der Mangel behoben werden, so räumt der Richter den beteiligten Gesellschaften dazu eine angemessene Frist ein.
3) Das die Nichtigkeit der Fusion erklärende Urteil ist im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
4) Rechtsgültige Verpflichtungen der übernehmenden Gesellschaft, die nach der Bekanntmachung der Fusion, aber vor der Bekanntmachung des Urteils des Richters im Sinne von Abs. 3 entstanden sind, werden von der Nichtigkeit nicht betroffen. Die beteiligten Gesellschaften haften für diese Verpflichtungen solidarisch.
5) Das Klagerecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens sechs Monate nach der Bekanntmachung der Fusion gestellt wird. Ergänzend finden die Vorschriften über die Anfechtungsklage Anwendung.

## Art. 351o b) Sämtliche Aktien in der Hand der übernehmenden Gesellschaft {#art_351o}

1) Befinden sich bei Übertrag sämtlicher Aktiven und Passiven alle Aktien einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft und/oder in der Hand von Personen, welche diese Aktien im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft halten, so ist die Zustimmung der Generalversammlungen zur Fusion gemäss Art. 351e nicht erforderlich.
2) Ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitals der übernehmenden Gesellschaft vertreten, haben jedoch das Recht, die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zur Fusion beschlossen wird.
3) Die übernehmende Gesellschaft hat die in Art. 351d Abs. 1 und 2 Ziff. 1 bis 3 vorgesehenen Massnahmen mindestens einen Monat vor der Anmeldung zur Eintragung der Fusion (Art. 351g) vorzukehren. Art. 351d Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.
4) Die Bestimmungen über den Umtausch der Aktien (Art. 351a Abs. 2 Ziff. 3 bis 5), den Fusionsbericht (Art. 351b), die Prüfung der Fusion (Art. 351c), sowie Art. 351d Abs. 2 Ziff. 4 und 5, Art. 351h Abs. 3 Satz 2 und die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Verwaltung und der Sachverständigen (Art. 351l) sind nicht anwendbar.

## Art. 352 III. Fusion durch Vereinigung {#art_352}

1) Bei der Fusion von Aktiengesellschaften durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft gelten mit Ausnahme von Art. 351e Abs. 3 und 4 die Vorschriften über die Fusion durch Übernahme sinngemäss. Jede der sich vereinigenden Gesellschaften gilt als übertragende und die neue Gesellschaft als übernehmende Gesellschaft.
2) Der Fusionsplan und gegebenenfalls auch der Errichtungsakt und die Statuten der neuen Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung jeder der übertragenden Gesellschaften.
3) Für die Bildung der neuen Gesellschaft gelten die Vorschriften über die Gründung der Aktiengesellschaft sinngemäss. Auf den Sachverständigenbericht für die Sacheinlagen kann verzichtet werden.
4) Überdies gelten folgende Bestimmungen:
1. Die Gesellschaften setzen in öffentlicher Urkunde die Statuten der neuen Gesellschaft fest, bestätigen die Übernahme sämtlicher Aktien und deren Einzahlung durch die Einbringung des Vermögens der bisherigen Gesellschaften und ernennen die notwendigen Organe der neuen Gesellschaft.
2. Die Statuten sowie die Errichtungsurkunde der neuen Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Generalversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften.
3. Aufgrund der Fusionsbeschlüsse haben die Verwaltungsräte der sich vereinigenden Gesellschaften die neue Gesellschaft beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden.
4. Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft erfolgt der Vermögensübergang einschliesslich der Verbindlichkeiten an die neue Gesellschaft. Jedoch kann die übernehmende Gesellschaft über die Vermögensgegenstände, zu deren Übergang eine Eintragung in öffentlichen Registern wie Grundbuch oder dergleichen erforderlich ist, erst verfügen, wenn der vorgeschriebene Übergang in den öffentlichen Registern eingetragen ist.
5. Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft erlöschen die sich vereinigenden Gesellschaften. Die Aktionäre der sich vereinigenden Gesellschaften werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft; dies gilt jedoch nicht, soweit die übernehmende Gesellschaft oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien der sich vereinigenden Gesellschaften besitzt oder soweit eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien dieser Gesellschaft besitzt.
6. Nach erfolgter Eintragung der neuen Gesellschaft werden die Aktien der neuen Gesellschaft nach Massgabe des Fusionsplans gegen Ablieferung der alten Aktien übertragen.
7. Der Verwaltungsrat der neuen Gesellschaft meldet für jede der sich vereinigenden Gesellschaften die Auflösung und die Übernahme durch die neue Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister an. Die Eintragung darf erst erfolgen, wenn die neue Gesellschaft eingetragen worden ist.
8. Für jede der beteiligten Gesellschaften ist die Fusion im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann für alle Gesellschaften von der neuen Gesellschaft veranlasst werden.

## Art. 352b 2. Anwendbares Recht {#art_352b}

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, finden auf die grenzüberschreitende Fusion die Art. 351 ff. Anwendung und zwar auch dann, wenn nach dem Recht eines anderen beteiligten Staates die bare Zuzahlung entgegen Art. 351 Abs. 1 10% des Nennwerts oder - bei Fehlen eines solchen - des rechnerischen Werts der Aktien oder sonstigen Anteile am Kapital der Gesellschaft, die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgeht, überschreiten darf.

## Art. 352c 3. Fusionsplan {#art_352c}

1) Der Fusionsplan gemäss Art. 351a hat nachstehende zusätzliche Angaben zu enthalten:
1. die Rechtsform, die Firma, der Sitz der fusionierenden und der aus der Fusion hervorgehenden Gesellschaft;
2. die voraussichtlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Fusion auf die Beschäftigung;
3. die Statuten der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft;
4. gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Einzelheiten über die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft geregelt werden;
5. Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das auf die aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft übertragen wird;
6. den Stichtag der Jahresabschlüsse der an der Fusion beteiligten Gesellschaften, die zur Festlegung der Bedingungen der grenzüberschreitenden Fusion verwendet werden.
2) Die Bekanntmachung des Fusionsplans gemäss Art. 351d Abs. 1 hat nachstehende zusätzliche Angaben zu enthalten:
1. Rechtsform, Firma und Sitz jeder der fusionierenden Gesellschaften;
2. Angabe des Registers, bei dem die offen zu legenden Urkunden für jede der fusionierenden Gesellschaften hinterlegt sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register;
3. für jede der fusionierenden Gesellschaften ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und gegebenenfalls der Minderheitsgesellschafter der fusionierenden Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können.
3) Die Verpflichtung zur Bekanntmachung des Fusionsplans nach Abs. 2 entfällt, wenn der Fusionsplan von jeder Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Zustimmung beschliessen soll, der Öffentlichkeit auf ihrer Internetseite kostenlos zugänglich gemacht wird. Mindestens einen Monat vor der Generalversammlung ist ein Verweis auf diese Internetseite, der das Datum der Veröffentlichung des Fusionsplans im Internet enthalten muss, auf der Internetseite des Amtes für Justiz zu veröffentlichen.

## Art. 352d 4. Fusionsbericht {#art_352d}

1) Der Verwaltungsrat hat bei einer grenzüberschreitenden Fusion in einem Bericht an die Generalversammlung die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Fusion, insbesondere die Auswirkungen auf die Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer, zu erläutern und zu begründen.
2) Der Bericht nach Abs. 1 ist den Aktionären und den Vertretern der Arbeitnehmer oder, sofern solche nicht vorhanden sind, den Arbeitnehmern direkt spätestens einen Monat vor der Generalversammlung zugänglich zu machen. Dabei sind allfällige Stellungnahmen von Arbeitnehmervertretern dem Bericht anzufügen.

## Art. 352e 5. Vorabbescheinigung {#art_352e}

Das Amt für Justiz stellt einer inländischen Aktiengesellschaft, die sich an einer grenzüberschreitenden Fusion beteiligt, nach erfolgter Rechtmässigkeitskontrolle unverzüglich eine Vorabbescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass die der Fusion vorausgehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäss vollzogen wurden.

## Art. 352f 6. Rechtmässigkeitskontrolle {#art_352f}

1) Das Amt für Justiz kontrolliert die Rechtmässigkeit der grenzüberschreitenden Fusion hinsichtlich ihrer Durchführung und der Gründung einer neuen, aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden und dem inländischen Recht unterstehenden Aktiengesellschaft. Das Amt für Justiz stellt insbesondere sicher, dass:
a) die an der Fusion beteiligten Gesellschaften einem gemeinsamen gleich lautenden Fusionsplan zugestimmt haben; und
b) gegebenenfalls, dass eine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Fusionen von Kapitalgesellschaften geschlossen wurde.
2) Zu diesem Zweck haben sämtliche an der Fusion beteiligten Gesellschaften innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung ihre Vorabbescheinigungen gemäss Art. 352e, den von jeder Generalversammlung genehmigten Fusionsplan sowie allenfalls den Nachweis über den Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 1 Bst. b vorzulegen.

## Art. 352g 7. Zustimmung der Generalversammlung {#art_352g}

Die Generalversammlung kann die Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Fusion davon abhängig machen, dass die Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft ausdrücklich von ihr bestätigt werden.

## Art. 352h 8. Eintragung der grenzüberschreitenden Fusion {#art_352h}

1) Die Eintragung einer grenzüberschreitenden Fusion im Handelsregister darf erst erfolgen, wenn eine Rechtmässigkeitskontrolle gemäss Art. 352f durchgeführt wurde.
2) Eine durch Eintragung in das Handelsregister wirksam gewordene grenzüberschreitende Fusion kann nicht mehr für nichtig erklärt werden.
3) Das Amt für Justiz hat die Eintragung einer grenzüberschreitenden Fusion ins Handelsregister unverzüglich den ausländischen Registerbehörden, bei denen die beteiligten Gesellschaften ihre Unterlagen zu hinterlegen hatten, mitzuteilen.

## Art. 352i 9. Umtausch von Anteilen {#art_352i}

Aktien an der übernehmenden Gesellschaft werden nicht gegen Aktien an der übertragenden Gesellschaft getauscht, wenn diese Anteile gehalten werden:
1. von der übernehmenden Gesellschaft selbst oder von einer zwar im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft handelnden Person; oder
2. von der übertragenden Gesellschaft selbst oder von einer zwar im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der übertragenden Gesellschaft handelnden Person.

## Art. 352k 10. Mehrheit oder Gesamtheit des Aktienkapitals in der Hand der übernehmenden Gesellschaft {#art_352k}

1) Befinden sich bei Übertrag sämtlicher Aktiven und Passiven wenigstens neun Zehntel des Aktienkapitals einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft und/oder in der Hand von Personen, welche diese Aktien im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft halten, so gilt Art. 351n.
2) Handelt es sich bei der übertragenden Aktiengesellschaft um eine inländische Gesellschaft, so findet für den Fall des beabsichtigten Verzichts auf den Fusionsbericht sowie auf eine Prüfung der Fusion Art. 351n Abs. 4 Anwendung.
3) Befinden sich alle Aktien in der Hand der übernehmenden Gesellschaft oder in der Hand von Personen, welche diese Aktien im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft halten, so gilt Art. 351o.

## Art. 353 V. Übernahme durch eine Kommanditaktiengesellschaft {#art_353}

1) Erfolgt die Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Übernahme seitens einer Kommanditaktiengesellschaft, so werden die unbeschränkt haftenden Mitglieder der letzteren Schuldner der Schulden der aufgelösten Aktiengesellschaft.
2) Im übrigen finden die Vorschriften betreffend die Übernahme durch eine Aktiengesellschaft entsprechende Anwendung.

## Art. 354 G. Übergang auf das Gemeinwesen {#art_354}

1) Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft, unter Vorbehalt der Vorschrift über die Auflösung ohne Liquidation unter den allgemeinen Vorschriften, vom Lande oder von einer liechtensteinischen Gemeinde unter Garantie des Landes übernommen, so kann mit Zustimmung der Generalversammlung vereinbart werden, dass die Liquidation unterbleiben soll.
2) Der Beschluss der Generalversammlung ist nach den Vorschriften über die Auflösung zu fassen und beim Handelsregister anzumelden.
3) Mit der Eintragung dieses Beschlusses ist der Übergang des Vermögens der Gesellschaft mit Einschluss der Schulden vollzogen und die Firma der Gesellschaft erloschen.
4) Handelt es sich um Übertragung von Grundstücken oder sonstiger grundbuchlicher Rechte, so erfolgt sie gestützt auf den Eintrag im Handelsregister.

## Art. 355a II. Vereinfachte Kapitalherabsetzung bei Verlusten {#art_355a}

1) Die Aufforderung an die Gläubiger und ihre Befriedigung oder Sicherstellung können unterbleiben, wenn die Kapitalherabsetzung zum Zweck hat, Verluste auszugleichen oder Beträge einer speziellen Reserve zuzuführen. Im Beschluss ist festzusetzen, dass die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
2) Der Betrag der Reserve darf 10 % des herabgesetzten Aktienkapitalsnicht übersteigen. Sie darf nur dazu verwendet werden, Verluste auszugleichen oder durch Umwandlung von Reserven das Aktienkapital zu erhöhen.
3) Die Beträge, die aus der vereinfachten Kapitalherabsetzung bei Verlusten gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Aktionäre und nicht dazu verwendet werden, die Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien.
4) Sind verschiedene Gattungen von Aktien ausgegeben worden, und handelt es sich dabei nicht um Vorzugsaktien in Bezug auf das Liquidationsergebnis oder ist es anlässlich der Ausgabe nicht anders bestimmt worden, so werden bei der Kapitalherabsetzung die früher ausgegebenen Aktien vor den später ausgegebenen betroffen.

## Art. 356 III. Kapitalrückzahlung unter Vorbehalt der Wiedereinzahlung {#art_356}

1) Die Generalversammlung kann nach Massgabe der ursprünglichen Statuten oder auf dem Weg der Statutenänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen beschliessen, dass ohne Einhaltung der für die Rückzahlung an die Aktionäre vorgesehenen Bestimmungen ein Teil des Aktienkapitals, das jedoch nicht unter 25 % beziehungsweise 50 %, wenn Inhaberaktien ausgegeben worden sind, auf jede Aktie heruntergehen darf, an die Aktionäre zurückbezahlt wird unter dem ausdrücklichen Vorbehalt späterer Wiedereinzahlung auf Verlangen eines im Beschluss bezeichneten Organs. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
2) Die Kapitalrückzahlung kann nur mit Mitteln erfolgen, die gemäss Art. 312 ausgeschüttet werden können.
3) Die betroffenen Aktionäre behalten ihre Rechte gegenüber der Gesellschaft, mit Ausnahme des Rechts auf Teilnahme an der Ausschüttung einer ersten Dividende für Aktien, die nicht von der Kapitalrückzahlung betroffen sind.

## Art. 357 IV. Zusammenlegung und Verminderung der Zahl der Aktien {#art_357}

1) Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Herabsetzung des Aktienkapitals vorhanden, so kann eine solche unter Zustimmung der Aktionäre auch auf dem Weg der Zusammenlegung der Aktien durchgeführt werden.
2) Ist ein Beschluss auf Zusammenlegung und Verminderung der Zahl der Aktien mit drei Viertel Mehrheit aller Stimmen in der Generalversammlung gefasst worden, so verfallen die Aktien der nicht zustimmenden Aktionäre an die Gesellschaft und sie können nach dem Ergebnis einer aufgestellten Liquidationsbilanz in Geld abgefunden werden.

## Art. 359 2. Freiwillige Aktienamortisation {#art_359}

1) Im Fall der Kapitalherabsetzung durch Amortisation von Aktien, die von der Gesellschaft selbst oder einer im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelnden Person erworben worden sind, muss die Amortisation durch die Generalversammlung beschlossen werden.
2) Art. 355 Abs. 4 und 5 sind anwendbar, es sei denn, es handelt sich um voll eingezahlte Aktien, die der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder die mit Hilfe von Mitteln, die nach Art. 312 ausgeschüttet werden dürfen, eingezogen werden; in diesen Fällen ist ein Betrag in Höhe des Nennbetrags oder des rechnerischen Werts (bei Quotenaktien) aller eingezogenen Aktien in eine Reserve einzubringen. Diese Reserve darf, ausser im Falle der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals, nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden; sie darf nur dazu verwendet werden, Verluste auszugleichen oder durch Umwandlung von Reserven das gezeichnete Kapital zu erhöhen.
3) Art. 355a ist in den Fällen des Abs. 1 nicht anzuwenden. Sofern mehrere Gattungen von Aktien vorhanden sind, gelten die Vorschriften des Art. 173. Die Beschlüsse sind im Sinne von Art. 355 Abs. 1 zu fassen und entsprechend Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.

## Art. 360 3. Ausgabe von Genussaktien bei Auslosung {#art_360}

1) Im Falle der Auslosung von Aktien können die Statuten vorsehen, dass für die ausgelosten und zurückbezahlten Aktien übertragbare Genussaktien (Ersatzaktien) ausgegeben werden, die keinen Nennwert darstellen, wohl aber Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht und das Recht auf einen Anteil am Reingewinn und am Liquidationsergebnis, gewähren.
2) Im übrigen können mit Zustimmung des Amtes für Justiz auch in andern Fällen Genussaktien ausgegeben werden.

## Art. 362 {#art_362}

Aufgehoben

## Art. 364 2. Haftung {#art_364}

1) Wenn eine Herabsetzung des Aktienkapitals unter Verletzung der gesetzlichen oder statutarischen Bestimmungen erfolgt ist, so haften die schuldigen Mitglieder der Organe, sowie der Aktionär, der eine Leistung empfangen hat, unbeschränkt und solidarisch für den der Gesellschaft absichtlich oder fahrlässig zugefügten Schaden nach den Vorschriften über die Verantwortlichkeit.
2) Wenn über das Vermögen der Gesellschaft binnen Jahresfrist, seitdem die Aktie einer Gesellschaft zurückbezahlt oder ihr Nominalwert statt der Rückzahlung herabgesetzt worden ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, so haften der Aktionär und der Einlöser der Aktie der Insolvenzmasse für den empfangenen Betrag oder den erlassenen Rest auf Einzahlung, ohne dass sie ein Recht auf Verrechnung oder ein Retentionsrecht hierfür an Sachen der Gesellschaft geltend machen dürfen.

## Art. 365 III. Zwangsreservefonds {#art_365}

Aktiengesellschaften mit veränderlichem Aktienkapital benötigen keinen Reservefonds.

## Art. 366 IV. Umwandlung {#art_366}

1) Sofern durch allmähliche Rückzahlung das Aktienkapital aufgezehrt wird und nicht Genussaktien ausgegeben worden sind, haben die Statuten zu bestimmen, in welcher Rechtsform das Unternehmen weiter bestehen soll, wie als Anstalt, Stiftung und dergleichen.
2) Die Umwandlung ohne Liquidation einer Gesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital in eine Aktiengesellschaft mit unveränderlichem Aktienkapital bedingt eine Statutenänderung, die erforderliche Änderung der Firma nebst der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.
3) Die Umwandlung ohne Liquidation einer Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital in eine Genossenschaft mit Anteilen ohne Haftungs- und Nachschusspflicht, ist zu jeder Zeit aufgrund eines Gesellschaftsbeschlusses mit Statutenänderung und Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister möglich.
K. Mitwirkung der Aktionäre bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften
I. Im Allgemeinen

## Art. 367 1. Gegenstand und Geltungsbereich {#art_367}

1) Dieser Unterabschnitt legt die Anforderungen an die Ausübung bestimmter, mit Stimmrechtsaktien verbundener Rechte von Aktionären im Zusammenhang mit der Generalversammlung von im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften (Art. 262a Abs. 1), die ihren Sitz im Inland haben, fest. Er legt ausserdem besondere Anforderungen fest, um die langfristige Mitwirkung der Aktionäre zu fördern; diese gelten für:
1. die Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von Informationen und Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten;
2. die Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern;
3. die Vergütungspolitik und den Vergütungsbericht;
4. die Transparenz von und Zustimmung zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen oder Personen.
2) Die Art. 367b bis 367f gelten für Intermediäre, die Aktionären oder anderen Intermediären Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem in einem EWR-Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.
3) Die Art. 367h bis 367l gelten für:
1. institutionelle Anleger, für die Liechtenstein der Herkunftsmitgliedstaat im Sinne einer anwendbaren sektorspezifischen EWR-Rechtsvorschrift ist und die entweder direkt oder über einen Vermögensverwalter in Aktien investieren, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden;
2. Vermögensverwalter, für die Liechtenstein der Herkunftsmitgliedstaat im Sinne einer anwendbaren sektorspezifischen EWR-Rechtsvorschrift ist und die im Namen von Anlegern in solche Aktien investieren;
3. Stimmrechtsberater, die ihren Sitz im Inland haben, oder, sofern sie weder über einen Sitz im Inland noch in einem anderen EWR-Mitgliedstaat verfügen, ihre Hauptverwaltung im Inland haben, oder, sofern sie weder über einen Sitz noch über eine Hauptverwaltung im Inland oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat verfügen, eine Niederlassung im Inland haben, und Aktionären Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem in einem EWR-Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.
4) Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten unbeschadet der Bestimmungen sektorspezifischer EWR-Rechtsvorschriften zur Regulierung bestimmter Arten von Gesellschaften oder Rechtssubjekten. Enthalten die Bestimmungen dieses Unterabschnittes spezifischere Regelungen oder fügen sie Anforderungen gegenüber den Bestimmungen, die in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt sind, hinzu, werden die betreffenden Bestimmungen zusammen mit den Bestimmungen dieses Unterabschnittes angewendet.
5) Die Bestimmungen über die Mitwirkung der Aktionäre bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften nach den Art. 332 Abs. 2a, 5 und 6, Art. 332a, 334 Abs. 5, Art. 339a bis 339e und 340a bleiben unberührt.

## Art. 367a 2. Begriffe {#art_367a}

Im Sinne dieses Unterabschnittes gelten als
1. "Intermediär": eine Person, wie insbesondere eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/65/EU, ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und ein Zentralverwahrer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Dienstleistungen der Verwahrung oder Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten im Namen von Aktionären oder anderen Personen erbringt;
2. "institutioneller Anleger":
a) ein Unternehmen, das Tätigkeiten der Lebensversicherung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 und der Rückversicherung im Sinne von Art. 13 Ziff. 7 der Richtlinie 2009/138/EG ausübt, sofern diese Tätigkeiten sich auf Lebensversicherungsverpflichtungen beziehen, und welches nicht nach der genannten Richtlinie ausgeschlossen ist;
b) eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Art. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341;
3. "Vermögensverwalter": eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die Portfolioverwaltungsdienstleistungen für Anleger erbringt, ein Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2011/61/EU, der die Bedingungen für eine Ausnahme nach Art. 3 der genannten Richtlinie nicht erfüllt, oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2009/65/EG oder eine gemäss der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft, sofern diese keine gemäss der genannten Richtlinie für ihre Verwaltung zugelassene Verwaltungsgesellschaft ernannt hat;
4. "Stimmrechtsberater": eine juristische Person, die gewerbsmässig und entgeltlich Offenlegungen durch Gesellschaften und gegebenenfalls andere Informationen börsenkotierter Gesellschaften analysiert, um Anleger für ihre Abstimmungsentscheidungen zu informieren, indem sie Recherchen, Beratungen oder Stimmempfehlungen in Bezug auf die Ausübung von Stimmrechten erteilt;
5. "Informationen über die Identität von Aktionären": Informationen, die es ermöglichen, die Identität eines Aktionärs festzustellen, und mindestens Folgendes enthalten:
a) Name und Kontaktdaten (einschliesslich vollständiger Anschrift und gegebenenfalls E-Mail-Adresse) des Aktionärs und, sofern es sich um eine juristische Person handelt, ihre Registernummer oder, falls keine Registernummer vorhanden, ihre eindeutige Kennung, wie etwa die Rechtsträgerkennung;
b) die Anzahl der gehaltenen Aktien; und
c) soweit dies von der Gesellschaft angefordert wird, eine oder mehrere der folgenden Angaben: die Kategorien oder Gattungen der gehaltenen Aktien oder das Datum, ab dem die Aktien gehalten werden;
6. "Mitglied der Unternehmensleitung": jedes Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Gesellschaft sowie der Geschäftsführung bzw. der Geschäftsleitung.
II. Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von Informationen und Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten

## Art. 367b 1. Identifizierung der Aktionäre {#art_367b}

1) Gesellschaften haben das Recht, ihre Aktionäre zu identifizieren.
2) Intermediäre haben der Gesellschaft auf deren Antrag oder auf Antrag eines von der Gesellschaft benannten Dritten unverzüglich die Informationen über die Identität von Aktionären zu übermitteln.
3) In einer Kette von Intermediären haben die Intermediäre den Antrag nach Abs. 1 unverzüglich untereinander weiterzuleiten, sodass die Informationen über die Identität der Aktionäre direkt der Gesellschaft oder dem von der Gesellschaft benannten Dritten von demjenigen Intermediär übermittelt werden, der über die angeforderten Informationen verfügt. Jeder Intermediär in der Kette hat die Informationen über die Identität von Aktionären, über die er verfügt, der Gesellschaft oder dem von der Gesellschaft benannten Dritten zur Verfügung zu stellen.
4) Mit der Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären gemäss dieser Bestimmung verstossen Intermediäre nicht gegen vertragliche oder gesetzliche Verbote betreffend die Offenlegung von Informationen.

## Art. 367c 2. Übermittlung von Informationen {#art_367c}

1) Intermediäre haben unverzüglich folgende Informationen seitens der Gesellschaft an die Aktionäre oder allfällige von den Aktionären benannte Dritte zu übermitteln:
1. die Informationen, welche die Gesellschaft den Aktionären erteilen muss, damit sie die aus ihren Aktien erwachsenden Rechte ausüben können, und die für alle Aktionäre bestimmt sind, die Aktien der betreffenden Gattung halten; oder
2. wenn die Informationen nach Ziff. 1 den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung stehen, eine Mitteilung, dass die Informationen dort zu finden sind.
2) Die Gesellschaften haben den Intermediären die Informationen nach Abs. 1 Ziff. 1 oder die Mitteilung nach Abs. 1 Ziff. 2 rechtzeitig und in standardisierter Form zu übermitteln.
3) Die Informationen nach Abs. 1 Ziff. 1 oder die Mitteilung nach Abs. 1 Ziff. 2 müssen nicht übermittelt oder weitergeleitet werden, wenn die Gesellschaften diese Informationen oder diese Mitteilung direkt allen ihren Aktionären oder allfälligen von den Aktionären benannten Dritten übermitteln.
4) Intermediäre haben den Gesellschaften unverzüglich die von den Aktionären erhaltenen Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung von mit den Aktien verbundenen Rechten, im Einklang mit den Anweisungen der Aktionäre, zu übermitteln.
5) In einer Kette von Intermediären hat jeder Intermediär die Informationen nach Abs. 1 und 4 unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weiterzuleiten, es sei denn, die Informationen können vom Intermediär direkt der Gesellschaft oder den Aktionären oder einem allfälligen von den Aktionären benannten Dritten übermittelt werden.

## Art. 367d 3. Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten {#art_367d}

1) Intermediäre haben die Ausübung der Rechte der Aktionäre, einschliesslich des Rechts auf Teilnahme an und Stimmabgabe in der Generalversammlung, durch mindestens eine der folgenden Massnahmen zu erleichtern:
1. Sie treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit die Aktionäre oder allfällige von den Aktionären benannte Dritte ihre Rechte selbst ausüben können.
2. Sie üben die mit den Aktien verbundenen Rechte mit ausdrücklicher Genehmigung und gemäss den Anweisungen der Aktionäre zu deren Gunsten aus.
2) Im Fall einer elektronischen Stimmabgabe (Art. 332a Abs. 2) ist derjenigen Person, welche die Stimme abgegeben hat, von der Gesellschaft eine elektronische Bestätigung des Eingangs der Stimmabgabe zu übermitteln.
3) Aktionäre oder allfällige von den Aktionären benannte Dritte können binnen drei Monaten nach der Generalversammlung von der Gesellschaft eine Bestätigung darüber verlangen, dass ihre Stimmen wirksam aufgezeichnet und gezählt wurden, sofern ihnen diese Information nicht bereits zur Verfügung steht.
4) Erhalten Intermediäre eine Bestätigung nach Abs. 2 oder 3, haben sie diese unverzüglich den Aktionären oder allfälligen von den Aktionären benannten Dritten zu übermitteln. Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, haben diese die erhaltene Bestätigung unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weiterzuleiten, es sei denn, die Bestätigung kann direkt dem betreffenden Aktionär oder einem allfälligen von diesem benannten Dritten übermittelt werden.

## Art. 367e 4. Nichtdiskriminierung, Verhältnismässigkeit und Transparenz der Kosten {#art_367e}

1) Intermediäre haben die Entgelte für jede Dienstleistung, die nach Art. 367b bis 367d erbracht wurde, offen zu legen.
2) Sämtliche Entgelte, die von einem Intermediär von den Aktionären, von den Gesellschaften oder von anderen Intermediären verlangt werden, haben diskriminierungsfrei und im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistung entstanden sind, angemessen zu sein. Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von Rechten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen sind nur zulässig, wenn sie entsprechend gerechtfertigt sind und den Unterschieden bei den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, entsprechen.

## Art. 367f 5. Verarbeitung personenbezogener Daten der Aktionäre {#art_367f}

1) Gesellschaften und Intermediäre dürfen personenbezogene Daten der Aktionäre für die Zwecke der Identifikation, der Kommunikation, der Ausübung der Rechte der Aktionäre und für die Zusammenarbeit mit den Aktionären verarbeiten. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung Anwendung.
2) Erlangen Gesellschaften und Intermediäre Kenntnis davon, dass ein Aktionär nicht mehr Aktionär der Gesellschaft ist, dürfen sie dessen personenbezogene Daten vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht länger als zwölf Monate speichern.
3) Juristische Personen haben das Recht auf Berichtigung unvollständiger oder unrichtiger Angaben zu ihrer Identität als Aktionäre.

## Art. 367g 6. Informationen über die Durchführung {#art_367g}

Das Amt für Justiz hat die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) über wesentliche praktische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Art. 367b bis 367f oder bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen durch Intermediäre zu unterrichten.
III. Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern

## Art. 367h 1. Mitwirkungspolitik {#art_367h}

1) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben eine Mitwirkungspolitik auszuarbeiten und öffentlich bekannt zu machen. In der Mitwirkungspolitik wird beschrieben, wie institutionelle Anleger und Vermögensverwalter:
1. die Mitwirkung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren;
2. die Gesellschaften, in die sie investiert haben, hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten überwachen, insbesondere in Bezug auf Strategien, finanzielle und nicht finanzielle Leistungen und Risiken, Kapitalstrukturen, soziale und ökologische Auswirkungen und Corporate Governance;
3. Dialoge mit Gesellschaften führen, in die sie investiert haben;
4. Stimmrechte und andere mit Aktien verbundene Rechte ausüben;
5. mit anderen Aktionären zusammenarbeiten;
6. mit einschlägigen Interessenträgern der Gesellschaften, in die sie investiert haben, kommunizieren; und
7. mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten im Zusammenhang mit ihrem Engagement umgehen.
2) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben jährlich öffentlich bekannt zu machen, wie sie die Mitwirkungspolitik umgesetzt haben, einschliesslich einer allgemeinen Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen und ihres Rückgriffs auf Dienste von Stimmrechtsberatern. Sie haben zudem ihr Abstimmungsverhalten in Generalversammlungen von Gesellschaften zu veröffentlichen, an denen sie Aktien halten, sofern es sich nicht um eine Abstimmung handelt, die wegen ihres Gegenstands oder des Umfangs der Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend ist.
3) Erfüllen institutionelle Anleger und Vermögensverwalter eine oder mehrere Vorgaben nach Abs. 1 und 2 nicht oder nicht vollständig, haben sie öffentlich zu erklären, warum sie dies nicht tun.
4) Die Informationen nach Abs. 1 bis 3 sind auf der Internetseite des institutionellen Anlegers oder Vermögensverwalters kostenfrei öffentlich zur Verfügung zu stellen. Setzt ein Vermögensverwalter die Mitwirkungspolitik, einschliesslich der Stimmabgabe, im Namen eines institutionellen Anlegers um, so hat der institutionelle Anleger darauf zu verweisen, wo die betreffenden Informationen über die Stimmabgabe vom Vermögensverwalter veröffentlicht wurden.
5) Die für institutionelle Anleger und Vermögensverwalter geltenden Bestimmungen zu Interessenkonflikten, einschliesslich Art. 14 der Richtlinie 2011/61/EU, Art. 12 Abs. 1 Bst. b und Art. 14 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie 2009/65/EG und ihre jeweiligen Durchführungsbestimmungen sowie Art. 23 der Richtlinie 2014/65/EU, finden auch auf Mitwirkungstätigkeiten Anwendung.

## Art. 367i 2. Anlagestrategie institutioneller Anleger und Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern {#art_367i}

1) Institutionelle Anleger haben öffentlich bekannt zu machen, inwieweit die Hauptelemente ihrer Anlagestrategie dem Profil und der Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, entsprechen und wie sie zur mittel- und langfristigen Wertentwicklung ihrer Vermögenswerte beitragen.
2) Investiert ein Vermögensverwalter im Namen eines institutionellen Anlegers, unabhängig davon, ob mit einem Ermessenspielraum im Rahmen eines Einzelkundenmandates oder im Rahmen eines Organismus für gemeinsame Anlagen, hat der institutionelle Anleger folgende Informationen über seine Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter öffentlich bekannt zu machen:
1. wie durch die Vereinbarung Anreize dafür geschaffen werden, dass der Vermögensverwalter seine Anlagestrategie und Anlageentscheidungen auf das Profil und die Laufzeit der Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, des institutionellen Anlegers abstimmt;
2. wie durch die Vereinbarung Anreize dafür geschaffen werden, dass der Vermögensverwalter Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Bewertung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der finanziellen und nicht finanziellen Leistung der Gesellschaft, in die investiert werden soll, trifft und sich in die Gesellschaft einbringt, in die investiert wurde, um deren Leistung mittel- bis langfristig zu verbessern;
3. wie die Methode und der massgebliche Zeitraum für die Bewertung der Leistung des Vermögensverwalters und die Vergütung für Vermögensverwaltungsdienste dem Profil und der Laufzeit der Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, des institutionellen Anlegers entsprechen und wie diese die langfristige Gesamtleistung berücksichtigen;
4. wie der institutionelle Anleger die dem Vermögensverwalter entstandenen Portfolioumsatzkosten überwacht und wie er einen angestrebten Portfolioumsatz oder eine angestrebte Portfolio-Umsatzbreite festlegt und überwacht;
5. die Laufzeit der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter.
3) Sind eine oder mehrere der Informationen nach Abs. 2 nicht in der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter enthalten, hat der institutionelle Anleger öffentlich zu erklären, warum dies der Fall ist.
4) Die Informationen nach Abs. 1 bis 3 sind auf der Internetseite des institutionellen Anlegers kostenfrei zur Verfügung zu stellen und jährlich zu aktualisieren, es sei denn, es gibt keine wesentliche Änderung. Institutionellen Anlegern, die durch die Richtlinie 2009/138/EG reguliert werden, können diese Information stattdessen in ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage nach Art. 51 der genannten Richtlinie aufnehmen.

## Art. 367k 3. Transparenz bei Vermögensverwaltern {#art_367k}

1) Vermögensverwalter haben gegenüber institutionellen Anlegern, mit denen sie eine Vereinbarung nach Art. 367i Abs. 2 geschlossen haben, jährlich offen zu legen, wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dieser Vereinbarung in Einklang steht und zur mittel- und langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte des institutionellen Anlegers beiträgt. Dazu gehört eine Berichterstattung über:
1. die mittel- bis langfristigen wesentlichen Hauptrisiken, die mit den Investitionen verbunden sind;
2. die Zusammensetzung des Portfolios, die Portfolioumsätze und die Portfolioumsatzkosten;
3. den Einsatz von Stimmrechtsberatern für die Zwecke von Mitwirkungstätigkeiten; sowie
4. ihre Politik in Bezug auf die Wertpapierleihe und die Frage, wie sie gegebenenfalls angewendet wird, um ihre Mitwirkungstätigkeiten zu verwirklichen, insbesondere zur Zeit der Generalversammlung der Gesellschaften, in die investiert wurde.
2) Zur Offenlegung nach Abs. 1 gehören auch Informationen darüber, ob und gegebenenfalls wie die Vermögensverwalter Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Beurteilung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Leistung, einschliesslich der nicht finanziellen Leistung, der Gesellschaft treffen, in die investiert wurde, und ob und gegebenenfalls welche Interessenkonflikte es im Zusammenhang mit den Mitwirkungstätigkeiten gab und wie mit diesen umgegangen wurde.
3) Sofern die Informationen nach Abs. 1 bereits öffentlich zugänglich sind, entfällt die Offenlegungspflicht.

## Art. 367l 4. Transparenz bei Stimmrechtsberatern {#art_367l}

1) Stimmrechtsberater haben jährlich zu erklären, dass sie den Vorgaben eines Verhaltenskodex entsprochen haben und entsprechen oder ob von einer oder mehreren Empfehlungen des Verhaltenskodex abgewichen wurde und wird und welche Massnahmen stattdessen getroffen wurden. Sofern Stimmrechtsberater keinen Verhaltenskodex einhalten, haben sie zu erklären, warum nicht.
2) Stimmrechtsberater haben jährlich folgende Informationen zu veröffentlichen:
1. die wesentlichen Merkmale der von ihnen verwendeten Methoden und Modelle;
2. ihre Hauptinformationsquellen;
3. die eingerichteten Verfahren zur Sicherstellung der Qualität der Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen sowie die Qualifikationen der beteiligten Mitarbeiter;
4. ob und gegebenenfalls wie sie nationale Marktbedingungen sowie rechtliche, regulatorische und unternehmensspezifische Bedingungen berücksichtigen;
5. die wesentlichen Merkmale der verfolgten Stimmrechtspolitik für die einzelnen Märkte;
6. ob sie einen Dialog mit den Gesellschaften, die ihre Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen betreffen, und mit den Interessenträgern der Gesellschaft unterhalten und gegebenenfalls welchen Ausmasses und welcher Art dieser Dialog ist;
7. die Vorgehensweise im Hinblick auf die Vermeidung und Behandlung potenzieller Interessenkonflikte.
3) Die Informationen nach Abs. 1 und 2 sind auf der Internetseite des Stimmrechtsberaters für mindestens drei Jahre öffentlich zugänglich zu machen und jährlich zu aktualisieren.
4) Stimmrechtsberater haben ihre Kunden unverzüglich über tatsächliche oder potentielle Interessenkonflikte sowie über diesbezügliche Gegenmassnahmen zu informieren.
5) Dieser Artikel gilt auch für Stimmrechtsberater, die weder ihren Sitz noch ihre Hauptverwaltung in einem EWR-Mitgliedstaat haben und ihre Tätigkeiten über eine Niederlassung im Inland ausüben.
IV. Vergütungspolitik und Vergütungsbericht

## Art. 367m 1. Grundsätze für die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung {#art_367m}

1) Der Aufsichtsrat oder, sofern ein solcher nicht bestellt ist, der Verwaltungsrat, hat Grundsätze für die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung aufzustellen (Vergütungspolitik).
2) Die Vergütungspolitik hat die Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern und zu erläutern, wie sie das tut. Sie muss klar und verständlich sein.
3) Die Vergütungspolitik hat zu enthalten:
1. eine Beschreibung der verschiedenen festen und variablen Vergütungsbestandteile, die den Mitgliedern der Unternehmensleitung gewährt werden können, einschliesslich sämtlicher Boni und anderer Vorteile in jeglicher Form unter Angabe ihres jeweiligen relativen Anteils;
2. eine Erläuterung, wie die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der Gesellschaft in die Festlegung der Vergütungspolitik eingeflossen sind;
3. klare, umfassende und differenzierte Kriterien für allfällig gewährte variable Vergütungsbestandteile;
4. finanzielle und nicht finanzielle Leistungskriterien, einschliesslich etwaiger Kriterien im Zusammenhang mit der sozialen Verantwortung der Gesellschaft sowie Erläuterungen, inwiefern diese Kriterien die Ziele nach Abs. 2 fördern und mit welchen Methoden die Erfüllung der Kriterien festgestellt werden;
5. Informationen zu etwaigen Wartefristen sowie zur Möglichkeit der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern;
6. eine Erläuterung, inwiefern allfällig gewährte aktienbezogene Vergütungen die Ziele nach Abs. 2 fördern, und eine Präzisierung von allfälligen Warte- und Haltefristen;
7. die Laufzeit der Verträge der Mitglieder der Unternehmensleitung, die massgeblichen Kündigungsfristen, die Hauptmerkmale von Zusatzpensionssystemen und Vorruhestandsprogrammen sowie die Bedingungen für die Beendigung und die dabei zu leistenden Zahlungen;
8. Erläuterungen zum Verfahren, wie die Vergütungspolitik festgelegt, überprüft und umgesetzt wird, einschliesslich wie sie Interessenkonflikte vermeidet oder mit ihnen umgeht sowie gegebenenfalls die Rolle eines allfälligen Vergütungsausschusses oder anderer betroffener Ausschüsse.
4) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die Gesellschaft vorübergehend von ihrer Vergütungspolitik abweichen, sofern diese die Vorgehensweise für eine solche Abweichung beschreibt und diejenigen Teile festlegt, von denen abgewichen werden darf. Als aussergewöhnliche Umstände gelten nur Situationen, in denen die Abweichung von der Vergütungspolitik für die langfristige Entwicklung der Gesellschaft oder die Sicherstellung ihrer Rentabilität erforderlich ist.
5) In jeder überarbeiteten Vergütungspolitik sind sämtliche wesentlichen Änderungen zu beschreiben und zu erläutern. Es ist zudem zu beschreiben, wie die Abstimmungen und Ansichten der Aktionäre zur Vergütungspolitik und den Vergütungsberichten seit der letzten Abstimmung über die Vergütungspolitik in der Generalversammlung berücksichtigt wurden.

## Art. 367n 2. Abstimmung über die Vergütungspolitik und Veröffentlichung {#art_367n}

1) Die Vergütungspolitik ist der Generalversammlung mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung zur Abstimmung vorzulegen. Die Abstimmung hat empfehlenden Charakter. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
2) Die Gesellschaft darf die Mitglieder der Unternehmensleitung nur entsprechend einer Vergütungspolitik entlohnen, die der Generalversammlung zur Abstimmung vorgelegt wurde. Lehnt die Generalversammlung die vorgeschlagene Vergütungspolitik ab, so hat die Gesellschaft in der darauffolgenden Generalversammlung eine überarbeitete Vergütungspolitik vorzulegen.
3) Die Vergütungspolitik ist nach der Abstimmung in der Generalversammlung zusammen mit dem Datum und dem Ergebnis der Abstimmung spätestens am zweiten Werktag nach der Generalversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen und hat dort mindestens für die Dauer ihrer Gültigkeit kostenfrei zugänglich zu bleiben.

## Art. 367o 3. Erstellung und Inhalt eines Vergütungsberichts für die Bezüge der Mitglieder der Unternehmensleitung {#art_367o}

1) Der Aufsichtsrat oder, sofern ein solcher nicht bestellt ist, der Verwaltungsrat hat einen klaren und verständlichen Vergütungsbericht zu erstellen. Dieser hat einen umfassenden Überblick über die im Laufe des letzten Geschäftsjahres den aktuellen und ehemaligen Mitgliedern der Unternehmensleitung nach der in Art. 367m genannten Vergütungspolitik gewährte oder geschuldete Vergütung einschliesslich sämtlicher Vorteile in jeglicher Form zu bieten.
2) Der Vergütungsbericht hat die folgenden Informationen über die Vergütung der einzelnen Mitglieder der Unternehmensleitung zu enthalten:
1. die Gesamtvergütung, aufgeschlüsselt nach Bestandteilen, den relativen Anteil von festen und variablen Vergütungsbestandteilen sowie eine Erläuterung, wie die Gesamtvergütung der von der Generalversammlung empfohlenen Vergütungspolitik entspricht, einschliesslich Angaben dazu, wie die Gesamtvergütung die langfristige Leistung der Gesellschaft fördert und wie die Leistungskriterien angewendet wurden;
2. die jährliche Veränderung der Gesamtvergütung, des Ertrags der Gesellschaft und der durchschnittlichen Entlohnung der sonstigen Arbeitnehmer der Gesellschaft auf Vollzeitäquivalenzbasis, zumindest für die letzten fünf Geschäftsjahre und in einer Weise, die einen Vergleich ermöglicht;
3. jegliche Vergütung von Unternehmen derselben Gruppe im Sinne von Art. 2 Ziff. 11 der Richtlinie 2013/34/EU;
4. die Anzahl der gewährten oder angebotenen Aktien und Aktienoptionen und die wichtigsten Bedingungen für die Ausübung der Rechte, einschliesslich des Ausübungspreises, des Ausübungsdatums und etwaiger Änderungen dieser Bedingungen;
5. Informationen dazu, ob und wie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern;
6. Informationen zu etwaigen Abweichungen vom Verfahren zur Umsetzung der Vergütungspolitik nach Art. 367m Abs. 2 und 3 sowie zu etwaigen Abweichungen, die nach Art. 367m Abs. 4 praktiziert wurden, einschliesslich einer Erläuterung der Art der aussergewöhnlichen Umstände, und die Angabe der konkreten Teile, von denen abgewichen wurde.
3) In den Vergütungsbericht dürfen keine besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten einzelner Mitglieder der Unternehmensleitung im Sinne von Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 oder personenbezogene Daten aufgenommen werden, die sich auf die Familiensituation einzelner Mitglieder des Vorstandes beziehen.
4) Die Gesellschaft hat die personenbezogenen Daten von Mitgliedern der Unternehmensleitung, die in den Vergütungsbericht aufgenommen wurden, nur zum Zweck, die Transparenz in Bezug auf die Vergütung zu erhöhen, zu verarbeiten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Mitglieder der Unternehmensleitung ihrer Rechenschaftspflicht besser nachkommen und die Aktionäre deren Vergütung besser überwachen können.
5) Unbeschadet längerer, in sektorspezifischen EWR-Rechtsvorschriften festgelegter Fristen darf die Gesellschaft die personenbezogenen Daten von Mitgliedern der Unternehmensleitung, die in den Vergütungsbericht aufgenommen wurden, nach zehn Jahren ab der Veröffentlichung des Vergütungsberichts nicht mehr öffentlich zugänglich machen.

## Art. 367p 4. Recht auf Abstimmung über den Vergütungsbericht {#art_367p}

1) Der Vergütungsbericht über das letzte Geschäftsjahr ist der Generalversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Die Abstimmung hat empfehlenden Charakter. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Gesellschaft hat im darauffolgenden Vergütungsbericht darzulegen, wie dem Abstimmungsergebnis der letzten Generalversammlung Rechnung getragen wurde.
2) In kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 kann der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahres auch nur als eigener Tagesordnungspunkt zur Erörterung in der Generalversammlung vorgelegt werden. Die Gesellschaft hat im darauffolgenden Vergütungsbericht darzulegen, wie der Erörterung in der letzten Generalversammlung Rechnung getragen wurde.

## Art. 367q 5. Veröffentlichung des Vergütungsberichts {#art_367q}

1) Die Gesellschaft hat den Vergütungsbericht nach der Generalversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft kostenfrei zehn Jahre öffentlich zugänglich zu machen. Der Vergütungsbericht kann auch länger zugänglich bleiben, sofern er nicht mehr die personenbezogenen Daten von Mitgliedern der Unternehmensleitung enthält.
2) Die Revisionsstelle hat zu überprüfen, ob die geforderten Informationen zur Verfügung gestellt wurden.

## Art. 367r V. Transparenz von und Zustimmung zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen oder Personen {#art_367r}

1) Ein wesentliches Geschäft mit nahestehenden Unternehmen oder Personen bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates oder, sofern ein solcher nicht bestellt ist, der Generalversammlung und der Bekanntmachung nach Abs. 4, sofern es sich nicht um eine Ausnahme nach Abs. 5 oder 6 handelt.
2) Nahestehende Unternehmen und Personen sind diejenigen nach den internationalen Rechnungslegungsstandards, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurden.
3) Ein Geschäft ist wesentlich, wenn sein Wert 5 % der Bilanzsumme der Gesellschaft übersteigt. Dabei ist für das jeweilige Geschäftsjahr die Bilanzsumme aus jenem Jahresabschluss massgeblich, welcher der ordentlichen Generalversammlung des vorangegangenen Geschäftsjahres vorzulegen war. Bei einem Mutterunternehmen, das einen Konzernabschluss zu erstellen hat, tritt an die Stelle der Bilanzsumme die Summe der entsprechenden Vermögenswerte im Konzernabschluss. Werden innerhalb eines Geschäftsjahres mit derselben nahestehenden Person oder demselben nahestehenden Unternehmen mehrere Geschäfte geschlossen, die bei isolierter Betrachtung nicht wesentlich wären, so sind ihre Werte zusammenzurechnen.
4) Die Gesellschaft hat ein Geschäft im Sinne von Abs. 1 spätestens zum Zeitpunkt seines Abschlusses in der für Bekanntmachungen an Aktionäre vorgesehenen Art und Weise bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss jedenfalls die Namen der nahestehenden Unternehmen und Personen, das Datum des Geschäfts sowie den Hinweis enthalten, dass nähere Informationen über das Geschäft auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbar sind. Diese Informationen umfassen zumindest die Art des Verhältnisses zu den nahestehenden Unternehmen und Personen, deren Namen, das Datum und den Wert des Geschäfts sowie alle weiteren für die Beurteilung notwendigen Angaben, ob das Geschäft aus Sicht der Gesellschaft und aller Aktionäre, die keine nahestehenden Unternehmen und Personen sind, angemessen und vernünftig ist. Die Informationen müssen bis zum Ende des Geschäftsjahres, das nach dem Abschluss des betreffenden Geschäfts beginnt, auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein.
5) Ein im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb und zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossenes Geschäft im Sinne von Abs. 1 bedarf weder der Zustimmung nach Abs. 1 noch der Bekanntmachung nach Abs. 4. Die Gesellschaft hat ein internes Verfahren festzulegen, in dem regelmässig zu bewerten ist, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. An dieser Bewertung dürfen die nahestehenden Unternehmen und Personen nicht teilnehmen.
6) Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, bedürfen auch folgende Geschäfte im Sinne von Abs. 1 weder der Zustimmung nach Abs. 1 noch der Bekanntmachung nach Abs. 4:
1. Geschäfte zwischen der Gesellschaft und:
a) einem inländischen Tochterunternehmen;
b) einem ausländischen Tochterunternehmen, sofern es sich um ein hundertprozentiges Tochterunternehmen oder um ein Tochterunternehmen handelt, an dem keine anderen der Gesellschaft nahestehende Unternehmen und Personen beteiligt sind;
c) einem ausländischen Tochterunternehmen, an dem keine anderen der Gesellschaft nahestehende Unternehmen und Personen beteiligt sind, sofern im ausländischen Recht Vorschriften zum angemessenen Schutz der Interessen der Gesellschaft, des Tochterunternehmens und ihrer Aktionäre, die keine nahestehenden Unternehmen und Personen sind, bei derartigen Geschäften vorgesehen sind;
2. Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Fusion oder die Umwandlung, nach dem SE-Gesetz oder nach dem Übernahmegesetz von der Generalversammlung zu beschliessen sind;
3. Geschäfte betreffend die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung, die entsprechend der Vergütungspolitik der Gesellschaft (Art. 367m) gewährt oder geschuldet werden;
4. Geschäfte von Kreditinstituten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Grundlage von Massnahmen zum Schutz ihrer Stabilität, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt wurden;
5. Geschäfte, die allen Aktionären unter den gleichen Bedingungen angeboten werden und bei denen die Gleichbehandlung aller Aktionäre und der Schutz der Interessen der Gesellschaft gewährleistet sind.
7) Die Gesellschaft muss auch wesentliche Geschäfte zwischen ihr nahestehenden Unternehmen und Personen sowie ihren Tochterunternehmen nach Abs. 4 bekannt machen, sofern es sich nicht um einen der nach Abs. 5 oder 6 ausgenommenen Fälle handelt.

## Art. 367s VI. Aufsicht {#art_367s}

1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnittes wird im Rahmen der jährlichen gesetzlichen Prüfungs- beziehungsweise Reviewpflichten geprüft und vom Wirtschaftsprüfer oder der Revisionsstelle, welche die Prüfung beziehungsweise den Review durchgeführt hat, bestätigt.
2) Stellt der Wirtschaftsprüfer oder die Revisionsstelle bei der Prüfung beziehungsweise dem Review nach Abs. 1 fest, dass gegen zwingende Bestimmungen dieses Unterabschnittes verstossen wurde, ist dem Amt für Justiz Bericht zu erstatten.
3) Erhält das Amt für Justiz einen Bericht nach Abs. 2, fordert es die betreffende Gesellschaft unter Setzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung auf. Wird der Mangel innert der Frist nicht behoben oder ist eine Behebung des Mangels nicht möglich, erstattet das Amt für Justiz unverzüglich Anzeige beim Landgericht.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Aufsicht mit Verordnung.
3. Abschnitt

## Art. 368 A. Begriff {#art_368}

1) Die Kommanditaktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Aktienkapital in Aktien zerlegt ist, und bei der ein oder mehrere Mitglieder den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch gleich einem Kommanditierten haftbar sind.
2) Das Verhältnis der unbeschränkt haftenden Gesellschafter untereinander, gegenüber der Gesamtheit der Aktionäre und Dritten bestimmt sich, soweit nachfolgend nicht Ausnahmen vorgesehen sind, nach den Vorschriften über die Kommanditgesellschaft.
3) Für die Kommanditaktiengesellschaft kommen, soweit es nicht anders vorgesehen ist, die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft zur Anwendung.

## Art. 369 B. Unbeschränkt haftende Mitglieder {#art_369}

1) Die unbeschränkt haftenden Mitglieder (Kommanditierten) sind in den Statuten mit dem vollen Namen oder mit der Firma aufzuführen; dieses ist eine wesentliche Bestimmung gemäss den Vorschriften über das Vernichtbarkeitsverfahren.
2) Der Name und Vorname, der Wohnort und der Beruf beziehungsweise die Firma mit dem Sitz derselben sind im Handelsregister einzutragen und zu veröffentlichen.
3) Änderungen in dieser Mitgliedschaft erfolgen auf dem Wege der Statutenänderung und sind von der Verwaltung zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.
4) Die Vorschrift über das Konkurrenzverbot bei der Kollektivgesellschaft findet auf die Kommanditierten Anwendung, wenn die Einwilligung der übrigen unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht vorliegt und, sofern nicht die Befugnis zur Erteilung durch die Statuten oder durch einen Beschluss der Generalversammlung dem Aufsichtsrat übertragen ist, durch letztere nicht erteilt worden ist.
5) Dem unbeschränkt haftenden Mitgliede steht das Recht zur Kündigung gleich einem Kollektivgesellschafter zu.
6) Wenn eines von mehreren unbeschränkt haftbaren Mitgliedern ausscheidet, stirbt, handlungsunfähig wird oder über sein Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet wird, so wird die Gesellschaft, wo es der Gesellschaftsvertrag nicht anders vorsieht, unter den übrigen fortgesetzt und der Anteil des andern ausgerichtet.

## Art. 371 II. Verwaltung {#art_371}

1) Die Verwaltung steht den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zu.
2) Es können auch dritte Personen oder Firmen durch Gesellschaftsbeschluss ausschliesslich mit der Verwaltung betraut werden, sofern es die Statuten vorsehen.
3) Einem Mitgliede der Verwaltung, das unbeschränkt haftender Gesellschafter ist, kann mangels anderer Statutenbestimmung die Vollmacht zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft nur unter denselben Voraussetzungen entzogen werden, unter denen es einem geschäftsführenden Kollektivgesellschafter gegenüber geschehen darf.
4) Die Mitglieder der Verwaltung, die nicht unbeschränkt haftende Gesellschafter sind, können von der Generalversammlung und den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern gemeinsam oder bei Vorliegen wichtiger Gründe von jedem der letzteren einzeln nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften abberufen werden.

## Art. 372 III. Aufsichtsrat {#art_372}

1) Für die Kommanditaktiengesellschaft ist in allen Fällen ein Aufsichtsrat notwendig, dem die Funktion der Revisionsstelle, in Verbindung mit einer ständigen Aufsicht über die Geschäftsführung, zukommt, und dem durch die Statuten weitere Obliegenheiten übertragen werden können.
2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gleich den Mitgliedern der Verwaltung zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, dort einzutragen und zu veröffentlichen.
3) Der Aufsichtsrat kann namens der Gesellschaft die Mitglieder der Verwaltung zur Rechenschaft ziehen und nötigenfalls vor Gericht belangen.
4) Soweit seine eigene Verantwortlichkeit reicht, sowie bei arglistigem Verhalten von Mitgliedern der Verwaltung, ist er zur Einleitung und Durchführung von Prozessen wider dieselben auch gegen den Willen der Generalversammlung berechtigt.

## Art. 373 D. Auflösung {#art_373}

1) Die Kommanditaktiengesellschaft wird auch beendigt, wenn sämtliche unbeschränkt haftenden Gesellschafter aus irgend einem Grund aus der Gesellschaft ausscheiden.
2) Die Statuten können bestimmen, dass die Auflösung auch schon beim Wegfallen eines einzelnen unbeschränkt haftenden Gesellschafters eintreten soll.
3) Für die Auflösung der Kommanditaktiengesellschaft gelten im übrigen die gleichen Vorschriften wie für die Auflösung der Aktiengesellschaft überhaupt, mit dem Vorbehalt, dass eine Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung vor dem in den Statuten festgestellten Termin nur mit Zustimmung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter erfolgen kann.
4) Für die Auflösung einer Kommanditaktiengesellschaft durch Übernahme seitens einer Aktiengesellschaft oder seitens einer andern Kommanditaktiengesellschaft gelten die Bestimmungen über die Fusion von Aktiengesellschaften.
5) Die Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft kann jederzeit nach der für Statutenänderung vorgesehenen Vorschrift mittels öffentlicher Urkunde ohne Liquidation erfolgen, wenn die Aktientitel vernichtet werden und die erforderlichen Anmeldungen zur Eintragung im Handelsregister erfolgen.
6) Ebenso kann unter Vorbehalt der bisherigen Haftung für die bis zur Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister entstandenen Verbindlichkeiten eine solche Gesellschaft in eine Kommanditistengesellschaft oder Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden.

## Art. 374 E. Andere Zerteilung des Kommanditkapitals {#art_374}

1) Wird ein Kommanditkapital lediglich in dem Sinne in Teile zerlegt, dass diese das Mass der Beteiligung mehrerer Kommanditäre regeln, nicht aber als Aktien behandelt werden sollen, so kommen die Vorschriften über die Kommanditgesellschaft und nicht diejenigen über die Kommanditaktiengesellschaft zur Anwendung, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Kommanditistengesellschaft oder eine Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung vorliegen.
2) Vorbehalten bleiben die Kommanditanteils- und die Kommanditgesellschaft mit Stammanteilen.
4. Abschnitt

## Art. 375 A. Begriff und Abgrenzung {#art_375}

1) Die Anteilsgesellschaft (Gewerkschaft) ist eine Gesellschaft im Sinne dieses Titels mit eigener Firma, deren nicht notwendigerweise in einer Geldsumme bestimmtes Vermögen, vorbehältlich der Einmanngesellschaft, in Quotenanteile über das Vermögen zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet.
2) Die Gesellschafter (Gewerken) haften sowohl für Zubussen (Beiträge) zur Erwerbung und Bewirtschaftung des Vermögens, als auch für alle im Namen der Gesellschaft gegen Dritte eingegangenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber nur mit ihren Anteilen (Kuxen) am gemeinschaftlichen Vermögen.
3) Vereinigungen von Arbeitern oder Angestellten unter der tatsächlichen Bezeichnung Gewerkschaft oder Gewerkverein stehen unter den Vorschriften der betreffenden Verbandspersonen, wie Vereine, Genossenschaften und dergleichen.

## Art. 376 B. Verweisung {#art_376}

1) Auf die Anteilsgesellschaft, insbesondere hinsichtlich ihrer Organisation und Auflösung finden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnittes, aus den allgemeinen Vorschriften oder aus den Statuten eine Abweichung nicht ergibt, die Vorschriften über die eingetragenen Genossenschaften entsprechende Anwendung.
2) Durch die Statuten kann auch ein festes Grundvermögen festgesetzt werden.

## Art. 378 II. Eintragung {#art_378}

1) Die Anmeldung, der der Gesellschaftsvertrag in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beizulegen ist, die Eintragung ins Handelsregister und ihre Bekanntmachung muss nebst dem angeführten Inhalte der Statuten Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Mitglieder der Verwaltung und insbesondere der Vertretung der Gesellschaft enthalten.
2) Aufgehoben

## Art. 380 II. Anteile {#art_380}

1) Bildet das Gesellschaftsvermögen nach näherer Vorschrift der Statuten einen Anteil oder mehrere, welche in letzterem Falle in der Regel auf eine Quote des Vermögens, wie beispielsweise ein Hundertstel lauten und nicht zurückgefordert werden können, so kann darüber auf Grund der Eintragung im Anteilbuch von der Verwaltung ein Anteilschein ausgestellt werden.
2) Anteilscheine sind nach Wahl des Gesellschafters über einzelne Anteile oder über mehrere demselben Gesellschafter zusammen gehörende Anteile auszustellen.
3) Die Anteilscheine sind Wertpapiere gleich Namenaktien und dürfen nur auf den Namen ausgestellt werden, nicht aber auf den Inhaber und ihre allfällige Kraftloserklärung erfolgt nach den für Inhaberpapiere aufgestellten Vorschriften.
4) Ist das Vermögen in mehrere Anteile eingeteilt, so sind die Anteile unteilbar, jedoch kann an einem Anteil ein gemeinschaftliches Eigentum bestehen.
5) Die Gesellschaft kann auch Freianteilscheine über das Vermögen der Gesellschaft ausgeben, ohne dass derjenige, für den die Anteilscheine ausgegeben werden, ihr Vermögenswerte entsprechend der Anteilsquote oder Anteilssumme übergeben hat oder dass er zu Zubussen verpflichtet ist.
6) Soweit nicht eine Ausnahme im Gesetze vorgesehen ist, finden auf den Erwerb eigener Anteile die Vorschriften über den Erwerb eigener Aktien entsprechende Anwendung.

## Art. 381 III. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft {#art_381}

1) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft bei Anteilsgesellschaften richtet sich nach dem Erwerb oder Verlust eines Anteils.
2) Jeder Gesellschafter kann auf seine Mitgliedschaft und auf seinen Anteil zugunsten der Gesellschaft freiwillig verzichten, wenn auf dem Anteile weder schuldige Beiträge, noch sonstige Verbindlichkeiten haften und wenn ausserdem die für die Übertragung des Anteils aufgestellten Vorschriften eingehalten werden.
3) Die Gesellschaft kann den Anteil veräussern.
4) Ist der Anteil unverwertbar, so findet der letzte Absatz des Artikels über die Heimsagung entsprechende Anwendung.
5) Die vor der Anmeldung von der Gesellschaft gegenüber dem Veräusserer oder von dem letzteren gegenüber der Gesellschaft in bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommenen Rechtshandlungen muss der Erwerber gegen sich gelten lassen und für die zur Zeit der Anmeldung auf den Anteil rückständigen Leistungen haftet der Erwerber neben dem Veräusserer solidarisch.

## Art. 383 b) Ausbeute, Gewinn und Verlust {#art_383}

1) Die Ausschüttungen von Gewinnen und Leistungen aus dem Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter erfolgen auf Beschluss des obersten Organes und sind, wenn statutarisch ein festes Grundvermögen nicht vorgesehen, nur soweit zulässig, als sie für den Betrieb nicht erforderlich sind und die Verbindlichkeiten der Gesellschaft an Dritte durch das übrige Vermögen gedeckt sind.
2) Wenn die Statuten ein festes Grundvermögen vorsehen, so gelangen überdies die Bestimmungen über die Herabsetzung und Rückzahlung des Aktienkapital bei der Aktiengesellschaft zur Anwendung.
3) Die Gesellschafter nehmen nach Verhältnis ihrer Anteile und gemäss den Vorschriften der Statuten an dem Gewinne und Verluste teil.

## Art. 385 b) Heimsagung (Abandon) {#art_385}

1) Ein Gesellschafter kann, falls die Statuten es nicht anders bestimmen, die Verpflichtung aus seiner Mitgliedschaft zu weiteren Leistungen von Gesellschaftsbeiträgen an die Gesellschaft dadurch von sich abwenden, dass er seinen Anteilschein oder, falls ein solcher nicht ausgestellt wurde, durch schriftliche Erklärung seinen Anteil der Gesellschaft behufs Befriedigung zur Verwertung, die mangels anderer Vorschrift der Statuten nur mittels öffentlicher Versteigerung erfolgen darf, anheimstellt.
2) Durch die Anheimsagung wird auch der Vorgänger desjenigen, der den Anteil heimgesagt hat, von der Pflicht zur Leistung der aus seiner Mitgliedschaft rückständigen Gesellschaftsbeiträge befreit.
3) Der nach Abzug der Verwertungskosten und der schuldigen Beiträge verbleibende Mehrerlös fällt dem Gesellschafter zu, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen.
4) Ist ein Anteil nicht verwertbar, so wird er den andern Gesellschaftern nach Verhältnis ihrer Anteile und soweit dies nicht möglich ist, der Gesellschaft zugeschrieben, in letzterem Fall dürfen Rechte und Lasten eines Anteils so lange nicht geltend gemacht werden, als er der Gesellschaft zugeschrieben ist.

## Art. 386 E. Qualifizierte Beschlüsse {#art_386}

1) Für Verfügungen über Grundstücke oder Teile von solchen durch Verkauf, Tausch, Verpfändung oder sonstige Belastung oder Verpachtung ist mangels abweichender Bestimmung der Statuten ein besonderer Beschluss des Gesellschaftertages (Generalversammlung beziehungsweise Gewerkentag) erforderlich, dem mindestens Dreiviertel aller Anteile zugestimmt haben.
2) Schenkungen und Verzicht über Grundstücke bedürfen mangels anderer Statutenbestimmung der Einstimmigkeit.

## Art. 387 F. Kommanditanteilsgesellschaft {#art_387}

Sind in einer Anteilsgesellschaft neben den übrigen Mitgliedern ein oder mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter, so finden auf diese Gesellschaft die Vorschriften über die Kommanditaktiengesellschaft mit der Massgabe Anwendung, dass an Stelle der Bestimmungen über die Aktiengesellschaft jene über die Anteilsgesellschaft treten.

## Art. 388 G. Umwandlung und Fusion {#art_388}

1) Die Umwandlung ohne Liquidation einer Anteilsgesellschaft in eine Einmanngesellschaft oder Anstalt, Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Gesamtrechtsnachfolger kann jederzeit auf Beschluss der Gesellschafter mit öffentlicher oder von allen Mitgliedern unterzeichneter Urkunde durch Anpassung an die betreffende Unternehmungsform und Bestellung der erforderlichen Organe erfolgen und ist nach den bezüglichen Vorschriften von den Pflichtigen zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.
2) Umgekehrt kann eine der im ersten Absatze bezeichneten Unternehmungsformen jederzeit in entsprechender Weise in eine Anteilsgesellschaft umgewandelt werden.
3) Auf die Fusion bei der Anteilsgesellschaft findet entsprechend die Vorschrift über die Auflösung ohne Liquidation bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Anwendung.
5. Abschnitt

## Art. 390 II. Gesellschaftsvertrag {#art_390}

1) Zur Entstehung bedarf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung der mit öffentlicher Beurkundung aufgestellten Statuten, welche die Unterschriften sämtlicher Teilnehmer oder ihrer Vertreter tragen, nebst der Eintragung ins Handelsregister.
2) Die Statuten müssen als wesentliche Bestimmungen, soweit sich nicht aus den einzelnen Punkten selbst Ausnahmen ergeben, angeben:
1. den Gegenstand des Unternehmens;
2. den Betrag des Stammkapitals;
3. den Betrag der von jedem Teilnehmer auf das Stammkapital zu leistenden Stammeinlage;
4. die Firma der Gesellschaft;
5. den Sitz, gegebenenfalls den Hauptsitz der Gesellschaft;
6. die Dauer, auf die die Gesellschaft beschränkt sein soll, wenn eine solche Beschränkung angesetzt werden will;
7. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Art der Ausübung der Vertretung;
8. die Art und Weise, wie die Bekanntmachungen an die Gesellschafter oder Dritte erfolgen;
9. den Bilanzstichtag.
3) Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 gelten als wesentlich im Sinne des Vernichtbarkeitsverfahrens.
4) Die Statuten sind nach erfolgter Eintragung im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
5) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren ohne öffentliche Beurkundung der Statuten gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Die Statuten der Gesellschaft sind nach Massgabe der vom Amt für Justiz zur Verfügung gestellten Mustervorlage zu erstellen. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Die Unterschriften der Gesellschafter auf den Statuten sind zu beglaubigen. Die Gründungsstatuten gelten zugleich als Gesellschafterliste.

## Art. 391 III. Stammkapital und Stammeinlage {#art_391}

1) Das Stammkapital darf beliebig hoch festgesetzt sein, jedoch muss die Stammeinlage, welche nicht zurückgefordert werden kann, eines jeden Gesellschafters mindestens 50 Franken betragen; im Verordnungswege kann die Regierung den Höchststammkapitalbetrag auf einen dem Werte von 5 Millionen Franken gleichkommenden Betrag beschränken.
2) Aufgehoben
3) Der Betrag der Stammeinlagen kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden sein, muss aber ein Vielfaches von Fünfzig darstellen.
4) Die Stammeinlage kann statt auf eine bestimmte Summe auch auf eine Quote lauten, auf welche ein Anteil am Vermögen im Betrage von mindestens 50 Franken entfällt.
5) Jeder Teilnehmer kann, soweit nicht eine gesetzliche Ausnahme besteht, nur eine Stammeinlage besitzen und muss diese bei der Gründung voll einbezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt haben.
6) Insofern auf eine Stammeinlage nach den Statuten die Verzinsung für übernommene Vermögensgegenstände angerechnet werden soll, muss die Leistung sofort in vollem Umfange bewirkt werden.

## Art. 393 2. Bei wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen {#art_393}

1) Wenn ein oder mehrere Gesellschafter sich neben den Stammeinlagen zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden, aber einen Vermögenswert darstellenden Leistungen verpflichten, so sind Umfang und Voraussetzung dieser Leistung, sowie für den Fall des Verzuges allenfalls festgesetzte Konventionalstrafen, dann die Grundlagen für die Bemessung einer von der Gesellschaft für die Leistungen zu gewährenden Vergütung in den Statuten oder in einem von diesen vorgesehenen und ihm beigelegten Reglement genau zu bestimmen und festzusetzen, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile der Zustimmung der Gesellschaft bedarf.
2) Für solche wiederkehrende Leistungen darf gemäss den in den Statuten oder im Reglement festgesetzten Bemessungsgrundsätzen eine den Wert dieser Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf bezahlt werden, ob die Jahresbilanz einen Reingewinn ergibt.
3) Im Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren gilt die Vergütung, wenn die Statuten es nicht ausschliessen, als Gläubigerforderung.

## Art. 394 V. Eintragung {#art_394}

1) Die Anmeldung beim Handelsregister, der eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages beizulegen ist, muss ausser dem gesetzlich verlangten Inhalt der Statuten die Angabe sämtlicher Gesellschafter mit Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz, ihren Stammeinlagen sowie der Geschäftsführer mit Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz und der Art, wie die Vertretung ausgeübt wird, enthalten.
2) Zur Eintragung und Veröffentlichung gelangt der notwendige Inhalt der Statuten, die Zahl der Teilnehmer, der Betrag der geleisteten Einzahlungen und der Sacheinlagen, Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz der Geschäftsführer und Vertreter, die Art, wie die Geschäftsführung und Vertretung ausgeübt wird, sowie die Revisionsstelle.
3) Zur Eintragung gelangen auch die Namen der Gesellschafter. Anstelle dessen kann eine Liste der Gesellschafter am Sitz der Gesellschaft geführt werden (Art. 402 Abs. 2).
4) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 956 Abs. 1.
5) Aufgehoben

## Art. 394a VI. Zweigniederlassungen {#art_394a}

Für die Eintragung und Offenlegung von Zweigniederlassungen, die von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland errichtet werden, finden die Vorschriften über die Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften entsprechende Anwendung.

## Art. 396 2. Befugnisse und Beschlüsse {#art_396}

1) Die Gesellschafterversammlung beziehungsweise das sonstige oberste Organ hat mangels anderer Statutenbestimmung folgende Befugnisse:
1. Festsetzung der Jahresbilanz und Verteilung des nach derselben sich ergebenden Reingewinnes nach Massgabe des Gesetzes und der Statuten;
2. Teilung und Einziehung von Geschäftsanteilen und Einforderung von Nachschüssen;
3. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und Vertreter als Organe der Gesellschaft, und die Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten für die gesamte Geschäftsführung;
4. Überwachung der Geschäftsführung und Erteilung von Weisungen an die geschäftsführenden Organe, sowie Entlastung derselben;
5. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Gründung oder aus der Geschäftsführung oder der Kontrolle gegen die Organe oder gegen einzelne Gesellschafter zustehen;
6. der Abschluss von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende, dauernd zum Geschäftsbetriebe bestimmte Anlagen oder Grundstücke für eine den Betrag des fünften Teiles des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens handelt;
7. Abänderung der Statuten.
2) Bestimmen das Gesetz oder die Statuten es nicht anders, so entfällt auf je 50 Franken übernommene Stammanteile eine Stimme; in allen Fällen jedoch hat jeder Gesellschafter von Gesetzes wegen eine Stimme.
3) Bei Gesellschaften mit fünf oder weniger Teilhabern sind, falls die Statuten es nicht anders bestimmen, die Beschlüsse einstimmig zu fassen.
4) Sind alle Anteile in einer Hand vereinigt, so stehen dem einzigen Gesellschafter die Befugnisse der Gesellschafterversammlung alleine zu. Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen.

## Art. 398 2. Durch Nichtgesellschafter {#art_398}

1) Durch die Statuten oder mit Gesellschaftsbeschluss kann die Geschäftsführung und Vertretung ganz oder teilweise an eine oder mehrere Personen übertragen werden, die nicht Gesellschafter sind.
2) Sie stehen in bezug auf ihre Befugnisse und ihre Verantwortlichkeit unter den gleichen Vorschriften wie die Organe.

## Art. 399 3. Entziehung {#art_399}

1) Die Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung richtet sich unter den Gesellschaftern nach den Vorschriften, wie sie für die Kollektivgesellschaft aufgestellt sind, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen.
2) Die einem Nichtgesellschafter übertragene Geschäftsführung und Vertretung kann durch Gesellschafterbeschluss jederzeit entzogen werden, unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche aus Vertrag, wie Dienstvertrag, Auftrag oder dergleichen oder aus unerlaubter Handlung.
3) Wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, kann der Widerruf der Prokura durch jeden Geschäftsführer erfolgen.

## Art. 400 III. Revisionsstelle {#art_400}

1) Das oberste Organ hat in allen Fällen eine Revisionsstelle zu wählen.
2) Als Revisionsstelle von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes eingesetzt werden. Gleiches gilt für kleine Gesellschaften im Sinne des Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind. Die Prüfung des konsolidierten Geschäftsberichtes ist Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes vorbehalten.

## Art. 400a {#art_400a}

Aufgehoben

## Art. 402 2. Anteilbuch {#art_402}

1) Über die Stammeinlagen aller Gesellschafter wird ein Anteilbuch geführt, aus dem Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz jedes Gesellschafters und der Betrag der übernommenen Einlagen sowie jeder Übergang einer Gesellschaftseinlage und jede hierauf bezügliche Änderung ersichtlich sein soll.
2) Zu Beginn jedes Kalenderjahres ist dem Amt für Justiz eine mit dem Anteilbuch übereinstimmende Liste dieser Eintragungen zwecks Aufbewahrung bei den Registerakten einzureichen oder die Mitteilung zu machen, dass seit der letzten Einreichung keine Änderung vorgekommen sei.
3) Die Geschäftsführer haften für einen durch mangelhafte Führung des Anteilbuches verursachten Schaden nach den Vorschriften über die Verantwortlichkeit unbeschränkt und solidarisch.
4) Die eingereichte Liste kann von jedermann eingesehen werden.

## Art. 404 b) Auf Grund von Erbgang und ähnlichen Verhältnissen {#art_404}

1) Werden Gesellschaftsanteile durch Erbgang, Erbteilung oder eheliches Güterrecht erworben, so gehen alle Rechte und Pflichten, die damit verbunden sind, ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung auf die erwerbende Person über.
2) Für die Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammenhängenden Rechte bedarf die erwerbende Person jedoch der Anerkennung der Gesellschafterversammlung als stimmberechtigter Gesellschafter.
3) Die Gesellschafterversammlung kann ihr die Anerkennung nur verweigern, wenn ihr die Gesellschaft die Übernahme der Gesellschaftsanteile zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches anbietet. Das Angebot kann auf eigene Rechnung oder auf Rechnung anderer Gesellschafter oder Dritter erfolgen. Lehnt die erwerbende Person das Angebot nicht innerhalb eines Monates nach Kenntnis des wirklichen Wertes ab, so gilt es als angenommen.
4) Lehnt die Gesellschafterversammlung das Gesuch um Anerkennung nicht innerhalb von sechs Monaten ab Eingang ab, so gilt die Anerkennung als erteilt.
5) Die Statuten können auf das Erfordernis der Anerkennung verzichten.
6) In den Statuten kann bestimmt werden, dass Stammanteile, die gemäss Abs. 1 durch Erbgang, Erbteilung oder eheliches Güterrecht auf einen Dritten übergegangen sind, durch die Gesellschaft eingezogen oder durch die Gesellschaft oder einen oder mehrere Mitgesellschafter oder durch eine sonstige Person aufgegriffen werden können oder dieser Dritte aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann. Die Abfindung kann vertraglich festgelegt werden und insbesondere auch unter dem wirklichen Wert des Stammanteiles liegen, sofern die Regelung nicht gegen die guten Sitten verstösst und die Abfindung mindestens jener entspricht, die bei Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund in den Statuten vorgesehen ist.

## Art. 405 c) Bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenzverfahren {#art_405}

1) Wenn ein Gesellschaftsanteil, der nur mit Zustimmung der Gesellschafter übertragbar ist, im Zwangsvollstreckungsverfahren oder im Insolvenzverfahren verkauft werden soll, so hat das Landgericht den Schätzungswert des Anteils festzustellen und von der Bewilligung des Verkaufs auch die Gesellschafter, sowie alle Gläubiger, die bis dahin die Pfändung des Anteils erwirkt haben, unter Mitteilung des festgestellten Schätzungswertes zu verständigen.
2) Die Schätzung kann unterbleiben, wenn zwischen dem Gläubiger, dem Schuldner und den Gesellschaftern eine Einigung über den Übernahmepreis zustande kommt.
3) Wird der Gesellschaftsanteil nicht innerhalb 14 Tagen nach Verständigung der Gesellschafter durch einen von diesen zugelassenen Käufer gegen Bezahlung eines den Schätzungswert erreichenden Betrages übernommen, so erfolgt die Veräusserung im Zwangsvollstreckungsverfahren, oder im Insolvenzverfahren ohne dass zur Übertragung des Anteils die Zustimmung der Gesellschafter noch erforderlich ist.
4) Art. 404 Abs. 6 gilt sinngemäss.

## Art. 406 d) Auf Grund eines Entscheides {#art_406}

1) Bei Verweigerung der Zustimmung der Gesellschafter zur Übertragung eines Gesellschaftsanteils kann dem betreffenden Gesellschafter nach Anhörung der Geschäftsführer vom Gericht im Ausserstreitverfahren die Übertragung gestattet werden, wenn ausreichende Gründe für die Verweigerung der Zustimmung nicht vorliegen und die Übertragung ohne Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger erfolgen kann.
2) Selbst bei Zustimmung des Gerichts zur Übertragung ist diese letztere unzulässig, wenn die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Entscheides dem betreffenden Gesellschafter mittels eingeschriebenen Schreibens mitteilt, dass sie die Übertragung des betreffenden Gesellschaftsanteils zu den gleichen Bedingungen an einen andern von ihr bezeichneten Erwerber, der sich zur Übernahme bereit erklärt, gestatte.

## Art. 407 4. Teilung {#art_407}

1) Die Teilung eines Gesellschaftsanteils und die Veräusserung eines Teiles eines solchen sind, wenn die Statuten dies nicht ausschliessen und die Teile nicht unter den gesetzlich zulässigen Mindestbetrag eines Stammanteils sinken, statthaft, bedürfen jedoch zu ihrer Gültigkeit der gleichen Zustimmung und Eintragung wie die Abtretung des ganzen Anteils.
2) Liegen wichtige Gründe vor, so kann bei Verweigerung der Gesellschafter der Richter die Teilung oder Veräusserung im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Geschäftsführer gestatten.
3) Entstehen infolge der Teilung oder Veräusserung neue Gesellschaftsanteile, so sind sie ins Anteilbuch einzutragen und beim Amt für Justiz anzumelden, nicht aber zu veröffentlichen.

## Art. 408 5. Erwerb durch einen Mitgesellschafter {#art_408}

1) Erwirbt ein Gesellschafter den Anteil eines andern oder einen Teil eines solchen, so erhöht sich seine Stammeinlage um den Nennwert des erworbenen Anteils.
2) Eine Erhöhung des Stammanteils tritt jedoch nicht ein, sondern es behält jeder Anteil seine rechtliche Selbständigkeit, wenn gewöhnliche und bevorzugte Anteile in der Hand eines Gesellschafters zusammentreffen.

## Art. 409 {#art_409}

Aufgehoben

## Art. 411 {#art_411}

Aufgehoben

## Art. 412 {#art_412}

Aufgehoben

## Art. 413 {#art_413}

Aufgehoben

## Art. 414 {#art_414}

Aufgehoben

## Art. 415 III. Haftung der Gesellschafter {#art_415}

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen.

## Art. 416 IV. Nachschüsse {#art_416}

1) Die Statuten können die Gesellschafter oder bestimmte Gruppen von solchen über die Stammeinlagen hinaus zu Nachschüssen verpflichten, die bei sonstiger Ungültigkeit auf bestimmte Beträge lauten müssen und, sofern es nicht anders bestimmt ist, im Verhältnis der Stammeinlagen zu entrichten sind.
2) Diese Nachschüsse werden auf Grund eines Gesellschaftsbeschlusses im Zweifel mittels eingeschriebenen Briefes durch die Geschäftsführer eingefordert, sollen aber nur zur Deckung von Bilanzverlusten dienen, bilden demgemäss keine neuen Stammeinlagen und unterliegen nicht den Vorschriften über das Stammkapital.
3) Aufgehoben
4) Die Statuten können jedoch auch bestimmen, dass die Einziehung der Nachschüsse durch die Geschäftsführung im Umlageverfahren erfolgen kann.

## Art. 417 V. Anspruch auf Gewinnanteil {#art_417}

1) Die Gesellschafter haben keinen Anspruch auf Zinsen oder Bauzinsen, wohl aber nach Massgabe ihrer Anteile auf den nach der jährlichen Bilanz sich ergebenden Reingewinn, unter Vorbehalt anderer statutarischer Anordnungen und der Auszahlung von Gewinn in der Zwischenzeit.
2) Für die Anfechtung der Berechnung des Reingewinnes gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Aktiengesellschaft.
3) Die Vorschriften über den statutarischen Reservefonds bei Aktiengesellschaften finden entsprechende Anwendung.
4) Über den Anspruch auf Gewinn können Genussscheine als Wertpapiere ausgegeben werden.

