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title: "Gastgewerbegesetz"
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provisions: 30
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# Gastgewerbegesetz

## § 1 {#par_1}

Grundsatz, Zweck
1 Dieses Gesetz regelt das Gastgewerbe sowie die Abgabe von alkoholischen
Getränken und dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit sowie dem Schutz der Jugend.
2 Gastgewerbe
2.1 Bewilligungsverfahren

## § 2 {#par_2}

Bewilligungspflicht
1 Die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und
Stelle sowie das entgeltliche Beherbergen von Gästen sind bewilligungspflichtig.

## § 3 {#par_3}

Ausnahmen
1 Von der Bewilligungspflicht nach § 2 sind ausgenommen:
a. Spitäler, Heil- und Pflegeanstalten sowie vom Bund, Kanton oder von der
Gemeinde betriebene oder anerkannte Anstalten, Schulen und Heime in
Bezug auf Patientinnen und Patienten, Schülerinnen und Schüler, Insassinnen und Insassen, Bewohnerinnen und Bewohner, Tagesaufenthalterinnen und Tagesaufenthalter, deren Besucherinnen und Besucher sowie
das Personal;
1) GS 29.276, SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 30. November 2003 angenommen.
2 540
b. das Beherbergen von Gästen in Ferienwohnungen und -häusern sowie
auf Campingplätzen;
c. Alkoholfreie Gastwirtschaftsbetriebe mit maximal 10 Plätzen sowie Privatpensionen mit maximal 5 Plätzen.

## § 4 {#par_4}

Bewilligungsarten
1 Bewilligungen werden erteilt für:
a. öffentlich zugängliche Betriebe;
b. nicht öffentlich zugängliche Betriebe;
c. Anlässe (Gelegenheitswirtschaften).
2 In diesen Bewilligungen zum Ausschank an Ort und Stelle ist vorbehältlich
besonderer Auflagen im Einzelfall auch der Verkauf über die Gasse inbegriffen.

## § 5 {#par_5}

Bewilligungsinhalt
1 Die Bewilligung lautet auf einen bestimmten Betrieb oder Anlass und eine bestimmte natürliche und handlungsfähige Person, welche für die Führung verantwortlich ist. Eine Person kann nicht mehrere Betriebe führen, die gleichzeitig geöffnet sind.
2 Die Bewilligung bezeichnet die dem Betrieb oder dem Anlass zugehörigen
Räume und Flächen, den Betriebscharakter sowie die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze.
3 Betriebserweiterungen und immissionsrelevante Änderungen des Betriebscharakters sind bewilligungspflichtig.
4 Die Bewilligung ist nicht auf Dritte übertragbar.

## § 6 {#par_6}

Persönliche Voraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die verantwortliche Person Gewähr für eine
einwandfreie und gesetzmässige Führung des Betriebs oder Durchführung des
Anlasses bietet.
2 Diese Gewähr ist in der Regel insbesondere dann nicht gegeben, wenn die
Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller:
a. persönlich oder mit einer durch sie bzw. ihn geführten Firma im Gastwirtschaftsbereich aus betrieblichen Gründen in Konkurs geraten ist oder gerät oder entsprechende Verlustscheine vorliegen, oder
b. Verstösse gegen straf- oder verwaltungsrechtliche Bestimmungen aufweist, welche für die Betriebsführung relevant sind.

## § 7 {#par_7}

Fachliche Eignung
1 Die Erteilung einer Bewilligung nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a setzt das Bestehen einer Fachprüfung voraus (Fähigkeitsausweis).
3 540
2 Die Prüfungsbedingungen, die Prüfungsfächer und die Organisation der Prüfungen werden in der Verordnung geregelt. Der Regierungsrat erlässt die Verordnung nach Anhören der Organisationen des Gastwirtschaftsgewerbes.
3 Auswärtige Fachprüfungen mit Fähigkeitsausweis werden ganz oder teilweise
anerkannt, wenn ihre Bedingungen denjenigen des Kantons Basel-Landschaft
gleichwertig sind.

