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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens (medizinische Berufe ausgenommen) und ihre Finanzierung"
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provisions: 26
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# Interkantonale Vereinbarung über die Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens (medizinische Berufe ausgenommen) und ihre Finanzierung

## Art. 1 {#art_1}

Parteien
Parteien in dieser Vereinbarung sind die Kantone Bern, Freiburg, Genf,
Jura, Neuenburg, Tessin, Wallis und Waadt (Unterzeichnerkantone).

## Art. 2 {#art_2}

Aufnahme weiterer Kantone
Der Vereinbarung können weitere Kantone beitreten, soweit sie sämtliche
Vereinbarungsbestimmungen annehmen.

## Art. 3 {#art_3}

Besondere Abkommen mit Dritten
1 Die Unterzeichnerkantone verpflichten sich zum Verzicht auf besondere
Abkommen mit Dritten, die vorteilhafter als diese Vereinbarung sind oder
den übrigen Parteien zum Nachteil gereichen.
2 Sie informieren sich gegenseitig vor jedem Abschluss.

## Art. 4 {#art_4}

Ziele der Vereinbarung
Die Vereinbarung bezweckt:
– die Freiheit der Ausbildungsbewerber(innen) in der Wahl ihres
Ausbildungsortes unter den von den Unterzeichnerkantonen
finanzierten oder subventionierten Schulen und gleichartige
Aufnahmebedingungen in diesen Schulen;
– die Harmonisierung der finanziellen Ausbildungsbedingungen,
unabhängig von dem durch die Studierenden oder Schüler(innen)
gewählten Ausbildungsort;
– die Gestattung der Kantone die bewilligten Kosten teilweise für die
Ausbildung der Studierenden oder Schüler(innen) aus anderen
Kantonen zu decken ;
– die Einführung eines Systems statistischer Informationen zuhanden der
Schulen und Kantone zur Förderung der Entwicklung von
Programmangeboten, die der Nachfrage der
Ausbildungsbewerber(innen) und dem Bedarf im Gesundheitssystem
entsprechen;
– die Einführung eines Systems zur Planung der Ausbildungsprogramme.

## Art. 5 {#art_5}

Geltungsbereich
1 Die Kantone erstellen gemeinsam die Listen der Ausbildungen, Schulen
und Programme, für die die Vereinbarung gilt.
2 Diese Fristen sind im Anhang V enthalten.

## Art. 6 {#art_6}

1. Ausbildungen
Die berücksichtigten Ausbildungen führen zu einem Diplom,
Fähigkeitsausweis oder Fachausweis in einem Beruf des
Gesundheitswesens (oder in einer Spezialisierung eines solchen Berufes)
im Sinne der Gesetzgebung des Kantons, in dem die Schule oder das
Ausbildungszentrum ihren oder seinen Sitz hat.

## Art. 7 {#art_7}

2. Schulen
Die berücksichtigten Schulen und Ausbildungszentren sind öffentlich oder
von öffentlichem Interesse und von dem Kanton subventioniert, in dem sie
ihren Sitz hat.

## Art. 8 {#art_8}

3. Programme
Die berücksichtigten Ausbildungsprogramme führen zu einem Diplom oder
Ausweis, das oder der in der Schweiz durch die von den Kantonen
beauftragten Instanzen (Schweizerisches Rotes Kreuz, Berufsverbände,
Interverband für Rettungswesen usw.) anerkannt wird.

## Art. 9 {#art_9}

Änderungen der Listen
1 Eine Änderung der Listen setzt die Einwilligung aller
Unterzeichnerkantone voraus.
2 Die gegenseitigen Verpflichtungen der Kantone bleiben jedoch für die
zum Zeitpunkt einer Abänderung bereits aufgenommenen oder in
Ausbildung stehenden Studierenden oder Schüler(innen) bis zum Ende
ihrer Ausbildung in Kraft.

## Art. 10 {#art_10}

Ausbildnerkanton, Schuldnerkanton
1 Als Ausbildnerkanton gilt der Kanton, in dem die Schule oder das
Ausbildungszentrum ihren bzw. seinen Sitz hat.
2 Als Schuldnerkanton gilt der Kanton, aus dem die Studierenden und
Schüler(innen) kommen (Herkunftskanton).

## Art. 11 {#art_11}

Bestimmung des Herkunftskantons der Studierenden und
Schüler(innen)
Der Herkunftskanton der Studierenden und Schüler(innen) wird durch ihren
zum Zeitpunkt der Einreichung der ersten Bewerbungsakte gültigen
Wohnsitz im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bestimmt.

## Art. 12 {#art_12}

Schweizer Studierende aus dem Ausland
Als Herkunftskanton von Schweizer Studierenden und Schüler(innen) mit
Wohnsitz im Ausland gilt der Heimatkanton, sofern dieser zu den
Unterzeichnerkantonen gehört.