## Art. 418 VI. Rückerwerb und Amortisation {#art_418}

1) Die Gesellschaft darf eigene Stammanteile nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vorhanden ist.
2) Aufgehoben
3) Die Amortisation von Gesellschaftsanteilen ist nach Massgabe der Statuten oder mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung möglich, soweit die Amortisation aus dem über das Stammkapital hinaus vorhandenen Gesellschaftsvermögen gedeckt ist. Die Amortisation zulasten des Stammkapitals ist nur zulässig, wenn die Bestimmungen über die Herabsetzung des Stammkapitals eingehalten werden.
4) Es können nach den bei der Aktiengesellschaft aufgestellten Vorschriften Genussscheine ausgegeben werden.

## Art. 418a VII. Verträge mit dem einzigen Gesellschafter {#art_418a}

Verträge zwischen dem einzigen Gesellschafter und der Gesellschaft sind schriftlich abzufassen. Ausgenommen sind Verträge, welche unter normalen Bedingungen abgeschlossene laufende Geschäfte betreffen.

## Art. 421 2. Übernahmerecht und Übernahmepflicht {#art_421}

1) Mangels anderweitiger Festsetzung in den Statuten oder in einem Erhöhungsbeschlusse steht den bisherigen Gesellschaftern binnen einem Monat vom Tage der Beschlussfassung an ein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlagen nach Verhältnis der alten zu.
2) Die Statuten können bestimmen, dass einem Gesellschafter im gleichen Verhältnisse eine Pflicht zur Übernahme neuer Stammanteile zukommt.
3) Die Vorschriften bei Aktiengesellschaften über die Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, sind anwendbar.

## Art. 422 III. Herabsetzung des Stammkapitals {#art_422}

1) Bei der Herabsetzung des Stammkapitals darf der Betrag desselben, sowie der Betrag der einzelnen Stammeinlagen nicht unter die allenfalls für die Gründung verlangten Mindestbeträge gebracht werden, es wäre denn, dass sich die Stammeinlage infolge Verlustes vermindert hat.
2) Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Herabsetzung des Aktienkapitals von Aktiengesellschaften für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung.
3) Die Herabsetzung des Stammkapitals kann gleichzeitig in Verbindung mit einer Kapitalerhöhung stattfinden, in welchem Falle die Vorschriften über die Gläubigeraufforderung keine Anwendung finden.

## Art. 424 II. Auflösung ohne Liquidation {#art_424}

1) Die Liquidation hat zu unterbleiben, wenn das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Ganzes einschliesslich der Schulden an eine Aktiengesellschaft gegen Überlassung von Aktien oder an eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Überlassung von Gesellschaftsanteilen übertragen wird (Fusion) und beide Teile auf die Durchführung der Liquidation verzichten.
2) Ein solcher Beschluss bedarf der Einstimmigkeit, wenn in den Statuten es nicht anders bestimmt ist.
3) Im übrigen finden die Vorschriften über die Übernahme einer Aktiengesellschaft durch eine andere auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäss Anwendung.
4) Auf die Vereinigung mehrerer Gesellschaften mit beschränkter Haftung zwecks Bildung einer neuen Gesellschaft mit beschränkter Haftung findet die Vorschrift über die Vereinigung mehrerer Aktiengesellschaften entsprechende Anwendung.

## Art. 425 III. Umwandlung {#art_425}

1) Die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Gesamtrechtsnachfolger kann ohne Liquidation unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
1. Das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf nicht geringer sein als das Aktienkapital der Aktiengesellschaft.
2. Den Aktionären ist durch Bekanntmachung Gelegenheit zu geben, sich bis zum Nominalbetrag beziehungsweise der Quote ihrer Aktien oder eines Teiles derselben bei der neuen Gesellschaft zu beteiligen.
3. Diese Beteiligung muss mindestens drei Viertel des Aktienkapitals der bisherigen Gesellschaft darstellen.
2) Jeder Aktionär, der bei der neuen Gesellschaft sich nicht beteiligt, kann von dieser die Auszahlung seines ihm nach Gesetz und Statuten liquidationsbilanzmässig zustehenden Anteils am Vermögen der Aktiengesellschaft verlangen.
3) Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird mit der Eintragung der neuen Gesellschaft ohne weiteres in seinen Aktiven und Passiven zum Vermögen der letztern.
4) Unverzüglich nach der Eintragung der neuen Gesellschaft in das Handelsregister sind die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft, wenn das Amt für Justiz nicht eine Ausnahme gestattet, durch eine den statutarischen Vorschriften entsprechende Bekanntmachung zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern; und es sind sodann Gläubiger, die Forderungen anmelden, aber der Umwandlung nicht zustimmen, zu befriedigen oder sicherzustellen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft gemacht haben, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch die Umwandlung gefährdet wird.
5) Die Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Genossenschaft ohne Haftung der Genossenschafter oder in eine solche mit beschränkter Haftung oder Nachschusspflicht oder in eine Aktiengesellschaft oder Anteilsgesellschaft oder in eine Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Kommanditistengesellschaft ist jederzeit mittels öffentlicher Urkunde unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften der vorausgehenden Absätze zulässig.
6) Die bei den einzelnen Verbandspersonen aufgestellten zwingenden Vorschriften bleiben vorbehalten.

## Art. 426 {#art_426}

Aufgehoben

## Art. 427 F. Verweisung {#art_427}

Auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung finden, soweit es nicht im Vorstehenden oder in den Statuten oder unter den allgemeinen Vorschriften anders bestimmt ist, die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft entsprechend Anwendung.
6. Abschnitt

## Art. 428 A. Im Allgemeinen {#art_428}

1) Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, deren Hauptzweck in der Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe besteht.
2) Für kleine Genossenschaften, wie namentlich Alpgenossenschaften und dergleichen bleibt die besondere Regelung am Schlusse dieses Abschnittes vorbehalten (nicht eingetragene Genossenschaften).
3) Der geschäftliche Wirkungskreis der Genossenschaften kann sich auf Mitglieder wie Nichtmitglieder erstrecken, wofern das Gesetz selbst oder die Statuten es nicht anders bestimmen.
4) Die Festsetzung des Grundkapitals im Voraus ist unzulässig.

## Art. 430a 2. Gegebenenfalls aufzunehmende Bestimmungen {#art_430a}

Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten:
1. Vorschriften über die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschaftsanteile (Anteilscheine);
2. Bestimmungen über nicht durch Einzahlung geleistete Einlagen auf das Genossenschaftskapital (Sacheinlagen), deren Gegenstand und deren Anrechnungsbetrag, sowie über die Person des einlegenden Genossenschafters;
3. Bestimmungen über Vermögenswerte, die bei der Gründung übernommen werden, über die hierfür zu leistende Vergütung und über die Person des Eigentümers der zu übernehmenden Vermögenswerte;
4. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über den Eintritt in die Genossenschaft und über den Verlust der Mitgliedschaft;
5. Bestimmungen über die persönliche Haftung und die Nachschusspflicht der Genossenschafter;
6. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Organisation, die Vertretung, die Abänderung der Statuten und über die Beschlussfassung der Generalversammlung;
7. Beschränkungen und Erweiterungen in der Ausübung des Stimmrechtes;
8. Bestimmungen über die Berechnung und die Verwendung des Reinertrages und des Liquidationsüberschusses.

## Art. 431 III. Konstituierende Generalversammlung {#art_431}

1) Falls die Statuten nicht von sämtlichen Gründern (Initianten) unterzeichnet und die erforderlichen Organe nachweisbar bestellt werden, berufen diese eine konstituierende Generalversammlung ein, an welcher die Zwecke der Genossenschaft, die Mittel zur Erreichung derselben, die Rechte und Pflichten der Genossenschafter, allenfalls der schriftliche Bericht über Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Vorteile für Gründer oder Genossenschafter und die Beziehungen zu Genossenschaftsverbänden offen dargelegt werden.
2) Die Versammlung berät die Statuten, beschliesst ihre Annahme und bestellt die erforderlichen Organe.

## Art. 433 2. Eintragung und Veröffentlichung {#art_433}

1) In das Handelsregister einzutragen sind ausser dem Datum und den gesetzlich notwendigen Bestimmungen der Statuten die Namen, der Wohnort und die Staatsangehörigkeit der mit der Verwaltung und Vertretung beauftragten Personen, unter Angabe ihres Zeichnungsrechts.
2) Zu veröffentlichen sind die Angaben über Firma, Sitz, Zweck, Haftungsverhältnisse und Art und Weise der Bekanntmachungen sowie alle eingetragenen Angaben über die Verwaltung der Genossenschaft.
3) Das Verzeichnis der Genossenschafter, das von Genossenschaften mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht beim Amt für Justiz einzureichen ist, steht jedermann zur Einsicht offen, wird aber nicht veröffentlicht.

## Art. 434 V. Sacheinlagen und weitere Leistungen von Genossenschaftern {#art_434}

1) Sollen von Genossenschaftern Einlagen, die nicht in Geld zu leisten sind, gemacht oder Vergütungen für die von der Genossenschaft zu übernehmenden Vermögenswerte bewilligt werden, so sind in den Statuten der Gegenstand der Einlage oder Übernahme, der Anrechnungsbetrag oder die Vergütung und die Person des einlegenden Genossenschafters oder des Eigentümers der zu übernehmenden Vermögenswerte anzugeben.
2) Den zum Handelsregister eingereichten Statuten soll ein schriftlicher Bericht über die Sacheinlagen und die zu übernehmenden Vermögenswerte und allfällige besondere Vorteile für die Gründer oder Genossenschafter beigefügt werden, wenn eine konstituierende Generalversammlung abgehalten wurde oder wenn die Genossenschaftsanteile in Wertpapieren bestehen sollen.
3) Die Statuten können die Verpflichtung der Genossenschafter zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen einführen, wobei auf diese Verpflichtung, mangels abweichender Statutenbestimmung, die bezügliche Vorschrift bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergänzend anzuwenden ist.

## Art. 435 VI. Schutz wohlerworbener Rechte {#art_435}

Als wohlerworbene Rechte der Genossenschafter sind die gleichen Rechte zu betrachten wie bei der Aktiengesellschaft, sofern die Statuten nichts Abweichendes bestimmen.

## Art. 437 2. Vor und nach der Eintragung {#art_437}

1) Der Beitritt zu einer erst zu gründenden und noch nicht eingetragenen Genossenschaft ist verbindlich, wenn der Beitretende die Genossenschaftsstatuten oder sonst eine schriftliche auf die Statuten bezugnehmende Erklärung unterzeichnet hat, und zwar auch dann, wenn der Beitretende in der Vorlage zur Eintragung im Handelsregister nicht aufgeführt wird.
2) Die Aufnahme in eine bereits eingetragene Genossenschaft erfolgt durch einen Beschluss der Generalversammlung, soweit nicht die Statuten die Aufnahme neuer Mitglieder der Verwaltung oder einer Delegiertenversammlung zuweisen oder die Voraussetzungen angeben, unter denen die blosse schriftliche Beitrittserklärung des neuen Mitgliedes oder der Erwerb eines Anteilscheines zur Aufnahme genügt.

## Art. 438 3. Aufnahme neuer Mitglieder {#art_438}

1) Sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, können in eine bestehende Genossenschaft jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden.
2) Soll die Mitgliedschaft eine begrenzte sein, dann haben die Statuten die erforderlichen Voraussetzungen der Aufnahme, wie beispielsweise die Zugehörigkeit zu einem Berufe oder Verein oder die Innehabung eines bestimmten Wohnsitzes oder ein Höchstgenossenschaftskapital anzugeben; ausserdem kann die Genossenschaft eine Aufnahme nach freiem Ermessen verweigern.
3) Die Regierung kann, wo dringende Bedürfnisse es rechtfertigen, für einzelne Genossenschaften oder Genossenschaftsarten anordnen, dass auch durch die Statuten die Aufnahme neuer Mitglieder nicht beschränkt werden darf.
4) Vorbehalten bleiben die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, welche bestimmten Personen die Pflicht zum Beitritt in bestimmte Genossenschaften auferlegen.

## Art. 440 b) Bei Genossenschaften mit dauernden Anlagen und Verträgen {#art_440}

1) Genossenschaften, die längerdauernde Anlagen (Liegenschaften, Gebäude, maschinelle Einrichtungen, Vorräte und dergl.) erwerben oder errichten, oder längerdauernde Lieferungs- oder Kaufverträge abschliessen, können in den Statuten bestimmen, dass der Austretende eine Auslösungssumme zu bezahlen hat entsprechend dem Nachteil, welcher der Genossenschaft infolge des Austrittes aus der ungenügenden Ausnützung dieser Anlagen oder der Einhaltung der Verträge erwächst.
2) Der letzte Absatz des vorausgehenden Artikels findet entsprechende Anwendung.

## Art. 441 c) Verzicht auf den Austritt {#art_441}

1) Ein Verzicht auf den Austritt kann von Gesetzes wegen durch die Statuten oder durch Vertrag auf höchstens zehn Jahre vorgesehen werden.
2) Der Austritt ist aber auch während dieser Frist von Gesetzes wegen zulässig, wo wichtige Gründe ihn rechtfertigen.
3) Eine Beschränkung des Verzichtes ist bei Genossenschaften im Sinne des vorausgehenden Artikels oder mit dem Vorbehalt der Pflicht zur Bezahlung einer angemessenen Auslösungssumme zulässig.

## Art. 442 d) Kündigung {#art_442}

1) Ist über die Kündigungsfrist und den Zeitpunkt des Austrittes in den Statuten nichts festgesetzt, so kann der Austritt in allen Fällen nur schriftlich auf den Schluss der Geschäftsperiode und unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten stattfinden.
2) Die Statuten können die Kündigungsfrist, welche im Zweifel für alle Genossenschafter gleich lang ist, auf höchstens drei Jahre ausdehnen.
3) Aufgehoben
4) Die Statuten können den zuständigen Organen die Befugnis einräumen, einen Genossenschafter aus wichtigen Gründen oder nach ihrem Ermessen auf das Verlangen eines Gläubigers ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft zu entlassen.
5) Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Genossenschaft einem Genossenschafter kündigen, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.

## Art. 443 2. Ausschliessung von Mitgliedern {#art_443}

1) Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genossenschafter aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden darf, jedoch ist in allen Fällen die Ausschliessung aus wichtigen Gründen zulässig.
2) Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmungen, so darf die Ausschliessung nur durch Generalversammlungsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen, welche auf Klage der Ausgeschlossenen gegen die Genossenschaft der richterlichen Nachprüfung unterliegen.
3) Liegen die wichtigen Gründe in fortgesetztem statutenwidrigem oder sonst böswilligem Verhalten des Auszuschliessenden, so haftet er für den dem Genossenschaftszweck und dem Geschäftsbetrieb erwachsenen Schaden.
4) Der Genossenschafter kann von der Mitteilung der Ausschliessung an nicht Mitglied der Verwaltung oder eines andern bestellten Organes sein und ist von der Ausübung des Stimmrechtes im obersten Organ ausgeschlossen.
5) Die Bestimmung der Statuten über die Zahlung einer Auslösungssumme oder einer Entschädigung der Austretenden bei Genossenschaften mit längerdauernden Anlagen, Lieferungs- oder Kaufverträgen findet auf den Ausgeschlossenen entsprechende Anwendung.

## Art. 444 3. Kündigung durch einen Gläubiger oder den Insolvenzverwalter {#art_444}

1) Der Gläubiger eines Genossenschafters, welcher, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Genossenschafters fruchtlos versucht worden ist, die Pfändung des demselben gemäss den Statuten oder diesem Gesetze zukommenden Abfindungsanspruches erwirkt hat, oder der Insolvenzverwalter des Genossenschafters, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann behufs Befriedigung das Kündigungsrecht des Genossenschafters an dessen Stelle ausüben, wobei jedoch die Bestimmungen über die Auslösungssumme oder Entschädigung gemäss dem letzten Absatz des vorausgehenden Artikels vorbehalten bleiben.
2) Der Aufkündung durch einen Gläubiger muss eine beglaubigte Abschrift des Schuldtitels und der Urkunden über die fruchtlose Zwangsvollstreckung beigefügt sein, während der Insolvenzverwalter ohne weiteres kündigen kann.
3) Sind bei einer Genossenschaft frei übertragbare Anteilscheine ausgestellt worden, so steht dem Gläubiger oder dem Insolvenzverwalter ein Kündigungsrecht nur zu, wenn die Statuten es zulassen, andernfalls aber kann die Zwangsvollstreckung auf den Anteilschein erwirkt werden.

## Art. 445 4. Tod beziehungsweise Dahinfallen eines Genossenschafters {#art_445}

1) Bestimmen die Statuten es nicht anders, so erlischt die Mitgliedschaft mit dem Tode des Genossenschafters und, wenn dieser eine Firma oder Verbandsperson ist, mit deren Auflösung, sofern Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft nicht mit dem Rechte am Anteilscheine verbunden sind.
2) Die Statuten können jedoch bestimmen, dass die gesetzlichen oder eingesetzten Erben oder einer unter mehreren Erben auf blosse Anzeige der erbrechtlichen Nachfolge hin an Stelle des verstorbenen Genossenschafters als Mitglied anzuerkennen seien.
3) Die Statuten können auch vorsehen, dass die Erben in sämtliche Rechte und Pflichten des verstorbenen Genossenschafters eintreten müssen; Erben, die sich den ihnen dadurch auferlegten Pflichten entziehen wollen, sind dafür den Austretenden gleichzustellen.
4) Treten mehrere Erben in die Genossenschaft ein, so hat die Erbengemeinschaft einen Vertreter zu bezeichnen.
5) Die Bestimmung des einen Nachfolgers unter mehreren Erben erfolgt entweder durch Verfügung von Todes wegen oder durch den Teilungsvertrag der Erben, und, falls dies aus irgendeinem Grunde unterlassen wird, bezeichnet ihn auf Antrag eines Erben oder der Genossenschaft der Richter im Ausserstreitverfahren; jedoch können Erklärungen der Genossenschaft bis zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters und Mitteilung hiervon an die Genossenschaft rechtswirksam an einen der Erben erfolgen.
6) Auf Firmen und Verbandspersonen als Genossenschafter finden vorstehende Bestimmungen entsprechende Anwendung, sofern bei ihrer Auflösung ihr Vermögen mit Aktiven und Passiven auf einen andern übergeht; für die übrigen Fälle haben die Statuten die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen und mangels solcher hat der Richter auf Antrag der Beteiligten und nach Anhörung der Verwaltung im Ausserstreitverfahren das Nötige anzuordnen.

## Art. 447 b) Bei Anteilscheinen {#art_447}

1) Die Mitgliedschaft an einer Genossenschaft, bei der nur das Genossenschaftsvermögen haftet oder nur eine beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht besteht, kann mit einer Urkunde verknüpft werden.
2) Für solche Anteilscheine gelten die Vorschriften über die Namenaktien und, wo Anteilscheine in Verbindung mit einer beschränkten Haftung oder Nachschusspflicht oder einer Pflicht zu sonstigen, nicht in Geld bestehenden Leistungen ausgegeben werden, jene über die Nebenleistungsaktien.
3) Aufgehoben
4) Aufgehoben
5) Die Genossenschaft hat über die Eigentümer der Anteilscheine ein Verzeichnis zu führen und darin die eintretenden Änderungen einzutragen.

## Art. 449 b) Anderer Voraussetzungen {#art_449}

1) Die Mitgliedschaft an einer Genossenschaft kann nach den Statuten das Eigentum eines Grundstückes oder einen wirtschaftlichen Betrieb zur Voraussetzung haben.
2) In solchen Fällen können die Statuten das Kündigungsrecht für die Zeit ausschliessen, während welcher das Mitglied im Eigentum des Grundstückes verbleibt oder den wirtschaftlichen Betrieb beibehält.
3) Die Statuten können ferner dem Mitglied die Pflicht auferlegen, bei Veräusserung des Grundstückes oder Übertragung des wirtschaftlichen Betriebes die Mitgliedschaft auf den Erwerber oder Übernehmer zu übertragen.
4) Die Statuten können aber auch in ausdrücklicher Bestimmung vorsehen, dass die Mitgliedschaft, ohne dass es einer weiteren Abrede bedarf, auf den Erwerber oder Übernehmer übergehe, doch bedarf diese Bestimmung zu ihrer Wirksamkeit gegenüber Dritten der Vormerkung in den Grundbuchblättern aller betroffenen Grundstücke beziehungsweise bei Firmen als Mitgliedern der Anmerkung im Handelsregisterblatt beim betreffenden Firmeneintrag, wobei das Vorgangsrecht bereits bestehender Belastungen nach dem Sachenrechte vorbehalten bleibt.
5) Statt dessen kann auch die Pflicht zu genossenschaftlichen Leistungen als Grundlast ins Grundbuch eingetragen werden.
6) Personen, die sich der auf diesem Wege übernommenen Mitgliedschaftspflichten entledigen wollen, sind den Austretenden gleichzustellen.

## Art. 450 7. Mit der Genossenschaft verbundene Nichtmitglieder {#art_450}

1) Personen, die zu der gewerblichen Tätigkeit der Genossenschaft durch regelmässige Lieferungen oder durch Mitarbeit oder Beiträge in eine dauernde Verbindung treten, können durch die Statuten oder durch Genossenschaftsbeschluss in ein Verhältnis gebracht werden, das sie den Mitgliedern hinsichtlich ihrer Beteiligung in einem gewissen Umfang gleichstellt.
2) Sofern die Statuten oder der Genossenschaftsbeschluss es nicht anders bestimmen, steht ihnen das Recht und die Pflicht zur Benutzung genossenschaftlicher Einrichtungen unter den gleichen Bedingungen zu, wie sie für die Genossenschafter gelten, auch muss ihnen nach Massgabe dieser Benützung ihr Anteil am Überschuss an dem genossenschaftlichen Unternehmen zukommen, wie den Genossenschaftern selbst.
3) Solche Personen können mit ihrer Zustimmung in den Statuten für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft gleich den Mitgliedern haftbar gemacht werden.

## Art. 452 2. Gewinnanspruch {#art_452}

1) Der Reingewinn aus dem Betrieb der Genossenschaft fällt, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, in das Genossenschaftsvermögen.
2) Ist eine Verteilung des Reingewinnes durch die Statuten vorgesehen, so erfolgt sie, falls die Statuten es nicht anders bestimmen, nach Köpfen unter die beim Schluss der Geschäftsperiode vorhandenen Genossenschafter.
3) Bestehen Genossenschaftsanteile, so erfolgt die Verteilung des Reingewinnes, soweit die Statuten es nicht anders vorsehen, nach Anteilen und es kann für dieselben in den Statuten eine Verzinsung vorgesehen sein.

## Art. 453 3. Reservefonds und andere Anlagen {#art_453}

1) Die Statuten können vorschreiben, dass aus dem Reingewinn (Überschuss) Reserven ausgeschieden oder dass Fonds zur Begründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Mitglieder, Arbeiter und Angestellte oder berufliche Zwecke angelegt werden sollen.
2) Die Generalversammlung ist befugt, vor Verteilung des Gewinns unter die Genossenschafter Reserveanlagen, auch wenn sie in dem Gesetz oder in den Statuten nicht vorgesehen sind, zu beschliessen, sofern die Sicherstellung des Unternehmens es erfordert.
3) Soweit der Reinertrag aus dem Betriebe der Genossenschaft in anderer Weise als zur Äufnung des Genossenschaftsvermögens verwendet wird oder, wenn Genossenschaftsanteile bestehen, ist vom Reingewinn jedes Jahr vor Entrichtung einer Dividende an die Genossenschaftsanteile in allen Fällen ein Zwanzigstel einem allgemeinen Reservefonds zuzuweisen, bis dieser Fonds die Höhe von einem Zehntel des übrigen Genossenschaftsvermögens erreicht hat.

## Art. 455 b) Nach Gesetz {#art_455}

1) Ist in den Statuten über die Ansprüche eines ausscheidenden Mitgliedes oder der Erben eines verstorbenen Genossenschafters beziehungsweise der Gesamtrechtsnachfolger von aufgelösten Firmen oder Verbandspersonen als Genossenschafter am Genossenschaftsvermögen nichts bestimmt, so kann eine Abfindung nicht beansprucht werden.
2) Es kann aber das ausscheidende Mitglied bei Genossenschaften mit dauernden Anlagen oder langfristigen Verträgen zur Bezahlung einer Auslösungssumme verhalten werden.
3) Für den Fall, dass die Genossenschaft sich innerhalb eines Jahres seit dem Ausscheiden oder dem Tode eines Genossenschafters beziehungsweise seit Auflösung einer Firma oder Verbandsperson als Genossenschafter auflöst und das Vermögen zur Verteilung kommt, steht von Gesetzes wegen der gleiche gesetzliche oder statutarische Anspruch auch dem Ausgeschiedenen oder dem Erben bzw. Gesamtrechtsnachfolger zu, wie den bei der Auflösung vorhandenen Genossenschaftern.

## Art. 456 c) Verjährung {#art_456}

1) Der Anspruch des Ausscheidenden oder des Erben beziehungsweise des Rechtsnachfolgers von aufgelösten Firmen oder Verbandspersonen verjährt nach drei Jahren vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem er die Auszahlung verlangen kann.
2) Der Abfindungsanspruch kann jedoch verrechnungsweise gegen Ansprüche der Gesellschaft selbst dann geltend gemacht werden, wenn er verjährt ist.

## Art. 458 b) Einzahlung {#art_458}

1) Sind die Genossenschafter zur Einzahlung von Genossenschaftsanteilen oder zu anderen Beitragsleistungen verpflichtet, so werden sie unter Ansetzung einer angemessenen Frist in der statutarisch vorgesehenen Weise zur Einzahlung aufgefordert.
2) Erfolgt die Zahlung auf die erste Aufforderung nicht, und kommt ein Genossenschafter auch einer zweiten, unter entsprechender Androhung durch besondere Mitteilung an ihn gerichteten Zahlungsaufforderung innerhalb Monatsfrist nicht nach, so kann er seiner Genossenschaftsrechte verlustig erklärt werden, ohne dass er dadurch mangels anderer Statutenbestimmung von der Verpflichtung zur Zahlung, insbesondere auch von Verzugszinsen befreit würde.
3) Sind wertpapiermässige Anteilscheine ausgegeben worden, so richtet sich die Pflicht zur Einzahlung mangels anderer Statutenbestimmung nach den für Inhaber- beziehungsweise Namenaktien aufgestellten Vorschriften.

## Art. 460 b) Haftung der Genossenschaft ohne Haftung der Genossenschafter {#art_460}

Soweit die Statuten es nicht anders bestimmen, haftet für Verbindlichkeiten der Genossenschaft ihr Vermögen ausschliesslich und es besteht weder eine persönliche Haftung noch eine Nachschusspflicht der Genossenschafter.

## Art. 461 c) Unbeschränkte Haftung der Genossenschafter {#art_461}

1) Die Statuten können bestimmen, dass hinter dem Genossenschaftsvermögen die Genossenschafter unbeschränkt persönlich verpflichtet sind (Solidargenossenschaft).
2) In diesem Falle haften die Genossenschafter für sämtliche Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen, wenn die Statuten die Solidarhaft nicht ausschliessen, und soweit als die Gläubiger bei der Zwangsvollstreckung oder in dem Genossenschaftsinsolvenzverfahren zu Verlust gekommen sind.
3) Der Anspruch kann, solange das Insolvenzverfahren nicht eröffnet ist, von Gläubigern, die bei der Zwangsvollstreckung zu Verlust gekommen sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch nur noch vom Insolvenzverwalter im Umlageverfahren geltend gemacht werden.
4) Das Rückgriffsrecht unter den zahlenden Genossenschaftern steht unter den für Solidarschuldverhältnisse im Allgemeinen aufgestellten Vorschriften und kann ebenfalls im Umlageverfahren beim Richter im Ausserstreitverfahren oder durch die Konkursverwaltung geltend gemacht werden.
5) Genossenschafter, welche von Genossenschaftsgläubigern für ihre Haftung belangt werden, können die von der Genossenschaft anerkannten Verpflichtungen nicht mehr bestreiten.

## Art. 462 d) Beschränkte Haftung der Genossenschafter {#art_462}

1) Die Statuten können bestimmen, dass die Genossenschafter für die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten hinter dem Genossenschaftsvermögen persönlich, jedoch nur bis zu einem gewissen Kapitalbetrag, auf das einzelne Mitglied oder den Anteil gerechnet, haften.
2) In diesem Falle erstreckt sich die Verpflichtung der Genossenschafter zwar auch auf sämtliche bei der Vollstreckung oder im Insolvenzverfahren der Genossenschaft ungedeckt verbliebenen Verbindlichkeiten derselben, jedoch nur in dem Sinne, dass sie über die Einzahlung ihrer Genossenschaftsanteile und Mitgliederbeiträge über sonstige Mitgliederleistungen hinaus höchstens bis zu dem in den Statuten vorgesehenen weiteren Kapitalbetrag in Anspruch genommen werden können.
3) Die drei letzten Absätze des vorausgehenden Artikels finden entsprechende Anwendung.

## Art. 463 e) Nachschusspflicht (Deckungspflicht) {#art_463}

1) Die Statuten können die Genossenschafter über die Genossenschaftsanteile und Mitgliederbeiträge und über sonstige Mitgliederleistungen hinaus, sei es unbeschränkt oder bis zu einem in den Statuten bestimmten Kapitalbetrag, zu Nachschüssen verpflichten (Nachschussgenossenschaft).
2) Ergibt es sich aus den Statuten oder den Garantieverpflichtungen nicht anders, so unterstehen letztere den Vorschriften über die Nachschusspflicht; die Statuten können ausserdem an Stelle der Nachschusspflicht eine Nachschussversicherung vorschreiben.
3) Diese Nachschüsse können jederzeit von der Verwaltung zur Deckung von Bilanzverlusten und ausserdem sofort nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft vom Insolvenzverwalter eingefordert werden.
4) Die Erhebung erfolgt durch Verteilung des Nachschussbedarfes auf die Genossenschafter gemäss statutarischer Bestimmung oder in Ermangelung solcher nach Massgabe ihrer Genossenschaftsanteile oder, wo solche nicht vorliegen, nach Köpfen, im Umlageverfahren.
5) Die Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen zwecks Deckung von Bilanzverlusten kann neben der Haftung der Genossenschafter eingeführt werden.

## Art. 465 bb) Bei mehreren Anteilen {#art_465}

1) Kann ein Genossenschafter gemäss den statutarischen Vorschriften mehrere Anteile haben und hat er mehrere erworben, so hat dieses bei unbeschränkter Haftung oder Nachschusspflicht keinen Einfluss gegenüber Dritten, wohl aber im Verhältnisse der Genossenschafter untereinander in dem Sinne, dass das Regressrecht sich nach der Zahl der Anteile richtet.
2) Die Haftungs- oder Nachschusspflicht eines Genossenschafters mit mehreren Anteilen bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung oder Nachschusspflicht erhöht sich auf das der Zahl der Anteile entsprechende Vielfache der Haftung oder Nachschusspflicht.

## Art. 466 g) Haftung neueintretender Genossenschafter {#art_466}

1) Wer in eine Genossenschaft eintritt, für deren Verbindlichkeiten die Genossenschafter persönlich einstehen müssen, oder bei der eine Nachschusspflicht besteht, haftet gleich den andern auch für die vor seinem Eintritte entstandenen Schulden.
2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist gegenüber Dritten ohne Wirkung, es sei denn, dass der Dritte mit dem Eingetretenen eine besondere Vereinbarung getroffen hat.
3) Bei gemischten Genossenschaften ist in der allfälligen Beitrittserklärung die Gruppe der Genossenschafter anzugeben, der beigetreten wird.

## Art. 467 h) Haftung nach Ausscheiden eines Genossenschafters oder Auflösung der Genossenschaft {#art_467}

1) Wenn ein beschränkt oder unbeschränkt persönlich haftbarer Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet und die Mitgliedschaft nicht auf jemand anders überträgt, so dauert die Haftbarkeit für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern über das Vermögen der Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längeren Frist seit der Anmeldung des Ausscheidens zur Genossenschafterliste das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder eine Zwangsvollstreckung ins Vermögen erfolglos versucht worden ist.
2) Unter der gleichen Voraussetzung besteht auch die Nachschusspflicht nach dem Ausscheiden für ein Jahr oder während einer längeren durch die Statuten festgesetzten Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in die Genossenschafterliste weiter.
3) Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise noch haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder innerhalb einer statutarisch festgesetzten längeren Frist, seitdem die Auflösung der Genossenschaft in das Handelsregister eingetragen ist, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet wird.
4) Anstelle der vorstehenden Bestimmungen können die Statuten vorschreiben, dass die ausgeschiedenen Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft, gleichgültig, ob sie vor oder nach dem Ausscheiden entstanden sind, noch anderthalb Jahre nach dem Zeitpunkte des Ausscheidens haftbar gemacht werden können.
5) Sehen die Statuten bei Genossenschaften mit Haftungs- oder Nachschusspflicht einen Abfindungsanspruch des ausscheidenden Genossenschafters vor, so kann dieser zur Deckung der vor seinem Ausscheiden entstandenen Bilanzverluste innerhalb eines Jahres nach der Anmeldung des Ausscheidens zur Genossenschafterliste verhältnismässig in Anspruch genommen werden.
6) Bei Genossenschaften, für welche eine Pflicht zur Anmeldung des Ausscheidens eines Mitgliedes in die Genossenschafterliste nicht besteht, gilt als Zeitpunkt des Ausscheidens eines Genossenschafters der Eintritt der das Ausscheiden begründenden Tatsachen oder Verhältnisse.

## Art. 469 bb) Ausnahmen {#art_469}

1) Bei Genossenschaften, bei denen jeder Genossenschafter nur einen Anteil besitzen kann und bei denen die Verpflichtung eines Genossenschafters zur Haftung oder Nachschusspflicht einzeln oder zusammen den Betrag von 100 Franken nicht übersteigt, besteht keine Anmeldungspflicht.
2) Durch Verordnung kann die Regierung ausserdem bei Vorliegen besonderer Umstände wie beispielsweise bei Genossenschaften, die die Versicherung auf Gegenseitigkeit betreiben, von der Pflicht zur Anmeldung der Mitglieder in die Genossenschafterliste entbinden.

## Art. 470 k) Verjährung der Haftung {#art_470}

1) Sofern die Ansprüche aus der persönlichen Haftbarkeit (Haftung oder Nachschusspflicht) einzelner Mitglieder nicht nach den gesetzlichen Anordnungen schon vorher erloschen sind, verjähren sie in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft aufgehoben oder wo die Zwangsvollstreckung erfolglos durchgeführt worden ist.
2) Die Verjährung wird durch das Vorgehen gegen einzelne Genossenschafter in bezug auf die übrigen nicht unterbrochen, wohl aber durch das Vorgehen gegen die Genossenschaft.

## Art. 472a b) Form {#art_472a}

1) Die Generalversammlung ist mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstag in der statutarisch vorgesehenen Form einzuberufen.
2) Bei Genossenschaften von über dreissig Mitgliedern ist die Einberufung in jedem Fall rechtswirksam, sobald sie durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt.

## Art. 472b c) Verhandlungsgegenstände {#art_472b}

1) Bei der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände, bei Abänderung der Statuten der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen, bekannt zu geben.
2) Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weiteren Generalversammlung.
3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht.

## Art. 472c d) Universalversammlung {#art_472c}

Wenn und solange alle Genossenschafter in einer Versammlung anwesend sind, können sie, falls kein Widerspruch erhoben wird, auch ohne Einhaltung der Einberufungsvorschriften rechtsgültig Beschlüsse fassen.

## Art. 473 3. Stimmrecht {#art_473}

1) Das Stimmrecht wird, falls das Gesetz oder die Statuten es nicht anders anordnen, durch den Genossenschafter persönlich ausgeübt.
2) Bei Verhinderung kann er in diesem Falle einen andern Genossenschafter zur Vertretung ermächtigen, doch darf ein Bevollmächtigter immer nur einen weiteren Genossenschafter vertreten, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen.
3) Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Mitglieder der Revisionsstelle.

## Art. 473a 4. Beschlussfassung {#art_473a}

1) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2) Für die Auflösung der Genossenschaft sowie die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
3) Beschlüsse über die Einführung oder Vermehrung der persönlichen Haftung oder der Nachschusspflicht der Genossenschafter bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln sämtlicher Genossenschafter.
4) Beschlüsse nach Abs. 3 sind für Gesellschafter, die nicht zugestimmt haben, nicht verbindlich, wenn sie innerhalb von drei Monaten seit der Veröffentlichung des Beschlusses ihren Austritt erklären. Dieser Austritt ist wirksam auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses und darf nicht von der Leistung einer Auslösungssumme abhängig gemacht werden.

## Art. 475 2. Pflichten der Verwaltung {#art_475}

Mangels anderer statutarischer Bestimmung obliegen der Verwaltung insbesondere
1. der Geschäftsbetrieb, die Wahlen für statutarisch vorgesehene weitere Organe, soweit nicht ein anderes Organ ausdrücklich zuständig ist, wie Betriebskommission, Verwalter oder Geschäftsführer, und des weiteren Personals, sowie die Abberufung der von ihr gewählten Personen;
2. die Ausführung und erforderlichenfalls der Erlass von Ausführungsbestimmungen zu den vom obersten Organe aufgestellten Reglementen, die Bestimmung des Geschäftsbetriebes und Erweiterung desselben in den statutarischen und reglementarischen Grenzen;
3. die Behandlung von Beschwerden und das Rechnungswesen;
4. die Verpflichtung, die Geschäfte des obersten Organes vorzubereiten und diesem die Jahresrechnung vorzulegen und einen nach den Umständen möglichst ausführlichen Jahresbericht zu erstatten, der dem obersten Organ einen Einblick in den Stand des genossenschaftlichen Betriebes und eine selbständige Beurteilung desselben gestattet.

## Art. 476 3. Bilanz {#art_476}

1) Aufgehoben
2) Einzelne Genossenschaften oder Genossenschaftsarten, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Veröffentlichung der Bilanz nicht verpflichtet sind, können durch die Regierung der Pflicht, die Bilanz zu veröffentlichen, unterstellt werden.

## Art. 478 2. Gesamtverbände von Genossenschaften {#art_478}

1) Bestehen Gesamtverbände von Genossenschaften, so gelten die für die Gesamtverbände aufgestellten Vorschriften und deren Verbandsorgane sind überdies befugt, darüber zu wachen, dass die Statuten der einzelnen Genossenschaften mit den gesetzlichen Vorschriften übereinstimmen und dass die Beschlüsse der Genossenschaften und der Verwaltungsorgane den gesetzlichen und statutarischen Vorschriften entsprechen.
2) Sie können über die Geschäftsführung der einzelnen Genossenschaften alle Auskünfte verlangen und Erhebungen vornehmen, die im Interesse des Verbandes liegen.
3) Sie können den einzelnen Mitgliedern der angeschlossenen Genossenschaften auch die Verpflichtung auferlegen, die vom Verbande mit andern Verbänden abgeschlossenen Normalien oder Preistarifverträge einzuhalten.

## Art. 480 II. Erleichterung und Erschwerung der Statutenänderung {#art_480}

1) Eine Statutenänderung, welche für den Fall der Liquidation die Erhaltung des übrigbleibenden Genossenschaftsvermögens für genossenschaftliche Zwecke bestimmt, kann bei Genossenschaften, die nicht ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, jederzeit mit einfachem Mehr der Stimmenden vorgenommen werden.
2) Eine Statutenänderung, welche die Bestimmung über das Liquidationsergebnis für genossenschaftliche Zwecke wieder aufheben will, bedarf der Zustimmung von Dreiviertel der Genossenschafter.

## Art. 481 III. Verwaltung des Zweckvermögens {#art_481}

1) Muss das Vermögen genossenschaftlichen Zwecken erhalten bleiben, so bestimmen die Statuten oder das oberste Organ, ob es dem Lande oder einer inländischen Gemeinde oder einem Genossenschaftsverband mit der erforderlichen Zweckauflage anzuvertrauen sei oder als selbständige Stiftung fortzubestehen habe.
2) In gleicher Weise bestimmen sie, ob die Übergabe unter Zinsauflage erfolge, oder ob die Zinsen zu gemeinnützigen oder genossenschaftlichen Zwecken verwendet werden dürfen.
3) Der Verwalter des Zweckvermögens steht im Zweifel unter den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis.

## Art. 482 F. Umwandlung und Fusion {#art_482}

1) Auf die Umwandlung einer Genossenschaft ohne persönliche Haftung der Genossenschafter oder nur mit beschränkter Nachschusspflicht in eine Aktiengesellschaft, Anteilsgesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung finden sinngemäss die für die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgestellten Vorschriften Anwendung.
2) Bei der Auflösung der Genossenschaft ohne Liquidation durch deren Übernahme mit Aktiven und Passiven seitens einer andern Genossenschaft kommen ausser den für einen Fusionsbeschluss massgebenden Vorschriften folgende Bestimmungen zur Anwendung:
1. Das Vermögen der aufgelösten Genossenschaft ist so lange getrennt zu verwalten, bis die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger erfolgt ist, wobei bezüglich des Vorrechtes der Gläubiger der aufgelösten Genossenschaft auf Befriedigung aus ihrem Vermögen die für die Übernahme einer Aktiengesellschaft durch eine andere unter Ziff. 7 aufgestellte Vorschrift entsprechend anzuwenden ist.
2. Der bisherige Gerichtsstand der aufgelösten Genossenschaft bleibt für die Dauer der getrennten Vermögensverwaltung bestehen, diese selbst ist dagegen von der übernehmenden Genossenschaft zu führen.
3. Die Mitglieder der Verwaltung der übernehmenden Genossenschaft sind den Gläubigern für die Ausführung der getrennten Verwaltung persönlich und solidarisch verantwortlich.
4. Die Auflösung der Genossenschaft ist zur Eintragung durch beide Verwaltungen in das Handelsregister anzumelden.
5. Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Genossenschaft kann, wenn mit ihrer Zustimmung überhaupt nicht davon abzusehen ist, verschoben werden, die Vereinigung des Vermögens der beiden Genossenschaften ist aber erst in demjenigen Zeitpunkte zulässig, in dem über das Vermögen einer aufgelösten Genossenschaft verfügt werden kann.
6. Mit der Eintragung der Auflösung der Genossenschaft in das Handelsregister gelten deren Mitglieder als Mitglieder der übernehmenden Genossenschaft mit den aus dieser Mitgliedschaft sich ergebenden Rechten und Pflichten.
7. Während der Dauer der getrennten Vermögensverwaltung können die Mitglieder der aufgelösten Genossenschaft auf Grund ihrer Haftungsgrundsätze nur für Verbindlichkeiten dieser Genossenschaft in Anspruch genommen werden.
8. Während der gleichen Dauer kann, insoweit die Haftung der Mitglieder der aufgelösten Genossenschaft oder ihre Nachschussverpflichtung durch die Vereinigung eine Minderung erfährt, diese den Gläubigern der aufgelösten Genossenschaft nicht entgegengesetzt werden.
9. Wenn durch die Vereinigung die Einführung oder eine Vermehrung der Haftung oder der Nachschusspflicht der Mitglieder der aufgelösten Genossenschaft eintritt, so finden die hierauf bezüglichen Vorschriften auf diejenigen Genossenschafter keine Anwendung, welche dem Fusionsbeschluss nicht zugestimmt haben und innert drei Monaten seit der Eintragung der Beschlussfassung nach Massgabe der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften den Austritt erklären.
3) Auf die Vereinigung mehrerer Genossenschaften durch eine neu zu gründende Genossenschaft findet, soweit sich nicht aus der Natur der Genossenschaften Abweichungen ergeben, die Vorschrift über die Vereinigung mehrerer Aktiengesellschaften und der vorausgehende Absatz entsprechende Anwendung, unbeschadet der bis zur Vereinigung Dritten gegenüber bestehenden Haftungen.

## Art. 484 II. Entstehung {#art_484}

1) Zur Entstehung einer solchen Genossenschaft bedarf es schriftlich abgefasster und von allen Genossenschaftern einzeln, unterschriftlich oder in einer Gründungsversammlung angenommener Statuten, die insbesondere Vorschriften zu enthalten haben über:
1. Name, Sitz und Gegenstand des Unternehmens oder Zweck der Genossenschaft;
2. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft und Art und Grösse allfälliger Leistungen in Geld oder in anderer Art, wie Arbeit, und dergleichen;
3. die Organisation der Genossenschaft, die Organe für die Verwaltung und die Art der Ausübung der Vertretung und allenfalls für die Revisionsstelle;
4. die Form, in der die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen.
2) Aufgehoben
3) Aufgehoben
4) Die im ersten Absatz unter Ziff. 1 bis 3 angeführten Punkte gelten, soweit sich nicht im einzelnen Ausnahmen ergeben, als wesentlich gemäss den Vorschriften über die Vernichtbarkeit.

## Art. 486 2. Überwinterungsgrundsatz {#art_486}

1) Wenn bei Alp- oder Weidegenossenschaften die Statuten es nicht anders bestimmen, darf nur jenes Vieh gealpt beziehungsweise zur Weide getrieben werden, das mit dem in der Gemeinde, wo die Genossenschaft ihren Sitz und der Genossenschafter seinen Wohnsitz hat, gewachsenen Futter (Blumen) überwintert worden ist (Überwinterungsgrundsatz).
2) Mitgliedern, deren Vieh nicht nach dem vorstehenden Grundsatze überwintert worden ist, steht von Gesetzes wegen für die nicht ausübbare Alp- beziehungsweise Weideberechtigung, abgesehen von andern Nutzungen oder dem hiefür auszurichtenden Ersatze, ein Anspruch auf angemessene Entschädigung als Weidegeld zu; sie haben aber die üblichen Lasten gleich den ausübenden alp- oder weideberechtigten Genossenschaftern zu tragen.
3) Solche Mitglieder haben, falls nicht eine genügende Anzahl gemäss dem ersten Absatze überwintertes Vieh aufgetrieben werden kann, und sie sich vor Beginn der Alp- oder Weidezeit rechtzeitig anmelden, von Gesetzes wegen das Recht, ihr Vieh gleich andern Mitgliedern aufzutreiben.

## Art. 488 b) Auslegung {#art_488}

1) Es wird widerlegbar vermutet, dass unter einem Kuhrecht (Stoss, Weide) soviel Anrecht auf die gemeinschaftliche Nutzung zu verstehen ist, als notwendig ist, eine Kuh in üblicher Weise zu sömmern.
2) Die Berechtigung und Verpflichtung aus Teilrechten bestimmt sich im übrigen nach den Statuten und mangels einer solchen Bestimmung nach Übung oder Ortsgebrauch.
3) Mit Anteilrechten können auch andere Nutzungen, wie Bezug von Holz, Streue und dergleichen verbunden sein.

## Art. 489 c) Verfügungsbeschränkungen {#art_489}

1) In den Statuten von Genossenschaften mit Teilrechten kann mit Wirkung gegen jedermann bestimmt werden:
1. dass die Anteilnutzungen nur beschränkt verpachtet oder sonst zur Benutzung überlassen werden können, wie an Bürger der betreffenden Gemeinde, in der die Alp, Sennerei oder dergleichen liegt;
2. dass die Veräusserung von Anteilen nur an Bürger der Gemeinde zulässig ist, in der die Genossenschaftsalp, Genossenschaftsennerei und dergleichen liegen, oder dass zugunsten von Mitgliedern oder Bürgern der Gemeinde ein Vorkaufsrecht (Gemeinde- oder Genossenlosung) um den gleichen Preis, wie der Dritte bezahlt, oder um einen ermittelten angemessenen Schätzungswert bestehe.
2) Diese Beschränkungen können, falls sich die Teilrechte auf Grundstücke beziehen, auf Antrag des Vorstandes im Grundbuche vorgemerkt werden.

## Art. 491 2. Vorstand und Revisionsstelle {#art_491}

1) Die Statuten von Genossenschaftsalpen können den Verwaltungszwang zur Annahme einer Stelle als Vorstandsmitglied oder eines andern Organs nach Massgabe und mit Wirkung der für den Gemeinderat aufgestellten Vorschriften einführen.
2) Eine Revisionsstelle besteht nur, wenn die Statuten sie vorsehen.

## Art. 492 V. Auflösung {#art_492}

1) Wird die Genossenschaft aufgelöst, so wird das Vermögen, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, an die letzten Genossenschafter im Verhältnis zu ihrer Beteiligung verteilt.
2) Bei Genossenschaften mit Teilrechten erfolgt die Verteilung des Vermögens nach Massgabe ihres Teilrechts.
3) Alpgenossenschaften dürfen, wenn nicht schwerwiegende Gründe es rechtfertigen, nicht aufgelöst und im Inlande gelegene Genossenschaftsalpen nicht veräussert, zerstückelt oder belastet werden, soweit die Belastung 10 000 Franken übersteigt.
4) Ausnahmen bedürfen zu ihrer Gültigkeit nach Anhörung der Landesalpenkommission der Regierungsgenehmigung, gegen welche sich jeder Genossenschafter beim Verwaltungsgerichtshof beschweren kann.

## Art. 494 2. Viehauftrieb {#art_494}

1) Das Recht und die Pflicht zum Viehauftriebe wird durch Statuten oder Gemeindebeschluss und, mangels einer solchen Ordnung, nach Übung oder Ortsgebrauch geregelt.
2) Die Alpen dürfen nur nach dem Gesetze und nach den Regeln einer guten Alpwirtschaft bestossen werden.
3) Streitigkeiten über den Viehauftrieb werden, soweit das Gesetz oder die Alpstatuten nichts anderes bestimmen, durch die Regierung im Verwaltungswege entschieden.

## Art. 495 VII. Vorbehalt {#art_495}

1) Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Bestimmungen, wie über Unternehmungen bei Bodenverbesserung und über Wassergenossenschaften, auf welche die vorstehenden Vorschriften nur ergänzend Anwendung finden.
2) Die Bestimmungen über kleine Genossenschaften finden im übrigen auf Genossenschaften des öffentlichen Rechts ergänzend Anwendung.
7. Abschnitt

## Art. 496 A. Begriff, Recht der Persönlichkeit und Verweisung {#art_496}

1) Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder und allfällig anderer Personen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit betreiben will, erlangt durch die von der Regierung als Versicherungsaufsichtsbehörde erteilte Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe und durch die Eintragung ins Handelsregister als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit das Recht der Persönlichkeit (eingetragener Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit).
2) Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über nichteintragungspflichtige, kleine Versicherungsvereine und kleine Hilfskassen am Ende dieses Abschnittes.
3) Die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen und die Vorschriften über eingetragene Genossenschaften finden auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit entsprechende Anwendung, insoweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.

## Art. 499 2. Eintragung {#art_499}

1) Ins Handelsregister sind einzutragen:
1. die Firma und der Sitz des Vereins;
2. die Versicherungszweige, auf welche sich der Betrieb erstrecken soll;
3. die Höhe des Gründungsfonds;
4. der Tag, an dem die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt ist, und
5. Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle.
2) Enthalten die Statuten besondere Bestimmungen über die Dauer des Vereins und über die Befugnis der Mitglieder der Verwaltung oder der Liquidatoren zur Vertretung des Vereins, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen.

## Art. 500 3. Veröffentlichung {#art_500}

Ausser dem Inhalte der Eintragung hat die Bekanntmachung im Amtsblatt zu enthalten:
1. eine Angabe darüber, ob die Deckung der Ausgaben durch Beiträge im voraus oder im Umlageverfahren erfolgen soll und im ersteren Falle, ob mit Ausschluss oder mit Vorbehalt von Nachschüssen, ob die Beitragspflicht beschränkt ist oder nicht und ob eine Kürzung der Versicherungsansprüche oder eine Erhöhung der Versicherungsprämien vorbehalten ist;
2. die Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen und welche Blätter hierzu benützt werden;
3. die Art der Bestellung und Zusammensetzung der Verwaltung und der Revisionsstelle.

## Art. 501 III. Bekanntmachungsblätter {#art_501}

Für Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter erfolgen sollen, sind, wenn der Geschäftsbetrieb des Vereins sich über das Gebiet des Landes hinaus erstreckt, die in den Statuten bestimmten auswärtigen Blätter zu bezeichnen.

## Art. 502 IV. Statutenänderung {#art_502}

1) Die Statuten können nur durch Beschluss des obersten Organes geändert werden.
2) Die Vornahme von Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann durch Beschluss des obersten Organs einem andern Organe übertragen werden.
3) Durch Beschluss des obersten Organes können andere Organe ermächtigt werden, seinen Statutenänderungsbeschluss denjenigen Anforderungen anzupassen, welche die Aufsichtsbehörde für die Genehmigung allenfalls aufstellt.
4) Der Beschluss des obersten Organs bedarf, wenn durch ihn ein Versicherungszweig aufgegeben oder ein neuer eingeführt werden soll, einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, die Statuten können noch andere Erfordernisse aufstellen.

## Art. 503 V. Änderungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen {#art_503}

1) Die Vorschriften über Statutenänderungen finden auch auf Änderungen der aufsichtsbehördlich genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen gegenüber den Mitgliedern, nicht aber auf die technischen Geschäftsgrundlagen, entsprechende Anwendung.
2) Die Verwaltung kann durch die Statuten oder durch Beschluss des obersten Organes ermächtigt werden, dringliche Änderungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorläufig vorzunehmen.
3) Diese Änderungen sind dem obersten Organ bei seinem nächsten Zusammentritte vorzulegen und bei mangelnder Zustimmung ausser Kraft zu setzen.
4) Durch eine Änderung der Statuten oder der allgemeinen Versicherungsbedingungen wird ein bestehendes Versicherungsverhältnis gemäss den Bestimmungen über den Versicherungsvertrag nicht berührt.
5) Vorbehalten bleiben die Änderungen, für welche die Statuten diese ausdrücklich mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge mit Mitgliedern vorsehen.

## Art. 505 II. Beiträge {#art_505}

1) Die Beiträge der Mitglieder (Vorprämien und Nachschüsse oder Umlagen) dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden.
2) Dem Verein angehörende unterstützende Mitglieder können gleiche oder ungleiche, einmalige oder fortlaufende Beiträge für einen oder auch für mehrere Zwecke des Vereins leisten, ohne dadurch einen Versicherungsanspruch zu erwerben.

## Art. 507 2. Stellung desselben {#art_507}

1) Der Gründungsfonds ist bar einzubezahlen, soweit die Statuten nicht an Stelle der Barzahlung die Hingabe von Verpflichtungsscheinen oder eigener Wechsel oder anderer Werte gestatten.
2) Denjenigen, welche den Gründungsfonds zur Verfügung gestellt haben, darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden und steht ein Rücktrittsrecht nicht zu.
3) In den Statuten kann ihnen ausser einer Verzinsung aus den Jahreseinnahmen eine Beteiligung an dem aus der Jahresbilanz sich ergebenden Überschuss zugesichert werden.
4) Die Verzinsung selber darf den landesüblichen Zinsfuss, die gesamten Bezüge dürfen ausserdem weitere zwei vom Hundert des bar einbezahlten Betrages nicht übersteigen.
5) Eine Tilgung des Gründungsfonds darf nur aus den Jahreseinnahmen erfolgen und nur in dem Masse, als die Bildung eines vorgesehenen Reservefonds fortgeschritten ist; sie muss beginnen, nachdem der Gründungsaufwand (die Kosten der Errichtung und die im ersten Geschäftsjahre entstandenen Kosten der Einrichtung) getilgt worden ist.

## Art. 508 3. Anteile {#art_508}

1) Der Gründungsfonds darf in Anteile zerlegt werden, über welche Anteilscheine ausgegeben werden können, die mangels anderer Statutenbestimmung als Beweismittel anzusehen sind.
2) Die Statuten haben hierüber nähere Vorschriften aufzustellen und können die Ausgabe von Wertpapieren zulassen.

## Art. 509 IV. Reservefonds (allgemeine Sicherheitsreserve) {#art_509}

1) Die Statuten haben die Bildung einer Rücklage, die zur Deckung eines aus dem Geschäftsbetriebe sich ergebenden aussergewöhnlichen Verlustes zu dienen hat (Reservefonds), insbesondere die Beträge zu bestimmen, welche hierzu alljährlich zurückzulegen sind und den Mindestbetrag anzugeben, der nicht unter dem Betrag des Gründungsfonds festgesetzt werden darf, bis zu dessen Erreichung die Zurücklegung zu erfolgen hat.
2) Aus den Gründen, aus denen von der Bildung eines Gründungsfonds abgesehen werden darf, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde auch gestatten, von der Bildung eines Reservefonds abzusehen.

## Art. 511 2. Beschränkung {#art_511}

1) Die Statuten der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit müssen bestimmen, dass der bar einbezahlte Gründungsfonds nur aus den Überschüssen verzinst und zurückbezahlt werden darf und dass zur Rückzahlung ein gleich grosser Betrag der Überschüsse zu verwenden ist, wie für die allgemeine Sicherheitsreserve.
2) Überschüsse oder Gewinnanteile an die Mitglieder dürfen erst dann verteilt werden, wenn die Kosten der Errichtung und ersten Einrichtung getilgt sind und der Gründungsfonds zurückbezahlt ist.
3) Aufgehoben

## Art. 514 3. Haftung ausgeschiedener Mitglieder {#art_514}

1) Zu den Nachschüssen und Umlagen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder beizutragen.
2) Die Beitragspflicht dieser Mitglieder, sowie der im Laufe des Geschäftsjahres eingetretenen Mitglieder bemisst sich nach dem Verhältnis der Dauer der Mitgliedschaft innerhalb des Geschäftsjahres oder nach anderen in den Statuten besonders vorgesehenen Umständen.
3) Bemisst sich die Höhe des von dem einzelnen Mitgliede zu leistenden Nachschuss- oder Umlagebetrages nach der Höhe des im voraus erhobenen Beitrages oder der Versicherungssumme, so ist bei der Berechnung, wenn im Laufe des Geschäftsjahres eine Erhöhung oder Herabsetzung des Beitrages oder der Versicherungssumme eingetreten ist, der höhere Betrag zugrunde zu legen.
4) Die Vorschriften dieses Artikels finden nur mangels abweichender statutarischer Bestimmung Anwendung.
5) Inwieweit durch eine Nachschussversicherung das Mitglied von seiner Nachschussleistung frei wird, haben nötigenfalls die Statuten zu bestimmen.

## Art. 515 4. Ausschreibung von Nachschüssen und Umlagen {#art_515}

Die Statuten sollen über die Voraussetzungen, unter denen die Ausschreibung von Nachschüssen oder Umlagen zu erfolgen hat, insbesondere darüber Bestimmung treffen, inwieweit die sonst vorhandenen Deckungsmittel (Gründungsfonds, Rücklagen) zu verwenden sind und in welcher Weise die Nachschüsse oder Umlagen ausgeschrieben und eingezogen werden.

## Art. 517 II. Verwaltung und Revisionsstelle {#art_517}

1) Die handelnden Mitglieder der Verwaltung sind insbesondere dem Vereine zum Schadenersatz verpflichtet, wenn entgegen dem Gesetze eine Verzinsung oder Tilgung des Gründungsfonds oder eine Verteilung des Vereinsvermögens erfolgt oder wenn Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit des Vereins eingetreten ist oder seine Überschuldung sich ergeben hat.
2) Eine nach dem Jahresüberschusse bemessene Vergütung für die Mitglieder der Revisionsstelle darf nur aus dem Betrage gewährt werden, welcher verbleibt, nachdem sämtliche Abschreibungen und Rücklagen bewirkt worden sind und nachdem für diejenigen Personen, welche gegen Zusicherung einer Beteiligung am Überschusse den Gründungsfonds zur Verfügung gestellt haben, der noch geschäftlich zulässige und bedungene Anteil am Überschusse in Abzug gebracht worden ist.
3) Die Mitglieder der Revisionsstelle sind insbesondere dem Vereine auch zum Schadenersatze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten von Mitgliedern der Verwaltung zum Schadenersatze verpflichtende Handlungen vorgenommen worden sind.

## Art. 519 b) Bestehende Versicherungsverträge {#art_519}

1) Die zwischen den Mitgliedern und dem Vereine bestehenden Versicherungsverträge erlöschen mit dem in dem Beschlusse bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Ablauf von vier Wochen mit der Wirkung, dass die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Versicherungsansprüche geltend gemacht, im übrigen aber nur die für künftige Versicherungsperioden vorausbezahlten Beiträge abzüglich der hierfür aufgewandten Kosten zurückgefordert werden können.
2) Aufgehoben
3) Aufgehoben

## Art. 520 2. Auflösung von Amts wegen {#art_520}

1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann, unter sinngemässer Anwendung des vorausgehenden Artikels, die Auflösung auf Anzeige eines Beteiligten oder von Amts wegen verfügen, wenn die Organe gesetzliche, behördliche oder statutarische Vorschriften verletzen und den Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht nachkommen, insbesondere:
1. wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder mit der Einzahlung von Beiträgen im Rückstande ist und trotz ergangener Aufforderung der Aufsichtsbehörde der Verein weder die Eintreibung der fälligen Beiträge vornimmt, noch gegen die Säumigen statutenmässig vorgeht;
2. wenn das oberste Organ einer diesem Gesetze oder den Statuten zuwiderlaufenden Verwendung aus dem Vermögen des Vereins seine Zustimmung gegeben, oder wenn es einen andern diesem Gesetze oder den Statuten zuwiderlaufenden Beschluss gefasst hat und wenn das oberste Organ in den bezeichneten Fällen der Aufforderung der Aufsichtsbehörde, den Beschluss innert einer angesetzten Frist zurückzunehmen, nicht nachgekommen ist;
3. wenn einer verlangten Änderung des Versicherungsplanes innert einer angemessenen Frist nicht nachgekommen wird.
2) Anstelle der Auflösung kann die Aufsichtsbehörde auch andere zweckdienliche Massnahmen, wie Änderung des Versicherungsplanes von Amts wegen und dergleichen anordnen.
3) Wo das Amt für Justiz oder der Richter von Amts wegen zur Auflösung berufen ist, hat er vom Auflösungsgrunde der Aufsichtsbehörde Mitteilung zu machen und es hat diese die Auflösung nötigenfalls zu verfügen.

## Art. 522 2. Tilgung des Gründungsfonds {#art_522}

1) Eine Tilgung des Gründungsfonds darf erst erfolgen, nachdem die Ansprüche sämtlicher übrigen Gläubiger, insbesondere die Ansprüche der Mitglieder aus dem Versicherungsverhältnisse befriedigt oder sichergestellt worden sind.
2) Zum Zwecke der Tilgung dürfen Nachschüsse oder Umlagen nicht erhoben werden.

## Art. 523 3. Überschussverteilung {#art_523}

1) Das nach der Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen des Vereins wird, sofern die Statuten nicht einen andern Anfallberechtigten bestimmt haben, an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder und zwar mangels abweichender Vorschrift der Statuten nach demselben Massstabe verteilt, nach welchem während des Bestehens des Vereins die Verteilung des Überschusses stattgefunden hat.
2) Die Statuten können vorschreiben, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss des obersten Organes bestimmt werden.

## Art. 525 2. Haftung der Mitglieder {#art_525}

1) Soweit den Mitgliedern nach Gesetz oder Statuten eine Beitragspflicht obliegt, haften sie im Falle des Insolvenzverfahrens des Vereins diesem gegenüber als dessen Schuldner.
2) Ausgeschiedene Mitglieder werden, wenn ihr Ausscheiden innerhalb des letzten Jahres vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat, bezüglich der Haftung für die Schulden des Vereins noch als Mitglieder betrachtet.

## Art. 526 3. Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds {#art_526}

1) Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds stehen allen übrigen Insolvenzforderungen nach.
2) Unter den Insolvenzforderungen werden die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnisse, soweit sie den zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Vereine angehörenden oder innerhalb des letzten Jahres vor der Eröffnung ausgeschiedenen Mitgliedern zustehen, hinter den Ansprüchen der sonstigen Insolvenzgläubiger befriedigt.
3) Zur Tilgung des Gründungsfonds dürfen Nachschüsse oder Umlagen nicht erhoben werden.

## Art. 527 4. Einforderung durch den Insolvenzverwalter {#art_527}

1) Die Feststellung und Ausschreibung der im Falle des Insolvenzverfahrens erforderlichen Nachschüsse erfolgt durch den Insolvenzverwalter.
2) Diese hat nach Aufstellung der Bilanz zu ermitteln, wieviel die Mitglieder zur Deckung des in der Bilanz bezeichneten Fehlbetrages auf Grund ihrer Beitragspflicht beizutragen haben und die Beiträge vor der Schlussverteilung gemäss den Vorschriften über das Umlageverfahren einzufordern.

## Art. 529 II. Rechnungsabschluss {#art_529}

1) Kleine Versicherungsvereine sollen alljährlich für jeden Versicherungszweig einen Rechnungsabschluss, bestehend aus einer Betriebsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) und einem Vermögensausweise, ferner Zusammenstellungen über die Bewegung des Versicherungsbestandes und die eingetretenen Unterstützungs- beziehungsweise Schadenfälle aufstellen.
2) Die Betriebsrechnung beziehungsweise die einzelnen Fondsrechnungen sollen insbesondere aufweisen:
1. in den Einnahmen:
den Stand des reinen Vermögens am Schlusse des Vorjahres;
die Einnahmen aus Beiträgen, Umlagen und dergleichen, mit Angabe der allfälligen Voraus- oder Nachschusszahlungen;
Verwaltungseinnahmen, wie Schreibgebühren und dergleichen;
Eingänge aus Kapitalanlagen, Kursgewinn und sonstige Einnahmen;
2. in den Ausgaben:
statutenmässig geleistete Unterstützungen beziehungsweise Schadenvergütungen;
Verwaltungskosten;
Steuern und Gebühren;
Kursverluste und sonstige Ausgaben;
das reine Vermögen am Schlusse des Rechnungsjahres.
3) Der Vermögensausweis hat die sämtlichen Aktiven und Passiven nachzuweisen, deren Differenz das Vermögen des Vereins beziehungsweise des betreffenden Fonds darstellt.

## Art. 530 III. Vermögensanlage {#art_530}

Das Vermögen solcher Vereine darf bei sonstiger Verantwortlichkeit der Organe für entstehenden Schaden aus einer andern Anlage nur angelegt werden in inländischen Wertpapieren, auf inländische Grundstücke bis zur Hälfte der amtlichen Schätzung, oder in der Spar- und Leihkasse des Landes.

## Art. 532 II. Besondere Vorschriften {#art_532}

1) Neben der Versicherung von Mitgliedern oder deren Angehörigen kann die Hilfskasse auch Unterstützungen für Reisen, Übernahme von Arbeitsvermittlungen gewähren oder Lesehallen, Bibliotheken und dergleichen einrichten, und die Bestreitung dieser Nebenzwecke hat durch besonders beschaffte Beiträge, die neben den andern eingehoben und verwaltet werden müssen, zu erfolgen.
2) Mitglieder, welche die Hilfskasse unterstützen, können an der Verwaltung, Kontrolle und in der Generalversammlung nach näheren statutarischen Vorschriften teilnehmen.
3) Ein Gründungsfonds ist, sofern die Versicherungsaufsichtsbehörde bei konzessionspflichtigen Hilfskassen einen solchen nicht verlangt, nicht erforderlich.
4) Wenn die Statuten es nicht anders festsetzen oder das Vermögen nicht zur Deckung von Sicherungsansprüchen erforderlich ist, fällt das Vermögen einer aufgelösten Hilfskasse dem Lande zu, das es entsprechend den Vorschriften über die stillschweigende Treuhänderschaft zu wohltätigen Zwecken zu verwenden hat.

## Art. 533 H. Ausschluss der Zwangsvollstreckung {#art_533}

Die aus kleinen Versicherungsvereinen oder aus Hilfskassen, wie Sterbe-, Kranken-, Krankenunterstützungs-, Fabrikkrankenkassen, ferner aus Witwen- und Waisenkassen und ähnlichen Versicherungsvereinen oder von anderen Verbandspersonen, welche anstelle von kleinen Hilfskassen oder kleinen Versicherungsvereinen einen Versicherungszweig betreiben, zustehenden Ansprüche dürfen den Berechtigten durch dessen Gläubiger weder auf dem Wege der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens, noch durch Sicherungsmassregeln entzogen werden, soweit der Berechtigte nicht auf Grund des Gesetzes einen Unterhalt zu gewähren hat.
5. Titel

## Art. 534 A. Begriff und Abgrenzung {#art_534}

1) Anstalt (Etablissement) im Sinne dieses Titels ist ein nach den folgenden Vorschriften rechtlich verselbständigtes und organisiertes, dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmetes, ins Handelsregister als Anstaltsregister eingetragenes Unternehmen, das einen Bestand von sachlichen, allenfalls persönlichen Mitteln aufweist und nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat oder eine andere Form der Verbandsperson aufweist.
2) Öffentlich-rechtliche Anstalten, die einem bestimmten dauernden Zweck dienen und sich in den Händen der öffentlichen Verwaltung befinden, unterstehen dem öffentlichen Rechte, soweit nicht Ausnahmen bestehen und, wenn sie selbständig sind, ergänzend den folgenden Vorschriften.
3) Die kirchlichen Anstalten unterstehen dem öffentlichen Rechte und ergänzend dem Kirchenrechte.
4) Anstalten ohne Persönlichkeit (unselbständige Anstalten) und sonstige unselbständige Vermögenszuwendungen unter einer Zweckauflage unterstehen nicht den folgenden Vorschriften, sondern den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis; vorbehalten bleiben Stiftungen.
5) Aufgehoben

## Art. 536 II. Statuten {#art_536}

1) Zur Gründung einer Anstalt bedarf es schriftlicher und von einem oder mehreren Gründern unterzeichneter Statuten.
2) Die Statuten einer Anstalt müssen überdies Bestimmungen über Folgendes enthalten:
1. den Namen beziehungsweise die Firma und den Sitz und die Bezeichnung als "Anstalt";
2. den Zweck der Anstalt, allenfalls den Gegenstand der Unternehmung;
3. den Schätzungswert des Anstaltsfonds, falls er nicht in Geld besteht (Anstaltskapital), und die Art seiner Beschaffung und Zusammensetzung;
4. die Befugnisse des obersten Organs;
5. die Organe für die Verwaltung und gegebenenfalls für die Kontrolle und die Art der Ausübung der Vertretung;
6. die Grundsätze über die Aufstellung der Bilanz und über die Verwendung des Überschusses;
7. die Form, in der die von der Anstalt ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen.
3) Diese Bestimmungen gelten als wesentlich gemäss den Vorschriften über die Vernichtbarkeit, mit Ausnahme von Ziff. 6 und 7.
4) Besteht der Anstaltsfonds in andern Vermögenswerten als barem Gelde, so kann das gewidmete Vermögen statt in den Statuten in einem besonderen Verzeichnisse, das beim Handelsregister zur Aufbewahrung einzureichen ist, näher aufgeführt sein.
5) Eine Anstalt kann auch mit einem veränderlichen Anstaltsfonds, wie bei der Aktiengesellschaft (Art. 363 bis 366), errichtet werden; dies ist zum Handelsregister zwecks Eintragung und Veröffentlichung anzumelden.

## Art. 538 2. Eintragung und Veröffentlichung {#art_538}

1) In das Handelsregister sind einzutragen und im Auszuge zu veröffentlichen:
1. der Gründungsakt, falls er nicht in den Statuten selbst enthalten ist;
2. das Datum der Statuten;
3. der Name beziehungsweise die Firma und der Sitz der Anstalt;
4. der Gegenstand des Unternehmens beziehungsweise Zweck und gegebenenfalls die Zeitdauer der Anstalt;
5. die Höhe des der Anstalt gewidmeten Fonds, sowie des eingezahlten Betrages oder der eingebrachten sonstigen Vermögenswerte mit ihrem Schätzungswerte;
6. gegebenenfalls besonders für Dritte festgesetzte Genussrechte nebst den Berechtigten;
7. Name, Vorname und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Mitglieder der Verwaltung, die Form, in der die Verwaltung ihre Willenserklärungen kundgibt und die Art der Ausübung der Vertretung;
8. die Form, in der die von der Anstalt ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen.
1a) Bei Anstalten, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 956 Abs. 1.
2) Die Anstalt entsteht und erlangt das Recht der Persönlichkeit erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Ist für eine Anstalt gehandelt worden, bevor oder ohne dass dieselbe die Persönlichkeit erlangt hat, so haften die Handelnden, insbesondere Gründer oder bereits als Organe bezeichnete Personen, nach den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen.

## Art. 539 IV. Anstaltsfonds, Haftung {#art_539}

1) Der Anstaltsfonds (Dotations- oder Widmungsfonds) kann entweder ganz oder bis zu einem in den Statuten festzustellenden Teilbetrage in Fondseinlagen der Gründer, die jedoch keinen Anspruch auf Zinsen in bestimmter Höhe haben, gewidmet werden.
2) Die Fondseinlagen sind in der durch die Statuten bestimmten Zeit einzuzahlen oder einzubringen.
3) Werden von den Gründern in die Anstalt Vermögensgegenstände eingebracht, welche auf die Fondseinlagen anzurechnen sind, so haben die Statuten oder das Verzeichnis den Gegenstand der Einbringung, dessen fachmännische Schätzung und die sich etwa daran knüpfenden besonderen Begünstigungen im einzelnen genau und vollständig festzusetzen.
4) Wird später während des Betriebes der Anstaltsfonds voll einbezahlt oder durch Vermögenswerte gedeckt, so ist dies beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden.

## Art. 540 V. Anstaltsanteile {#art_540}

1) Anstaltsanteile für Gründer oder Dritte am Vermögen der Anstalt bestehen selbst dann nur nach Vorschrift der Statuten, wenn Fondseinlagen geleistet werden und Genussberechtigte zum Bezuge des Anstaltsgewinnes bestimmt sind.
2) Anteile und Anteilscheine einer Anstalt sind auch nichtig, solange die Zulässigkeit der Anteile oder Anteilscheine nicht in den Statuten vorgesehen ist, und es haften der Ausgeber und dritte Beteiligte gemäss den unter den allgemeinen Vorschriften aufgestellten Bestimmungen.
3) Die von den Statuten für die Gründer vorgesehenen Anteile richten sich im Zweifel nach der Höhe ihrer allfälligen Fondseinlagen und, wenn solche fehlen, sind sie gleich.
4) Anstaltsanteile sind nur dann als Wertpapiere zu behandeln, wenn die Statuten es ausdrücklich vorsehen.
5) Die Anstaltsanteilscheine als Wertpapiere stehen unter den Vorschriften über die Namenaktien, wenn die Statuten nicht einschränkendere Vorschriften bezüglich ihrer Übertragbarkeit aufstellen.
6) Über die Anstaltsanteile hat die Verwaltung ein Anteilbuch unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über das Anteilbuch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu führen.

## Art. 541 C. Gründerrechte {#art_541}

Die einer oder mehreren Personen zustehenden Gründerrechte können abgetreten oder sonst übertragen und vererbt, nicht aber verpfändet oder sonst belastet werden.

## Art. 542 D. Anfechtung {#art_542}

Die Anfechtung einer Anstalt durch die Erben oder Gläubiger eines Gründers erfolgt, wenn sie zugunsten von Drittbedachten unentgeltlich errichtet worden ist, gleich wie bei der Schenkung.

## Art. 544 II. Anstaltsverwaltung und Revisionsstelle {#art_544}

1) Die Mitglieder der Verwaltung können genussberechtigt sein oder nicht.
2) Soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, kann auf Antrag von Beteiligten der Richter im Ausserstreitverfahren die Verwaltung im Zweifel auf die Dauer von drei Jahren bestellen und sie oder einzelne Mitglieder unbeschadet der Entschädigungsansprüche jederzeit abberufen.
3) Die Verwaltung ist der Anstalt gegenüber mangels abweichender Bestimmung verbunden, auch alle jene Beschränkungen einzuhalten, die auf Antrag von Beteiligten durch Anordnung des Richters im Ausserstreitverfahren für den Umfang ihrer Befugnis, die Geschäfte der Anstalt zu führen und diese zu vertreten, festgesetzt sind, jedoch hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gutgläubigen Dritten gegenüber rechtliche Wirkung nur, soweit das Gesetz es zulässt.
4) Wenn gemäss den allgemeinen Vorschriften eine Revisionsstelle vorgeschrieben oder durch die Statuten eine solche vorgesehen ist, so kann sie der Richter im Ausserstreitverfahren mangels anderer Bestimmung im Gesetz oder den Statuten gleich Mitgliedern der Verwaltung bestellen oder abberufen.

## Art. 546 II. Unentziehbarkeit {#art_546}

1) Der Gründer kann bei Familienanstalten in den Statuten bestimmen, dass den dritten, bestimmt bezeichneten Bedachten der ihnen unentgeltlich zukommende Anstaltsnutzen durch ihre Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens gegen sie nicht entzogen werden darf; dies ist beim Eintrag ins Handelsregister anzumerken.
2) Abgesehen von der vorerwähnten Bestimmung der Statuten dürfen einem unentgeltlich begünstigten Drittbedachten Einkünfte, die ihm aus einer von einem andern errichteten Anstalt zufliessen, durch seine Gläubiger auf dem Wege der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens nur insoweit entzogen werden, als sie der Bedachte, sein Ehegatte, sein eingetragener Partner und seine unversorgten Kinder zur Bestreitung des notdürftigen Unterhalts nicht bedürfen.

## Art. 547 III. Vermögens- und Gewinnermittlung {#art_547}

Aufgehoben

## Art. 548 IV. Haftung der Anstalt, beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht {#art_548}

1) Für die Schulden der Anstalt haftet in allen Fällen nur das Anstaltsvermögen.
2) Ein jeder Gründer ist nur zu den Leistungen verpflichtet, die von ihm als Widmungsvermögen einschliesslich einer beschränkten Haftung oder Nachschusspflicht gleich wie bei eingetragenen Genossenschaften vorgesehen sind, und es können ihm diese Leistungen mit Wirksamkeit im Insolvenzverfahren der Anstalt weder erlassen noch gestundet werden.
3) Anstelle von Mitgliedern oder mangels solcher können auch Dritte die beschränkte Haftung für die Verbindlichkeiten der Anstalt oder eine beschränkte Nachschusspflicht übernehmen.

## Art. 549 G. Statutenänderung {#art_549}

1) Der Gründer kann jederzeit die Statuten und insbesondere den Zweck unter Vorbehalt der Rechte der Gläubiger abändern, wie durch Erhöhung oder Herabsetzung des Anstaltsfonds, Änderung der Organisation und dergleichen.
2) Die Statuten können statt der Gründer oder neben diesen andere Personen, Verbandspersonen, Firmen oder Behörden zur Abänderung der Statuten ermächtigen und hierüber nähere Vorschriften aufstellen.
3) Können die Gründerrechte nicht ausgeübt werden und bestimmen es die Statuten nicht anders, so kann ihre Abänderung über Antrag der Anstaltsverwaltung oder eines Begünstigten von dem Richter im Ausserstreitverfahren unter Rücksichtnahme auf den Zweck der Anstalt erfolgen.

## Art. 550 H. Auflösung, Fusion und Umwandlung {#art_550}

1) Inwieweit die Auflösung einer Verbandsperson, Gesellschaft oder Firma, welche Gründerin oder Inhaberin einer Anstalt ist, ihre Auflösung zur Folge hat, ist vom Richter im Einzelfalle unter Würdigung aller Umstände zu beurteilen.
2) Auf die Übernahme einer Anstalt durch eine andere und die Vereinigung mehrerer Anstalten kommen, soweit sich aus dem Anstaltsrecht oder den Statuten nicht eine Abweichung ergibt, die bezüglichen Vorschriften über die eingetragenen Genossenschaften zur entsprechenden Anwendung.
3) Auf die Umwandlung einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Anstalt finden die Vorschriften über die Umwandlung einer Aktiengesellschaft bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung.

## Art. 551 J. Verweisung {#art_551}

1) Soweit in diesem Abschnitte keine zwingenden Vorschriften aufgestellt sind oder sonst keine oder keine hinreichende Regelung enthalten ist, finden ausser den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen die Vorschriften über Treuunternehmen mit Persönlichkeit ergänzend Anwendung.
2) Auf ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dienende Anstalten ohne Mitglieder finden ergänzend die Vorschriften über die Aufsicht, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung und auf Familienanstalten ohne Mitglieder die Vorschriften über die Familienstiftungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitte oder in den Statuten eine Abweichung nicht vorgesehen ist.
2. Abschnitt

## Art. 552 {#art_552}

Für die Stiftung gelten nachfolgende Vorschriften:

## § 2 2. Stiftungszwecke {#par_2}

1) Als Stiftungszwecke kommen gemeinnützige oder privatnützige Zwecke in Betracht.
2) Eine gemeinnützige Stiftung im Sinne dieses Abschnitts ist eine solche, deren Tätigkeit nach der Stiftungserklärung ganz oder überwiegend gemeinnützigen Zwecken nach Art. 107 Abs. 4a zu dienen bestimmt ist, wenn es sich nicht um eine Familienstiftung handelt.
3) Eine privatnützige Stiftung im Sinne dieses Abschnitts ist eine solche, die nach der Stiftungserklärung ganz oder überwiegend privaten oder eigennützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist. Das Überwiegen ist nach dem Verhältnis der den privatnützigen Zwecken zu den den gemeinnützigen Zwecken dienenden Leistungen zu beurteilen. Steht nicht fest, dass die Stiftung in einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder überwiegend privatnützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist, so ist sie als gemeinnützige Stiftung anzusehen.
4) Als privatnützige Stiftungen kommen insbesondere in Betracht:
1. reine Familienstiftungen; dies sind Stiftungen, deren Stiftungsvermögen ausschliesslich der Bestreitung der Kosten der Erziehung oder Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer Familien oder ähnlichen Familieninteressen dienen;
2. gemischte Familienstiftungen; dies sind Stiftungen, die überwiegend den Zweck einer reinen Familienstiftung verfolgen, ergänzend hierzu aber auch gemeinnützigen oder anderen privatnützigen Zwecken dienen.

## § 4 2. Stifter {#par_4}

1) Stifter können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Eine durch letztwillige Verfügung errichtete Stiftung kann nur einen Stifter haben.
2) Hat eine Stiftung mehrere Stifter, so können die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungserklärung sieht etwas anderes vor. Fällt einer der Stifter weg, so erlöschen im Zweifel die vorgenannten Rechte.
3) Wird die Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter errichtet, so gilt der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter. Handelt auch dieser als indirekter Stellvertreter für einen Dritten, so gilt dessen Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter. In jedem Fall ist der indirekte Stellvertreter verpflichtet, dem Stiftungsrat die Person des Stifters bekannt zu geben.

## § 5 3. Begünstigter {#par_5}

1) Als Begünstigter gilt diejenige natürliche oder juristische Person, die mit oder ohne Gegenleistung tatsächlich, unbedingt oder unter bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen, befristet oder unbefristet, beschränkt oder unbeschränkt, widerruflich oder unwiderruflich, zu irgendeinem Zeitpunkt während des Rechtsbestands der Stiftung oder bei ihrer Beendigung in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils aus der Stiftung (Begünstigung) kommt oder kommen kann.
2) Begünstigte im Sinne von Abs. 1 sind:
1. die Begünstigungsberechtigten (§ 6 Abs. 1);
2. die Anwartschaftsberechtigten (§ 6 Abs. 2);
3. die Ermessensbegünstigten (§ 7); und
4. die Letztbegünstigten (§ 8).

## § 6 4. Begünstigte mit Rechtsanspruch {#par_6}

1) Begünstigungsberechtigt ist derjenige, der einen sich auf die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde oder Reglemente gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen hat.
2) Anwartschaftsberechtigt ist derjenige, der nach Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder bei Erreichung eines Termins, insbesondere nach dem Wegfall eines im Rang vorgehenden Begünstigten, einen rechtlichen Anspruch hat, aufgrund der Stiftungsurkunde, der Stiftungszusatzurkunde oder eines Reglements eine Begünstigungsberechtigung zu erlangen.

