---
title: "Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Anerkennung gleichwertiger Jägerprüfungen anderer Kantone und des Auslandes"
id: aed27004-30fe-4ca2-99f9-bc237cfdc831
authority: tg
place: "Thurgau"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "922.131"
publisher_url: https://www.rechtsbuch.tg.ch/data/922.131/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/aed27004-30fe-4ca2-99f9-bc237cfdc831
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/17644/de
read_on: 2026-10-23
sha256: cc67515487dffe9e45565a9afde1e703bca01f6d76be115cb2b192f2923f2637
provisions: 6
---

# Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Anerkennung gleichwertiger Jägerprüfungen anderer Kantone und des Auslandes

## § 1 vom 18. April 2000 (Stand 1. Januar 2003) {#par_1}

Grundsatz
1 Schweizerische, deutsche, österreichische und liechtensteinische Jägerprüfungen
werden grundsätzlich als der thurgauischen Prüfung gleichwertig anerkannt.

## § 2 {#par_2}

Schweizerische Ausweise
1 Ausweise über in der Schweiz bestandene Jägerprüfungen werden dem thurgauischen Prüfungsausweis gleichgestellt, sofern der Inhaber oder die Inhaberin ab dem
18. Altersjahr drei Jahre Wohnsitz im betreffenden Kanton nachweisen kann.
2 Die Prüfungsausweise der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Bern, Glarus, Luzern, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Uri, Waadt, Zug und Zürich werden auch
anerkannt, sofern die Prüfung vor Inkrafttreten dieser Verfügung oder mit dem Einverständnis der Jagd- und Fischereiverwaltung abgelegt wurde. *

## § 3 {#par_3}

Ausländische Ausweise
1 Ausweise über die in Deutschland, Österreich oder Liechtenstein von Staatsangehörigen des betreffenden Landes bestandene Jägerprüfung werden dem thurgauischen Prüfungsausweis gleichgestellt. Für Österreich gilt der gültige Jagdpass als
Ausweis.
2 Deutsche Prüfungsausweise werden auch anerkannt, sofern der Inhaber oder die Inhaberin ab dem 18. Altersjahr drei Jahre Wohnsitz in Deutschland nachweisen

## § 4 kann. * {#par_4}

Ausnahmen
1 In besonderen Fällen kann die Jagd- und Fischereiverwaltung Ausnahmen bewilligen.

## § 5 {#par_5}

Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Die Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Jägerprüfung vom 9. September 1968/7. März 1969 wird aufgehoben.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
922.131 Anerkennung gleichwärtiger Jägerprüfungen - Verfügung des DJS

## § 6 {#par_6}

Inkrafttreten
1 Diese Verfügung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Anerkennung gleichwärtiger Jägerprüfungen - Verfügung des DJS 922.131
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 18.04.2000 06.05.2000 Erstfassung ABl. 18/2000
§ 2 Abs. 2 23.12.2002 01.01.2003 geändert 52/2002
§ 3 Abs. 2 23.12.2002 01.01.2003 geändert 52/2002