## § 8 {#par_8}

Ausnahmen vom Nachweis der fachlichen Eignung
1 Vom Nachweis der fachlichen Eignung wird in den folgenden Fällen abgesehen:
a. gastwirtschaftliche Kleinbetriebe bis maximal 10 Plätze;
b. kleine Bergwirtschaften mit geringem Umsatz, wie SAC-Hütten und Ski-
Hütten;
c. bäuerliche Nebenbetriebe und dergleichen;
d. Eigengewächswirtschaften, sofern sie nicht länger als 3 Monate im Jahr
geöffnet haben und Speisen sowie Getränke aus eigener Produktion anbieten;
e. Saisonbetriebe, welche höchstens 8 Monate pro Jahr geöffnet haben und
im Zusammenhang mit Freizeitanlagen oder als Zusatzbewilligung zu
Betrieben gemäss § 4 Absatz 1 Buchstabe b betrieben werden;
f. Familienangehörige und Lebenspartnerinnen und Lebenspartner einer
verstorbenen oder getrennt lebenden betriebsinhabenden Person, sofern
sie im Gastwirtschaftsbetrieb während mehreren Jahren unbeanstandet
tätig gewesen sind und diesen oder einen gleichartigen Betrieb den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend weiterführen wollen;
g. Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben gemäss der altrechtlichen Patentart «Kaffeestuben und Tea-Rooms nach Ladenschlussordnung»; dies
gilt, solange diese Personen die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes geführten Betriebe weiterführen.

## § 9 {#par_9}

Bauliche und betriebliche Voraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn aufgrund der konkreten Verhältnisse bezüglich Standort, Betriebscharakter und baulicher Gegebenheiten keine übermässige Beeinträchtigung der Wohnqualität und keine unzumutbare Störung der
öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu erwarten sind.
2 Jeder Betrieb oder Anlass muss die für einwandfreie Hygiene und Immissionsschutz erforderlichen Einrichtungen aufweisen.
3 Die für die Bewilligung zuständige Behörde nimmt die erforderlichen Erhebungen vor und kann die Erteilung der Bewilligung an Bedingungen knüpfen und/
oder mit Auflagen versehen.
4 540
§ 10 * Rauchverbot in Innenräumen
1 In öffentlich zugänglichen Räumen ist das Rauchen verboten. Zum Zweck
des Rauchens eigens abgetrennte, unbediente und mit eigener Lüftung versehene Räume (sog. Fumoirs) sind vom Rauchverbot ausgenommen. Auf
Rauchverbote ist deutlich hinzuweisen.
2.2 Ausübung des Gewerbes

## § 11 {#par_11}

Verantwortliche Person
1 Die verantwortliche Person nach § 5 gewährleistet gegenüber den Behörden,
Gästen und Dritten, dass der Betrieb oder Anlass jederzeit den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechend geführt wird.
2 Die verantwortliche Person ist im Umfang der üblichen Normalarbeitszeit zur

## § 12 {#par_12}

Absatz 1 drohen, persönlich die volle Verantwortung an Ort und Stelle zu übernehmen.
3 Neben der verantwortlichen Person sorgen auch sämtliche übrigen im Betrieb
arbeitenden Personen nach Massgabe ihres Aufgabenbereichs für die Wahrung von Ruhe und Ordnung und für die Einhaltung der Vorschriften.
§ 12 Ruhe und Ordnung, Jugendschutz
1 Die Bewilligungsinhaberinnen bzw. Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass durch ihren Betrieb und durch ihre Gäste die Nachbarschaft, insbesondere während der Nachtruhe, nicht gestört oder belästigt wird.
2 Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Besuch von gastgewerblichen Betrieben, in denen Striptease, Sex-Shows, Sex-Videos und ähnliche Vorführungen
dargeboten werden, untersagt.

## § 13 {#par_13}

Öffnungszeiten
1 Betriebe oder Anlässe dürfen von 05 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein.
2 Die Schliessungszeit gilt nicht für beherbergte Gäste.