## § 7 5. Ermessensbegünstigter (Begünstigter ohne Rechtsanspruch) {#par_7}

1) Ermessensbegünstigt ist derjenige, der dem durch den Stifter benannten Begünstigtenkreis angehört und dessen mögliche Begünstigung in das Ermessen des Stiftungsrats oder einer anderen dazu berufenen Stelle gestellt ist. Wer nur eine Anwartschaft auf eine solche künftige Begünstigung hat, zählt nicht zu den Ermessensbegünstigten.
2) Ein rechtlicher Anspruch des Ermessensbegünstigten auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen entsteht in jedem Fall erst mit gültiger Beschlussfassung des Stiftungsrats oder des sonst dafür zuständigen Organs (§ 28) über eine tatsächliche Ausschüttung an den entsprechenden Ermessensbegünstigten und erlischt mit Empfang derselben.

## § 8 6. Letztbegünstigter {#par_8}

1) Letztbegünstigt ist derjenige, dem gemäss Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde ein nach Durchführung der Liquidation der Stiftung verbleibendes Vermögen zukommen soll.
2) Mangels Bestimmung eines Letztbegünstigten oder Vorhandensein des Letztbegünstigten fällt das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vermögen an das Land.
3) Mangels einer Bestimmung über die Vermögensverwendung im Falle eines Widerrufs gemäss § 30 Abs. 1 gilt der Stifter selbst als Letztbegünstigter, unabhängig davon, ob er vorgängig eine Begünstigtenstellung innehatte.

## § 10 2. Bei Widerrufsrecht des Stifters {#par_10}

1) Hat sich der Stifter in der Stiftungserklärung das Recht vorbehalten, die Stiftung zu widerrufen (§ 30), und ist er selbst Letztbegünstigter, so stehen dem Begünstigten die Rechte gemäss § 9 nicht zu.
2) Wurde die Stiftung von mehreren Stiftern errichtet, so können diese Rechte von jedem einzelnen Stifter, der sich das Widerrufsrecht vorbehalten hat, ausgeübt werden.

## § 11 3. Bei Einrichtung eines Kontrollorgans {#par_11}

1) Hat der Stifter in der Stiftungserklärung ein Kontrollorgan für die Stiftung eingerichtet, so kann der Begünstigte nur über Zweck und Organisation der Stiftung sowie über seine eigenen Rechte gegenüber der Stiftung Auskunft verlangen und deren Richtigkeit durch Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und die Reglemente überprüfen.
2) Als Kontrollorgan kann eingerichtet werden:
1. eine Revisionsstelle, auf die § 27 sinngemäss anzuwenden ist;
2. eine oder mehrere vom Stifter namentlich genannte natürliche Personen, welche über ausreichende Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Rechts und der Wirtschaft verfügen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können; oder
3. der Stifter.
3) Das Kontrollorgan muss von der Stiftung unabhängig sein. § 27 Abs. 2 gilt sinngemäss.
4) Das Kontrollorgan ist verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat es dem Stiftungsrat einen Bericht vorzulegen. Besteht kein Grund zur Beanstandung, so genügt eine Bestätigung, wonach eine Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck und im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente durchgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall oder stellt das Kontrollorgan bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der Stiftung gefährden, so hat es den Begünstigten, soweit diese ihm bekannt sind, und dem Gericht Mitteilung zu machen. Das Gericht geht erforderlichenfalls gemäss § 35 vor.
5) Ist ein Kontrollorgan eingerichtet, so kann der Begünstigte von der Stiftung und von dem Kontrollorgan die Übermittlung der Berichte gemäss Abs. 4 verlangen.
6) Macht der Begünstigte seine Rechte gemäss § 9 geltend, so obliegt der Stiftung der Beweis, dass ein Kontrollorgan vorhanden ist, das den Anforderungen nach Abs. 2 iVm Abs. 3 entspricht.

## § 12 4. Bei beaufsichtigten Stiftungen {#par_12}

Die Rechte gemäss § 9 stehen dem Begünstigten nicht zu, wenn die Stiftung unter der Aufsicht der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde (§ 29) steht.

## § 13 IV. Stiftungsvermögen {#par_13}

1) Das Mindestkapital der Stiftung beträgt 30 000 Franken. Es kann auch durch Euro oder US-Dollar aufgebracht werden und beträgt dann 30 000 Euro oder 30 000 US-Dollar.
2) Erfolgt eine weitere Vermögenszuwendung an die Stiftung nach ihrer rechtsgültigen Entstehung durch den Stifter, handelt es sich um eine Nachstiftung.
3) Erfolgt eine Vermögenszuwendung an die Stiftung durch einen Dritten, handelt es sich um eine Zustiftung. Der Zustifter erlangt dadurch nicht die Stellung eines Stifters.
4) Wird die Stiftung erst mit dem Ableben des Stifters oder nach Beendigung einer Verbandsperson wirksam, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod bzw. deren Beendigung entstanden.

## § 15 2. Stiftung von Todes wegen {#par_15}

1) Die Stiftung kann auch durch letztwillige Verfügung oder durch Erbvertrag entsprechend den hierfür geltenden Formvorschriften errichtet werden.
2) Die Eintragung oder die Hinterlegung einer Gründungsanzeige einer durch letztwillige Verfügung errichteten Stiftung kann erst nach dem Tode des Stifters und beim Erbvertrag, wenn dieser es nicht anders bestimmt, eines der Stifter erfolgen.
3) § 14 Abs. 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.

## § 17 2. Stiftungszusatzurkunde (Beistatut) {#par_17}

Der Stifter kann eine Stiftungszusatzurkunde errichten, wenn er sich dies vorbehalten hat (§ 16 Abs. 2 Ziff. 1). Sie kann solche Bestandteile der Stiftungserklärung enthalten, die nicht in die Stiftungsurkunde aufgenommen werden müssen.

## § 18 3. Reglemente {#par_18}

Zur weiteren Ausführung der Stiftungsurkunde oder der Stiftungszusatzurkunde kann der Stifter, der Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan interne Anordnungen in Form von Reglementen erlassen, wenn dies in der Stiftungsurkunde vorbehalten wurde (§ 16 Abs. 2 Ziff. 2). Vom Stifter erlassene Reglemente gehen jenen des Stiftungsrats oder eines anderen Stiftungsorgans vor.

## § 19 III. Eintragung ins Handelsregister {#par_19}

1) Unterliegt die Stiftung der Eintragungspflicht, so ist jedes Mitglied des Stiftungsrats unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis verpflichtet, die Stiftung zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung ist unter Beilage des Originals oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungsurkunde schriftlich einzureichen. Der Stiftungsrat hat zu bestätigen, dass sich das gesetzliche Mindestkapital in der freien Verfügung der Stiftung befindet. Die Befugnis zur Anmeldung steht auch dem Repräsentanten zu.
2) Erfolgt die Eintragung ohne Bestehen einer Eintragungspflicht (§ 14 Abs. 5), so muss der Stiftungsrat überdies bestätigen, dass die Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises durch den Stifter erfolgt ist, sofern sich dies nicht aus dem angezeigten Stiftungszweck ergibt.
3) Die Eintragung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name bzw. Firma der Stiftung;
2. Sitz der Stiftung;
3. Zweck der Stiftung;
4. Datum der Errichtung der Stiftung;
5. Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist;
6. Organisation und Vertretung, wobei Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Mitglieder des Stiftungsrats sowie die Art der Zeichnung anzugeben sind;
7. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Revisionsstelle;
8. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz des Repräsentanten;
9. die Tatsache, dass die Stiftung unter Aufsicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 steht.
4) Die Eintragung kann nötigenfalls auf Grund der Stiftungsurkunde auch auf Anordnung des Richters im Ausserstreitverfahren erfolgen:
a) auf Antrag von Stiftungsbeteiligten;
b) auf Anzeige des Amtes für Justiz oder der Verlassenschaftsbehörde; oder
c) von Amts wegen.
5) Ändert sich der Zweck einer nicht in das Handelsregister eingetragenen Stiftung in der Weise, dass eine Eintragungspflicht entsteht, so sind die Mitglieder des Stiftungsrats verpflichtet, die Stiftung innerhalb von 30 Tagen zur Eintragung ins Handelsregister nach Abs. 1 und 3 anzumelden. Abs. 4 findet sinngemäss Anwendung.
6) Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgt im Sinne von Art. 956 Abs. 1.

## § 21 2. Prüfbefugnis und Massnahmen {#par_21}

1) Das Amt für Justiz ist als Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde berechtigt, die Richtigkeit der hinterlegten Gründungs- und Änderungsanzeigen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann es von der Stiftung Auskünfte verlangen und im Wege des Kontrollorgans oder, wenn ein solches nicht eingerichtet ist, im Wege eines beauftragten Dritten in die Stiftungsdokumente Einsicht nehmen, soweit dies zur Überprüfung erforderlich ist.
2) Kopien und Abschriften dürfen nur erstellt werden, wenn die Überprüfung Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gründungs- oder Änderungsanzeige unrichtig ist.
3) Ergibt die Überprüfung, dass die Stiftung einen gesetz- oder sittenwidrigen Zweck verfolgt, ist sie unter Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen aufzulösen. Die Bestimmungen über die Änderung des Zwecks, der nachträglich unerlaubt geworden ist, bleiben vorbehalten (§§ 31 und 33). Stellt sich heraus, dass die Stiftung einer Eintragungspflicht unterliegt, so ist die Eintragung vom Amt für Justiz unter Anwendung von § 19 Abs. 4 vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung, dass die Stiftung der Aufsicht gemäss § 29 unterliegt, hat die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde erforderlichenfalls die entsprechenden Massnahmen zu treffen.
4) Erlangen Gerichte, die Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde Kenntnis davon, dass die Abgabe der Gründungs- oder Änderungsanzeige unterblieben oder die abgegebene Gründungs- oder Änderungsanzeige inhaltlich unrichtig ist, so ist ein Bericht zu erstellen und der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde zu übermitteln.
5) Die Regierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausübung der Prüfbefugnis sowie die Festsetzung und Erhebung von Gebühren durch die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde erlassen.

## § 23 II. Ausschluss der Erben {#par_23}

1) Bei den durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag errichteten Stiftungen kommt den Erben nach dem Tod des Erblassers und Stifters selbst dann kein Recht zum Widerruf der Stiftungserklärung zu, wenn die Stiftung noch nicht ins Handelsregister eingetragen ist.
2) Ebenso haben die Erben kein Recht zum Widerruf, wenn der Stifter bei der Stiftung unter Lebenden die Stiftungsurkunde zwar errichtete, jedoch vor der Eintragung ins Handelsregister verstorben ist.

## § 26 b) Rechnungswesen {#par_26}

Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausüben, unterliegen den allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung. Bei allen anderen Stiftungen hat der Stiftungsrat über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen der Stiftung angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden können. Ferner hat der Stiftungsrat ein Vermögensverzeichnis zu führen, aus dem der Stand und die Anlage des Stiftungsvermögens ersichtlich sind. Art. 1059 ist sinngemäss anzuwenden.

## § 27 II. Revisionsstelle {#par_27}

1) Für jede gemäss § 29 der Aufsicht der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde unterstehende Stiftung bestellt das Gericht im Ausserstreitverfahren eine Revisionsstelle nach Art. 191a Abs. 1. Die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde hat in diesem Verfahren Parteistellung.
2) Die Revisionsstelle muss von der Stiftung unabhängig sein. Sie ist verpflichtet, dem Gericht und der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde die Gründe, die ihre Unabhängigkeit ausschliessen, bekannt zu geben. Die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde kann von der Revisionsstelle die zur Beurteilung der Unabhängigkeit erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise verlangen. Als Revisionsstelle ist insbesondere ausgeschlossen, wer:
1. einem anderen Stiftungsorgan angehört;
2. in einem Arbeitsverhältnis zur Stiftung steht;
3. enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Mitgliedern von Stiftungsorganen hat; oder
4. Begünstigter der Stiftung ist.
3) Der Stifter kann zwei Vorschläge für die Revisionsstelle unter Mitteilung seiner Präferenz unterbreiten. Hat der Stifter von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht, so kann der Stiftungsrat beim Gericht einen solchen Vorschlag erstatten. Das Gericht bestellt, vorbehaltlich Abs. 2, in der Regel die vorzugsweise vorgeschlagene Revisionsstelle.
4) Die Revisionsstelle ist als Organ der Stiftung verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat sie dem Stiftungsrat und der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde einen Bericht vorzulegen. Besteht kein Grund zur Beanstandung, so genügt eine Bestätigung, wonach eine Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck und im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente durchgeführt wurde. Stellt die Revisionsstelle bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der Stiftung gefährden, so hat sie auch hierüber zu berichten. Die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde kann von der Revisionsstelle Auskunft über alle ihr im Zuge der Prüfung bekannt gewordenen Tatsachen verlangen.
5) Bei gemeinnützigen Stiftungen kann die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde auf Antrag von der Bestellung einer Revisionsstelle absehen, wenn die Stiftung nur geringes Vermögen verwaltet oder dies aus anderen Gründen zweckmässig erscheint. Die Regierung legt die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bestellen, mit Verordnung fest.

## § 28 III. Weitere Organe {#par_28}

1) Der Stifter kann weitere Organe, insbesondere zur Feststellung eines Begünstigten aus dem Begünstigtenkreis, zur Feststellung von Zeitpunkt, Höhe und Bedingung einer Ausschüttung, zur Verwaltung des Vermögens, zur Beratung und Unterstützung des Stiftungsrats, zur Überwachung der Stiftungsverwaltung zur Wahrung des Stiftungszwecks, zum Vorbehalt von Zustimmungen oder zur Erteilung von Weisungen sowie zur Interessenswahrung Stiftungsbeteiligter, vorsehen. Vertretungsbefugnis steht diesen Organen nicht zu.
2) § 24 Abs. 6 ist sinngemäss anzuwenden.

## § 29 E. Aufsicht {#par_29}

1) Gemeinnützige Stiftungen stehen unter der Aufsicht der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde. Dasselbe gilt für privatnützige Stiftungen, die durch eine Bestimmung der Stiftungsurkunde der Aufsicht unterstellt sind.
2) Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde ist das Amt für Justiz.
3) Die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Sie hat zu diesem Zweck das Recht, von der Stiftung Auskünfte zu verlangen und im Wege der Revisionsstelle in die Bücher und Schriften der Stiftung Einsicht zu nehmen. Wurde von der Bestellung einer Revisionsstelle gemäss § 27 Abs. 5 abgesehen, so übt die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde das Recht auf Einsichtnahme in der Regel selbst aus. Ferner kann sie Auskünfte anderer Verwaltungsbehörden und der Gerichte einholen und die gebotenen Anordnungen, wie Kontrolle und Abberufung der Stiftungsorgane, Durchführung von Sonderprüfungen oder Aufhebung von Beschlüssen der Stiftungsorgane, beim Richter im Ausserstreitverfahren beantragen.
4) Gegen eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane kann überdies jeder Stiftungsbeteiligte beim Richter im Ausserstreitverfahren die Anordnung der gebotenen Massnahmen nach Abs. 3 beantragen. Besteht ein dringender Verdacht einer strafbaren Handlung durch ein Stiftungsorgan, so kann der Richter auch von Amts wegen, insbesondere aufgrund einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft, tätig werden. Die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde hat in einem solchen Verfahren Parteistellung.
5) Unbekannte Begünstigte werden auf Antrag der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde im Aufgebotsverfahren ermittelt.
6) Die Regierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Tätigkeit der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde sowie die Festsetzung und Erhebung von Gebühren durch die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde erlassen.

## § 32 2. Änderung anderer Inhalte {#par_32}

Eine Änderung anderer Inhalte der Stiftungsurkunde oder der Stiftungszusatzurkunde, wie insbesondere der Organisation der Stiftung, ist durch den Stiftungsrat oder ein anderes Organ zulässig, wenn und soweit die Änderungsbefugnis dem Stiftungsrat oder dem anderen Stiftungsorgan in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehalten ist. Der Stiftungsrat übt das Recht zur Änderung unter Wahrung des Stiftungszwecks aus, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.

## § 34 b) Änderung anderer Inhalte {#par_34}

1) Untersteht eine Stiftung der Aufsicht der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde, so kann diese beim Richter im Ausserstreitverfahren die Änderung anderer Inhalte der Stiftungsurkunde bzw. der Stiftungszusatzurkunde, wie insbesondere der Organisation der Stiftung, beantragen, wenn:
1. dies zur Wahrung des Stiftungszwecks, insbesondere zur Sicherung des Fortbestands der Stiftung und zur Sicherung des Stiftungsvermögens, zweckmässig ist; und
2. die Stiftungsurkunde nicht den Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan mit der Änderung der anderen Inhalte betraut hat.
2) Das Recht zur Antragstellung steht auch den Stiftungsbeteiligten zu; die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde hat in diesem Fall Parteistellung.

## § 35 2. Andere Stiftungen {#par_35}

1) Bei den nicht der Aufsicht der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen kann der Richter auf Antrag eines Stiftungsbeteiligten sowie in dringenden Fällen, gegebenenfalls aufgrund einer Mitteilung der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde (§ 21 Abs. 3) oder der Staatsanwaltschaft, auch von Amts wegen im Ausserstreitverfahren die Befugnisse gemäss §§ 33 und 34 ausüben sowie die gemäss § 29 Abs. 3 gebotenen Anordnungen treffen. Ein dringender Fall liegt insbesondere vor, wenn ein dringender Verdacht einer strafbaren Handlung durch ein Stiftungsorgan besteht.
2) Unbekannte Begünstigte können auf Antrag durch den Richter im Aufgebotsverfahren ermittelt werden.

## § 36 G. Vollstreckungsrechtliche Bestimmungen {#par_36}

1) Bei Familienstiftungen kann der Stifter bestimmen, dass die Gläubiger von Begünstigten diesen ihre unentgeltlich erlangte Begünstigungsberechtigung oder Anwartschaftsberechtigung, bzw. einzelne Ansprüche daraus, auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens nicht entziehen dürfen. Bei gemischten Familienstiftungen kann eine solche Anordnung nur insoweit getroffen werden, als die jeweilige Berechtigung den Zwecken der Familienstiftung dient.
2) Kann ein Gläubiger der Stiftung aus dem Stiftungsvermögen keine Befriedigung erlangen, und hat der Stifter das gewidmete Vermögen noch nicht vollständig geleistet, so ist der Stiftungsrat verpflichtet, dem Gläubiger die zu seiner Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt im Insolvenzverfahren der Stiftung sinngemäss gegenüber dem Insolvenzverwalter.

## § 37 H. Haftung {#par_37}

1) Für die Schulden der Stiftung haftet den Gläubigern gegenüber nur das Stiftungsvermögen. Es besteht keine Nachschusspflicht.
2) Der Stiftungsrat darf Leistungen an Begünstigte zur Erfüllung des Stiftungszwecks nur vornehmen, wenn dadurch Ansprüche von Gläubigern der Stiftung nicht geschmälert werden.

## § 38 I. Anfechtung {#par_38}

1) Die Vermögenszuwendung an die Stiftung kann von den Erben oder den Gläubigern gleich einer Schenkung angefochten werden.
2) Der Stifter und seine Erben können die Stiftung wegen Willensmängeln gleich den Vorschriften über Mängel des Vertragsabschlusses auch nach der Eintragung anfechten.

## § 40 II. Liquidation und Beendigung {#par_40}

1) Auf die Liquidation und Beendigung der Stiftung finden die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen Anwendung.
2) Auf im Handelsregister nicht eingetragene Stiftungen finden die Bestimmungen betreffend den Gläubigeraufruf keine Anwendung.
3) Über die Beendigung einer Stiftung stellt das Amt für Justiz eine Löschungsbestätigung in Form eines Registerauszugs bei eingetragenen Stiftungen oder einer Amtsbestätigung bei nicht eingetragenen Stiftungen aus.
4) Untersteht die Stiftung der Aufsicht der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde, so hat der Stiftungsrat der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde Mitteilung über die Beendigung der Stiftung zu machen. Ist die Stiftung im Handelsregister eingetragen, so ist auch ein Registerauszug vorzulegen. Die Befugnis zur Mitteilung steht auch dem gesetzlichen Repräsentanten zu.
5) Nachträglich hervorgekommenes Vermögen ist nach den Bestimmungen über die Nachtragsliquidation (Art. 139) zu verteilen. Bei den der Aufsicht der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen hat der Stiftungsrat diese über nachträglich hervorgekommenes Vermögen unverzüglich zu unterrichten. Die Befugnis zur Mitteilung steht auch dem gesetzlichen Repräsentanten zu.

## § 41 L. Umwandlung {#par_41}

Eine privatnützige Stiftung kann ohne Abwicklung oder Liquidation vom Stiftungsrat unter zwingender Wahrung des Wesens der Stiftung im Allgemeinen und des Stifterwillens im Besonderen in eine stiftungsrechtlich organisierte Anstalt oder ein stiftungsrechtlich organisiertes Treuunternehmen mit Persönlichkeit mittels formrichtiger Urkunde umgewandelt werden, wenn die Umwandlung:
1. unter Festlegung der Voraussetzungen in der Stiftungsurkunde vorbehalten ist; und
2. der Verwirklichung des Stiftungszwecks dienlich ist.

## Art. 553 bis 570 {#art_553 bis 570}

Aufgehoben
6. Titel

## Art. 572 II. Verwaltung und Revisionsstelle {#art_572}

1) In der Verwaltung (dem Vorstand) der gemeinwirtschaftlichen Körperschaft oder in ihrer Revisionsstelle müssen beteiligte Körperschaften (wie Staat, Gemeinden) oder von den Arbeitern und Angestellten gewählte Vertreter nach Anordnung der Regierung teilnehmen.
2) Den von den Angestellten und Arbeitern gewählten Vertretern steht, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, ein Zeichnungsrecht nicht zu.
3) Die Haftung der Vertreter des Gemeinwesens in der Verwaltung richtet sich nach der Vorschrift über die Beteiligung der öffentlichrechtlichen Verbandspersonen an der Verwaltung oder Revisionsstelle unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen.
4) Es ist in den Statuten eine Revisionsstelle vorzusehen.
5) Die Bestimmung über die Revisionstreuhandstelle bei gemeinwirtschaftlichen Anstalten findet entsprechende Anwendung.

## Art. 573 III. Beteiligungsrecht des Gemeinwesens {#art_573}

1) Die Regierung kann mit Zustimmung des Landtages verlangen, dass bei der Gründung von Körperschaften, soweit es das öffentliche Interesse erfordert, dem Gemeinwesen (Staat, Gemeinde) eine Beteiligung am Kapital oder Fonds der Körperschaft bis zur Hälfte zu Bedingungen eingeräumt werde, die den sonst geltenden meist begünstigten Bedingungen gleichkommen.
2) Bei Kapitalerhöhungen kann dieses Recht auch im vollen Umfange insolange beansprucht werden, bis die Beteiligung des Gemeinwesens die Hälfte des gesamten Körperschaftskapitals erreicht hat.
3) Die Regierung kann aber bei Errichtung einer Verbandsperson oder nachher gültig auf dieses Recht verzichten, wobei über Streitigkeiten der Verwaltungsgerichtshof entscheidet.

## Art. 574 IV. Gewinnverwendung {#art_574}

1) Hat der Reingewinn oder Überschuss den landesüblichen Zinsfuss des Körperschaftskapitals überschritten, so wird der Mehrbetrag zwischen der Körperschaft und dem beteiligten Gemeinwesen verteilt.
2) Der Anteil des Gemeinwesens steigt zunehmend mit der Höhe des Reingewinnes beziehungsweise Überschusses.
3) Die Statuten haben hierüber nähere Bestimmungen aufzustellen.
4) Bei Verteilung des Reingewinnes muss ein durch die Statuten näher bestimmter Anteil zum Vorteile der Angestellten und Arbeiter nach Anordnung des Gemeinwesens verwendet werden.

## Art. 575 V. Ausgabe von Schuldverschreibungen {#art_575}

Für die Aufbringung des Fremdkapitals von gemeinwirtschaftlichen Körperschaften kann die Regierung die Ausgabe von Schuldverschreibungen (Obligationen) nach den Vorschriften für gemeinwirtschaftliche Anstalten bewilligen.

## Art. 576 VI. Verweisung {#art_576}

Im übrigen gelten für gemeinwirtschaftliche Körperschaften, je nach der Form derselben, die bezüglichen Vorschriften über Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Anteilsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder Hilfskassen oder über Verbandspersonen gemäss den folgenden Abschnitten.

## Art. 580 b) Teilschuldverschreibungen {#art_580}

1) Für die Ansprüche aus den Teilschuldverschreibungen ist ein Pfandrecht an Liegenschaften, allenfalls an andern Vermögensstücken der gemeinwirtschaftlichen Anstalt zu bestellen.
2) Die gründenden Gemeinwesen haben nach Einholung der Genehmigung durch die Regierung die Haftung für die Verzinsung und Tilgung der Teilschuldverschreibungen zu übernehmen.
3) Auf Grund solcher Teilschuldverschreibungen kann die Spar- und Leihkasse des Landes (Landesbank) oder mit Zustimmung der Regierung eine andere Unternehmung über die in ihrem Besitze befindlichen Teilschuldverschreibungen, welche unter entsprechender Anwendung der für Pfandbriefe gegebenen Vorschriften in ein besonderes Deckungsregister einzutragen sind, Bankschuldverschreibungen ausgeben.
4) Teilschuldverschreibungen der gemeinwirtschaftlichen Anstalten, die unter der Haftung eines Gemeinwesens ausgegeben werden, oder für die ein Pfandrecht mit der für Pfandbriefe vorgeschriebenen Wertgrenze in einem öffentlichen Buche eingetragen ist, können zur Anlage von Mündelgeldern verwendet werden.
5) Nehmen gemeinwirtschaftliche Anstalten an Stelle der tilgbaren Teilschuldverschreibungen Darlehen bei der Spar- und Leihkasse des Landes auf, so haben, wenn auf diese Darlehen hin Bankschuldverschreibungen ausgegeben werden sollen, die gründenden Gemeinwesen nach Genehmigung durch die Regierung die Haftung für die Verzinsung und Tilgung dieser Darlehen zu übernehmen.
6) Die Regierung kann im Verordnungswege nähere Vorschriften über die Ausgabe, Sicherstellung und den Treuhänder solcher Teilschuldverschreibungen aufstellen.

## Art. 582 b) Befugnisse {#art_582}

1) Der Beschlussfassung der Anstaltsversammlung unterliegen:
1. Die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsbeschlusses, die Verteilung des Reingewinnes und die Entlastung der Verwaltung (Geschäftsleitung);
2. die Bestellung der Verwaltung und die Entscheidung, ob Prokura oder Handlungsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetrieb erteilt werden darf;
3. die Geltendmachung der Ersatzansprüche, die der Anstalt aus der Geschäftsführung gegenüber der Verwaltung erwachsen;
4. der Abschluss von langfristigen Kreditverträgen, durch welche ein Kreditbetrag über eine in den Satzungen bestimmte Höhe hinaus von der Anstalt in Anspruch genommen wird;
5. der Abschluss von Verträgen, durch welche die Anstalt vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmte Anlagen oder Grundstücke für eine Vergütung, welche einen in den Satzungen bestimmten Teil des Anstaltsfonds übersteigt, erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Anstalt, sofern es sich nicht um den Erwerb von Grundstücken im Wege der Zwangsversteigerung handelt. Dieser Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen gefasst werden;
6. die Abberufung von Mitgliedern der Verwaltung;
7. Anträge auf Abänderungen der Satzungen der Anstalt.
2) Die Satzungen können auch andere Gegenstände der Beschlussfassung durch die Anstaltsversammlung vorbehalten.
3) Die durch das Gesetz oder die Satzungen der Anstaltsversammlung vorbehaltene Tätigkeit wird durch Beschlüsse derselben ausgeübt.

## Art. 584 b) Obliegenheiten der Revisionsstelle {#art_584}

1) Der Revisionsstelle obliegt, ausser den für die Revisionsstelle unter den allgemeinen Vorschriften über Gesellschaften mit Persönlichkeit aufgestellten Pflichten, soweit nicht nachfolgend eine Abweichung gegeben ist:
1. die Genehmigung der Aufnahme langfristiger Kredite über eine in den Satzungen zu bestimmende Höhe hinaus;
2. die Genehmigung des An- und Verkaufes von Grundstücken über ein in den Satzungen zu bestimmendes Ausmass hinaus;
3. die Genehmigung der Vorschläge der Verwaltung an die Anstaltsversammlung über die Gewinnverteilung;
4. die Abberufung von Mitgliedern der Verwaltung auch gegen den Willen der Anstaltsversammlung, in Fällen des Vertrauensmissbrauches, der eigennützigen Geschäftsführung, der Verletzung wesentlicher Bestimmungen der Satzungen oder der Überschreitung des der Verwaltung eingeräumten Wirkungskreises, wodurch die Interessen der Anstalt gefährdet werden, sowie die Einberufung der Anstaltsversammlung zur sofortigen Bestellung einer neuen Verwaltung;
5. die Auflösung der Anstaltsversammlung bei beharrlicher grober Verletzung der ihr nach dem Gesetze und den Satzungen obliegenden Pflichten;
6. die Einberufung der Anstaltsversammlung, wenn es im Interesse der Anstalt erforderlich scheint.
2) Der Revisionsstelle und deren einzelnen Mitgliedern steht das Recht zu, sich von dem Gange der Geschäfte der Anstalt in Kenntnis zu erhalten; sie kann jederzeit in Gesamtheit oder durch einzelne ihrer Mitglieder die Bücher und Papiere der Anstalt einsehen, sowie den Bestand der Anstaltskasse und die Bestände an Effekten, Schuldurkunden und Waren untersuchen.
3) Die Revisionsstelle kann die Ausübung ihrer Obliegenheiten durch eine Geschäftsordnung regeln.

## Art. 585 c) Revisionstreuhandstelle {#art_585}

1) Die Regierung kann auf Kosten der Anstalt eine sachverständige Revisionstreuhandstelle beauftragen, jederzeit die Geschäftsbücher, Geschäftspapiere, den Kassaverkehr und die Bilanz der Anstalt zu überprüfen.
2) Ergeben sich bei der Überprüfung Beanstandungen, so sind diese der Revisionsstelle zwecks Aufklärung und Abstellung der Mängel anzuzeigen.

## Art. 587 2. Verwendung der Erträgnisse {#art_587}

1) Die Erträgnisse der Anstalt sind in der Regel folgendermassen zu verwenden:
1. Zunächst sind die Betriebsauslagen einschliesslich des Erfordernisses für die Verzinsung der Teilschuldverschreibungen und für die erforderlichen Amortisationen zu bestreiten.
2. Weiters sind in einem durch die Satzungen bestimmten Mindestausmasse Rückstellungen für die technisch und wirtschaftlich gebotene Ausgestaltung des Unternehmens und für etwaige Betriebsverluste zu machen.
3. Sodann sind die auf die Fondseinlagen entfallenden Erträgnisanteile bis zur Höhe des landesüblichen Zinsfusses der Fondseinlagen zu entrichten.
2) Wenn die Statuten nichts weiter bestimmen, ist der übrigbleibende Rest der Erträgnisse für gemeinnützige und wohltätige Zwecke gemäss Beschluss der Anstaltsversammlung und, wenn eine solche fehlt, gemäss Beschluss der Verwaltung zu verwenden.

## Art. 588 V. Auflösung {#art_588}

1) Die gemeinwirtschaftliche Anstalt wird auch auf Antrag der Anstaltsversammlung, der Revisionsstelle oder einer der gründenden Körperschaften oder Anstalten, falls nicht die Auslösung auf Grund einer Liquidationsbilanz erfolgt, endlich durch Verfügung der Regierung aufgelöst.
2) Die Gründer können eine besondere Liquidationsordnung aufstellen.

## Art. 589 VI. Verweisung {#art_589}

Auf die gemeinwirtschaftlichen Anstalten finden im übrigen die Vorschriften über die Anstalten im Allgemeinen ergänzende Anwendung.
2. Abschnitt

## Art. 590 bis 613 {#art_590 bis 613}

Aufgehoben
3. Abschnitt

## Art. 614 bis 648 {#art_614 bis 648}

Aufgehoben
3. Abteilung

## Art. 649 A. Begriff, Formen usw. {#art_649}

1) Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen oder Firmen zu einem gemeinsamen, wirtschaftlichen oder anderen Zwecke mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2) Die Leistungen der Mitglieder können auch in einem Unterlassen bestehen.
3) Zur Gründung einer Gesellschaft bedarf es, soweit das Gesetz es nicht anders vorsieht, keiner besonderen Form.
4) Die Gesellschaften ohne Persönlichkeit sind, mit Ausnahme der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft einschliesslich der Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditärengesellschaft, weder rechts- noch parteifähig und es können in einem Verfahren nur die Gesellschafter als solche als Partei wie als Kläger, Beklagte auftreten.
5) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Abweichung nicht ergibt, richtet sich die Gesellschaft nach dem bezüglichen Vertrage.

## Art. 651 II. Gewinnbeteiligung {#art_651}

1) Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, einen Gewinn, der seiner Natur nach der Gesellschaft zukommt, mit den andern Gesellschaftern zu teilen.
2) Ist ein Anteil am Gewinn oder ein Anteil am Verluste vereinbart, so gilt diese Vereinbarung im Zweifel für beides.
3) Die Verabredung, dass ein Gesellschafter Anteil am Gewinne, nicht aber am Verluste haben soll, ist nur zulässig, wenn er zu dem gemeinsamen Zwecke Arbeit beizutragen hat.

## Art. 652 III. Gesellschaftsbeschlüsse {#art_652}

1) Gesellschaftsbeschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag es nicht anders bestimmt, mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst.
2) Genügt nach dem Vertrage Stimmenmehrheit, so ist die Mehrheit nach der Personenzahl zu berechnen, sofern der Gesellschaftsvertrag es nicht anders vorsieht.

## Art. 654 2. Firmen und Verbandspersonen {#art_654}

1) Mit der Geschäftsführung können auch Firmen oder Verbandspersonen einzeln oder kollektiv mit andern Gesellschaftern betraut werden.
2) In diesem Falle erfolgt die Geschäftsführung für die Gesellschaft durch diejenigen Personen, welche sie für den betreffenden Gesellschafter ausüben.
3) Sie sind zur Geschäftsführung der Gesellschaft nicht mehr berechtigt, sobald die von ihnen vertretene Firma oder Verbandsperson nicht mehr zur Geschäftsführung befugt ist, oder sobald diese Personen selbst nicht mehr die Berechtigung zur Geschäftsführung der Firma oder Verbandsperson besitzen, der sie angehören.

## Art. 657 bb) Verzugszinsen und Vergütungen {#art_657}

1) Bestimmt der Vertrag es nicht anders, so ist ein Gesellschafter, welcher seine Beiträge nicht zur rechten Zeit leistet oder eingenommene Gesellschaftsgelder oder andere Vermögenswerte nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaft abliefert oder unbefugt Vermögenswerte an sich nimmt, von Gesetzes wegen Verzugszinsen oder eine entsprechende Vergütung von dem Tage an zu leisten verpflichtet, an welchem der Beitrag oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Einnahme erfolgt ist.
2) Für den Verzug bei Annahme von Beiträgen eines Gesellschafters gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Annahmeverzug im Obligationenrechte.
3) Die Verpflichtung zum Ersatze des etwa entstandenen grösseren Schadens und die übrigen rechtlichen Folgen der Handlung werden hierdurch nicht ausgeschlossen.

## Art. 658 4. Entzug, Beschränkung und Kündigung der Geschäftsführung {#art_658}

1) Die im Gesellschaftsvertrage einem Gesellschafter eingeräumte Befugnis zur Geschäftsführung darf durch die übrigen Gesellschafter ohne wichtige Gründe weder entzogen noch beschränkt werden.
2) Liegen wichtige Gründe vor, so kann sie von jedem der übrigen Gesellschafter selbst dann entzogen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag es anders bestimmt.
3) Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn der Geschäftsführer sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder ihm die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung abgeht.
4) Ebenso kann ein geschäftsführender Gesellschafter oder Dritter aus einem wichtigen Grunde die Geschäftsführung sofort kündigen, selbst wenn er auf die Kündigung verzichtet hat.

## Art. 659 5. Geschäftsführende und nicht geschäftsführende Gesellschafter {#art_659}

1) Soweit weder in den Bestimmungen dieser Abteilung noch im Gesellschaftsvertrage etwas anderes vorgesehen ist, kommen auf das Verhältnis der geschäftsführenden Gesellschafter zu den übrigen Gesellschaftern oder eines Dritten als Geschäftsführer zu den Gesellschaftern die Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis zur Anwendung.
2) Wenn ein Dritter oder ein Gesellschafter, der nicht zur Geschäftsführung befugt ist, Gesellschaftsangelegenheiten besorgt, oder wenn ein zur Geschäftsführung befugter Dritter oder Gesellschafter seine Befugnisse überschreitet, so finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung.
3) Der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter hat das Recht, sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsangelegenheiten zu unterrichten, von den Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und für sich eine Übersicht über den Stand des gemeinschaftlichen Vermögens anzufertigen.
4) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.
5) Die Gestattung der Einsichtnahme kann gerichtlich im Ausserstreitverfahren erzwungen werden.

## Art. 660 V. Gesellschaftsvermögen {#art_660}

1) Sachen, Forderungen, dingliche und andere Rechte, wie namentlich geleistete oder ausstehende Beiträge der Gesellschafter, die an die Gesellschaft formrichtig übertragen oder für sie erworben worden sind, gehören, soweit es nicht anders bestimmt ist, zum gemeinsamen Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen) und stehen ihnen ungeteilt und insgesamt zu.
2) Zum Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu ihm gehörenden Rechtes, wie Früchte, Zuwachs oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstandes erworben wird.

## Art. 661 VI. Aufnahme neuer Gesellschafter und Unterbeteiligung {#art_661}

1) Als Gesellschafter können Dritte mangels anderer Abrede nur mit Zustimmung aller Gesellschafter aufgenommen und unter der gleichen Voraussetzung kann das Gesellschaftsverhältnis übertragen werden.
2) Wenn ein Gesellschafter Treuhänder ist oder einseitig einen Dritten an seinem Anteile beteiligt oder seinen Anteil an ihn abtritt, so wird der Begünstigte beziehungsweise dieser Dritte dadurch nicht zum Gesellschafter der übrigen und erhält insbesondere nicht das Recht, von den Gesellschaftsangelegenheiten Einsicht zu nehmen.
3) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die Gesellschaftsanteile übertragbar sind.
4) Soweit die Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht übertragbar sind, ist auch die Bestellung beschränkter dinglicher Rechte an ihnen und die Pfändung ausgeschlossen.
5) Vorbehalten bleiben die Übertragung der einem Gesellschafter aus der Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, wie namentlich auf Erstattung der Vorschüsse, Ersatz der Auslagen und Schäden, sowie Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.

## Art. 664 2. Der Gesellschafter {#art_664}

1) Die Mitglieder einer Gesellschaft haften für deren Verbindlichkeiten, soweit nicht eine Beschränkung der Haftung nach Gesetz zulässig und im Handelsregister eingetragen ist oder der einzelne Gläubiger in die Beschränkung der Haftung nicht eingewilligt hat, Dritten gegenüber mit ihrem ganzen Vermögen unbeschränkt und solidarisch.
2) Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung oder Vorschriften.
3) In einem Prozess der übrigen Gesellschafter als solcher mit Dritten kann jeder Gesellschafter auf seine eigenen Kosten als Nebenintervenient auftreten.

## Art. 665 III. Verrechnung und Retentionsrecht {#art_665}

1) Gegen eine Forderung der Gesellschaft kann der Schuldner einen Anspruch, der ihm wider einen einzelnen Gesellschafter zusteht, nicht zur Verrechnung bringen.
2) Ebenso kann ein Gesellschafter gegenüber seinem Gläubiger eine Forderung, die der Gesellschaft gegen diesen zusteht, nicht verrechnen.
3) Dagegen wird, wenn ein Gesellschaftsgläubiger gleichzeitig Sonderschuldner eines Gesellschafters ist, die Verrechnung zugunsten sowohl des Gesellschaftsgläubigers, als auch des Gesellschafters zugelassen, sobald dieser von jenem belangt werden könnte.
4) Für Forderungen, welche nicht verrechnet werden können, darf der Gläubiger auch ein Retentionsrecht an Gegenständen des Gesellschafters beziehungsweise der Gesellschaft nicht geltend machen.

## Art. 667 II. Gesellschaft auf unbestimmte Dauer {#art_667}

1) Ist die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters geschlossen worden, so kann jeder Gesellschafter den Vertrag auf sechs Monate kündigen.
2) Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit geschehen und darf, wenn jährliche Rechnungsabschlüsse vorgesehen sind, nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
3) Wird eine Gesellschaft nach Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen worden ist, stillschweigend fortgesetzt, so gilt sie als auf unbestimmte Zeit erneuert.

## Art. 668 III. Wirkung der Auflösung bezüglich der Geschäftsführung {#art_668}

1) Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung, soweit sie bisher bereits bestanden hat, zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis hat oder bei schuldiger Sorgfalt haben sollte.
2) Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, so hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den andern den Todesfall unverzüglich anzuzeigen und die von seinem Erblasser zu besorgenden Geschäfte in guten Treuen fortzusetzen, bis anderweitige Fürsorge getroffen ist.
3) Diese Bestimmung ist entsprechend auf die Rechtsnachfolger anzuwenden, wenn eine Firma oder Verbandsperson als Gesellschafter sich auflöst.
4) Die andern geschäftsführenden Gesellschafter haben in gleicher Weise die Geschäfte einstweilen weiterzuführen.

## Art. 670 2. Wirkung {#art_670}

1) Die Wirkung einer solchen gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kündigung kann aber jederzeit, solange die Auflösung nicht vollzogen ist, von der Gesellschaft oder den übrigen Gesellschaftern dadurch abgewendet werden, dass sie den kündigenden Insolvenzverwalter oder den Gläubiger befriedigen oder den Gesellschafter unter Auszahlung des Liquidationsanteils an jene ausschliessen und die Gesellschaft unter sich fortsetzen.
2) Das Gericht kann im Vollstreckungsverfahren den Gläubiger ermächtigen, alle Schritte zur Geltendmachung der gepfändeten Rechte des Gesellschafters in dessen Namen zu unternehmen, insbesondere auch zur Geltendmachung des gepfändeten Rechts, sowie einzelner aus ihm hervorgehender Ansprüche im Prozess- und Vollstreckungsverfahren gegen Dritte.
3) Im Insolvenzverfahren eines Gesellschafters ist der Insolvenzverwalter zu diesen Massnahmen von Gesetzes wegen ermächtigt.

## Art. 672 2. Behandlung der Einlagen {#art_672}

1) Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.
2) Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, für den sie übernommen worden sind.
3) Fehlt es an einer solchen Wertbestimmung, so geht sein Anspruch auf den Wert, den die Sachen zur Zeit des Einbringens hatten.
4) Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand, den ein Gesellschafter der Gesellschaft nur zur Benützung überlassen hat, kann er bei der Rückgabe nach den Grundsätzen über den Miet- oder Pachtvertrag Ersatz verlangen.

## Art. 673 3. Berichtigung der Schulden, Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag {#art_673}

1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind, oder für welche einem Gesellschafter die übrigen als Schuldner haften.
2) Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie bestritten, so ist das zur Tilgung Erforderliche zu hinterlegen oder zurückzubehalten.
3) Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Gesellschafter und nach Rückerstattung der Vermögensbeiträge ein Überschuss, so ist er unter die Gesellschafter als Gewinn zu verteilen.
4) Ist nach Tilgung der Schulden und Ersatz der Auslagen und Verwendungen das gemeinschaftliche Vermögen nicht ausreichend, um die geleisteten Vermögensbeiträge zurückzuerstatten, so haben die Gesellschafter das Fehlende als Verlust zu tragen.
5) Mangels anderer Bestimmung erfolgt die Teilung nach den Vorschriften über das Gesamteigentum und ergänzend nach denjenigen über die einfache Rechtsgemeinschaft, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen vorsieht.

## Art. 674 4. Vornahme der Auseinandersetzung {#art_674}

1) Die Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft ist von allen Gesellschaftern gemeinsam vorzunehmen, mit Einschluss derjenigen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen waren.
2) Wenn jedoch der Gesellschaftsvertrag sich nur auf bestimmte einzelne Geschäfte bezog, die ein Gesellschafter in eigenem Namen auf gemeinsame Rechnung zu besorgen hatte, so hat er diese Geschäfte auch nach Auflösung der Gesellschaft allein zu erledigen, den übrigen Gesellschaftern Auskunft zu erteilen und Rechnung abzulegen.

## Art. 675 VI. Haftung und Verjährung {#art_675}

1) An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auflösung der Gesellschaft nichts geändert.
2) Ansprüche der Gesellschafter untereinander aus der durchgeführten Liquidation oder aus dem Ausscheiden verjähren nach Ablauf von fünf Jahren seit der Beendigung der Liquidation oder dem Zeitpunkt des Ausscheidens oder, bei den im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftern, seit der Löschung oder, wenn eine Forderung später fällig wird, seit dem Zeitpunkt der Fälligkeit, es wäre denn, dass noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden wäre, aus dem der Gesellschafter Befriedigung sucht; in diesem letzteren Falle kann ihm die Verjährung nicht entgegengesetzt werden.
3) Vorbehalten bleiben kürzere Verjährungsfristen.

## Art. 678 2. Verlegung vom Ausland ins Inland {#art_678}

1) Eine ausländische Gesellschaft kann sich ohne Neugründung oder Verlegung der Geschäftstätigkeit dem inländischen Recht unterstellen, wenn sie sich dem inländischen Recht angepasst hat.
2) Bei der Eintragung einer solchen Gesellschaft ins Handelsregister ist anzugeben, welcher inländischen Gesellschaftsform die eingetragene Gesellschaft entspricht.

## Art. 679 F. Geltungsbereich und Verweisung {#art_679}

1) Die Vorschriften dieses Titels sind auf die nachfolgenden Gesellschaftsformen anzuwenden, insoweit sich nicht aus den besonderen Bestimmungen eine Abweichung ergibt.
2) Bei Gesellschaften kann im Gesellschaftsvertrage in Anlehnung an die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen eine Organisation geschaffen werden.
3) Ist gesetzlich nichts anderes bestimmt, sind auf Gesellschaften mit Firmen, gleichgültig ob sie nachfolgend besonders geregelt sind oder nicht, die für Verbandspersonen aufgestellten allgemeinen Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie betreffen:
1. den Schutz der Persönlichkeit;
2. die Rechts-, Handlungs- und Deliktsfähigkeit;
3. den Gerichtsstand;
4. die Eintragung von Zweigniederlassungen;
5. die Beendigung wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zweckes oder Staatsgefährlichkeit und die Vermögensverwendung, die Nachtragsliquidation und die Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine aufgelöste Verbandsperson;
6. die Vollmacht und Unterschrift der Organe und ihrer Vertreter;
7. die amtliche Revision;
8. die sozialpolitischen Gewinnrechte; und
9. die Vorschriften über die besonderen Formen und Arten von Unternehmungen (mit Ausnahme der Bestimmungen über segmentierte Verbandspersonen und über Einmannverbandspersonen) und über das internationale Recht.
8. Titel

## Art. 680 A. Begriff {#art_680}

Eine Gesellschaft ist eine einfache im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gemeinschaft zutreffen.

## Art. 682 II. Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung {#art_682}

1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinnes oder Verlustes mangels anderer Abrede erst nach Auflösung der Gesellschaft verlangen.
2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres zu erfolgen.
3) Der Gesellschaftsvertrag kann Reservefonds und dergleichen vorsehen.

## Art. 683 III. Anteile am Gewinn und Verlust {#art_683}

1) Jeder Gesellschafter hat, wenn es nicht anders vereinbart ist, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.
2) Die Vereinbarung, dass einzelne Gesellschafter keinen Anteil am Gewinn, wohl aber eine sonstige Entschädigung, wie Gehalt, Lohn und dergleichen beziehen, ist zulässig.
3) Der Gewinn darf nicht durch willkürliche Minderbewertung einzelner Gegenstände ohne Zustimmung aller Gesellschafter verringert werden.

## Art. 686 2. Ausscheiden von Gesellschaftern {#art_686}

1) Der Austritt einzelner Mitglieder vor Ablauf der Vertragsdauer ist, soweit der Gesellschaftsvertrag es nicht anders bestimmt, nur beim Vorliegen wichtiger Gründe zulässig, wie beispielsweise bei Unerreichbarkeit des Zweckes.
2) Stirbt ein Gesellschafter oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, so hat dies nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.
3) Wenn ein Mitglied, abgesehen vom Falle einer Auflösung, auf irgendeine Weise vorzeitig ausscheidet, so sind auch die übrigen Mitglieder berechtigt, nach dreimonatlicher Kündigung auszutreten, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.

## Art. 687 3. Bei körperschaftsähnlicher Organisation {#art_687}

Hat eine solche Vereinigung eine körperschaftsähnliche Organisation geschaffen, so beurteilt sich das interne Verhältnis der Gesellschafter zueinander nach den Bestimmungen über die Genossenschaft mit Ausnahme der Bestimmungen über Ein- und Austritt der Mitglieder.

## Art. 688 III. Gewinnbeteiligungsverträge (partiarische Rechtsgeschäfte) {#art_688}

Verträge, durch die jemand einem anderen gewisse Leistungen verspricht gegen einen Anteil an dem Gewinn, den ein anderer erzielt, wie bei der Teilpacht, dem Dienstvertrag, Werkvertrag, Verlagsvertrag und dergleichen Verträgen mit Gewinnbeteiligung, unterstehen den Vorschriften über die bezüglichen Verträge oder den Vorschriften über die Verträge im Allgemeinen und, soweit sich hieraus Abweichungen nicht ergeben, finden ergänzend auf die gesellschaftliche Nebenabrede die Vorschriften über die einfache Gesellschaft Anwendung, es sei denn, dass eine stille Gesellschaft vorliege.
9. Titel

## Art. 691 2. Formelle Voraussetzungen {#art_691}

1) Die Anmeldungen der eintragungspflichtigen Tatsachen oder deren Veränderungen müssen von allen Gesellschaftern persönlich oder durch Vertreter vor der Registerbehörde unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden.
2) Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Handelsregister einzutragen.

## Art. 693 II. Verrechnungsvorschriften {#art_693}

1) Aufgehoben
2) Aufgehoben
3) Aufgehoben
4) Soweit der Gewinn reicht, dürfen jedem Gesellschafter nach der Höhe seines Kapitalanteils, ohne Rücksicht auf die Verminderung des Kapitalanteils durch den Verlust aus dem Bilanzjahre, Zinsen gemäss Vertrag, mangels vertraglicher Abrede zu 4 %, gutgeschrieben werden.
5) Ein vertraglich festgesetztes Honorar für die Arbeit eines Gesellschafters wird bei Ermittlung von Gewinn und Verlust als Gesellschaftsschuld behandelt.

## Art. 694 III. Verteilung des Reingewinns, Bezug von Gewinn und Honorar {#art_694}

1) Ergibt sich aus dem Rechnungsabschluss der Gesellschaft ein Reingewinn, so wird er, wo es nicht anders verabredet ist, unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.
2) Jeder Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaftskasse das Honorar der letztverflossenen Geschäftsperiode und, soweit dies ohne Schmälerung des Einlagekapitals (Kapitalanteils) möglich ist, die ihm zufallenden Zinsen und Gewinnanteile zu entnehmen.
3) Das Honorar kann er nach Massgabe der im Vertrag vorgesehenen Fälligkeit schon während der Geschäftsperiode beziehen.
4) Nicht bezogene Gewinne, Zinsen und Honorare werden nach Abschluss der Geschäftsperiode seinem Einlagekapital zugefügt, sofern nicht einer der Gesellschafter Einwendungen dagegen erhebt.

## Art. 695 IV. Deckung von Verlust {#art_695}

1) Ist das Einlagekapital eines Gesellschafters durch Verluste vermindert worden, so behält er, soweit dies ohne weitere Schmälerung des Einlagekapitals möglich ist, Anspruch auf die Verzinsung, hat aber bis zur Wiederergänzung seiner vertraglichen Einlage keinen Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteiles.
2) Im übrigen hat kein Gesellschafter die Pflicht, seine durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen oder sie über den im Vertrage bestimmten Betrag zu erhöhen.
3) Durch Vertrag kann gleich wie bei Genossenschaften eine Nachschusspflicht vorgesehen werden.

## Art. 696 V. Konkurrenzverbot {#art_696}

1) Ein Gesellschafter darf ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter weder in dem Geschäftszweige der Gesellschaft für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, noch an einer andern gleichartigen Unternehmung als Gesellschafter oder Mitglied mit unbeschränkter Haftung teilnehmen.
2) Handelt ein Gesellschafter diesen Vorschriften entgegen, so können die andern Gesellschafter, unbeschadet des Rechtes, die Auflösung der Gesellschaft in den geeigneten Fällen herbeizuführen, beschliessen, dass die Ansprüche der Gesellschaft nach den Vorschriften über das Konkurrenzverbot unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen geltend gemacht werden.
3) Ausserdem besteht für die andern Gesellschafter ein Anspruch auf Unterlassung künftiger Konkurrenzhandlungen.
4) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer andern Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, dass der Gesellschafter an einer andern Gesellschaft oder Unternehmung teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht bedungen worden ist.

## Art. 699 2. Ausschluss und Beschränkung {#art_699}

1) Durch den Gesellschaftsvertrag und die Eintragung in das Handelsregister können alle Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen und Dritte nach den Vorschriften über die Geschäftsführung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung damit betraut werden.
2) Eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine rechtliche Wirkung ohne Eintragung; als Dritte gelten auch Verbandspersonen oder Firmen, an denen die Kollektivgesellschaft als Mitglied beteiligt ist.
3) In das Handelsregister kann die Beschränkung, dass ein Gesellschafter ausschliesslich die Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung vertrete oder die Beschränkung eingetragen werden, dass nur mehrere Gesellschafter gemeinsam (Gesamtvertretung) oder ein Gesellschafter mit einem Prokuristen, der jedoch in diesem Falle von Gesetzes wegen zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken befugt ist, zusammen die Firma führen können oder endlich, dass alle Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen und Dritte gemäss den Vorschriften über die Verwaltung einer Gesellschaft mit Persönlichkeit mit der Geschäftsführung und Vertretung betraut sind.
4) Wer in der Vertretungsbefugnis auf die Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung beschränkt ist, hat zur Wirksamkeit dieser Beschränkung gutgläubigen Dritten gegenüber diese Einschränkung in der Form der Zeichnung zum Ausdruck zu bringen, wie durch Beifügung "für die Hauptniederlassung" oder "für die Zweigniederlassung" unter Angabe des Sitzes derselben.

## Art. 700 3. Entziehung der Vertretungsbefugnis {#art_700}

1) Liegt Gefahr im Verzuge, so kann der Richter auf Antrag eines Gesellschafters die Entziehung der Vertretungsbefugnis vorläufig im Befehlsverfahren unter Ansetzung einer Klagefrist, deren Nichteinhaltung das Dahinfallen der vorläufigen Entziehung der Geschäftsführung zur Folge hat, aussprechen, sobald ein wichtiger Grund hierfür glaubhaft gemacht wird.
2) Der Richter kann die Verfügung von der Leistung einer Sicherheit, auf welche die Vorschriften über die Sicherheitsleistung für Prozesskosten entsprechende Anwendung finden, abhängig machen.
3) Umgekehrt kann der Richter gleich wie bei Verbandspersonen vorübergehend einen Beistand bestellen.
4) Vorbehalten bleiben Schadenersatzansprüche.

## Art. 701 4. Erteilung und Widerruf der Prokura {#art_701}

1) Zur Bestellung eines Prokuristen ist die Einwilligung aller zur Vertretung befugten Gesellschafter erforderlich.
2) Wenn Gefahr im Verzug ist, oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen, kann der Richter auch auf Antrag eines einzelnen Gesellschafters einen Prokuristen bestellen.
3) Der Widerruf der Prokura kann dagegen von jedem Gesellschafter mit Wirkung gegen Dritte geschehen.
4) Handlungsvollmacht kann jeder geschäftsführende Gesellschafter erteilen oder widerrufen, ebenso Dienstnehmer anstellen oder entlassen.

## Art. 702 5. Rechtsgeschäfte und unerlaubte Handlungen {#art_702}

1) Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, die ein zu ihrer Vertretung befugter Gesellschafter in ihrem Namen schliesst, berechtigt und verpflichtet.
2) Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob diese Absicht aus den Umständen hervorgeht.
3) Die Gesellschaft haftet für die rechtswidrigen Handlungen, welche die Gesellschafter in Ausübung ihrer geschäftlichen Vertretung begehen.
4) Für Schädigungen aus unerlaubten Handlungen haften der persönlich handelnde Vertreter und die Gesellschaft solidarisch unter Vorbehalt des Regressrechts auf den Gesellschafter oder Dritten, der den Schaden verschuldet hat.

## Art. 704 2. Verfolgbarkeit der Gesellschafter {#art_704}

1) Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen; eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat gegenüber Dritten keine rechtliche Wirkung.
2) Der einzelne Gesellschafter kann jedoch für fällige Gesellschaftsschulden, auch wenn er ausgeschieden ist, erst dann persönlich belangt werden, wenn die Gesellschaft infolge eines Konkursverfahrens oder aus anderem Grunde zur Auflösung gelangt, oder die Zwangsvollstreckung fruchtlos versucht, oder wenn über das Vermögen des Gesellschafters ein Insolvenzverfahren eröffnet ist.
3) Der Gesellschafter kann in diesem Falle auch die der Gesellschaft zustehenden Einreden geltend machen, vorbehältlich des Falles, wo ein Gesellschafter eine Sicherheit wie Bürgschaft oder Pfand stellt.
4) Für Wechselschulden der Gesellschaft und diesen gleichgestellten Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter als solche nicht wechselmässig.

## Art. 706 b) Zwangsvollstreckung insbesondere {#art_706}

1) Mittels eines gegen die Gesellschaft erwirkten vollstreckbaren Schuldtitels kann, unter Vorbehalt der Anfechtung im Zwangsvollstreckungsverfahren, wenn die Voraussetzungen der persönlichen Belangbarkeit gegeben sind, die Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Gesellschafters verlangt werden, wenn durch Vorlage eines Auszuges aus dem Handelsregister dem Landgericht im Vollstreckungsantrag bewiesen wird, dass derjenige, gegen den Vollstreckung während des Bestehens der Gesellschaft verlangt wird, zur Zeit noch Gesellschafter ist.
2) Wird die Vollstreckung auf Grund eines solchen Titels erst nach Auflösung und Verteilung des Vermögens der Gesellschaft gegen einen früher aus der Gesellschaft ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Gesellschafter beantragt, so hat der Entscheidung über den Vollstreckungsantrag eine Einvernahme des Verpflichteten vorauszugehen.
3) Bestreitet der Verpflichtete, dass er der Gesellschaft, gegen welche Vollstreckung erwirkt wurde, als Gesellschafter angehöre oder angehört habe, oder erhebt er Einwendungen, die ihm sonst oder der Gesellschaft gegen den Gläubiger zustehen, so ist der Anspruch im Klageweg geltend zu machen, wobei jedoch die Vorschrift über die Verfolgbarkeit der Gesellschafter vorbehalten bleibt.

## Art. 707 c) Stellung der Gesellschaftsgläubiger {#art_707}

1) Nach Auflösung der Gesellschaft können die Gesellschaftsgläubiger jedem Gesellschafter gegenüber ihre ganze Forderung, die ihnen gegenüber der Gesellschaft zusteht, bis zu ihrer vollständigen Deckung geltend machen, wobei die Vorschrift des vorausgehenden Artikels sinngemäss anzuwenden ist.
2) Ebenso können sie auch ohne Auflösung der Gesellschaft ihre ganze Forderung im Insolvenzverfahren eines Gesellschafters anmelden.
3) Wenn jedoch über das Vermögen einer Gesellschaft und eines oder mehrerer Teilhaber derselben gleichzeitig das Insolvenzverfahren eröffnet wird, so sind die Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren eines jeden Gesellschafters nur noch für den im Insolvenzverfahren der Gesellschaft aus irgend einem Grunde unbezahlt gebliebenen Rest ihrer Forderung anteilsberechtigt, sobald die Dividende des Gesellschaftsinsolvenzverfahrens festgesetzt ist.
4) Wird das Insolvenzverfahren des Gesellschafters zuerst durchgeführt, so ist der auf die Gesellschaftsgläubiger entfallende Betrag bis zur Durchführung des Insolvenzverfahrens des Gesellschafters zu hinterlegen.

## Art. 708 IV. Haftung neu eintretender Gesellschafter {#art_708}

1) Wer einer bestehenden Kollektivgesellschaft als Kollektivgesellschafter beitritt, haftet solidarisch auch für die vor seinem Beitritte eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Änderung erleiden oder nicht.
2) Eine entgegenstehende Verabredung hat gegenüber Dritten keine rechtliche Wirkung.

## Art. 709 V. Rechtsstellung der Sondergläubiger eines Gesellschafters {#art_709}

1) Die Sondergläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, die zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte zu ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen.
2) Sie können im Zwangsvollstreckungsverfahren oder Insolvenzverfahren nur dasjenige in Anspruch nehmen, was ihrem Schuldner selbst an Gewinn, Zinsen und Honorar und Liquidationsanteil aus dem Gesellschaftsverhältnis zukommt.

## Art. 711 II. Kündigung durch Sondergläubiger {#art_711}

1) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so kann der Insolvenzverwalter unter Beobachtung einer mindestens sechsmonatlichen Kündigungsfrist die Auflösung der Gesellschaft verlangen, mag die Gesellschaft auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer eingegangen sein.
2) Ein Sondergläubiger eines Gesellschafters kann ohne Rücksicht darauf, ob die Gesellschaft für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres für diesen Zeitpunkt kündigen, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht worden ist und er auf Grund eines bis zur Befriedigung vollstreckbaren Titels die Vollstreckung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt hat, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.
3) Vorbehalten bleiben die Wirkungen einer Kündigung durch den Sondergläubiger oder den Insolvenzverwalter gemäss den gemeinsamen Bestimmungen.

## Art. 713 2. Ausschliessung {#art_713}

1) Liegen die Gründe, aus denen die Auflösung der Gesellschaft gefordert werden kann, vorwiegend in der Person bestimmter Gesellschafter, so darf auf deren Ausschliessung erkannt werden, sofern die sämtlichen übrigen Gesellschafter hierauf antragen (Auskehrung).
2) Fällt ein Gesellschafter in Konkurs oder erfolgt die Aufkündung durch einen Sondergläubiger, so können die übrigen Gesellschafter dessen Ausschluss beschliessen und ihm seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
3) Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann unter den gleichen Voraussetzungen von demjenigen, der keine Veranlassung zur Auflösung gegeben hatte, eine Abfindung des einen und die Übernahme des Geschäftes mit Aktiven und Passiven ohne Liquidation durch den andern stattfinden.
4) Das nämliche kann der Richter verfügen, wenn die Auflösung wegen einer andern vorwiegend in der Person (Firma) bestimmter Gesellschafter liegenden Ursache gefordert wird.
5) Mit dem Ausscheiden des andern Gesellschafters gelten die Übrigbleibenden ohne weiteres als Berechtigte an den Aktiven der Gesellschaft, ohne dass eine Eigentumsübertragung oder dergleichen notwendig erscheint.

## Art. 714 3. Festsetzung der Abfindungssumme {#art_714}

1) Die Abfindungssumme für einen ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Gesellschafter, welche den Wert seines Anteils am Gesellschaftsvermögen darstellt, wird durch Übereinkunft festgesetzt.
2) Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet über deren Betrag das Ermessen des Richters nach der Vermögenslage zur Zeit des Ausscheidens.
3) In keinem Falle hat der ausgeschiedene oder ausgeschlossene Gesellschafter ein Recht auf einen verhältnismässigen Anteil an den einzelnen Vermögensstücken.
4) Für die Abfindungssumme ist der Gesellschafter im Insolvenzverfahren der Gesellschaft hinsichtlich der nach seinem Ausscheiden entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten Gläubiger.

## Art. 716 b) Haftung des Erben und zwingendes Recht {#art_716}

1) Scheidet innerhalb der genannten Frist der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditärs eingeräumt und ist er als solcher zum Handelsregister nach den Vorschriften über die Kommanditgesellschaft angemeldet, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsschulden nur nach Massgabe der für die Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten aufgestellten Vorschriften.
2) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften des vorstehenden Absatzes und des vorausgehenden Artikels nicht ausschliessen.
3) Es kann jedoch für den Fall, dass der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Stellung eines Kommanditärs abhängig macht, sein Gewinnanteil anders als der des Erblassers bestimmt werden.

## Art. 717 c) Gesamtrechtsnachfolge bei Firmen oder Verbandspersonen {#art_717}

1) Die Vorschriften über die Fortsetzung mit den Erben finden entsprechend Anwendung auf den Gesamtrechtsnachfolger einer aufgelösten Firma oder Verbandsperson, wenn diese Gesellschafter gewesen ist.
2) Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung über die Fortsetzung mit den Erben, so wird vermutet, dass sie auch für diese Gesamtrechtsnachfolger gelte.

## Art. 718 IV. Eintragung {#art_718}

1) Die Auflösung der Gesellschaft, das Ausscheiden oder die Ausschliessung eines Gesellschafters, sowie die Fortsetzung des Geschäftes durch einen einzelnen Gesellschafter oder mit den Erben müssen in das Handelsregister eingetragen werden.
2) Die Geschäftsführenden haben hiervon dem Amt für Justiz sobald als möglich Mitteilung zu machen.
3) Die Eintragung muss selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen war, beendigt wird.

## Art. 721 b) Eintragung {#art_721}

1) Namen, Vornamen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Liquidatoren, sowie jede Änderung in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht sind von sämtlichen Gesellschaftern gemeinsam zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, auch wenn die bisherige Vertretung der Gesellschaft nicht geändert wird.
2) Im Falle des Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
3) Das gleiche gilt, wenn bei Auflösung einer Firma oder Verbandsperson, welche Gesellschafterin ist, der Gesamtnachfolger oder die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter an der Anmeldung verhindert sind.
4) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren, sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
5) Die Liquidatoren haben die Liquidationsfirma nebst ihrer Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Amt für Justiz zu zeichnen oder in beglaubigter Form einzureichen.

## Art. 722 3. Vertretung von Erben und Gesamtrechtsnachfolgern {#art_722}

1) Die Erben eines Gesellschafters haben bei der Liquidation einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bezeichnen und, falls dies aus irgendeinem Grunde trotz Aufforderung durch die Gesellschaft nicht erfolgt, kann auf Antrag dieser oder eines Erben die Bestellung und Anmeldung des gemeinschaftlichen Vertreters durch das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren erfolgen.
2) Die gleiche Vorschrift findet entsprechend auf mehrere Gesamtrechtsnachfolger von Verbandspersonen oder Gesellschaftsfirmen Anwendung.

## Art. 724 b) Verhältnis zu Dritten {#art_724}

1) Die Liquidatoren haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörigen Handlungen zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Vergleiche und Schiedsverträge abschliessen, haben für sie Eide, Handgelübde oder dergleichen zu leisten und können, soweit es die Liquidation erfordert, auch neue Geschäfte eingehen, jedoch nicht Vertreter mit weitergehenden Befugnissen bestellen, als sie selber haben.
2) Ein von den Liquidatoren abgeschlossenes Geschäft ist Dritten gegenüber nur dann unverbindlich, wenn dem Dritten bewiesen wird, dass er hinsichtlich der Vertretungsmacht der Liquidatoren nicht im guten Glauben gewesen ist.
3) Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, dass sie der bisherigen als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beziehungsweise ihre Firma beifügen.

## Art. 725 c) Mehrere Liquidatoren {#art_725}

1) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur gemeinsam vornehmen, sofern nicht durch die Gesellschafter oder das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren bestimmt wird, dass sie einzeln handeln können, jedoch soll eine solche Bestimmung im Handelsregister eingetragen werden.
2) Durch die Vorschrift des vorstehenden Absatzes wird nicht ausgeschlossen, dass die Liquidatoren einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
3) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, wie namentlich Vorladungen oder sonstige Zustellungen, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Liquidation befugten Liquidatoren.

## Art. 726 5. Verwendung von Geldern {#art_726}

1) Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder werden vorläufig unter die Gesellschafter verteilt.
2) Zur Deckung von noch nicht fälligen oder von streitigen Verbindlichkeiten sind die erforderlichen Gelder zurückzubehalten, jedoch ist während der Liquidation der Bezug von Gewinn durch einen Gesellschafter ausgeschlossen.

## Art. 727 6. Verteilung {#art_727}

1) Das nach Tilgung der Schulden oder Sicherstellung noch nicht fälliger oder streitiger Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen wird zunächst zur Rückzahlung des Kapitals an die Gesellschafter nach Ausweis der Liquidationsbilanz und sodann zur Entrichtung von Zinsen für die Liquidationszeit verwendet.
2) Ein darüber hinaus sich ergebender Überschuss aber ist zunächst zur Verzinsung der Kapitaleinlagen zu verwenden und sodann als Gewinn nach den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Bestimmungen und, mangels solcher, gleichmässig unter alle Gesellschafter zu verteilen.
3) Bleibt nach den genannten Verwendungen ein Überschuss, so ist er nach den Vorschriften über die Gewinnbeteiligung unter die Gesellschafter zu verteilen.
4) Streitigkeiten unter den Gesellschaftern über die Auseinandersetzung fallen der richterlichen Entscheidung anheim, und es kann die Verteilung bis zur Erledigung ausgesetzt werden.

## Art. 728 7. Löschung und Aufbewahrung von Büchern und Papieren {#art_728}

1) Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren beim Handelsregister anzumelden.
2) Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden während zehn Jahren auf Kosten der Liquidationsmasse nach Beendigung der Liquidation an einer von den Gesellschaftern oder von der Registerbehörde im Verwaltungsverfahren zu bezeichnenden Stelle nach Massgabe von Art. 1059 aufbewahrt.
3) Die Gesellschafter und ihre Erben beziehungsweise sonstigen Gesamtrechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht der Bücher und Papiere, das allenfalls beim Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden kann.
4) Im Konkursverfahren und im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung hat der Insolvenzverwalter für die Aufbewahrung der Bücher und Geschäftspapiere auf Kosten der Masse zu sorgen.

## Art. 730 2. Ausschluss, Unterbrechung und Wirkung {#art_730}

1) Ist noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden, so kann dem Gläubiger, sofern er seine Befriedigung nur aus jenem sucht, die fünfjährige Verjährung nicht entgegengesetzt werden.
2) Geht das Geschäft mit Aktiven und Passiven als ungeteiltes Gesellschaftsvermögen auf einen Gesellschafter über, so kann dieser den Gläubigern die fünfjährige Verjährung nicht entgegenhalten.
3) Die Verjährung zugunsten eines ausgeschiedenen Gesellschafters wird durch Rechtshandlungen nicht unterbrochen, die gegen die fortbestehende Gesellschaft oder einen andern Gesellschafter vorgenommen werden.
4) Vor Ablauf der Verjährung wird ein ausgeschiedener Gesellschafter von seiner Haftung für die Gesellschaftsschulden nur frei, wenn eine ausdrückliche oder aus den Umständen zu schliessende Entlassung von seiten der Gläubiger stattgefunden hat.

## Art. 731 III. Auflösung ohne Liquidation {#art_731}

Wenn vor Auflösung der Gesellschaft das Geschäft mit Aktiven und Passiven von einem oder mehreren Gesellschaftern übernommen wird, so sind bezüglich der Geltendmachung und der Verjährung der Haftung der übrigen Gesellschafter die Bestimmungen über das Ausscheiden von Gesellschaftern anzuwenden.

## Art. 732 F. Umwandlung {#art_732}

1) Tritt ein Kommanditär in eine bestehende Kollektivgesellschaft ein oder wird ein bisheriger Kollektivgesellschafter zum Kommanditär, so wird die Gesellschaft als Kommanditgesellschaft eingetragen.
2) Eine Übernahme von Aktiven und Passiven von neu entstehenden Kommanditgesellschaften ist nicht erforderlich.
3) Der bisherige Kollektivgesellschafter, welcher Kommanditär wird, kann vom Eintrag der Kommanditgesellschaft an, für die bisherigen Schulden der Kollektivgesellschaft belangt werden, wie wenn er ausgeschieden wäre.
10. Titel

## Art. 735 2. Formelle Erfordernisse {#art_735}

1) Die Anmeldungen eintragspflichtiger Tatsachen oder deren Veränderung müssen von allen Gesellschaftern, die Kommanditäre eingeschlossen, persönlich vor der Registerbehörde unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden.
2) Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Handelsregister einzutragen.
3) Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift persönlich vor der Registerbehörde zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

## Art. 736 III. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter {#art_736}

Sind in einer Kommanditgesellschaft mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter, so stehen sie unter den Vorschriften über die Kollektivgesellschaft.

## Art. 738 II. Geschäftsführung {#art_738}

1) Die Geschäftsführung obliegt den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern gemeinsam, soweit der Gesellschaftsvertrag sie nicht einzelnen von ihnen oder den Kommanditären oder dritten Personen überträgt.
2) Der Kommanditär ist als solcher zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch verpflichtet.
3) Er ist auch nicht befugt, gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung Widerspruch zu erheben, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausreicht.
4) Er ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zu verlangen und deren Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen oder durch einen unbeteiligten Sachverständigen prüfen zu lassen.
5) Diese Rechte können beim Richter im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Geschäftsführenden geltend gemacht werden.

## Art. 739 III. Gewinn- und Verlustbeteiligung {#art_739}

1) Am Verlust nimmt ein Kommanditär nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Anteil.
2) Der einem Kommanditär zukommende Zins und Gewinn ist seinem Kapitalanteile so lange zuzuschreiben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht, nachher begründen sie einen Gläubigeranspruch.
3) Geht jedoch die Kommanditeinlage durch Verschulden des Kommanditierten ganz oder teilweise verloren, so haftet dieser dem Kommanditären für den Ersatz.
4) Im übrigen entscheidet über die Höhe der Beteiligung des Kommanditärs am Gewinn und Verlust, sofern es darüber an besondern Vereinbarungen fehlt, das richterliche Ermessen.

## Art. 743 b) Vollziehung der Haftung {#art_743}

1) Während der Dauer der Kommanditgesellschaft haben ihre Gläubiger kein direktes Klagerecht gegen den Kommanditär.
2) Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Konkurs aufgelöst, so haben die Gläubiger nur soweit ein direktes Klagerecht gegen den Kommanditär, als die Kommanditsumme entweder noch nicht eingeworfen oder wieder zurückgezogen worden ist.
3) Wird die Gesellschaft aufgelöst, so können ihre Gläubiger nur verlangen, dass die Kommanditsumme, soweit sie noch nicht eingeworfen oder wieder zurückgezogen ist, zur Masse oder zur Liquidation abgeliefert werde.

## Art. 744 c) Verminderung der Haftung {#art_744}

1) Wenn der Kommanditär die in das Handelsregister eingetragene oder auf andere Art kundgemachte Kommanditsumme durch Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern oder durch Bezüge aus dem Gesellschaftsvermögen vermindert, so tritt diese Veränderung Dritten gegenüber in jedem Falle erst dann in Wirksamkeit, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht worden ist.
2) Für die Verbindlichkeiten, die vor dieser Bekanntmachung eingegangen worden sind, bleibt die unverminderte Kommanditsumme haftbar.

## Art. 745 d) Verminderung durch Verlust {#art_745}

1) Ist ein Kommanditär als Geschäftsführender der Gesellschaft aufgetreten, so muss eine allfällige Verminderung der Kommanditsumme innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres im Handelsregister eingetragen, jedoch nicht veröffentlicht werden.
2) Unterbleibt diese Eintragung, so haftet der geschäftsführende Kommanditär für die nach Ablauf der sechs Monate von ihm weiter eingegangenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft in der Höhe der unverminderten Kommanditsumme, auch wenn er letztere voll eingezahlt hat, es wäre denn, der geschäftsführende Kommanditär beweise, dass ihm der Verlust nicht bekannt oder dass er eine Bilanz nicht erhalten habe.
3) Der Kommanditär ist von sich aus berechtigt, die Anmeldung der verminderten Kommanditsumme zum Handelsregister vorzunehmen.
4) Der Geschäftsführung obliegt in diesem Falle, einem solchen Kommanditär eine Abschrift der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung von sich aus zuzustellen, andernfalls haftet sie dem gutgläubigen Dritten und dem Kommanditären für den Schaden bis zur Höhe der verminderten Kommanditsumme, unbeschadet einer im übrigen weitergehenden Haftung als Gesellschafter.

## Art. 746 3. Haftung des unbeschränkt Haftenden {#art_746}

Der unbeschränkt haftende Gesellschafter kann für eine Gesellschaftsschuld erst dann persönlich belangt werden, wenn die Gesellschaft aufgelöst oder fruchtlos Zwangsvollstreckung gegen sie versucht worden ist.

## Art. 747 III. Erhebung von Zinsen und Gewinn {#art_747}

1) Zinsen dürfen dem Kommanditär, auch wenn sie durch Vertrag besonders ausbedungen sind, nur auf Grund einer ordnungsmässigen Bilanz und nur insoweit ausgezahlt werden, als dadurch die Kommanditsumme nicht vermindert wird.
2) Bis zur Wiederergänzung der durch Verluste verminderten Einlage darf der Kommanditär weder Zinsen noch Gewinn beziehen.
3) Der Kommanditär haftet über seine Kommanditeinlage hinaus für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insoweit er diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von ihr empfangen hat, ist jedoch nicht verpflichtet, Zinsen und Gewinn zurückzuzahlen, die er auf Grund einer ordnungsmässigen Bilanz und in gutem Glauben bezogen hat.

## Art. 748 IV. Eintritt in eine bestehende Gesellschaft {#art_748}

1) Wer einer bestehenden Kommanditgesellschaft als Kommanditär beitritt, haftet mit der Kommanditsumme auch für die vor seinem Beitritte eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Änderung erleiden oder nicht.
2) Dieser Bestimmung entgegenstehende Vereinbarungen haben gegenüber Dritten keine rechtliche Wirkung.

## Art. 749 V. Berechtigung der Sondergläubiger {#art_749}

1) Die Sondergläubiger sowohl eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters als auch eines Kommanditärs sind vom unmittelbaren Zugriff auf das Vermögen der Gesellschaft entsprechend den Vorschriften, die für die Kollektivgesellschaft aufgestellt sind, ausgeschlossen.
2) Gegenstand der Zwangsvollstreckung gegen den Kommanditär oder im Insolvenzverfahren desselben kann für dessen Sondergläubiger nur dasjenige sein, was ihm an Zins, Gewinn und Liquidationsanteil zukommen würde.
3) Ist der im Handelsregister eingetragene Kommanditär lediglich Treuhänder, so richtet sich mangels anderer Bestimmung der Treuhänderurkunde die Rechtsstellung der Sondergläubiger des Treuhänderkommanditärs gegenüber ihm und dem Treugeber oder allfällig Begünstigten nach den Vorschriften über die Treuhänderschaft (Treuhandkommandite).
4) Ein Gesellschaftsgläubiger, der gleichzeitig Sonderschuldner des Kommanditärs ist, kann diesem gegenüber eine Verrechnung nur verlangen, wenn die Voraussetzungen der Verfolgbarkeit des Kommanditärs vorliegen.

## Art. 751 2. Insolvenzverfahren eines unbeschränkt Haftenden {#art_751}

1) Nach Auflösung der Gesellschaft können die Gesellschaftsgläubiger jedem unbeschränkt haftenden Gesellschafter gegenüber ihre ganze Forderung bis zu ihrer vollständigen Deckung geltend machen.
2) Wenn jedoch über die Gesellschaft und einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter gleichzeitig das Insolvenzverfahren eröffnet wird, können die Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren des Gesellschafters nur den im Insolvenzverfahren der Gesellschaft unbezahlt gebliebenen Rest geltend machen.
3) Aufgehoben

## Art. 752 3. Insolvenzverfahren eines Kommanditärs {#art_752}

1) Im Insolvenzverfahren eines Kommanditärs haben weder die einzelnen Gesellschaftsgläubiger noch die Gesellschaft oder deren Insolvenzmasse ein Vorzugsrecht vor den Sondergläubigern.
2) Die Gesellschaftsgläubiger können jedoch, wenn die Gesellschaft ohne Konkurs aufgelöst worden ist, den unbezahlt gebliebenen Rest ihrer Forderungen, im ganzen aber höchstens den Betrag der Kommanditsumme in Konkurrenz mit den Sondergläubigern geltend machen.
3) Vorbehalten bleiben jedoch die besonderen Verhältnisse, wenn der Kommanditär nur Treuhänder ist.
4) Aufgehoben

## Art. 753 D. Auflösung {#art_753}

1) Wenn ein Kommanditär stirbt oder in Konkurs fällt oder ihm ein Sachwalter bestellt wird, oder sein Liquidationsanteil gepfändet wird, so hat dieses die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.
2) Der Kommanditär kann aber in diesem Falle, sowie in den andern Fällen, in denen er zum Austritt berechtigt ist, verlangen, dass ihm sein Liquidationsanteil ausbezahlt wird.

## Art. 754 E. Beteiligung als einfacher Gesellschafter {#art_754}

1) Beteiligt sich jemand an der Unternehmung eines andern mit einer Einlage unter Teilnahme derselben an Gewinn oder Verlust der Unternehmung oder an beiden, unter Übernahme der unbeschränkten Haftung für die Schulden dieser Unternehmung, ohne Eintragung der Beteiligung in das Handelsregister und ohne dass die Beteiligung in der Firma zum Ausdruck kommt, so besteht zwischen ihm und den Inhabern der Unternehmung eine einfache Gesellschaft, unbeschadet einer allfällig bestehenden Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister.
2) Eine solche Beteiligung kann im Handelsregister als Kommandit- oder Kollektivgesellschaft eingetragen werden, wird jedoch der Name eines solchen Beteiligten in der Firma berücksichtigt, so hat entweder die Eintragung oder die Änderung der Firma zu erfolgen, wobei jedoch in letzterem Falle die Bestimmungen über die Haftung des Kommanditärs bei Nennung des Namens (der Firma) in der Firma vorbehalten bleiben.

