---
title: "Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Benützung von Parkplätzen"
id: aeea6d48-b8a6-446e-a8f0-8bf7635d06c6
authority: nw
place: "Nidwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "165.115"
publisher_url: https://gesetze.nw.ch/data/165.115/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/aeea6d48-b8a6-446e-a8f0-8bf7635d06c6
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/13183/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 693e3ff962e10f62acd1ef5a7eb998d4b2693d25b39d73e83da603b982af7b1d
provisions: 8
---

# Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Benützung von Parkplätzen

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Benützung aller Autoparkplätze, welche
der Kanton auf eigenen oder fremden Liegenschaften seinem Personal
zur Verfügung stellt.
2 Parkplatzbenützung

## § 2 {#par_2}

Berechtigung
1 Ein Rechtsanspruch auf die Benützung eines Parkplatzes besteht
nicht.
2 Soweit Parkplätze zur Verfügung stehen, werden sie nach folgender
Priorität zugeteilt:
1. körperbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind;
1) NG 165.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
165.115
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
regelmässig das private Fahrzeug benötigen und eine entsprechende Bestätigung der Direktionsvorsteherin oder des -vorstehers besitzen;
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit unregelmässigem Arbeitseinsatz, denen vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht;
4. übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; dabei wird der Zeitaufwand für den Weg vom Wohnort zum Arbeitsort mit öffentlichem
beziehungsweise privatem Verkehrsmittel berücksichtigt. Fahrgemeinschaften werden bevorzugt.
3 Die Benützungsberechtigung ist persönlich. Sie wird entzogen, wenn
die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen gemäss Absatz 2
nicht mehr erfüllt sind.

## § 3 {#par_3}

Reservierte Parkfelder
1 Ein Anspruch auf ein reserviertes Parkfeld besteht nicht.
2 Die Liegenschaftsverwaltung kann im Einvernehmen und auf Antrag
der Direktionen bei berechtigten Interessen einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter mit einer Berechtigung gemäss § 2 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2
ein bestimmtes Parkfeld zuweisen.

## § 4 {#par_4}

Parkzeitbeschränkungen
1 Die Benützung eines oberirdischen Parkplatzes ist nur während den
entsprechend signalisierten Zeiten erlaubt. Während der übrigen Zeit
sind die Parkplätze öffentlich; es können Gebühren mittels Zahlautomaten erhoben werden.

## § 5 {#par_5}

Haftpflicht
1 Für Schäden an parkierten Fahrzeugen haftet der Kanton nur im Rahmen seiner Haftpflicht.
3 Verfahren und Gebühren
§ 6 * Gesuche
1 Die Berechtigung zur Benützung der Parkplätze und die Zuteilung der
oberirdischen Parkplätze beziehungsweise Parkplätze in Tiefgaragen
werden auf schriftlichen Antrag durch die Liegenschaftsverwaltung erteilt.
165.115

## § 7 {#par_7}

Vignette und Einfahrtkarten
1 Mit der Berechtigung wird eine Vignette beziehungsweise eine Einfahrtkarte für die Tiefgarage abgegeben.
2 Die Liegenschaftsverwaltung führt über die abgegebenen Vignetten
und Einfahrtkarten ein Verzeichnis.
3 Bei Verlust einer Vignette oder einer Einfahrtkarte wird diese gegen
Bezahlung der tatsächlichen Kosten und einer Gebühr für den
administrativen Aufwand ersetzt.
4 Die Vignette ist gut sichtbar im Fahrzeug anzubringen.

## § 8 {#par_8}

Gebühren
1 Die monatliche Benützungsgebühr beträgt für einen oberirdischen
Parkplatz Fr. 30.– und für einen Parkplatz in den Tiefgaragen Fr. 60.–.
2 Die Jahresgebühr beträgt je nach Beschäftigungsgrad:
1. bis zu einem 1/3-Pensum, max. 700 Stunden: Fr. 110.– bzw.
Fr. 220.–;
2. bis zu einem 2/3-Pensum, max. 1'400 Stunden: Fr. 220.– bzw.
Fr. 440.–;
3. * über einem 2/3-Pensum, max. 2'100 Stunden: Fr. 330.– bzw.
Fr. 660.–.
3 Mehrstunden je Jahr in den Tiefgaragen sind mit Fr. –.50 je Stunde separat zu entschädigen, wobei Beträge unter Fr. 10.– nicht erhoben werden. *
4 Die Benützungsberechtigung für einen Parkplatz in einer Tiefgarage
schliesst die zeitlich begrenzte Benützung eines oberirdischen Parkplatzes ein. *
5 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund einer dauernden
körperlichen Behinderung auf die Fahrzeugbenützung angewiesen sind,
können die Gebühren durch die Liegenschaftsverwaltung im Einvernehmen mit dem Personalamt ganz oder teilweise erlassen werden. *
6 Die Gebühren werden mit der Entlöhnung verrechnet. *
4 Schlussbestimmung

## § 9 {#par_9}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
165.115
2 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 21. Juli 1997 betreffend die Benützung von Parkplätzen durch das Personal des Kantons (Parkplatzbenützungsreglement)2).
2) A 1997, 1181
165.115
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung A 1998, 2245
13.11.2007 01.01.2008 § 6 totalrevidiert A 2007, 1878
22.12.2009 01.01.2010 § 8 Abs. 2, 3. totalrevidiert A 2010, 12
22.12.2009 01.01.2010 § 8 Abs. 3 geändert A 2010, 12
22.12.2009 01.01.2010 § 8 Abs. 4 geändert A 2010, 12
22.12.2009 01.01.2010 § 8 Abs. 5 geändert A 2010, 12
22.12.2009 01.01.2010 § 8 Abs. 6 geändert A 2010, 12
03.11.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 1771
03.11.2015 01.01.2016 § 6 totalrevidiert A 2015, 1771
165.115
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.12.1998 01.01.1999 Erstfassung A 1998, 2245
Erlasstitel 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771
§ 6 13.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1878
§ 6 03.11.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 1771
§ 8 Abs. 2, 3. 22.12.2009 01.01.2010 totalrevidiert A 2010, 12
§ 8 Abs. 3 22.12.2009 01.01.2010 geändert A 2010, 12
§ 8 Abs. 4 22.12.2009 01.01.2010 geändert A 2010, 12
§ 8 Abs. 5 22.12.2009 01.01.2010 geändert A 2010, 12
§ 8 Abs. 6 22.12.2009 01.01.2010 geändert A 2010, 12