## § 14 {#par_14}

Besondere Öffnungszeiten
1 Die gemäss § 19 zuständige Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen für einzelne Betriebe, generell oder an bestimmten Tagen, oder für Anlässe längere oder kürzere Öffnungszeiten festlegen, sofern die Voraussetzungen
der §§ 9 und 11 erfüllt sind.
2 Der Regierungsrat kann bei Feiertagen und die Sicherheitsdirektion bei besonderen Ereignissen abweichende Öffnungszeiten für alle Betriebe oder Anlässe festlegen. *
5 540
3 Bei besonderen, auf die Gemeinde bezogenen Ereignissen kann der Gemeinderat längere Öffnungszeiten für alle Betriebe in der Gemeinde bewilligen. Die
Sicherheitsdirektion ist umgehend zu orientieren. *

## § 16 § 15 * … {#par_16}

Preise alkoholfreier Getränke
1 Bei Betrieben oder Anlässen mit Alkoholabgabe müssen mindestens 2 alkoholfreie Kaltgetränke preisgünstiger angeboten werden als das billigste alkoholhaltige Getränk gleicher Menge.

## § 17 {#par_17}

Gästekontrolle *
1 Die Beherbergungsbetriebe sorgen dafür, dass jeder übernachtende Gast
und bei Reisegesellschaften die reiseleitende Person einen Meldeschein
eigenhändig ausfüllt, unterschreibt und sich dabei durch Vorlage eines gültigen
Identitätsdokuments ausweist. *
2 Die Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet, die Gästedaten vor unbefugter
Einsichtnahme zu schützen und 10 Jahre aufzubewahren. *
3 Das Polizeigesetz3) regelt die Bearbeitung der Gästedaten. *
3 Abgabe alkoholischer Getränke *

## § 18 {#par_18}

Bewilligungspflicht *
1 Die gewerbsmässige Abgabe von alkoholischen Getränken ist bewilligungspflichtig. *
2 Die Bewilligung bezeichnet einen bestimmten Betrieb und eine bestimmte, für
die Betriebsführung verantwortliche natürliche und handlungsfähige Person.
Die übrigen im Betrieb arbeitenden Personen sind nach Massgabe ihres Aufgabenbereichs ebenfalls für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
3 Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung nach § 4 benötigen für die Abgabe alkoholischer Getränke keine zusätzliche Bewilligung. *
4 An Kiosken und Tankstellen ist die Abgabe (Ausschank und Verkauf) gebrannter Wasser untersagt.
§ 18a * Verbotene Alkoholabgabe (Ausschank und Verkauf)
1 Die Alkoholabgabe ist untersagt:
a. an Betrunkene;
b. mittels Automaten;
3) GS 32.778, SGS 700
6 540
c. auf der Strasse, ausgenommen im Rahmen von Anlässen nach § 4 Absatz 1 Buchstabe c;
d. in Jugendclubwirtschaften;
e. in öffentlichen Badeanlagen, ausgenommen im Rahmen von Anlässen
nach § 4 Absatz 1 Buchstabe c und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheitsvorkehren.
2 Gemäss Bundesrecht dürfen gebrannte Wasser nicht an Personen unter 18
Jahren und gegorene Getränke nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben
werden. In Zweifelsfällen haben sich die verantwortliche Person beziehungsweise ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anhand eines amtlichen Ausweises
über das Alter zu vergewissern.
3 Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten auch für Betriebe mit Alkoholverkauf ohne Ausschank.
4 Verfahren

## § 19 {#par_19}

Zuständige Gemeinwesen und Behörden
1 Die Bewilligung wird erteilt:
a. * für Betriebe nach den §§ 4 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie 18 von
der Sicherheitsdirektion.
b. für Anlässe nach § 4 Absatz 1 Buchstabe c von der Gemeinde, in welcher
der Anlass stattfinden soll.

## § 20 {#par_20}

Publikation der Gesuche, Einsprachefrist; Vorentscheid
1 Gesuche um Bewilligungen nach § 4 Absatz 1 Buchstaben a und b werden im
kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Wechselt nur die verantwortliche Person,
erfolgt keine Publikation.
2 Einsprachen sind schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit der Publikation bei der Sicherheitsdirektion einzureichen. *
3 Über die Einsprachen wird in der Verfügung betreffend Erteilung der Bewilligung entschieden.
4 Über die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung kann unter Vorbehalt
der baulichen, betrieblichen oder persönlichen Voraussetzungen ein Vorentscheid gefällt werden.

## § 21 {#par_21}

Mitwirkung der Gemeinden
1 Vor Erteilung oder Abänderung einer Bewilligung nach den §§ 4 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie 14 Absatz 1 erhält die Gemeinde, in welcher
sich der Betrieb befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme innert 10 Tagen.
7 540
2 Die Standortgemeinde kann gegen Entscheide gemäss Absatz 1 Beschwerde
beim Regierungsrat erheben.
5 Gebühren

## § 22 {#par_22}

Grundsatz
1 Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden erheben für sämtliche Verrichtungen
kostendeckende Gebühren.
2 Gebührenpflichtig ist, wer die Amtshandlung verursacht.