## Art. 755 F. Kommanditärengesellschaft und Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung {#art_755}

1) Wird eine Gesellschaft mittels schriftlichen Vertrages unter gemeinsamer Firma in der Weise errichtet, dass alle Gesellschafter gleich Kommanditären je mit einer Kommanditsumme für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, so kommen für diese Gesellschaft (Kommanditärengesellschaft) die Bestimmungen dieses Titels zur Anwendung, jedoch mit folgenden Abweichungen:
1. In der unter Beilage des Gesellschaftsvertrages erfolgenden Anmeldung zum Handelsregister und deren Eintragung muss angegeben werden:
Name, Vorname, Stand und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz jedes Kommanditärs nebst seiner Kommanditsumme und der tatsächlich hierauf von jedem Gesellschafter gemachten Einlage, sowie der Gesamtbetrag aller Kommanditsummen;
die Firma, in welcher ohne Vermehrung der Haftung auch der Name eines Kommanditärs erscheinen darf, der Sitz, der Gegenstand der Unternehmung oder Zweck der Gesellschaft;
Name, Vorname und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Gesellschafter oder Dritter, welche die Geschäftsführung und Vertretung besorgen.
Die Veröffentlichung hat sich auf die Firma, den Gegenstand der Unternehmung, den Gesamtbetrag der Kommanditsumme und auf die Angaben über Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der geschäftsführenden und vertretenden Personen zu beschränken.
Diese Vorschriften finden auch entsprechende Anwendung, wenn die eintragungspflichtigen Tatsachen oder Verhältnisse eine Änderung erleiden.
2. Die nicht geschäftsführenden Gesellschafter haben gegenüber den geschäftsführenden die gleiche Stellung wie ein Kollektivgesellschafter und ein Konkurrenzverbot besteht mangels anderer Vereinbarung gleich wie bei Kollektivgesellschaftern jedoch nur für die geschäftsführenden Gesellschafter, die geschäftsführenden und vertretenden Gesellschafter oder Dritte nehmen den Gesellschaftern und Dritten gegenüber die Stellung der Geschäftsführer bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein.
3. Wenn bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Mindeststammkapital durch Verordnung vorgesehen wird, so muss der Mindestbetrag der von den Gesellschaftern bei der Errichtung der Gesellschaft gemachten Vermögenseinlage jenem Mindeststammkapitale gleichkommen; sinkt in der Folge das reine Gesellschaftsvermögen unter diesen Betrag, so kann jeder Gesellschafter oder es können Gläubiger unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Einmannverbandsperson die Auflösung verlangen.
4. Die Gesellschafter können sich im Gesellschaftsvertrage ausser der Kommanditsumme zu einem beschränkten Nachschusse oder zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen, gleich wie bei der eingetragenen Genossenschaft verpflichten.
5. Der Betrag der eingezahlten Kommanditsummen ist in die Passivseite aufzunehmen; mangels anderer Vereinbarung nehmen die Gesellschafter im Verhältnis zu ihrer Kommanditsumme am Gewinn und Verlust teil und, wenn eine Kommanditsumme, wie beispielsweise bei Leistung von Arbeit nicht besteht, so wird der Anteil nach richterlichem Ermessen bestimmt.
6. Diese Gesellschaft wird durch die Eröffnung eines Konkursverfahrens aufgelöst und es hat im Übrigen eine Liquidation gemäss den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen stattzufinden, wenn das Amt für Justiz nicht eine Ausnahme bewilligt.
2) Wird jedoch eine Gesellschaft mittels schriftlichen Vertrages unter gemeinsamer Firma durch Eintragung ins Handelsregister in der Weise errichtet, dass alle Gesellschafter gleich wie Kollektivgesellschafter, jedoch nur bis zu einer bestimmten im Gesellschaftsvertrage aufgeführten Summe solidarisch haften, so kommen für eine solche Gesellschaft (Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung) die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft und die Ziff. 1 bis 4 des vorausgehenden Absatzes entsprechend zur Anwendung.
11. Titel

## Art. 757 II. Bildung mehrerer Gesellschaften {#art_757}

1) Gelegenheitsgesellschaften können auch in der Weise gegründet werden, dass eine oder mehrere Personen, Verbandspersonen oder Firmen, die als Leiter des Geschäftes auftreten, mit andern Personen, unter denen keinerlei Beziehung zu bestehen braucht, einen gleichartigen Vertrag über die Durchführung des Geschäftes auf gemeinschaftliche Rechnung abschliessen, in der Meinung, dass alle Gesellschafter nach Massgabe ihrer Beteiligung und der Vertragsbestimmungen am Erfolg des Geschäftes beteiligt sein sollen.
2) In diesem Falle bestehen so viele Gelegenheitsgesellschaften, als einzelne Verträge abgeschlossen worden sind.

## Art. 758 B. Verweisung auf die einfache Gesellschaft {#art_758}

1) Die Gelegenheitsgesellschaft steht, soweit im Nachfolgenden keine andern Bestimmungen aufgestellt sind, unter den Vorschriften über die einfache Gesellschaft.
2) Namentlich ist die Errichtung an keine besondere Form gebunden.
3) Eine Eintragung in das Handelsregister ist ausgeschlossen.

## Art. 759 C. Beiträge {#art_759}

1) Die Beiträge der Gesellschafter richten sich nach dem Vertrage und können in Kapitalbeteiligung oder in Arbeit bestehen.
2) Sie können auch lediglich die Verpflichtung enthalten, nach Massgabe der vertraglichen Beteiligung von dem für gemeinsame Rechnung unternommenen Geschäfte, den Teil auf eigene Rechnung zu übernehmen, der bei der Auflösung der Gelegenheitsgesellschaft oder bei der Abwicklung eines einzelnen aus mehreren von ihr übernommenen Geschäften nicht hat erledigt werden können.

## Art. 760 D. Gewinn und Verlust und Haftung {#art_760}

1) Gewinn und Verlust einer Gelegenheitsgesellschaft wird nach Massgabe des Vertrages unter die Gesellschafter verteilt.
2) Ist es nicht anders bestimmt, so werden zunächst etwaige Geschäftseinlagen zu fünf vom Hundert verzinst und ein Überschuss als Gewinn behandelt.
3) Bei Geschäften, zu deren Durchführung alle Teilnehmer Beiträge in Geld oder andern vertretbaren Sachen zu leisten, oder als Beiträge ziffernmässig bestimmte Verpflichtungen zu übernehmen haben, wird diese Verteilung, wo der Vertrag keine andere Bestimmung darüber aufstellt, nicht nach Köpfen, sondern nach der Höhe des Beitrages oder der Verpflichtung vorgenommen.
4) Wenn die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingehen, so haftet diesem jeder Gesellschafter, vorbehältlich anderer Vereinbarung, nach den Verhältnissen seines Gesellschaftsanteils.

## Art. 763 2. Verantwortlichkeit {#art_763}

1) Die Gesellschafter schulden sich wechselseitig in der Geschäftsführung und Vertretung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.
2) Die geschäftsführenden Gesellschafter haften nach diesen Bestimmungen auch dann, wenn sie über den ihnen nach ihrer Beteiligung zukommenden Anteil am Geschäftsertrag hinaus für ihre Tätigkeit keine besondere Vergütung erhalten.

## Art. 764 3. Stellung der Nichtgeschäftsführenden {#art_764}

1) Die nicht mit der Geschäftsführung betrauten Gesellschafter sind nicht befugt, vor dem für die Abwicklung des Geschäftes vertragsmässig vorgesehenen Termin oder vor Ablauf einer für die Abwicklung als angemessen zu erachtenden Frist Auskunft über den Gang der Gesellschaftsangelegenheiten und Rechnungsstellung zu verlangen oder von den Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren der Gesellschaft Einsicht zu nehmen.
2) Liegen wichtige Gründe vor, so kann der Richter im Ausserstreitverfahren die nichtgeschäftsführenden Gesellschafter zu dem genannten Begehren ermächtigen.

## Art. 765 F. Unterbeteiligung {#art_765}

1) Wird nach Zustandekommen der Gelegenheitsgesellschaft einem Dritten von sämtlichen Gesellschaftern eine gemeinschaftliche Unterbeteiligung abgetreten, so wird dieser mangels anderer Abrede nicht Gesellschafter und ist weder bei der Geschäftsführung noch bei der Genehmigung derselben mitzuwirken berechtigt, nimmt aber Anteil an dem von der Gesellschaft festgesetzten Gewinn oder Verlust.
2) Räumt ein einzelner Teilnehmer an einer Gelegenheitsgesellschaft einem Dritten eine Unterbeteiligung ein, so wird dieser nicht Gesellschafter der übrigen Teilnehmer, sondern es bildet das Verhältnis zwischen den beiden eine Gelegenheitsgesellschaft für sich, wobei der Abtretende als geschäftsführender Gesellschafter zu betrachten ist und als solcher dem Unbeteiligten nur für die gleiche Sorgfalt haftet, die er mit Bezug auf seine eigene Beteiligung der Hauptgesellschaft gegenüber schuldet.

## Art. 766 G. Auflösung {#art_766}

1) Die Gelegenheitsgesellschaft wird durch den Tod eines Gesellschafters oder das Dahinfallen einer beteiligten Firma oder Verbandsperson, oder endlich durch einseitige Kündigung vor Beendigung des Geschäftes, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt, nicht aufgelöst, es sei denn, dass sich die Auflösung aus dem Vertrage oder der Natur des Geschäftes ergibt.
2) Ist jedoch der gestorbene Gesellschafter oder die dahingefallene Firma oder Verbandsperson alleiniger Geschäftsführer, wie beispielsweise Konsortialleiter gewesen, so löst sich im Zweifel die Gesellschaft auf.

## Art. 767 H. Liquidation {#art_767}

1) Die Abwicklung der schwebenden Geschäfte bei Auflösung erfolgt, wenn aus der Natur des Geschäfts oder dem Vertrage es sich nicht anders ergibt, durch den oder die geschäftsführenden Gesellschafter, wie beispielsweise den Konsortialleiter.
2) Zum Verkaufe bestimmte, aber nicht veräusserte, sowie für ein Ankaufskonsortium erworbene Waren oder Wertpapiere fallen, soweit sie nicht zur Deckung entstandener Kosten zu verwenden sind, mangels anderer Abrede bei der Auseinandersetzung den einzelnen Gesellschaftern zu nach Massgabe ihrer Beteiligung.
12. Titel

## Art. 768 A. Begriff und Abgrenzung {#art_768}

1) Wenn eine oder mehrere Einzelpersonen oder private oder öffentlich-rechtliche Verbandspersonen oder Firmen sich an dem ins Handelsregister eingetragenen Unternehmen, das ein anderer (Komplementär) unter seiner Firma betreibt, mit einer Vermögenseinlage oder mit Dienstleistungen oder Gebrauchsüberlassung von bestimmten Vermögenswerten vertraglich dauernd beteiligen, ohne Übernahme der Haftung für die Schulden aus diesem Unternehmen, ohne Eintragung des oder der Beteiligten ins Handelsregister und ohne dass die Beteiligung in der Firma zum Ausdruck kommt, so bilden sie mit dem Inhaber der Firma eine stille Gesellschaft.
2) Eine solche stille Beteiligung an einer nicht im Handelsregister eingetragenen Unternehmung steht unter den Bestimmungen über Gewinnbeteiligungsverträge bei der einfachen Gesellschaft, soweit nicht eine Gelegenheitsgesellschaft vorliegt.
3) Wird ein Betrag einem andern mit der Erklärung überlassen, dass die Forderung einem bestimmten Dritten gegenüber wie eine Kommanditeinlage haften solle, so ist das Rechtsverhältnis als Darlehen mit Gewinn- und Verlustbeteiligung zu behandeln, und es gilt die Liquidationsquote in der Zwangsvollstreckung oder im Insolvenzverfahren gegen den Empfänger zum voraus dem Dritten bis zum ungedeckten Betrag seiner Forderung als abgetreten.
4) Das vom stillen Gesellschafter eingebrachte Vermögen fällt mangels anderer Bestimmung ins Vermögen des Inhabers der Unternehmung.

## Art. 769 B. Geschäftsführung und Vertretung und Haftung des Stillen {#art_769}

1) Der Inhaber des Unternehmens besorgt allein die Geschäftsführung und Vertretung und ist hiebei zu der Sorgfalt verpflichtet, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
2) Er wird aus den im Betriebe geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.
3) Der stille Gesellschafter ist als solcher zur Geschäftsführung weder berechtigt noch verpflichtet.
4) Der Name eines stillen Gesellschafters darf in der Firma des Inhabers der Unternehmung nicht enthalten sein, ist er jedoch mit seinem Wissen darin verwendet worden, so haftet der stille Gesellschafter den Geschäftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch.
5) Ist der Beitritt als stiller Gesellschafter in öffentlichen Blättern, Briefen, Zirkularen oder dergleichen mit Einwilligung des stillen Gesellschafters bekannt gemacht worden, so haftet er den Gläubigern bis zur Höhe der kundgemachten Vermögenseinlage solidarisch mit dem Inhaber der Unternehmung, und wenn die stille Gesellschaft aus Versehen ins Handelsregister eingetragen worden ist, so haftet er Gutgläubigen gegenüber gleich einem Kommanditär für die eingetragene Kommanditsumme.

## Art. 772 2. Berechnung und Auszahlung {#art_772}

1) Am Schlusse jedes Geschäftsjahres wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter entfallende Gewinn ihm ausbezahlt.
2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.
3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern es nicht anders vereinbart ist.
4) Über das Gewinnbezugsrecht des stillen Gesellschafters können Genussscheine mit Wertpapiercharakter ausgegeben werden.

## Art. 773 III. Mitteilung der Bilanz und Nachprüfung {#art_773}

1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Geschäftspapiere zu prüfen.
2) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen, sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere zur Einsicht und Abschriftnahme im Ausserstreitverfahren jederzeit anordnen.
3) Ist der stille Gesellschafter nicht am Unternehmen im ganzen, sondern nur an einzelnen Zweigen oder Filialen beteiligt, so erstrecken sich seine Rechte, insoweit als er beteiligt ist.

## Art. 775 II. Auseinandersetzung {#art_775}

1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat der Inhaber des Unternehmens dem stillen Gesellschafter seinen Anteil herauszuzahlen.
2) Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Inhaber des Unternehmens abgewickelt.
3) Der stille Gesellschafter nimmt Teil an dem Gewinn und Verluste, der sich aus diesen Geschäften ergibt.
4) Er kann am Schlusse jedes Geschäftsjahres Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrages und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.

## Art. 776 III. Konkurs {#art_776}

1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Unternehmens ein Konkursverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter die einbezahlte Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verluste übersteigt, als Insolvenzforderung geltend machen.
2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.

## Art. 777 E. Anfechtung {#art_777}

1) Ist auf Grund einer im letzten Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen dem Inhaber des Unternehmens und dem stillen Gesellschafter getroffenen Vereinbarung diesem die Einlage ganz oder teilweise zurückgegeben oder sein Anteil an dem entstandenen Verluste ganz oder teilweise unentgeltlich erlassen worden, so kann diese Vereinbarung vom Insolvenzverwalter angefochten werden, gleichviel, ob sie unter Auflösung der Gesellschaft stattgefunden hat oder nicht.
2) Der Rückgabe wird insbesondere gleichgehalten die Verrechnung, die Hingabe an Zahlungsstatt, die Umwandlung in ein Darlehen oder in eine sonst im Insolvenzverfahren begünstigte Forderung.
3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der stille Gesellschafter beweist, dass das Insolvenzverfahren seinen Grund in Umständen hat, die erst nach der Vereinbarung eingetreten sind.
4) Vorbehalten bleiben überdies die Vorschriften der Anfechtungsordnung, deren Vorschriften über die Geltendmachung der Anfechtung und ihre Wirkung auch auf den hier geregelten Anfechtungsanspruch anzuwenden sind.

## Art. 778 F. Internationales Recht {#art_778}

Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Komplimentären und dem stillen Gesellschafter findet dasjenige Recht Anwendung, in dessen Geltungsgebiet die Firma ihren Sitz beziehungsweise Wohnsitz hat.
13. Titel

## Art. 780 II. Form {#art_780}

1) Der Vertrag über die Begründung einer Gemeinderschaft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Unterschrift aller Gemeinder oder ihrer Vertreter.
2) In der Urkunde muss die Gemeinderschaft ausdrücklich als solche bezeichnet sein, andernfalls untersteht eine solche Gemeinschaft nicht den hiernach aufgestellten Vorschriften, sondern den sonst einschlägigen Vorschriften, wie über Gesamteigentum, Gemeinschaft, einfache Gesellschaft und dergleichen.

## Art. 781 B. Dauer {#art_781}

1) Die Gemeinderschaft kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden.
2) Ist sie auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann sie jeder Gemeinder auf sechs Monate kündigen.
3) Bei landwirtschaftlichem Betriebe des Gesamtgutes ist eine Kündigung nur auf einen dem Ortsgebrauch entsprechenden Frühjahrs- oder Herbsttermin zulässig.

## Art. 784 2. Befugnis des Hauptes {#art_784}

1) Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnen.
2) Das Haupt der Gemeinderschaft hat die Vertretung im Umfang ihrer Angelegenheiten und leitet deren wirtschaftliche Tätigkeit.
3) Die Ausschliessung der andern von der Vertretung ist jedoch gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Vertreter unter Angabe von Namen, Vornamen und Wohnort im Handelsregister eingetragen ist.

## Art. 785 III. Gemeinschaftsgut und persönliches Vermögen {#art_785}

1) Die Vermögenswerte der Gemeinderschaft stehen im Gesamteigentum aller Gemeinder.
2) Für die Schulden haften die Gemeinder solidarisch.
3) Was ein einzelner Gemeinder neben dem Gemeinschaftsgut an Vermögen besitzt oder während der Gemeinschaft durch Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich für sich allein erwirbt, ist, wenn es nicht anders verabredet wird, sein persönliches Vermögen.

## Art. 787 II. Kündigung, Zahlungsunfähigkeit, Heirat {#art_787}

1) Kündigt ein Gemeinder die Gemeinderschaft, oder ist einer der Gemeinder in Konkurs geraten, oder gelangt der gepfändete Anteil eines Gemeinders zur Verwertung, so können die übrigen die Gemeinderschaft miteinander fortsetzen, indem sie den Ausscheidenden oder seine Gläubiger abfinden.
2) Verheiratet sich ein Gemeinder, so kann er ohne Kündigung die Abfindung beanspruchen.

## Art. 788 III. Tod eines Gemeinders {#art_788}

1) Stirbt ein Gemeinder, so können die Erben, die nicht in der Gemeinderschaft stehen, nur die Abfindung beanspruchen.
2) Hinterlässt er erbberechtigte Nachkommen, so können diese mit Zustimmung der übrigen Gemeinder an Stelle des Erblassers in die Gemeinderschaft eintreten.

## Art. 789 IV. Teilungsregel {#art_789}

1) Die Teilung des Gemeinschaftsgutes oder die Abfindung eines ausscheidenden Gemeinders findet nach der Vermögenslage statt, wie sie beim Eintritt des Aufhebungsgrundes vorhanden ist.
2) Ihre Durchführung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.

## Art. 791 II. Besondere Aufhebungsgründe {#art_791}

1) Wird das Gemeinschaftsgut von dem Übernehmer nicht ordentlich bewirtschaftet, oder kommt dieser seinen Verpflichtungen gegenüber den Gemeindern nicht nach, so kann die Gemeinderschaft aufgehoben werden.
2) Auf Verlangen eines Gemeinders kann der Richter aus wichtigen Gründen dessen Eintritt in die Wirtschaft des Übernehmers im Ausserstreitverfahren verfügen, unter Berücksichtigung der Vorschriften über die erbrechtliche Teilung.
3) Im übrigen steht die Ertragsgemeinderschaft unter den Regeln der Gemeinderschaft mit gemeinsamer Wirtschaft.

## Art. 792 F. Eintragung ins Handelsregister {#art_792}

1) Auf Antrag aller Gemeinder ist die Gemeinderschaft unter einem Gesamtnamen ins Handelsregister einzutragen.
2) Die Anmeldung zum Handelsregister, die von sämtlichen Gemeindern oder vom Haupte in beglaubigter Form unterzeichnet oder zu Protokoll des Amtes für Justiz zu erklären ist, hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung und Sitz der Gemeinderschaft, Namen und Wohnort jedes Gemeinders,
2. die Angabe, ob eine Vermögens- oder eine Ertragsgemeinderschaft begründet wurde, und die Höhe des Wertbetrages des Gemeinderschaftsvermögens nebst einem Verzeichnis über die einzelnen Vermögensgegenstände als Beilage,
3. die Dauer der Gemeinderschaft,
4. allfällige Ausschliessungen von der Vertretung, unter Angabe von Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort des Hauptes der Gemeinderschaft.
3) Der Eintrag und die Veröffentlichung im Amtsblatt haben die im vorausgehenden Absatz angeführten Punkte mit Ausnahme des Verzeichnisses über die Vermögensgegenstände zu enthalten.
4) Ist eine Gemeinderschaft oder auch nur der Ausschluss von der Vertretung ins Handelsregister eingetragen, so sind auch alle bezüglich der eingetragenen Tatsachen erfolgten Veränderungen, wie Aufhebung der Gemeinderschaft, Änderung in der Vertretung und dergleichen, von den Gemeindern oder dem Haupte anzumelden und zu veröffentlichen.
5) Falls nach Ermessen der Registerbehörde eine andere Art der Bekanntmachung, insbesondere die Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde, hinreichend erscheint, kann die Veröffentlichung im Amtsblatt unterbleiben.

## Art. 793 G. Internationales Recht {#art_793}

1) Auf die Gemeinderschaft findet mangels anderer vertraglicher Abrede liechtensteinisches Recht Anwendung.
2) Wenn der grössere Teil des Vermögens im Inlande liegt oder die Mehrheit der Gemeinder im Inlande wohnt, so ist bezüglich des im Inlande gelegenen Vermögens auf alle Fälle einheimisches Recht anzuwenden.
4. Abteilung

## Art. 794 A. Zweck der Heimstätte {#art_794}

1) Die Heimstätte verfolgt den Zweck, dem Eigentümer (Heimstätter) allein oder in Verbindung mit anderen Personen, deren Kreis näher zu umschreiben ist, oder seiner Familie oder Dritten vom Eigentümer bestimmt bezeichneten Personen allein den Besitz eines landwirtschaftlichen oder eines einem andern Gewerbe dienenden Gutes (Wirtschaftsheimstätten) oder eines Wohnhauses oder Baurechtes für einen Wohnhausbau (Wohnheimstätten) gegenüber wirtschaftlichen Gefahren zu erhalten und ihn vor Verlust des Gutes oder Hauses zu schützen.
2) Heimstätter können, soweit nicht das Gesetz oder die Regierung eine Ausnahme gestatten, nur natürliche Personen sein.

## Art. 798 b) Besondere Anzeigen an Interessenten {#art_798}

1) Besondere Abschriften dieser Aufforderung sind vom Gericht überdies den im Grundbuch auf den als Heimstätte in Aussicht genommenen Grundstücken eingetragenen Grundpfandgläubigern und sonstigen dinglich Berechtigten, den bekannten Faustpfandgläubigern, denen Pfandtitel über die auf dem Grundstück haftenden Pfandrechte verpfändet worden sind, sowie bei Familienheimstätten allenfalls den vorerwähnten Blutsverwandten und den Geschwistern zuzustellen.
2) Die Anfechtung der Heimstätteerrichtung nach dem Schenkungsrechte, Erbrechte oder der Anfechtungsordnung bleibt vorbehalten.

## Art. 800 b) Feststellung streitiger Rechte {#art_800}

1) Behauptet der Gesuchsteller, dass die Forderung oder das sonstige Recht eines Gläubigers nicht oder nicht im behaupteten Umfange bestehe, so setzt ihm das Landgericht, falls nicht schon ein Rechtsstreit anhängig ist, eine Frist von 14 Tagen an, innert welcher er beim Richter Aberkennung des behaupteten Rechts verlangen kann.
2) Erhebt der Gesuchsteller rechtzeitig Klage, so wird das Verfahren zur Errichtung einer Heimstätte bis zum Austrag der Streitsache eingestellt, unterlässt es der Gesuchsteller, eine Klage zu erheben, so wird für das Heimstätteverfahren Anerkennung des angemeldeten Rechtes angenommen.
3) Hat ein Gläubiger, dessen Recht nicht bestritten wird, auf die besondere Anzeige sich nicht im zustimmenden Sinne geäussert, so darf die Errichtung der Heimstätte nur erfolgen, wenn der Schuldner den nicht zustimmenden Gläubiger, ohne an eine etwa bestehende Kündigungsfrist gebunden zu sein, durch Leistung befriedigt oder sonst sicherstellt und sich hierüber beim Gerichte ausweist.

## Art. 801 c) Nachträgliche Einsprachen {#art_801}

1) Ist das Verfahren infolge eines Rechtsstreites eingestellt worden, so hat das Landgericht neuerdings zu prüfen, ob in der Zwischenzeit keine dinglichen Belastungen in das Grundbuch eingetragen worden sind und den allfällig Berechtigten nachträglich zur Geltendmachung von Einsprachen durch besondere Anzeige Gelegenheit zu geben.
2) Auf die Erledigung nachträglicher Einsprachen findet der vorausgehende Artikel entsprechende Anwendung.

## Art. 802 d) Aufnahme von Verwandten {#art_802}

1) Das Landgericht kann bei Familienheimstätten, wenn nicht der Gesuchsteller selber die zu begünstigenden Familienangehörigen bestimmt bezeichnet hat, dem Eigentümer die Pflicht auferlegen, seine Blutsverwandten bis zum zweiten Grad in aufsteigender und absteigender Linie und seine Geschwister, sowie den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner in die Heimstätte aufzunehmen, sofern sie der Aufnahme dringend bedürfen und ihrer nicht unwürdig erscheinen.
2) Haben solche Personen das Begehren um Aufnahme gestellt, so prüft das Gericht, ob sie der Aufnahme bedürftig und würdig sind.

## Art. 803 4. Entscheid {#art_803}

1) Nach Durchführung des Verfahrens entscheidet das Landgericht über die Genehmigung zur Errichtung einer Heimstätte.
2) In dem genehmigenden Entscheide sind die beteiligten Personen, die zur Heimstätte bestimmten Grundstücke und deren Zugehör, welches ihr Schicksal teilt, die auf den Grundstücken ruhenden Lasten, sowie bei Familienheimstätten der Bestand der Familie, der die Heimstätte dienen soll, genau zu bezeichnen und die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt worden ist, anzuführen.

## Art. 804 5. Nachträgliche Änderung bei Familienheimstätten {#art_804}

1) Bei Familienheimstätten kann die Aufnahme von Blutsverwandten und Geschwistern in die Heimstätte, wenn vom Gesuchsteller selber bei der Gründung die Aufnahme auf bestimmte Angehörige nicht beschränkt worden ist, und wenn sich das Bedürfnis erst später einstellt, auf besonderes Gesuch nach Anhörung des Eigentümers der Heimstätte auch nachträglich angeordnet werden.
2) Die Aufnahme von Personen, denen gegenüber der Heimstätter eine familienrechtliche Unterstützungspflicht hat, kann vom Richter im Ausserstreitverfahren, sofern sie der Aufnahme dringend bedürfen und ihrer nicht unwürdig sind, auch dann angeordnet werden, wenn der Heimstätter etwas anderes bestimmt hat.

## Art. 805 6. Grundbucheintrag und Heimstättenregister {#art_805}

1) Rechtsgültig wird die Errichtung einer Heimstätte durch Eintragung als Vormerkung im Grundbuch.
2) Die grundbuchliche Eintragung ist im Amtsblatt auf Kosten des Gesuchstellers zu veröffentlichen, wenn sie nicht nach Ermessen des Richters gänzlich unterbleiben kann.
3) Über die Heimstätten ist ausserdem nach Anweisung der Regierung vom Gerichte ein Register (Heimstättenregister) zu führen, das zu jedermanns Einsicht offen steht.

## Art. 807 2. Auf Antrag Dritter {#art_807}

Auf Antrag anderer Interessenten ist die Genehmigung nach vorgängiger Einvernahme des Eigentümers zurückzunehmen:
1. wenn der Eigentümer der Familienheimstätte die ihm durch den Richter von Gesetzes wegen auferlegte Verpflichtung zur Aufnahme von familienrechtlich unterstützungsberechtigten Personen nicht oder nicht mehr oder nur in der Weise erfüllt, die ihnen den Aufenthalt in der Heimstätte unerträglich macht;
2. wenn ein Dritter, dessen Einsprache das Landgericht im Ausserstreitverfahren unberücksichtigt gelassen hat, einen gerichtlichen Entscheid vorlegt, durch welchen festgestellt wird, dass sein Recht durch die Errichtung der Heimstätte verletzt und er aus dem übrigen Vermögen des Eigentümers der Heimstätte je nach der Fälligkeit der Forderung nicht befriedigt oder sichergestellt worden ist.

## Art. 808 II. Bekanntmachung der Rücknahme und Löschung {#art_808}

Jede nachträgliche Rücknahme der Genehmigung ist nach ihrer Rechtskraft in gleicher Weise wie die Bewilligung selbst angemessen öffentlich bekannt zu machen und es ist die Vormerkung im Grundbuch von Amts wegen zu löschen.

## Art. 810 II. Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung {#art_810}

1) Die Teilung der Heimstätte und die Abveräusserung einzelner Grundstücke oder Grundstücksteile bedarf der richterlichen Bewilligung, die nicht verweigert werden darf:
1. bei Teilung, wenn die Teile selbständige Heimstätten werden,
2. bei Abveräusserung, wenn sie mit den Regeln einer ordnungsmässigen Wirtschaft vereinbar ist und den wirtschaftlichen Bestand der Heimstätte nicht wesentlich gefährdet oder beeinträchtigt.
2) Mit Bewilligung des Richters kann ein anderes mit Nutzniessung, Baurecht, Grundlasten oder Grundpfändern nicht belastetes Grundstück nach entsprechender Durchführung des Aufgebotsverfahrens mit der Heimstätte vereinigt oder ihr zugeschrieben werden (Vergrösserung).
3) Bei den zu Gunsten dritter Personen errichteten Heimstätten müssen diese zur Wahrung ihrer Rechte vor der Teilung, Abveräusserung oder Vergrösserung angehört werden.

## Art. 811 III. Belastungen {#art_811}

1) Auf ein Gut oder Haus, das zur Heimstätte geworden ist, darf ein neues Grundpfand, eine Nutzniessung, ein Wohnrecht oder eine Grundlast mittels Rechtsgeschäftes nicht gelegt werden; vorbehalten bleiben die kraft Gesetzes entstehenden Belastungen.
2) Die bestehenden Grundpfänder und allfällig neu entstehende verwandeln sich, wenn sie nicht sonst abgelöst werden, in Annuitätengrundpfänder.
3) Die jährlichen Abzahlungen kann das Landgericht auf Antrag des Eigentümers oder des Gläubigers nach seinem Ermessen bestimmen und für den Fall, dass der Eigentümer mit mehr als zwei Abzahlungen im Rückstande ist, die Aufhebung der Heimstätten anordnen.

## Art. 812 IV. Veräusserung usw. {#art_812}

1) Die Heimstätte darf vom Eigentümer nicht veräussert und weder von ihm noch vom begünstigten Dritten ohne gerichtliche Bewilligung vermietet oder verpachtet werden.
2) Eine Veräusserung als Ganzes ist jedoch mit Zustimmung des Landgerichts gestattet an den Ehegatten oder eingetragenen Partner, an eine Person, die mit dem Eigentümer der Heimstätte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder an Personen, die bei der Errichtung oder nachträglich mittels öffentlicher Urkunde und Genehmigung des Gerichts ausdrücklich bezeichnet worden sind.
3) Der Erwerber hat gleichzeitig in allen Fällen mit der Übertragung dem Landgerichte zu erklären, wem die Heimstätte zugute kommen soll.

## Art. 815 b) Stellung des Verwalters {#art_815}

1) Mit dem Zeitpunkte der Bestellung des Zwangsverwalters geht die Verwaltung der Heimstätte auf ihn über, und es ist der Eigentümer oder Begünstigte zu Verfügungen, welche den Ertrag beeinflussen, nur mehr mit Zustimmung des Verwalters befugt.
2) Der Eigentümer, seine Familie beziehungsweise die Begünstigten haben jedoch im Rahmen des die Heimstätte genehmigenden Entscheides ein Recht auf Besitz der Heimstätte und auf ihren Ertrag, soweit es zur Aufrechterhaltung des Zweckes der Heimstätte notwendig ist.
3) Gegen Verfügungen des Verwalters, seine Rechnungslegung und Verteilung des Ertrages steht jedem Beteiligten das Recht der Vorstellung beim Gerichte und gegen dessen Entscheid die Beschwerde gemäss den Vorschriften über das Zwangsvollstreckungsverfahren zu, soweit nicht gegen richterliche Entscheide andere Rechtsmittel vorgesehen sind.

## Art. 816 c) Beitritt und Befriedigung der Gläubiger {#art_816}

1) Für den Beitritt der Gläubiger zu einer bereits anhängigen Zwangsverwaltung kommt die Vorschrift über den Beitritt der Gläubiger beim Zwangsverkauf einer Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung sinngemäss zur Anwendung.
2) Die Befriedigung der Heimstättegläubiger erfolgt in der Reihenfolge des Datums der fruchtlosen Zwangsvollstreckungen und im übrigen unter Anwendung der insolvenzrechtlichen Rangordnung.

## Art. 817 d) Beendigung {#art_817}

1) Die Zwangsverwaltung wird von Gesetzes wegen beendigt durch den Tod des Eigentümers der Heimstätte.
2) Sie ist ferner auf Gesuch des Heimstätteeigentümers vom Landgericht jederzeit aufzuheben, wenn die rechtskräftig genehmigten Abrechnungen des Zwangsverwalters während Jahresfrist keinen für die Gläubiger verfügbaren angemessenen Überschuss ergeben haben.
3) Sie kann bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse später auf Antrag eines Gläubigers, jedoch höchstens einmal innerhalb zwei Jahren, wieder neu angeordnet werden.

## Art. 819 2. Beim Tode {#art_819}

1) Stirbt der Eigentümer, so kann die Heimstätte nur unter der Voraussetzung weiter bestehen, dass für deren Übernahme durch Verfügung von Todes wegen oder mittels öffentlicher Urkunde unter Lebenden eine bindende Ordnung geschaffen worden ist oder dass das Gericht gemäss folgender Absätze es anordnet.
2) Liegt eine solche Ordnung nicht vor oder wird die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen oder mit Erfolg bestritten, und sind auch Frau oder Kinder nicht vorhanden, denen das Landgericht einzeln oder gemeinsam die Übernahme nach seinem Ermessen bewilligen kann, oder lehnen die Drittbezeichneten die Annahme ab, so wird der Eintrag im Grundbuch von Amts wegen gelöscht.
3) Die Übernahme gemäss den vorausgehenden Absätzen erfolgt mangels anderer Bestimmung auf Grund des nötigenfalls auf Antrag der Beteiligten im Ausserstreitverfahren ermittelten Ertragswertes.
4) Die nicht übernommene Heimstätte fällt bei der Teilung oder bei der insolvenzgerichtlichen Liquidation der Erbschaft in die allgemeine Teilungsmasse.

## Art. 821 II. Grundbucheintrag {#art_821}

1) Der Heimstätter wird als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen, daneben wird nebst dem Namen des Ausgebers die Eigenschaft als Heimstätte durch Eintrag einer Verfügungsbeschränkung vorgemerkt und die Heimstätte ausdrücklich als "Ausgeberheimstätte" bezeichnet; fehlt letztere Bezeichnung, so steht die Heimstätte unter den für die übrigen Heimstätten aufgestellten Regeln.
2) Die Rechte des Ausgebers einer solchen Heimstätte können auf einen andern nur übertragen werden, wenn dieser selbst zur Ausgabe berechtigt ist.
3) In dem Vertrag über die Übertragung einer Heimstätte ist festzulegen, welcher Betrag des Entgeltes an den Ausgeber auf den Boden ohne inzwischen errichteter Baulichkeiten oder sonst vorgenommene Verbesserungen entfällt, und es ist dieser Betrag in der grundbuchlichen Vormerkung anzugeben.

## Art. 822 III. Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung {#art_822}

1) Die Teilung der Heimstätte und Abveräusserung einzelner Grundstücke oder Grundstücksteile bedarf nebst der Bewilligung durch den Richter auch der Zustimmung des Ausgebers.
2) Wird ein anderes Grundstück nach Zustimmung des Ausgebers mit der Heimstätte vereinigt oder ihr als Bestandteil zugeschrieben, so erstreckt sich die Eigenschaft als Heimstätte auf das ganze vergrösserte Grundstück, und es ist im Grundbucheintrag ein Betrag als Entgelt gemäss dem dritten Absatz des vorausgehenden Artikels anzugeben.

## Art. 824 2. Heimfallsanspruch {#art_824}

1) Der Ausgeber kann verlangen, dass ihm die Heimstätte übertragen werde, wenn der Heimstätter sie ohne seine Zustimmung nicht dauernd bewohnt oder bewirtschaftet, oder wenn er grobe Misswirtschaft treibt.
2) Dem Ausgeber kann mit Bewilligung des Richters vertraglich für weitere Fälle ein Heimfallsanspruch eingeräumt werden.
3) Der Heimfallsanspruch erstreckt sich auch auf das zur Zeit seiner Geltendmachung vorhandene Zugehör der Heimstätte.

## Art. 825 3. Ausübung {#art_825}

1) Das Vorkaufsrecht und der Heimfallsanspruch haben auch Dritten gegenüber Wirkung.
2) Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts oder Heimfallsanspruches bleiben die Rechte unberührt, die mit Zustimmung des Ausgebers oder innerhalb der Verschuldungsgrenze auf die Heimstätte eingetragen sind.
3) Bei Ausübung des Vorkaufsrechts oder des Heimfallsanspruchs hat der Ausgeber als Kaufpreis höchstens den Betrag zu bezahlen, der sich bei Zugrundelegung des für das Heimstättegut bei Errichtung oder Vergrösserung der Heimstätte festgesetzten Betrages ergibt, allenfalls noch unter Berücksichtigung einer Wertverminderung und unter Hinzurechnung des noch vorhandenen Wertes für etwaige Baulichkeiten und Verbesserungen, jedoch ohne Berücksichtigung für übernommene Leistungen, zu denen sich der Drittkäufer sonst noch verpflichtet hat.
4) Macht der Ausgeber von seinem Vorkaufsrecht oder Heimfallsrecht Gebrauch, so kann er einen Dritten bezeichnen, an den der Heimstätter die Heimstätte zu übertragen hat.
5) Das Gericht kann, wo wichtige Gründe vorliegen, im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Beteiligten anordnen, dass der Ausgeber gemäss den zwei vorausgehenden Absätzen, die Heimstätte zurückerwerben muss.

## Art. 826 V. Belastung {#art_826}

1) Jede vertragliche Belastung der Heimstätte mit dinglichen Rechten bedarf der Zustimmung des Ausgebers.
2) Grundpfänder können, sofern die Regierung nicht eine Ausnahme gestattet, nur in unkündbaren Tilgungsschulden eingetragen werden.
3) Der Heimstätter kann, wenn der Ausgeber seine Zustimmung zur Eintragung einer Dienstbarkeit oder Grundlast verweigert, im Ausserstreitverfahren verlangen, dass der Richter nach Anhörung der Beteiligten an Stelle des Ausgebers die Zustimmung erteile, falls es mit den Regeln einer ordnungsmässigen Wirtschaft vereinbar ist und den wirtschaftlichen Bestand der Heimstätte nicht wesentlich gefährdet oder beeinträchtigt.
4) Er kann die Zustimmung zur Eintragung eines Grundpfandes im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Beteiligten und mit richterlicher Genehmigung bis zu zwei Drittel des Verkehrswertes verlangen, wenn die Aufnahme mit den Regeln einer ordnungsmässigen Wirtschaft vereinbar ist und erfolgt:
1. zur Tilgung der Erwerbs-, Herstellungs- oder Einrichtungskosten,
2. für Verwendungen zur Verbesserung der Heimstätte,
3. zur Abfindung von Miterben.
5) In den übrigen Fällen gilt für die Belastung mit Grundpfändern als Verschuldungsgrenze die Hälfte der Schätzung für Schuldbriefe, die Regierung kann jedoch im Verordnungswege eine weitergehende Belastung gestatten.

## Art. 827 VI. Verweisung {#art_827}

1) Soweit die Vorschriften über die Ausgeberheimstätten nichts Abweichendes vorsehen, finden auf öffentlich-rechtliche Verbandspersonen, die Domänenverwaltung und gemeinnützige Unternehmungen als Ausgeber die Bestimmungen über die Heimstätten betreffend das Ausserstreitverfahren, das Gesuch um Genehmigung, den Grundbucheintrag, über die Rücknahme, das Zugehör, die Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung entsprechende Anwendung, jedoch mit der Abänderung, dass:
1. derjenige, dem die Heimstätte ausgegeben werden soll (der Heimstätter), als Gesuchsteller beim Landgericht zu betrachten ist,
2. an Stelle der Rücknahme der Genehmigung die Heimfallserklärung an den Ausgeber tritt,
3. die Aufhebung der Heimstätte aus wichtigen Gründen durch den Richter bewilligt werden, sonst aber nur mit Zustimmung des Ausgebers erfolgen darf und dieser entsprechend den Vorschriften über die Ausübung des Heimfallsrechts einen Kaufpreis an den Heimstätter oder seine Erben zu bezahlen hat.
2) Andere als die im ersten Absatz genannten Ausgeber unterstehen ausserdem den Bestimmungen über das Verfahren bei der Errichtung einer Heimstätte.
3) Insbesondere kann eine solche Heimstätte auch mit der Unentziehbarkeitsklausel errichtet werden, unbeschadet der Heimfallserklärung und des Heimfallsanspruchs des Ausgebers und der bei der Errichtung bestehenden beschränkten dinglichen Rechte, in welchem Falle eine weitere grundpfändliche Belastung ausgeschlossen ist.

## Art. 828 F. Internationales Recht {#art_828}

Eine Heimstätte über ein im Inlande gelegenes Gut oder Haus untersteht ausschliesslich liechtensteinischem Recht, gleichgültig, ob der Heimstätter ein Inländer oder ein Ausländer ist.

## Art. 831 2. Veräusserung und Belastung {#art_831}

1) Bestimmt die Fideikommissurkunde es nicht anders, so ist der jeweilige Fideikommissbesitzer zu Verfügungen über das Fideikommissvermögen, wenn es nicht den ihm zufallenden Ertrag betrifft, nur soweit befugt, als es das Gericht aus wichtigen Gründen im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der nächsten Anwärter gestattet.
2) Dingliche Rechte am Fideikommissgute können vom Fideikommissbesitzer nur so begründet werden, dass sie mit seinem Rechte selbst erlöschen und den bei der Errichtung des Fideikommisses oder bei der Begründung der ersteren bestehenden Rechten gutgläubiger Dritter oder den Anordnungen des Fideikommisserrichters nicht widersprechen.
3) Ein vom Fideikommissbesitzer an Fideikommissgegenständen bestelltes Pfandrecht erstreckt sich, vorbehältlich des Schutzes des guten Glaubens, nur auf den ihm zukommenden Ertrag und die Gläubiger können nur insoweit im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehen.
4) Aus wichtigen, im Fideikommissgut selbst gelegenen Gründen, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung kann trotz gegenteiliger Anordnung der Fideikommissurkunde auf Antrag des Fideikommissbesitzers und nach Anhörung der Anwärter der Richter im Ausserstreitverfahren die Bestellung von Pfandrechten, die bei Grundstücken in Tilgungsgrundpfändern bestehen müssen, auf das Fideikommissgut selbst mit der Massgabe bewilligen, dass der die Schuld begründende Fideikommissbesitzer und die Fideikommissnachfolger nur mit dem Gute nebst seinem Ertrage haften.

## Art. 832 III. Auflösung {#art_832}

1) Stirbt eine an einem Familienfideikommisse beteiligte Familie oder der Kreis der berechtigten Personen aus, so fällt das Vermögen mit dem Tode des Letzten an das Land als Gesamtrechtsnachfolger, vorbehältlich anderer Anordnung in der Urkunde, und es ist, wenn es Zwecken gedient hat, die den öffentlichen Aufgaben des Gemeinwesens entsprechen, möglichst zweckentsprechend nach den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis zu verwenden, andernfalls ist vom Lande eine gemeinnützige Stiftung zu errichten oder das Vermögen einer solchen zuzuwenden.
2) Für die Fideikommissschulden haftet das Land wie bei Anfall des Vermögens einer Verbandsperson.
3) Ein Fideikommiss wird aufgehoben durch den Untergang des Fideikommissgutes, sofern nicht ein Ersatz an seine Stelle tritt, durch Beschluss der jeweiligen Familienglieder oder der sonst berechtigten Personen, sofern die Errichtungsurkunde es nicht anders bestimmt, ebenso durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

## Art. 833 IV. Internationales Recht {#art_833}

1) Auf Fideikommisse im Inlande findet ausschliesslich inländisches Recht Anwendung.
2) Ausländische Fideikommisse können gleich wie inländische Fideikommisse Grundstücke erwerben, und es findet auf sie allenfalls die Vorschrift über das Aussterben des Berechtigten bezüglich des im Inlande liegenden Vermögens Anwendung.
3) Sie haben nötigenfalls einen Repräsentanten zu bestellen.
4) Die Vorschriften über Treuhänderschaften nach ausländischem Rechte finden mit der Massgabe auf Fideikommisse gemäss ausländischem Rechte Anwendung, dass hinsichtlich des Erwerbes von Grundstücken im Inlande ausschliesslich liechtensteinisches Recht gilt.
15. Titel

## Art. 834 bis 896a {#art_834 bis 896a}

Aufgehoben
16. Titel

## Art. 898 II. Das vermutete Treuhandverhältnis {#art_898}

1) Wo immer jemand kraft Gesetzes oder behördlicher Anordnung oder in anderer Weise ohne ausdrückliche Bestellung zum Treuhänder von einem anderen Vermögenswerte oder Rechte irgendwelcher Art im eigenen Namen aber zu Gunsten des bisherigen Eigentümers oder eines Dritten besitzt, ist mangels anderer Bestimmung das zwischen ihm und dem Dritten bestehende Rechtsverhältnis wie ein Treuhandverhältnis zu behandeln.
2) Soweit das Gesetz für solche Rechtsverhältnisse nicht besondere Regeln aufstellt oder aus den besonderen Umständen nichts anderes folgt, sind auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermögens- oder Rechtsinhaber und dem Dritten die auf das Treuhandverhältnis bezüglichen Vorschriften, insbesondere über die Stellung des Treuhandgutes bei Zwangsvollstreckung und im Insolvenzverfahren, sinngemäss anzuwenden.

## Art. 898a III. Gemeinnützige und privatnützige Treuhänderschaften {#art_898a}

1) Eine gemeinnützige Treuhänderschaft ist eine solche, deren Treugut nach den Treuhanddokumenten ganz oder überwiegend zu Gunsten von gemeinnützigen Zwecken nach Art. 107 Abs. 4a oder Begünstigten in diesem Sinne zu verwalten oder zu verwenden ist.
2) Eine privatnützige Treuhänderschaft ist eine solche, deren Treugut nach den Treuhanddokumenten ganz oder überwiegend zu Gunsten von privaten oder eigennützigen Zwecken bzw. Begünstigten in diesem Sinne zu verwalten oder zu verwenden ist. Das Überwiegen ist nach dem Verhältnis der den privatnützigen Zwecken bzw. Begünstigten zu den den gemeinnützigen Zwecken bzw. Begünstigten dienenden Leistungen zu beurteilen. Steht nicht fest, dass das Treugut in einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder überwiegend zu Gunsten von gemeinnützigen Zwecken bzw. Begünstigten zu dienen bestimmt ist, so ist sie als privatnützige Treuhänderschaft anzusehen.

## Art. 899a 2. Treuhanddokumente {#art_899a}

1) Die Treuhandurkunde hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Treuhandverhältnisses;
2. die Bestimmung des Treugutes;
3. den Treuhänder;
4. einen allfälligen Hinweis, dass weitere Befugnisträger nach Art. 917 Abs. 3a vorgesehen sind oder vorgesehen werden können;
5. einen allfälligen Repräsentanten nach Art. 905 Abs. 1;
6. allfällige in anderen Vorschriften dieses Titels ausdrücklich der Treuhandurkunde zugewiesene Inhalte.
2) Die Treuhandurkunde oder die Zusatzurkunde zur Treuhandurkunde hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bestimmung der Begünstigten und der Begünstigtenstellung oder des Zwecks des Treuhandverhältnisses;
2. bei privatnützigen Treuhänderschaften nach Art. 898a Abs. 2 die Bestimmung mindestens eines Informationsberechtigten und eines Nachfolgers (Art. 928a) sowie allfällige Regelungen über die Abberufung und Funktionsdauer des Informationsberechtigten und dessen Nachfolger, um eine ununterbrochene Besetzung der Stellung des Informationsberechtigten sicherzustellen;
3. allfällige Regelungen über die Zusammensetzung, Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Befugnisse der weiteren Befugnisträger nach Art. 917 Abs. 3a;
4. allfällige anderweitige Regelungen betreffend die Erfordernisse der Unabhängigkeit und der Fachkenntnisse nach Art. 928a Abs. 9;
5. allfällige anderweitige Regelungen betreffend die Ansprüche auf Entschädigung und Auslagenersatz nach Art. 928d Abs. 7 und 8.
3) Werden die Angaben nach Abs. 2 nicht in der Treuhandurkunde geregelt, ist in der Treuhandurkunde ausdrücklich auf die Regelung in der Zusatzurkunde zu verweisen.
4) Der Treuhänder hat die Treuhanddokumente sowie sämtliche Unterlagen, mit welchen die Treuhanddokumente abgeändert werden, nach Massgabe von Art. 1059 aufzubewahren und sicherzustellen, dass die Treuhanddokumente und Unterlagen innert angemessener Frist im Inland zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für Treuhanddokumente und Unterlagen beendeter Treuhänderschaften, die nach Massgabe von Art. 1059 für die Dauer von zehn Jahren ab Beendigung an einem sicheren Ort aufzubewahren sind.

## Art. 901 b) Ausnahmen {#art_901}

Ist Gegenstand einer Treuhänderschaft Vermögen, das in anderen öffentlichen Registern, wie Grundbuch, Patentregister und dergleichen, eingetragen ist und wird das Treuhandverhältnis in diese öffentlichen Register eingetragen, so kann mit Zustimmung des Amtes für Justiz von einer zusätzlichen Eintragung des Treuhandverhältnisses ins Handelsregister abgesehen werden.

## Art. 902 c) Hinterlegung {#art_902}

1) Eine Verpflichtung zur Eintragung eines Treuhandverhältnisses in das Handelsregister besteht nicht, wenn eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Treuhandurkunde nach den Vorschriften über die Urkundenhinterlegung innert der Frist von 30 Tagen nach Begründung des Treuhandverhältnisses beim Amt für Justiz hinterlegt wird. In diesem Falle ist auch eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift jeder Urkunde innert 30 Tagen beim Amt für Justiz zu hinterlegen, durch welche die Treuhandurkunde abgeändert wird. Die Befugnis zur Hinterlegung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Treuhandurkunde oder Änderungsurkunde steht auch dem Repräsentanten zu.
2) Erfolgt die Bestimmung des Informationsberechtigten und dessen Nachfolger in einer Zusatzurkunde zur Treuhandurkunde, so hat der Treuhänder gemeinsam mit der erstmaligen Hinterlegung der Treuhandurkunde nach Abs. 1 die Bestimmung mindestens eines Informationsberechtigten und eines Nachfolgers gegenüber dem Amt für Justiz zu bestätigen.
3) Die Hinterlegung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Treuhandurkunde ist für gemeinnützige Treuhänderschaften nach Art. 898a Abs. 1 ausgeschlossen.

## Art. 902a 4. Anzeige gemeinnütziger Treuhänderschaften {#art_902a}

1) Gemeinnützige Treuhänderschaften nach Art. 898a Abs. 1 sind innert 30 Tagen ab ihrer Begründung oder ab Kenntnis der Änderung des Zwecks oder der Begünstigten mit dem Hinweis, dass es sich um eine gemeinnützige Treuhänderschaft handelt, der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde anzuzeigen.
2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 trifft jeden Mittreuhänder unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis. Kommt ein Mittreuhänder dieser Pflicht nach, gilt sie für sämtliche Mittreuhänder als erfüllt.

## Art. 903 5. Mitteilung der Bestellung {#art_903}

1) Ist ein Treuhänder nicht durch einen Vertrag unter Lebenden, sondern durch Treuhandbrief oder Testament, bestellt worden, so ist dem Treuhänder die Bestellung durch das Amt für Justiz oder durch die Verlassenschaftsbehörde, auf Anzeige von Interessenten oder von Amts wegen mitzuteilen, sofern der Treugeber nicht dem Treuhänder die Bestellung mitgeteilt und diese von letzterem angenommen worden ist.
2) Innerhalb der Frist von 14 Tagen, seit Empfang der Mitteilung, welche allenfalls angemessen verlängert werden kann, hat der bezeichnete Treuhänder dem Amt für Justiz beziehungsweise der Verlassenschaftsbehörde Mitteilung über die Annahme der Treuhand zu machen, andernfalls wird angenommen, er lehne das Amt ab.
3) Eine Ablehnung ist auch anzunehmen, wenn die Annahme entgegen der Treuhandurkunde bedingt, befristet oder unter einer Auflage oder mit einer sonstigen Einschränkung erfolgte.
4) Im übrigen sind die Vorschriften über die Eintragung ins Handelsregister entsprechend anzuwenden.

## Art. 905 b) Repräsentant oder Zustellung an einen inländischen Mittreuhänder {#art_905}

1) Wenn bei einer Treuhänderschaft keine im Inland wohnhafte Personen oder keine Verbandspersonen mit Sitz im Inland als Treuhänder bestellt worden sind, so ist ein Repräsentant gemäss Art. 239 zu bestellen.
2) Bei Treuhänderschaften, bei welchen nicht ausschliesslich im Ausland wohnhafte Personen oder Verbandspersonen mit Sitz im Ausland als Treuhänder bestellt worden sind, gelten Mitteilungen und Dokumente von inländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden als wirksam zugestellt, wenn sie an einen im Inland wohnhaften oder niedergelassenen Mittreuhänder, unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis, zugestellt werden.

## Art. 907 2. Beendigungsgründe in der Person des Treugebers {#art_907}

1) Ein Rücktritt des Treugebers vom Treuhandvertrag oder ein Widerruf ist nur zulässig, soweit der Vertrag oder der Treuhandbrief einen solchen Rücktritt ausdrücklich vorbehält, oder soweit ein Widerruf nach den über die Stiftungen, für die letztwillige Verfügung oder den Erbvertrag gegebenen Vorschriften gestattet ist.
2) In allen andern Fällen ist das Treuhandgeschäft unwiderruflich, unter Vorbehalt der Anfechtung seitens des Treugebers oder Dritter nach den Vorschriften über Mängel beim Vertragsabschlusse, des Erbrechts oder der Anfechtungsordnung und gegebenenfalls nach Schenkungsrecht.
3) Bei den durch letztwillige Verfügung oder Statut über eine Verbandsperson errichteten Treuhandverhältnissen steht der Rücktritt oder Widerruf ausserdem unter der besonderen Ordnung des Rechtsverhältnisses.
4) Der Tod des Treugebers beziehungsweise bei Gesellschaften, Firmen, Verbandspersonen und dergleichen, deren Beendigung, sowie die Handlungsunfähigkeit und das Insolvenzverfahren heben, wenn aus der Treuhandurkunde oder aus den Umständen es sich nicht anders ergibt, das Treuhandverhältnis nicht auf.

## Art. 909 b) Tod oder Beendigung, Handlungsunfähigkeit und Insolvenzverfahren des Treuhänders {#art_909}

1) Soweit durch die Treuhandurkunde die Ersatzbestellung bei Tod oder Handlungsunfähigkeit des zuerst eingesetzten Treuhänders nicht geregelt ist, ist jeder Erbe eines Treuhänders und bei Handlungsunfähigkeit dessen Vertreter sowie jeder Mittreuhänder verpflichtet, dem Landgericht hiervon Mitteilung zu machen.
2) Ist der Treuhänder eine Gesellschaft, eine Firma oder eine Verbandsperson, so haben bei deren Beendigung die Gesellschafter, die Vertreter oder Nachfolger der Firma oder die Organe der Verbandsperson oder der Insolvenzverwalter dem Landgerichte von der Beendigung Anzeige zu erstatten.
3) Ausserdem ist jeder Informationsberechtigte berechtigt, dem Landgericht eine solche Mitteilung zwecks Bestellung eines anderen Treuhänders zu machen.
4) Das Verfahren zur Bestellung ist dasselbe Verfahren wie im Falle der Kündigung.
5) Mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde scheidet der Treuhänder, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, aus dem Rechtsverhältnis nicht aus, sofern nicht das Treuhandgut gefährdet erscheint und der Richter das Ausscheiden anordnet; dagegen kann ihm der Richter auf Antrag des Treugebers und, sofern dieser verstorben, nicht imstande oder unerreichbar sein sollte, des Informationsberechtigten oder des Insolvenzverwalters einen Mittreuhänder bestellen.

## Art. 912 2. Einzelne Treugüter {#art_912}

1) Bilden Grundstücke oder im Grundbuch eingetragene Rechte Gegenstand eines Treuhandverhältnisses, so sind diese mangels anderer Anordnung der Treuhandurkunde und zur Wirkung der Treuhand gegenüber Dritten auf den Namen des Treuhänders zu übertragen, sei es mit oder ohne Verfügungsbeschränkung als Vormerkung oder durch Anmerkung der Treuhänderschaft im Grundbuch.
2) Ist eine im Handelsregister unter einer Firma eingetragene Unternehmung oder ein zum Treuhandgute gehöriger Vermögensgegenstand in einem sonstigen öffentlichen Register, wie Patentregister und dergleichen eingetragen, so ist mangels anderer Anordnung der Treuhandurkunde auf Antrag von Beteiligten die Umschreibung der Unternehmung oder des Gegenstandes in den öffentlichen Registern mit ausdrücklicher Bezeichnung als Treuhandgut vorzunehmen.
3) Haben Dritte zum Treugut gehörende Sachen oder Rechte in Kenntnis ihrer Treuhandeigenschaft vom Treuhänder, ohne dass dieser verfügungsberechtigt war, erworben, so kann der Treugeber, ein Mittreuhänder, Informationsberechtigter, Begünstigter oder ein vom Landgericht bestellter Treuhänder, sei es einzeln oder als Streitgenosse mit anderen den Herausgabe- oder den Bereicherungsanspruch zu Gunsten des Treuhandvermögens geltend machen.
4) Die Zugehörigkeit einer Forderung zum Treugut hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erhalten hat.
5) Bei Zuwendung von Forderungen durch den Treugeber oder an seiner Statt durch Dritte an den Treuhänder kann der Schuldner mangels anderer Vorschriften der Treuhandurkunde keine Einwendungen geltend machen, die ihm gegenüber dem Treuhänder zustehen, wohl aber alle Einwendungen, die ihm gegenüber dem Treugeber zustehen oder zugestanden haben.

## Art. 913 3. Treuhandsichere Anlagen {#art_913}

1) Bestimmen die Treuhanddokumente es nicht anders, so darf der Treuhänder, wenn er Treuvermögen anlegen soll, es in der liechtensteinischen Landesbank beziehungsweise in den von dieser ausgegebenen Wertpapieren oder in Schuldverschreibungen oder in unverbrieften Forderungen, bei denen inländische Gemeinwesen die Verzinsung garantieren, oder in Darlehen liechtensteinischer Gemeinwesen oder in Grundpfändern nach der für Gülten aufgestellten Belastungsgrenze anlegen.
2) Die Anlage von Treuvermögen durch Ankauf von Grundstücken oder Errichtung von Heimstätten oder Beteiligung an Unternehmungen ist nur gestattet, wenn die Treuhanddokumente es anordnen oder zulassen oder wenn der Richter im Ausserstreitverfahren es gestattet.
3) Ausnahmsweise kann auch in andern Fällen bei Vorliegen wichtiger Gründe und, wenn die Treuhanddokumente es nicht untersagen, die Anlage des Vermögens oder einzelner Teile vom Landgerichte im Ausserstreitverfahren auch in andern Wertpapieren oder in anderer Art gestattet werden.
4) Diese Beschränkungen gelten nicht für Treuhänderschaften, welche Vermögen zum Gegenstande haben, das im Auslande wohnhaften Personen oder solchen Verbandspersonen oder Firmen, welche im Auslande ihren Sitz haben, gehört (Sitztreuhänderschaften).

## Art. 915 b) Gläubiger des Treuhänders {#art_915}

1) Im Rechtssicherungsverfahren, bei der Zwangsvollstreckung und im Insolvenzverfahren des Treuhänders ist das Treuhandvermögen als Fremdvermögen zu betrachten und es haben daher die Gläubiger des Treuhänders hierauf keinen Anspruch, soweit es sich nicht um seine Ersatz- und Entschädigungsansprüche handelt.
2) Besteht das Treugut in Grundstücken, Fahrnissen oder sonst ausscheidbaren Vermögenswerten, so ist es, soweit dies nach den Umständen zugemutet werden kann, auszusondern und es geht nach dem gewöhnlichen Geschäftsgange wie bei Wegfall eines Treuhänders auf den nächsten oder einen gerichtlich zu bestellenden Treuhänder über, wobei die hierauf bezüglichen Verfügungen wie Einträge in öffentlichen Registern von Amts wegen durch das Landgericht zu veranlassen sind.
3) Soweit Treuhandvermögen mit dem Vermögen des Schuldners so vermischt sein sollte, dass eine sofortige amtliche Ausscheidung nicht möglich ist, soll die Ausscheidung durch das Landgericht so rasch als möglich erfolgen.
4) Ist eine Ausscheidung während der Dauer des Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahrens nicht möglich, so geht der Ersatzanspruch auf Herausgabe des Treugutes allen übrigen Gläubigern vor, wobei mehrere Treugeber beziehungsweise anspruchsberechtigte Begünstigte untereinander gleichen Rang haben.
5) Der Treugeber, ein Mittreuhänder, Informationsberechtigter, Begünstigter oder ein vom Landgericht bestellter Treuhänder können die Ansprüche auf Aussonderung oder auf Ersatz, wenn die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, sei es einzeln oder als Streitgenossen, gegen den Treuhänder oder gegen den Insolvenzverwalter geltend machen. Ihnen ist die Einsichtnahme in alle Geschäftsbücher und Geschäftspapiere des Schuldners zu gestatten.
6) Die Gläubiger des Treuhänders ihrerseits können binnen einer ihnen gerichtlich anzusetzenden Frist die Ansprüche auf Aussonderung oder Ersatz, soweit diese unberechtigt sind, im Rechtswege ganz oder teilweise bestreiten, insbesondere geltend machen, dass eine gemischte Treuhänderschaft vorliege und daher ihrem Schuldner ein Teilanspruch am Treuhandvermögen auf Geld, nicht aber auf andere Vermögenswerte, zustehe.

## Art. 916 c) Gläubiger des Treugutes {#art_916}

1) Der Treuhänder haftet für die von ihm zu Lasten des Treugutes eingegangenen Schulden des Treugutes, soweit sie durch das Treugut nicht gedeckt sind, persönlich unbeschränkt und mit allfälligen Mittreuhändern solidarisch, jedoch, wenn die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts gegen den Treugeber und, sofern die Voraussetzungen für eine Anfechtung oder eine ungerechtfertigte Bereicherung gegeben sind, gegen den Begünstigten. Eine Haftung des Treuhänders und ein Rückgriffsrecht besteht jedoch nur soweit, als dem Dritten nicht nachgewiesen wird, dass er sich nicht auf eine weitergehende Haftung verlassen hat.
2) Aufgehoben
3) Beteiligt sich der Treuhänder an einer Firma oder Verbandsperson, so können die Gläubiger des Treuhänders diesen nur in Anspruch nehmen, soweit es nach den Vorschriften für die bezügliche Unternehmung zulässig ist.
4) Über das Treuhandvermögen kann nach den Vorschriften der Insolvenzordnung ein besonderes Insolvenzverfahren durchgeführt werden, in welchem Falle die Gläubiger des Treugutes ihre Forderung für den Ausfall beim Treuhänder geltend machen können, soweit sich nicht gemäss den vorausgehenden Absätzen ein Ausschluss dieser Geltendmachung ergibt.

## Art. 918 2. Pflichten und sonstige Stellung {#art_918}

1) Der Treugeber kann im übrigen keine Bestimmungen aufstellen, welche den Treuhänder an fortlaufende Weisungen des Treugebers binden.
2) Soweit solche Bestimmungen aufgestellt werden, liegt gewöhnlicher Auftrag im Sinne des Obligationenrechts vor, wenn sich aus den Umständen nicht ein anderes Rechtsverhältnis, wie namentlich ein Dienstvertrag ergibt.
3) Der Treugeber ist mit Annahme des Treuhandvertrages beziehungsweise des Amtes auf Grund einer sonstigen Treuhandurkunde durch den Treuhänder an die aufgestellten Vorschriften gebunden.
4) Der Treuhänder wird jedoch dem Treugeber nicht verantwortlich für Handlungen, die er in seinem Auftrage, aber unter Verletzung der Treuhandvorschriften vorgenommen hat.
5) In einem Verfahren um das Treuhandgut kann der Treugeber nicht als Zeuge, sondern nur gleich einer Partei einvernommen werden, und die Einrede der entschiedenen Sache wirkt für und gegen ihn und seine Rechtsnachfolger.

## Art. 921 bb) Geltendmachung {#art_921}

1) Der Treuhänder kann unbeschadet einer nachherigen Geltendmachung im Streitverfahren die Entschädigung für seinen Mühewalt durch das Landgericht im Ausserstreitverfahren nach Anhörung des Treugebers und, sofern dieser verstorben, nicht imstande oder unerreichbar sein sollte, des Informationsberechtigten festsetzen lassen.
2) Er kann sich für seine Ansprüche vor dem Begünstigten aus dem Treugute befriedigen und hiefür ausserdem die Verrechnung gegen den Treugeber oder den Begünstigten und das Retentionsrecht an den zum Treugut gehörigen Gegenständen geltend machen.

## Art. 923 b) Rechnungswesen, Rechnungsablage und Auskunftserteilung {#art_923}

1) Treuhänderschaften, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausüben, unterliegen den allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung. Bei allen anderen Treuhänderschaften hat der Treuhänder über die Verwaltung und Verwendung des Treugutes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen der Treuhänderschaft angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Treugutes nachvollzogen werden können. Ferner hat der Treuhänder ein Vermögensverzeichnis zu führen, aus dem der Stand und die Anlage des Treugutes ersichtlich sind, und dieses spätestens alljährlich richtig zu stellen. Art. 1059 ist sinngemäss anzuwenden.
2) Der Treuhänder hat sicherzustellen, dass die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere oder die Aufzeichnungen und Belege sowie das Vermögensverzeichnis nach Abs. 1 innert angemessener Frist im Inland zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere oder die Aufzeichnungen und Belege sowie das Vermögensverzeichnis beendeter Treuhänderschaften, die nach Massgabe von Art. 1059 für die Dauer von zehn Jahren ab Beendigung an einem sicheren Ort aufzubewahren sind.
3) Ist Gegenstand der treuen Hand ein Unternehmen, das den Vorschriften des 20. Titels über die Rechnungslegung (Art. 1045 ff.) untersteht, so ist der Treuhänder zu ihrer Einhaltung verpflichtet.
4) Der Treuhänder ist verpflichtet, dem Informationsberechtigten jährlich Rechnung abzulegen und über den Stand der Treuhänderschaft jederzeit Auskunft nach Art. 928d Abs. 2 zu geben.
5) Soweit der Informationsberechtigte eine Gesellschaft oder eine Verbandsperson ist, hat die Rechnungsablage und Auskunftserteilung nach Abs. 4 an die vertretenden Gesellschafter oder Organe der Verbandsperson zu erfolgen.
6) Ist der Informationsberechtigte unmündig bzw. ist ihm ein Sachwalter bestellt oder erweist sich die Rechnungsablage bzw. Auskunftserteilung nach Abs. 4 aus einem anderen Grund als untunlich, insbesondere bei untauglichen oder fehlenden Regelungen in den Treuhanddokumenten zur Bestimmung eines Informationsberechtigten oder eines Nachfolgers, so hat der Treuhänder diesen Mangel dem Landgericht binnen 14 Tagen ab Kenntnis des Mangels anzuzeigen. Die Anzeigepflicht trifft jeden Mittreuhänder unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis. Kommt ein Mittreuhänder dieser Pflicht nach, gilt sie für sämtliche Mittreuhänder als erfüllt.
7) Bis zur ordnungsgemässen Bestellung eines Informationsberechtigten bedürfen Verfügungen des Treuhänders über das Kapital oder die beabsichtigte Beendigung der Treuhänderschaft der vorgängigen Genehmigung des Landgerichts im Ausserstreitverfahren. Das Landgericht kann hierbei zur Rechtsfindung geeignete Personen beiziehen.

## Art. 925 bb) Bei Geschäften zu eigenen Gunsten {#art_925}

1) Der Treuhänder ist mangels abweichender Anordnung der Treuhandurkunde und mit Ausnahme des Anspruchs auf Ersatz und Entschädigung nicht berechtigt, irgend welche Vorteile aus dem Treuhandverhältnis zu ziehen.
2) Wenn die Treuhandurkunde es nicht anders vorsieht, ist er deshalb zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem Treugut auf eigene Rechnung, wie beispielsweise Treugüter für sich zu mieten, zu pachten, Gelder des Treuvermögens für seine Geschäftszwecke zu verwenden, sich selber Vorschüsse zu machen, Werte des Treugutes auf eigene Rechnung zu übernehmen oder an nahe Verwandte oder Freunde abzugeben, nur berechtigt, soweit es sich um Rechtsgeschäfte handelt, die nicht über die ordentliche Verwaltung hinaus gehen.
3) Jedes andere Geschäft macht, soweit es nicht aufgehoben werden kann, den Treuhänder gegenüber dem Treugeber, Informationsberechtigten und Begünstigten schadenersatzpflichtig, unter Vorbehalt der Ansprüche gegenüber dem bösgläubigen Dritten.
4) Wo es sich herausstellt, dass der Treuhänder Gelder aus dem Treugut mit eigenen Geldern vermischt hat, ist er verpflichtet, diese Gelder mit dem Anderthalbfachen des landesüblichen Zinssatzes jährlich zu verzinsen und, sofern er mit Hilfe dieser Gelder nutzbringende Geschäfte gemacht hat, ist er verpflichtet, über diese Geschäfte Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen und den auf das Treuhandgut fallenden Gewinnanteil voll herauszugeben; wo der Betrag des Gewinnes (Eingriffserwerbes) sich nicht ermitteln lässt, ist der Treuhänder verpflichtet, solche Gelder je nach den Umständen auch höher zu verzinsen (Vergütungszinsen).
5) Die vorstehenden Ansprüche können, wenn die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, vom Treugeber und, sofern dieser verstorben, nicht imstande oder unerreichbar sein sollte, vom Informationsberechtigten oder Begünstigten, und, wenn ein solcher es nicht tut, von einem vom Landgericht im Ausserstreitverfahren ernannten Treuhänder zu Gunsten des Treuhandgutes geltend gemacht werden.

## Art. 926 3. Verweisung usw. {#art_926}

1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder sind die Vorschriften über den Auftrag entsprechend anzuwenden, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Titels oder aus dem besonderen Zweck der Treuhänderschaften Abweichungen nicht ergeben oder nicht die Vorschriften eines anderen Rechtsverhältnisses, wie beispielsweise des Verlagsvertrages, Dienstvertrages, Gesellschaftsvertrages, Trödelvertrages und dergleichen ergänzend anzuwenden sind.
2) Aufgehoben
3) Insoweit der Treuhänder gleichzeitig für die Erfüllung seiner Treupflichten Bürgschaft leistet (Salbürgschaft), finden hierauf auch die Vorschriften über die Bürgschaft Anwendung.
4) Eine Verjährung und Ersitzung findet bezüglich des Treuhandgutes zu Gunsten des Treuhänders während des Bestehens der Treuhand nicht statt.

## Art. 928 2. Treuhandzertifikat {#art_928}

1) Durch die Treuhandurkunde kann bestimmt werden, dass über das Treugut Treuhandzertifikate als Wertpapiere an die Begünstigten ausgegeben werden.
2) Die Zertifikate verleihen dem Begünstigten, soweit es sich aus der Treuhandurkunde oder aus der Natur des Treuhandverhältnisses nicht anders ergibt, wie beispielsweise bei Treuhandzertifikaten über mitgliedschaftrechtliche Ansprüche, ein Gläubigerrecht auf den Genuss des Treugutes, wie Anteil am Ertrag, am Auflösungsergebnis und dergleichen.
3) Die Treuhandzertifikate müssen auf den Namen lauten, sind gleich Namenaktien übertragbar und es ist über sie gleich dem Aktienbuch vom Treuhänder ein Verzeichnis zu führen.
4) Das Treuhandzertifikat soll den Treuhänder und die Berechtigungen im einzelnen anführen, unter Hinweis auf die Treuhandurkunde und das Gesetz.
5) Die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen findet auf die Rechte der Treuhandzertifikatberechtigten mit der Massgabe Anwendung, dass zur Beschlussfassung der Berechtigten die einfache Mehrheit aller Zertifikate genügt, sofern bei der Ausgabe im Texte der Zertifikate es nicht anders bestimmt ist.
6) Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über Treuhandzertifikate wie bei Verbandspersonen und Gesellschaften, auf welche die vorstehenden Bestimmungen ergänzend anzuwenden sind.

## Art. 928b 2. Bestellung eines Informationsberechtigten durch den Treuhänder {#art_928b}

1) Der Treuhänder hat die in den Treuhanddokumenten bestimmten Informationsberechtigten unverzüglich nach ihrem Eintritt in diese Stellung unter Einhaltung der Vorschriften nach Art. 928a zu bestellen.
2) Die Pflicht zur Bestellung eines Informationsberechtigten nach Abs. 1 gilt nicht:
1. bei einer gerichtlichen Bestellung des Informationsberechtigten nach Art. 928c;
2. für gemeinnützige Treuhänderschaften nach Art. 898a Abs. 1 in Bezug auf die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde als Informationsberechtigte.
3) Der Treuhänder hat die Informationsberechtigten innerhalb von 30 Tagen nach deren Bestellung schriftlich zu informieren über:
1. ihre Stellung als Informationsberechtigte; und
2. ihre Rechte und Pflichten nach Art. 928d.
4) Die Informationspflicht nach Abs. 3 trifft jeden Mittreuhänder unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis. Kommt ein Mittreuhänder dieser Pflicht nach, gilt sie für sämtliche Mittreuhänder als erfüllt.

## Art. 928c 3. Gerichtliche Bestellung und Abberufung eines Informationsberechtigten {#art_928c}

1) Der Treuhänder hat unter Berücksichtigung der Anzeigepflicht nach Art. 923 Abs. 6 beim Landgericht im Ausserstreitverfahren die Bestellung einer Revisionsstelle als gerichtlich bestellte Informationsberechtigte nach Massgabe von Art. 928a Abs. 7 und 8 zu beantragen, wenn:
1. die Regelungen zur Bestimmung eines Informationsberechtigten oder eines Nachfolgers in den Treuhanddokumenten fehlen;
2. die in den Treuhanddokumenten aufgestellten Regelungen zur Bestimmung eines Informationsberechtigten oder eines Nachfolgers zu keiner ordnungsgemässen Bestellung eines Informationsberechtigten nach Art. 928b Abs. 1 führen; oder
3. sich die Rechnungsablage nach Art. 923 Abs. 4 oder die Auskunftserteilung nach Art. 928d Abs. 2 aus einem anderen Grund als untunlich erweist.
2) Die Bestellung einer Revisionsstelle als gerichtlich bestellte Informationsberechtigte ist innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis eines Mangels nach Abs. 1 zu beantragen.
3) Der Treuhänder kann im Rahmen der Antragstellung nach Abs. 1 dem Landgericht zwei Vorschläge für einen Informationsberechtigten, einschliesslich seiner Präferenz, unterbreiten. Ist in den Treuhanddokumenten bereits eine Revisionsstelle angeführt, so ist deren Bestellung als Informationsberechtigte vorzugsweise zu beantragen.
4) Das Landgericht kann bei Bekanntwerden eines Mangels nach Abs. 1 die Bestellung einer Revisionsstelle als Informationsberechtigte von Amts wegen und nach Anhörung der Beteiligten nach Art. 929 Abs. 3 vornehmen.
5) Die Tätigkeitsdauer einer nach Abs. 1 oder 4 bestellten Informationsberechtigten wird vom Landgericht nach Massgabe von Art. 193 Abs. 1 festgelegt.
6) Der Treuhänder kann beim Landgericht die Abberufung der nach Abs. 1 oder 4 bestellten Informationsberechtigten beantragen, wenn der in den Treuhanddokumenten bestimmte Informationsberechtigte:
1. seine Stellung als Informationsberechtigter nunmehr ausüben kann; sowie
2. im Einklang mit den Regelungen der Treuhanddokumente ordnungsgemäss nach Art. 928b Abs. 1 bestellt wurde; die Bestellung ist dem Landgericht nachzuweisen.
7) Eine nach Abs. 1 oder 4 bestellte Informationsberechtigte hat dem Treuhänder und Landgericht die Beendigung ihrer Tätigkeit oder das Ende der gerichtlich festgelegten Tätigkeitsdauer 30 Tage zuvor anzuzeigen. Das Landgericht hat nach Anhörung der Beteiligten nach Art. 929 Abs. 3 sowie nach Massgabe von Abs. 1, 3 und 5 eine Nachfolgerin als Informationsberechtigte zu bestellen.

## Art. 928d 4. Rechte und Pflichten des Informationsberechtigten {#art_928d}

1) Die mit der Stellung des Informationsberechtigten verbundenen Rechte und Pflichten gemäss den einschlägigen Vorschriften dieses Titels kommen jeweils der Person zu, welche die Stellung des Informationsberechtigten innehat. Bei mehreren Informationsberechtigten kommen diese Rechte und Pflichten jedem einzeln zu.
2) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Verwaltung und Verwendung des Treugutes hat der Informationsberechtigte ein umfassendes Informations- und Auskunftsrecht gegenüber dem Treuhänder. Zu diesem Zweck ist der Informationsberechtigte befugt, Einsicht in die Treuhanddokumente und Beschlüsse, alle Geschäftsbücher und Papiere oder Aufzeichnungen und Belege sowie das Vermögensverzeichnis zu nehmen und Abschriften herzustellen sowie alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen, persönlich oder durch einen Vertreter zu prüfen und zu untersuchen. Das Recht darf jedoch nicht in unlauterer Absicht, in missbräuchlicher oder nicht in einer den Interessen der Treuhänderschaft oder der Begünstigten widerstreitenden Weise ausgeübt werden.
3) Der Informationsberechtigte ist verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob das Treugut entsprechend den Treuhanddokumenten verwaltet und verwendet wird. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat er dem Treuhänder einen Bericht vorzulegen. Besteht kein Grund zur Beanstandung, so genügt eine Bestätigung, wonach eine Verwaltung und Verwendung des Treugutes entsprechend den Treuhanddokumenten durchgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall oder stellt der Informationsberechtigte bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand des Treugutes gefährden oder ein pflichtwidriges Verhalten des Treuhänders betreffen, so hat er, vorbehaltlich Abs. 4, das Landgericht und allenfalls die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde zu informieren. Das Landgericht sowie die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde gehen erforderlichenfalls nach Art. 929 Abs. 1 und 3 vor.
4) Die Meldepflicht an das Landgericht und allenfalls an die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde nach Abs. 3 entfällt, wenn der Treuhänder vom Informationsberechtigten auf eine geringfügige Pflichtverletzung hingewiesen wurde und dieser innert angemessener Frist den rechtmässigen Zustand herstellt. Wurde der rechtmässige Zustand hergestellt, stellt der Informationsberechtigte eine Bestätigung nach Abs. 3 Satz 3 aus.
5) Sofern der Treugeber oder sämtliche Begünstigte die Stellung des Informationsberechtigten innehaben, unterliegen diese nicht der Prüfpflicht nach Abs. 3.
6) Ein Begünstigter, der nicht die Stellung des Informationsberechtigten innehat, kann vom Informationsberechtigten, ausgenommen jener nach Abs. 5, die Übermittlung einer Bestätigung nach Abs. 3 verlangen. Hat der Informationsberechtigte im Rahmen seiner jährlichen Prüfung Tatsachen festgestellt, die eine den Treuhanddokumenten widersprechende Verwaltung und Verwendung oder Gefährdung des Treugutes oder ein pflichtwidriges Verhalten des Treuhänders betreffen, so darf der Informationsberechtigte einen Begünstigten, der nicht die Stellung des Informationsberechtigten innehat, ausschliesslich darüber informieren, ob eine Mitteilung an das Landgericht und allenfalls die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde nach Abs. 3 erstattet wurde.
7) Der Informationsberechtigte hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Tätigkeit sowie auf Ersatz aller notwendig gewordenen Auslagen, sofern die Treuhanddokumente nicht ausdrücklich eine anderweitige Regelung vorsehen. Hat eine Revisionsstelle die Stellung des Informationsberechtigten inne, so können diese Ansprüche weder ausgeschlossen noch abweichend geregelt werden.
8) Die Ansprüche nach Abs. 7 richten sich in erster Linie gegen das Treugut und sodann gegen den Begünstigten, dem ein Recht auf das Treugut oder dessen Erträgnisse zusteht. Abweichend davon können die Treuhanddokumente vorsehen, dass die Ansprüche unmittelbar gegen den Treugeber geltend gemacht werden können.
9) Das Informations- und Auskunftsrecht nach Abs. 2 sowie die Ansprüche auf Entschädigung und Auslagenersatz nach Abs. 7 sind vom Informationsberechtigten im Ausserstreitverfahren geltend zu machen.

## Art. 929a II. Zusammenarbeit inländischer Behörden {#art_929a}

1) Die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde arbeitet mit den inländischen Gerichten und Behörden zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2) Die inländischen Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die Finanzmarktaufsicht, die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer, die Stabsstelle FIU, die Landespolizei, die Steuerverwaltung und die Liechtensteinische Treuhandkammer, sind verpflichtet, der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde unaufgefordert oder auf Anfrage die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen sowie personenbezogene Daten und Unterlagen zu übermitteln.

## Art. 931 II. Treuhänderschaften nach ausländischem Recht {#art_931}

Treuhänderschaften nach ausländischem Rechte können im Inlande errichtet werden mit der Massgabe:
1. dass, soweit im einzelnen Fall erforderlich, für das Verhältnis zwischen Treugeber, Treuhänder und Begünstigten die in die Treuhandurkunde ausführlich aufzunehmenden Treuhandvorschriften des ausländischen Rechtes und für das Verhältnis der Treuhänderschaft gegenüber Dritten die Bestimmungen des inländischen Rechts zur Anwendung gelangen,
2. dass über Streitigkeiten zwischen dem Treugeber, Treuhänder und dem Begünstigten ein obligatorisches Schiedsgericht zu entscheiden hat.

## Art. 932 F. Geschäftsmässiger Treuhänder {#art_932}

Die gesetzlichen Vorschriften über die geschäftsmässige Ausübung der Treuhändertätigkeit bleiben vorbehalten.
2. Abschnitt

## Art. 932a {#art_932a}

Es kann nach den folgenden Vorschriften ein Treuunternehmen (eine Geschäftstreuhand) errichtet und betrieben werden:

## § 3 2. Zweck beziehungsweise Gegenstand {#par_3}

1) Ein Treuunternehmen kann zu irgend einem beliebigen, bestimmten, vernunftgemässen und möglichen Zwecke, der nicht widerrechtlich, unsittlich oder staatsgefährlich ist, errichtet werden, insbesondere auch zur Anlage von Vermögen, Verteilung von Erträgnissen, Zusammenfassung von Unternehmen durch Übertragung von Anteilen zur treuen Hand oder zum Erwerbe, zu familienfürsorglichen, gemeinnützigen, wohltätigen, andern persönlichen, unpersönlichen oder dergleichen Zwecken.
2) Ein nach kaufmännischer Art geführtes treuhänderisches Unternehmen kann mit Ausschluss oder Beschränkung der Haftung der Beteiligten nur als Treuunternehmen betrieben werden, es wäre denn, dass eine andere eintragungspflichtige Unternehmungsform gemäss den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen oder dieses Gesetzes gewählt oder ein Ausschluss der Haftung oder deren Beschränkung mit dem Dritten jeweils vereinbart würde.
3) Treuunternehmen mit dem Zwecke der Familienfürsorge oder der Gemeinnützigkeit oder Wohltätigkeit können insbesondere auch Heimstätten jeder Art für Begünstigte errichten.
4) Wird eine Treuhänderschaft zu einem andern Zwecke als zum Betriebe eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes (Unternehmens), wie beispielsweise zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung ohne kaufmännischen Betrieb, errichtet, so bleiben ausserdem die allfällig besonderen und die Vorschriften über Treuhänderschaften im Allgemeinen vorbehalten.

## § 14 b) Errichtungsverfahren {#par_14}

1) Vor Errichtung eines Treuunternehmens durch das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren können die an der Errichtung rechtlich Interessierten, insbesondere auch jene, denen für den Fall des Nichtzustandekommens des Treuunternehmens das Vermögen zufallen soll, vom Amt für Justiz angehört werden und es steht ihnen gegen die Errichtung das Beschwerderecht, gegebenenfalls das Recht der Anfechtung im Prozesswege zu.
2) Die Vorschriften über den Beizug von Begünstigten zur Beratung finden im übrigen ergänzend Anwendung auf den Beizug der rechtlich Interessierten in dem hier vorgesehenen Errichtungsverfahren.
3) Die Errichtung ist, wenn ein Errichtungsentscheid oder wenn die Treuurkunde angefochten wird, bis zur Rechtskraft der bezüglichen, die Gründung zulassenden Entscheidung auszusetzen.