## Art. 13 {#art_13}

Andere Studierende und Schüler(innen)
Studierenden und Schüler(inne)n aus Kantonen, die die Vereinbarung nicht
unterzeichnet haben, oder aus dem Ausland, mit Ausnahme der
Studierenden und Schüler(innen) nach Artikel 12, stellt der
Ausbildnerkanton mindestens die Pauschale nach Anhang I in Rechnung.

## Art. 14 {#art_14}

Verpflichtungen der Kantone
1. Finanzielle Verpflichtung
1 Die Schuldnerkantone verpflichten sich, für jeden Ausbildungsmonat, den
ihre Studierenden und Schüler(innen) absolviert haben, den
Ausbildnerkantonen einen Pauschalbetrag zu vergüten.
2 Der Pauschalbetrag ist in Anhang I aufgeführt.
3 Die Rechnungen werden am Ende jedes Kalenderjahres zusammen mit
der Namenliste der betroffenen Studierenden und Schüler(innen) vorgelegt.
Sie enthalten auch eine Kanzleigebühr von 1.5 ‰ des Nominalwertes, auf
den sich der Austausch zwischen den Kantonen beläuft.
4 Die Zahlung erfolgt innert drei Monaten nach Vorlage der Rechnungen.

## Art. 15 {#art_15}

2. Jahresstatistik und Liste der Studierenden und Schüler(innen)
1 Die Kantone verpflichten sich, von den Schulen und Ausbildungszentren
eine Jahresstatistik über Tätigkeit und Finanzen und die Liste der
Studierenden und Schüler(innen), für die Rechnung erstellt wird, zu
verlangen (Anhang VI).
2 Die Statistiken werden im Jahresbericht zuhanden der Westschweizer
Sanitätsdirektorenkonferenz veröffentlicht.

## Art. 16 {#art_16}

3. Aufnahmen
1 Die Kantone verpflichten sich, von den Schulen und Ausbildungszentren
nach Artikel 7 zu verlangen, dass sie in angemessenem Verhältnis
Studierende oder Schüler(innen) aus anderen Unterzeichnerkantonen
aufnehmen und ihnen vor Studierenden oder Schüler(inne)n aus Kantonen,
die die Vereinbarung nicht unterzeichnet haben, den Vorrang geben.
2 Ein Delegierter der interkantonalen Koordinationsstelle kann an den
Sitzungen der Aufnahmekommissionen der Schulen und
Ausbildungszentren teilnehmen.

## Art. 17 {#art_17}

4. Studierenden-Statut
1 Die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis
verpflichten sich, dass in ihren Schulen und Ausbildungszentren die
gleichen rechtlichen Bestimmungen für Studierende angewendet werden
(Anhang IV).
2 Die Schulen der Kantone Freiburg, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis
bezahlen ihren Studierenden Praktikumsentschädigungen in gleicher Höhe.

## Art. 18 {#art_18}

5. Finanzielle Bedingungen für Studierende und Schüler(innen)
Die Kantone verpflichten sich, dass in ihren Schulen und
Ausbildungszentren die gleichen finanziellen Bedingungen für ihre
Studierenden und Schülerinnen angewendet werden (Anhang II).

## Art. 19 {#art_19}

6. Zusammenarbeit im Praktikumsbereich
1 Je nach Verfügbarkeit können die Schulen und Ausbildungszentren
Praktikumsplätze in allen Unterzeichnerkantonen benützen. Sie haben den
Vorrang in dem Kanton, wo sie ihren Sitz haben. Die Koordination der
Praktika bleibt den Schulen und Ausbildungszentren überlassen.
2 Die finanzielle Erstattung bei Benützung von Praktikumsplätzen
ausserhalb des Kantons ist Gegenstand von Anhang III.

## Art. 20 {#art_20}

7. Planung
Die Kantone verpflichten sich, keine neuen Programme zu subventionieren,
ohne deren Notwendigkeit im Hinblick auf das bestehende
Ausbildungsangebot in den übrigen Kantonen abgeklärt und letztere
konsultiert zu haben.

## Art. 21 {#art_21}

Interkantonale Koordinationsstelle
1 Eine interkantonale Koordinationsstelle, der je ein Vertreter oder eine
Vertreterin der Unterzeichnerkantone und ein Präsident oder eine
Präsidentin angehört, wird von der Westschweizer
Sanitätsdirektorenkonferenz bezeichnet.
2 Die Kontakte zwischen der interkantonalen Koordinationsstelle und einer
Schule oder einem Ausbildungszentrum erfolgen über den Vertreter oder
die Vertreterin des Kantons, in dem die betroffene Ausbildungseinrichtung
ihren Sitz hat.
3 Die interkantonale Koordinationsstelle prüft alle Probleme, die sich beim
Vollzug der Vereinbarung stellen. Sie äussert sich vorgängig zu den
Massnahmen der Ausbildungsplanung sowie über die
Informationskoordination. Sie erstellt den Jahresbericht zuhanden der
Westschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz.