## § 23 {#par_23}

Höhe
1 Die Gebühren werden nach Aufwand festgelegt. Eine pauschalierte Abdeckung des Grundaufwands ist zulässig.
2 Für Bewilligungen, Kontrollen, Verwaltungsmassnahmen, Entscheide und
Dienstleistungen aller Art werden Gebühren von 20 Fr. bis 5'000 Fr. erhoben.

## § 24 {#par_24}

Abgabe für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern
1 Für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern wird nach Massgabe des Umsatzes eine Abgabe von 150 Fr. bis 2'000 Fr. pro Jahr erhoben.
2 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die entsprechenden Umsatzzahlen zur Verfügung zu stellen.
§ 25 * …
6 Vollzug

## § 26 {#par_26}

Vollzug
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Sicherheitsdirektion in Zusammenarbeit mit den Gemeinden. *
2 Wo die Gemeinde für die Bewilligungserteilung zuständig ist, teilt sie ihre Entscheide auch den mitbefassten kantonalen Behörden mit und ist für den
Vollzug besorgt.
3 Kontrollen in den Betrieben können jederzeit und ohne Vorankündigung erfolgen. Die Betriebsinhaberinnen bzw. Betriebsinhaber sind verpflichtet, den zuständigen Behörden jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Betriebs zu
gewähren.
4 Die zuständigen Behörden können verdeckte Testkäufe vornehmen. Nach
deren Durchführung werden die Betriebe über das Ergebnis informiert.
8 540

## § 27 {#par_27}

Information
1 Die Gerichte melden der Sicherheitsdirektion alle gegen Wirtspersonen gefällten Urteile sowie die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Strafbefehle. Auf
Verlangen stellen sie ihr die Verfahrensakten zur Einsicht zur Verfügung. *
2 Die Direktionen informieren sich gegenseitig über alle ihre Entscheide, soweit
sie bewilligungsrelevante Aspekte über Wirtspersonen oder gastgewerbliche
Räumlichkeiten betreffen.
3 Die Gemeinden informieren die Sicherheitsdirektion über bewilligungsrelevante Vorkommnisse. *
7 Verwaltungsmassnahmen und Strafen

## § 28 {#par_28}

Verwaltungsmassnahmen
1 Wenn Vorfälle nach § 29 festgestellt werden oder in anderer Weise keine
Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung gegeben ist, können die Bewilligungsbehörden jederzeit und unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens Verwaltungsmassnahmen treffen, namentlich
a. persönliche oder betriebliche Auflagen;
b. zeitliche oder andere Einschränkungen;
c. * Einzug und Vernichtung der im Betrieb vorhandenen oder im Besitz von
Jugendlichen befindlichen alkoholischen Getränke;
d. Entzug der Bewilligung sowie die vorübergehende oder dauernde
Schliessung des Betriebs.
2 Die Bewilligungsbehörden können in ihren Verfügungen nach Absatz 1 allfälligen Beschwerden vorsorglich die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn ein
erhebliches öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug besteht, namentlich
bei schwerwiegender Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit
oder wenn dies zum Schutz der Jugend unabdingbar ist.

## § 29 {#par_29}

Strafen
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: *
a. eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im
Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein;
b. die Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt;
c. die in einer Bewilligung eingeräumten Rechte überschreitet;
d. die gestützt auf § 26 Absatz 3 oder § 28 dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen missachtet;
e. den Betrieb zur Schliessungsstunde nicht schliesst, ohne im Besitz einer
gültigen Freinachtbewilligung zu sein;
9 540
f. sich den Anordnungen der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers
oder der Polizei widersetzt oder andere Gäste belästigt und dadurch die
Aufrechterhaltung der Ordnung in der Gaststätte erschwert.
2 Ist die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, Kosten und Abgaben. Im Strafverfahren stehen ihr die
Rechte einer Partei zu.
8 Schlussbestimmungen

## § 30 {#par_30}

Hängige Verfahren
1 Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle hängigen Verfahren nach neuem Recht behandelt.