## § 16 2. Änderungen und andere Angaben {#par_16}

1) Jede Änderung der anmeldungs- beziehungsweise anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse ist jeweils später, gegebenenfalls unter Beilage der Treusatzung oder eines beglaubigten Auszuges, von den geschäftsführenden Treuhändern anzumelden beziehungsweise dem Amt für Justiz anzuzeigen.
2) Fehlen geschäftsführende Treuhänder, so kann das Amt für Justiz auf Anzeige von Beteiligten oder von sich aus nach den Vorschriften über das Handelsregister vorgehen.
3) Im Verordnungswege kann die Regierung die Anmeldung, Eintragung oder Bekanntmachung beziehungsweise Anzeige weiterer Tatsachen und Verhältnisse oder die Hinterlegung der auf die Errichtung oder Abänderung oder das Erlöschen des Treuunternehmens bezüglichen Urkunden anordnen.

## § 20 2. Liquidatoren, Frist und Gläubigeraufruf {#par_20}

1) Als Liquidatoren treten, wenn die Treuanordnung es nicht anders bestimmt, oder ein allfällig von allen Treuhändern gebildetes oberstes Organ nichts anderes beschliesst, oder das Amt für Justiz, sei es auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen, aus wichtigen Gründen im Verwaltungsverfahren es nicht anders anordnet, oder wenn nicht eine amtliche oder unter amtlicher Aufsicht geführte Liquidation einzutreten hat, die geschäftsführenden Treuhänder auf.
2) Die Frist, nach welcher das Vermögen nach Begleichung oder Sicherstellung aller Verbindlichkeiten des Treuunternehmens unter die Anfallberechtigten verteilt oder diesen zugewendet werden darf, kann mit Zustimmung des Amtes für Justiz herabgesetzt werden oder aus wichtigen Gründen ganz entfallen.
3) Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Gläubigeraufruf entfallen.
4) Auf Antrag der Liquidatoren kann der Gläubigeraufruf (Schuldenruf) vom Amt für Justiz auf Kosten des Treuunternehmens unter Ansetzung einer Frist zur Anmeldung und mit der Androhung und Wirkung erfolgen, dass das Vermögen an die angemeldeten oder sonst bekannten Gläubiger verteilt werde und andere Gläubiger unberücksichtigt bleiben.

## § 24 III. Haftung und Verzug {#par_24}

1) Soweit es die Treusatzung nicht anders bestimmt und unter Vorbehalt unerlaubter Handlungen oder besonderer Vereinbarungen haften mehrere Treugeber als solche für ihre infolge Errichtung des Treuunternehmens eingegangenen Verpflichtungen nicht solidarisch.
2) Werden mit einer Begünstigung verbundene Verpflichtungen auf Leistungen zu Gunsten des Treufonds von jemanden übernommen, von dem die Übertragenden, nicht aber die geschäftsführenden Treuhänder als solche, wissen, dass er im Zeitpunkte der Übernahme zahlungsunfähig ist, so haften die Übertragenden neben dem Übernehmer für die ausfallende Leistung unbeschränkt und solidarisch.
3) Aufgehoben
4) Insoweit die Leistungen der Treugeber an den Treufonds oder andere Fonds nicht vollständig erfüllt sind, haften die Treugeber bei Verzug, unbeschadet der Zulässigkeit von Bestimmungen über die Terminverlustsklausel, den Verlust sämtlicher Rechte als Begünstigte oder dergleichen, gleich einem Schuldner gemäss dem Obligationenrechte.
5) Die Bestimmungen über den Leistungsverzug bei der Treubegünstigung finden im übrigen ergänzende Anwendung.

## § 30 3. Herausgabe- und Bereicherungsanspruch {#par_30}

1) Hat ein Treuhänder oder Vertreter des Treuunternehmens entgegen Treuanordnung oder Gesetz Treugut unrechtmässig veräussert, so hat jeder andere Treuhänder oder Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigte das Recht zur Spurfolge nach dem Treugute, und er kann dasselbe nach Mitteilung an die geschäftsführenden Treuhänder namens und zu Gunsten des Treuunternehmens nach den Besitzesregeln herausverlangen, sofern das Treugut nicht von einem Dritten, der keine Kenntnis von der Treuhandeigenschaft zur Zeit des Erwerbes hatte, gegen angemessenes Entgelt erworben worden ist.
2) Wer gemäss vorstehendem Absatze zur Herausgabe verpflichtet ist, hat nach den Besitzesregeln, wenn er hierzu nicht mehr im Stande ist, im Falle seines bösen Glaubens alles, was an dessen Stelle getreten ist, an das Treuunternehmen gegen Rückersatz seiner Leistung oder des Wertes herauszugeben, der Gutgläubige, der unentgeltlich erworben hat, aber nur insofern, als er noch bereichert ist.
3) Jeder Treuhänder, Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigte kann, wenn Treugut zu Unrecht in ein Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren einbezogen wird, nach Massgabe der vorstehenden und sonstiger Vorschriften die Herausgabe des Treugutes oder des an seine Stelle getretenen Ersatzes zu Gunsten des Treuunternehmens verlangen und die zulässigen Massnahmen, insbesondere die Widerspruchsklage ergreifen.
4) Die vorausgehenden Vorschriften sind entsprechend auf die unrechtmässige Belastung des Treugutes oder die unrechtmässige Verpflichtung zu Lasten des Treuunternehmens anzuwenden, ausserdem bleiben die Bestimmungen über die Einschränkung der Haftung des Treuunternehmens, sowie jene über die Geschäfte zu eigenen Gunsten und andere Bestimmungen wie über die Verantwortlichkeit vorbehalten.
5) Bei fruchtloser Zwangsvollstreckung (Ausstellung eines Verlustscheines) gegen das Treuunternehmen sind die geschädigten Gläubiger, im Falle des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter zur Geltendmachung des Herausgabe- beziehungsweise des Bereicherungsanspruches befugt, sofern die bezüglichen Gläubiger an der rechtswidrigen Veräusserung nicht mitgewirkt haben.

## § 31 4. Vermögensanlage {#par_31}

1) Wenn sich aus dem Zwecke des Treuunternehmens nichts anderes ergibt, oder nicht eine ausdrückliche Bestimmung über die Anlage oder Hinterlegung von Treugut in der Treuanordnung enthalten ist (Investmentklausel), so können die Treuhänder mit einfachem Mehr beschliessen, dass sie das Treuvermögen, insbesondere auch verfügbare Erträge bis zu deren Verteilung nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen sicher und fruchtbringend anlegen.
2) Eine nach Gesetz oder Treuanordnung unzulässige Vermögensanlage können die Treuhänder jederzeit, wenn nicht alle Begünstigungsberechtigten oder eine sonst zuständige Stelle sie genehmigen, in eine zulässige umwandeln.
3) Das Amt für Justiz kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Bestellung eines treuhänderischen Beistandes oder sonst wichtiger Gründe auf Antrag von Beteiligten, allenfalls von Amts wegen anordnen, dass die Treuhänder das Treuvermögen oder einzelne Teile davon bei der Landesbank oder einer sonst geeigneten Stelle anzulegen oder zu hinterlegen haben oder dass Schuldner des Treuunternehmens ihre Verbindlichkeiten rechtswirksam nur durch Leistung an die gleiche oder eine andere vom Amt für Justiz bestimmte Stelle erfüllen können.
4) Hat ein Schuldner des Treuunternehmens einen wichtigen Grund dafür anzunehmen, dass die Treuhänder mit dem von ihm zu bezahlenden Gelde einen Treubruch begehen, so kann er rechtswirksam die Zahlung dieser Schuld auch an die Landesbank zu Gunsten des Treuunternehmens leisten.

## § 33 V. Reservefonds und andere Rücklagen {#par_33}

1) Die Treuhänder sind mangels anderer Anordnung oder wenn es sich aus dem Zwecke der Unternehmung nicht anders ergibt, wie beispielsweise bei Liquidationstreuhänderschaften, ermächtigt, angemessene Reservefonds zur Sicherung gegen Verluste, Entwertung oder einer nachhaltigen Ertragsfähigkeit oder dergleichen anzulegen und einen entsprechenden Posten auf der Passivseite der Bilanz einzustellen.
2) Soweit es die Erhaltung des Vermögens erfordert, wie bei Entwertung oder dergleichen, sowie bei Unternehmen mit kaufmännischem Betriebe, sind sie zu entsprechenden Rücklagen verpflichtet, wenn nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.
3) Bei Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe haben sie mangels anderer Anordnung dem Reservefonds für Bilanzverluste jährlich ein Zehntel des Reinertrages zuzuweisen, bis dieser die Höhe von einem Zehntel des Treuvermögens erreicht hat.
4) Dem Reservefonds für Bilanzverluste beziehungsweise bei Unternehmen ohne kaufmännischen Betrieb für Rechnungsverluste sind zur Austeilung an vorhandene Begünstigte fällige, aber innert drei Jahren seit der Fälligkeit nicht behobene Erträgnisse und auch solche zuzuweisen, die während eines Zwischenraumes bis zur neuerlichen rechtsverbindlichen Verleihung fällig werden (Treugenussinterkalare).
5) Ebenso sind allfällige in der Treusatzung wegen Versäumnisses von Versammlungen oder zu späten Erscheinens bei denselben oder aus andern Gründen von den Beteiligten zu bezahlende, im Zweifel den Vorschriften über die Vertragsstrafen unterliegende Bussen oder dergleichen, sowie mangels anderer Anordnung sonstige aus dem Wegfalle einzelner Begünstigten frei werdende Vermögensteile dem Reservefonds zuzuschlagen.
6) Im übrigen sind die Vorschriften über den Reservefonds bei Aktiengesellschaften mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass der Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste tunlichst in leicht flüssig zu machenden, sicheren Werten angelegt werden soll.

## § 42 b) Beschlüsse und Mitgliedschaft {#par_42}

1) Wo nach Gesetz oder Treuanordnung den Beteiligten oder Dritten ein Wahl- oder Stimmrecht oder beides zukommt und es nicht anders bestimmt ist, hat jeder Stimmberechtigte und, wenn Wertpapiere ausgegeben sind, jedes Wertpapier bei Wahlen und Beschlüssen eine Stimme, wobei im übrigen die Vorschriften über das Stimmrecht und die Beschlüsse unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen ergänzend anzuwenden sind.
2) Hätte durch die Mitwirkung von soviel Beteiligten, welche sich zur Teilnahme an der Beschlussfassung eines obersten Organes angemeldet oder in dieser Weise und zu diesem Zwecke stimmberechtigte Wertpapiere hinterlegt hatten, aber infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses daran teilzunehmen verhindert waren, ein anderes Beschlussergebnis herbeigeführt werden können, so können diese Beteiligten innert zehn Tagen seit der Fassung des Beschlusses durch Abgabe ihrer Stimme mittels begründeter Eingabe an das Treuunternehmen und das Amt für Justiz von letzterem die vorgeschlagene Abänderung des Beschlusses im Verwaltungsverfahren nach Anhörung des Treuunternehmens, des bezüglichen obersten Organes oder dergleichen auf ihre Kosten verlangen (nachträgliche Beschlussänderung).
3) Jedoch bleiben inzwischen gemäss dem früheren Beschlusse von zuständiger Seite vorgenommene Rechtshandlungen gutgläubigen Dritten gegenüber rechtswirksam, unbeschadet allfälliger Ansprüche der Verhindertgewesenen aus der Verantwortlichkeit oder der Vornahme anderer zulässiger Massnahmen.
4) Bei einer Organisation mit Stimmrecht, die ihre Beschlüsse mit Mehrheit fasst, darf die Mehrheit der bezüglichen Beteiligten ihre Befugnisse nur so ausüben, dass sie in ihrer Stellung als stillschweigende Treuhänder gegenüber der Minderheit nicht gegen die Interessen des Treuunternehmens und zum Schaden der Minderheit oder gegen die gute Sitte verstossen.
5) Entgegenstehende Beschlüsse können gemäss den Vorschriften über das oberste Organ bei Verbandspersonen aufgehoben werden und es haften die bei der Mehrheit mitwirkenden Beteiligten als Solidarschuldner dem Treuunternehmen beziehungsweise den zur Minderheit gehörenden und geschädigten Beteiligten entsprechend den Vorschriften über unerlaubte Handlungen für allen dem Treuunternehmen beziehungsweise den einzelnen Beteiligten entstandenen Schaden.
6) Eine Mitgliedschaft gleichwie bei Verbandspersonen mit Mitgliedern kann den Beteiligten gültig nur mit Zustimmung des Amtes für Justiz eingeräumt werden.

## § 43 c) Aufsichtstreuhandstelle {#par_43}

1) Soweit es die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen vorschreiben oder falls es von der Treuanordnung besonders vorgesehen wird, ist eine Revisionsstelle einzurichten, auf die die Vorschriften über die Revisionsstelle, deren allfällige Mitglieder nicht zugleich geschäftsführende Treuhänder sein dürfen, unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen mangels abweichender Bestimmung entsprechend anzuwenden sind.
2) Ihre Mitglieder können unter Angabe von Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort bzw. Firma (Name) und Sitz von den Treuhändern oder den sonst kraft der Treuanordnung zuständigen Stellen oder Personen zwecks Eintragung zum Treuhandregister angemeldet werden.
3) Es kann aber auch in der Treuanordnung als Aufsichtstreuhandstelle ein aus einem oder mehreren Beteiligten oder Dritten bestehender Aufsichtsrat vorgesehen werden. Soweit nach den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen eine Revisionsstelle obligatorisch ist, kann neben der Revisionsstelle ein solcher Aufsichtsrat zusätzlich vorgesehen werden.
4) Die Bestimmung über die Verantwortlichkeit der Revisionsstelle unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen finden auch auf die Mitglieder der Aufsichtstreuhandstelle entsprechend Anwendung, soweit sich aus dem Gesetze selbst nicht etwas anderes ergibt.
5) Vorbehalten bleibt die Anordnung einer amtlichen Treuüberwachungsstelle und einer amtlichen Revision.

## § 44 4. Verjährung {#par_44}

1) Soweit es im Gesetz nicht anders bestimmt ist oder es nicht das Recht im ganzen betrifft, verjähren einzelne Ansprüche des Treuunternehmens gegen Beteiligte, die nicht oder nicht mehr Treuhänder sind, in drei Jahren seit ihrer Fälligkeit.
2) Einzelne Ansprüche der Beteiligten als solcher gegen das Treuunternehmen verjähren nach drei Jahren seit ihrer Fälligkeit zu Gunsten des Treuunternehmens, soweit es nicht das Recht im ganzen betrifft oder sonst anders bestimmt ist.
3) Ansprüche der Beteiligten untereinander aus dem Treuverhältnisse, soweit sie nicht gegen aktive Treuhänder gehen und vorbehaltlich der Bestimmungen über die Verantwortlichkeit, verjähren in der gleichen Zeit seit der Fälligkeit.
4) Vorbehalten bleiben kürzere Verjährungsfristen, die allfällig längere Verjährungsfrist im Falle einer strafbaren Handlung und besondere Vorschriften dieses Gesetzes.
5) Die Vorschriften über die Verjährung finden auf die unregelmässig Beteiligten als solche entsprechende Anwendung.

## § 47 bb) Virtuelle Repräsentation {#par_47}

1) Überdies können mit Zustimmung der betreffenden Behörde ein oder mehrere Beteiligte für andere aus irgendeinem Grunde unbekannte oder ungewisse Beteiligte mit gemeinschaftlichem, rechtlichem Interesse ein amtliches Verfahren einleiten oder auf der einen oder andern Seite in einem solchen auftreten, wenn die unbekannten oder ungewissen Beteiligten zahlreich sind.
2) Es können sich diese letzteren Beteiligten auf den ergangenen, rechtskräftigen Entscheid berufen, sofern nicht irgendeine schädigende Absicht oder ein nachteiliges Einvernehmen der am Verfahren mitwirkenden Beteiligten mit der Gegenpartei vorliegt oder die Interessen der aufgetretenen Partei nicht im Widerspruche gestanden sind zu denjenigen der übrigen, die aus dem Entscheide Rechte ableiten können.

## § 48 6. Stellung Belangter {#par_48}

1) Ergibt sich aus den Vorschriften über das oberste Organ für alle oder Gruppen von Beteiligten oder aus der Treuanordnung oder aus den Bestimmungen über die virtuelle Repräsentation oder anderen Vorschriften des Gesetzes nichts anderes für die gemäss Gesetz zulässige Geltendmachung von Rechten des Treuunternehmens oder aller oder Gruppen von Beteiligten, und ist ein solches Recht nicht von allen Berechtigten und nicht in vollem Umfange für das Treuunternehmen beziehungsweise für sie alle geltend gemacht worden, oder wollte oder konnte das Recht aus einem in der Person (Firma oder Verbandsperson), die als Ansprecher im Verfahren aufgetreten ist, liegenden Grunde, wie infolge Anerkenntnisses, Verzichtes, Versäumnisses, Verrechnung oder dergleichen nicht oder nicht in vollem Umfange verwirklicht werden, oder ist das Recht selbst nicht gegenüber allen abgewiesen worden, so kann das Treuunternehmen seine beziehungsweise können die andern nicht als Ansprecher aufgetretenen Berechtigten ihre Rechte ganz beziehungsweise im restlichen Umfange selbständig und von früheren Verfahren unabhängig geltend machen, sofern sie in einem andern Verfahren als Nebenintervenienten oder dergleichen den Anspruch für sich nicht anerkannt oder darauf verzichtet haben.
2) Werden von verschiedenen Ansprechern in gleichen, jedoch zeitlich getrennt durchgeführten Verfahren dieselben Rechte ganz oder teilweise geltend gemacht, so können auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen die Verfahren nach Ermessen der zuständigen Amtsstelle zu gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden werden.
3) Auf Antrag einer Partei kann ein nicht von allen Berechtigten erhobenes Recht, sowie der Zeitpunkt einer allfälligen Verhandlung in der gemäss der Treusatzung oder, wenn dies nicht möglich ist, in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten oder in einer sonst nach Ermessen der zuständigen Amtsstelle angeordneten Art und Weise bekannt gemacht, ausserdem gegebenenfalls im Treuhandregister angemerkt werden.
4) Gehen nur einzelne Berechtigte vor, so kann der Belangte ausserdem bei der zuständigen Amtsstelle nach den Vorschriften über die Ermittlung von Begünstigten ein Aufgebot und die Bestellung eines amtlichen Treuhänders für die übrigen Berechtigten zur Nachholung und Ergänzung des vom Ansprecher nicht oder nicht in vollem Umfange geltend gemachten Rechts auf Kosten der Ansprecher und mit der Androhung und Wirkung beantragen, dass die andern Berechtigten einen weiteren Anspruch nur mehr erheben können, wenn der Belangte infolge seines vorsätzlich schädigenden Verhaltens dem geltend gemachten Rechte nicht in vollem Umfange nachkommt.

## § 49 II. Treugeber {#par_49}

1) Als Treugeber ist im Zweifel jener anzusehen, der dem Treufonds eine Vermögensleistung macht oder zusichert.
2) Den Treugebern als solchen (Treugründern, Treustiftern, Trustoren) oder ihren Gesamtrechtsnachfolgern kann die Treuanordnung im Rahmen des Gesetzes, unbeschadet ihrer anderweitigen und gleichzeitigen Stellung als Treuhänder oder Begünstigte, nur insoweit Rechte gegen das Treuunternehmen oder die andern Beteiligten als solche einräumen, als sie, abgesehen von dem Recht zur Überwachung bei gemeinnützigen oder dergleichen Treuunternehmen, nicht in einer fortlaufenden und ausschliesslichen Einflussnahme auf die Organisation oder Treugeschäftsführung des Treuunternehmens bestehen.
3) Insofern den Treugebern, welche den Treufonds unentgeltlich zugewendet und auf Grund dieser Zuwendung die Begünstigung andern unentgeltlich verschafft haben, nicht auch die Rechtsstellung als Treuhänder zukommt, können sie im gleichen Umfange wie Begünstigungsberechtigte die Einhaltung der Treuanordnung gegenüber andern Beteiligten oder Dritten gemäss Gesetz verlangen.
4) Soweit sich aus den Vorschriften über den Treufonds nichts anderes ergibt, sind auf den Verzug der Treugeber bei andern Verpflichtungen die Bestimmungen über den Verzug bei der Begünstigung entsprechend anzuwenden.
5) Die Vorschriften über die sonstigen Rechte und Pflichten des Treugebers gemäss Gesetz oder Treuanordnung, insbesondere jene über die Gläubiger der Treugeber bleiben vorbehalten.

## § 51 bb) Mit Segmenten und bei mehreren Treuhänderschaften usw. {#par_51}

1) Wenn ein Treuunternehmen aus mehreren Segmenten besteht, oder wenn jemand bei mehreren Treuhänderschaften bei dem gleichen Unternehmen oder nur für eine Zweigniederlassung als Treuhänder bestellt ist, so ist mangels anderer Anordnung jeweils genau anzugeben, für welches Segment, sonstige Treuhand oder Zweigniederlassung er bestellt, abberufen oder vorgeschlagen wird.
2) Es kann jemand im Zweifel die Stelle eines Treuhänders nur bei allen Segmenten, besonderen Treuhänderschaften oder dergleichen annehmen oder ablehnen, sofern er überall gemäss der gleichen Anordnung zum Treuhänder berufen war.

## § 53 bb) Auswahl und Anzeigepflicht {#par_53}

1) Nach Wegfall eines Treuhänders darf auch derjenige sich selbst zum Treuhänder bestellen, dem das Recht oder die Pflicht zur Bestellung von Treuhändern zusteht, es sei denn, dass er selbst als Treuhänder abberufen worden wäre oder sonst wichtige Gründe gegen seine Bestellung vorliegen.
2) Bei jeder nachträglichen Bestellung von Treuhändern soll mit Hinsicht auf den Zweck des Treuunternehmens tunlichst auf die Sachkundigkeit in kaufmännischen, finanziellen, technischen oder dergleichen und auf die persönlichen Beziehungen der Treuhänder zu den übrigen Beteiligten Rücksicht genommen werden.
3) Gesetzliche Vertreter, Gesamtrechtsnachfolger, Vermächtnisnehmer, Willensvollstrecker, Nachlasspfleger, Liquidatoren, Insolvenzverwalter oder dergleichen sind, sobald ihnen die Treuhändereigenschaft und der Grund zur Bestellung eines Treuhänders für den Vertretenen beziehungsweise Weggefallenen oder Schuldner bekannt ist, auf Kosten des Unternehmens zur Anzeige an die zur Bestellung Befugten oder Verpflichteten, allenfalls an das Amt für Justiz und zur vorläufigen Weiterführung der Treuhandgeschäfte bis zur Ersatzbestellung verpflichtet und haften für jeden aus grobfahrlässiger oder absichtlicher Verletzung dieser Pflicht dem Treuunternehmen oder andern Beteiligten erwachsenen Schaden nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen.

## § 55 bb) Bei Sicherheitsleistung Dritter {#par_55}

1) Hat jemand für die dem Gesetze oder sonstigen Anordnungen entsprechende Erfüllung der Pflichten eines Treuhänders dem Treuunternehmen oder allen Beteiligten gegenüber Sicherheit geleistet oder sonst garantiert, so ist er berechtigt, bei Gefährdung seiner Sicherheit oder Garantie infolge Verhaltens des Treuhänders bei der zur Abberufung befugten Stelle, allenfalls beim Amt für Justiz, die Abberufung des seine Sicherheit oder Garantie gefährdenden Treuhänders oder die Anordnung ihn sonst schützender Massnahmen zu verlangen.
2) Wenn seinem Begehren nicht entsprochen wird, so kann er mangels weitergehender Abrede vom Tage des mitgeteilten Begehrens ab mit sofortiger Wirkung sein Verhältnis derart kündigen, dass seine Sicherheit für künftige Verpflichtungen nicht in Anspruch genommen werden darf, ausserdem, soweit nicht Ansprüche schon entstanden sind, Herausgabe oder Aufhebung der geleisteten Sicherheit und gegebenenfalls im Zweifel nach den Grundsätzen des Vertragsrechtes Schadenersatz verlangen.
3) Die sonstigen aus einer Bürgschaft oder einem anderen Rechtsverhältnisse den Dritten zustehenden Befugnisse bleiben unberührt.

## § 57 bb) Bedeutung {#par_57}

1) Ist jemand Treuhänder bei mehreren miteinander im Zusammenhang stehenden Treuhänderschaften oder bei mehreren Segmenten oder Zweigniederlassungen eines Treuunternehmens, so gilt mangels anderer Treuanordnung die Kündigung für alle Treuhänderschaften, Segmente oder Zweigniederlassungen, wenn nicht alle Begünstigungsberechtigten es anders bestimmen oder nicht wichtige Gründe mit Zustimmung des Amtes für Justiz eine Ausnahme rechtfertigen.
2) Ist einem Treuhänder, unabhängig von seiner Stellung als solchem, das Recht zur Bestellung oder zum Vorschlage oder zur Abberufung von Treuhändern bei demselben Treuunternehmen oder andern mit diesem im Zusammenhange stehenden Treuhänderschaften eingeräumt, so wird vermutet, dass die Kündigung sich nicht auch auf dieses Recht erstrecke.

## § 58 e) Form {#par_58}

1) Jede Bestellung, Abberufung oder Kündigung oder jeder Vorschlag hat von denjenigen, die hierzu ermächtigt oder verpflichtet sind, bei sonstiger Ungültigkeit in schriftlicher Form und mangels anderer Gesetzesvorschrift unter Mitteilung an das Treuunternehmen, gegebenenfalls an das Amt für Justiz zu erfolgen.
2) Die Bestellung hat mit schriftlicher Zustimmung des zu Bestellenden zu erfolgen; jedoch kann sie durch formrichtige Abgabe seiner Unterschriftzeichnung beim Amt für Justiz ersetzt werden.
3) Diese Vorgänge sind bei den im Treuhandregister eingetragenen Treuunternehmen unter Angabe der einzutragenden Tatsachen und Verhältnisse anzumelden.

## § 60 bb) Bei Säumnis oder Nichtausübung des Rechtes oder der Pflicht zur Bestellung, Abberufung, zum Vorschlage oder dergleichen {#par_60}

1) Wenn jemand allein zur Bestellung oder Abberufung oder zum Vorschlage berechtigt oder verpflichtet ist und er sein Recht oder die übernommene Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig ausübt, so kann mangels anderer Anordnung die Bestellung oder Abberufung oder der Vorschlag auch von den Begünstigungsbesitzern, gegebenenfalls gemeinsam mit den nächsten lebenden Anwartschaftsberechtigten nach den Vorschriften über die Organisation der Begünstigten erfolgen.
2) Bei andern Treuunternehmungen und in andern Fällen erfolgt die Bestellung, Abberufung oder die Ausübung des Vorschlags, wenn jemand allein hierzu berufen ist, aber das Recht oder die Pflicht nicht ausübt, ausüben kann oder will, mangels anderer Anordnung auf Antrag von Beteiligten durch das Amt für Justiz.
3) Sind zur Mitwirkung bei Ausübung von gleichen Rechten oder Pflichten mehrere berufen und wollen oder können einige der Berufenen bei Ausübung des Rechtes oder der Pflicht nicht mitwirken, so sind die übrigen zur Ausübung berechtigt oder verpflichtet und, wenn alle hierzu Berufenen nicht mitwirken können oder wollen, finden die vorausgehenden Vorschriften entsprechend Anwendung.
4) Aus wichtigen Gründen kann das Amt für Justiz auf Antrag von Beteiligten das Recht oder die Pflicht zur Bestellung, Abberufung oder zum Vorschlage vorübergehend oder gänzlich entziehen beziehungsweise aufheben, oder mit dem Rechte hierzu jemand anders betrauen, unter Vorbehalt allfälliger Ansprüche des Betroffenen gegen die schuldhaften Antragsteller aus Vertrag oder unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung persönlicher Verhältnisse.
5) Wenn jemand die übernommene Pflicht zur Bestellung, Abberufung oder zum Vorschlage schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so haftet er nach den Grundsätzen des Vertragsrechtes dem Treuunternehmen und allen andern, welche dadurch Schaden erlitten haben, für letzteren unbeschränkt, und gegebenenfalls solidarisch.

## § 61 2. Organisation {#par_61}

1) Gemäss der Treuanordnung bestellte Mittreuhänder bilden mangels anderer Bestimmung unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über den Verwaltungsrat bei Aktiengesellschaften einen Treuhänderrat (Treuhändervorstand, ein Treuhandkomitee, Treuhänderausschuss oder dergleichen), der aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, Kassier, Protokollführer (Aktuar) oder dergleichen unter Festsetzung der Befugnisse und Pflichten bestellen und wiederum abberufen kann.
2) Dem Vorsitzenden, Kassier, Protokollführer oder dergleichen kommen in dieser Stellung im Zweifel jene Befugnisse und Pflichten zu, wie sie Personen in ähnlicher Stellung bei Verbandspersonen ähnlicher Geschäftsart üblicherweise zuzukommen pflegen.
3) Die Treuanordnung kann im Rahmen des Gesetzes über das Rechtsverhältnis von Mittreuhändern gegenüber dem Treuunternehmen, untereinander und gegenüber andern Beteiligten eine eingehendere Ordnung treffen, insbesondere eine Organisation der Treuhänder in dem Sinne vorsehen, dass sie im Rahmen der Treuanordnung ein beratendes und beschliessendes Organ gleich dem obersten Organe unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen bilden, dessen Beschlüsse von dem geschäftsführenden Treuhänderrate gleichwie von der Verwaltung einer Verbandsperson zu vollziehen sind.

## § 63 b) Stellung nichtgeschäftsführender Treuhänder {#par_63}

1) Wenn neben Treuhändern, die mit der Geschäftsführung und Ausübung der Treumacht betraut sind, andere bestehen, so kommen letzteren, soweit es sich nicht um die Treumacht gleich wie bei der Vertretung durch die Verwaltung bei einer Verbandsperson handelt, oder Gesetz oder Treuanordnung es nicht anders bestimmen, ersatzweise die gleichen Rechte und Pflichten zu.
2) Nichtgeschäftsführende Treuhänder haben im Rahmen der Treuanordnung jederzeit von Gesetzes wegen das Recht und nach den Umständen auch die Pflicht, einzeln oder gemeinsam oder unter Beizug geeigneter, unparteiischer und nicht interessierter Sachverständiger sich auf Kosten des Treuunternehmens vom Gange des Geschäftes zu überzeugen, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen, von den Geschäftsführenden Auskunft und in angemessenen Zeiträumen oder, wenn wichtige Gründe es rechtfertigen, jederzeit Rechnungslegung zu verlangen.
3) Sie können gegen die Vornahme nicht vollzogener Geschäftshandlungen in guten Treuen mit der Wirkung Widerspruch erheben, dass diese bei sonstiger Verantwortlichkeit der handelnden Treuhänder gegenüber dem Unternehmen und gegebenenfalls auch den übrigen Beteiligten zu unterbleiben haben.

## § 64 c) Reglemente (Beistatuten) und Übertragung der Geschäftsführung {#par_64}

1) Die Treuhänder können im Rahmen von Gesetz und Treuanordnung die Geschäftsführung an einzelne Treuhänder oder Dritte übertragen oder, soweit ihnen Fachkenntnisse abgehen oder es üblich ist, Hilfspersonen beizuziehen und Reglemente über die Besorgung der Geschäftsführung mit der Massgabe erlassen, dass auch einzelne Treuhänder oder Dritte mit der Ausführung einzelner Zweige des Unternehmens oder einzelner Treuhandgeschäfte mit oder ohne Entschädigung und unter Verantwortlichkeit aller Treuhänder für die durch sie getroffene Auswahl und die Überwachung betraut werden können.
2) Wenn Mittreuhänder die Geschäftsführung nach freiem Ermessen gemeinsam zu besorgen haben, so dürfen sie diese nicht auf einen Treuhänder allein übertragen.
3) Eine übertragene Geschäftsführung kann von Gesetzes wegen von den geschäftsführenden Treuhändern und, wenn Gefahr im Verzuge liegt, von jedem Treuhänder jederzeit widerrufen werden, unter Vorbehalt der Verpflichtungen des Treuunternehmens oder der schuldigen Treuhänder aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung persönlicher Verhältnisse gegenüber dem anderen Teile.

## § 67 bbb) Erwerb von Treugut und Begünstigtenrechten {#par_67}

1) Die Treuhänder dürfen im Sinne der vorausgehenden Vorschriften und mangels anderer Anordnung Treugüter von sich selbst oder einem Mittreuhänder oder dem Treuunternehmen nur in vollster Offenheit des Erwerbsgeschäftes auf öffentlicher Gant oder mit Zustimmung anderer Begünstigter oder hierzu befugter Stellen oder des Amtes für Justiz erwerben, mieten, pachten oder dergleichen, es wäre denn, dass es sich um den Erwerb von frei übertragbaren Begünstigtenrechten oder solcher Rechte handelt, die auf Betreiben Dritter zur Veräusserung gelangen oder dass sich aus der geschäftlichen Übung etwas anderes ergeben würde.
2) Die Umgehung dieser Vorschrift, wie insbesondere die Veräusserung von Treugut an einen Dritten zum Zwecke des Rückerwerbes dieses Treugutes, bevor das Veräusserungsgeschäft vollzogen ist, ist unzulässig.
3) Erwerben, mieten oder pachten Treuhänder von Begünstigten Rechte, die nicht in einem frei übertragbaren Wertpapiere verkörpert sind, so haben sie dem Begünstigten auf sein Verlangen vor dem Erwerbe über alle den Veräusserungspreis beeinflussenden Tatsachen und Verhältnisse in guten Treuen tunlichst Auskunft zu geben, bei sonstiger Schadenersatzpflicht nach den Grundsätzen des Vertragsrechtes gegenüber dem Veräusserer während einer Verjährungsfrist von drei Jahren von der Veräusserung an.
4) Die vorausgehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn Treuhänder an Begünstigte Treugüter oder Begünstigungen oder einzelne Ansprüche daraus veräussern, vermieten oder verpachten oder dergleichen.
5) Ausserdem bleiben die Vorschriften über den Herausgabe- und Bereicherungsanspruch bei ungerechtfertigter Veräusserung oder Belastung von Treugut vorbehalten.

## § 69 bbb) Gegenüber Mittreuhändern usw. {#par_69}

1) Treuhänder haben einander in gleicher Weise wie den Begünstigungsberechtigten Auskunft zu geben und zwar sowohl über einzelne von ihnen abgeschlossene Geschäfte, wie über alle andern Tatsachen und Verhältnisse.
2) Aus irgend einem Grunde wegfallende Treuhänder oder ihre Gesamtrechtsnachfolger haben tunlichst den nachfolgenden Treuhändern über alle Tatsachen und Verhältnisse unbeschränkt Auskunft zu geben und alle das Treuunternehmen betreffenden Geschäftsbücher, Papiere oder Vermögenswerte herauszugeben, soweit ihnen an letzteren ein Verrechnungs- oder Retentionsrecht nicht zusteht.
3) Nachfolgende Treuhänder haben die Geschäftsführung weggefallener Treuhänder nach Erfordernis der Umstände zu prüfen und allfällige Ansprüche des Treuunternehmens gegen sie oder deren Rechtsnachfolger geltend zu machen.

## § 72 bbb) Geltendmachung {#par_72}

1) Die Ansprüche der Treuhänder aus der Geschäftsführung richten sich unter Vorbehalt von Verrechnungs- und Retentionsrecht in erster Linie gegen das Treuunternehmen, wobei zuerst der Ertrag hiefür in Anspruch zu nehmen ist und sodann das Treugut selbst, und in zweiter Linie gehen mangels anderer Anordnung die Ansprüche gegen diejenigen Begünstigten, welche im einzelnen Falle bereichert sind oder Nutzen aus dem Treuunternehmen oder aus der Geschäftsführungshandlung unentgeltlich gezogen haben.
2) Haben sich mehrere Begünstigte bereichert oder haben sie Nutzen unentgeltlich gezogen, so richtet sich der Ersatzanspruch nach dem Verhältnisse ihrer Begünstigung, wie sie Nutzen gezogen haben oder bereichert sind.
3) Können Treuhänder für Verbindlichkeiten des Treuunternehmens in Anspruch genommen werden, so dürfen sie, soweit nicht etwa das Unternehmen ihnen gegenüber ein Recht auf Ersatz hat oder sich sonst nichts anderes ergibt, auch Treugut an Erfüllungsstatt hingeben.
4) Ein Treuhänder verwirkt seine Ansprüche bis zur Höhe des infolge eines Treubruches entstandenen Schadens, vorbehaltlich allfälliger weiterer Ansprüche des Unternehmens und anderer Geschädigter.

## § 74 b) Bestellung von Vertretern durch das Amt für Justiz {#par_74}

1) Bei Gefahr im Verzuge oder falls andere wichtige Gründe vorliegen, kann auch das Amt für Justiz, abgesehen von der Zulässigkeit der Bestellung von Beiständen, auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen und nach oder ohne Anhörung von Beteiligten Prokuristen oder andere Vertreter für das Treuunternehmen oder eine Abteilung oder eine besondere Treuhänderschaft oder endlich eine Zweigniederlassung bestellen und wieder abberufen.
2) Die Abberufung kann jedoch nur unbeschadet allfälliger Ansprüche der Abberufenen gegen die fehlbaren Beteiligten aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse stattfinden.

## § 75 c) Mindesttreumacht und Mindestvertretungsmacht kraft Gesetzes {#par_75}

1) Geschäftsführenden Treuhändern und andern Organen oder Vertretern des Treuunternehmens kommen von Gesetzes wegen entsprechend mindestens jene Befugnisse zu und obliegen jene Pflichten, wie sie für die Vertretung bei der Verwaltung unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen vorgesehen sind, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Gesetzes.
2) Geschäftsführende Treuhänder müssen, wenn es nicht anders angeordnet und gegebenenfalls auch zum Treuhandregister angemeldet ist, oder es sich um eine Dringlichkeit nicht handelt, ihre Treumacht gemeinsam ausüben.
3) Haben Mittreuhänder nicht kollektiv gehandelt, so bedarf eine solche Handlung mangels anderer Anordnung zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Treuunternehmen der Genehmigung durch die übrigen, unbeschadet allfälliger Ansprüche des geschädigten, gutgläubigen Dritten gegenüber dem Handelnden.
4) Jedoch kann eine Erklärung oder Mitteilung gegenüber dem Treuunternehmen auch einem der geschäftsführenden Treuhänder beziehungsweise einem Vertreter gegenüber gleichwie einem Mitgliede der Verwaltung einer Verbandsperson rechtswirksam abgegeben werden.

## § 76 d) Zeichnung {#par_76}

1) Die zur Ausübung der Treumacht berufenen Treuhänder, sowie andere Zeichnungsberechtigte haben bei anmeldungspflichtigen Treuunternehmen oder bei solchen, die sich freiwillig anmelden, bei der ersten Anmeldung und, wenn später in der Zusammensetzung dieser Treuhänder oder Zeichnungsberechtigten oder in der Treumacht oder Vertretungsbefugnis eine Änderung eintritt, so haben die nachträglich Bestellten gleichwie bei der Verwaltung als Organ einer Gesellschaft mit Persönlichkeit oder deren Vertreter ihre Unterschrift vor dem Leiter des Amtes für Justiz zu zeichnen oder in beglaubigter Form einzureichen.
2) Die Zeichnung für das Treuunternehmen gegenüber Dritten hat bei Mittreuhändern mangels anderer Treuanordnung und gegebenenfalls Eintragung im Treuhandregister zur Wirksamkeit gegenüber dem Unternehmen und Dritten durch alle Treuhänder gleich wie durch die Mitglieder der Verwaltung einer Verbandsperson zu erfolgen, wobei auch Siegel oder dergleichen für den Vordruck der Firma (des Namens) verwendet werden können.
3) Erfolgt die Zeichnung nicht in der vorgeschriebenen Weise, so sind die Handelnden dem Treuunternehmen und den gutgläubigen Dritten unbeschränkt und solidarisch für den Schaden haftbar, falls das Treuunternehmen die Gültigkeit der Rechtshandlung nicht anerkennen sollte.
4) Wenn ohne Zeichnung, wie mündlich oder in ähnlicher Art und Weise für das Treuunternehmen gehandelt wird, so muss dies zur Vermeidung der oben erwähnten Folgen Dritten gegenüber erkennbar gemacht werden und, falls erforderlich, kollektiv erfolgen.

## § 77 e) Legitimation (Ausweis) {#par_77}

1) Auf die Legitimation gegenüber Behörden und Privaten finden die bezüglichen Vorschriften bei Verbandspersonen entsprechende Anwendung mit der Massgabe, dass auch die einen Treuhänder bestellende Behörde oder ein zuständiger Dritter einen Legitimationsausweis ausstellen kann.
2) Ist dem Treuhänder eine Legitimationsurkunde ausgestellt worden, so ist er nach Erlöschen seiner Treumacht zur Rückgabe oder Hinterlegung der Urkunde beim Amt für Justiz zur freien Verfügung des Treuunternehmens verpflichtet.
3) Wird er von dem Treuunternehmen oder gegebenenfalls dessen Gesamtrechtsnachfolger hiezu nicht angehalten, so ist das Treuunternehmen beziehungsweise dessen Gesamtrechtsnachfolger unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts gegenüber dem Treuhänder, dem gutgläubigen Dritten für den Schaden verantwortlich, es sei denn, dass der Dritte von dem Erlöschen der Treumacht sonst irgendwie Kenntnis erhalten hatte.

## § 79 b) Rechtsnatur der Begünstigung etc. {#par_79}

1) Der Treugenuss kann bedingt, befristet, mit einer Auflage oder dergleichen Beschränkungen verbunden oder auch für unpersönliche Zwecke bestimmt sein.
2) Das auf der Treuanordnung beruhende Recht des Begünstigungsbesitzers ist im Rahmen des Gesetzes nur durch diese und durch das allenfalls bestehende Anwartschaftsrecht anderer beschränkt.
3) Lässt die Treuanordnung Begünstigungs- oder Anwartschaftsrechte zu (Treugenuss- oder Treugenussanwartschafts-Berechtigung), so sind sie im Zweifel nur als solche beschränkte Gläubigerrechte zu behandeln, die nach Massgabe von Gesetz und Treuanordnung verwertet, geltend gemacht und auf andere übertragen werden können.
4) Im Verordnungswege kann bestimmt werden, dass bei sonstiger Ungültigkeit der bezüglichen Bestimmung der Treuanordnung nicht länger als für die Zeit der Zulässigkeit der Nacherbeneinsetzung die Feststellung der Begünstigten hinausgeschoben oder der Ertrag oder andere Vorteile aus dem Treuunternehmen unverteilt gelassen oder dass die Nichtveräusserung von Treugut oder Begünstigtenrechten ebenfalls nicht länger festgesetzt werden darf, sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, wie bei gemeinnützigen Unternehmen oder bei unveräusserbarem Treugut oder dergleichen.

## § 81 bb) Freibegünstigungen und sozialpolitische Begünstigungen {#par_81}

1) Es können insbesondere auch Begünstigungen ohne Beitrag der Begünstigten zum Treufonds oder sonst zum Treuunternehmen (Freibegünstigungen einschliesslich Freianwartschaften) und sozialpolitische Begünstigungen eingeräumt werden.
2) Auf Begünstigungen letzterer Art sind im Zweifel die Vorschriften über die sozialpolitischen Anteils- und Gewinnrechte bei den Verbandspersonen entsprechend anzuwenden.
3) Vorbehalten bleibt die Vorschrift über allmähliche Verteilung aus dem Treuvermögen.

## § 82 cc) Besondere Fähigkeit {#par_82}

1) Wird gemäss der Treuanordnung für den Erwerb (die Verleihung) oder den Verlust der Begünstigung das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer bestimmten Eigenschaft (Fähigkeit), wie beispielsweise Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufe oder Personenkreise oder einer Familie, Wohnsitz im Lande oder einer bestimmten Gemeinde oder dergleichen vorausgesetzt, so muss diese Eigenschaft im Zweifel zur Zeit des Anfalls des Begünstigungsbesitzes an den Anwärter vorhanden beziehungsweise nicht vorhanden sein.
2) Kann nur während des Vorhandenseins einer solchen Eigenschaft die begünstigte Stellung eingenommen werden, so muss diese Eigenschaft im Zweifel durch die bezügliche Zeit fortbestanden haben.

## § 83 dd) Umwandelbare Gläubiger- und Begünstigtenrechte {#par_83}

1) Es kann den Gläubigern eines Treuunternehmens insbesondere auch das Recht auf Umwandlung ihrer Gläubigerrechte in gewöhnliche oder bevorzugte Begünstigungen, welche mit dem Besitze eines Wertpapiers verbunden sein können, eingeräumt werden (Wandelobligationen).
2) Umgekehrt kann den Begünstigungsberechtigten in gleicher Weise das Recht auf Umwandlung ihrer Begünstigtenrechte in unbedingte Gläubigerrechte (Wandelbegünstigungen) eingeräumt werden.
3) Vorbehalten bleibt die Anwendung der Vorschrift über die allmähliche Verteilung von Vermögen auf die Umwandlung von Wandelbegünstigungen.

## § 84 ee) Kündigung etc. {#par_84}

1) Die Treuanordnung kann den Begünstigten für das Ausscheiden aus dem Begünstigtenverhältnisse ein Kündigungsrecht einräumen, auf das mangels näherer Anordnung die Vorschriften über die Kündigung bei eingetragenen Genossenschaften ergänzend anzuwenden sind.
2) Räumt die Treuanordnung einem Begünstigten mit dem Anspruche auf Ausfolgung eines Teiles des Treufonds oder dergleichen auch das Recht ein, unter bestimmten Voraussetzungen, wie Kündigung oder dergleichen aus dem Begünstigtenverhältnisse auszuscheiden, so ist der Austritt nur wirksam, wenn die Vorschriften über die allmähliche Verteilung von Treuvermögen eingehalten werden.

## § 85 ff) Ausschliessung {#par_85}

1) Die Treuanordnung kann auch die Gründe bestimmen, aus denen ein Begünstigter durch die Treuhänder oder eine andere Stelle aus dem Treuverhältnisse ausgeschlossen werden darf.
2) Der Begünstigte darf nach der Mitteilung der Ausschliessung durch die Treuhänder oder die zuständige Stelle als Treuhänder ausser bei Gefahr im Verzuge nicht mehr tätig sein und ist von diesem Zeitpunkte an von der Ausübung eines allfälligen Stimmrechtes oder dergleichen ausgeschlossen.
3) Die Ausschliessung ist nichtig, wenn die Vorschriften über die allmähliche Verteilung von Treuvermögen nicht eingehalten worden sind.
4) Vorbehalten bleiben auch die Ansprüche des Ausgeschlossenen gegen die Fehlbaren aus einem andern Rechtsverhältnisse, wie Vertrag, unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse.

## § 87 bbb) Aus anderen Gründen {#par_87}

1) Der Widerruf der Anordnung eines Versprechens auf unentgeltliche Überlassung des Treugenusses und die Verweigerung der Erfüllung kann vom Treugeber beziehungsweise von seinen Erben, die die Erfüllung des Versprechens übernommen haben, ferner erfolgen:
1. wenn seit dem Versprechen der unentgeltlichen Überlassung von Vermögen an das Treuunternehmen zwecks unentgeltlicher Begünstigung sich die Vermögensverhältnisse des Treugebers oder seiner bezüglichen Erben so geändert haben, dass die weitere Erfüllung des Versprechens an das Treuunternehmen, ohne dass der Treugeber beziehungsweise seine Erben den Genuss haben, ihn beziehungsweise sie ausserordentlich schwer belasten würde,
2. wenn seit dem vorstehend genannten Versprechen dem Treugeber oder den bezüglichen Erben familienrechtliche Unterstützungspflichten erwachsen sind, die vorher gar nicht oder in erheblich geringerem Umfange bestanden haben.
2) Hat ein Treugeber ein Treuunternehmen in seiner Eigenschaft als Treuhänder einer andern Treuhänderschaft errichtet oder auf Grund einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten, der hiefür eine Gegenleistung unentgeltlich gemacht oder versprochen hat, einem andern den Treugenuss unentgeltlich verschafft, so müssen die Voraussetzungen für den Widerruf in der Person des ersten Treuhänders beziehungsweise des bezüglichen Dritten oder ihrer Erben eingetreten sein.
3) Vorbehalten bleibt die Anfechtung durch die Gläubiger des Treugebers oder seine Erben.

## § 88 ccc) Geltendmachung des Widerrufs und Verweisung {#par_88}

1) Der Widerruf des Begünstigungsbesitzes oder der Anwartschaft erfolgt durch den hiezu Berechtigten zu Gunsten des Treugebers beziehungsweise des bezüglichen Dritten und, wenn es ihre Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger betrifft, zu ihren Gunsten unter Anzeige an das Treuunternehmen und an denjenigen, dem gegenüber ein Widerrufsgrund besteht.
2) Hat ein Anwärter gegenüber seinem Vorgänger im Begünstigungsbesitze ein schweres Verbrechen gegen Leib oder Leben begangen, um sich diesen Besitz zu verschaffen, so kann der ihm in der Begünstigung Nachfolgende den Widerruf zu seinen Gunsten geltend machen.
3) Der Widerruf kann binnen Jahresfrist erfolgen, beginnend von dem Zeitpunkte, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Widerrufsgrunde Kenntnis erlangt hat.
4) Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit dem Eintritte des Widerrufsgrundes schon fünf Jahre verstrichen sind, es wäre denn, dass der Widerrufsgrund in einem schweren Verbrechen bestehen würde und die Strafverfolgung oder Vollstreckung noch nicht verjährt ist.
5) Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften entsprechend und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Treugeber und dem bezüglichen Begünstigten beziehungsweise ihren Erben jene über die Schenkung ergänzend Anwendung.

## § 89 hh) Verletzung der Unterstützungspflicht {#par_89}

1) Wenn ein Treugeber sich durch eine unentgeltliche Zuwendung der Möglichkeit beraubt hat, seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten oder seiner gesetzlichen Unterstützungspflicht nachzukommen, so kann der Richter das Treuunternehmen zur Unterstützung an den Unterstützungsbedürftigen oder Unterstützungsberechtigten verpflichten, unter Anrechnung dieser Leistungen auf das, was das Treuunternehmen gemäss der Treuanordnung und jener Zuwendung dem allfälligen Treugenussberechtigten unentgeltlich zu entrichten hat.
2) Hat ein Treugeber ein Treuunternehmen in seiner Eigenschaft als Treuhänder einer andern Treuhänderschaft errichtet oder hat er in Ausführung einer sonstigen Verpflichtung gegenüber einem Dritten, der ihm eine Gegenleistung unentgeltlich gemacht oder versprochen hat, den Treugenuss unentgeltlich verschafft, so müssen die Voraussetzungen für das Bedürfnis oder die Pflicht zur Unterstützung in der Person des ersten Treugebers beziehungsweise des bezüglichen Dritten eingetreten sein.
3) Bei gemischt unentgeltlichen Zuwendungen finden die vorausgehenden Vorschriften entsprechend Anwendung.
4) Vorbehalten bleiben die Klage der Erben auf die Herabsetzung wegen Pflichtteilsverletzung, die Anfechtung durch die Gläubiger und der Bereicherungsanspruch des Unterstützungsbedürftigen oder Unterstützungsberechtigten gegenüber dem Bereicherten, der nicht mehr Begünstigter ist.

## § 91 bbb) Wirkung {#par_91}

1) Wenn mehrere solche Teile von Begünstigungen in genügender Zahl in einer Hand vereinigt sind, gewähren sie von Gesetzes wegen die gleichen Rechte, wie eine ungeteilte Begünstigung, und bei Vereinigung mehrerer bisheriger selbständiger Begünstigungen findet mangels anderer Anordnung eine entsprechende Vermehrung der Rechte statt.
2) Sind mit den Begünstigungen gleichzeitig Verpflichtungen verbunden, so haften nach der Teilung die Teilbegünstigten nur insoweit solidarisch für die Verpflichtungen mit Einschluss der Ausstände, als diese vermögenswerte Leistungen an den Treufonds umfassen oder es eine solidarische Haftungs- oder Nachschusspflicht betrifft, und unbeschadet allfälliger Regressrechte.
3) Bei Vereinigung mehrerer selbständiger Begünstigungen vermehren sich auch die Verpflichtungen entsprechend, wobei bezüglich der Haftungs- oder Nachschusspflicht die einschlägigen Bestimmungen über mehrere Anteile bei eingetragenen Genossenschaften anwendbar sind.
4) Auf Verlangen des Treuunternehmens haben solche Begünstigte mit Teilansprüchen einen gemeinsamen Vertreter zu stellen, andernfalls kann es ihnen gegenüber alle Willenserklärungen und sonstige Rechtshandlungen mit Wirksamkeit für und gegen alle einem gegenüber vornehmen oder das Amt für Justiz einen solchen auf Antrag der geschäftsführenden Treuhänder und auf Kosten der bezüglichen Begünstigten bestellen.

## § 92 kk) Verjährung {#par_92}

1) Eine Verjährung der Anwartschaft oder des Begünstigungsbesitzes kann nur zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste des Treuunternehmens stattfinden, unter Vorbehalt der Vorschriften über den Anfall des Vermögens an das Land und dergleichen.
2) Eine Verjährung der Anwartschaft als solcher beginnt erst mit dem Zeitpunkte zu laufen, in dem die mit dem Treugenussbesitze verbundenen Rechte infolge Anfalles an den bezüglichen Anwärter hätten ausgeübt werden können, jedoch nicht ausgeübt worden sind.
3) Der Treugenussbesitz als ganzes unterliegt im übrigen der ordentlichen Verjährung, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt.

## § 93 ll) Auslösungssumme {#par_93}

1) Steht einem Berechtigten infolge Kündigung, Ausschliessung oder dergleichen Gründen bei Treuunternehmen ohne kaufmännischen Betrieb ein Anspruch auf Bezahlung einer Auslösungssumme für seinen Treugenuss zu, und sind keine Wertpapiere ausgegeben worden, so besteht die Forderung im Zweifel in dem Barbetrage, womit die Leistung des Treuunternehmens dem Werte nach bei einem soliden Rentenunternehmen in Gestalt einer bezüglichen Rente erworben werden könnte.
2) Bei einem Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe oder mit Wertpapieren findet die Ermittlung der Auslösungssumme im Zweifel auf Grund einer Liquidationsbilanz statt, ohne dass deswegen eine Liquidation stattfinden muss.
3) Der Richter kann jedoch bei Vorliegen wichtiger Gründe die Abfindung in anderer Weise festsetzen.

## § 95 bb) Begünstigungsverteilung und Ersatzansprüche {#par_95}

1) Werden einem Begünstigten mit Anspruch auf Ausrichtung von Erträgen und Vermögensteilen Beträge ohne nähere Angabe über deren Charakter ausgerichtet, so wird ihre Eigenschaft als Ertrag vermutet, immerhin unter Vorbehalt der Pflicht zu allfälliger Rückerstattung nach den Grundsätzen über ungerechtfertigte Bereicherung, gegebenenfalls nach den Regeln über die allmähliche Verteilung von Treuvermögen.
2) Wenn ein Begünstigungsbesitzer das Begünstigungsrecht während einer Verwaltungsperiode verliert oder in einer solchen Periode wegfällt, nach deren Ende der regelmässige Ertrag oder eine andere Begünstigung zur Verteilung gelangt und keine Wertpapiere ausgegeben worden sind, so sind die Bezüge aus der Begünstigung nach der Dauer ihrer Besitzzeit während der Verwaltungsperiode unter den Weggefallenen beziehungsweise den Gesamtrechtsnachfolgern des Vorgängers und den Nachfolgern in den Begünstigungsbesitz nach den Vorschriften über die Ausscheidung und Verteilung von Vermögen und Ertrag zu verteilen, dieses gilt insbesondere auch bei Familientreuunternehmen.
3) Bei Wertpapieren wird der Ertrag oder die sonstige Vermögensleistung mangels anderer Anordnung dem Wertpapierbesitzer zur Zeit der Fälligkeit des bezüglichen Anspruches ausgerichtet.
4) Zur Verteilung unter die Begünstigten gelangende Beträge können nach unten abgerundet werden, sofern es sich nicht um ein Liquidations- oder ein Auslösungsergebnis handelt oder nichts anderes bestimmt ist.
5) Hat ein Begünstigungsberechtigter im gemeinsamen Interesse Auslagen gemacht und geniessen andere tatsächlich dadurch Vorteile, so hat er bei rechtzeitiger Anzeige hierüber an die geschäftsführenden Treuhänder ein Vorrecht auf verhältnismässigen Ersatz gegen andere Begünstigte aus der bezüglichen Begünstigung vor der Austeilung, allenfalls auch für dasjenige, was von einem Begünstigungsberechtigten sonst nicht erhältlich ist.

## § 96 cc) Verzug {#par_96}

1) Soweit über Begünstigungen keine Wertpapiere ausgegeben worden sind und die Treuanordnung sonst nichts anderes vorsieht, finden auf den Leistungsverzug des Begünstigten die bezüglichen Bestimmungen bei der Mitgliedschaft unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen und ergänzend jene des Obligationenrechts Anwendung.
2) Es kann in der Treuanordnung vorgesehen werden, dass bei Leistungsverzug des Begünstigten oder Dritten die auf Grund dieser Leistungsverpflichtung erworbene Begünstigung, ohne Befreiung von der Verpflichtung des Begünstigten oder Dritten gegenüber dem Treuunternehmen, zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste als hinfällig erklärt wird.
3) Bestehen bei den über die Begünstigung ausgegebenen Wertpapieren noch rückständige Leistungen, so kann der Begünstigte kraft Gesetzes seiner sämtlichen Rechte aus dem betreffenden Wertpapiere von den geschäftsführenden Treuhändern gemäss den Vorschriften über den Verzug des Aktionärs für verlustig erklärt werden, ohne dass er deswegen als Schuldner von seiner restlichen Leistungspflicht, soweit sie sich auf den Treufonds oder die Haftung oder Nachschusspflicht für die Zeit seiner Begünstigung bezieht, entbunden ist.

## § 97 dd) Heimsagung und Einlösungsrecht {#par_97}

1) Ein Begünstigter kann mangels anderer Treuanordnung die Verpflichtungen aus der Begünstigung zu weiteren Leistungen von Beiträgen an das Treuunternehmen, soweit diese nicht dem Treufonds zufliessen sollen, dadurch von sich abwenden, dass er seine veräusserliche Begünstigung schriftlich zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste dem Treuunternehmen anheimstellt, wodurch auch seine Vorgänger in der Begünstigung von der Pflicht zur Leistung der aus ihrer Begünstigungszeit rückständigen Beiträge befreit werden.
2) Sind nach einer bestimmten Ordnung Anwärter kraft Nachfolgerechts vorhanden, so haben diese in der Reihenfolge ihrer anwartschaftlichen Berechtigungen, nachdem ihnen von dem Leistungsverzuge oder von der Heimsagung eines Begünstigten oder dritten Säumigen von den geschäftsführenden Treuhändern oder allenfalls der sonstigen hiefür gemäss der Treuanordnung befugten Stelle schriftlich Kenntnis gegeben worden ist, das Recht auf Einlösung dieser Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigung gegen Erfüllung oder, wo es zulässig ist, gegen angemessene Sicherstellung der versäumten Leistung (Einlösungsrecht).
3) Soweit nach vorstehendem Absatze das Einlösungsrecht nicht ausgeübt wird und in allen andern Fällen können es der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Begünstigten und, wenn sich mehrere Einlösungsberechtigte nicht einigen können, nach Anweisung des Amtes für Justiz ausüben.

## § 99 bbb) Rechte des Treuunternehmens {#par_99}

1) Die Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigten können einzeln oder in Gruppen oder alle zusammen namens und zu Gunsten des Treuunternehmens von den Treuhändern oder anderen hiezu verpflichteten Personen oder Stellen die Einhaltung der Vorschriften, insbesondere Erfüllung ihrer Treuhandpflichten gemäss Gesetz oder Treuanordnung und die Aufhebung unzulässiger Massnahmen verlangen, oder gegen die die Rechte des Treuunternehmens gefährdenden Handlungen oder Unterlassungen derselben sichernde Massnahmen unmittelbar ergreifen.
2) Wenn Treuhänder einen ihnen bekannt gewordenen, fälligen oder nicht fälligen, aber gefährdeten Anspruch des Treuunternehmens gegenüber Beteiligten oder Dritten, wie insbesondere auch den Anspruch wegen Störung oder Entziehung des Besitzes oder Eigentums am Treugute nicht pflicht- und den Umständen gemäss geltend machen, so können überdies auch einzelne Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigte oder Gruppen oder alle zusammen mangels anderer Anordnung die säumigen Treuhänder zur Geltendmachung der Ansprüche binnen einer angemessen anzusetzenden Frist selbst auffordern oder durch das Amt für Justiz auffordern lassen, nach deren Ablauf oder bei mangelhafter Geltendmachung durch die Treuhänder können die bezüglichen Berechtigten die Ansprüche namens und zu Gunsten des Unternehmens geltend machen.
3) Die Vorschriften über die Sicherheitsleistung bei der Vernichtbarkeitsklage sind zu Gunsten der Beklagten entsprechend anwendbar.

## § 100 ccc) Bei einer Organisation {#par_100}

1) Wo eine Organisation der Begünstigten in der Treuanordnung vorgesehen und durchgeführt oder durch das Amt für Justiz angeordnet ist, können die Befugnisse der Begünstigten nach Massgabe dieser Organisation und unter Vorbehalt allfälliger Minderheitsrechte und solcher Rechte, die nur den Einzelnen zustehen, insbesondere wohlerworbener Rechte, wie auf fällige Erträge oder dergleichen, geltend gemacht werden.
2) Es geniessen die Organisation, sowie allfällige Minderheiten in einem amtlichen Verfahren, in dem sie sich durch satzungsmässige oder sonstige Bevollmächtigte vertreten zu lassen haben, die Partei- und Prozessfähigkeit, soweit ihnen diese nicht sonst schon zukommt.
3) Beschlüsse, die von einer auf Grund einer solchen Organisation einberufenen Versammlung von Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigten, einschliesslich der Vorzugsberechtigten oder dergleichen, gefasst worden sind, können gemäss den Vorschriften über die Anfechtung von Beschlüssen des obersten Organes unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen von den bezüglichen Beteiligten angefochten oder von Amts wegen aufgehoben werden, insbesondere wenn sie widerrechtlich oder unsittlich oder staatsgefährlich sind.
4) Ausserdem können Beschlüsse in gleicher Weise angefochten werden, wenn sie den Interessen des Treuunternehmens, der Gesamtheit der Begünstigten oder einer besonderen Gattung von solchen, wie den Vorzugsgenussberechtigten widersprechen und nur geeignet sind, eine Minderheit oder Einzelne zu schädigen.
5) Das bezügliche Verfahren ist beschleunigt von der zuständigen Behörde durchzuführen.

## § 101 ddd) Ausnahmen usw. {#par_101}

1) Die Vorschriften über die Geltendmachung von Rechten bei Vorhandensein einer Organisation finden keine Anwendung, wenn die Zertifikatäre nach den Vorschriften über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen kraft Gesetzes zusammenwirken oder falls bei Treuunternehmen mit gemeinnützigen oder ähnlichen Zwecken die Interessen der Begünstigten vom Vertreter des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden.
2) Sind bei Treuunternehmen andere Begünstigungen als für Personen (Firmen oder Verbandspersonen) vorhanden, so kann ausser dem Vertreter des öffentlichen Rechts jedermann mit Zustimmung des Amtes für Justiz ihre Erfüllung gemäss dem Zwecke oder Gegenstande des Unternehmens fordern (unpersönliche Begünstigung).

## § 103 bb) Eintragung {#par_103}

1) Das Verzeichnis soll insbesondere enthalten: Name, Vorname, Wohnort, tunlichst auch den Geburtstag und den Geburtsort, wenn keine Wertpapiere ausgegeben sind, beziehungsweise Firma (Name) und Sitz der Begünstigungsbesitzer, gegebenenfalls der lebenden Anwartschaftsberechtigten, einschliesslich der gleichen Angaben über ihren allfälligen gemeinsamen Vertreter, Datum des Erwerbes oder Verlustes des Begünstigungsbesitzes beziehungsweise der Anwartschaft, Art der Begünstigung und dergleichen.
2) Die Eintragung einer Übertragung des Begünstigungsbesitzes beziehungsweise der Anwartschaft geschieht mangels anderer Anordnung auf Grund eines Ausweises über die formrichtige Übertragung, im Erbgange auf Anzeige des Erben, Vermächtnisnehmers, Willensvollstreckers oder Nachlasspflegers beziehungsweise der Verlassenschaftsbehörde und bei Auflösung einer Firma oder Verbandsperson auf Anzeige sonstiger Gesamtrechtsnachfolger oder der Liquidatoren oder des Insolvenzverwalters.
3) Bei Verweigerung der Eintragung erfolgt diese im Falle wichtiger Gründe auf Antrag der hierzu Berechtigten gemäss Anordnung des Amtes für Justiz.

## § 104 cc) Wirkung {#par_104}

1) Sobald ein solches Verzeichnis angelegt ist, wird nur mehr derjenige hinsichtlich der Ausübung der Rechte und Pflichten aus dem Begünstigungsbesitze oder der Anwartschaft dem Treuunternehmen gegenüber als berechtigt angesehen, der im Verzeichnisse eingetragen ist.
2) Die vor der Anmeldung der Übertragung vom Treuunternehmen gegenüber dem Übertragenden oder umgekehrt von dem letzteren gegenüber dem Treuunternehmen in bezug auf das Begünstigtenverhältnis vorgenommenen Rechtshandlungen muss der Erwerber gegen sich gelten lassen.
3) Für die zur Zeit der Anmeldung aus dem Begünstigtenverhältnisse rückständigen Leistungen haften der Übertragende und der Erwerber solidarisch.
4) Die Treuhänder oder andere hierzu Verpflichtete haften für einen durch mangelhafte Führung des Verzeichnisses oder durch ungerechtfertigte Verweigerung der Eintragung verursachten Schaden nach den Vorschriften über die Verantwortlichkeit unbeschränkt und solidarisch.

## § 107 bbb) Bezüglich der Begünstigungsanteile {#par_107}

1) Hinsichtlich der Begünstigungsanteile gilt im Zweifel:
1. Fällt der Treugenussbesitz den erbberechtigten Nachkommen und dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner als Begünstigten zu, so gilt im übrigen die gesetzliche Erbfolge, sind jedoch andere Erben als Begünstige bezeichnet, so fällt er ihnen nach Massgabe ihrer Erbberechtigung zu;
2. sind andere nicht erbberechtigte Personen ohne nähere Bezeichnung ihres Teiles als Begünstigte bezeichnet, so steht ihnen der Treugenussbesitz zu gleichen Teilen zu;
3. fällt eine Begünstigung weg, wie infolge Vorversterbens des Treugebers, wegen Ablehnung seitens des Begünstigten, Widerrufes der Begünstigung oder dergleichen, so fällt dieser Anteil den übrigen Begünstigten zu gleichen Teilen zu.
2) Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte oder eingetragener Partner, Eltern, Grosseltern, Geschwister die Begünstigten, so fällt ihnen der Treugenussbesitz zu, auch wenn sie die Erbschaft des Treugebers nicht antreten.
3) Ist eine Treugenussanordnung zweifelhaft ausgedrückt, so ist sie auf eine solche Art auszulegen, dass die Begünstigung möglichst ungehindert ausgeübt werden kann.
4) Die Regeln des Erbrechts über die Auslegung von Erbteilen, gegebenenfalls von Vermächtnissen finden ergänzend Anwendung.

## § 109 bb) Auslegungsregeln {#par_109}

1) Bei dem Erstgeborenenrechte aus der ältern Verwandtschaftslinie, welche Nachfolgeordnung im Zweifel vermutet wird, gelangt die jüngere Linie mangels anderer Anordnung erst nach Erlöschen der älteren zum Treugenusse, so dass beispielsweise der Bruder oder die Schwester des letzten Treugeniessers vor dessen Nachkommen zurückstehen muss.
2) Beruft die Treuanordnung denjenigen, welcher im Grade entweder dem Treugeber oder dem ersten Erwerber des Begünstigungsbesitzes, falls der Treugenuss für eine andere Familie als die des Treugebers bestimmt ist, oder dem letzten Begünstigungsbesitzer am nächsten verwandt ist, so ist im Zweifel mehr auf die Gradesnähe zum letzten Treugenussbesitzer als auf diejenige zum Treugeber oder zum ersten Erwerber Rücksicht zu nehmen und unter mehreren im Grade gleich nahen Verwandten gibt das höhere Alter den Ausschlag.
3) Wenn angeordnet ist, dass der Treugenuss immer dem Nächsten aus der Familie zufallen soll, so wird im Zweifel darunter jener verstanden, welcher nach der gewöhnlichen gesetzlichen Erbfolge aus der Nachkommenschaft des Treugebers oder der in Betracht fallenden Person der Nächste ist (erbfideikommissarisches Treuunternehmen), und zwischen mehreren gleich nahen Verwandten wird der Genuss geteilt, und es finden die Vorschriften über die Teilung von Begünstigungen ergänzende Anwendung.
4) Mangels anderer Treuanordnung findet eine Bevorzugung der männlichen gegenüber der weiblichen Nachkommenschaft nicht statt und wirkt der Verzicht eines Treugenussbesitzers oder Anwärters nur für seine Person, jedoch nicht gegen andere Personen oder seine Nachkommen.
5) Im übrigen finden die Auslegungsregeln bei mangelnder oder mangelhafter Anordnung entsprechende Anwendung.

## § 110 cc) Bei mehreren Familientreuhänderschaften {#par_110}

1) Sind von gleichen oder verschiedenen Treugebern für mehrere Linien derselben Familie besondere Treuunternehmen oder sonstige Treuhänderschaften errichtet worden, so dass nebst einer Familientreuhänderschaft für die erstgeborene Linie eine oder mehrere Treuhänderschaften für nachgeborene Linien bestehen, so gelangt im Zweifel der Treugenussbesitzer aus der ersten Treuhänderschaft und dessen Nachkommenschaft erst dann zum Genusse aus einer andern Treuhänderschaft, wenn in den übrigen Linien keine zum Treugenusse berufene Nachkommenschaft vorhanden ist, und die verschiedenen Begünstigungsbesitze bleiben nur solange in einer Person vereinigt, bis weitere zwei oder mehrere unversorgte Linien entstehen.
2) Wenn bei mehreren in dieser Art mit Nachfolgeordnung ausgestatteten Treuhänderschaften die zweite Linie ausstirbt, so fällt mangels anderer Anordnung der erledigte Treugenussbesitz einer berufenen, unversorgten Linie an und bei Fehlen einer solchen an die erste Linie zurück und verbleibt dort beim Treugeniesser solange vereinigt, bis weitere Linien entstanden sind.
3) Mangels anderer Anordnung sind mehrere Linien erst entstanden, wenn das Haupt der Linie, an die der Treugenussbesitz der ausgestorbenen Linie gelangt ist, gestorben ist und mehrere nachfolgefähige Nachkommen hinterlassen hat.

## § 112 bb) Öffentliche Ausschreibung {#par_112}

Falls eine öffentliche Ausschreibung zur Bewerbung um den Treugenuss in den liechtensteinischen Landeszeitungen oder eine andere dem Zwecke am besten entsprechende Bekanntmachung oder dergleichen durch die Treuhänder oder andere Stellen stattfindet, soll sie insbesondere enthalten: den Gegenstand des Treugenusses, die etwa an ihn geknüpften Verpflichtungen der Begünstigten, den Kreis der nach der Treuanordnung Berufenen mit tunlichst genauer Bezeichnung, sowie die Angabe des Zeitpunktes, bis zu welchem das Bewerbungsgesuch oder dergleichen bei sonstigem Ausschluss von der Bewerbung einzureichen ist.

## § 113 cc) Wirkung {#par_113}

1) Die Verleihung des Treugenusses wirkt vom Zeitpunkte der Mitteilung an den bezüglichen Begünstigten an.
2) Der Treugenuss darf jedoch frühestens erst nach unbenütztem Ablaufe der Frist von einem Monate für die gerichtliche oder in anderer Weise zugelassene Anfechtung seit der Verleihung beziehungsweise nach Rechtskraft des ergangenen Entscheides ausgefolgt werden, wenn nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.
3) Wird infolge Anfechtung der Verleihung des Treugenusses ein anderer Bewerber zum Begünstigten bestimmt, so besteht für das Treuunternehmen zu Gunsten des Treureservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste ein Bereicherungsanspruch gegen denjenigen, der gegebenenfalls den Treugenuss zu Unrecht bezogen hat.
4) Wenn diese vorschlagenden oder verleihenden Stellen oder Dritten ihre Befugnis oder Pflicht nicht rechtzeitig ausüben, so gehen diese auf Antrag von Beteiligten beziehungsweise bei Treuhänderschaften mit gemeinnützigem oder ähnlichem Zwecke auf Antrag des Vertreters des öffentlichen Rechts nach Ansetzung einer angemessenen Frist durch das Amt für Justiz für den einzelnen Fall und mangels anderer Anordnung ohne weiteres auf dieses über, wobei es nötigenfalls nach der Vorschrift über die Ermittlung von Begünstigten vorgehen kann (Ersatzvorschlag und Ersatzverleihung).
5) Im übrigen finden die Vorschriften über die Entziehung des Vorschlagsrechtes bei Bestellung von Treuhändern auf die Entziehung des Rechtes oder der Pflicht zur Verleihung der Begünstigung oder zum Vorschlage von Begünstigten, sowie die bezüglichen Bestimmungen über den Schadenersatz entsprechende Anwendung.

## § 115 bb) Anmeldung zum Treuhandregister {#par_115}

1) Bei eintragungspflichtigen oder freiwillig eingetragenen Treuunternehmen ist die Befugnis zur Ausgabe von Wertpapieren gemäss der Treuanordnung unter Beilage eines Auszuges aus derselben und eines Formulares des Wertpapieres zum Treuhandregister anzumelden, vom Amt für Justiz auszugsweise einzutragen und zu veröffentlichen.
2) In der Anmeldung zum Treuhandregister ist gegebenenfalls auch anzugeben, ob die auf einen bestimmten Nennbetrag lautenden und einen Beitrag an den Treufonds beurkundenden Wertpapiere über oder unter dem Nennwerte, allenfalls auch sukzessive ausgegeben werden dürfen.

## § 116 cc) Folgen vorschriftswidriger Ausgabe {#par_116}

1) Wenn entgegen den Bestimmungen des Gesetzes Wertpapiere ausgegeben worden sind, so kann das Amt für Justiz innerhalb drei Jahren seit der stattgefundenen Ausgabe auf Antrag von Interessenten, insbesondere der Zeichner oder Erwerber, oder von Amts wegen mit den im Ausserstreitverfahren zulässigen Zwangsmitteln gegen die Ausgeber vorgehen, in einer öffentlichen Bekanntmachung die Wertpapiere und gegebenenfalls auch die bezüglichen Bestimmungen der Treuanordnung als nichtig bezeichnen.
2) Ausserdem haften die Ausgeber und alle, die an der Ausgabe beteiligt waren, den gutgläubigen Zertifikatären für jeden Schaden unbeschränkt und solidarisch.

## § 118 bbb) Besondere Angaben {#par_118}

Die Wertpapierurkunde hat ausser der ausdrücklichen Bezeichnung als "Wertpapier" überdies die besonderen Rechte aus der Begünstigung, allenfalls unter Hinweis auf die bezüglichen Bestimmungen der Treuanordnung, die Zahl der jeweils ausgegebenen Wertpapiere und ausserdem gegebenenfalls noch Folgendes zu enthalten:
1. bei den auf Namen lautenden Wertpapieren, deren Übertragung gemäss Gesetz oder Treuanordnung an die Zustimmung des Unternehmens, von Beteiligten oder Dritten gebunden ist, die Aufnahme der bezüglichen Bestimmungen und das der Treuanordnung entsprechende Erfordernis einer solchen Übertragung;
2. falls verschiedene Gattungen von Wertpapieren an die Begünstigten ausgegeben werden, die Anführung der verschiedenen Gattungen von gewöhnlichen oder bevorzugten Wertpapieren, sowie die Bezeichnung der Gattung, welcher das betreffende Wertpapier selber angehört;
3. wenn die Treubegünstigten bei Namen- oder Orderpapieren als Treugeber zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet oder die Zertifikatäre haftungs- oder nachschusspflichtig sind, die Bestimmung über diese Verpflichtung und den Umfang der Leistung;
4. den Betrag der allenfalls gemachten Teilleistungen an den Treufonds und tunlichst der ausstehende Restbetrag auf ein nicht vollgeleistetes Wertpapier, sowie die Folgen des Verzuges der Restzahlung oder der wiederkehrenden Leistungen;
5. falls die Unterzeichnung der Wertpapierurkunde in der Treuanordnung von der Beobachtung einer bestimmten Form abhängig ist, die Angabe dieser Formbestimmungen und die eigenhändig abgegebene oder sonst in verkehrsüblicher Weise hergestellte Unterschrift von mindestens einem geschäftsführenden Treuhänder oder sonst einem hierzu befugten Vertreter.

## § 120 b) Inhalt der Aufforderung {#par_120}

1) Die Vorladung hat mittels öffentlicher Bekanntmachung, welche nach Ermessen des Amtes für Justiz auch in auswärtigen Blättern oder in sonst geeigneter Weise erfolgen kann, gemäss den Vorschriften über das Verschollenheitsverfahren zu geschehen.
2) Die Bekanntmachung soll die massgebenden Umstände wie Firma (Name) und Sitz des Treuunternehmens, Datum der Errichtung, Name, Vorname und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Treugeber, sowie der zunächst berufenen Begünstigten und dergleichen anführen, die Aufforderung zur Bekanntgabe berufener, aber unbekannter oder ungewisser Begünstigter an das Amt für Justiz oder das Treuunternehmen oder den amtlich bestellten oder sonstigen Treuhänder enthalten.
3) In die Bekanntmachung ist ausserdem tunlichst aufzunehmen, was, falls sich der Berechtigte nicht innert Jahresfrist seit der Bekanntmachung melde oder seine bestrittene Berechtigung innert einem weiteren Jahre seit der Bestreitung beschleunigt im Prozesswege rechtskräftig nachweise, nach Ablauf der angegebenen Fristen mit der Begünstigung geschehe, wie die Androhung, dass bis zum Hervorkommen besserer Berechtigter andere in den Bezug der Begünstigung ohne Pflicht zur Rückerstattung eingesetzt, oder die Begünstigungen von den geschäftsführenden Treuhändern zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste für verfallen erklärt werden, oder dass allenfalls eine Aufhebung des Treuunternehmens oder die Abänderung seines Zweckes oder seiner Organisation erfolge.
4) Sind Wertpapiere ausgegeben worden, so darf die bezügliche Aufforderung erst nach Ablauf von fünf Jahren seit dem letzten Bezuge oder der sonstigen Ausübung der Begünstigung auf dem betreffenden Wertpapiere mit der Androhung erfolgen, dass letztere als verfallen erklärt werden können.

## § 121 c) Verfallerklärung {#par_121}

1) Sollen Begünstigungen nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens als verfallen erklärt werden, so kann dieses nur geschehen unbeschadet der allfälligen Pflicht des Begünstigten zu Beiträgen oder zur Haftung oder zu Nachschüssen bis zum Tage der bezüglichen Bekanntmachung und vorbehältlich des Bereicherungsanspruches eines sich nachträglich meldenden Begünstigungsberechtigten innert der Verjährungsfrist von drei Jahren seit dem Tage der Verfallerklärung demjenigen gegenüber, der infolge des Verfalles bereichert worden ist.
2) Das Treuunternehmen hat für etwa mit den verfallen erklärten Begünstigungen verbundene Verpflichtungen nicht aufzukommen und bei den gegebenenfalls für den Treufonds noch ausstehenden Leistungen diesen ohne Liquidation entsprechend herabzusetzen.
3) Werden auf Grund des Ermittlungsverfahrens sämtliche Begünstigungen auf einmal oder nach und nach zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste oder des Treuunternehmens als verfallen erklärt, so findet die bei der allmählichen Verteilung des Vermögens über den Anfall aller Begünstigungen an das Treuunternehmen aufgestellte Vorschrift entsprechend Anwendung.
4) Unberührt bleiben die Vorschriften über die Kraftloserklärung von Wertpapieren und besondere Bestimmungen von Gesetz und Treuanordnung.

## § 123 b) Bei Erfordernis sonstiger Zustimmung und deren Ersatz {#par_123}

1) Einer sonstigen Zustimmung zur Übertragung der Rechte aus der Begünstigung durch die geschäftsführenden Treuhänder, andere Stellen oder Dritte bedarf es im übrigen nur dann, wenn Gesetz oder Treuanordnung es vorsehen.
2) Die Zustimmung zur Übertragung kann, wenn die Übertragung überhaupt zulässig ist, aus wichtigen Gründen auf Antrag des Begünstigten, des Willensvollstreckers, Nachlasspflegers, der Erben des Vermächtnisnehmers, beim Erwerbe infolge ehelichen Güterrechtes oder im Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren, sofern eine Treubegünstigung oder Anwartschaft diesen unterliegt, durch das Amt für Justiz unter sinngemässer Anwendung der bezüglichen Vorschriften für die Übertragung eines der Zustimmung bedürfenden Anteils bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ersetzt werden.
3) Die Zustimmung kann auch ausser in den vorerwähnten Fällen aus wichtigen Gründen auf Antrag der Berechtigten vom Amt für Justiz nach Anhörung der geschäftsführenden Treuhänder oder gegebenenfalls anderer Stellen und allfällig anderer rechtlich Interessierter erteilt beziehungsweise ersetzt werden.

## § 126 bb) Bei besonderen Gattungen von Berechtigungen oder Verpflichtungen {#par_126}

Insofern verschiedene Gattungen von Berechtigungen oder Verpflichtungen wie gewöhnliche oder bevorzugte Begünstigungen mit oder ohne Wertpapiere darüber vorhanden sind, können, soweit es die Rechtsverhältnisse der zur betreffenden Gattung gehörenden Berechtigten betrifft, besondere Versammlungen abgehalten und Beschlüsse unter sinngemässer Anwendung vorstehender Vorschriften gefasst werden.

## § 127 cc) Hinterlegte Vorschläge {#par_127}

1) An Stelle von Versammlungen kann auch die Fassung von bezüglichen Beschlüssen als Ansicht der bezüglichen Begünstigungsberechtigten durch unterschriftliche Zustimmung zu einem bei den Treuhändern oder sonstwo hinterlegten Vorschlage treten.
2) Das bezügliche Aufgebot oder die sonstige Bekanntgabe hat ausserdem die nähere Angabe über den Vorschlag, den Hinterlegungsort, den Zeitpunkt, bis zu welchem die unterschriftliche Zustimmung erteilt werden und nach welchem sie für die unbekannten oder ungewissen Begünstigten durch den Beitritt des amtlichen Treuhänders ersetzt werden kann, zu enthalten.

## § 129 bb) Einberufung, Einreichung zum Treuhandregister usw. {#par_129}

1) Die Einberufung der Teilnahmeberechtigten erfolgt unter Beilage einer Abschrift des Entwurfes zum Familienschlusse, im Zweifel durch die geschäftsführenden Treuhänder mittels eingeschriebenen Briefes, sofern nicht das Gesetz oder das Amt für Justiz etwas anderes anordnet.
2) Bei den im Treuhandregister eingetragenen Treuunternehmen ist vorgängig der Fassung des Familienschlusses ein Entwurf dem Amt für Justiz mit einem Verzeichnisse aller zuzuziehenden Begünstigten einzureichen, soweit der Familienschluss nicht in einer ohne Einberufung abgehaltenen Universalversammlung gefasst worden ist, oder das Amt für Justiz von sich aus vorgeht.
3) Nach Fassung und gegebenenfalls Genehmigung des Beschlusses hat, soweit dadurch eingetragene Tatsachen und Verhältnisse bei eingetragenen Treuunternehmen geändert worden sind, die vorgeschriebene Anmeldung unter Beilage eines Auszuges über die Änderung der eingetragenen Tatsachen und Verhältnisse zu erfolgen.
4) Soweit anzeigepflichtige Tatsachen und Verhältnisse bei nicht eingetragenen Treuunternehmen geändert werden, ist die bezügliche Anzeige an das Amt für Justiz zu erstatten.

## § 130 cc) Teilnahmerecht {#par_130}

1) Zur Teilnahme an der Versammlung sind, soweit ihre Rechte oder Pflichten betroffen werden, alle Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigten beziehungsweise ihre mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter befugt, wenn sie ihre Berechtigung durch öffentliche oder durch eine von den geschäftsführenden Treuhändern oder einer sonst zuständigen Stelle ausgestellte Urkunde oder endlich durch den Eintrag in dem von dem Treuunternehmen geführten Verzeichnisse der Berechtigten oder eine Bescheinigung darüber ausweisen, oder wenn alle andern Berechtigten, die zur Fassung des Familienschlusses erschienen sind, und die Treuhänder sie als teilnahmeberechtigt anerkennen.
2) Besteht kein Grund zur Annahme, dass ausser den bekannten und einberufenen Berechtigten noch andere Teilnahmeberechtigte vorhanden sind, so genügt die schriftliche Versicherung der geschäftsführenden Treuhänder, dass andere in Betracht fallende Begünstigte nicht bekannt sind, andernfalls kann der Familienschluss erst gefasst werden, nachdem die Berechtigten, deren Leben, Aufenthalt oder Namen unbekannt oder ungewiss ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit ihrem Widerspruche ausgeschlossen sind, sofern nicht für sie ein amtlicher Treuhänder auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen bestellt worden ist.
3) Wird gegen die Berechtigung zur Teilnahme am Familienschlusse mittels schriftlicher Anzeige an das Treuunternehmen Widerspruch erhoben, so hat dieses denjenigen, gegen dessen Teilnahme Widerspruch erhoben wird, schriftlich aufzufordern, binnen einem Monat seit Empfang der Aufforderung durch Anhebung der Klage gegen diejenigen, welche die Berechtigung bestreiten, die Teilnahmeberechtigung beschleunigt nachzuweisen, widrigenfalls der ohne seine Zuziehung errichtete Familienschluss für ihn unanfechtbar ist.
4) Ein Stimmberechtigter darf an einem Familienschlusse nicht teilnehmen noch ein Stimmrecht für einen andern ausüben aus den gleichen Gründen, aus denen ein Mitglied bei einer Verbandsperson vom Stimmrechte bei der Versammlung des obersten Organes ausgeschlossen ist und ausserdem, wenn es sich um seine besonderen Rechte und Pflichten handelt.

## § 131 dd) Aufgebotsverfahren (amtliche Auskündigung) {#par_131}

1) Die Ermittlung von unbekannten oder ungewissen Begünstigungsberechtigten erfolgt entsprechend den Vorschriften über die Ermittlung von Begünstigten, soweit sich aus den hier gegebenen Bestimmungen nicht Abweichungen ergeben.
2) Die öffentliche Bekanntmachung hat ausser dem Gegenstande des Familienschlusses auch noch die Aufforderung zu enthalten, dass die bezüglichen Begünstigten spätestens innert einer bestimmten, mindestens einen Monat betragenden Frist vom Tage der Bekanntmachung bei dem Treuunternehmen gegen die Fassung des Familienschlusses oder gegen die Berechtigung zur Teilnahme an demselben schriftlich Widerspruch erheben können, widrigenfalls sie mit ihrem Widerspruche ausgeschlossen sind und der Familienschluss für sie rechtsverbindlich ist.

## § 132 ee) Fassung und Genehmigung der Beschlüsse {#par_132}

1) Die Fassung des Familienschlusses erfolgt in einer öffentlichen oder von sämtlichen Teilnehmern beziehungsweise amtlichen Treuhändern unterschriebenen Urkunde.
2) Die Errichtung eines Familienschlusses in dieser Form darf erst stattfinden, wenn die vorausgehenden Vorschriften eingehalten, die bezügliche Frist abgelaufen und im Falle einer rechtzeitigen Klageerhebung über die Berechtigung zur Teilnahme rechtskräftig entschieden worden ist, sofern in letzterem Falle nicht ein besonderer Treuhänder an Stelle derjenigen, deren Teilnahmerecht bestritten ist, vorläufig mitwirkt.
3) Der Familienschluss bedarf mangels anderer Treuanordnung der Genehmigung des Amtes für Justiz, wenn ein amtlicher Treuhänder für unbekannte oder ungewisse Begünstigungsberechtigte oder Anwärter mitgewirkt hat oder soweit das Gesetz selbst für Handlungen gesetzlicher oder sonst behördlich bestellter Vertreter eine Genehmigung vorschreibt.

## § 133 d) Zwangsgenossenschaft {#par_133}

1) Mangels anders lautender Treuanordnung kann bei fehlender oder mangelhafter Organisation das Amt für Justiz aus wichtigen Gründen, wie insbesondere zur gemeinsamen Wahrung der Rechte, auf Antrag und Kosten von Beteiligten für alle Begünstigten oder bestimmte Gruppen (Gattungen) eine zwangsweise Organisation unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften über kleine Genossenschaften aufstellen.
2) Vor Errichtung der Genossenschaft sind die Antragsteller, die geschäftsführenden Treuhänder und die bezüglichen Begünstigten beziehungsweise für unbekannte oder ungewisse Begünstigte ein registeramtlich bestellter Treuhänder tunlichst zu hören, der allenfalls nach Erlass eines Aufgebotes unter Angabe des Zweckes der Vorladung der Begünstigten mit der Androhung bestellt werden kann, dass nach Ablauf einer angemessenen Frist der registeramtlich bestellte Treuhänder für sie rechtsverbindlich handeln könne.
3) Das Amt für Justiz ist im Rahmen der Treuanordnung kraft Gesetzes und mit Wirkung für und gegen das Treuunternehmen, Beteiligte und Dritte zu allen die Errichtung einer solchen Zwangsorganisation erforderlichen Massnahmen, insbesondere zur Aufstellung der Statuten mit Festsetzung der Pflicht zur Leistung von Beiträgen an die Kosten, zur Bestellung des Vorstandes und allenfalls sonst notwendiger Organe ermächtigt.
4) Eine solche Zwangsgenossenschaft wird mit Genehmigung des Amtes für Justiz durch einen mit absolutem Mehre aller Genossenschafter gefassten Beschluss, ferner von Gesetzes wegen mit Wegfall aller Begünstigten oder der Beendigung des Treuunternehmens und, wenn nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, ohne Liquidation aufgelöst bzw. aufgehoben.

## § 135 2. Gläubiger der Treugeber {#par_135}

1) Wird ein Treugeber von einem andern Gläubiger als dem Treuunternehmen fruchtlos betrieben oder über ihn das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird bei einem Treuunternehmen, bei dem infolge Anordnung des Treugebers die Begünstigung unentgeltlich erlangt wird, das Versprechen einer unentgeltlichen Zuwendung des Treugebers zugunsten der Gläubiger oder des Insolvenzverwalters hinfällig.
2) Hat der Treugeber in seiner Eigenschaft als Treuhänder einer von einem andern errichteten Treuhänderschaft oder in Ausführung einer einem Dritten, der ihm hiefür eine Vermögensleistung unentgeltlich gemacht oder versprochen hat, eingegangenen Verpflichtung die unentgeltliche Begünstigung verschafft, so müssen die Voraussetzungen für die Hinfälligkeit des Versprechens beim ersten Treugeber beziehungsweise beim bezüglichen Dritten vorliegen.

## § 137 bb) Besondere Fälle {#par_137}

1) Wenn die Anwärter ihre Rechte gemäss dem vorausgehenden Paragraphen erworben haben, nicht aber ihre Vorgänger oder die derzeitigen Begünstigungsbesitzer, so können die Rechte der letzteren, unbeschadet derjenigen der andern Anwärter, nur soweit entzogen werden, als sie sich auf die Zeit der bezüglichen Nutzungsberechtigung erstrecken.
2) Sind gemäss dem vorausgehenden Paragraphen erworbene Begünstigungs- oder Anwartschaftsrechte nur teilweise vorhanden, so finden die vorausgehenden Vorschriften mangels weitergehender Treuanordnung entsprechende Anwendung.
3) Geht infolge Widerrufes wegen Treuunwürdigkeit oder infolge Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung der Unterstützungspflicht oder wegen Unterstützungsbedürfnisses die Begünstigung auf einen andern als den Treugeber über, so bleibt die allfällige Eigenschaft der Unentziehbarkeit gleichwohl bestehen.

## § 139 bb) Anwartschaft {#par_139}

1) Vor Anfall der Begünstigung kann ein einen gegenwärtigen Vermögenswert aufweisendes Anwartschaftsrecht im Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens nur entzogen werden, wenn es veräusserlich ist und sich aus Gesetz oder Treuanordnung gleichwie für den Begünstigungsbesitz nichts anderes ergibt, andernfalls ist jede gegenteilige Verfügung darüber nichtig.
2) Ist gleichzeitig ein Begünstigungsbesitz und eine darauf sich beziehende Anwartschaft von den Gläubigern in Anspruch genommen worden, so kann der Gläubiger des Begünstigungsbesitzers dessen Ansprüche nur unbeschadet der Rechte der Gläubiger des Anwärters geltend machen.

## § 140 c) Eintrittsrecht {#par_140}

1) Wird auf das Recht aus der Begünstigung als solches Zwangsvollstreckung geführt oder über das Vermögen des Begünstigten das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann ein namentlich bezeichneter oder sonst ein nachfolgeberechtigter Anwärter mangels anderer gesetzlicher Anordnung mit Zustimmung des Begünstigungsbesitzers beziehungsweise bei der Anwartschaft des betriebenen Anwartschaftsberechtigten oder aus wichtigen Gründen statt derselben mit Zustimmung des Amtes für Justiz gegen Erstattung des Barwertes der betreffenden Begünstigung an den betreibenden Gläubiger oder die Insolvenzmasse an Stelle der bezüglichen Begünstigten in das Treuverhältnis eintreten.
2) Ist kein nachfolgeberechtigter oder namentlich bezeichneter Anwärter vorhanden, so steht das gleiche Recht dem Ehegatten oder eingetragenen Partner und den Nachkommen des Begünstigungsbesitzers gemeinsam oder einzeln, im Streitfalle nach Anordnung des Amtes für Justiz zu.
3) Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Anzeige der Eintrittsberechtigten an das Treuunternehmen und den Gläubiger beziehungsweise den Insolvenzverwalter; diese Anzeige kann nur innerhalb eines Monates gemacht werden, nachdem der Eintrittsberechtigte von der Anhebung der Zwangsvollstreckung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis erlangt hat und nur solange als die Verwertung nicht erfolgt ist.
4) Aufgehoben

## § 144 b) Bei nachfolgenden und ausscheidenden Treuhändern {#par_144}

1) Ein nachträglich bestellter Treuhänder macht sich eines schadenersatzpflichtigen Treubruches schuldig, wenn er nicht die ihm bekannten, aus einem von seinen Vorgängern begangenen Treubruche entstandenen Ersatzansprüche des Unternehmens in einer den Umständen angemessenen Weise auf dessen Kosten geltend macht.
2) Ein von seiner Stelle zurücktretender Treuhänder ist, wenn er in der Absicht ausscheidet, damit durch seine Ausscheidung ein Treubruch begangen werden kann, für den hieraus entstandenen Schaden verantwortlich.

## § 145 III. Begünstigtenverantwortlichkeit {#par_145}

1) Haben Mitbegünstigte einen Treuhänder zum Treubruche verleitet oder sonst in ihrer gleichzeitigen Stellung als Treuhänder allein einen solchen begangen oder einem solchen zugestimmt, so haften sie bis zur Höhe ihrer Begünstigtenrechte allein, darüber hinaus gemeinsam mit andern Fehlbaren den andern Anspruchsberechtigten für den entstandenen Schaden, das Treuunternehmen jedoch hat, soweit es anspruchsberechtigt ist, ein gesetzliches Pfandrecht auf dem Treugenusse, wenn dieser nicht etwa unveräusserlich erklärt ist.
2) Dieses Pfandrecht am Rechte der Begünstigten erstreckt sich mangels anderer Anordnung und vorbehältlich des Rechts auf Verrechnung oder Retention nicht auf die Ansprüche, die dem Begünstigten aus einer andern Treuhand zustehen, selbst wenn sie in der gleichen Treuanordnung enthalten sind.
3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Verantwortlichkeit Dritter.

## § 146 IV. Verantwortlichkeit Dritter als konstruktiver Treuhänder {#par_146}

1) Handelt dem Treuunternehmen gegenüber ein Dritter unter absichtlicher Täuschung, er sei als Treuhänder dazu befugt, oder mischt er sich sonst unbefugt in die Geschäftsführung ein, oder erhält er in der vorgegebenen Eigenschaft als Treuhänder oder in Kenntnis eines von einem andern begangenen Treubruches in unzulässiger Weise Treuvermögen, oder zieht er sonst widerrechtlich oder in einer wider Treu und Glauben verstossenden Weise Nutzen aus dem Treugute, oder hilft der Dritte in andern Fällen den Treuhändern wissentlich einen Treubruch begehen, so haftet er gleich dem Treuhänder und ist gleich diesem zur Auskunftgabe verpflichtet.
2) Als Dritte gelten auch Vertreter, Angestellte, sonstige Hilfspersonen und dergleichen eines Treuunternehmens.
3) Im übrigen ist ein Dritterwerber von Treugut nicht verpflichtet, darauf zu achten, dass seine Gegenleistung dem Gesetze und der Treuanordnung entsprechend verwendet wird.

## § 149 b) Bei Rückgriffsrechten {#par_149}

Rückgriffsrechte der Verantwortlichen untereinander unterliegen den Grundsätzen desjenigen Rechtsverhältnisses, das im einzelnen Falle massgebend ist, und verjähren nach Ablauf der vorgenannten Fristen, welche aber erst mit dem Zeitpunkte zu laufen beginnen, seitdem einer der Mitverantwortlichen rechtskräftig verantwortlich gemacht worden ist.

## § 151 2. Haftpflichtversicherung und Weigerungsrecht {#par_151}

1) Die geschäftsführenden Treuhänder sind befugt, zu Lasten des Treuunternehmens eine angemessene Haftpflichtversicherung gegen alle ihnen aus der Verantwortlichkeit erwachsenden Verpflichtungen abzuschliessen, soweit diese nicht aus grober Fahrlässigkeit oder Absicht entstanden sind (Treuhänder-Haftpflichtversicherung).
2) Die Ausführung von Bestimmungen der Treuanordnung, Beschlüssen oder Weisungen anderer zuständiger Beteiligter, Stellen oder hiezu befugter Dritter können die geschäftsführenden Treuhänder, soweit das Gesetz hinsichtlich Weisungen der Treugenussberechtigten nicht Ausnahmen zulässt, verweigern, wenn sie gegen Gesetz oder gesetzlich zulässige Bestimmungen der Treuanordnung verstossen und sie sich durch deren Ausführung gemäss den hier oder sonst gegebenen Vorschriften verantwortlich machen würden (Weigerungsrecht).

## § 152 3. Zeitweilige Revision {#par_152}

1) Ist weder eine Revisionsstelle vorgeschrieben noch eine besondere Aufsichtstreuhandstelle oder dergleichen vorgesehen und enthält die Treuanordnung nicht eine gegenteilige Bestimmung, so sind die Treuhänder, unbeschadet der sonst nach dem Gesetze zugelassenen amtlichen Revision, berechtigt, von Zeit zu Zeit auf Kosten des Treuunternehmens eine Revision ausführen zu lassen.
2) Vorbehalten bleiben andere gemäss Gesetz oder Treuanordnung zulässige Massnahmen.

## § 153 4. Sicherheitsleistung usw. {#par_153}

1) Die Treuanordnung kann vorsehen oder zulassen, oder das Amt für Justiz kann nach Anhörung von Beteiligten aus wichtigen Gründen anordnen, dass Treuhänder ihr Amt erst antreten oder weiter ausüben dürfen, nachdem sie für getreue und gewissenhafte Ausübung ihres Amtes und für allfällige Ersatzansprüche auf ihre Kosten eine angemessene Sicherheit gestellt haben, die durch Schuldschein, allenfalls durch Bürgschaft oder dergleichen geleistet werden kann.
2) Wird die Sicherheit binnen einer angemessenen, nötigenfalls vom Amt für Justiz zu setzenden Frist nicht geleistet, so wird vermutet, dass der als Treuhänder Berufene oder bereits als Treuhänder Tätige das Amt nicht annehmen will beziehungsweise auf die Weiterausübung verzichtet habe, wobei allfällig erforderliche Anmeldungen zum Treuhandregister zu veranlassen sind und Schadenersatzansprüche vorbehalten bleiben.
3) Geschäftsführende Treuhänder, wie auch einzelne Treuhänder oder Angestellte können sich bei Vorliegen wichtiger Gründe auch dadurch jeder weiteren Verantwortlichkeit aus der Verwaltung des Treuvermögens entschlagen, dass sie, soweit zulässig, das Treuvermögen auf Kosten des Treuunternehmens der Landesbank oder mit Zustimmung des Amtes für Justiz einer andern geeigneten Stelle zur zweckentsprechenden Verwaltung und Verwendung übertragen.
4) Auf Mitglieder anderer gemäss der Treuanordnung bestellte Organe oder Stellen finden vorstehende Bestimmungen entsprechende Anwendung.

## § 155 2. Aufhebung {#par_155}

Auf Antrag der überwachenden oder sonstiger Treuhänder oder Beteiligter kann das Amt für Justiz nach Prüfung aller Umstände, insbesondere wenn es einstimmiger Wunsch aller Treugenussberechtigter ist, oder falls es aus andern wichtigen Gründen angezeigt erscheint und die Treuanordnung es nicht anders bestimmt, die Treuüberwachungsstelle ganz oder teilweise aufheben.

## § 158 bb) Mitwirkung bei Bestellung von Treuhändern usw. {#par_158}

1) Recht oder Pflicht der andern Treuhänder zur Bestellung von Treuhändern, zum Vorschlage oder zur Abberufung oder dergleichen sind mangels anderer Anordnung gemeinsam mit den überwachenden Treuhändern auszuüben.
2) Vor Bestellung oder Abberufung von Treuhändern oder dergleichen Massnahmen durch das Amt für Justiz auf Antrag Beteiligter oder Dritter oder von Amts wegen sind die überwachenden Treuhänder, wenn nicht Gefahr im Verzuge liegt oder es sich nicht nur um eine vorübergehende Massnahme handelt, zu hören.

## § 159 cc) Hinsichtlich Treuvermögen und Ertrag {#par_159}

1) Die überwachenden Treuhänder haben, unbeschadet der geschäftsführenden Tätigkeit der andern Treuhänder, gleichwie wenn sie allein Treuhänder wären, besonders dafür besorgt zu sein, dass das Treuvermögen und sein Ertrag zweckentsprechend verwaltet und verwendet wird.
2) Mangels anderer Treuanordnung haben Zahlungen aus dem Treuvermögen oder dem Ertrage durch die überwachenden Treuhänder zu erfolgen, ebenso sind Zahlungen an das Treuunternehmen an die überwachenden Treuhänder zu leisten.
3) Jedoch können diese gestatten, dass Zahlungen an das Treuunternehmen von andern Treuhändern oder Dritten entgegengenommen werden, ohne dass die überwachenden Treuhänder für allfälliges Verschulden dieser andern Treuhänder oder Dritter haftbar wären, soweit nicht ein Mangel in der Überwachung vorliegt.

## § 160 4. Verantwortlichkeit {#par_160}

1) Auf überwachende Treuhänder sind die Vorschriften über die Verantwortlichkeit anderer Treuhänder mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass sie für Handlungen oder Unterlassungen anderer Treuhänder oder sonstiger Stellen nicht verantwortlich sind, sofern sie selbst nicht ein Verschulden in der Überwachung trifft.
2) Handeln die überwachenden Treuhänder auf Grund schriftlicher Angabe der andern Treuhänder oder sonst zuständiger Stellen hinsichtlich Feststellung der Begünstigten und Auszahlung von Begünstigungen im guten Glauben, so erwächst ihnen keine Verantwortlichkeit, unbeschadet der allfälligen Verantwortlichkeit der andern Treuhänder.

## § 163 b) Revisionsbericht {#par_163}

1) Die Revisoren haben nebst einer übersichtlichen Bilanz oder, bei einem Unternehmen ohne kaufmännischen Betrieb, nebst einem übersichtlichen Rechnungsabschlusse über das Treuvermögen einen Revisionsbericht mit einer Erklärung darüber abzugeben, ob die Geschäftsführung gemäss Vorschrift besorgt, insbesondere die Rechnungen richtig geführt sind, das Vermögen richtig angelegt und verwaltet wird oder nicht.
2) Die Bilanz (der Rechnungsabschluss) samt Revisionsbericht ist dem Amt für Justiz einzureichen und ausserdem ist eine Abschrift von den Revisoren denjenigen, die den Antrag auf amtliche Revision gestellt haben, und den Treuhändern zuzustellen.
3) Jeder Begünstigte kann auf seine Kosten gemäss den Vorschriften über die Auskunftspflicht während der üblichen Geschäftsstunden Bilanz (Rechnungsabschluss) und Revisionsbericht prüfen, von ihnen Einsicht und Abschrift oder Auszüge nehmen oder durch Vertreter prüfen beziehungsweise nehmen lassen.

## § 164 3. Verweisung {#par_164}

Die Vorschriften über die amtliche Revision unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen finden im übrigen, insbesondere auch hinsichtlich der Kosten und Entschädigung der Revisoren entsprechend Anwendung.

## § 166 II. Umwandlung und Verschmelzung {#par_166}

1) Die Treuanordnung kann die Umwandlung eines Treuunternehmens in eine andere Rechtsform einer Unternehmung (Firma oder Verbandsperson) oder die Verschmelzung (Fusion) mit einer solchen oder einem andern Treuunternehmen oder einer anderen treuhänderischen Unternehmung ohne Liquidation des Treuunternehmens nach näherer Regelung unter Beobachtung der sonst für die andere Rechtsform bestehenden Vorschriften vorsehen.
2) Die Umwandlung eines Treuunternehmens ohne Persönlichkeit in ein solches mit Persönlichkeit oder umgekehrt eines Treuunternehmens letzterer in ein solches ersterer Art ohne sonstige Änderung der Treusatzung kann mangels anderer Anordnung von den geschäftsführenden Treuhändern kraft Gesetzes jederzeit ohne Liquidation vorgenommen werden.
3) Auf die Umwandlung und Verschmelzung von Treuunternehmen mit Haftungs- oder Nachschusspflicht von Beteiligten oder Dritten finden ergänzend die für eingetragene Genossenschaften aufgestellten Vorschriften entsprechend Anwendung.
4) Vorbehalten bleibt ausserdem die kraft Gesetzes vorgesehene zulässige Umwandlung oder Verschmelzung infolge Änderung der Organisation oder des Zweckes.

## § 167 III. Form {#par_167}

1) Jede Abänderung der Treuanordnung ist, wo das Gesetz nichts anderes vorsieht, von den hierzu Befugten schriftlich abzufassen, von diesen unter Beilage eines Auszuges der Abänderungsurkunde, soweit diese die eingetragenen Tatsachen und Verhältnisse betrifft, beim Treuhandregister durch die geschäftsführenden Treuhänder anzumelden und, falls erforderlich, vom Amt für Justiz einzutragen und zu veröffentlichen.
2) Handelt es sich um die Abänderung der Treuanordnung eines nicht im Treuhandregister eingetragenen Treuunternehmens, so ist von jeder Abänderung dem Amt für Justiz Anzeige zu erstatten, insoweit es anzeigepflichtige Tatsachen und Verhältnisse betrifft und nicht das Amt für Justiz mitgewirkt hat oder die Akten sonst nicht bei ihm hinterlegt sind.
3) Die vorausgehenden Vorschriften sind bei Verschmelzung oder Umwandlung entsprechend anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht oder nicht die bezüglichen Bestimmungen über eine andere Unternehmungsform anzuwenden sind.

## § 168 IV. Wirkung {#par_168}

1) Die besondere Haftung des Vermögens des aufgelösten oder abgeänderten Treuunternehmens mit einem kaufmännischen Betriebe und allfälliger Beteiligter oder Dritter für die bis zur Abänderung, Verschmelzung oder freiwilligen Umwandlung entstandenen Verbindlichkeiten des Treuunternehmens bleibt noch ein Jahr seit jenem Zeitpunkte bestehen und es ist bei der Verschmelzung, wenn das Amt für Justiz nicht Ausnahmen bewilligt oder Verbindlichkeiten nicht bestehen, das Vermögen des aufgelösten Treuunternehmens getrennt zu verwalten und ein entsprechend getrenntes Rechnungswesen zu führen.
2) Bis zu diesem Zeitpunkt gilt bei der Verschmelzung im Verhältnisse der Gläubiger des aufgelösten Treuunternehmens zu dem übernehmenden Treuunternehmen und dessen übrigen Gläubigern das übernommene Vermögen noch als solches des aufgelösten Unternehmens, und es kann Zwangsvollstreckung gegen das übernehmende Treuunternehmen und ein Sonderinsolvenzverfahren mit Beschränkung auf das übernommene Vermögen stattfinden.
3) In der Treuanordnung kann bestimmt werden, dass die Zertifikatäre verpflichtet sind, ihre Wertpapiere gegen allfällig entsprechenden Anspruch an die neue Unternehmungsform zurückzugeben, andernfalls sie ihrer Rechte mit oder ohne Entschädigung verlustig gehen können.
4) Die Bestimmungen über das Erlöschen der Haftung oder der Nachschusspflicht von Beteiligten oder Dritten bei Umwandlung oder Verschmelzung bleiben vorbehalten.

## § 169 V. Rücknahme der Genehmigung und Nichtigerklärung {#par_169}

1) Wenn ein registeramtlich bestellter Treuhänder für unbekannte oder ungewisse Begünstigte bei der Abänderung, Umwandlung oder Aufhebung mitgewirkt hat und das Recht eines solchen Begünstigten schwer verletzt wurde, so kann dieser beim Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren beantragen, dass die Genehmigung als zurückgenommen, der genehmigte Akt als nichtig erklärt und der frühere Zustand wieder hergestellt werde oder, falls letzteres nicht mehr möglich erscheint, kann der in seinen Rechten Verletzte Ersatz von demjenigen verlangen, der durch den beanstandeten Vorgang ungerechtfertigt bereichert worden ist.
2) Die Zurücknahme und Nichtigerklärung darf nur nach Anhörung der übrigen Beteiligten erfolgen und hat auf die Gültigkeit der auf Grund der Genehmigung vorgenommenen Verfügung über das Treuhandvermögen gutgläubigen Dritten gegenüber keinen Einfluss.

## § 170 M. Internationales Recht und Treuunternehmen nach ausländischem Rechte usw. {#par_170}

1) Die international-rechtlichen Bestimmungen unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen finden mangels abweichender Anordnung des Gesetzes auf das Treuunternehmen entsprechend Anwendung, insbesondere auch die Vorschriften über den Repräsentanten.
2) Aufgehoben
3) Aufgehoben
4) Aufgehoben
17. Titel

## Art. 933 A. Begriff und Entstehung {#art_933}

1) Steht eine Sache oder ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu einem bestimmten Bruchteile (ideelle Quote) zu, oder sind gleichzeitig mehrere an einer solchen Sache oder an einem solchen Rechte berechtigt, ohne dass unter den Beteiligten durch Vertrag (wie beispielsweise Gesellschaftsvertrag) oder durch Gesetz (wie bei Erbengemeinschaft und Gütergemeinschaft) ein besonderes persönliches Verhältnis besteht, so stehen sie vorbehaltlich der über das Miteigentum oder sonst bestehender Bestimmungen unter den nachstehenden Vorschriften.
2) Besteht hingegen unter den Beteiligten eine persönliche Gemeinschaft, so finden die Bestimmungen über das Gesamteigentum entsprechende Anwendung.
3) Die Vorschriften über die einfache Rechtsgemeinschaft finden auf alle übrigen Gemeinschaften, gleichgültig wie sie entstanden sind, ergänzende Anwendung.

## Art. 934 B. Anteile {#art_934}

1) Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
2) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.
3) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber nicht beeinträchtigt wird und Gesetz oder Vertrag es nicht anders anordnen.
4) Ein jeder Teilhaber kann über seinen Anteil allein, über den gemeinschaftlichen Gegenstand jedoch können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
5) Ein Teilhaber ist den andern Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes, sowie die notwendigen oder üblichen Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benützung nach dem Verhältnisse seines Anteils zu tragen beziehungsweise dem andern Teilhaber zu ersetzen.

## Art. 936 II. Regelung {#art_936}

1) Zur Anordnung von wichtigen Verwaltungshandlungen bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Teilhaber, deren Anteile zusammen mehr als die Hälfte ausmachen.
2) Zur Veräusserung oder Belastung der Sache oder des Rechts, sowie zu ihrer wesentlichen Veränderung oder zur Veränderung ihrer Zweckbestimmung bedarf es, sofern die Teilhaber nicht einstimmig etwas anderes beschlossen haben, der Übereinstimmung aller Teilhaber.
3) Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
4) Ist die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes oder Rechtes durch Mehrheitsbeschluss oder Urteil oder diesem gleichgestellte Urkunde geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen alle Sondernachfolger, bei grundbuchlichen Rechten jedoch nur, wenn sie vorgemerkt wurde.

## Art. 938 2. Wirkung des Ausschlusses {#art_938}

1) Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers beziehungsweise mit Beendigung einer Firma oder Verbandsperson ausser Kraft.
2) Wenn die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben, so wirkt die Vereinbarung für und gegen alle Sondernachfolger, bei grundbuchlichen Rechten jedoch nur dann mit dinglicher Wirkung, wenn sie im Grundbuch vorgemerkt worden ist.

## Art. 940 2. Verkauf {#art_940}

1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so wird die gemeinschaftliche Sache nach Anordnung des Landgerichts öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert.
2) Bei den im Grundbuche eingetragenen Rechten kann die Teilungsklage und das Urteil mit Wirkung gegen jeden Rechtsnachfolger vorgemerkt werden.
3) Ist die Veräusserung an einen Dritten wegen eines Veräusserungsverbots unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.
4) Hat der Versuch, den Gegenstand zu versteigern, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen, er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.
5) Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist, wenn einzelne Miteigentümer widersprechen, nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann, andernfalls kann nur die Einziehung verlangt werden.

## Art. 941 III. Schulden und dingliche Rechte {#art_941}

1) Haften die Teilhaber gemeinsam für eine Verbindlichkeit aus der Gemeinschaft, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung verlangen, dass die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstande berichtigt wird.
2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden.
3) Die Teilungskosten sind von den Teilhabern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen.
4) Soweit zur Berichtigung der Schulden der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes erforderlich ist, hat der Verkauf stattzufinden.

## Art. 942 IV. Anspruch eines Teilhabers gegen einen andern {#art_942}

1) Hat ein Teilhaber gegen einen andern eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Anteile am gemeinschaftlichen Gegenstande verlangen, wobei die beiden letzten Absätze des vorausgehenden Artikels anzuwenden sind.
2) Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Rechte oder eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil gleichwie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
3) Im Insolvenzverfahren eines Teilhabers können die übrigen wegen ihrer aus der Gemeinschaft entspringenden Forderungen abgesonderte Befriedigung aus dessen bei der Teilung ermittelten Anteile verlangen.
4) Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt keiner Verjährung.

## Art. 943 E. Internationales Recht {#art_943}

1) Bezieht sich das aus der Gemeinschaft entstehende Rechtsverhältnis auf eine Sache, so gelangen international-rechtlich die Regeln des Sachenrechts zur Anwendung, soweit es nicht anders bestimmt ist.
2) In andern Fällen hingegen untersteht die Gemeinschaft demjenigen Rechte, unter dem sich der zur Gemeinschaft führende Rechtsvorgang vollzogen hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.
5. Abteilung

## Art. 946 b) Recht auf Eintragung {#art_946}

1) Wer kein eintragungspflichtiges Geschäft betreibt und im Inland einen Wohn- oder Geschäftssitz hat, ist berechtigt, sich am Ort der Hauptniederlassung in das Handelsregister eintragen zu lassen.
2) Wer für den Betrieb einer Unternehmung oder für die Ausübung eines Berufes eine Firma führen will, ist hierzu nur berechtigt, wenn er im Inland eine Haupt- oder Zweigniederlassung oder einen Wohnsitz hat oder wählt und sich in das Handelsregister eintragen lässt.
3) Hat er an einem andern inländischen Ort eine Zweigniederlassung, so kann er diese bei der Firma der Hauptniederlassung eintragen lassen, und es ist allenfalls ein deutlich unterscheidender Zusatz beizufügen.
4) Die Eintragung erfolgt im gleichen Verfahren und mit gleichem Inhalt wie jene des Eintragungspflichtigen.

## Art. 948 2. Öffentlicher Glaube {#art_948}

1) Jeder Gutgläubige darf sich auf die Richtigkeit der Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Register verlassen.
2) Der Eingetragene muss den Inhalt der Eintragung, Änderung oder Löschung gegen sich gelten lassen, sofern sie mit seinem Willen erfolgt ist.

## Art. 949 3. Publizitätswirkung {#art_949}

1) Ist eine Eintragung Dritten gegenüber wirksam geworden, so ist die Einwendung ausgeschlossen, dass jemand die Eintragung nicht gekannt habe.
1a) Bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine eingetragene und bekannt gemachte Tatsache einem Dritten nicht entgegengehalten werden, wenn:
1. sie sich auf eine Rechtshandlung bezieht, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Wirksamwerden der Eintragung vorgenommen wurde; und
2. der Dritte beweist, dass er sie weder kannte noch kennen musste.
2) Wurde eine eintragungspflichtige Tatsache nicht eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war.
3) Die Eintragungen im Handelsregister erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
4) Wer die Richtigkeit der Eintragung bestreitet, dem obliegt dafür der Nachweis.
5) Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.

## Art. 950 4. Konstitutive und deklaratorische Wirkung {#art_950}

1) Gesetz und Verordnung bestimmen, ob ein Rechtsverhältnis durch die Eintragung im Handelsregister erst entsteht.
2) Wo Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, treten die rechtlichen Wirkungen gegenüber den am Rechtsgeschäft Beteiligten auch ohne Eintragung im Handelsregister ein.
3) Die rechtlichen Wirkungen der Bestellung einer Person oder Firma zum vertretungsberechtigten Organ treten gegenüber einer eingetragenen Verbandsperson auch ohne Eintragung der Bestellung im Handelsregister ein.

## Art. 951 5. Die heilende Wirkung {#art_951}

1) Durch die Eintragung in das Handelsregister wird die Rechtspersönlichkeit selbst dann erlangt, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen hiezu nicht vorhanden waren, sofern das Gesetz dies vorsieht.
2) Gesetz und Verordnung bestimmen im Übrigen, ob die Eintragung eines Rechtsverhältnisses im Handelsregister zur Folge hat, dass gewisse Mängel desselben nicht mehr geltend gemacht werden können.

## Art. 952 III. Verantwortlichkeit {#art_952}

1) Wer zur Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist und diese absichtlich oder fahrlässig unterlässt, haftet für den dadurch verursachten Schaden.
2) Der Firmainhaber haftet für die von einem andern unter der Firma abgeschlossenen Geschäfte subsidiär neben letzterem, wenn er es zulässt, dass unter seiner Firma von einem anderen Geschäfte abgeschlossen werden und der Dritte in gutem Glauben ist.

## Art. 954 b) Auszüge, Abschriften und Zeugnisse {#art_954}

1) Das Amt für Justiz hat auf Verlangen gegen Gebühr von den Einträgen und Registerakten Auszüge, Kopien oder Abschriften in elektronischer Form oder auf ausdrückliches Begehren in Papierform auszustellen.
1a) Sind Dokumente ausschliesslich in Papierform vorhanden, kann die Übermittlung in elektronischer Form nur für solche Dokumente verlangt werden, die weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beim Amt für Justiz eingereicht wurden.
2) Auszüge aus dem Register, Abschriften oder Kopien von Dokumenten und Zeugnisse in Papierform werden vom Amt für Justiz beglaubigt, sofern der Antragsteller darauf nicht verzichtet.
2a) Bei der Übermittlung von Daten nach Abs. 2 in elektronischer Form erfolgt eine Beglaubigung der Daten nur, wenn dies vom Antragsteller verlangt wird. Für die Beglaubigung ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt zu verwenden.
3) Auszüge oder Kopien von Registerakten können auf Verlangen auch unbeglaubigt ausgestellt werden.
4) Mittels amtlicher Zeugnisse kann bestätigt werden:
a) dass eine bestimmte Firma oder ein bestimmter Eintrag im Register über eine Firma nicht vorkomme;
b) der Inhalt eines gelöschten Eintrags, jedoch mit der Bemerkung, dass er gelöscht sei;
c) nur Teile eines Eintrags;
d) dass eine Anmeldung erfolgt sei.
5) Das Amt für Justiz kann auf Verlangen gegen Gebühr Auszüge, Abschriften und Zeugnisse in einer Amtssprache eines anderen EWR-Mitgliedstaates ausstellen, sofern die entsprechenden Übersetzungen beim Amt für Justiz eingereicht worden sind.

## Art. 955 c) Aktenedition {#art_955}

1) Die zu einer Eintragung gehörenden Akten, Bücher, Verzeichnisse, Karteikarten oder elektronischen Datenträger dürfen im Original nur auf Anordnung des Richters oder der Staatsanwaltschaft herausgegeben werden.
2) In allen Fällen ist von der entleihenden Behörde eine Empfangsbescheinigung zu verlangen, welche an die Stelle des herausgegebenen Aktenstückes ins Archiv zu legen ist.
3) Die ausgehändigten Originale sind spätestens nach Ablauf von 14 Tagen dem Amt für Justiz vollständig und geordnet zurückzugeben. Die entleihende Behörde ist berechtigt, von den Originalen Kopien anzufertigen.

## Art. 955a 1a. Öffentlichkeit bei Hinterlegungen {#art_955a}

1) Einsichtnahme, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse von gemäss Art. 990 hinterlegten Akten und Schriftstücken sowie von Anmeldungen und Belegen nicht im Handelsregister eingetragener Stiftungen und Treuhänderschaften können nur vom Hinterleger und demjenigen, der hierzu ermächtigt ist, verlangt werden. Vorbehalten bleiben die Bekanntgabe der in Art. 552 § 20 Abs. 2 Ziff. 1 bis 7 und 10 aufgeführten Angaben durch Amtsbestätigung an Dritte sowie der Datenzugriff nach Art. 955b Abs. 2 Ziff. 2 und 3. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
2) Das Amt für Justiz bestätigt auf Verlangen, ob eine nicht im Handelsregister eingetragene Treuhänderschaft besteht oder nicht besteht.

## Art. 955b 1b. Datenzugriff im Abrufverfahren {#art_955b}

1) Inländische Behörden und Gerichte haben Zugriff im Abrufverfahren auf die Daten des Handelsregisters.
2) Die inländischen Strafverfolgungsbehörden, die Stabsstelle FIU, die FMA und die Steuerverwaltung haben zusätzlich zu den Daten nach Abs. 1 Zugriff im Abrufverfahren auf:
1. die Anmeldungen und Belege zu den Daten des Handelsregisters;
2. die angezeigten Angaben nicht im Handelsregister eingetragener Stiftungen (Art. 552 § 20 Abs. 2); und
3. die vom Amt für Justiz elektronisch erfassten Informationen sowie die hinterlegten Dokumente nicht im Handelsregister eingetragener Treuhänderschaften.
3) Die Daten nach Abs. 1 und 2 dürfen ausschliesslich zur Erfüllung der den Behörden und Gerichten durch Gesetz übertragenen Aufgaben verwendet werden. Im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
4) Die Zugriffe nach Abs. 2 werden protokolliert.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

## Art. 957 und 958 {#art_957 und 958}

Aufgehoben

## Art. 958a {#art_958a}

Aufgehoben

## Art. 959 b) Wirkung, Verkehrsschutz {#art_959}

1) Die Bekanntmachung kann mit dem Ablaufe des Tages ihres öffentlichen Erscheinens jedermann unmittelbar entgegengehalten werden.
2) Besteht ein Widerspruch zwischen der Anmeldung, Eintragung und Bekanntmachung, so gilt in erster Linie der Inhalt der Eintragung, sodann der Bekanntmachung, und in letzter Linie derjenige der Belege.
3) Im Falle eines Widerspruchs zwischen Eintragung und Bekanntmachung können sich gutgläubige Dritte gegenüber demjenigen, in dessen Angelegenheit die Eintragung vorgenommen wurde, auch auf den Inhalt der Bekanntmachung berufen.
4) Das Amt für Justiz hat alles Notwendige vorzukehren, um Widersprüche zwischen der Eintragung und der Bekanntmachung zu verhindern. Einzelheiten kann die Regierung mit Verordnung regeln.

## Art. 961 2. Belegprinzip {#art_961}

1) In das Handelsregister können nur Tatsachen eingetragen werden, welche durch geeignete Urkunden als wahr belegt sind.
2) Gesetz und Verordnung bestimmen, welche Belege für die Eintragung bestimmter Tatsachen von den zur Anmeldung Verpflichteten beizubringen sind.
3) Die Belege sind grundsätzlich im Original, in Urschrift oder beglaubigter Kopie vorzulegen, sofern Gesetz und Verordnung keine Ausnahme vorsehen.
3a) Aufgehoben
4) Wo Gesetz und Verordnung keine Angaben über die beizubringenden Belege enthalten, entscheidet das Amt für Justiz nach pflichtgemässem Ermessen.
5) Die zu einer Eintragung gehörenden Belege verbleiben beim Handelsregister. Es gibt keinen Anspruch auf Rückgabe, auch nicht, nachdem eine Eintragung im Handelsregister gelöscht wurde.
6) Die nicht zu einer Eintragung gehörenden Dokumente sind keine Belege im Sinne von Abs. 1; sie können bei den Korrespondenzakten aufbewahrt werden.

## Art. 962 3. Eintragungsfähige Tatsachen und Verhältnisse {#art_962}

1) Gesetz und Verordnung bestimmen den Umfang der Eintragung in das Handelsregister, insbesondere welche Tatsachen und Verhältnisse in das Handelsregister eingetragen werden.
2) Tatsachen, deren Eintragung nicht vorgesehen ist, können nur dann eingetragen werden, wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt, ihnen Wirkung gegenüber Dritten zu verleihen.
3) Das Eintragungsverfahren wird mit der Einreichung der Anmeldung eröffnet oder mit der Einreichung von Urkunden oder anderen Dokumenten, die geeignet sind, als Belege für die Eintragung im Handelsregister zu dienen.

## Art. 963 4. Anmeldung {#art_963}

1) Sofern Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, werden Eintragungen in das Handelsregister nur auf Anmeldung der dazu Verpflichteten vorgenommen.
2) Die Anmeldung besteht aus dem Anmeldungsschreiben und den beigefügten Belegen. Aus dem Anmeldungsschreiben und den Belegen muss sich der notwendige Inhalt der Eintragung ergeben.
2a) Aufgehoben
3) Sind nach der Natur der einzutragenden Tatsache keine besonderen Belege erforderlich, so muss das Anmeldungsschreiben alle Tatsachen enthalten, die in das Handelsregister einzutragen sind.
4) Die Anmeldung erfolgt durch Unterzeichnung des Anmeldungsschreibens durch die dazu Verpflichteten unter Beilage der für die Eintragung erforderlichen Belege.
4a) Besteht bei einer elektronischen Anmeldung der Verdacht, dass der anmeldenden Person die Rechts- oder Geschäftsfähigkeit fehlt oder dass es ihr an der Vertretungsbefugnis mangelt, kann das Amt für Justiz im Einzelfall deren physische Anwesenheit verlangen. Gleiches gilt bei einem Verdacht auf Identitätsmissbrauch oder Identitätsfälschung.
5) Wurde das Amt für Justiz durch rechtskräftige Verfügung einer Verwaltungsbehörde oder rechtskräftiges Urteil des Richters angewiesen, eine Eintragung, Änderung oder Löschung vorzunehmen, so erfolgt die Eintragung unmittelbar gestützt auf die Anordnung ohne Anmeldung und Belege. Gegen solche Eintragungen besteht kein Rechtsmittel.

## Art. 964 5. Pflichten der Beteiligten {#art_964}

1) Gesetz und Verordnung bestimmen die formellen Anforderungen an die Anmeldung und wem die Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister obliegt.
2) Sind mehrere Personen zur Anmeldung verpflichtet und stellt das Gesetz keine abweichende Vorschrift auf, so genügt die Unterzeichnung der Anmeldung durch eine Person. Bei Verbandspersonen ist der Umfang der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht der Anmeldenden in jedem Fall zu beachten.
3) Die zur Anmeldung Verpflichteten haben das Anmeldungsschreiben persönlich zu unterzeichnen.
4) Sofern Gesetz und Verordnung keine andere Vorschrift aufstellen, können sich die zur Anmeldung Verpflichteten weder durch einen anderen zur Anmeldung Berechtigten oder Verpflichteten noch durch einen Dritten vertreten lassen.

## Art. 964a IIa. Einreichung von Übersetzungen {#art_964a}

1) Dokumente können zusätzlich in jeder Amtssprache eines EWR-Mitgliedstaates beim Amt für Justiz eingereicht werden. Das Amt für Justiz hat in geeigneter Weise auf den von ihm erstellten Auszügen und Amtsbestätigungen auf das Vorhandensein dieser Übersetzungen hinzuweisen.
2) Weicht eine eingereichte Übersetzung von der Originalfassung ab, so kann erstere Dritten nicht entgegengehalten werden. Dritte können sich jedoch auf die eingereichte Übersetzung berufen, sofern nicht der Nachweis erbracht wird, dass ihnen die Originalfassung bekannt war.

## Art. 965 III. Änderungen und Löschungen {#art_965}

1) Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden. Die Anmeldung zur Eintragung von Änderungen hat unverzüglich zu erfolgen.
2) Wo Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, sind Änderungen und Löschungen im Handelsregister nach den gleichen Vorschriften wie neue Eintragungen vorzunehmen. Die Auflösung einer Verbandsperson wird als Änderung behandelt.
3) Bei der Löschung einer Firma ist der Grund anzugeben.
4) Die Anmeldungspflichtigen haben auch die Eintragung der von einer Verwaltungsbehörde oder vom Richter verfügten Einschränkungen oder Änderungen in der Geschäftsführung oder Vertretung von Firmen zu veranlassen, sofern nicht die Verfügung das Amt für Justiz zur unmittelbaren Eintragung anweist.

## Art. 966 IV. Vorverfahren {#art_966}

1) Urkunden und Dokumente, die als Belege für eine Eintragung geeignet sind, können dem Amt für Justiz im Entwurf zur Prüfung eingereicht werden.
2) Es können auch Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Eintragung geprüft werden.
3) Das Vorverfahren, die geführte Korrespondenz und die eingereichten Belegentwürfe sind nicht öffentlich.
4) Ergeht der Bescheid zum Vorverfahren in der Form einer Verfügung, so bestehen dagegen die gleichen Rechtsmittel, wie gegen Verfügungen im Eintragungsverfahren.

## Art. 968 2. Versäumnis der Änderung oder Löschung {#art_968}

1) Stimmt eine Eintragung im Handelsregister mit den Tatsachen nicht mehr überein, so hat das Amt für Justiz den oder die Anmeldungspflichtigen unter Hinweis auf die Vorschriften und Androhung einer Ordnungsbusse oder in schwerwiegenden Fällen unter sofortiger Verhängung einer Ordnungsbusse aufzufordern, binnen 14 Tagen die erforderliche Änderung oder Löschung vorzunehmen.
2) Im Übrigen finden die Bestimmungen von Art. 967 sinngemäss Anwendung.

## Art. 969 3. Berichtigungen und Nachträge {#art_969}

1) Stellt das Amt für Justiz fest, dass der Inhalt der Eintragung oder der Bekanntmachung nicht mit dem Inhalt des Anmeldungsschreibens oder der zur Eintragung gehörenden Belege übereinstimmt, so berichtigt es die Eintragung von Amtes wegen unter Vornahme der Bekanntmachung, sofern Gesetz und Verordnung für die Eintragung der berichtigten Tatsache eine Bekanntmachung vorsehen. Bei unrichtiger Bekanntmachung wird die tatsächliche Eintragung veröffentlicht unter Hinweis auf die Berichtigung.
2) Stellt das Amt für Justiz fest, dass in der Eintragung Tatsachen fehlen, welche eingetragen sein müssen, und dem Anmeldungsschreiben oder den zur Eintragung gehörenden Belegen zu entnehmen sind, so nimmt das Amt für Justiz von Amtes wegen einen Nachtrag dieser Tatsachen vor. Der Nachtrag ist auf Kosten der Anmeldungspflichtigen zu veröffentlichen, sofern Gesetz und Verordnung für die Eintragung der nachgetragenen Tatsache eine Bekanntmachung vorsehen. Bei unvollständiger Bekanntmachung wird die Tatsache nachträglich veröffentlicht unter Hinweis auf den Nachtrag.
3) Die Berichtigung oder der Nachtrag einer Tatsache in der Eintragung wird nur von Amtes wegen vorgenommen, wenn sich diese dem Anmeldungsschreiben oder den zu der betreffenden Eintragung gehörenden Belegen entnehmen lässt. In allen übrigen Fällen ist das Verfahren für die Änderung durchzuführen.
4) Die Beteiligten sind verpflichtet, das Amt für Justiz auf unrichtig eingetragene oder in der Eintragung fehlende Tatsachen hinzuweisen. Dritten steht das Recht der Anzeige zu.

## Art. 971 b) Bei Firmen von Verbandspersonen usw. {#art_971}

1) Die Auflösung und Liquidation einer juristischen Person oder eines Treuunternehmens geschieht von Amts wegen:
1. wenn der Geschäftsbetrieb aufgehört hat und ihre Organe und Vertreter in Liechtenstein weggefallen sind;
2. wenn trotz fehlender Genehmigung durch das Amt für Justiz oder bei Fehlen einer inländischen Zustelladresse kein Repräsentant mehr bestellt ist (Art. 239);
2a. wenn an die im Handelsregister eingetragene bzw. dem Handelsregister angezeigte Zustelladresse nicht zugestellt werden kann;
3. wenn die Voraussetzungen nach Art. 180a nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder der gesetzlichen Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle nicht oder nicht mehr entsprochen wird;
4. auf Antrag der Steuerverwaltung, wenn trotz mehrmaliger Aufforderung die öffentlichen Abgaben nicht entrichtet werden;
5. wenn eine Gesellschaft die liechtensteinischen Landesinteressen schädigt oder dem Ansehen des Landes abträglich ist und seine Beziehungen zu andern Staaten oder internationalen Organisationen stört. Ob eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist von der Regierung zu entscheiden. Für die Dauer des Verwaltungsverfahrens kann die Regierung die Bestellung eines Zwangsverwalters als Sicherungsmittel im Sinne des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege beim Landgericht beantragen;
6. in allen übrigen, vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
2) Erhält das Amt für Justiz davon Kenntnis, dass eine juristische Person oder ein Treuunternehmen keine verwertbaren Aktiven mehr hat, so kann die Löschung von Amts wegen verfügt werden.
3) Im Übrigen wird eine Verbandsperson von Amtes wegen gelöscht, wenn sie aufgelöst ist und keine Liquidatoren, Verwaltungs- oder Vorstandsmitglieder mehr vorhanden sind, die zur Anmeldung der Löschung angehalten werden können.

## Art. 972 c) Bei nichtkaufmännischen Firmen und Prokuren {#art_972}

1) Die nichtkaufmännische Firma einer natürlichen Person wird von Amtes wegen gelöscht:
1. wenn der Inhaber verstorben oder im Handelsregister gelöscht worden ist;
2. im Falle des Verlustes der Handlungsfähigkeit, falls nicht die Vormundschaftsbehörde die Weiterführung der Firma gestattet;
3. im Falle des Wegzuges aus dem Lande, sofern nicht besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.
2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf die Löschung des Eintrages einer natürlichen Person, die vom Rechte auf Eintragung, weil sie sich durch Verträge verpflichten konnte, Gebrauch gemacht hat.
3) Die nichtkaufmännische Prokura wird von Amtes wegen gelöscht:
1. wenn über das Vermögen des Prinzipals ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sobald das Amt für Justiz amtliche Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten hat;
2. nach dem Tode oder, falls der Eingetragene nicht eine natürliche Person ist, nach der Auflösung des Prinzipals, wenn seither ein Jahr verflossen ist und die Erben oder Gesamtrechtsnachfolger zur Löschung nicht verhalten werden können;
3. wenn der Prokurist gestorben oder, falls dieser nicht eine natürliche Person ist, aufgelöst ist, sofern der Prinzipal oder dessen Vertreter zur Löschung nicht verhalten werden können.

## Art. 973 d) Bei Repräsentanten {#art_973}

Die Eintragung eines Repräsentanten wird von Amtes wegen gelöscht:
1. mit der gleichzeitigen Löschung der Firma;
2. wenn der Repräsentant gestorben oder aus dem Lande weggezogen ist;
3. wenn eine nicht im Handelsregister eingetragene Verbandsperson, für die ein Repräsentant bestellt war, sich aufgelöst hat.

## Art. 974 e) Vereine und Stiftungen {#art_974}

1) Vereine werden auf Weisung des Richters gelöscht, wenn sie aufgelöst werden, weil sie entgegen dem Gesetze ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ohne Bewilligung der Regierung ausschliesslich betreiben.
2) Die Stiftungen werden auf Weisung der Regierung oder des Gerichts von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen zu einem solchen amtlichen Einschreiten gemäss Stiftungsrecht vorliegen.

## Art. 975 f) Zweigniederlassungen {#art_975}

1) Zweigniederlassungen werden auf Mitteilung des Registerführers der Hauptniederlassung gelöscht, wenn diese letztere gelöscht worden ist.
2) Zweigniederlassungen ausländischer Firmen werden gelöscht, wenn amtlich festgestellt ist, dass ihr Geschäftsbetrieb aufgehört hat und das im Auslande befindliche Hauptgeschäft der Aufforderung des Amtes für Justiz zur Löschung der Zweigniederlassung nicht nachkommt oder selbst erloschen ist.

## Art. 976 g) Verfahren zur amtlichen Auflösung und Löschung {#art_976}

Das Verfahren zur amtlichen Auflösung und Löschung wird von der Regierung mittels Verordnung geregelt.

## Art. 978 b) Rechtsmittel {#art_978}

Gegen Bussenverfügungen des Amtes für Justiz bestehen die gleichen Rechtsmittel wie gegen Verfügungen im ordentlichen Eintragungsverfahren.

## Art. 979 c) Pflichten {#art_979}

Die Busse entbindet den Gebüssten nicht von der Eintragungspflicht, der Pflicht zur Anmeldung oder anderen Rechtspflichten gegenüber dem Handelsregister. Unberührt bleiben ausserdem die nach den Vorschriften über das Handelsregister weiter eintretenden Rechtsfolgen.

## Art. 981 2. Widerspruch {#art_981}

1) Gegen Aufforderungen des Amtes für Justiz, eine neue Eintragung, eine Änderung oder eine Löschung anzumelden, kann der Aufgeforderte schriftlich Widerspruch beim Amt für Justiz einlegen. Der Widerspruch hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten.
2) Das Amt für Justiz hat den Widerspruch pflichtgemäss zu prüfen und unverzüglich zu entscheiden.
3) Gegen die Verfügung des Amtes für Justiz im Widerspruchsverfahren kann Vorstellung beim Amt für Justiz oder Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

## Art. 982 3. Privatrechtlicher Einspruch {#art_982}

1) Erheben Dritte wegen Verletzung ihrer Rechte beim Amt für Justiz Einspruch gegen eine vollzogene Eintragung, so sind sie an den Richter zu weisen, es sei denn, dass sie sich auf Vorschriften berufen, die von der Registerbehörde von Amtes wegen zu beobachten sind.
2) Wird ein privatrechtlicher Einspruch gegen eine noch nicht vollzogene Eintragung erhoben, so hat das Amt für Justiz dem Einsprecher eine nach Prozessrecht genügende Frist zur Erwirkung einer vorsorglichen Verfügung des Richters einzuräumen.
3) Wenn innert dieser Frist der Richter die Eintragung nicht untersagt, so ist sie vorzunehmen, sofern im Übrigen ihre Voraussetzungen erfüllt sind.
4) Dem Einsprecher kann auf Antrag hin Akteneinsicht gewährt werden.
5) Die mit dem Einspruch beschwerte Partei wird vom Amt für Justiz unverzüglich über den privatrechtlichen Einspruch benachrichtigt.

## Art. 983 4. Vorsorglicher Einspruch {#art_983}

1) Wird ein privatrechtlicher Einspruch gegen eine Eintragung erhoben, die dem Amt für Justiz weder angemeldet noch angekündigt ist, oder die sich im Stadium des Vorverfahrens befindet, so nimmt das Amt für Justiz vom privatrechtlichen Einspruch Vormerk.
2) Das Amt für Justiz benachrichtigt den Einsprecher und die mit dem Einspruch beschwerte Partei unverzüglich über die Entgegennahme des vorsorglichen Einspruchs.
3) Sobald die Anmeldung eingereicht wird, verfährt das Amt für Justiz wie im Verfahren des privatrechtlichen Einspruchs.
4) Wird innert drei Monaten seit der Einreichung des vorsorglichen Einspruchs weder die Anmeldung eingereicht, noch vom Richter eine Registersperre verhängt, so setzt das Amt für Justiz dem Einsprecher eine nach Prozessrecht genügende Frist, um vom Richter einen Entscheid zu erwirken, der eine Eintragung untersagt.
5) Der vorsorgliche Einspruch wird mit Rückzug durch den Einsprecher, dem fruchtlosen Ablauf der dem Einsprecher gesetzten Frist oder mit dem Entscheid des Richters erledigt.
6) Der Einsprecher hat im Verfahren des vorsorglichen Einspruchs keine weiteren Parteirechte, insbesondere keinen Anspruch auf Akteneinsicht.

## Art. 984a 2. Gebührenbefreiung {#art_984a}

1) Eintragungen oder Löschungen im Handelsregister, die von Amts wegen oder auf Anordnung der Aufsichtsbehörde erfolgen, sind gebührenfrei, ebenso Registerauszüge, die für den Amtsgebrauch bestimmt sind.
2) Das Land Liechtenstein, der Landesfürst, alle inländischen Behörden und in deren Auftrag tätigen Personen, sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese nachgewiesenermassen in Verfolgung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Aufgaben an einem Verfahren als Partei beteiligt sind, sind von der Gebührenpflicht befreit.

## Art. 984b 3. Gebührenschuldner {#art_984b}

1) Die Gebühren werden von der Person geschuldet, welche die Amtshandlung verlangt.
2) Geht das Begehren von mehreren Personen aus, haften sie solidarisch.
3) Unter den Parteien bleiben Rückgriffsansprüche und abweichende Vereinbarungen vorbehalten.

## Art. 984d 2. Anmeldung {#art_984d}

1) Elektronische Anmeldungen zur Eintragung ins Handelsregister erfolgen über ein Online-Serviceportal der Liechtensteinischen Landesverwaltung. Das Anmeldungsschreiben ist unter Verwendung folgender Identifizierungsmittel einzureichen:
1. einer elektronischen Identität (eID) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. i des E-Government-Gesetzes; oder
2. eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne von Art. 15 des E-Government-Gesetzes.
2) Die Belege sind, sofern Gesetz oder Verordnung keine Ausnahme vorsehen, entweder unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder eines elektronischen Identifizierungsmittels nach Abs. 1 einzureichen.
3) Wird durch Gesetz oder Verordnung die Beglaubigung der Unterschrift auf dem Beleg vorgeschrieben, ist die qualifizierte elektronische Signatur nach Abs. 2 zu beglaubigen. Wurde der Beleg unter Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels nach Abs. 1 eingereicht, ist keine zusätzliche Beglaubigung erforderlich.

## Art. 984e 3. Dauer des Verfahrens zur Eintragung im Handelsregister {#art_984e}

1) Erfolgt die elektronische Anmeldung zur erstmaligen Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an deren Gründung ausschliesslich natürliche Personen beteiligt sind, unter Verwendung von Mustervorlagen (Art. 986a Abs. 1), so ist die Eintragung im Handelsregister innert eines Zeitraums von fünf Arbeitstagen ab Eingang der vollständigen Anmeldung durchzuführen, andernfalls innert eines Zeitraums von zehn Arbeitstagen.
2) Erfolgt die elektronische Anmeldung zur erstmaligen Eintragung einer Zweigniederlassung unter Verwendung von Mustervorlagen (Art. 986a Abs. 1), so ist die Eintragung im Handelsregister innert eines Zeitraums von zehn Arbeitstagen ab Eingang der vollständigen Anmeldung durchzuführen.
3) Kann die Eintragung nicht innert der in Abs. 1 oder 2 genannten Fristen durchgeführt werden, ist die anmeldende Person über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten.

## Art. 984f 4. Verordnungsrecht {#art_984f}

Die Regierung regelt das Nähere über den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Amt für Justiz mit Verordnung.

## Art. 986a 1a. Zurverfügungstellung von Mustervorlagen und Informationen {#art_986a}

1) Das Amt für Justiz stellt auf seiner Internetseite sowohl Mustervorlagen zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und zur Errichtung von Zweigniederlassungen als auch zur Anmeldung von Änderungen und Löschungen zur Verfügung.
2) Das Amt für Justiz stellt zudem auf seiner Internetseite kostenlose Informationen zur Verfügung, die mindestens Folgendes umfassen müssen:
1. Hinweise über die Verwendung der Mustervorlagen nach Abs. 1;
2. Vorschriften über die Gründung von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, einschliesslich der elektronischen Verfahren und Anforderungen an die für die Gründung erforderlichen Dokumente, sowie über die Identifizierung von Personen, die Verwendung von Sprachen und die geltenden Gebühren;
3. Vorschriften über die Errichtung von Zweigniederlassungen, einschliesslich der elektronischen Verfahren und Anforderungen an die für die Eintragung erforderlichen Dokumente, sowie über die Identifizierung von Personen, die Verwendung von Sprachen und die geltenden Gebühren;
4. Übersicht über die Verfahren zur Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungsorgans, des Leitungsorgans und des Aufsichtsorgans von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, einschliesslich der Vorschriften über die Ausschlussgründe für die Bestellung von vertretungsbefugten Mitgliedern der Verwaltung von solchen Gesellschaften, sowie über die für die Information betreffend das Vorliegen dieser Ausschlussgründe zuständigen Behörden und Stellen; und
5. Übersicht über die Befugnisse und Zuständigkeiten des Verwaltungsorgans, des Leitungsorgans und des Aufsichtsorgans von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, einschliesslich der Vertretungsbefugnisse.
3) Die Regierung kann das Nähere über die Zurverfügungstellung von Mustervorlagen und die Informationen nach Abs. 2 mit Verordnung regeln.

## Art. 987 2. Ermahnung und Sanktionen {#art_987}

1) Das Amt für Justiz hat die Beteiligten zur Erfüllung der Anmeldungspflicht anzuhalten und nötigenfalls die vorgeschriebenen Eintragungen von Amtes wegen vorzunehmen.
2) Verletzen die Beteiligten ihre Verfahrenspflichten, insbesondere die Pflicht zur Mitwirkung, so hat das Amt für Justiz die gesetzlichen Sanktionen zu verhängen.

## Art. 988 3. Datenerhebung {#art_988}

1) Das Amt für Justiz ist verpflichtet, die Inhaber eintragspflichtiger Gewerbe zu ermitteln und ihre Eintragung herbeizuführen.
2) Ferner hat das Amt für Justiz die Eintragungen festzustellen, die mit den Tatsachen nicht mehr übereinstimmen.
3) Zu diesem Zweck sind sowohl Gerichts- und Verwaltungsbehörden, als auch die einzelnen Polizeiorgane verpflichtet, das Amt für Justiz bei Erfüllung seiner Obliegenheiten zu unterstützen und ihm insbesondere eintragungspflichtige Tatsachen und Verhältnisse jeder Art anzuzeigen.
4) Dem von der Regierung für den Einzelfall oder dauernd bestellten Vertreter des öffentlichen Rechts steht die Anzeigepflicht zu; er kann beantragen, dass mit dem Rechte oder den Tatsachen im Widerspruch stehende Registereinträge jeder Art berichtigt bzw. gelöscht werden und gegen bezügliche Verfügungen des Amtes für Justiz Beschwerde führen.

## Art. 989 4. Einschreiten von Amts wegen {#art_989}

1) Das Amt für Justiz hat von Amtes wegen oder auf Verlangen des Vertreters des öffentlichen Rechts oder auf Anzeige einer Drittperson einzuschreiten und, allenfalls unter Ansetzung einer Frist, mittels der im Registerverfahren zulässigen Ordnungsstrafen vorzugehen gegen denjenigen, der:
1. das Amt für Justiz im Eintragungsverfahren absichtlich dazu veranlasst hat, eine Tatsache im Register zu beurkunden, die geeignet ist, eine Täuschung zu bewirken, sei es über die in das Register einzutragende Person (Firma), deren Wohnsitz oder deren Staatsangehörigkeit, sei es über den Betrag, die Zusammensetzung oder Einbezahlung des Kapitals bzw. Vermögens einer Verbandsperson oder Gesellschaft oder Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung oder über andere rechtserhebliche Tatsachen und Verhältnisse;
2. mit oder ohne Täuschungsabsicht für ein im Register eingetragenes Unternehmen eine Firma verwendet, die mit der im Register eingetragenen nicht übereinstimmt;
3. für ein im Handelsregister nicht eingetragenes Unternehmen, gleichviel ob dieses zur Eintragung verpflichtet ist oder nicht, eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine Täuschung zu bewirken oder, ohne die Bewilligung zu besitzen, für ein solches Unternehmen eine Bezeichnung verwendet, die nur mit behördlicher Bewilligung gebraucht werden darf;
4. in Verbindung mit einer Firma oder einer Geschäftsbezeichnung ein Bildzeichen nationaler oder internationaler Art, wie namentlich Wappen, verwendet, wenn diese Verbindung geeignet ist, über die Nationalität oder Internationalität des Unternehmens eine Täuschung zu bewirken.
2) Das Amt für Justiz kann die Einziehung von Gegenständen, insbesondere von Briefköpfen, Formularen, Prospekten und Schildern verfügen, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder hierfür bestimmt waren, und die Unbrauchbarmachung oder Vernichtung dieser Gegenstände oder die entsprechende Abänderung derselben anordnen, sofern die Einziehung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung oder die Abänderung nicht in einem sonstigen Verfahren angeordnet wird.
3) Vorbehalten bleibt ausserdem eine allfällige strafrechtliche Verfolgung.

## Art. 990 D. Urkundenhinterlegung {#art_990}

1) Beim Amt für Justiz können zwecks Aufbewahrung, Sicherung oder dergleichen Urkunden, sonstige Akten und Ähnliches von allen oder einzelnen Beteiligten gegen Entrichtung von Gebühren hinterlegt werden, falls sie sich zur Hinterlegung eignen.
2) Wo nach dem Gesetze eine Anzeigepflicht für Verbandspersonen oder dergleichen an das Amt für Justiz besteht, kann an deren Stelle die Hinterlegung der Urkunden treten, welche die anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse enthalten.
3) Die Regierung erlässt die näheren Bestimmungen in einer Verordnung, insbesondere über welche Rechtsverhältnisse bei sonstiger Ungültigkeit Urkunden, Akten oder dergleichen hinterlegt werden müssen, über die allfällige Einrichtung spezieller Register, das Verfahren und die zu entrichtenden Gebühren.

## Art. 992 2. Übermittlung von Informationen über Ausschlussgründe {#art_992}

1) Erhält das Amt für Justiz über das Europäische System der Registervernetzung ein Ersuchen eines anderen EWR-Mitgliedstaates um Information darüber, ob für eine bestimmte Person Ausschlussgründe in Bezug auf ihre Bestellung als Mitglied der Verwaltung vorliegen, ersucht das Amt für Justiz das Landgericht um Mitteilung über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Art. 180b Abs. 1. Das Landgericht bestätigt gegenüber dem Amt für Justiz, ob ein Ausschlussgrund vorliegt.
2) Das Amt für Justiz übermittelt dem ersuchenden EWR-Mitgliedstaat über das Europäische System der Registervernetzung die Information, ob für eine bestimmte Person ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt.
3) Die Regierung kann das Nähere über die Informationsübermittlung mit Verordnung regeln.

## Art. 993 3. Übermittlung von Informationen zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung {#art_993}

1) Nach der Eintragung oder Löschung einer inländischen Zweigniederlassung einer Gesellschaft, deren Sitz sich in einem anderen EWR-Mitgliedstaat befindet, unterrichtet das Amt für Justiz das Register des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, über das Europäische System der Registervernetzung über die Eintragung oder Löschung der Zweigniederlassung.
2) Bei einer Gesellschaft nach Art. 991 Abs. 1 mit Sitz im Inland, die über eine Zweigniederlassung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat verfügt, teilt das Amt für Justiz dem Register des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist, unverzüglich über das Europäische System der Registervernetzung Änderungen mit in Bezug auf:
1. Name bzw. Firma der Gesellschaft;
2. Sitz der Gesellschaft;
3. Eintragungsnummer der Gesellschaft;
4. Rechtsform der Gesellschaft:
5. Änderungen im Zusammenhang mit im Handelsregister eingetragenen Personen;
6. Unterlagen der Rechnungslegung.
3) Das Amt für Justiz bestätigt den Eingang von Mitteilungen, die es über das Europäische System der Registervernetzung erhält, in Bezug auf:
1. Änderungen bei einer Verbandsperson mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die über eine Zweigniederlassung im Inland verfügt;
2. die Eintragung oder Löschung einer Zweigniederlassung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat einer Gesellschaft nach Art. 991 Abs. 1 mit Sitz im Inland.

## Art. 994 bis Art. 1010d {#art_994 bis Art. 1010d}

Aufgehoben
19. Titel

## Art. 1011 A. Begriff und Bedeutung der Firma usw. {#art_1011}

1) Die Firma ist der Name eines Unternehmers, unter dem er eine Unternehmung im Handelsregister eintragen lassen hat, sie betreibt und die Unterschrift für sie abgibt.
2) Die natürliche Person als Einzelunternehmer kann für den Bereich der Unternehmung unter der Firma vor allen Gerichts- und Verwaltungsbehörden und in allen Verfahren als Partei, Intervenient, Beteiligter oder Beigeladener auftreten.
3) Eingetragene Gesellschaften, Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung und eintragspflichtige Verbandspersonen überhaupt können gemäss dem vorstehenden Absatze nur unter ihrer Firma auftreten, soweit im Gesetze nicht Ausnahmen zugelassen sind.
4) Im Handelsregister eingetragene Gesellschaften, Verbandspersonen, sowie Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung und deren Zweigniederlassungen dürfen, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, nur eine Firma führen.

## Art. 1013 2. Nationale und internationale Bezeichnungen und Rotes Kreuz {#art_1013}

1) Nationale Bezeichnungen, insbesondere die Worte Fürstentum, fürstlich, Liechtenstein, liechtensteinisch, Staat, Land allein oder in Verbindung mit dem übrigen Wortlaut der Firma dürfen in ihr nicht enthalten sein; dies gilt auch für die offiziellen Länderkennzeichen LIE, LI und FL.
2) Die Führung derartiger Bezeichnungen kann jedoch ausnahmsweise vom Amt für Justiz, allenfalls nach Anhörung der FMA, der Wirtschaftskammer Liechtenstein oder der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer, bewilligt werden, wenn besondere Gründe die Zulassung der Bezeichnung rechtfertigen.
3) Die gleichen Bestimmungen finden entsprechend Anwendung auf Gemeindebezeichnungen, sofern es sich nicht nur um die Angabe des Ortes der Niederlassung handelt.
4) In der Firma oder in einem Zusatz dürfen die Worte "Rotes Kreuz" nicht erscheinen.
5) Ebenso dürfen andere internationale Bezeichnungen nur geführt werden, wenn besondere Gründe die Zulassung der Bezeichnung rechtfertigen.

## Art. 1014 3. Sprache und Schriftzeichen {#art_1014}

1) Firmen, deren Hauptsitz sich in Liechtenstein befindet, müssen, sofern die Registerbehörde eine Ausnahme nicht gestattet, in deutscher Sprache eingetragen werden; Zusätze in andern Sprachen sind zulässig.
2) Die Eintragung allein in einer fremden Sprache ist bei juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sonst aber nur neben der Eintragung in der Landessprache zulässig, es sei denn, dass das Amt für Justiz eine Ausnahme bewilligt.
3) Wird eine Firma in mehr als einer Sprache eingetragen, so haben die sprachlich verschiedenen Fassungen inhaltlich möglichst übereinzustimmen.
4) Die Schriftzeichen einer Firma müssen die lateinischen oder deutschen sein.

## Art. 1015 4. Zweigniederlassungen {#art_1015}

1) Die Firma der Zweigniederlassung muss ausser der unveränderten Firma der Hauptniederlassung und deren Ort die ausdrückliche Bezeichnung als Zweigniederlassung und den Ort der Zweigniederlassung enthalten.
2) Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muss dieser für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt werden, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.

## Art. 1016 5. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma {#art_1016}

1) Eine in dem Handelsregister eingetragene Firma darf im Lande von keinem andern als Firma benutzt werden.
2) Wo die Gefahr einer Verwechslung mit einer bereits eingetragenen Firma besteht, muss ein unterscheidender Zusatz selbst dann gemacht werden, wenn der neue Geschäftsinhaber den gleichen bürgerlichen Namen hat, mit dem die ältere Firma bezeichnet war.
3) Deutlich unterscheidbar ist eine Firma von einer andern im Lande, wenn ihr Unterschied bei Anwendung der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt erkennbar ist.
4) Aufgehoben

## Art. 1018 b) Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung {#art_1018}

1) Die Firma einer Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung muss entweder neben dem Familiennamen beziehungsweise der Firma des Inhabers oder neben einer dem Gegenstand des Unternehmens entlehnten Sachfirma oder einem Phantasienamen in ihr oder in einem Zusatze die Worte "Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung" beziehungsweise, falls von einer natürlichen Person ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird, "Einzelkaufmann mit beschränkter Haftung" in unabgekürzter Form und, wenn in der Firma ein Familienname oder eine andere Firma erscheint, einen den Gegenstand der Unternehmung andeutenden Zusatz enthalten.
2) Statt dessen kann jedoch auch, wenn der Name einer natürlichen Person, ein Sachname oder Phantasiename verwendet wird, die Firma so gebildet werden, dass in ihr oder in einem Zusatz die Worte "mit beschränkter Haftung" oder "mit Haftungsbeschränkung" oder ein ähnlicher Ausdruck unabgekürzt vorkommt.
2a) In der Firma einer Kommandit-Einzelunternehmung ist diese Bezeichnung aufzunehmen oder in einem Zusatze beizufügen.
3) Im übrigen finden die Vorschriften über die Bildung einer Einzelfirma entsprechende Anwendung.

## Art. 1020 b) Kommanditären- und Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung und Gemeinderschaft {#art_1020}

1) Die Bildung der Firma einer Kommanditärengesellschaft richtet sich entsprechend den Vorschriften über die Kommanditgesellschaft mit der Abweichung, dass in der Firma oder in einem Zusatze die Bezeichnung "Kommanditärengesellschaft" beziehungsweise "Kommanditistengesellschaft" enthalten sein muss.
2) Die Bildung der Firma einer Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgt entsprechend den Vorschriften über die Kollektivgesellschaft, jedoch mit der Abweichung, dass in der Firma oder in einem Zusatze die Bezeichnung "Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung" oder "Offene Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten sein muss.
3) Soweit im übrigen das Gesetz es nicht anders bestimmt, finden auf die Firma einer Kommanditärengesellschaft die Vorschriften über die Kommanditgesellschaft und auf die Firma einer Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung jene über die Kollektivgesellschaft entsprechende Anwendung.
4) Der Gesamtname der Gemeinderschaft ist in Anlehnung an die Vorschriften über die Firma der Kollektivgesellschaft mit der Massgabe zu bilden, dass in ihm oder in einem Zusatze die unabgekürzte Bezeichnung "Gemeinderschaft" enthalten sein muss.

## Art. 1021 c) Unzulässigkeit der Personennennung {#art_1021}

1) Die Namen anderer Einzel- oder Verbandspersonen oder Firmen als der unbeschränkt haftenden Gesellschafter dürfen in die neubegründete Firma einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft nicht aufgenommen werden.
2) Scheidet eine in der Firma genannte Person als Gesellschafter aus, so ist ihr Name in der Firma zu streichen, andernfalls haftet sie unbeschränkt weiter.
3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Kommanditärengesellschaft und die Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung und sonstige Ausnahmen des Gesetzes.

## Art. 1022 d) Änderungen bei Ausscheidung einer Person {#art_1022}

Wenn eine Person beziehungsweise Firma, deren Namen beziehungsweise Firma in der Firma einer Kollektiv- oder Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft oder Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung enthalten ist, aufhört, Mitglied der Gesellschaft zu sein, so darf nur mit Einwilligung dieser Person oder ihrer Erben oder sonstiger Gesamtrechtsnachfolger ihr Name beziehungsweise ihre Firma in der Gesellschaftsfirma beibehalten werden, soweit nicht das Gesetz selbst Ausnahmen vorsieht.

## Art. 1024 b) Kommanditaktien- und Kommanditanteilsgesellschaften usw. {#art_1024}

1) Die Firmabildung einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Kommanditanteilsgesellschaft beziehungsweise einer Kommanditgesellschaft mit Stammanteilen erfolgt nach den für die Kommanditgesellschaft bestehenden Vorschriften.
2) Das Wort "Kommanditaktiengesellschaft" beziehungsweise "Kommanditanteilsgesellschaft" oder "Kommanditgesellschaft mit Stammanteilen" ist unabgekürzt in die Firma aufzunehmen oder ihr zusätzlich beizufügen.
3) Insbesondere findet die Vorschrift über die Unzulässigkeit der Personennennung Anwendung.

## Art. 1025 c) Gesellschaften mit beschränkter Haftung {#art_1025}

1) Die Firma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann je nach Wahl:
1. entweder von dem Gegenstand der Unternehmung entlehnt oder eine Phantasiebezeichnung sein oder
2. den Namen beziehungsweise die Firma der Gesellschafter oder wenigstens eines derselben mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz enthalten oder endlich
3. aus einer Verbindung von Gesellschafternamen mit einer Sachbezeichnung bestehen.
2) Namen anderer Personen oder anderer Firmen als von Gesellschaftern dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind.
3) In der Firma oder in einem Zusatz muss in allen Fällen die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder die Abkürzung "Ges.m.b.H." oder "GmbH", bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, aber allenfalls ein in der Fremdsprache möglichst gleichlautender Ausdruck enthalten sein.

## Art. 1026 d) Anteilsgesellschaften {#art_1026}

Die Bildung der Firma einer Anteilsgesellschaft erfolgt nach den für Aktiengesellschaften aufgestellten Vorschriften mit der Massgabe, dass je nach Wahl das Wort "Anteilsgesellschaft" beziehungsweise "Gewerkschaft" unabgekürzt in die Firma aufzunehmen ist.

## Art. 1027 c) Veränderliches Aktienkapital {#art_1027}

1) Hat eine Aktiengesellschaft gemäss den Statuten ein veränderliches Aktienkapital, so muss die Firma auch den Zusatz "mit veränderlichem Aktienkapital" bzw. "mit veränderlichem Kapital" enthalten.
2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn statutarisch die Veränderlichkeit nur in der allmählichen Erhöhung des Grundkapitals besteht.

## Art. 1028 f) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Hilfskassen {#art_1028}

1) Die Bildung der Firma eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit oder einer eingetragenen Hilfskasse erfolgt nach den Vorschriften über die Firma einer Genossenschaft.
2) In der Firma selbst oder in einem Zusatz muss die unabgekürzte Bezeichnung "eingetragener Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" beziehungsweise "eingetragene Hilfskasse" enthalten sein.

## Art. 1029 g) Anstalten {#art_1029}

1) Die Bildung der Firma einer Anstalt im Sinne dieses Gesetzes erfolgt nach den für die Firmen der Genossenschaften aufgestellten Vorschriften mit der Abweichung, dass in der Firma oder in einem Zusatze die Bezeichnung "Anstalt" stehen muss.
2) Die Firma einer gemeinwirtschaftlichen Anstalt muss vom Gegenstand der Unternehmung entlehnt sein und muss in ihr oder einem Zusatze die Bezeichnung "gemeinwirtschaftliche Anstalt" enthalten.

## Art. 1030 h) Einmannverbandspersonen {#art_1030}

1) Die Firma einer Einmannverbandsperson wird nach den Vorschriften derjenigen Verbandsperson, deren Recht auf sie anwendbar ist, wie beispielsweise der Aktiengesellschaft gebildet, jedoch kann sie sich statt dessen auch als "Einmannaktiengesellschaft" oder als "Einmannaktienunternehmung" oder "Unternehmung nach Aktiengesellschaftsrecht" bezeichnen und Entsprechendes gilt für die Einmanngesellschaft mit beschränkter Haftung und die Einmannanteilsgesellschaft.
2) Wenn jedoch das Unternehmungskapital beziehungsweise Unternehmungsvermögen nicht in einem oder mehreren Anteilen besteht, so kann sie sich in der Firma oder in einem Zusatz als "Einmannunternehmung" oder "Einmanngesellschaft" oder, wenn der Name einer natürlichen Person, ein Sach- oder Phantasiename zur Firmenbildung verwendet wird, einfach als "Unternehmung" bezeichnen.
3) Bei andern Rechtsformen von Einmannverbandspersonen ist die Firma in entsprechender Weise zu bilden, soweit das Gesetz nicht selbst es anders vorsieht, wie beispielsweise bei Anstalten.

## Art. 1031 i) Vereine und Stiftungen {#art_1031}

1) Gewöhnliche Vereine und Stiftungen, welche ins Handelsregister eingetragen werden, haben in ihrem Namen oder in einem Zusatze die Worte "Verein" oder "Stiftung" zu enthalten, soweit nicht bei wirtschaftlichen Vereinen das Amt für Justiz eine Ausnahme gestattet.
2) Auf die Bildung der Namen der einzutragenden Vereine und Stiftungen finden die Vorschriften über zulässige Angaben, nationale oder internationale Bezeichnungen, die Sprache und die Ausschliesslichkeit entsprechende Anwendung.

## Art. 1032 4. Andere Formen von Gesellschaften und Verbandspersonen {#art_1032}

1) Die in diesem Titel nicht besonders erwähnten Gesellschaften und Verbandspersonen, wie beispielsweise solche nach ausländischem Recht, bewilligte Verbandspersonen oder segmentierte Verbandspersonen haben mit Genehmigung des Amtes für Justiz eine Firma in Anlehnung an diejenige Form der Firma derjenigen Gesellschaft oder Verbandsperson zu wählen, der sie ihrer rechtlichen Form nach am nächsten stehen.
2) Die Anführung der Rechtsform in der Firma oder in einem Zusatze kann jedoch nach Ermessen des Amtes für Justiz entfallen.