## § 31 {#par_31}

Altrechtliche Bewilligungen und Patente
1 Bisherige Bewilligungen und Patente werden innert 2 Jahren ab Inkrafttreten
kostenlos in die nach diesem Gesetz zutreffende Form umgewandelt.
2 Die betriebsinhabenden Personen werden vor der Umwandlung angehört.

## § 32 {#par_32}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 26. Februar 1959 über das Gastgewerbe und den Klein- und
Mittelhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Wirtschaftsgesetz)4) und das Dekret vom 30. April 1959 zum Wirtschaftsgesetz5) werden aufgehoben.

## § 33 {#par_33}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes6).
4) GS 21.425, SGS 540
5) GS 21.454, SGS 540.1
6) Vom Regierungsrat am 16. Dezember 2003 auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.
10 540
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.06.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung GS 34.1331
21.04.2005 01.01.2007 § 29 Abs. 1 geändert GS 35.1087
12.03.2009 01.01.2011 § 27 Abs. 1 geändert GS 37.108
17.05.2009 01.05.2010 § 10 totalrevidiert GS 36.1163
09.12.2009 01.07.2010 § 15 aufgehoben GS 37.116
09.12.2009 01.07.2010 Titel 3 geändert GS 37.116
09.12.2009 01.07.2010 § 18 Titel geändert GS 37.116
09.12.2009 01.07.2010 § 18 Abs. 1 geändert GS 37.116
09.12.2009 01.07.2010 § 18 Abs. 3 geändert GS 37.116
09.12.2009 01.07.2010 § 18a eingefügt GS 37.116
09.12.2009 01.07.2010 § 28 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 37.116
29.11.2012 01.01.2014 § 25 aufgehoben wg. GS 38.134
16.01.2014 01.01.2015 § 14 Abs. 2 geändert GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 14 Abs. 3 geändert GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 17 Titel geändert GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 17 Abs. 1 geändert GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 17 Abs. 2 geändert GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 17 Abs. 3 eingefügt GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 19 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 20 Abs. 2 geändert GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 26 Abs. 1 geändert GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 27 Abs. 3 geändert GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.045
11 540
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 05.06.2003 01.01.2004 Erstfassung GS 34.1331
§ 10 17.05.2009 01.05.2010 totalrevidiert GS 36.1163
§ 14 Abs. 2 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045
§ 14 Abs. 3 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045
§ 15 09.12.2009 01.07.2010 aufgehoben GS 37.116
§ 17 16.01.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.045
§ 17 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045
§ 17 Abs. 2 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045
§ 17 Abs. 3 16.01.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.045
Titel 3 09.12.2009 01.07.2010 geändert GS 37.116
§ 18 09.12.2009 01.07.2010 Titel geändert GS 37.116
§ 18 Abs. 1 09.12.2009 01.07.2010 geändert GS 37.116
§ 18 Abs. 3 09.12.2009 01.07.2010 geändert GS 37.116
§ 18a 09.12.2009 01.07.2010 eingefügt GS 37.116
§ 19 Abs. 1, Bst. a. 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045
§ 20 Abs. 2 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045
§ 25 29.11.2012 01.01.2014 aufgehoben wg. GS 38.134
§ 26 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045
§ 27 Abs. 1 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.108
§ 27 Abs. 3 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045
§ 28 Abs. 1, Bst. c. 09.12.2009 01.07.2010 geändert GS 37.116
§ 29 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1087
Anhang 1 16.01.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.045
Erlasstitel Gastgewerbegesetz
SGS-Nr. 540
GS-Nr. 34.1331
Erlassdatum 5. Juni 2003 (LRV 2003-037)
In Kraft seit 1. Januar 2004
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
16.01.2014 2014.045 01.01.2015 LRV 2012-227
29.11.2912 38.134 01.01.2014 wg. Gasttaxengesetz
12.03.2009 37.85 01.01.2011 mit EG StPO
09.12.2009 37.0116 01.07.2010 Verbesserung Jugendschutz
17.05.2009 36.1163 01.05.2010 Gesetzesinitiative (LRV 2008-179); in
der Volksabstimmung vom 17. Mai
2009 angenommen.
21.04.2005 35.1087 01.01.2007 LRV 2004-236