## Art. 1032a 5. Treuunternehmen und Fideikommissunternehmen {#art_1032a}

1) Die Firma eines Treuunternehmens ohne oder mit Persönlichkeit wird in der Weise gebildet, dass sie vom Gegenstande des Unternehmens entlehnt wird, eine Phantasiebezeichnung oder den Namen eines oder mehrerer Beteiligter enthält oder aus einer Verbindung von Name, Sache oder Phantasiebezeichnung besteht, jedoch ohne dass sie eine Verwechslung mit einer andern Unternehmensrechtsform, wie Treuhandgesellschaft oder dergleichen hervorrufen darf.
2) In der Firma oder in einem Zusatz muss "registriertes Treuunternehmen" stehen, oder eine ähnliche Bezeichnung, wie "registrierte Geschäftstreuhand", "registrierte Salmannschaft", "registrierte Treustiftung", "registriertes Treuinstitut", bei einem Treuunternehmen, das kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, allenfalls ein in einer fremden Sprache tunlichst gleichbedeutender Ausdruck mit der Massgabe enthalten sein, dass der allenfalls gekürzte Ausdruck zu keiner Verwechslung mit einer andern Unternehmensrechtsform Anlass gibt.
3) Das Amt für Justiz kann von vorstehenden Vorschriften Abweichungen mit der Einschränkung gestatten, dass eine Verwechslung mit einer andern Unternehmensform ausgeschlossen ist.
4) Die vorausgehenden Bestimmungen sind entsprechend auf die Firma von Fideikommissunternehmen mit der Massgabe anzuwenden, dass in ihr oder in einem Zusatze die Bezeichnung "registriertes Fideikommissunternehmen" oder eine ähnliche Bezeichnung enthalten sein muss, sofern nicht Ausnahmen gestattet werden.
5) Der Name eines nicht eingetragenen Treu- beziehungsweise Fideikommissunternehmens wird im übrigen entsprechend, unter Weglassung des Wortes "registriert", gebildet.

## Art. 1034 b) Art der Fortführung {#art_1034}

1) Geht eine eingetragene Gesellschaft, eine Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung oder eine eingetragene Verbandsperson auf einen Einzelunternehmer als natürliche Person, der die unbeschränkte Haftung übernimmt, über, so muss der übernommenen Firma der Name des Übernehmers beigefügt und die Bezeichnung Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft und dergleichen weggelassen werden, sofern nicht in anderer Weise ein das Nachfolgeverhältnis andeutender Zusatz beigefügt oder die übernommene Unternehmung als Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung oder als Einmanngesellschaft weiter betrieben wird.
2) Ist der Erwerber eine eingetragene Gesellschaft oder Verbandsperson oder eine Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung, so ist der alten Firma ein die Gesellschafts- oder Verbandspersonform beziehungsweise ein die Form der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung andeutender Zusatz beizufügen und es sind die diesem Zusatz widersprechenden Bestandteile der alten Firma zu streichen.
3) Der Erwerber darf den Umfang der Unternehmung erweitern, verringern oder auf andere Gegenstände ausdehnen, oder sie allmählich umgestalten.
4) Erwirbt jemand mit dem Recht der Firmafortführung zwei Geschäfte, die fortbetrieben werden wollen, so ist es zulässig, die Firmen beider Geschäfte unter deren Vereinigung zu einer einheitlichen Firma beizubehalten.
5) Hat der Erwerber die ihm mitübertragene Firma im Handelsregister löschen und eine neue Firma eintragen lassen, so darf er nachträglich die ihm übertragene Firma nicht wiederaufnehmen.

## Art. 1035 c) Nutzniessung, Pacht und dergleichen {#art_1035}

1) Wird eine Unternehmung auf Grund einer Nutzniessung, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden die vorausgehenden Artikel entsprechende Anwendung.
2) Ist der Übernehmer gemäss den bestehenden Vorschriften für die Dauer des Rechtsverhältnisses als Inhaber ins Handelsregister eingetragen, so ist nach dessen Beendigung der frühere Zustand wieder herzustellen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

## Art. 1036 d) Zweigniederlassungen {#art_1036}

Bei Veräusserung, Verpachtung, Belastung mit Nutzniessung oder ähnlichen Rechtsverhältnissen einer Zweigniederlassung finden die vorausgehenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

## Art. 1037 2. Umwandlung {#art_1037}

1) Die bisherige Firma darf weitergeführt werden:
1. mit einem entsprechenden, die Gesellschaftsform andeutenden Zusatz, wenn in eine bestehende Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung ein Gesellschafter aufgenommen und diese dadurch in eine Kollektiv- oder Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft umgewandelt wird, oder
2. ohne Zusatz, wenn in eine bestehende Kollektiv- oder Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft ein neuer Gesellschafter eintritt, endlich
3. mit einem Zusatz "Einzelunternehmung mit unbeschränkter Haftung", wenn aus einer vorerwähnten Gesellschaft ein Gesellschafter austritt und unter der Gesellschaftsfirma die Unternehmung von einem unbeschränkt haftenden Einzelnen weitergeführt wird.
2) Bei Umwandlung anderer Art, wie einer Einzelfirma, einer Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditaktien-, Kommanditanteils- oder Kommanditstammanteilsgesellschaft in eine andere Gesellschaft oder andere Verbandsperson darf die bisherige Firma in die Firma der neuen Verbandsperson oder Gesellschaft, Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung aufgenommen werden, wenn der bisherigen Firma die neue Unternehmungsform in einem das Nachfolgeverhältnis deutlich unterscheidbaren Zusatze unabgekürzt beigefügt wird, wie Aktiengesellschaft, Genossenschaft oder dergleichen, wobei immerhin nach den Vorschriften über die Art der Fortführung einer übernommenen Firma die Rechtsform der letzteren weggelassen werden muss.

## Art. 1038 3. Gemeinsame Bestimmungen {#art_1038}

1) Soweit nicht vorausgehend etwas anderes bestimmt ist, oder soweit durch die Weiterführung der alten, wenn auch geänderten Firma nach Ermessen des Amtes für Justiz Irrtümer und Missverständnisse in der Öffentlichkeit hervorgerufen werden könnten, muss eine Firma, die infolge Änderung der Verhältnisse nicht mehr den Tatsachen entspricht, so geändert werden, dass sie den geänderten Verhältnissen entspricht, wie bei Änderung des Gegenstandes des Unternehmens.
2) Firmenzusätze müssen weggelassen oder geändert werden, wenn sie infolge Änderung des Betriebes oder aus anderen Gründen den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechen, es wäre denn, dass die Zusätze ihrem Inhalte nach deutlich auf ein früheres Verhältnis hinweisen.

## Art. 1039 IV. Übergang im Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren {#art_1039}

1) Wenn im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens das gesamte Unternehmen ergriffen wird, so unterliegt einem solchen Verfahren auch die Firma.
2) Wenn in der Firma der bürgerliche Name des Schuldners enthalten ist, so bedarf es seiner Zustimmung zur Veräusserung der Firma.

## Art. 1040 V. Änderung des bürgerlichen Namens {#art_1040}

In allen Fällen kann die bisherige Firma beibehalten werden, wenn der bürgerliche Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters sich von Gesetzes wegen ändert.

## Art. 1041 VI. Firmazeichnung {#art_1041}

1) Die Zeichnung der Firma gegenüber Dritten erfolgt bei der Einzelfirma, wenn sie aus dem persönlichen Namen gebildet ist, durch deren handschriftliche Zeichnung.
2) Bei der Einzelfirma, bei der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung und bei der Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft kann die Unterzeichnung statt dessen in der Weise erfolgen, dass der Zeichnende dem Wortlaute der von wem immer beigesetzten Firma seine eigenhändige Unterschrift beifügt.
3) Wenn jedoch die Firma eine Sachfirma ist oder in derselben die Firma einer andern Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft oder einer Verbandsperson enthalten ist, so muss sie in der gleichen Weise folgen.
4) Für Verbandspersonen bleiben die besonderen Vorschriften vorbehalten.
5) Wird eine Firma in mehreren Sprachen geführt, so hat die Zeichnung für das Handelsregister in allen bezüglichen Sprachen zu erfolgen.
6) In der Firma enthaltene, nicht abgekürzte Worte, wie namentlich Vornamen und dergleichen, dürfen bei der Zeichnung nicht abgekürzt werden.

## Art. 1043 2. Bereicherungs- und Eingriffserwerbsanspruch {#art_1043}

1) Bei schuldloser, widerrechtlicher Verwendung der Firma, deren Abkürzung und der Telegrammadresse, sowie wenn der Anspruch auf Schadenersatz verjährt ist, besteht für den geschädigten Firmainhaber ein Anspruch auf Herausgabe des auf Kosten des Beeinträchtigten erzielten Gewinnes (Bereicherung), innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren seit der Verwendung.
2) Wer durch den unbefugten Gebrauch absichtlich beeinträchtigt wird, kann ausserdem Ersatz des Schadens und statt oder neben der Genugtuung Auskunfterteilung, Rechnungslegung und die Herausgabe des erzielten Gewinnes (Eingriffserwerbes) verlangen.

## Art. 1044 C. Internationales Recht {#art_1044}

1) Die Firmen, ihre Abkürzung und die Telegrammadressen ausländischer Unternehmungen und von inländischen Filialen ausländischer Unternehmungen werden im Inlande in der Gestalt anerkannt und geschützt, wie sie dem Rechte des Wohnsitzes des Einzelunternehmens oder des Sitzes von Gesellschaften und Verbandspersonen entsprechen, selbst wenn sie mit dem inländischen Rechte nicht übereinstimmen.
2) Gegen die unbefugte Verwendung einer inländischen Firma im Auslande durch eine Person, Firma oder Verbandsperson, welche im Inlande ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Filiale haben, kann der Schutz der Firma, ihrer Abkürzung oder der Telegrammadresse nach liechtensteinischem Rechte und beim Landgerichte geltend gemacht werden.
3) Vorbehalten bleiben jedoch zwingende Vorschriften, wie über nationale Bezeichnungen, über Verhinderung der Täuschung und dergleichen.
4) Eine solche Firma, Abkürzung oder Telegrammadresse geniesst den Schutz als Warenzeichen im Inlande nur, wenn er ihr sowohl nach inländischem als auch nach dem Rechte des Wohnsitzes oder Sitzes des Unternehmens zukommt.

## Art. 1044a D. Nicht im Handelsregister eingetragene Stiftungen {#art_1044a}

1) Auf im Handelsregister nicht eingetragene Stiftungen finden die Bestimmungen über das Firmenrecht nach Massgabe der im Handelsregister eingetragenen Stiftungen sinngemäss Anwendung.
2) Kann der Name einer nicht eingetragenen Stiftung nicht deutlich von einer im Handelsregister eingetragenen Firma unterschieden werden, so ist der Letzteren unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung, Eintragung oder Hinterlegung der Vorzug zu geben.
3) Art. 1042 Abs. 2a ist sinngemäss anzuwenden.

## Art. 1044b E. Im Handelsregister eingetragene und nicht eingetragene Treuhänderschaften {#art_1044b}

1) Im Handelsregister eingetragene und nicht eingetragene Treuhänderschaften im Sinne von Art. 902 müssen in ihrer Bezeichnung entweder das Wort "Treuhänderschaft" oder "Trust" enthalten.
2) Auf im Handelsregister eingetragene und nicht eingetragene Treuhänderschaften im Sinne von Art. 902 findet Art. 1016 sinngemäss Anwendung.
20. Titel

## Art. 1045 A. Rechnungslegungspflicht {#art_1045}

1) Wer verpflichtet ist, seine Firma bzw. Namen im Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 945) und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 107), ist zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet.
2) Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne von Art. 1063 Abs. 2 sind auch dann zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet, wenn sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.
3) Verbandspersonen, Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften, die nicht gemäss Abs. 1 und 2 zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet sind, haben unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Vermögens nachvollzogen werden können; vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften. Auf die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen ist Art. 1059 entsprechend anzuwenden.

## Art. 1046bis {#art_1046bis}

Aufgehoben

## Art. 1047 II. Inventar {#art_1047}

Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, hat auf den Zeitpunkt der entsprechenden Eintragung im Handelsregister und sodann am Ende eines jeden Geschäftsjahres ein genaues Verzeichnis über sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden zu erstellen und dabei deren Wert im Einzelnen anzugeben.

## Art. 1049 2. Sprache und Währungseinheit {#art_1049}

1) Die Jahresrechnung und, sofern er aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden muss, der Jahresbericht sind in deutscher oder englischer Sprache und in Schweizer Franken, EURO oder US-Dollar aufzustellen.
2) Rechnungspflichtige juristische Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, dürfen die Unterlagen gemäss Abs. 1 auch ausschliesslich in französischer, italienischer, spanischer oder portugiesischer Sprache sowie in jeder frei konvertierbaren Fremdwährung aufstellen.
3) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Fremdsprachen für die Aufstellung der Unterlagen gemäss Abs. 1 zulassen.

## Art. 1051 2. Gliederung {#art_1051}

1) Die Bilanz hat das Verhältnis zwischen Aktiven und Passiven, die Erfolgsrechnung hat das Verhältnis zwischen Aufwendungen und Erträgen zum Ausdruck zu bringen.
2) Die Bilanz weist das Umlauf- und das Anlagevermögen, das Fremd- und das Eigenkapital sowie die Rechnungsabgrenzungsposten aus.
3) Für die Zuordnung der Vermögensgegenstände zum Umlauf- oder Anlagevermögen ist ihre Zweckbestimmung massgebend.
4) Unter dem Anlagevermögen sind nur die Vermögensgegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

## Art. 1053 b) Aktivierbare Kosten {#art_1053}

1) Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes sowie Entwicklungskosten dürfen aktiviert werden.
2) Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes sind innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben.
3) Entwicklungskosten sind planmässig über ihre Nutzungsdauer abzuschreiben. Kann die Nutzungsdauer der Entwicklungskosten in Ausnahmefällen nicht verlässlich geschätzt werden, sind die Entwicklungskosten innerhalb von fünf bis zehn Jahren abzuschreiben.

## Art. 1054 c) Geschäfts- oder Firmenwert {#art_1054}

1) Als Geschäfts- oder Firmenwert darf der Unterschiedsbetrag angesetzt werden, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt.
2) Der Geschäfts- oder Firmenwert ist planmässig über die Nutzungsdauer abzuschreiben, in denen er voraussichtlich genutzt wird.
3) Kann die Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwertes in Ausnahmefällen nicht verlässlich geschätzt werden, ist der Geschäfts- oder Firmenwert innerhalb von fünf bis zehn Jahren abzuschreiben.

## Art. 1054a d) Währungsumrechnung {#art_1054a}

1) Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger dürfen aus der Umrechnung resultierende Gewinne, auch wenn sie am Bilanzstichtag noch nicht realisiert sind, als realisiert betrachtet werden. In diesem Fall dürfen Vermögensgegenstände höher bzw. Verbindlichkeiten tiefer als zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt werden.
2) Wenden Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 für die Währungsumrechnung Abs. 1 an, sind Art. 1066a Abs. 2 Ziff. 3 Halbsatz 4 sowie Art. 1085 Abs. 1 Satz 1 nicht anzuwenden.

## Art. 1054b e) Bildung von Bewertungseinheiten {#art_1054b}

1) Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen dürfen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst werden (Bewertungseinheit).
2) Bewertungseinheiten im Sinne von Abs. 1 sind wie Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu bewerten.

## Art. 1055 4. Anhang {#art_1055}

Der Anhang hat die Gesamtbeträge der Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Pfandbestellungen sowie allfällige weitere Eventualverbindlichkeiten zu enthalten.

## Art. 1056 III. Unterzeichnung {#art_1056}

Die Jahresrechnung und, sofern sie aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden müssen, die konsolidierte Jahresrechnung, der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht sind bei Personengesellschaften von sämtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern und bei Verbandspersonen und Treuunternehmen von den mit der Verwaltungbetrauten Personen zu unterzeichnen.

## Art. 1058a 2. Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review) {#art_1058a}

1) Unternehmen, welche die Voraussetzungen einer Kleinstgesellschaft im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a erfüllen und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, können auf die prüferische Durchsicht (Review) verzichten. Davon ausgenommen sind segmentierte Verbandspersonen (Art. 243 ff.) und Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien (Art. 323 ff.).
2) Der Verzicht nach Abs. 1 bedarf eines einstimmigen Beschlusses des obersten Organs.
3) Die Verwaltung kann die Mitglieder des obersten Organs schriftlich um Zustimmung zu einem Verzicht nach Abs. 1 ersuchen und darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gilt.
4) Hat das oberste Organ einstimmig auf eine prüferische Durchsicht (Review) verzichtet, so gilt dieser Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre. Jedes Mitglied des obersten Organs hat jedoch jederzeit das Recht, eine prüferische Durchsicht (Review) zu verlangen. Das oberste Organ muss diesfalls die Revisionsstelle wählen.
5) Unternehmen, welche auf die prüferische Durchsicht (Review) verzichten, müssen dem Amt für Justiz mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass:
1. das Unternehmen die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review) nach Abs. 1 erfüllt; und
2. das oberste Organ einstimmig auf eine prüferische Durchsicht (Review) verzichtet hat.
6) Die Erklärung nach Abs. 5 muss von mindestens einem Mitglied der Verwaltung bzw. Geschäftsführung unterzeichnet sein. Der Erklärung müssen ein Auszug aus dem Protokoll des obersten Organs, das den Verzicht beschlossen hat, sowie die massgeblichen aktuellen Unterlagen wie Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Jahresberichte in Kopie beigelegt werden, sofern letztere nicht bereits im Rahmen der Offenlegungspflichten beim Amt für Justiz eingereicht wurden.
7) Die Erklärung nach Abs. 5 kann bereits bei der Gründung abgegeben werden.
8) Das Amt für Justiz kann eine Erneuerung der Erklärung sowie weitere Informationen und Unterlagen verlangen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Verzicht nach Abs. 1 noch vorliegen.
9) Mit der Eintragung der Tatsache, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) verzichtet wird, und des Datums der Erklärung nach Abs. 5 hat auch die Löschung der Revisionsstelle im Handelsregister zu erfolgen. Soweit erforderlich, sind die Statuten anzupassen.
10) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

## Art. 1059 III. Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher {#art_1059}

1) Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, hat die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz während zehn Jahren aufzubewahren.
2) Die Jahresrechnung und, sofern sie aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden müssen, die konsolidierte Jahresrechnung, der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren; die übrigen Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz können schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt und aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen gewährleistet ist und wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können. Die Regierung bestimmt mit Verordnung die näheren Voraussetzungen.
3) Elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrte Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz haben die gleiche Beweiskraft wie solche, die ohne Hilfsmittel lesbar sind.
4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Buchungsbelege entstanden und die Geschäftspapiere ein- oder ausgegangen sind.

## Art. 1060 IV. Vorlagepflicht {#art_1060}

1) Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, kann bei Streitigkeiten, die das Geschäft betreffen, vom Gericht auf Antrag oder von Amtes wegen dazu angehalten werden, die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz vorzulegen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird.
2) Werden die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege oder die Geschäftskorrespondenz elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt, so kann das Gericht oder die Behörde, welche die Vorlage verlangen kann, anordnen, dass:
1. sie so vorgelegt werden, dass sie ohne Hilfsmittel gelesen werden können; oder
2. die Mittel zur Verfügung gestellt werden, mit denen sie lesbar gemacht werden können.
3) Die Geschäftsbücher können weder auf dem Wege der Zwangsvollstreckung noch des Insolvenzverfahrens verwertet werden, es sei denn, dass das Unternehmen als Ganzes veräussert würde und sie zur Fortführung unentbehrlich sind. Ein Retentionsrecht kann nicht geltend gemacht werden.

## Art. 1061 V. Einsichtnahme in die Geschäftsbücher {#art_1061}

1) Werden in einem amtlichen Verfahren die Geschäftsbücher vorgelegt, so ist in diese, soweit der Verfahrensgegenstand betroffen ist, allenfalls unter Zuziehung der Parteien, Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug anzufertigen.
2) Der übrige Inhalt der Geschäftsbücher ist dem Gericht nur insoweit offen zu legen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmässigen Führung notwendig ist.
3) Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, in ehegüterrechtlichen und Gesellschaftsteilungssachen oder wo sonst eine Pflicht zur Rechnungslegung oder Auskunftserteilung besteht, kann das Gericht im Ausserstreitverfahren oder im streitigen Verfahren die Vorlegung der Geschäftsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem Inhalt anordnen. Art. 1060 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

## Art. 1062 E. Strafbestimmungen {#art_1062}

Vorbehalten bleiben Strafbestimmungen über die Verletzung der in diesem Titel vorgesehenen Pflichten.

## Art. 1062a F. Internationales Recht {#art_1062a}

1) Den Vorschriften dieses Titels unterstehen auch inländische Zweigniederlassungen von ausländischen Unternehmen.
2) Die Beweiskraft der Geschäftsunterlagen im Inlande richtet sich auch für ausländische Unternehmen nach liechtensteinischem Rechte.
3) Die Verpflichtung zur Vorlage von Geschäftsunterlagen beurteilt sich, wenn eine unter Strafe stehende öffentlich-rechtliche Pflicht in Frage kommt, nach dem für Geschäftsniederlassungen massgebenden Gesetz, dagegen die Vorlagepflicht in einem Streit- oder Ausserstreitverfahren gegenüber einer Partei nach dem Recht des Prozessgerichts.
2. Abschnitt

## Art. 1063 A. Geltungsbereich {#art_1063}

1) Die ergänzenden Vorschriften dieses Abschnittes gelten für Gesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Kommanditaktiengesellschaft sowie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
2) Die ergänzenden Vorschriften gelten auch für die Kollektivgesellschaftund die Kommanditgesellschaft, sofern alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaftenim Sinne von Abs. 1 oder Gesellschaften sind, die nicht dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen, deren Rechtsform jedoch den Rechtsformen gemäss Abs. 1 vergleichbar ist. Dasselbe gilt für Gesellschaften, deren unbeschränkt haftende Gesellschafter Gesellschaften im Sinne von Satz 1 sind. Die ergänzenden Vorschriften gelten auch für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, sofern alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften im Sinne von Satz 1 sind.

## Art. 1063bis {#art_1063bis}

Aufgehoben

## Art. 1064 B. Umschreibung der Grössenklassen {#art_1064}

1) Kleine Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 9.2 Millionen Schweizer Franken Bilanzsumme;
2. 18.5 Millionen Schweizer Franken Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr;
3. im Durchschnitt des Geschäftsjahres 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
1a) Als kleine Gesellschaften gelten auch Kleinstgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 580 000 Schweizer Franken Bilanzsumme;
2. 1 160 000 Schweizer Franken Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr;
3. im Durchschnitt des Geschäftsjahres 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
2) Mittelgrosse Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 32.4 Millionen Schweizer Franken Bilanzsumme;
2. 64.8 Millionen Schweizer Franken Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr;
3. im Durchschnitt des Geschäftsjahres 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
3) Grosse Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten.
4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Abs. 1 bis 3 treten nur ein, wenn sie an den Bilanzstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Bei der erstmaligen Anwendung der Abs. 1 bis 3 treten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1, 2 oder 3 am ersten Bilanzstichtag vorliegen.
5) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Schwellenwerte gemäss Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sowie Abs. 2 Ziff. 1 und 2 anzuwenden sind, wenn die Jahresrechnung nicht in Schweizer Franken erstellt wird.

## Art. 1066 II. Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild {#art_1066}

1) Die Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln.
2) Reicht die Anwendung der Vorschriften dieses Titels nicht aus, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslageim Sinne von Abs. 1 zu vermitteln, so sind im Anhang zusätzlicheAngaben zu machen.
3) Ist in Ausnahmefällen die Anwendung einer Vorschrift dieses Titels mit der in Abs. 1 vorgesehenen Verpflichtung unvereinbar, so muss von der betreffenden Vorschrift abgewichen werden, um sicherzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne von Abs. 1 vermittelt wird. Die Abweichung ist im Anhang anzugeben und zu begründen; ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist darzustellen.
4) Abs. 3 ist auf Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064, mit Ausnahme von Investmentunternehmen und Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Ziff. 14 und 15 der Richtlinie 2013/34/EU, nicht anwendbar.

## Art. 1066a III. Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze {#art_1066a}

1) Beim Ansatz und bei der Bewertung der in der Jahresrechnung ausgewiesenen Posten ist der Grundsatz der Wesentlichkeit anzuwenden. Als wesentlich gelten alle Angaben und Informationen, wenn zu erwarten ist, dass ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe Entscheidungen beeinflusst, die Nutzer auf der Grundlage der Jahresrechnung treffen. Die Wesentlichkeit einzelner Posten wird im Zusammenhang mit anderen ähnlichen Posten bewertet.
2) Beim Ansatz und bei der Bewertung der in der Jahresrechnung ausgewiesenen Posten gelten folgende allgemeine Grundsätze:
1. Es wird eine Fortführung der Unternehmenstätigkeit unterstellt, sofern dieser nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
2. Rechnungslegungsmethoden und Bewertungsgrundlagen sind von einem Geschäftsjahr zum nächsten stetig anzuwenden.
3. Beim Ansatz und bei der Bewertung ist der Grundsatz der Vorsicht zu beachten; namentlich müssen alle Risiken berücksichtigt werden, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, selbst wenn diese Risiken erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Jahresrechnung bekannt geworden sind; zusätzlich dürfen alle voraussehbaren Risiken und zu vermutenden Verluste berücksichtigt werden, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, selbst wenn diese Risiken oder Verluste erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Jahresrechnung bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert sind. Wertminderungen sind unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einem Verlust abschliesst.
4. In der Bilanz und in der Erfolgsrechnung angesetzte Beträge werden nach dem Prinzip der Periodenabgrenzung berechnet.
5. Die Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres muss mit der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen.
6. Die in den Aktiv- und Passivposten enthaltenen Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten.
7. Die Verrechnung zwischen Aktiv- und Passivposten sowie zwischen Aufwands- und Ertragsposten ist unzulässig.
8. Posten der Bilanz und der Erfolgsrechnung können unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts des betreffenden Geschäftsvorfalls oder der betreffenden Vereinbarung bilanziert und dargestellt werden.
9. Vermögensgegenstände und Schulden sind gemäss dem Anschaffungskosten- oder Herstellungskostenprinzip zu bewerten.
3) Die Anforderungen dieses Titels in Bezug auf Ansatz, Bewertung, Darstellung, Offenlegung und Konsolidierung müssen nicht erfüllt werden, wenn die Wirkung ihrer Einhaltung unwesentlich ist.

## Art. 1070 b) Anlagespiegel {#art_1070}

Aufgehoben

## Art. 1071 c) Forderungen und Verbindlichkeiten {#art_1071}

1) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten der Postengruppe B. II. und zusammengefasst für die ganze Postengruppe B. II. zu vermerken.
2) Bei Anwendung von Art. 1068 Abs. 2 ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten der Verbindlichkeiten und für diese Posten insgesamt zu vermerken, in welcher Höhe Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr enthalten sind.

## Art. 1072 d) Aktivierbare Kosten; Ausschüttungssperre {#art_1072}

Werden Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes oder Entwicklungskosten in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnreserven zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages dem bilanzierten Wert (Buchwert) mindestens entsprechen.

## Art. 1073 e) Beteiligungen und verbundene Unternehmen {#art_1073}

1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Gesellschaft, die insgesamt den fünften Teil des nominellen Kapitals dieser Gesellschaft überschreiten.
2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Titels sind Mutter- und Tochterunternehmen, die unabhängig vom Bestehen einer Konsolidierungspflicht und unabhängig von Rechtsform und Sitz des Mutterunternehmens in einer Beziehung nach Art. 1097 Abs. 1 stehen. Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten dabei stets als Tochterunternehmen des obersten Mutterunternehmens. Das Mutterunternehmen und alle seine Tochterunternehmen bilden eine Gruppe.

## Art. 1074 f) Eigenkapital {#art_1074}

1) Das gezeichnete Kapital ist das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist. Die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen; die davon eingeforderten Einlagen sind zu vermerken. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen dürfen auch vom Posten "Gezeichnetes Kapital" offen abgesetzt werden; in diesem Falle ist der verbleibende Betrag als Posten "Eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen und ist ausserdem der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.
2) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von nach Art. 151 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen vom Posten "Gezeichnetes Kapital" als Kapitalherabsetzung abzusetzen. Wird der Nennbetrag oder der rechnerische Wert von eigenen Anteilen gemäss vorstehendem Satz abgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert dieser Anteile und ihrem Kaufpreis mit dem Posten "Sonstige Reserven" zu verrechnen; weitergehende Anschaffungskosten sind als Aufwand des Geschäftsjahres zu berücksichtigen.
3) Als Kapitalreserve sind auszuweisen:
1. der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschliesslich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
2. der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungs- und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter mit oder ohne Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten.
4) Als Gewinnreserven dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche undstatutarische Reserven, die Reserve für eigene Aktien oder Anteile und sonstige Gewinnreserven.
5) In die Reserve für eigene Aktien oder Anteile ist der Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für eigene Aktien oderAnteile anzusetzenden Betrag entspricht. Die Reserve darf nur aufgelöst werden, soweit die eigenen Aktien oderAnteile ausgegeben, veräussert oder eingezogen werden oder soweit auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird. Die Reserve, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen ist, darf aus vorhandenen Gewinnreserven gebildet werden, soweit diese frei verfügbar sind. Die Reserve für eigene Aktien oder Anteile ist auch für Aktien oder Anteile eines herrschenden oder eines mit Mehrheit beteiligten Unternehmens zu bilden.

## Art. 1075 g) Rückstellungen {#art_1075}

1) Als Rückstellungen sind ihrer Eigenart nach genau umschriebene Verbindlichkeiten auszuweisen, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmt sind.
2)Rückstellungen dürfen ausserdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmt sind.
3) Eine Rückstellung stellt den besten Schätzwert von Aufwendungen dar, die wahrscheinlich eintreten werden, bzw. im Falle einer Verbindlichkeit der Betrag, der zu ihrer Abgeltung erforderlich ist. Rückstellungen dürfen keine Wertkorrekturen (Abschreibungen, Wertberichtigungen) zu Aktivposten sein und nur für die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Zwecke gebildet werden.

## Art. 1076 h) Rechnungsabgrenzungsposten {#art_1076}

1) Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind Ausgaben vor dem Bilanzstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwendungen für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, sowie Erträge, die erst nach dem Bilanzstichtag fällig werden.
2) Als passive Rechnungsabgrenzungsposten sind Einnahmen vor dem Bilanzstichtag auszuweisen, soweit sie Erträge für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, sowie Aufwendungen vor dem Bilanzstichtag, welche erst nach diesem Tag zu Ausgaben führen.
3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der erhaltene Betrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Er ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmässige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.

## Art. 1077 i) Steuerabgrenzung {#art_1077}

1) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu niedrig, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn niedriger als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu niedrige Steueraufwand des Geschäftsjahres und früherer Geschäftsjahre in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so ist in Höhe der voraussichtlichen Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre eine Rückstellung zu bilden. Die Rückstellung ist aufzulösen, sobald die höhere Steuerbelastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.
2) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu hoch, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn höher als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu hohe Steueraufwand des Geschäftsjahres und früherer Geschäftsjahre in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so darf in Höhe der voraussichtlichen Steuerentlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein Abgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden. Dieser Posten ist unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen. Wird ein solcher Posten ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnreserven zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen. Der Betrag ist aufzulösen, sobald die Steuerentlastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.

## Art. 1079 2. Gliederungsschema bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens {#art_1079}

1) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
1. Nettoumsatzerlöse
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
3. Andere aktivierte Eigenleistungen
4. Sonstige betriebliche Erträge
5. Materialaufwand:
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
6. Personalaufwand:
a) Löhne und Gehälter
b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung
7. Abschreibungen und Wertberichtigungen:
a) Auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
b) Auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Gesellschaft üblichen Wertberichtigungen überschreiten
8. Sonstige betriebliche Aufwendungen
9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Forderungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertberichtigungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
14. Steuern auf das Ergebnis
15. Ergebnis nach Steuern
16. Sonstige Steuern, soweit nicht in den Posten 1 bis 15 enthalten
17. Jahresgewinn/Jahresverlust
2) Kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 dürfen die Posten 1 bis 5 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen.
3) Die Wahlrechte gemäss Abs. 2 dürfen von kleinen und mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.

## Art. 1080 3. Gliederungsschema bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens {#art_1080}

1) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
1. Nettoumsatzerlöse
2. Aufwendungen für die zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (einschliesslich der Abschreibungen und Wertberichtigungen)
3. Bruttoergebnis vom Umsatz
4. Vertriebskosten (einschliesslich der Abschreibungen und Wertberichtigungen)
5. Allgemeine Verwaltungskosten (einschliesslich der Abschreibungen und Wertberichtigungen)
6. Sonstige betriebliche Erträge
7. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
8. Erträge aus anderen Wertpapieren und Forderungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
9. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
10. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertberichtigungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
11. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
12. Steuern auf das Ergebnis
13. Ergebnis nach Steuern
14. Sonstige Steuern, soweit nicht in den Posten 1 bis 13 enthalten
15. Jahresgewinn/Jahresverlust
2) Kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 dürfen die Posten 1, 2, 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen.
3) Die Wahlrechte gemäss Abs. 2 dürfen von kleinen und mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.

## Art. 1081 a) Nettoumsatzerlöse {#art_1081}

Als Nettoumsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typischen Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen nach Abzug der Erlösschmälerungen und der Mehrwertsteuer sowie sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern auszuweisen.

## Art. 1082 b) Ausserplanmässige Abschreibungen {#art_1082}

Ausserplanmässige Abschreibungen nach Art. 1085 Abs. 2 Satz 3 und 4 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.

## Art. 1083 5. Erleichterungen für Kleinstgesellschaften {#art_1083}

1) Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064, mit Ausnahme von Investmentunternehmen und Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Ziff. 14 und 15 der Richtlinie 2013/34/EU, können an Stelle der Gliederungsschemata nach Art. 1079 und 1080 eine verkürzte Erfolgsrechnung erstellen, in der zumindest die folgenden Posten gesondert ausgewiesen werden:
1. Nettoumsatzerlöse
2. Sonstige Erträge
3. Materialaufwand
4. Personalaufwand
5. Wertberichtigungen
6. Sonstige Aufwendungen
7. Steuern
8. Jahresgewinn/Jahresverlust
2) Das Wahlrecht nach Abs. 1 darf von Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.

## Art. 1083a {#art_1083a}

Aufgehoben

## Art. 1085 II. Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden {#art_1085}

1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen und Wertberichtigungen nach den Abs. 2 und 3 anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und Rückstellungen nur in Höhe des notwendigen Betrags anzusetzen.
2) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmässige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich wirtschaftlich genutzt werden kann. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, müssen bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausserplanmässige Abschreibungen vorgenommen werden, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizumessen ist. Bei Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens dürfen ausserdem ausserplanmässige Abschreibungenvorgenommen werden, um diese Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizumessen ist, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt.
3) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Wertberichtigungen vorzunehmen, um sie mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Bilanzstichtag beizumessen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.
4) Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen im Sinne von Art. 1052 Abs. 3 Satz 2 dürfen nicht vorgenommen werden.

## Art. 1086 III. Steuerrechtliche Abschreibungen und Wertberichtigungen {#art_1086}

1) Abschreibungen und Wertberichtigungen dürfen auch vorgenommen werden, um Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibung oder Wertberichtigung beruht.
2) Aufgehoben

## Art. 1087 IV. Anschaffungskosten {#art_1087}

1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
2) Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkostensowie die nachträglichen Anschaffungskosten.
3) Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.

## Art. 1088 V. Herstellungskosten {#art_1088}

1) Herstellungskosten sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, für seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören dieeinem einzelnen Vermögensgegenstand unmittelbar zurechenbaren Material- und Fertigungskosten sowie die Sonderkosten der Fertigung.
2) Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile dereinem einzelnen Vermögensgegenstand nur mittelbar zurechenbaren Material-, Fertigungs- und Verwaltungsgemeinkosten eingerechnet werden; diese Aufwendungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.
3) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstandes.

## Art. 1089 VI. Bewertungsvereinfachungsverfahren {#art_1089}

1) Für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie aller beweglichen Vermögensgegenstände einschliesslich der Wertpapiere darf unterstellt werden, dass die zuerst oder die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräussert worden sind; zulässig ist auch die Bewertung zu gewogenen Durchschnittswerten.
2) Aufgehoben

## Art. 1090 VII. Wertaufholungsgebot {#art_1090}

1) Werden bei Vermögensgegenständen Abschreibungen und Wertberichtigungen nach Art. 1085 Abs. 2 Satz 3 und 4 oder Art. 1085 Abs. 3 oder Art. 1086 Abs. 1 vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, dass die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibungen und Wertberichtigungen im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen und Wertberichtigungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
2) Von der Zuschreibung nach Abs. 1 darf abgesehen werden, wenn der niedrigere Wertansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann und wenn Voraussetzung für die Beibehaltung ist, dass der niedrigere Wertansatz auch in der Bilanz beibehalten wird.
3) Aufgehoben

## Art. 1092 II. Sonstige Pflichtangaben {#art_1092}

Ferner sind im Anhang anzugeben:
1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten
a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren,
b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche dingliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;
2. die Art und finanzielle Auswirkung wesentlicher Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die weder in der Erfolgsrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind;
3. der Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses;
4. die Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs und der Erbringung von Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden;
5. Aufgehoben
6. Aufgehoben
7. die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
a) gesamthaft;
b) getrennt nach Gruppen;
8. bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (Art. 1080 Abs. 1) der Personalaufwand des Geschäftsjahres, gegliedert nach Art. 1079 Abs. 1 Ziff. 6;
9. für die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe
a) die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Ausser den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keiner Jahresrechnung angegeben worden sind;
b) die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen; Bst. a Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Ferner ist der Betrag der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen anzugeben;
c) die gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Garantieverpflichtungen;
d) die Angaben gemäss Bst. a und b brauchen nicht gemacht zuwerden, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines bestimmten Mitgliedes dieser Organe feststellen lassen;
10. Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen die Gesellschaft oder eine für Rechnung der Gesellschaft handelnde Person mindestens ein Fünftel der Anteile besitzt; ausserdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen anzugeben, für das eine Jahresrechnung vorliegt; Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist. Diese Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Beteiligungsliste gesondert gemacht werden; die Beteiligungsliste ist Bestandteil des Anhangs; auf die Beteiligungsliste und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen;
11. Aufgehoben
12. die Erläuterung des Zeitraums, über den der Geschäfts- oder Firmenwert bei Anwendung des Art. 1054 Abs. 3 abgeschrieben wird;
13. die latenten Steuerschulden (Art. 1077 Abs. 1) am Ende des Geschäftsjahres und die im Laufe des Geschäftsjahres erfolgten Veränderungen;
14. Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das die konsolidierte Jahresrechnung für den grössten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das die konsolidierte Jahresrechnung für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Falle der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten konsolidierten Jahresrechnungen der Ort, wo diese erhältlich sind.
15. die Art und der Zweck der nicht in der Bilanz ausgewiesenen Geschäfte und ihre finanziellen Auswirkungen auf die Gesellschaft, sofern:
a) die Risiken und Vorteile, die aus solchen Geschäften resultieren, wesentlich sind; und
b) die Offenlegung derartiger Risiken und Vorteile für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist;
16. die Geschäfte der Gesellschaft mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, einschliesslich Angaben zu deren Wertumfang, zur Art der Beziehung zu den nahe stehenden Unternehmen und Personen sowie weitere Angaben zu den Geschäften, die für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft notwendig sind. Angaben über Einzelgeschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern keine getrennten Angaben für die Beurteilung der Auswirkungen von Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen auf die Finanzlage der Gesellschaft benötigt werden. Geschäfte zwischen zwei oder mehr Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe brauchen nicht offen gelegt zu werden, sofern es sich bei den am Geschäft beteiligten Tochtergesellschaften um hundertprozentige Tochtergesellschaften handelt. Unter nahe stehenden Unternehmen und Personen sind nahe stehende Unternehmen und Personen im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB gemäss Art. 1139 zu verstehen;
17. die Gesamthonorare, die vom Revisor oder Revisionsunternehmen, der bzw. das die Prüfungen gemäss Art. 1058 vornimmt, für das Geschäftsjahr in Rechnung gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach der Gesamthonorarsumme für:
a) die Prüfung der Jahresrechnung;
b) andere Prüfungs- bzw. Bestätigungsleistungen;
c) Steuerberatungsleistungen; und
d) sonstige Leistungen.
Diese Angaben brauchen nicht gemacht zu werden, wenn das Unternehmen in die konsolidierte Jahresrechnung nach den Vorschriften der Art. 1097 ff. einbezogen wird, vorausgesetzt, eine derartige Information ist in der konsolidierten Jahresrechnung enthalten.

## Art. 1093 III. Anhangangaben zu Finanzinstrumenten {#art_1093}

1) In Bezug auf Finanzinstrumente sind anzugeben:
1. für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente:
a) der beizulegende Zeitwert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser nach einer der Methoden gemäss Art. 1116b Abs. 1 verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode; sowie
b) Umfang und Art der Instrumente;
2. für Vermögensgegenstände des Finanzanlagevermögens, die über ihrem beizulegenden Zeitwert angesetzt werden, ohne dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, eine Abschreibung gemäss Art. 1085 Abs. 2 Schlusssatz vorzunehmen:
a) der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen dieser einzelnen Vermögensgegenstände; und
b) die Gründe für die Unterlassung der Abschreibung gemäss Art. 1085 Abs. 2 Schlusssatz und jene Anhaltspunkte, die nach der Überzeugung der Gesellschaft darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.
2) Als derivative Finanzinstrumente gelten auch Verträge über den Erwerb oder die Veräusserung von Waren, bei denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, es sei denn, der Vertrag wurde geschlossen, um den für den Erwerb, die Veräusserung oder den eigenen Gebrauch erwarteten Bedarf abzusichern, sofern diese Zweckbestimmung von Anfang an bestand und nach wie vor weiter besteht und der Vertrag mit der Lieferung der Ware als erfüllt gilt.

## Art. 1094 IV. Unterlassen von Angaben {#art_1094}

1) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl des Fürstentums Liechtenstein erforderlich ist.
2) Die Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Art. 1092 Ziff. 4 kann unterbleiben, soweit die Aufgliederung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem Unternehmen, von dem die Gesellschaft mindestens ein Fünftel der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen.
3) Die Angaben nach Art. 1092 Ziff. 10 können unterbleiben, soweit sie
1. für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft von untergeordneter Bedeutung sind, oder
2. geeignet sind, der Gesellschaft oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen.
4) Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses gemäss Art. 1092 Ziff. 10 kann ebenfalls unterbleiben, wenn das Unternehmen, über das zu berichten ist, seine Jahresrechnung nicht offenzulegen hat und die berichtende Gesellschaft sowie für ihre Rechnung handelnde Personen weniger als die Hälfte der Anteile besitzen.
5) Die Anwendung der Ausnahmeregelungen nach Abs. 2 und 3 Ziff. 2 ist im Anhang anzugeben.
6) Aufgehoben

## Art. 1095 V. Grössenabhängige Erleichterungen {#art_1095}

1) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 brauchen die Angaben nach Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 2, 3, 7, 8 und 9, nach Art. 1092 Ziff. 2 bis 4, 7 Bst. b, 8, 9 Bst. a, b und d, 10, 11 sowie 13 bis 17 und nach Art. 1093 Abs. 1 Ziff. 1 nicht zu machen.
2) Mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 brauchen die Angaben nach Art. 1092 Ziff. 4 und 17 nicht zu machen. Die Angaben nach Art. 1092 Ziff. 16 dürfen sie auf Geschäfte beschränken, die getätigt wurden mit:
1. Eigentümern, die eine Beteiligung an der Gesellschaft halten;
2. Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält; und
3. Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane einer Gesellschaft.
3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.

## Art. 1095a VI. Besondere Pflichten für Kleinstgesellschaften {#art_1095a}

Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 haben die Angaben nach Art. 1055 Ziff. 2, Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 6, Art. 1092 Ziff. 9 Bst. c und Art. 1096 Abs. 4 Ziff. 4 unter dem Bilanzstrich auszuweisen.

## Art. 1096a II. Corporate Governance Bericht {#art_1096a}

1) Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, haben einen Corporate Governance Bericht (Erklärung zur Unternehmensführung) in ihren Jahresbericht aufzunehmen. Dieser Bericht hat einen gesonderten Abschnitt im Jahresbericht zu bilden und zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
1. soweit zutreffend einen Verweis auf:
a) den Corporate Governance Code (Unternehmensführungskodex), dem die Gesellschaft unterliegt;
b) den Corporate Governance Code, den sie gegebenenfalls freiwillig anzuwenden beschlossen hat;
c) alle relevanten Angaben zu Corporate Governance Praktiken, die sie über die Anforderungen des nationalen Rechts hinaus anwendet.
In allen Fällen gemäss Bst. a und b gibt die Gesellschaft ferner an, wo die entsprechenden Dokumente öffentlich zugänglich sind; in den Fällen von Bst. c macht die Gesellschaft ihre Corporate Governance Praktiken öffentlich zugänglich;
2. soweit eine Gesellschaft im Einklang mit nationalem Recht von einem Corporate Governance Code im Sinne von Ziff. 1 Bst. a oder b abweicht, eine Erklärung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen sie vom Corporate Governance Code abweicht. Hat die Gesellschaft beschlossen, keine Bestimmungen eines Corporate Governance Codes im Sinne von Ziff. 1 Bst. a oder b anzuwenden, so legt sie die Gründe hierfür dar;
3. eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems der Gesellschaft im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess;
4. die gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. c, d, f, h und i der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote geforderten Angaben, sofern das Unternehmen unter diese Richtlinie fällt;
5. eine Beschreibung der Art und Weise der Durchführung der Generalversammlung und deren wesentliche Befugnisse sowie eine Beschreibung der Aktionärsrechte und der Möglichkeiten ihrer Ausübung, sofern diese Angaben nicht bereits vollständig im nationalen Recht enthalten sind;
6. die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane und ihrer Ausschüsse;
7. eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Gesellschaft in Bezug auf das Geschlecht sowie andere Aspekte wie beispielsweise Alter, Behinderungen oder Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum. Wird ein derartiges Konzept nicht angewendet, wird in der Erklärung erläutert, warum dies der Fall ist. Bei Unternehmen, die den Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096b ff. unterliegen, wird davon ausgegangen, dass sie vorstehende Pflichten erfüllen, wenn sie die erforderlichen Angaben in ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung aufnehmen und in ihrem Corporate Governance Bericht darauf verwiesen wird.
2) Die Angaben gemäss Abs. 1 brauchen nicht in den Jahresbericht integriert zu werden, sondern dürfen in einem gesonderten Corporate Governance Bericht enthalten sein. In diesem Fall ist der Corporate Governance Bericht zusammen mit dem Jahresbericht nach Art. 1123 offenzulegen, es sei denn, dass der Corporate Governance Bericht auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich ist und im Jahresbericht darauf verwiesen wird. Im Falle eines gesonderten Corporate Governance Berichtes kann in diesem ein Verweis auf den Jahresbericht aufgenommen werden, in dem die Angaben nach Abs. 1 Ziff. 4 zu finden sind.
3) Gesellschaften, die ausschliesslich andere Wertpapiere als zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Aktien in einem EWR-Mitgliedstaat emittiert haben, brauchen Abs. 1 Ziff. 1, 2, 5 und 6 nicht anzuwenden, es sei denn, dass sie Aktien emittiert haben, die über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 22 der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden.
4) Der Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichts der Gesellschaft ein Urteil hinsichtlich der nach Abs. 1 Ziff. 3 und 4 geforderten Angaben abzugeben und zu prüfen, ob die in Abs. 1 Ziff. 1, 2, 5, 6 und 7 genannten Angaben gemacht wurden.

## Art. 1096c 2. Anzuwendende Standards und Informationspflicht {#art_1096c}

1) Bei der Berichterstattung über die in Art. 1096d und 1096e genannten Informationen haben die Gesellschaften die von der EU-Kommission im Einklang mit Art. 29b der Richtlinie 2013/34/EU auf dem Wege von delegierten Rechtsakten nach Art. 49 der Richtlinie 2013/34/EU angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden.
2) Die Unternehmensleitung hat die Arbeitnehmervertreter auf geeigneter Ebene zu unterrichten und erörtert mit ihnen die einschlägigen Informationen und die Mittel zur Einholung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsinformationen. Die Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter wird gegebenenfalls den zuständigen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen mitgeteilt.

## Art. 1096d 3. Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung {#art_1096d}

1) Grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 sowie kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 iVm Art. 1138g Abs. 1 Bst. a, mit Ausnahme von Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a, nehmen in den Jahresbericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind. Diese Angaben müssen im Jahresbericht in einem gesonderten Abschnitt klar erkennbar sein.
2) Die in Abs. 1 genannten Informationen umfassen Folgendes:
1. eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie der Gesellschaft, einschliesslich Angaben über:
a) die Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie der Gesellschaft gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
b) die Chancen der Gesellschaft im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
c) die Art und Weise, einschliesslich Durchführungsmassnahmen und zugehörigen Finanz- und Investitionsplänen, wie die Gesellschaft beabsichtigt sicherzustellen, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem am 12. Dezember 2015 angenommenen Übereinkommen von Paris im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden "Übereinkommen von Paris") vereinbar sind, und gegebenenfalls die Exposition der Gesellschaft gegenüber Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas;
d) die Art und Weise, wie die Gesellschaft den Belangen ihrer Interessenträger und den Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte in ihrem Geschäftsmodell und ihrer Strategie Rechnung trägt;
e) die Art und Weise, wie die Strategie der Gesellschaft im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird;
2. eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich die Gesellschaft gesetzt hat, gegebenenfalls einschliesslich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050, eine Beschreibung der Fortschritte, die die Gesellschaft im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat, und eine Erklärung, ob die auf Umweltfaktoren bezogenen Ziele der Gesellschaft auf schlüssigen wissenschaftlichen Beweisen beruhen;
3. eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie ihres Fachwissens und ihrer Fähigkeiten zur Wahrnehmung dieser Rolle oder ihres Zugangs zu solchem Fachwissen und solchen Fähigkeiten;
4. eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit;
5. Angaben über das Vorhandensein von mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpften Anreizsystemen, die Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane angeboten werden;
6. eine Beschreibung:
a) des von der Gesellschaft mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte und gegebenenfalls im Einklang mit den Anforderungen des EWR-Rechts für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses durchgeführten Due-Diligence-Prozesses;
b) der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und mit ihrer Wertschöpfungskette, einschliesslich ihrer Produkte und Dienstleistungen, ihrer Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette, verknüpft sind, der Massnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen, und anderer negativer Auswirkungen, die die Gesellschaft gemäss anderen Anforderungen des EWR-Rechts für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses ermitteln muss;
c) sämtlicher Massnahmen der Gesellschaft zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Erfolgs dieser Massnahmen;
7. eine Beschreibung der wichtigsten Risiken, denen die Gesellschaft im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschliesslich einer Beschreibung der wichtigsten Abhängigkeiten in diesem Bereich, und der Handhabung dieser Risiken durch die Gesellschaft;
8. Indikatoren, die für die in den Ziff. 1 bis 7 genannten Offenlegungen relevant sind.
3) Die Gesellschaft erstattet über den Prozess zur Ermittlung der nach Abs. 1 in den Jahresbericht aufgenommenen Informationen Bericht. Die in Abs. 2 aufgeführten Informationen umfassen gegebenenfalls Informationen über kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume.

## Art. 1096e 4. Gegebenenfalls zusätzlich aufzunehmende und wegzulassende Angaben {#art_1096e}

1) Gegebenenfalls umfassen die in Art. 1096d genannten Informationen Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und zu ihrer Wertschöpfungskette, einschliesslich Angaben zu ihren Produkten und Dienstleistungen, ihren Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette.
2) Für die ersten drei Jahre nach der erstmaligen Anwendung der Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und für den Fall, dass nicht alle erforderlichen Informationen über ihre Wertschöpfungskette verfügbar sind:
1. erläutert die Gesellschaft, welche Anstrengungen unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen über ihre Wertschöpfungskette zu erhalten;
2. begründet die Gesellschaft, warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten; und
3. erläutert die Gesellschaft ihre Pläne, um künftig die erforderlichen Informationen einzuholen.
3) Gegebenenfalls umfassen die in Art. 1096d genannten Angaben auch Verweise auf andere nach Art. 1096 in den Jahresbericht aufgenommene Angaben und zusätzliche Erläuterungen dazu sowie auf die in der Jahresrechnung ausgewiesenen Beträge.
4) Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, können in Ausnahmefällen weggelassen werden, wenn eine solche Angabe nach der ordnungsgemäss begründeten Einschätzung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, die im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten handeln und gemeinsam für diese Einschätzung zuständig sind, der Geschäftslage der Gesellschaft ernsthaft schaden würde, sofern eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.

## Art. 1096f 5. Erleichterungen {#art_1096f}

1) Abweichend von Art. 1096c Abs. 1, Art. 1096d Abs. 2 und Art. 1096e sowie unbeschadet des Art. 1096g können kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 iVm Art. 1138g Abs. 1 Bst. a ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auf folgende Informationen beschränken:
1. eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie der Gesellschaft;
2. eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit;
3. die wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen der Gesellschaft in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie sämtliche Massnahmen zur Ermittlung, Überwachung, Verhinderung, Minderung oder Behebung solcher tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen;
4. die wichtigsten Risiken, denen die Gesellschaft im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, und die Handhabung dieser Risiken durch die Gesellschaft;
5. Schlüsselindikatoren, die für die in den Ziff. 1 bis 4 genannten Offenlegungen erforderlich sind.
2) Gesellschaften, die von der Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Gebrauch machen, haben die von der EU-Kommission im Einklang mit Art. 29c der Richtlinie 2013/34/EU auf dem Wege von delegierten Rechtsakten nach Art. 49 der Richtlinie 2013/34/EU für diese Gesellschaften angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden.
3) Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2028 beginnen, können kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 iVm Art. 1138g Abs. 1 Bst. a beschliessen, die in Art. 1096d Abs. 1 genannten Informationen nicht in ihren Jahresbericht aufzunehmen. In einem solchen Fall gibt die Gesellschaft jedoch in ihrem Jahresbericht kurz an, warum die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht vorgelegt wurde.
4) Bei Gesellschaften, welche die Anforderungen von Art. 1096c Abs. 1, Art. 1096d und 1096e erfüllen, sowie bei Gesellschaften, die von der Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Gebrauch machen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderung von Art. 1096 Abs. 3a erfüllen.

## Art. 1096g 6. Befreiung von Tochterunternehmen {#art_1096g}

1) Ein Unternehmen, das ein Tochterunternehmen ist, wird vorbehaltlich Abs. 3 von den in Art. 1096c Abs. 1, Art. 1096d und 1096e festgelegten Pflichten befreit (im Folgenden "befreites Tochterunternehmen"), wenn:
1. dieses Unternehmen und seine Tochterunternehmen in den konsolidierten Jahresbericht eines Mutterunternehmens einbezogen werden; und
2. der in Ziff. 1 genannte konsolidierte Jahresbericht nach Massgabe von Art. 1121 erstellt wird.
2) Ein Unternehmen, das Tochterunternehmen eines in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens ist, wird vorbehaltlich Abs. 3 ebenfalls von den in Art. 1096c Abs. 1, Art. 1096d und 1096e festgelegten Pflichten befreit, wenn:
1. dieses Unternehmen und seine Tochterunternehmen in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung dieses in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens einbezogen werden; und
2. die in Ziff. 1 genannte konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Massgabe der in Art. 1096c Abs. 1 festgelegten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder in einer Weise durchgeführt wird, die diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was in einem von der EU-Kommission nach Art. 23 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde.
3) Die Befreiung nach Abs. 1 und 2 ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Der Jahresbericht des befreiten Tochterunternehmens enthält alle folgenden Informationen:
a) Namen und Sitz des Mutterunternehmens, das über Informationen auf Gruppenebene nach den in Art. 1096c Abs. 1 festgelegten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder in einer Weise Bericht erstattet, die diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was in einem von der EU-Kommission nach Art. 23 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde;
b) die Weblinks zum konsolidierten Jahresbericht des Mutterunternehmens oder gegebenenfalls zu der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens nach Abs. 1 und 2 und zum Urteil des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 196b Abs. 2 Bst. c oder nach Ziff. 2 dieses Absatzes;
c) die Information, dass das Unternehmen von den in Art. 1096c Abs. 1, Art. 1096d und 1096e festgelegten Pflichten befreit ist.
2. Ist das Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen, so werden seine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung und das Urteil des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dieser konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Massgabe von Art. 1125 veröffentlicht.
3. Ist das Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen, so werden die in Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Offenlegungen über die Tätigkeiten des im EWR niedergelassenen befreiten Tochterunternehmens und seiner Tochterunternehmen in den Jahresbericht des befreiten Tochterunternehmens oder in der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung des in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens aufgenommen.
4) Befreite Tochterunternehmen brauchen die in Abs. 3 Ziff. 1 genannten Informationen nicht offenzulegen, sofern sie den konsolidierten Jahresbericht ihres obersten Mutterunternehmens nach Massgabe von Art. 1125 offenlegen.
5) Die Befreiung nach Abs. 1 bis 4 gilt auch für Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 1138g, die den Anforderungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096b ff. unterliegen, mit Ausnahme grosser Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 3, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 1138g Abs. 1 Bst. a handelt.

## Art. 1096h 7. Einheitliches elektronisches Berichtsformat {#art_1096h}

Unternehmen, die den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096b bis 1096g unterliegen, stellen ihren Jahresbericht in dem in Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 dargelegten einheitlichen elektronischen Berichtsformat auf und zeichnen ihre Nachhaltigkeitsberichtserstattung, einschliesslich der Angaben nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852, gemäss dem in jener Delegierten Verordnung dargelegten elektronischen Berichtsformat aus.

## Art. 1096i 8. Nachhaltigkeitsbericht von Tochterunternehmen eines obersten Mutterunternehmens und von Zweigniederlassungen eines Unternehmens aus Drittländern {#art_1096i}

1) Ein Tochterunternehmen, dessen oberstes Mutterunternehmen dem Recht eines Drittlandes unterliegt, hat einen Nachhaltigkeitsbericht offenzulegen und zugänglich zu machen, der die in Art. 1096d Abs. 2 Ziff. 1 Bst. c bis e, Ziff. 2 bis 6 und gegebenenfalls Ziff. 8 aufgeführten Informationen auf Gruppenebene dieses obersten Drittland-Mutterunternehmens enthält. Satz 1 ist nur von grossen Tochterunternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 sowie von kleinen und mittelgrossen Tochterunternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 iVm Art. 1138g Abs. 1 Bst. a, mit Ausnahme von Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs.1a, anzuwenden.
2) Eine Zweigniederlassung eines dem Recht eines Drittlandes unterliegenden Unternehmens, das entweder nicht Teil einer Gruppe ist oder auf oberster Ebene von einem Unternehmen gehalten wird, das nach dem Recht eines Drittlandes errichtet wurde, hat einen Nachhaltigkeitsbericht offenzulegen und zugänglich zu machen, der die in Art. 1096d Abs. 2 Ziff. 1 Bst. c bis e, Ziff. 2 bis 6 und gegebenenfalls Ziff. 8 aufgeführten Informationen auf Gruppenebene oder, falls dies nicht zutrifft, auf Ebene des Drittlandunternehmens enthält.
3) Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn das Drittlandunternehmen kein Tochterunternehmen im Sinne von Abs. 1 hat und die Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Nettoumsatzerlöse von mehr als 40 Millionen Euro erzielt hat. Als Nettoumsatzerlöse gelten dabei die Erträge gemäss der Definition durch die bzw. im Sinne der Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage die Abschlüsse des Unternehmens erstellt werden.
4) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten nur für die diesen Absätzen unterliegenden Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen, wenn das Drittlandunternehmen auf konsolidierter Ebene oder, falls dies nicht zutrifft, auf Gruppenebene in den beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahren im Europäischen Wirtschaftsraum Nettoumsatzerlöse von jeweils mehr als 150 Millionen Euro erzielt hat. Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.
5) Der von einem Tochterunternehmen nach Abs. 1 oder einer Zweigniederlassung nach Abs. 2 übermittelte Nachhaltigkeitsbericht ist in Einklang mit den von der EU-Kommission nach Art. 40b der Richtlinie 2013/34/EU auf dem Wege von delegierten Rechtsakten nach Art. 49 der Richtlinie 2013/34/EU angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von solchen Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen zu erstellen, durch die präzisiert wird, welche Angaben diese Nachhaltigkeitsberichte enthalten müssen. Abweichend von Satz 1 kann ein Nachhaltigkeitsbericht nach Abs. 1 und 2 auch unter Anwendung der von der EU-Kommission nach Art. 29b der Richtlinie 2013/34/EU auf dem Wege von delegierten Rechtsakten nach Art. 49 der Richtlinie 2013/34/EU angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder in einer Weise erstellt werden, die diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was in einem von der EU-Kommission nach Art. 23 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde.
6) Wenn die Informationen, die für die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts erforderlich sind, nicht vorliegen, fordert das Tochterunternehmen nach Abs. 1 oder die Zweigniederlassung nach Abs. 2 das Drittlandunternehmen auf, ihm oder ihr alle für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen erforderlichen Informationen zu übermitteln.
7) Falls nicht alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, erstellt das Tochterunternehmen nach Abs. 1 oder die Zweigniederlassung nach Abs. 2 den in Abs. 1 und 2 genannten Nachhaltigkeitsbericht selbst und legt diesen offen; dieser hat alle in seinem bzw. ihrem Besitz befindlichen, erlangten oder erworbenen Informationen zu enthalten. In diesem Fall haben das betroffene Tochterunternehmen bzw. die betroffene Zweigniederlassung eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass das Drittlandunternehmen die erforderlichen Informationen nicht bereitgestellt hat.
8) Die Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen tragen die Verantwortung dafür, nach bestem Wissen und Vermögen sicherzustellen, dass ihr Nachhaltigkeitsbericht nach den Vorschriften dieses Artikels erstellt und nach Art. 1123a offengelegt und zugänglich gemacht wird.
9) Die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der diesem Artikel unterliegenden Tochterunternehmen tragen die gemeinsame Verantwortung dafür, nach bestem Wissen und Vermögen sicherzustellen, dass ihr Nachhaltigkeitsbericht nach den Vorschriften dieses Artikels erstellt und nach Art. 1123a offengelegt und zugänglich gemacht wird.

## Art. 1096k 9. Prüfung {#art_1096k}

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096b ff. ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unter Anwendung der Prüfungsstandards nach Art. 47c des Wirtschaftsprüfergesetzes zu überprüfen.
2. Unterabschnitt

## Art. 1099 2. Befreiung von Zwischengesellschaften mit EWR-Muttergesellschaften {#art_1099}

1) Ein Mutterunternehmen (Zwischengesellschaft), das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ist, braucht einen konsolidierten Geschäftsbericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des Abs. 2 entsprechender konsolidierter Geschäftsbericht seines Mutterunternehmens einschliesslich des Prüfungsberichtes nach den für den entfallenden konsolidierten Geschäftsbericht massgeblichen Vorschriften offen gelegt wird. Ein befreiender konsolidierter Geschäftsbericht kann von jedem Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform und Grösse aufgestellt werden, wenn das Unternehmen als Gesellschaft im Sinne von Art. 1063 mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat zur Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes unter Einbeziehung des zu befreienden Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen verpflichtet wäre.
2) Der konsolidierte Geschäftsbericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat befreiende Wirkung, wenn
1. das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht unbeschadet des Art. 1104 einbezogen worden sind,
2. der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht nach dem für das den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht aufstellende Mutterunternehmen massgeblichen Recht, mit Ausnahme der in Art. 1121 Abs. 1 iVm Art. 1096b bis 1096e und 1096g sowie Art. 1121 Abs. 3a bis 3c festgelegten Anforderungen, oder nach den gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist und
3. der Anhang der Jahresrechnung des zu befreienden Unternehmens folgende Angaben enthält:
a) Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht aufstellt,
b) einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen.
3) Die Befreiung nach Abs. 1 darf trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 von einem Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen werden, wenn Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften mindestens 10 % und bei Gesellschaften anderer Rechtsformen mindestens 20 % der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen gehören, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Geschäftsjahres die Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes beantragt haben. Gehören dem Mutterunternehmen mindestens neunzig vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen, so darf Abs. 1 nur angewendet werden, wenn die anderen Gesellschafter der Befreiung zugestimmt haben.
4) Ein Mutterunternehmen (Zwischengesellschaft), das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ist, hat trotz des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen gemäss Abs. 1 bis 3 einen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen, wenn seine Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.

## Art. 1100 3. Befreiung von Zwischengesellschaften mit Nicht-EWR-Muttergesellschaften {#art_1100}

1) Art. 1099 ist auf den konsolidierten Geschäftsbericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Staat, der nicht EWR-Mitgliedstaat ist, mit der Massgabe anzuwenden, dass der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht, in den das zu befreiende Unternehmen (Zwischengesellschaft) sowie alle seine Tochterunternehmen einbezogen sind, nach Abs. 2 erstellt und nach Abs. 3 geprüft wird.
2) Als befreiende konsolidierte Geschäftsberichte von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Nicht-EWR-Mitgliedstaat nach Abs. 1 werden nur solche anerkannt, die unter Anwendung der nachstehenden Rechnungslegungsstandards aufgestellt wurden:
1. nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates, mit Ausnahme der in Art. 1121 Abs. 1 iVm Art. 1096b bis 1096e und 1096g sowie Art. 1121 Abs. 3a bis 3c festgelegten Anforderungen;
2. nach Vorschriften, die dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gleichwertig sind, mit Ausnahme der in Art. 1121 Abs. 1 iVm Art. 1096b bis 1096e und 1096g sowie Art. 1121 Abs. 3a bis 3c festgelegten Anforderungen;
3. im Einklang mit gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards; oder
4. nach zu den gemäss Ziff. 3 gleichwertigen internationalen Rechnungslegungsstandards, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 festgelegt wurden.
3) Der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht nach Abs. 1 ist von einem oder mehreren Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu prüfen, die aufgrund der Rechtsvorschriften, denen das den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht erstellende Mutterunternehmen unterliegt, zur Prüfung von konsolidierten Geschäftsberichten zugelassen sind.

## Art. 1100a 4. Befreiung von der Aufstellungspflicht {#art_1100a}

Aufgehoben

## Art. 1101 5. Grössenabhängige Befreiung {#art_1101}

1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, befreit, wenn:
1. am Bilanzstichtag seiner Jahresrechnung und am vorhergehenden Bilanzstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
a) die Bilanzsummen der Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 38.9 Millionen Schweizer Franken;
b) die Nettoumsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen wären, übersteigen im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr insgesamt nicht 77.8 Millionen Schweizer Franken;
c) das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen wären, haben im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr im Durchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt; oder
2. am Bilanzstichtag einer von ihm aufzustellenden konsolidierten Jahresrechnung und am vorhergehenden Bilanzstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
a) die Bilanzsumme übersteigt nicht 32.4 Millionen Schweizer Franken;
b) die Nettoumsatzerlöse im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr übersteigen nicht 64.8 Millionen Schweizer Franken;
c) das Mutterunternehmen und die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehenden Tochterunternehmen haben im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr im Durchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.
2) Ausser in den Fällen des Abs. 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, befreit, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nur am Bilanzstichtag oder nur am vorhergehenden Bilanzstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden Bilanzstichtag von der Pflicht, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, befreit war.
3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes in die konsolidierte Jahresrechnung des Mutterunternehmens einzubeziehendes Tochterunternehmen eine Gesellschaft ist, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.
4) Die Regierung legt auf dem Verordnungswege fest, welche Schwellenwerte gemäss Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a und b sowie Ziff. 2 Bst. a und b anzuwenden sind, wenn die konsolidierte Jahresrechnung nicht in Schweizer Franken erstellt wird.

## Art. 1101a 6. Befreiung wegen Unwesentlichkeit {#art_1101a}

1) Ein Mutterunternehmen, das ausschliesslich Tochterunternehmen hat, die für sich und zusammengenommen im Hinblick auf die Zielsetzung von Art. 1105 Abs. 2 von untergeordneter Bedeutung sind, oder das aufgrund von Art. 1104 keines seiner Tochterunternehmen in die Konsolidierung einbeziehen muss, braucht keinen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen.
2) Die Anwendung von Abs. 1 ist im Anhang zu begründen.

## Art. 1103 II. Verbot der Einbeziehung {#art_1103}

Aufgehoben

## Art. 1104 III. Verzicht auf die Einbeziehung {#art_1104}

1) Ein Tochterunternehmen braucht in die konsolidierte Jahresrechnung nicht einbezogen zu werden, wenn:
1. erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen; oder
2. die für die Aufstellung der konsolidierten Jahresrechnung erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismässig hohe Kosten oder Verzögerungen zu erhalten sind; oder
3. die Anteile an dem Tochterunternehmen ausschliesslich zum Zwecke ihrer Weiterveräusserung gehalten werden; oder
4. Aufgehoben
2) Aufgehoben
3) Die Anwendungvon Abs. 1 ist im Anhang zu begründen.

## Art. 1106 II. Anzuwendende Vorschriften {#art_1106}

Auf die konsolidierte Jahresrechnung sind, soweit die besonderen Merkmale einer konsolidierten Jahresrechnung im Vergleich zu einer Jahresrechnung nicht zwangsläufig wesentliche Anpassungen bedingen, die Art. 1063 bis 1090 entsprechend anzuwenden.

## Art. 1107 III. Stichtag für die Aufstellung {#art_1107}

1) Die konsolidierte Jahresrechnung ist auf den Stichtag der Jahresrechnung des Mutterunternehmens oder auf den hiervon abweichenden Stichtag der Jahresrechnungen der bedeutendsten oder der Mehrzahl der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen aufzustellen; die Abweichung vom Bilanzstichtag des Mutterunternehmens ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
2) Die Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen sollen auf den Stichtag der konsolidierten Jahresrechnung aufgestellt werden. Liegt der Bilanzstichtag eines Unternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag der konsolidierten Jahresrechnung, so ist dieses Unternehmen aufgrund eines auf den Stichtag und den Zeitraum der konsolidierten Jahresrechnung aufgestellten Zwischenabschlusses in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen.
3) Wird bei abweichenden Bilanzstichtagen ein Unternehmen nicht aufgrund eines auf den Stichtag und den Zeitraum der konsolidierten Jahresrechnung aufgestellten Zwischenabschlusses in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogen, so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmens, die zwischen dem Bilanzstichtag dieses Unternehmens und dem Bilanzstichtag der konsolidierten Jahresrechnung eingetreten sind, in der konsolidierten Bilanz und der konsolidierten Erfolgsrechnung zu berücksichtigen oder im Anhang anzugeben.

## Art. 1109 II. Kapitalkonsolidierung {#art_1109}

1) Die Buchwerte der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen werden mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals der Tochterunternehmen verrechnet.
2) Das Eigenkapital ist zum Betrag anzusetzen, der dem Buchwert der in die konsolidierte Jahresrechnung aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten entspricht. Die sich bei der Verrechnung nach Abs. 1 ergebenden Unterschiedsbeträge werden, soweit möglich, unmittelbar unter den Posten der konsolidierten Bilanz verbucht, deren Wert höher oder niedriger ist als ihr Buchwert.
3) Das Eigenkapital kann auch zum Betrag angesetzt werden, der dem Wert der in die konsolidierte Jahresrechnung aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten entspricht.
4) Die Verrechnung nach den Abs. 2 und 3 erfolgt aufgrund der entsprechenden Werte zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung des Tochterunternehmens in die konsolidierte Jahresrechnung oder zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder, beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten, zu dem Zeitpunkt, in dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist. Der gewählte Zeitpunkt ist im Anhang anzugeben.
5) Ein nach Abs. 2 verbleibender oder nach Abs. 3 entstehender Unterschiedsbetrag ist in der konsolidierten Bilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Der Posten, die angewendeten Methoden und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Anhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind die verrechneten Beträge im Anhang anzugeben.
6) Abs. 1 ist nicht auf Anteile an dem Mutterunternehmen anzuwenden, die dem Mutterunternehmen oder einem in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen gehören. Solche Anteile sind in der konsolidierten Bilanz als eigene Anteile gesondert auszuweisen.

## Art. 1110 III. Schuldenkonsolidierung {#art_1110}

1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.
2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung sind.

## Art. 1111 IV. Behandlung der Zwischenergebnisse {#art_1111}

1) In die konsolidierte Jahresrechnung zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen beruhen, sind in der konsolidierten Bilanz mit einem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag der konsolidierten Jahresrechnung aufgestellten Jahresbilanz dieses Unternehmens angesetzt werden könnten, wenn die in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bildeten.
2) Die Anwendung von Abs. 1 kann entfallen, wenn:
1. die Lieferung oder Leistung zu üblichen Marktbedingungen vorgenommen worden ist und die Ermittlung des nach Abs. 1 vorgeschriebenen Wertansatzes einen unverhältnismässig hohen Aufwand erfordern würde; in diesem Fall ist dies im Anhang anzugeben und, wenn der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen wesentlich ist, zu erläutern; oder
2. die Behandlung der Zwischenergebnisse nach Abs. 1 für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung ist.

## Art. 1112 V. Aufwands- und Ertragskonsolidierung {#art_1112}

1) In der konsolidierten Erfolgsrechnung sind:
1. bei den Nettoumsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind;
2. andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind.
2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung sind.

## Art. 1113 VI. Steuerabgrenzung {#art_1113}

1) Ist das in der konsolidierten Jahresrechnung ausgewiesene Jahresergebnis aufgrund von Massnahmen, die nach den Vorschriften dieses Unterabschnittesdurchgeführt worden sind, niedriger oder höher als die Summe der Einzelergebnisse der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen, so ist der sich für das Geschäftsjahr und frühere Geschäftsjahre ergebende Steueraufwand, wenn er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu hoch ist, durch Bildung eines Abgrenzungspostens auf der Aktivseite oder, wenn er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu niedrig ist, durch Bildung einer Rückstellung anzupassen, soweit sich der zu hohe oder zu niedrige Steueraufwand in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich ausgleicht.
2) Der Posten ist in der konsolidierten Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Er darf mit den Posten nach Art. 1077 zusammengefasst werden.

## Art. 1114 VII. Anteile anderer Gesellschafter {#art_1114}

1) In der konsolidierten Bilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile anderer Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital unter entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.
2) In der konsolidierten Erfolgsrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten "Jahresgewinn/Jahresverlust" unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen.

## Art. 1116 II. Behandlung des Unterschiedsbetrages {#art_1116}

1) Ein nach Art. 1109 Abs. 5 auf der Aktivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag ist nach Art. 1054 zu behandeln. Er darf nicht mit den Reserven verrechnet werden.
2) Ein nach Art. 1109 Abs. 5 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam nur aufgelöst werden, soweit
1. eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Konsolidierung erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Ertragslage des Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen sind oder
2. am Bilanzstichtag feststeht, dass er einem realisierten Gewinn entspricht.

## Art. 1116b 2. Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes {#art_1116b}

1) Der beizulegende Zeitwert gemäss Art. 1116a ist nach einer der folgenden Methoden zu bestimmen:
1. Bei Finanzinstrumenten, für die ein Marktwert feststellbar ist, entspricht der beizulegende Zeitwert diesem Marktwert. Lässt sich ein Marktwert für das Finanzinstrument als Ganzes nicht ohne weiteres bestimmen, wohl aber für seine einzelnen Bestandteile oder für ein gleichartiges Finanzinstrument, so kann der Marktwert des Instrumentes aus den jeweiligen Marktwerten seiner Bestandteile oder aus dem Marktwert des gleichartigen Finanzinstrumentes abgeleitet werden.
2. Bei Finanzinstrumenten, für die sich ein verlässlicher Marktwert nicht ohne weiteres ermitteln lässt, wird der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden bestimmt. Diese Bewertungsmodelle und -methoden müssen eine angemessene Annäherung an den Marktwert gewährleisten.
2) Finanzinstrumente, die sich nach keiner der in Abs. 1 beschriebenen Methoden verlässlich bewerten lassen, sind gemäss Art. 1085 zu bewerten.

## Art. 1116c 3. Veränderung des beizulegenden Zeitwertes {#art_1116c}

1) Wird ein Finanzinstrument gemäss Art. 1116b Abs. 1 bewertet, so ist eine Wertänderung in der Erfolgsrechnung zu erfassen. Abweichend von diesem Grundsatz ist die Wertänderung direkt im Eigenkapital in einem gesonderten Posten unter entsprechender Bezeichnung zu erfassen, wenn:
1. das Finanzinstrument ein Sicherungsinstrument ist und im Rahmen einer Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst wird, bei der eine Wertänderung nicht oder nur teilweise in der Erfolgsrechnung zu erfassen ist; oder
2. sie auf eine Wechselkursdifferenz zurückzuführen ist, von der ein monetärer Posten betroffen ist, der Teil der Nettobeteiligung eines Unternehmens an einer wirtschaftlich selbständigen ausländischen Teileinheit ist.
2) Die Wertänderung eines zur Veräusserung verfügbaren finanziellen Vermögensgegenstandes, der kein derivatives Finanzinstrument ist, kann anstelle in der Erfolgsrechnung auch in einem gesonderten Posten unter entsprechender Bezeichnung direkt im Eigenkapital erfasst werden.
3) Der gesonderte Posten gemäss Abs. 1 und 2 ist aufzulösen, soweit die darin ausgewiesenen Beträge nicht mehr für die Anwendung von Abs. 1 und 2 erforderlich sind. Eine Auflösung in anderen Fällen ist nicht zulässig.

## Art. 1116d 4. Anhangangaben {#art_1116d}

Werden Finanzinstrumente mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet, so sind anzugeben:
1. die zentralen Annahmen, die den Bewertungsmodellen und -methoden bei einer Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes gemäss Art. 1116b Abs. 1 Ziff. 2 zugrunde liegen;
2. für jede Gruppe von Finanzinstrumenten der beizulegende Zeitwert selbst, die direkt in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Wertänderungen sowie die in einem gesonderten Posten im Eigenkapital erfassten Änderungen;
3. für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente Umfang und Art der Instrumente einschliesslich der wesentlichen Bedingungen, die Höhe, Zeitpunkt und Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können;
4. eine Übersicht über die Bewegungen innerhalb des gesonderten Postens im Eigenkapital (Art. 1116c) im Verlauf des Geschäftsjahres.

## Art. 1118 II. Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrages {#art_1118}

1) Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der konsolidierten Bilanz entweder
1. mit dem Buchwert oder
2. mit dem Betrag, der dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens entspricht,
anzusetzen. Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 1 Ziff. 1 ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens bei erstmaliger Anwendung dieser Vorschriften in der konsolidierten Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Bei Ansatz mit dem anteiligen Eigenkapital nach Satz 1 Ziff. 2 ist das Eigenkapital mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn die Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten des assoziierten Unternehmens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen an dem nach Abs. 3 gewählten Zeitpunkt beizumessen ist; der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wertansatz und dem Buchwert der Beteiligung ist bei erstmaliger Anwendung dieser Vorschriften in der konsolidierten Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Die angewandte Methode ist im Anhang anzugeben.
2) Der Unterschiedsbetrag nach Abs. 1 Satz 2 ist den Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten des assoziierten Unternehmens insoweit zuzuordnen, als deren Wert höher oder niedriger ist als der bisherige Wertansatz. Der nach Satz 1 zugeordnete oder der sich nach Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 ergebende Betrag ist entsprechend der Behandlung der Wertansätze dieser Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten in der Jahresrechnung des assoziierten Unternehmens in der konsolidierten Jahresrechnung fortzuführen, abzuschreiben oder aufzulösen. Auf einen nach Zuordnung nach Satz 1 verbleibenden Unterschiedsbetrag und einen Unterschiedsbetrag nach Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz ist Art. 1116 entsprechend anzuwenden.
3) Der Wertansatz der Beteiligung und die Unterschiedsbeträge werden aufgrund der Wertansätze zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von Art. 1117 Abs. 1 auf die Beteiligung oder zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder, beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden ist, ermittelt. Der gewählte Zeitpunkt ist im Anhang anzugeben.
4) Der nach Abs. 1 ermittelte Wertansatz einer Beteiligung ist in den Folgejahren um den Betrag der Eigenkapitalveränderungen, die den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens entsprechen, zu erhöhen oder zu vermindern; auf die Beteiligung entfallende Gewinnausschüttungen sind abzusetzen. In der konsolidierten Erfolgsrechnung ist das auf Beteiligungen an assoziierten Unternehmen entfallende Ergebnis unter einem gesonderten Posten auszuweisen.
5) Wendet das assoziierte Unternehmen in seiner Jahresrechnung von der konsolidierten Jahresrechnung abweichende Bewertungsmethoden an, so dürfen abweichend bewertete Aktiven oder Passiven für die Zwecke der Abs. 1 bis 4 nach den auf die konsolidierte Jahresrechnung angewandten Bewertungsmethoden bewertet werden. Wird die Bewertung nicht angepasst, so ist dies im Anhang anzugeben. Art. 1111 über die Behandlung der Zwischenergebnisse ist entsprechend anzuwenden, soweit die für die Beurteilung massgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind. Die Zwischenergebnisse dürfen auch anteilig entsprechend den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens weggelassen werden.
6) Es ist jeweils die letzte Jahresrechnung des assoziierten Unternehmens zugrunde zu legen. Stellt das assoziierte Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung auf, so ist von dieser und nicht von der Jahresrechnung des assoziierten Unternehmens auszugehen.

## Art. 1120 II. Angaben zum Beteiligungsbesitz {#art_1120}

1) Im Anhang sind folgende Angaben zum Beteiligungsbesitz zu machen:
1. Name und Sitz der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen, der Anteil am Kapital der Tochterunternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird, sowie der zur Einbeziehung in die konsolidierte Jahresrechnung verpflichtende Sachverhalt, sofern die Einbeziehung nicht auf einer der Kapitalbeteiligung entsprechenden Mehrheit der Stimmrechte beruht und der Kapital- und der Stimmrechtsanteil nicht übereinstimmen. Diese Angaben sind auch für Tochterunternehmen zu machen, die nach Art. 1101a und 1104 nicht in die Konsolidierung einbezogen worden sind, wobei im Falle von Art. 1104 die Gründe für die Anwendung dieser Bestimmung anzugeben sind;
2. Name und Sitz der assoziierten Unternehmen sowie der Anteil am Kapital der assoziierten Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird;
3. Name und Sitz anderer als der unter den Ziff. 1 und 2 bezeichneten Unternehmen, bei denen das Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine für Rechnung dieser Unternehmen handelnde Person mindestens ein Fünftel der Anteile besitzt, unter Angabe des Anteils am Kapital sowie der Höhe des Eigenkapitals und des Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres, für das eine Jahresrechnung aufgestellt worden ist. Das Eigenkapital und das Ergebnis brauchen nicht angegeben zu werden, wenn das in Anteilsbesitz stehende Unternehmen seine Jahresrechnung nicht offenzulegen hat.
2) Die in Abs. 1 verlangten Angaben brauchen insoweit nicht gemacht zu werden, als damit gerechnet werden muss, dass durch die Angaben dem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einem anderen in Abs. 1 bezeichneten Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.

## Art. 1121 H. Konsolidierter Jahresbericht (konsolidierter Lagebericht) {#art_1121}

1) Der konsolidierte Jahresbericht enthält zusätzlich zu den anderen in diesem Titel geforderten Informationen zumindest die Informationen nach Art. 1096 sowie, soweit anwendbar, Art. 1096a (Corporate Governance Bericht) und Art. 1096b bis 1096e und 1096g (Nachhaltigkeitsberichterstattung); er ist unter Beachtung der in diesen Bestimmungen dargelegten Anforderungen zu erstellen. Abs. 2 bis 4 bleiben vorbehalten. Bei der Erstellung des konsolidierten Jahresberichts ist den wesentlichen Anpassungen, die sich aus den Besonderheiten des konsolidierten Jahresberichts im Vergleich zu einem Jahresbericht ergeben, dergestalt Rechnung zu tragen, dass die Beurteilung des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen erleichtert wird.
2) Art. 1096 Abs. 4 Ziff. 4 betreffend die Berichterstattung über eigene Aktien ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die Zahl und der Nennbetrag oder der rechnerische Wert (bei Quotenaktien) aller Aktien des Mutterunternehmens, die entweder vom Mutterunternehmen selbst, von Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens oder von einer in eigenem Namen, aber für Rechnung eines dieser Unternehmen handelnden Person gehalten werden, anzugeben ist.
3) Art. 1096a Abs. 1 Ziff. 3 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die Beschreibung der wichtigsten Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess die Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen umfasst.
3a) Stellt das Bericht erstattende Unternehmen bei der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Abs. 1 erhebliche Unterschiede zwischen den Risiken für die Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen oder Auswirkungen dieser Gesamtheit und den Risiken für ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Auswirkungen eines oder mehrerer Tochterunternehmen fest, so muss es gegebenenfalls ein hinreichendes Verständnis der Risiken für das betreffende bzw. die betreffenden Tochterunternehmen und Auswirkungen des betreffenden Tochterunternehmens bzw. der betreffenden Tochterunternehmen vermitteln. Die Unternehmen geben an, welche in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen von der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096g bzw. Abs. 1 iVm Art. 1096g befreit sind.
3b) Wenn ein Mutterunternehmen die Anforderungen an die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Abs. 1 und 3a erfüllt, wird davon ausgegangen, dass es die Anforderungen von Art. 1096 Abs. 3a sowie Art. 1096b bis 1096e und 1096g erfüllt.
3c) Ist ein Unternehmen nach Art. 1096g von der Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit, gilt diese Befreiung auch für die Informationen nach Abs. 3a.
3d) Unternehmen, die den Anforderungen an die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Abs. 1 und 3a bis 3c unterliegen, stellen ihren konsolidierten Jahresbericht in dem in Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 dargelegten einheitlichen elektronischen Berichtsformat auf und zeichnen ihre konsolidierte Nachhaltigkeitsberichtserstattung, einschliesslich der Angaben nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852, gemäss dem in jener Delegierten Verordnung dargelegten elektronischen Berichtsformat aus.
4) Der konsolidierte Jahresbericht und der Jahresbericht des Mutterunternehmens dürfen zusammengefasst werden.
3. Unterabschnitt

## Art. 1123 2. Jahresbericht {#art_1123}

1) Der von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 zu erstellende Jahresbericht muss nicht beim Amt für Justiz eingereicht werden; er ist jedoch am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten. Eine vollständige oder teilweise Ausfertigung des Jahresberichtes muss auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.
2) Mittelgrosse und grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, haben den Jahresbericht (Art. 1065 Abs. 3 Satz 2) im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen.
3) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, haben den Jahresbericht (Art. 1065 Abs. 3 Satz 2) im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen.
4) Unternehmen, welche die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096b bis 1096g erfüllen müssen, haben den Jahresbericht im einheitlichen elektronischen Berichtsformat (Art. 1096h) zusammen mit dem Urteil und der Erklärung des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 196 Abs. 1 Bst. e und Art. 196b Abs. 2 Bst. c offenzulegen. Abs. 1 findet keine Anwendung.

## Art. 1123a 3. Nachhaltigkeitsbericht von Tochterunternehmen von obersten Mutterunternehmen und von Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittländern {#art_1123a}

1) Die Nachhaltigkeitsberichte nach Art. 1096i Abs. 1 und 2 sind zusammen mit einem Bestätigungsurteil offenzulegen, das von einer oder mehreren Personen oder Gesellschaften abgegeben wurde, die nach dem einzelstaatlichen Recht, das für das Drittlandunternehmen oder für einen EWR-Mitgliedstaat gilt, zur Abgabe eines Urteils über die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung befugt ist bzw. sind. Falls das Drittlandunternehmen das Bestätigungsurteil nach Satz 1 nicht zur Verfügung stellt, gibt das Tochterunternehmen oder die Zweigniederlassung eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass das Drittlandunternehmen das erforderliche Bestätigungsurteil nicht bereitgestellt hat.
2) Die Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen nach Art. 1096i Abs. 1 und 2 legen ihren Nachhaltigkeitsbericht zusammen mit dem Bestätigungsurteil und gegebenenfalls der in Art. 1096i Abs. 7 genannten Erklärung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Nachhaltigkeitsbericht erstellt wird, nach Massgabe von Abs. 3 offen.
3) Der Nachhaltigkeitsbericht ist zusammen mit dem Bestätigungsurteil und gegebenenfalls der in Art. 1096i Abs. 7 genannten Erklärung der Öffentlichkeit in mindestens einer der Amtssprachen eines EWR-Mitgliedstaates spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Nachhaltigkeitsbericht erstellt wird, auf der Internetseite des Tochterunternehmens oder der Zweigniederlassung nach Art. 1096i Abs. 1 und 2 kostenlos zugänglich zu machen.

## Art. 1125 2. Konsolidierter Jahresbericht {#art_1125}

1) Der konsolidierte Jahresbericht muss nicht beim Amt für Justiz eingereicht werden; er ist jedoch am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten. Eine vollständige oder teilweise Ausfertigung des konsolidierten Jahresberichtes muss auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.
2) Sind die Wertpapiere einer in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Gesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen, ist der konsolidierte Jahresbericht im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen.
3) Unternehmen, welche die Anforderungen an die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1121 Abs. 1 und 3a bis 3c erfüllen müssen, haben den konsolidierten Jahresbericht im einheitlichen elektronischen Berichtsformat (Art. 1121 Abs. 3d) zusammen mit dem Urteil und der Erklärung des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 196 Abs. 1 Bst. e und Art. 196b Abs. 2 Bst. c offenzulegen. Abs. 1 findet keine Anwendung.

## Art. 1127 II. Grössenabhängige Erleichterungen für mittelgrosse Gesellschaften {#art_1127}

1) Auf mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 2 ist Art. 1122 Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter
1. die Bilanz nur in der für kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 nach Art. 1068 Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebenen Form einreichen müssen.
a) Bei Anwendung des Art. 1068 Abs. 2 sind in der Bilanz oder im Anhang jedoch die folgenden Posten zusätzlich gesondert anzugeben:
Auf der Aktivseite
A.I.1 Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
A.I.4 Geschäfts- oder Firmenwert, sofern er entgeltlich erworben wurde
A.II.1 Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken
A.II.2 Technische Anlagen und Maschinen
A.II.3 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
A.II.4 Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau
A.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
A.III.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen
A.III.3 Beteiligungen
A.III.4 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
B.II.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen
B.II.3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
B.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
B.III.2 Eigene Aktien oder Anteile
Auf der Passivseite
C.1 Anleihen, davon konvertibel
C.2 Verbindlichkeiten gegenüber Banken
C.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
C.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
b) Bei Anwendung des Art. 1068 Abs. 3 sind in der Bilanz oder im Anhang die folgenden Posten zusätzlich gesondert anzugeben:
A.I.1 Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
A.I.4 Geschäfts- oder Firmenwert, sofern er entgeltlich erworben wurde
A.II.1 Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken
A.II.2 Technische Anlagen und Maschinen
A.II.3 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
A.II.4 Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau
A.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
A.III.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen
A.III.3 Beteiligungen
A.III.4 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
B.II.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen
B.II.3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
B.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
B.III.2 Eigene Aktien oder Anteile
D.1 Anleihen, davon konvertibel
D.2 Verbindlichkeiten gegenüber Banken
D.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
D.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
G.1 Anleihen, davon konvertibel
G.2 Verbindlichkeiten gegenüber Banken
G.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
G.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
c) Für die gesondert anzugebenden Posten der Forderungen und Verbindlichkeiten sind auch die Angaben gemäss Art. 1071 zu machen.
2. den Anhang ohne die Angaben nach Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 8 und 9 sowie Art. 1092 Ziff. 13 einreichen dürfen.
2) Mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, dürfen die Erleichterungen gemäss Abs. 1 nicht in Anspruch nehmen.

## Art. 1128 C. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland {#art_1128}

1) Bei einer inländischen Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die einer Gesellschaft im Sinne von Art. 1063 vergleichbar ist, haben deren gesetzliche Vertreter ihren nach dem für sie massgeblichen Recht erstellten, geprüften und offengelegten Geschäfts- und konsolidierten Geschäftsbericht und die Prüfungsberichte nach Art. 1122 bis 1125, 1129 und 1130 Abs. 1 offenzulegen.
2) Die Unterlagen gemäss Abs. 1 sind, wenn sie nicht in deutscher Sprache erstellt worden sind, in einer vom Registeramt der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift beim Amt für Justiz einzureichen. Von der Beglaubigung des Registeramtes ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.

## Art. 1129 D. Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung; Veröffentlichung und Vervielfältigung aufgrund des Gesellschaftsvertrages, der Statuten oder aus anderen Gründen {#art_1129}

1) Bei der vollständigen oder teilweisen Offenlegung der Jahresrechnung und der konsolidierten Jahresrechnung und bei der Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form aufgrund des Gesellschaftsvertrages oder der Statuten sind die folgenden Vorschriften einzuhalten:
1. Die Jahresrechnung und die konsolidierte Jahresrechnung sind so wiederzugeben, dass sie den für ihre Aufstellung massgeblichen Vorschriften entsprechen, soweit nicht Erleichterungen nach Art. 1126 und 1127 in Anspruch genommen werden; sie haben in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein.
2. Zusätzlich ist jeweils der vollständige Wortlaut des durch einen Revisor oder ein Revisionsunternehmen abgegebenen Prüfungsberichtes wiederzugeben.
3. Wird die Jahresrechnung wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Prüfungsbericht auf die vollständige Jahresrechnung, so ist hierauf hinzuweisen.
4. Die Jahresrechnung hat den Namen, die Rechtsform, den Sitz und die Handelsregisternummer der Gesellschaft zu enthalten, gegebenenfalls ergänzt um den Zusatz, dass sie sich in Liquidation befindet. Satz 1 gilt sinngemäss für die konsolidierte Jahresrechnung.
2) Werden die Jahresrechnung oder die konsolidierte Jahresrechnung in Veröffentlichungen oder Vervielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Statuten vorgeschrieben sind, nicht in der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer Überschrift darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine der gesetzlichen Form entsprechende Veröffentlichung handelt. Ein Prüfungsbericht darf nicht beigefügt werden; es ist jedoch anzugeben, ob der Prüfungsbericht uneingeschränkt oder eingeschränkt abgegeben oder ob die Jahresrechnung oder die konsolidierte Jahresrechnung zurückgewiesen wurde, sofern die Revisoren oder das Revisionsunternehmen nicht in der Lage waren, ein Prüfungsurteil abzugeben. Anzugeben ist ferner, ob im Prüfungsbericht auf Umstände verwiesen wird, auf die die Revisoren oder das Revisionsunternehmen in besonderer Weise aufmerksam gemacht haben, ohne den Prüfungsbericht einzuschränken. Zusätzlich ist anzugeben, unter welcher Registernummer die Einreichung beim Amt für Justiz erfolgt ist oder dass die Einreichung noch nicht erfolgt ist.
3) Abs. 1 ist auf den Jahresbericht, den konsolidierten Jahresbericht sowie auf die Beteiligungsliste entsprechend anzuwenden.

## Art. 1130 E. Prüfungspflicht des Amtes für Justiz {#art_1130}

1) Das Amt für Justiz prüft, ob die offenzulegenden Unterlagen fristgerecht und vollzählig eingereicht und von den zuständigen Personen nach Art. 1056 unterzeichnet wurden. Fehlen Unterlagen oder ist ihre Unterzeichnung mangelhaft, erteilt das Amt für Justiz einen Verbesserungsauftrag und setzt dafür eine angemessene Frist von höchstens vier Wochen.
2) Gibt die Prüfung nach Abs. 1 Anlass zu der Annahme, dass von der Grösse der Gesellschaft abhängige Erleichterungen nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Amt für Justiz von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist Angaben über die Nettoumsatzerlöse und die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlangen. Unterlässt die Gesellschaft die fristgemässe Mitteilung, so gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen.
3) Das Datum der Einreichung der offenzulegenden Unterlagen wird im Handelsregister eingetragen.

## Art. 1130a F. Vorbehalt des Offenlegungsgesetzes {#art_1130a}

Die besonderen Vorschriften des Offenlegungsgesetzes bleiben vorbehalten.
3. Abschnitt

## Art. 1131 A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen {#art_1131}

1) Für Banken im Sinne von Art. 4 des Bankengesetzes und Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierfirmengesetzes gelten unabhängig von ihrer Rechtsform, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ausser den Vorschriften des 1. Abschnittes dieses Titels die Vorschriften des 2. Abschnittes dieses Titels für grosse Gesellschaften sowie Art. 119 und 120 des Bankengesetzes bzw. Art. 43 des Wertpapierfirmengesetzes. Als Banken und Wertpapierfirmen im Sinne dieses Unterabschnittes gelten auch Mutterunternehmen, deren Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen (Beteiligungsgesellschaften), sofern diese Tochterunternehmen überwiegend Banken, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute oder Zahlungsinstitute sind; zur Beurteilung des Kriteriums "überwiegend" sind Art. 6 und 9 des Finanzkonglomeratsgesetzes sinngemäss anzuwenden.
2) Art. 1051 Abs. 3 und 4, Art. 1057, 1064, 1065 Abs. 3, Art. 1067 Abs. 5 und 6, Art. 1068, 1071, 1074 Abs. 1 Satz 2, Art. 1075 Abs. 2, Art. 1078 bis 1081, 1083, 1086, 1090, 1091 Abs. 2 Ziff. 3, Art. 1092 Ziff. 1, 4, 8, 9 Bst. c und Ziff. 10 letzter Satz, Art. 1094 Abs. 2, Art. 1095, 1095a, 1096 Abs. 5 bis 7, Art. 1101, 1101a, 1122, 1123 Abs. 1 bis 3, Art. 1124, 1125 Abs. 1 und 2, Art. 1126 bis 1128 und 1130 Abs. 2 sind nicht anwendbar.
2a) Für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt für Banken und Wertpapierfirmen abweichend von Abs. 1 und 2 Folgendes:
1. Die Grössenklassen nach Art. 1064 (kleine, mittelgrosse und grosse Gesellschaften) und Art. 1101 (grosse Gruppen) finden Anwendung.
2. Wenn in den Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von grossen, mittelgrossen oder kleinen Gesellschaften oder Unternehmen die Rede ist, sind damit immer auch die Banken und Wertpapierfirmen umfasst.
3. Als Nettoumsatzerlös gilt bei Banken und Wertpapierfirmen die Summe aus den Positionen "Zinsertrag", "Laufende Erträge aus Wertpapieren", "Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft", "Erfolg aus Finanzgeschäften" und "Übriger ordentlicher Ertrag" der Erfolgsrechnung.
4. Art. 1096f darf nur von kleinen und nicht komplexen Instituten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet werden.
3) Von Banken und Wertpapierfirmen ist der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht gemäss Art. 1099 Abs. 2, unbeschadet der übrigen Voraussetzungen, im Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG zu erstellen.

## Art. 1132 B. Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken {#art_1132}

1) Auf der Passivseite der Bilanz darf zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken ein Posten "Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken" gebildet werden, soweit dies aus Gründen der Vorsicht wegen der besonderen Risiken des Bankgeschäftes erforderlich ist.
2) Zuführungen zu den Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken oder die Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken sind in der Erfolgsrechnung gesondert auszuweisen.

## Art. 1134 II. Währungsumrechnung {#art_1134}

1) Auf andere als auf die Währung der Rechnungslegung lautende Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten sowie am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelte Kassageschäfte sind mit dem Kassakurs des Bilanzstichtages in die Währung der Rechnungslegung umzurechnen. Termingeschäfte sind zum Terminkurs des Bilanzstichtages in die Währung der Rechnungslegung umzurechnen.
2) Aufwendungen und Erträge, die sich aus der Währungsumrechnung ergeben, sind in der Erfolgsrechnung zu berücksichtigen.

## Art. 1135 III. Bewertung von Finanzinstrumenten {#art_1135}

Werden bei der Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung Finanzinstrumente, einschliesslich derivativer Finanzinstrumente, mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet (Art. 1116a Abs. 1), dürfen Art. 1133 Abs. 2, 4 und 5 sowie Art. 1134 nicht angewendet werden.

## Art. 1136 D. In den Konsolidierungskreis einzubeziehende Unternehmen {#art_1136}

1) Aufgehoben
2) Bezieht eine Bank oder Wertpapierfirma ein Tochterunternehmen, das eine Bank oder Wertpapierfirma ist, nach Art. 1104 Abs. 1 Ziff. 3 in seine konsolidierte Jahresrechnung nicht ein und ist der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurückzuführen, so hat es die Jahresrechnung dieses Unternehmens seiner konsolidierten Jahresrechnung beizufügen und im Anhang zur konsolidierten Jahresrechnung zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützungsaktion zu machen.
2. Unterabschnitt

## Art. 1137 A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen {#art_1137}

1) Für inländische Versicherungsunternehmen und ausländische Versicherungsunternehmen, die nach Art. 117 Abs. 1 Bst. c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur gesonderten Rechnungslegung über die inländische Geschäftstätigkeit verpflichtet sind, gelten unabhängig von ihrer Rechtsform, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ausser den Vorschriften des 1. Abschnittes dieses Titels die Vorschriften des 2. Abschnittes dieses Titels für grosse Gesellschaften sowie Art. 75 und 99 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Als Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Unterabschnittes gelten auch Mutterunternehmen, deren einziger Zweck oder überwiegender Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen (Beteiligungsgesellschaften), sofern diese Tochterunternehmen ausschliesslich oder überwiegend Versicherungsunternehmen sind.
2) Art. 1051 Abs. 3 und 4, Art. 1057, 1064, 1065 Abs. 3, Art. 1067 Abs. 5 und 6, Art. 1068, 1070, 1071, 1074 Abs. 1 Satz 2, Art. 1078 bis 1081, Art. 1092 Ziff. 4, Art. 1094 Abs. 2, Art. 1095, 1098, 1101, 1106 Abs. 2, Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2, Art. 1122 Abs. 3 und 4, Art. 1123 Abs. 1 bis 3, Art. 1125 Abs. 1 und 2, Art. 1126 bis 1128, 1130 Abs. 2 und Art. 1139 sind nicht anwendbar. Die Angaben nach Art. 1092 Ziff. 8 sind zu machen.
3) Für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt für Versicherungsunternehmen abweichend von Abs. 1 und 2 Folgendes:
1. Die Grössenklassen nach Art. 1064 (kleine, mittelgrosse und grosse Gesellschaften) und Art. 1101 (grosse Gruppen) finden Anwendung.
2. Wenn in den Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von grossen, mittelgrossen oder kleinen Gesellschaften oder Unternehmen die Rede ist, sind damit immer auch die Versicherungsunternehmen umfasst.
3. Als Nettoumsatzerlös gilt bei Versicherungsunternehmen der Betrag der Position "Gebuchte Bruttoprämien" in der Erfolgsrechnung.
4. Art. 1096f darf nur von firmeneigenen Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewendet werden.
4) Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 6 gilt nicht für Verpflichtungen, die im Rahmen des Versicherungsgeschäfts entstehen.
5) Von Versicherungsunternehmen ist der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht gemäss Art. 1099 Abs. 2, unbeschadet der übrigen Voraussetzungen, im Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG zu erstellen.
6) Art. 1107 Abs. 2 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die darin angegebene Frist von drei Monaten sechs Monate beträgt.
7) Art. 1111 Abs. 2 Ziff. 1 ist auch anwendbar, wenn die Ermittlung des nach Abs. 1 vorgeschriebenen Wertansatzes keinen unverhältnismässig hohen Aufwand erfordern würde, aber durch das Geschäft Rechtsansprüche zugunsten der Versicherungsnehmer begründet worden sind. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben und, wenn der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen wesentlich ist, zu erläutern.
8) Art. 1115 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Aktiven, deren Wertänderungen Rechte von Versicherungsnehmern beeinflussen oder begründen, wenn ihre Bewertung in den Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen auf der Anwendung versicherungsspezifischer Vorschriften beruht, und für Passiven, deren Bewertung in den Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen auf der Anwendung solcher Vorschriften beruht. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.

## Art. 1138 B. Bewertungsvorschriften {#art_1138}

1) Für die Anwendung von Art. 1085 Abs. 2 gelten immaterielle Anlagewerte, alle Kapitalanlagen, andere Sachanlagen sowie Vorräte als Anlagevermögen. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen sind jedoch nach den für diese Kapitalanlagen geltenden speziellen Vorschriften zu bewerten. Das Wahlrecht, Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizumessen ist, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, gilt für alle Kapitalanlagen mit Ausnahme jener für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen sowie der Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleichen Rechte und Bauten und ferner für eigene Aktien oder Anteile.
2) Für die Anwendung von Art. 1085 Abs. 3 gelten alle Forderungen, die nicht zu den Kapitalanlagen gehören, mit Ausnahme des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten gezeichneten Kapitals sowie laufende Guthaben bei Banken, Postscheckguthaben, Schecks und der Kassenbestand als Umlaufvermögen.
3) Art. 1137 ist entsprechend anzuwenden.
3. Unterabschnitt

## Art. 1138a A. Begriffe {#art_1138a}

Im Sinne dieses Unterabschnitts gelten als:
1. "Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie": ein Unternehmen, das auf dem Gebiet der Exploration, Prospektion, Entdeckung, Weiterentwicklung und Gewinnung von Mineralien, Erdöl-, Erdgasvorkommen oder anderen Stoffen in den Wirtschaftszweigen tätig ist, die in Abschnitt B Abteilungen 05 bis 08 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgeführt sind;
2. "Unternehmen des Holzeinschlags in Primärwäldern": ein Unternehmen, das auf den Zweigen, die in Abschnitt A Abteilung 02 Gruppe 02.2 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgeführt sind, in Primärwäldern tätig ist;
3. "staatliche Stelle": eine nationale, regionale oder lokale Behörde eines EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittlands. Dazu zählen auch von dieser Behörde kontrollierte Abteilungen oder Agenturen bzw. von ihr kontrollierte Unternehmen im Sinne von Art. 1097;
4. "Projekt": die operativen Tätigkeiten, die sich nach einem einzigen Vertrag, einer Lizenz, einem Mietvertrag, einer Konzession oder ähnlichen rechtlichen Vereinbarungen richten und die Grundlage für Zahlungsverpflichtungen gegenüber einer staatlichen Stelle bilden. Falls allerdings mehrere solche Vereinbarungen materiell miteinander verbunden sind, werden diese als ein Projekt betrachtet;
5. "Zahlung": ein als Geld- oder Sachleistung entrichteter Betrag für folgende Arten von Tätigkeiten im Sinne von Ziff. 1 und 2:
a) Produktionszahlungsansprüche;
b) Steuern, die auf die Erträge, die Produktion oder die Gewinne von Unternehmen erhoben werden, ausschliesslich Steuern, die auf den Verbrauch erhoben werden, wie etwa Mehrwertsteuern, Einkommensteuern oder Umsatzsteuern;
c) Nutzungsentgelte;
d) Dividenden;
e) Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni;
f) Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren sowie sonstige Gegenleistungen für Lizenzen und/oder Konzessionen; und
g) Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur.

## Art. 1138b B. Geltungsbereich; Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Berichts {#art_1138b}

1) Grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, haben jährlich einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen zu erstellen und offenzulegen.
2) Die Pflicht nach Abs. 1 gilt nicht für ein Unternehmen, das ein Tochter- oder Mutterunternehmen ist, sofern beide nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
1. das Mutterunternehmen unterliegt dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats; und
2. die Zahlungen des Unternehmens an staatliche Stellen sind im konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen enthalten, der vom Mutterunternehmen gemäss Art. 1138d erstellt wird.

## Art. 1138c C. Inhalt des Berichts {#art_1138c}

1) Zahlungen müssen unabhängig davon, ob sie als eine Einmalzahlung oder als eine Reihe verbundener Zahlungen geleistet werden, nicht im Bericht berücksichtigt werden, wenn sie im Geschäftsjahr unter 123 600 Schweizer Franken liegen.
2) Im Bericht werden im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Sinne von Art. 1138a Ziff. 1 und 2 folgende Angaben zum betreffenden Geschäftsjahr gemacht:
1. der Gesamtbetrag der Zahlungen, die an jede staatliche Stelle geleistet wurden;
2. der Gesamtbetrag je Art der an jede staatliche Stelle geleisteten Zahlung nach Art. 1138a Ziff. 5; und
3. wenn diese Zahlungen für ein bestimmtes Projekt getätigt wurden, der Gesamtbetrag je Art der Zahlung nach Art. 1138a Ziff. 5, für jedes Projekt, und der Gesamtbetrag der Zahlungen für jedes Projekt; Zahlungen des Unternehmens zur Erfüllung von Verpflichtungen, die auf Ebene des Unternehmens auferlegt werden, können auf Ebene des Unternehmens statt auf Projektebene angegeben werden.
3) Werden Zahlungen an eine staatliche Stelle in Sachleistungen getätigt, so werden sie ihrem Wert und gegebenenfalls ihrem Umfang nach gemeldet. Ergänzende Erläuterungen sind beizufügen, um darzulegen, wie ihr Wert festgelegt worden ist.
4) Bei der Angabe der Zahlungen wird auf den Inhalt der betreffenden Zahlung oder Tätigkeit, und nicht auf deren Form, Bezug genommen. Zahlungen und Tätigkeiten dürfen nicht künstlich mit dem Ziel aufgeteilt oder zusammengefasst werden, um die Anwendung der Vorschriften dieses Unterabschnitts zu umgehen.

## Art. 1138d D. Konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen {#art_1138d}

1) Grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, haben jährlich einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen nach Art. 1138b und 1138c zu erstellen, sofern sie nach Art. 1097 bis Art. 1101a einen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen haben. Grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, bei denen es sich um Mutterunternehmen handelt, werden als in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig angesehen, wenn eines ihrer Tochterunternehmen in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig ist. Der konsolidierte Bericht erstreckt sich nur auf Zahlungen, die sich aus der Geschäftstätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern ergeben.
2) Die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Berichts gemäss Abs. 1 besteht in jedem Fall, sofern es sich bei einem verbundenen Unternehmen (Art. 1073 Abs. 2) des obersten Mutterunternehmens um eine Gesellschaft, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, um eine Bank oder um ein Versicherungsunternehmen handelt.
3) Unternehmen, einschliesslich Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, Banken und Versicherungsunternehmen, brauchen nicht in einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen einbezogen werden, wenn zumindest eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist:
1. erhebliche und andauernde Beschränkungen behindern das Mutterunternehmen nachhaltig an der Ausübung seiner Rechte in Bezug auf Vermögen oder Geschäftsführung dieses Unternehmens;
2. es liegt der äusserst seltene Fall vor, dass die für die Aufstellung eines konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen nach diesem Unterabschnitt erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismässig hohe Kosten oder ungebührliche Verzögerungen zu erhalten sind; und
3. die Anteile oder Aktien dieses Unternehmens werden ausschliesslich zum Zwecke ihrer Weiterveräusserung gehalten.

## Art. 1138e E. Offenlegung; Verantwortung {#art_1138e}

1) Der Bericht nach Art. 1138b sowie der konsolidierte Bericht nach Art. 1138d sind nach Art. 1122 ff. offenzulegen.
2) Die Mitglieder der zuständigen Organe haben die Verantwortung, zu gewährleisten, dass der Bericht nach Art. 1138b sowie der konsolidierte Bericht nach Art. 1138d nach ihrem bestem Wissen und Vermögen entsprechend den Anforderungen dieses Titels erstellt und offengelegt werden.

## Art. 1138f F. Befreiung von der Erstellung eines Berichts; Gleichwertigkeit {#art_1138f}

1) Unternehmen, die einen Bericht nach Art. 1138b bzw. einen konsolidierten Bericht nach Art. 1138d erstellen und offenlegen, der die Berichtspflichten eines Drittlands erfüllt und gemäss Art. 47 der Richtlinie 2013/34/EU als gleichwertig bewertet wurde, sind von den Anforderungen dieses Unterabschnitts ausgenommen.
2) Abs. 1 gilt nicht für die Pflicht zur Offenlegung. Der Bericht nach Art. 1138b und der konsolidierte Bericht nach Art. 1138d sind nach Art. 1122 ff. offenzulegen.
4. Abschnitt

## Art. 1138g Begriff und anzuwendende Vorschriften {#art_1138g}

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse:
a) Gesellschaften nach liechtensteinischem Recht, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt eines EWRA-Vertragsstaats im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind;
b) Banken im Sinne von Art. 4 des Bankengesetzes;
c) Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
d) Marktbetreiber einschliesslich eines liechtensteinischen Börseunternehmens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2 des Handelsplatz- und Börsegesetzes.
2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden bei der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse sinngemäss Anwendung. Im Übrigen finden, vorbehaltlich der Art. 192 Abs. 10 und 11, Art. 196 Abs. 9, Art. 201 Abs. 7, Art. 347a sowie § 67a SchlT, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 Anwendung.
5. Abschnitt

## Art. 1139 {#art_1139}

1) Bei der Erstellung der Jahresrechnung und der konsolidierten Jahres-rechnung können anstelle der jeweils sonst anzuwendenden Vorschriften über die Rechnungslegung (Art. 1045 ff.) die internationalen Rechnungslegungsstandards des International Accounting Standards Board (IASB) angewendet werden. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
2) Als internationale Rechnungslegungsstandards des IASB gelten die "International Accounting Standards" (IAS), die "International Financial Reporting Standards" (IFRS) und damit verbundene Auslegungen (SIC/IFRIC-Interpretationen), spätere Änderungen dieser Standards und damit verbundene Auslegungen sowie künftige Standards und damit verbundene Auslegungen.
3) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Bestimmungen dieses Titels auch bei Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB anzuwenden sind.
4) Gesellschaften, deren Aktien oder Anteile an einer Börse zugelassen sind, und Gesellschaften, die Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben haben, müssen die konsolidierte Jahresrechnung zwingend unter Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB erstellen.
5) Die internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB im Sinne dieses Artikels dürfen nur insoweit angewendet werden, als deren Anwendbarkeit in der Europäischen Union von der EU-Kommission nach dem Verfahren von Art. 3 i.V.m. Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss beschlossen wurde.
6. Abschnitt,

## Art. 1140 A. Begriffe {#art_1140}

1) Im Sinne dieses Abschnitts gelten als:
1. "oberstes Mutterunternehmen": ein Unternehmen, das den konsolidierten Abschluss für den grössten Kreis von Unternehmen erstellt;
2. "konsolidierter Abschluss": der von einem Mutterunternehmen einer Unternehmensgruppe erstellte Abschluss, in dem die Vermögensgegenstände, die Verbindlichkeiten, das Eigenkapital, die Erträge und die Aufwendungen wie jene einer einzelnen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden;
3. "Steuerhoheitsgebiet": ein Staat oder ein nichtstaatlichen Rechtsraum, der in Bezug auf die Ertragssteuer über Fiskalautonomie verfügt;
4. "unverbundenes Unternehmen": ein Unternehmen, das nicht zu einer Gruppe gehört, welche das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen umfasst.
2) Für die Zwecke der Art. 1141 bis 1146 hat der Begriff "Umsatzerlöse" dieselbe Bedeutung wie:
1. "Nettoumsatzerlöse" für Unternehmen, die den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen und nicht die internationalen Rechnungslegungsstandards nach Art. 1139 anwenden; oder
2. "Umsatzerlöse" nach der Definition durch die bzw. im Sinne der Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage Abschlüsse aufgestellt werden, für Unternehmen, die nicht den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen.

## Art. 1142 2. Ausnahmen {#art_1142}

1) Art. 1141 findet keine Anwendung auf unverbundene Unternehmen oder oberste Mutterunternehmen und deren verbundene Unternehmen, wenn diese Unternehmen, einschliesslich ihrer Zweigniederlassungen, ausschliesslich in Liechtenstein ihren Sitz haben und in keinem anderen Steuerhoheitsgebiet eine Niederlassung oder feste Geschäftseinrichtungen oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit haben.
2) Art. 1141 findet keine Anwendung auf unverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen, wenn diese Unternehmen oder deren verbundene Unternehmen einen Bericht nach Art. 89 der Richtlinie 2013/36/EU offenlegen, der Angaben über ihre sämtlichen Tätigkeiten und, im Falle von obersten Mutterunternehmen, über sämtliche Tätigkeiten aller in den konsolidierten Abschluss einbezogenen verbundenen Unternehmen enthält.

## Art. 1143 3. Mittelgrosse und grosse Tochterunternehmen mit obersten Mutterunternehmen aus Drittländern {#art_1143}

1) Mittelgrosse und grosse Tochterunternehmen nach Art. 1063 ff. mit Sitz in Liechtenstein, die von einem nicht den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegenden obersten Mutterunternehmen kontrolliert werden, haben, sofern in der von ihm erstellten konsolidierten Jahresrechnung der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre die konsolidierten Umsatzerlöse für jedes dieser Jahre einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen, den Ertragssteuerinformationsbericht dieses obersten Mutterunternehmens über das spätere dieser beiden aufeinander folgenden Geschäftsjahre offenzulegen und zugänglich zu machen.
2) Stehen die Angaben oder der Bericht nach Abs. 1 nicht zur Verfügung, so fordert das Tochterunternehmen sein oberstes Mutterunternehmen auf, ihm alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit es seine Verpflichtungen nach Abs. 1 erfüllen kann. Falls das oberste Mutterunternehmen nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, muss das Tochterunternehmen einen Ertragssteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die es verfügt bzw. die es erhalten oder eingeholt hat, und eine Erklärung, dass sein oberstes Mutterunternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, erstellen, offenlegen und zugänglich machen.
3) Mittelgrosse und grosse Tochterunternehmen sind nicht mehr zur Ertragssteuerberichterstattung nach Abs. 1 und 2 verpflichtet, wenn die konsolidierten Umsatzerlöse des obersten Mutterunternehmens aufgrund der von ihm erstellten konsolidierten Jahresrechnungen der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre für jedes dieser Geschäftsjahre einen Betrag von 750 Millionen Euro unterschreiten.

## Art. 1144 4. Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittländern {#art_1144}

1) Zweigniederlassungen, die von einem nicht den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegenden Unternehmen errichtet wurden, welches eine mit den Rechtsformen nach Art. 1063 vergleichbare Rechtsform aufweist, haben den Ertragssteuerinformationsbericht des obersten Mutterunternehmens oder unverbundenen Unternehmens über das spätere der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre offenzulegen und zugänglich zu machen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 und 6 Ziff. 1 erfüllt sind.
2) Stehen die Angaben oder der Bericht nach Abs. 1 nicht zur Verfügung, so fordert bzw. fordern die zur Erfüllung der Formalitäten der Offenlegung nach Art. 1152 Abs. 2 bestimmte Person bzw. bestimmten Personen das in Abs. 6 Ziff. 1 genannte oberste Mutterunternehmen oder das unverbundene Unternehmen auf, ihr bzw. ihnen alle zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen.
3) Werden nicht alle erforderlichen Angaben nach Abs. 2 zur Verfügung gestellt, muss die Zweigniederlassung einen Ertragssteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die sie verfügt bzw. die sie erhalten oder eingeholt hat, und eine Erklärung, dass das oberste Mutterunternehmen oder das unverbundene Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, erstellen, offenlegen und zugänglich machen.
4) Die Berichtspflichten nach Abs. 1 bis 3 gelten nur für Zweigniederlassungen, deren Nettoumsatzerlöse für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre den Schwellenwert für Nettoumsatzerlöse nach Art. 1064 Abs. 1 überschreiten.
5) Auf eine Zweigniederlassung, die den Berichtspflichten nach Abs. 1 bis 4 unterliegt, finden diese Berichtspflichten jedoch nicht mehr Anwendung, sofern ihre Nettoumsatzerlöse für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre den Schwellenwert für Nettoumsatzerlöse nach Art. 1064 Abs. 1 unterschreiten.
6) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf eine Zweigniederlassung nur anzuwenden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
1. Das Unternehmen, das die Zweigniederlassung errichtet hat, ist entweder ein verbundenes Unternehmen einer Gruppe, deren oberstes Mutterunternehmen nicht den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegt und in den von ihm erstellten konsolidierten Jahresrechnungen der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre die konsolidierten Umsatzerlöse für jedes dieser Jahre einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen, oder ein unverbundenes Unternehmen, in dessen Jahresrechnungen die Umsatzerlöse für jedes der beiden letzten vorhergehenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen.
2. Das oberste Mutterunternehmen nach Ziff. 1 hat kein mittelgrosses oder grosses Tochterunternehmen im Sinne von Art. 1143.
7) Eine Zweigniederlassung unterliegt den Berichtspflichten nach Abs. 1 bis 4 nicht mehr, wenn das in Abs. 6 Ziff. 1 vorgesehene Kriterium in den beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr erfüllt worden ist.

## Art. 1145 5. Befreiende Ertragssteuerinformationsberichte {#art_1145}

Art. 1143 und 1144 sind nicht anwendbar, wenn ein Ertragssteuerinformationsbericht von einem obersten Mutterunternehmen oder einem unverbundenen Unternehmen, das nicht den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegt, in einer mit den Art. 1147 bis 1150 übereinstimmenden Weise erstellt wurde und die folgenden Kriterien erfüllt:
1. Er wird der Öffentlichkeit kostenlos und in einem elektronischen Berichtsformat, das maschinenlesbar ist, in folgender Form zugänglich gemacht:
a) auf der Internetseite dieses obersten Mutterunternehmens oder dieses unverbundenen Unternehmens;
b) in mindestens einer in den EWR-Mitgliedstaaten verwendeten Amtssprache;
c) spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt wurde.
2. Im Bericht werden der Name und der Sitz eines den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegenden einzelnen Tochterunternehmens oder der Name und die Anschrift einer den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegenden einzelnen Zweigniederlassung angegeben, das bzw. die einen Bericht nach Art. 1151 Abs. 1 offengelegt hat.

## Art. 1146 6. Umgehung der Berichtspflicht {#art_1146}

Unterliegen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen nicht den Art. 1143 und 1144, dienen sie aber keinem anderen Zweck als dem, die in diesem Abschnitt festgelegten Berichtspflichten zu umgehen, sind sie trotzdem verpflichtet, einen Ertragssteuerinformationsbericht offenzulegen und zugänglich zu machen.

## Art. 1148 2. Aufgliederung und Zuordnung der Angaben {#art_1148}

1) Die Angaben nach Art. 1147 sind unter Verwendung eines gemeinsamen Musters und maschinenlesbarer Formate zu machen; die EU-Kommission legt das Muster und die Formate in Durchführungsrechtsakten zur Richtlinie 2013/34/EU fest.
2) Im Ertragssteuerinformationsbericht sind die in Art. 1147 genannten Angaben für jeden EWR-Mitgliedstaat getrennt auszuweisen. Umfasst ein EWR-Mitgliedstaat mehrere Steuerhoheitsgebiete, werden die Angaben auf der Ebene des EWR-Mitgliedstaates zusammengeführt.
3) Der Ertragssteuerinformationsbericht weist die in Art. 1147 genannten Angaben auch getrennt für jedes Steuerhoheitsgebiet aus, das am 1. März des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt werden muss, als von der Regierung unter Berücksichtigung von Art. 48c Abs. 5 Unterabs. 2 Teilsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU mit Verordnung bestimmtes Steuerhoheitsgebiet gilt, und stellt diese Angaben für jedes Steuerhoheitsgebiet getrennt zur Verfügung, das am 1. März des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt werden muss, und am 1. März des vorangehenden Geschäftsjahres als von der Regierung unter Berücksichtigung von Art. 48c Abs. 5 Unterabs. 2 Teilsatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU mit Verordnung bestimmtes Steuerhoheitsgebiet gegolten hat.
4) Der Ertragssteuerinformationsbericht weist die in Art. 1147 genannten Angaben auch für andere Steuerhoheitsgebiete als solche nach Abs. 3 auf aggregierter Basis aus.
5) Die Zuordnung der Angaben zu den jeweiligen einzelnen Steuerhoheitsgebieten erfolgt auf der Grundlage einer Niederlassung, des Bestehens einer festen Geschäftseinrichtung oder einer dauerhaften Geschäftstätigkeit, die im betreffenden Steuerhoheitsgebiet aufgrund der Tätigkeiten der Gruppe oder des unverbundenen Unternehmens der Ertragssteuer unterliegen kann.
6) Können die Tätigkeiten mehrerer verbundener Unternehmen in einem einzelnen Steuerhoheitsgebiet der Ertragssteuer unterliegen, entsprechen die diesem Steuerhoheitsgebiet zugeordneten Angaben der Summe der Angaben über die Tätigkeiten jedes einzelnen verbundenen Unternehmens und deren Zweigniederlassungen im betreffenden Steuerhoheitsgebiet.
7) Angaben über eine bestimmte Tätigkeit werden nicht gleichzeitig mehr als einem Steuerhoheitsgebiet zugeordnet.

## Art. 1149 3. Voraussetzungen für das Weglassen von Angaben {#art_1149}

1) Eine oder mehrere spezifische Angaben, die nach Massgabe von Art. 1147 zu machen sind, dürfen zeitweise nicht in den Ertragssteuerinformationsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Offenlegung der Marktstellung der Unternehmen, auf die der Bericht sich bezieht, einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Jegliche Nichtaufnahme solcher Angaben ist im Bericht zusammen mit einer gebührenden Begründung der Nichtaufnahme klar und deutlich anzugeben.
2) Alle Angaben, die nach Abs. 1 nicht aufgenommen wurden, sind spätestens fünf Jahre nach der ursprünglichen Nichtaufnahme in einem späteren Ertragssteuerinformationsbericht offenzulegen.
3) Die Angaben über die nach Massgabe von Art. 1148 Abs. 3 von der Regierung mit Verordnung bestimmten Steuerhoheitsgebiete dürfen nie ausgespart werden.

## Art. 1150 4. Währung, Währungsumrechnung und verwendetes Berichtsformat {#art_1150}

1) Der Ertragssteuerinformationsbericht kann, gegebenenfalls auf Gruppenebene, eine Gesamtschilderung enthalten, in der etwaige wesentliche Diskrepanzen zwischen den nach Art. 1147 Abs. 2 Ziff. 7 und 8 angegebenen Beträgen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der entsprechenden Beträge für vorangehende Geschäftsjahre erläutert werden.
2) Die im Ertragssteuerinformationsbericht verwendete Währung entspricht der Währung, in der der konsolidierte Abschluss des obersten Mutterunternehmens oder der Jahresabschluss des unverbundenen Unternehmens aufgestellt wird. Der Bericht ist in der im Abschluss verwendeten Währung offenzulegen.
3) Im Fall von Art. 1143 Abs. 2 entspricht die im Ertragssteuerinformationsbericht verwendete Währung jedoch der Währung, in der das Tochterunternehmen seine Jahresrechnungen offenlegt.
4) Die Schwellenwerte nach Art. 1143 und 1144 werden zum Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 in die Landeswährung aller massgeblichen Drittländer umgerechnet und auf das nächste Tausend gerundet.
5) Im Ertragssteuerinformationsbericht ist anzugeben, ob er nach Art. 1147 Abs. 2 oder 4 erstellt wurde.

## Art. 1151 III. Offenlegung und Zugänglichkeit des Ertragssteuerinformationsberichts {#art_1151}

1) Der Ertragssteuerinformationsbericht und die Erklärung nach Art. 1144 Abs. 3 sind binnen zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt wird, offenzulegen.
2) Der Ertragssteuerinformationsbericht und die Erklärung nach Art. 1144 Abs. 3 sind der Öffentlichkeit in mindestens einer der Amtssprachen der EWR-Mitgliedstaaten spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt wird, kostenlos zugänglich zu machen, und zwar auf der Internetseite:
1. des Unternehmens, sofern Art. 1141 anwendbar ist;
2. des Tochterunternehmens oder eines verbundenen Unternehmens, sofern Art. 1143 anwendbar ist; oder
3. der Zweigniederlassung oder des Unternehmens, das die Zweigniederlassung errichtet hat, oder eines verbundenen Unternehmens, sofern Art. 1144 anwendbar ist.
3) Der in Art. 1141 und 1143 bis 1146 genannte Bericht und gegebenenfalls die Erklärung, auf die in Art. 1143 Abs. 2 und Art. 1144 Abs. 3 Bezug genommen wird, bleiben mindestens fünf Jahre in Folge auf der betreffenden Internetseite zugänglich.

## Art. 1152 IV. Verantwortlichkeit für die Erstellung, Offenlegung und Zugänglichmachung des Ertragssteuerinformationsberichts {#art_1152}

1) Die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der obersten Mutterunternehmen oder unverbundenen Unternehmen nach Art. 1141 tragen im Rahmen der ihnen durch Gesetz übertragenen Zuständigkeiten die gemeinsame Verantwortung dafür, sicherzustellen, dass der Ertragssteuerinformationsbericht nach Art. 1141 bis 1151 erstellt, offengelegt und zugänglich gemacht wird.
2) Die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der in Art. 1143 genannten Tochterunternehmen, die die Formalitäten der Offenlegung für die Zweigniederlassungen nach Art. 1144 erfüllen, tragen im Rahmen der ihnen durch Gesetz übertragenen Zuständigkeiten die gemeinsame Verantwortung dafür, nach ihrem besten Wissen und Vermögen sicherzustellen, dass der Ertragssteuerinformationsbericht wie jeweils einschlägig in einer mit den Art. 1141 bis 1150 übereinstimmenden Weise oder gemäss den genannten Artikeln erstellt und nach Massgabe von Art. 1151 offengelegt und zugänglich gemacht wird.

## Art. 1153 V. Erklärung des Wirtschaftsprüfers {#art_1153}

In den Fällen, in denen der Geschäftsbericht eines dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegenden Unternehmens durch einen oder mehrere Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft werden muss, ist im Prüfungsvermerk anzugeben, ob für das Geschäftsjahr, das dem Geschäftsjahr vorausging, für das die der Prüfung unterzogenen Geschäftsberichte aufgestellt wurden, das Unternehmen nach Art. 1141 bis 1146 verpflichtet war, einen Ertragssteuerinformationsbericht offenzulegen, und, falls dies zutrifft, ob der genannte Bericht nach Massgabe von Art. 1151 offengelegt wurde.
Schlussabteilung

## § 1 A. Verweisung {#par_1}

Die Art. 1 bis und mit 4 der Übergangsbestimmungen zum Sachenrecht finden entsprechende Anwendung.

## § 9 cc) Verhältnis der beiden Fälle zueinander {#par_9}

1) Haben die Erben des Verschollenen die Einweisung in sein Vermögen bereits erwirkt, so können sich seine Miterben, wenn ihm eine Erbschaft anfällt, hierauf berufen und die angefallenen Vermögenswerte herausverlangen, ohne dass es einer neuen Verschollenerklärung bedarf.
2) Ebenso können die Erben des Verschollenen sich auf die Verschollenerklärung berufen, die von seinen Miterben erwirkt worden ist.

## §§ 15 bis 21 {#par_15 bis 21}

Aufgehoben

## § 39 4. Löschung {#par_39}

1) Das Erlöschen der Prokura ist in das Handelsregister einzutragen, auch wenn bei der Erteilung gemäss dem alten Rechte die Eintragung nicht stattgefunden hat.
2) Solange die Löschung nicht erfolgt und bekannt gemacht worden ist, bleibt die Prokura gegenüber gutgläubigen Dritten in Kraft.

## § 45 4. Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes {#par_45}

1) Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
2) Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während zwei Jahren, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.
3) Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.

## § 46 5. Vereinigung, Umwandlung von Geschäften, Erbteilung und Grundstückkauf {#par_46}

1) Wird ein Geschäft mit einem andern durch wechselseitige Übernahme von Aktiven und Passiven vereinigt, so stehen die Gläubiger der beiden Geschäfte unter den Wirkungen der Vermögensübernahme und es wird ihnen das vereinigte Geschäft für alle Schulden haftbar.
2) Das gleiche gilt für den Fall einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft gegenüber den Passiven des Geschäftes, das bisher durch einen Einzelinhaber geführt worden ist.
3) Die besonderen Bestimmungen betreffend die Schuldübernahme bei Erbteilung und bei Veräusserung verpfändeter Grundstücke bleiben vorbehalten.

## § 52 {#par_52}

Aufgehoben

## § 62 III. Bei Einzelunternehmern mit beschränkter Haftung {#par_62}

Aufgehoben

## § 66 2. Rechnungslegungs-, Rechnungsprüfungs-, Offenlegungs-, Aufbewahrungs- und Verzeichnispflicht {#par_66}

1) Vom Landgericht wird auf Antrag oder von Amts wegen im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken, bei Fahrlässigkeit mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken, bestraft, wer:
1. der Pflicht zur Führung von Geschäftsbüchern oder deren Ersatz und der Aufbewahrung derselben nebst Geschäftsbriefen und anderer Geschäftskorrespondenz gleich welcher Form gemäss den Vorschriften über die Rechnungslegung nicht nachkommt;
2. der Pflicht zur Durchführung einer Abschlussprüfung oder einer prüferischen Durchsicht (Review) gemäss den Vorschriften über die Prüfungs- und Reviewpflicht (Art. 1058 f.) nicht nachkommt.
2) Wird der Pflicht zur Offenlegung oder anderen Pflichten gemäss den Vorschriften der Art. 1122 bis 1130 nicht nachgekommen, so wird die Verbandsperson vom Amt für Justiz von Amts wegen im Verwaltungsverfahren mit einer Ordnungsbusse von 1 000 Franken oder, soweit es sich um Kleinstgesellschaften (Art. 1064 Abs. 1a) handelt, 500 Franken bestraft.
2a) Wer seiner Pflicht nach Art. 182a Abs. 2, die Geschäftsbücher oder Aufzeichnungen und Belege innert angemessener Frist am Sitz der Verbandsperson zur Verfügung zu stellen, vorsätzlich nicht oder nicht fristgerecht nachkommt bzw. diese nicht vollständig erfüllt, wird vom Landgericht auf Antrag oder von Amts wegen im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die Verletzung der Pflichten nach Art. 899a Abs. 4 und Art. 923 Abs. 2 durch den Treuhänder einer Treuhänderschaft.
2b) Wer seinen Pflichten gemäss Art. 142 Abs. 1a, Art. 182 Abs. 3 oder Art. 247a Abs. 1, 2 oder 3 vorsätzlich nicht oder nicht fristgerecht nachkommt bzw. diese nicht vollständig oder inhaltlich nicht richtig erfüllt, wird vom Landgericht auf Antrag oder von Amts wegen im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken.
3) Die Ordnungsbussen nach den Abs. 1, 2, 2a und 2b können fortgesetzt verhängt werden, bis entweder die Pflichten nach Abs. 1, 2, 2a oder 2b erfüllt wurden oder der Nachweis geleistet ist, dass eine Pflicht gemäss Abs. 1, 2, 2a oder 2b nicht besteht.
4) Wird den in Abs. 1 oder 2a enthaltenen Pflichten im Geschäftsbetrieb einer Verbandsperson nicht nachgekommen, so findet die Strafbestimmung auf die Direktoren, Bevollmächtigten, Liquidatoren oder Mitglieder der Verwaltungsorgane Anwendung, die die Pflicht nicht befolgt haben.
5) Werden die Handlungen im Geschäftsbetriebe einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit mit Firma begangen, so findet die Strafbestimmung auf die schuldigen Gesellschafter oder verantwortliche Dritte Anwendung.
6) Vorbehalten bleibt die strafgerichtliche Verfolgung.
7) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn andere nach diesem Gesetz zulässige Formen von Gesellschaften oder Verbandspersonen gebildet werden.

## § 66a 3. Deklarationspflicht {#par_66a}

Aufgehoben

## § 66b 4. Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten {#par_66b}

1) Wird der in Art. 120a festgehaltenen Pflicht der Einhaltung bestimmter Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten nicht Folge geleistet, so wird die Verbandsperson oder Zweigniederlassung vom Landgericht auf Antrag oder von Amtes wegen im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft.
2) Diese Ordnungsbusse kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.

## § 66c 5. Anmeldungs-, Hinterlegungs- und Deklarationspflichten bei Stiftungen {#par_66c}

1) Vom Landgericht kann auf Anzeige der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft werden, wer als Mitglied des Stiftungsrats:
1. eine Stiftung beim Handelsregister entgegen Art. 552 § 19 Abs. 5 nicht anmeldet; oder
2. eine Gründungsanzeige entgegen Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder eine Änderungsanzeige entgegen Art. 552 § 20 Abs. 3 beim Amt für Justiz nicht hinterlegt.
2) Die Ordnungsbusse nach Abs. 1 kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.
3) Wer vorsätzlich eine inhaltlich unrichtige Erklärung gemäss Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder gemäss Art. 552 § 20 Abs. 3 abgibt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, bestraft.
4) Ebenso ist nach Abs. 3 zu bestrafen, wer als Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a vorsätzlich oder fahrlässig eine unrichtige Bestätigung der Angaben gemäss Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder gemäss Art. 552 § 20 Abs. 3 vornimmt.
5) Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten.

## § 66d 6. Hinterlegung von Inhaberaktien {#par_66d}

1) Vom Landgericht kann auf Anzeige des Amtes für Justiz im Ausserstreitverfahren mit Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich:
1. als Verwahrer gegen die Pflichten zur ordnungsgemässen Führung des Registers gemäss Art. 326c Abs. 1 verstösst;
2. als Verwahrer eine unrichtige Bestätigung über die Hinterlegung von Inhaberaktien gemäss Art. 326c Abs. 6 abgibt;
3. als Verwahrer Inhaberaktien entgegen von Art. 326e herausgibt; oder
4. als Person, welche die Prüfung beziehungsweise den Review durchgeführt hat, eine unrichtige Bestätigung gemäss Art. 326i Abs. 1 ausstellt oder einen Bericht gemäss Art. 326i Abs. 2 nicht erstattet.
2) Die Ordnungsbusse nach Abs. 1 kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.
2a) Wurde der Verwahrer gemäss Art. 326b Abs. 3 bestellt, so wird die Ordnungsbusse nach Abs. 1 der betreffenden Verbandsperson auferlegt.
3) Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken.

## § 66e 7. Führung des Aktienbuches {#par_66e}

1) Vom Landgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen im Ausserstreitverfahren mit Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich als verantwortliches Organ der Gesellschaft:
1. gegen die Pflicht zur ordnungsgemässen Führung des Aktienbuches gemäss Art. 328 Abs. 1 verstösst;
2. entgegen Art. 329a Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass ein elektronisch geführtes Aktienbuch jederzeit lesbar gemacht werden kann; oder
3. das Aktienbuch entgegen Art. 329a Abs. 2 nicht am Sitz der Gesellschaft aufbewahrt.
2) Die Ordnungsbusse nach Abs. 1 kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.
3) Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken.

## § 66f 8. Mitwirkung der Aktionäre bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften {#par_66f}

Vom Landgericht wird auf Anzeige des Amtes für Justiz im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 25 000 Franken bestraft, wer:
1. als Intermediär seine Informationsübermittlungspflichten nach Art. 367b Abs. 2 oder 3 verletzt;
2. als Intermediär oder Gesellschaft die Informationsübermittlungspflichten nach Art. 367c Abs. 1, 2, 4 oder 5 verletzt;
3. als Intermediär seine Pflichten zur Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten nach Art. 367d Abs. 1 verletzt oder die Bestätigung nach Abs. 4 nicht unverzüglich an den Aktionär, den vom Aktionär benannten Dritten oder zum nächsten Intermediär in der Kette weiterleitet;
4. als Intermediär seine Offenlegungspflichten nach Art. 367e Abs. 1 verletzt oder gegen das Verbot nach Abs. 2, diskriminierende oder unangemessene Entgelte zu verrechnen, verstösst;
5. als Intermediär oder Gesellschaft personenbezogene Daten entgegen Art. 367f Abs. 1 verarbeitet oder entgegen Art. 367f Abs. 2 länger als zwölf Monate speichert;
6. als institutioneller Anleger oder Vermögensverwalter die Verpflichtung zur Ausarbeitung einer Mitwirkungspolitik nach Art. 367h Abs. 1 oder seine Bekanntmachungspflichten nach Art. 367h Abs. 1 bis 4 verletzt;
7. als institutioneller Anleger seine Bekanntmachungspflichten nach Art. 367i verletzt;
8. als Vermögensverwalter seine Offenlegungspflichten nach Art. 367k verletzt;
9. als Stimmrechtsberater entgegen Art. 367l Abs. 3 eine Information nicht oder nicht mindestens drei Jahre öffentlich zugänglich macht oder entgegen Art. 367l Abs. 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt;
10. als Gesellschaft keine Vergütungspolitik nach Art. 367m Abs. 1 bis 4 aufstellt, bei Änderungen derselben die Pflichten nach Art. 367m Abs. 5 verletzt oder die Vergütungspolitik der Generalversammlung nicht zur Abstimmung nach Art. 367n Abs. 1 vorlegt;
11. als Gesellschaft keinen oder einen unvollständigen Vergütungsbericht nach Art. 367o Abs. 1 und 2 erstellt, diesen nicht der Generalversammlung zur Abstimmung nach Art. 367p Abs. 1 vorlegt oder diesen entgegen Art. 367q Abs. 1 nicht mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich macht,
12. als Gesellschaft Daten entgegen Art. 367o Abs. 3 in den Vergütungsbericht aufnimmt oder diese Daten zu anderen Zwecken als die in Art. 367o Abs. 4 genannten verwendet oder diese Daten entgegen Art. 367o Abs. 5 zehn Jahre ab der Veröffentlichung des Vergütungsberichts weiterhin öffentlich zugänglich macht;
13. als Gesellschaft ein wesentliches Geschäft mit einem nahestehenden Unternehmen oder einer nahestehenden Person nicht dem Aufsichtsrat beziehungsweise der Generalversammlung zur Zustimmung nach Art. 367r Abs. 1 vorlegt oder entgegen Art. 367r Abs. 4 oder 7 eine Bekanntmachung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

## § 66g 9. Anmeldungs-, Hinterlegungs- und Deklarationspflichten bei Treuhänderschaften {#par_66g}

1) Vom Landgericht kann auf Anzeige des Amtes für Justiz oder von Amts wegen im Ausserstreitverfahren mit Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich:
1. die Anmeldung zur Eintragung eines Treuhandverhältnisses in das Handelsregister entgegen Art. 900 Abs. 1 oder die Hinterlegung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Treuhandurkunde entgegen Art. 902 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht vornimmt;
2. die Anmeldung der Änderung einer im Handelsregister eingetragenen Tatsache entgegen Art. 900 Abs. 3 nicht oder nicht fristgerecht vornimmt;
3. die Hinterlegung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift einer Urkunde, durch welche die Treuhandurkunde abgeändert wird, entgegen Art. 902 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht vornimmt;
4. die Hinterlegung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Treuhandurkunde einer gemeinnützigen Treuhänderschaft entgegen Art. 902 Abs. 3 vornimmt; oder
5. eine gemeinnützige Treuhänderschaft entgegen Art. 902a nicht oder nicht fristgerecht der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde anzeigt.
2) Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse nach Abs. 1 bis zu 5 000 Franken.
3) Die Ordnungsbusse nach Abs. 1 kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.
4) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft, wer vorsätzlich inhaltlich unrichtige Angaben nach Art. 900 Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 oder eine inhaltlich unrichtige Bestätigung nach Art. 900 Abs. 2 Ziff. 6 abgibt. Handelt der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, bestraft.
5) Das Amt für Justiz hat nach Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen dem Landgericht anzuzeigen, wenn:
1. ein Repräsentant:
a) entgegen Art. 900 Abs. 2 Ziff. 5 nicht oder nicht nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde; oder
b) entgegen Art. 899a Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 902 Abs. 1 in einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Treuhandurkunde oder einer Änderungsurkunde nicht oder nicht nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinterlegt wurde;
2. es sich um eine im Handelsregister einzutragende Treuhänderschaft nach Art. 900 handelt und entgegen Art. 900 Abs. 2 Ziff. 6 die Bestätigung des Treuhänders über die Bestimmung mindestens eines Informationsberechtigten und eines Nachfolgers nicht abgegeben wurde; oder
3. es sich um eine nicht im Handelsregister einzutragende Treuhänderschaft nach Art. 902 handelt und:
a) entgegen Art. 899a Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 902 Abs. 1 keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Treuhandurkunde, mit welcher mindestens ein Informationsberechtigter und ein Nachfolger bestimmt wurden, hinterlegt wurde; oder
b) entgegen Art. 902 Abs. 2 die Bestätigung des Treuhänders über die Bestimmung mindestens eines Informationsberechtigten und eines Nachfolgers nicht abgegeben wurde.
6) Die Anzeige an das Landgericht kann in den Fällen nach Abs. 5 Ziff. 2 und 3 auch durch einen Beteiligten der Treuhänderschaft erfolgen.
7) Bei Verstössen nach Abs. 5 bestellt das Landgericht:
1. einen Repräsentanten nach Art. 239 in den Fällen nach Abs. 5 Ziff. 1;
2. eine Revisionsstelle als gerichtlich bestellte Informationsberechtigte im Sinne von Art. 928c in den Fällen nach Abs. 5 Ziff. 2 und 3.
8) Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten.

## § 66h 10. Pflichten betreffend den Informationsberechtigten bei Treuhänderschaften {#par_66h}

1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft, wer als Treuhänder vorsätzlich:
1. der Anzeigepflicht nach Art. 923 Abs. 6 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
2. entgegen den Vorschriften nach Art. 928b Abs. 1 einen Informationsberechtigten bestellt;
3. entgegen Art. 928b Abs. 3 einen Informationsberechtigten nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig informiert; oder
4. entgegen Art. 928c Abs. 1 bis 3 die gerichtliche Bestellung eines Informationsberechtigten nicht oder nicht fristgerecht beantragt.
2) Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken. Im Nichteinbringlichkeitsfall kann der Täter mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft werden.
3) Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten.

## § 68 N. Abgabenrecht {#par_68}

1. Aufgehoben
2. Aufgehoben
3. Aufgehoben
4. Aufgehoben
5. Aufgehoben
6. Für die Errichtung und Übertragung von Heimstätten darf nur die Hälfte der sonst vorgeschriebenen Gebühren (Taxen), insbesondere Grundbuchtaxen erhoben werden, wenn die Errichtung von Inländern oder die Übertragung an solche erfolgt; die Regierung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe einen gänzlichen oder teilweisen Gebührennachlass gewähren.
7. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf die Errichtung oder den Erwerb von Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung durch Inländer und auf die Gebühren für Handelsregistereintragung von Selbsthilfe- und sog. kleinen Genossenschaften, kleine Versicherungsvereine, Vereine und gemeinnützige Anstalten und Stiftungen.
8. Aufgehoben
9. Aufgehoben
10. Aufgehoben
11. Aufgehoben
12. Aufgehoben
13. Aufgehoben
14. Aufgehoben

## § 70 P. Internationales Recht {#par_70}

1) Die inländischen Behörden sind auf Ersuchen anderer inländischer oder ausländischer Behörden verpflichtet, ihnen über das im Inlande bestehende Recht Auskunft zu erteilen.
2) Ist eine Behörde zur Handhabung des betreffenden Rechts nicht berufen, so hat sie das Ersuchen an die zuständige Amtsstelle zu leiten, welche ihrerseits Auskunft zu leisten hat.
3) Über Steuersachen besteht eine Auskunftpflicht nicht.
4) Aufgehoben
5) Aufgehoben
6) Aufgehoben

## § 71 Q. Konzessionspflicht. Vermögensverwaltung {#par_71}

1) Aufgehoben
2) Aufgehoben
3) Aufgehoben
4) Zur Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen auf ausländische Liegenschaften kann die Regierung andere Institute als die Landesbank ermächtigen und im Verordnungswege Bestimmungen über die Sicherstellung, den Treuhänder, über die Strafen und soweit sonst erforderlich, treffen.
5) Die sachenrechtlichen Vorschriften über die Pfandbriefe finden nur Anwendung, soweit es die Regierung bestimmt.
6) Aufgehoben
7) Aufgehoben

## § 72a {#par_72a}

1) Soweit zur Ausübung oder Verfolgung des Rechtes im Auslande eine eidesstattliche Versicherung (Affidavit) oder dergleichen vor einer inländischen Behörde erforderlich ist, ist das Landgericht im Ausserstreitverfahren zur Abnahme und Beglaubigung ermächtigt und verpflichtet.
2) Wo die Umstände gemäss ausländischem Rechte es erfordern, kann hierüber ausserdem noch die Bestätigung des Obergerichtes oder seines Präsidenten eingeholt werden.
S. Die Wertpapiere
1. Titel

## § 73 A. Begriff und Form des Wertpapieres {#par_73}

1) Wertpapier im Sinne des Gesetzes ist jede Urkunde, in der ein Recht derart verbrieft ist, dass es ohne die Urkunde weder verwertet, noch geltend gemacht, noch auf andere übertragen werden kann.
2) Soweit sich aus den Vorschriften über die Wertpapiere oder aus der Natur einzelner Wertpapiere oder aus dem Vorliegen eines mitgliedschaftlichen Anspruchs eine Abweichung nicht ergibt, sind hinsichtlich der Form die Vorschriften über die Aktienurkunde ergänzend anzuwenden.
3) Aufgehoben

## § 79a g) Aushändigung neuer Papiere bei Beschädigung oder Verunstaltung {#par_79a}

Ist ein Wertpapier infolge einer Beschädigung oder Verunstaltung zum Umlaufe im Verkehre nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte aus dem Papiere, sofern der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, vom Aussteller (gegebenenfalls von der Firma oder Verbandsperson) die Aushändigung einer neuen Urkunde gegen Herausgabe der beschädigten oder verunstalteten und Ersatz der Kosten verlangen, sofern sich aus dem Inhalte der Urkunde oder dem Gesellschaftsvertrage oder den Statuten oder dergleichen nichts anderes ergibt.

## § 80 E. Pflicht zur Ausgabe eines Prospektes {#par_80}

Aufgehoben

## § 80a {#par_80a}

Aufgehoben

## § 81a G. Wertrechte {#par_81a}

1) Der Schuldner kann Rechte mit gleicher Funktion wie Wertpapiere (Wertrechte) ausgeben oder vertretbare Wertpapiere durch Wertrechte ersetzen, sofern die Ausgabebedingungen oder die Gesellschaftsstatuten dies vorsehen oder die Berechtigten dazu ihre Zustimmung erteilt haben.
2) Der Schuldner führt über die von ihm ausgegebenen Wertrechte ein Buch, in das die Anzahl und Stückelung der ausgegebenen Wertrechte sowie die Gläubiger einzutragen sind. Das Wertrechtebuch kann auch unter Verwendung vertrauenswürdiger Technologien im Sinne des TVTG geführt werden. Es ist so zu organisieren, dass unberechtigte Eingriffe des Schuldners in Rechte der Gläubiger ausgeschlossen sind.
3) Die Wertrechte entstehen mit Eintragung in das Wertrechtebuch und bestehen nach Massgabe dieser Eintragung.
4) Die Übertragung von Wertrechten oder die Bestellung beschränkter dinglicher Rechte daran erfolgt durch Eintragung des Erwerbers oder des Pfandgläubigers im Wertrechtebuch. Wird das Wertrechtebuch unter Verwendung vertrauenswürdiger Technologien im Sinne des TVTG geführt, so richtet sich die Verfügung der Wertrechte ausschliesslich nach den Vorschriften des TVTG.
5) Wer von der im Wertrechtebuch eingetragenen Person in gutem Glauben Wertrechte oder Rechte an Wertrechten erwirbt, wird in seinem Erwerb geschützt, auch wenn der Veräusserer zur Verfügung über die Wertrechte nicht befugt war.
6) Der Schuldner ist nur an den im Wertrechtebuch eingetragenen Gläubiger zu leisten verpflichtet. Er wird durch eine bei Verfall erfolgte Leistung an den im Wertrechtebuch eingetragenen Gläubiger befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Abschnitt

## § 86 C. Kraftloserklärung des Namenpapiers {#par_86}

1) Die Kraftloserklärung der Namenpapiere erfolgt, wo keine besonderen Vorschriften aufgestellt sind, nach den Bestimmungen über die Kraftloserklärung der Inhaberpapiere, jedoch mit der Abweichung, dass die Anmeldungsfrist auf mindestens drei Monate angesetzt wird.
2) Der Schuldner des Namenpapiers kann in der Urkunde sich das Recht vorbehalten, auch ohne Vorweisung der Urkunde und ohne Kraftloserklärung gültig zu leisten, wenn der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde ausspricht.
3) Nach den Vorschriften über Namenpapiere werden die von der Landesbank ausgestellten Sparkassenbüchlein oder -hefte kraftlos erklärt.
3. Abschnitt

## § 90 II. Keine Annahmepflicht {#par_90}

1) Diese Anweisungen an Order werden nicht zur Annahme vorgelegt.
2) Erfolgt die Vorlegung und wird die Annahme verweigert, so ist der Inhaber nicht rückgriffsberechtigt.

## § 94 C. Andere indossierbare Papiere {#par_94}

1) Urkunden, in denen der Zeichner sich verpflichtet, nach Ort, Zeit und Summe bestimmte Geldzahlungen zu leisten oder bestimmte Quantitäten vertretbarer Sachen zu liefern oder welche übertragbare dingliche, personenrechtliche wie mitgliedschaftliche Rechte verkörpern, können, wenn sie ausdrücklich an Order lauten, durch Indossament übertragen werden.
2) Für solche, sowie für alle andern indossierbaren Papiere, kommen in betreff der Form des Indossaments, der Legitimation des Inhabers, der Kraftloserklärung, sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe die für den Wechsel geltenden Bestimmungen zur Anwendung.
3) Die Bestimmungen über den Wechselregress finden auf solche Papiere keine Anwendung.
4. Abschnitt

## § 98 2. Aufgebot, Anmeldungsfrist {#par_98}

Erachtet der Richter die Darstellung über den Besitz und Verlust des Papiers für glaubhaft, so fordert er durch öffentliche Bekanntmachung den unbekannten Inhaber auf, das Papier binnen einer Frist, die vom Tage der ersten Bekanntmachung an gerechnet, auf mindestens ein Jahr festzusetzen ist, vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung ausgesprochen werde.

## § 102 6. Richterliche Anordnungen {#par_102}

1) Wenn die in der öffentlichen Aufforderung angesetzte Frist abgelaufen ist, ohne dass die abhanden gekommene Urkunde vorgelegt wurde, so kann der Richter die Urkunde als kraftlos erklären oder je nach Umständen weitere Anordnungen treffen.
2) Die Kraftloserklärung einer Urkunde auf den Inhaber ist sofort im Amtsblatt und nach Ermessen des Richters anderweitig zu veröffentlichen.
3) Nach erfolgter Kraftloserklärung ist der Gesuchsteller berechtigt, auf seine Kosten die Ausfertigung einer neuen Urkunde und je nach Umständen die Ausfertigung eines neuen Kuponbogens oder, sofern die Leistung bereits fällig ist, deren Erfüllung zu fordern.

## § 105 D. Vorbehalt betreffend den Papier-Schuldbrief {#par_105}

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über den Papier-Schuldbrief, die auf den Inhaber lauten.
5. Abschnitt

## §§ 106 bis 119 {#par_106 bis 119}

Aufgehoben
6. Abschnitt

## § 122 C. Bedeutung der Formvorschriften {#par_122}

1) Scheine, die über lagernde oder verfrachtete Waren ausgestellt werden, ohne den gesetzlichen Formvorschriften zu entsprechen, werden nicht als Wertpapiere anerkannt, sondern gelten nur als Empfangsscheine oder andere Beweisurkunden.
2) Scheine, die von Lagerhaltern ausgegeben werden, ohne dass die Regierung die Bewilligung erteilt hat, sind, wenn sie den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen, als Wertpapiere anzuerkennen, ihre Aussteller aber unterliegen einer von der Regierung im Verwaltungsstrafverfahren zugunsten des Landes zu verhängenden Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken.
2. Titel

## § 125 II. Stundung {#par_125}

1) Vom Zeitpunkt der ordnungsmässigen Veröffentlichung der Einladung zur Gläubigerversammlung an bis zur endgültigen Beschlussfassung und Beendigung des Genehmigungsverfahrens, soweit ein solches notwendig ist, bleiben die fälligen Ansprüche der Anleihensgläubiger gestundet.
2) Diese Massregel gilt nicht als Zahlungseinstellung.
3) Missbraucht der Schuldner das Recht auf Stundung, so kann sie vom Landgericht im Ausserstreitverfahren auf Begehren eines oder mehrerer Anleihensgläubiger widerrufen werden.

## § 128 3. Auf Anordnung des Richters {#par_128}

1) Entspricht der Schuldner dem Verlangen der Gläubiger oder des Vertreters der Gemeinschaft auf Einberufung der Gläubigerversammlung nicht binnen einer angemessenen Frist, so kann der Richter im Ausserstreitverfahren die Verlangenden ermächtigen, von sich aus eine Gläubigerversammlung einzuberufen.
2) Die Obligationäre, die eine gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung der Versammlung anbegehren, haben sich über ihren Titelbesitz auszuweisen.

## § 134 2. Beschränkungen {#par_134}

1) Zu einer Vermehrung der Gläubigerrechte ist die Gläubigergemeinschaft ohne Zustimmung des Schuldners nicht befugt.
2) Sie kann keinen Gläubiger ohne seine Zustimmung zu weiteren Leistungen verpflichten, als sie in den Anleihensbedingungen vorgesehen oder mit ihm bei der Begebung der Obligationen vereinbart worden sind.

## § 138 3. Genehmigung durch die Nachlassbehörde {#par_138}

1) Die Beschlüsse, für deren Zustimmung es einer Dreiviertelsmehrheit bedarf, sind nur wirksam und auch für die nicht zustimmenden Gläubiger verbindlich, wenn sie vom Landgericht als Nachlassbehörde im Ausserstreitverfahren genehmigt worden sind.
2) Der Schuldner hat sie innerhalb eines Monats seit dem Zustandekommen dem Landgericht zur Genehmigung zu unterbreiten.
3) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die Vorschriften über die Einberufung und das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung verletzt worden sind, wenn ein Beschluss zur Abwendung einer Notlage des Schuldners nicht notwendig scheint oder die gemeinsamen Interessen der Gläubiger nicht genügend wahrt oder auf unredliche Weise zustande gekommen ist.
4) Die Zeit der Verhandlung wird vom Richter öffentlich bekannt gemacht mit der Anzeige an die Gläubiger, dass sie ihre Einwendungen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung anbringen können.
5) Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt der Schuldner.

## § 141 6. Nachträgliche Zustimmung {#par_141}

1) Vereinigt ein Antrag in der Gläubigerversammlung zwar nicht die erforderlichen Stimmen, wohl aber von mindestens der Hälfte des im Umlauf befindlichen Anleihensbetrages auf sich, so kann der Schuldner die fehlende Stimmenzahl durch Vorlegung schriftlicher und beglaubigter Erklärungen von Gläubigern noch während zwei Monaten nach dem Versammlungstage beim Leiter der Versammlung ergänzen und dadurch einen gültigen Beschluss herstellen.
2) Aufgehoben

## § 142 7. Beurkundung des Beschlusses {#par_142}

1) Über jeden Beschluss, sei er in der Gläubigerversammlung gültig gefasst oder durch nachträgliche Zustimmung zustande gebracht worden, ist eine öffentliche Urkunde zu errichten.
2) Das vor Beginn der Verhandlungen anzulegende Verzeichnis der Teilnehmer, sowie gegebenenfalls eine von der Urkundsperson anzufertigende Zusammenstellung der nachträglich zustimmenden Gläubiger ist in die öffentliche Urkunde aufzunehmen oder ihr mit den Belegen über die ordnungsgemässe Einberufung der Versammlung beizufügen.
3) In der öffentlichen Urkunde sind auf Verlangen die Nummern der Obligationen, deren Inhaber oder Vertreter gegen einen mehrheitlich genehmigten Antrag gestimmt haben, anzugeben.

## § 143 8. Mitteilung der Beschlüsse {#par_143}

1) Jeder zustande gekommene Beschluss, durch den die Anleihensbedingungen abgeändert werden, ist den Gläubigern, deren Obligationen auf den Namen lauten, besonders mitzuteilen und im Amtsblatt und in den durch die Anleihensbedingungen angegebenen öffentlichen Blättern bekanntzugeben.
2) Eine beglaubigte Ausfertigung des Protokolls, sowie gegebenenfalls die Gerichtsurteile über erhobene Anfechtungsbegehren sind, wenn der Schuldner im Handelsregister als Firma eingetragen ist, beim Handelsregister zu den Akten des Schuldners einzureichen.
3) Die in Kraft erwachsenen Beschlüsse werden, soweit erforderlich, auf den Anleihenstiteln angemerkt.

## § 147 III. Stellung des Vertreters zum Schuldner {#par_147}

1) Solange der Schuldner mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Anleihensgläubigern im Rückstande ist, ist der Vertreter der Gläubiger von Rechtes wegen befugt, vom Schuldner die Aufschlüsse zu verlangen, die für die Gemeinschaft ein erhebliches Interesse haben.
2) Unter der gleichen Voraussetzung darf der Vertreter, wenn eine Verbandsperson Schuldner ist, an den Verhandlungen des obersten Organes, der Verwaltung und der Revisionsstelle mit beratender Stimme teilnehmen.
3) Er ist zu allen solchen Verhandlungen einzuladen, und es sind ihm alle die Mitteilungen, die den Mitgliedern der Verwaltung und der Gesellschaft über die Vermögenslage und den Geschäftsbetrieb des schuldnerischen Unternehmens gemacht werden, zuzustellen.

## § 148 IV. Stellung des Vertreters bei pfandrechtlichen Anleihen {#par_148}

1) Der für ein Anleihen mit grundpfändlicher Sicherstellung bestellte Vertreter des Schuldners und der Gläubiger steht unter den Vorschriften über das Grundpfandrecht.
2) Wie dieser, hat auch ein Pfandhalter, der mit Bezug auf ein Anleihen mit fahrnispfandrechtlicher Sicherstellung bestellt ist, die Rechte der Gläubiger und des Schuldners und Eigentümers mit aller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu wahren.

## § 150 E. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners {#par_150}

1) Wird über das Vermögen eines Anleihensschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist unverzüglich eine Gläubigerversammlung einzuberufen, die dem bereits bestehenden oder einem von ihr zu ernennenden Vertreter die nötigen Weisungen und Vollmachten erteilt, um die Rechte der Anleihensgläubiger einheitlich zu wahren.
2) Ein solcher Beschluss kann mit absoluter Mehrheit in einer Versammlung gefasst werden, in der mindestens zwei Dritteile des im Umlauf befindlichen Kapitals vertreten sind.
3) Kommt kein solcher Beschluss zustande, so vertritt jeder Obligationär seine Rechte selbständig.
4) Im Übrigen kommen auch für die Beschlüsse betreffend Zustimmung zum Sanierungsplan die Vorschriften dieses Abschnittes zur Anwendung und zwar in der Weise, dass für die Berechnung der für den Sanierungsplan erforderlichen Mehrheit die ganze Anleihenssumme einer zustimmenden Gläubigergemeinschaft und alle ihr angehörenden Obligationäre als zustimmend gezählt werden.

## § 154 {#par_154}

Aufgehoben

## § 156 II. Verordnungsweg {#par_156}

Die Regierung ist in Abänderung entgegenstehender Vorschriften in Gesetzen oder Verordnungen ermächtigt, im Verordnungswege Vorschriften zu erlassen:
1. über die Kraftloserklärung abhanden gekommener Ausweisschriften wie Pässe und Heimatscheine. Auf das Kraftloserklärungsverfahren gemäss dieser Verordnung sind die Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege ergänzend anzuwenden;
2. über die Einschränkung der Eidesleistung in Gerichts- und Verwaltungssachen in dem Sinne, dass insbesondere in weniger bedeutenden Angelegenheiten, wie Bagatell- oder Übertretungssachen und Verwaltungssachen der Eid ganz zu entfallen hat, sonst aber nur in wichtigen Fällen zu leisten ist und dass der Eid überhaupt durch die Leistung des näher zu bestimmenden Handgelübdes, dessen Verletzung unter den gleichen Strafbestimmungen wie die Eidesverletzung steht, ersetzt werden kann;
3. Aufgehoben

## § 157 U. Schlussbestimmung {#par_157}

1) Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt, mit Ausnahme der Vorschriften über das Zivilstandsregister gemäss § 49 und über das Handelsregister gemäss § 50, für welche Vorschriften die Regierung den Zeitpunkt des Inkrafttretens festsetzen wird, mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Die Vorschriften, die sich auf den Nachlassvertrag oder das Nachlassverfahren (Ausgleichsverfahren) beziehen, treten mit der Regelung der bezüglichen Rechtsgebiete in Kraft.
3) Mit der Vollziehung ist die Regierung betraut; sie hat ein amtliches Sachregister und die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über das Zivilstandsregister und über das Handelsregister, über die Pflicht zur Anmeldung zum Amt für Justiz gemäss Art. 946, soweit eine solche nicht schon aus den einzelnen Vorschriften, wie über Verbandspersonen hervorgeht und über das Abgabenrecht zu erlassen.
4) Die Regierung ist zum Abschluss weiterer Staatsverträge und Übereinkommen mit andern Staaten ermächtigt.
5) Vorbehalten bleiben gegenwärtig geltende und künftig zu vereinbarende Staatsverträge und das von der Regierung nach Ermessen angeordnete Vergeltungsrecht (Retorsion) gegenüber Ausländern.
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

## Art. 2 {#art_2}

1) Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Alle mit diesem Gesetze in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben. Insbesondere sind aufgehoben die widersprechenden Bestimmungen des § 68 des Schlusstitels zum Gesetze vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4 und des Gesetzes vom 10. April 1928, LGBl. 1928 Nr. 6, weiters Abs. 3 des § 5 der Verordnung vom 20. Februar 1926, LGBl. 1926 Nr. 5 und jene des Art. 122e des Gesetzes vom 10. Mai 1924, LGBl. 1924 Nr. 7
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1963 Nr. 17 ausgegeben am 6. Juni 1963
Gesetz
vom 4. Juni 1963
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926
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## Art. 182a Abs. 2 {#art_182a Abs. 2}

2) Das Mitglied der Verwaltung einer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichteten Verbandsperson (Art. 1045), das die Voraussetzungen gemäss Art. 180a erfüllt, hat dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsbücher zu den amtlichen Überprüfungen innert angemessener Frist am Sitz der Gesellschaft zur Verfügung stehen.

## Art. 182b Abs. 1 Bst. a {#art_182b Abs. 1 Bst. a}

a) auf Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres eine Vermögensaufstellung vorliegt; und

## Art. 923 Abs. 1 und 5 {#art_923 Abs. 1 und 5}

1) Der Treuhänder hat, wenn es nicht schon geschehen, über das Treugut ein besonderes Vermögensverzeichnis anzulegen und es alljährlich richtig zu stellen.
5) Die Treuhandurkunde kann indessen die Rechnungsablage auch in anderer Weise regeln oder den Treuhänder hievon entbinden.

## Art. 1045 Abs. 1 {#art_1045 Abs. 1}

1) Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Öffentlichkeitsregister eintragen zu lassen (Art. 945) und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 107), ist zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet.

## § 66 Abs. 3 und 4 SchlT {#par_66 Abs. 3 und 4 SchlT}

3) Die Ordnungsbussen nach den Abs. 1 und 2 können fortgesetzt verhängt werden, bis entweder die Pflichten nach Abs. 1 oder 2 erfüllt wurden oder der Nachweis geleistet ist, dass eine Pflicht gemäss Abs. 1 oder 2 nicht besteht.
4) Wird den in Abs. 1 oder 2 enthaltenen Pflichten im Geschäftsbetriebe einer Verbandsperson nicht nachgekommen, so findet die Strafbestimmung auf die Direktoren, Bevollmächtigten, Liquidatoren, Mitglieder der Verwaltungsorgane Anwendung, die die Pflicht nicht befolgt haben.
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 67 ausgegeben am 8. Februar 2013
Gesetz
vom 20. Dezember 2012
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
...