## Art. 22 {#art_22}

Streitfälle zwischen Kantonen
1 Sind die Kantone über die Ausführung der Vereinbarung nicht einig, so
versucht die interkantonale Koordinationsstelle, den Streit der Parteien zu
schlichten.
2 Nicht beigelegte Streitfälle werden der Westschweizer
Sanitätsdirektorenkonferenz zur Vermittlung unterbreitet.
3 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.

## Art. 23 {#art_23}

Anhänge und Übergangsbestimmung
Die folgenden Anhänge sind integrierender Bestandteil dieser
Vereinbarung:
Anhang I: Geltende Pauschalen für die Zahlungen unter den Kantonen;
Anhang II: Finanzielle Bedingungen für die Studierenden und
Schüler(innen);
Anhang III: Praktika der Studierenden und Schüler(innen) und Zahlung
an die Schulen;
Anhang IV: Studierenden-Statut;
Anhang V: Listen der Ausbildungen, der Schulen und
Ausbildungszentren und der Programme, für die die
Vereinbarung gilt;
Anhang VI: Die von den Schulen und Ausbildungszentren verlangten
Statistiken und weiteren Auskünfte.

## Art. 24 {#art_24}

Dauer der Vereinbarung
Diese Vereinbarung wird für eine unbestimmte Zeitdauer abgeschlossen.
Sie ist mit einjähriger Voranmeldung auf Jahresende kündbar. Die
eingegangenen Verpflichtungen jedes Kantons gegenüber seinen
Angehörigen gelten bis zum Abschluss ihrer Ausbildung.

## Art. 25 {#art_25}

Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Die interkantonale
Vereinbarung vom 21. November 1986 über die Finanzierung der
Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens (medizinische Berufe
ausgenommen) und ihre Anhänge und Nachträge werden aufgehoben.

## Art. 26 {#art_26}

Gesetzliche Genehmigungen
Die den Kantonen eigenen Genehmigungs- oder Ratifikationsverfahren
bleiben vorbehalten.
Genehmigung
Diese Vereinbarung ist vom Staatsrat am 10.12.1996 genehmigt worden
(SGF 821.10.51).
Anhang I
Geltende Pauschalen für die Zahlungen unter den
Kantonen
Art. 1 Pauschale
1 1996 bezahlt der Herkunftskanton der Studierenden (oder der Schüler
oder Lehrlinge) dem Ausbildnerkanton einen Pauschalbetrag von
11 000 Franken pro Jahr.
2 Diese Pauschale erhöht sich um 500 Franken pro Jahr, so dass sie
13 000 Franken im Jahr 2000 erreicht.
Art. 2 Verfahren
Die interkantonale Koordinationsstelle wird mit der Sammlung der
Statistiken über die Tätigkeit der Schulen und mit der Rechnungsstellung
an die Kantone betraut.
Anhang II
Finanzielle Bedingungen für die Studierenden *
* Werte 1996
1.Bewerbungsgebühr: 150 Franken pro eingereichtes Dossier
Diese Gebühr ist einheitlich in den Kantonen Freiburg, Genf *, Jura,
Neuenburg, Waadt und Wallis.
* In Genf profitieren Genfer Studierende von der Unentgeltlichkeit der
Ausbildung im Sinne des Gesetzes vom 4. Oktober 1989 über die
Ausbildungsförderung.
2. Schulgeld: 250 Franken pro Ausbildungssemester
Dieses Schulgeld ist einheitlich in den Kantonen Freiburg, Genf , Jura,
Neuenburg, Waadt und Wallis.
Im Schulgeld nicht inbegriffen sind insbesondere:
– Schulmaterial, Photokopien, den Studierenden von der Schule gelieferte
Bücher,
– Prüfungsgebühren, Kosten für die Ausstellung der Diplome und
Ausweise und Gebühren für die Registrierung beim Schweizerischen
Roten Kreuz.
3. Praktikumsentschädigung:
· In den Kantonen Bern, Freiburg, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis
erhalten die Studierenden eine Praktikumsentschädigung von
4800 Franken pro Jahr.
Vor dem 1. Januar 1996 erworbene Ansprüche bleiben vorbehalten.
· Die Schüler und Schülerinnen aus dem Kanton Bern, die ihre
Ausbildung in den Schulen des Kantons Bern absolvieren, können eine
zusätzliche Entschädigung als Ausbildungsbeihilfe erhalten.
Vorbehalten bleiben frühere Vereinbarungen oder Abkommen dieses
Kantons mit anderen Deutschschweizer Kantonen.
· Der Kanton Genf zahlt keine Praktikumsentschädigung.
· Der Kanton Tessin wendet eine andere Entschädigungsregelung an.
Anhang III
Praktika der Studierenden und Zahlung an die Schulen
Erstattungen bei Praktika ausserhalb des Kantons: 40 Franken pro
Tag
Dieser Betrag wird der Schule von der Anstalt bezahlt, an der das
Praktikum geleistet wird, aufgrund einer Aufstellung der tatsächlich
geleisteten Praktikumstage.
Der Betrag von 40 Franken ist der in den Praktikumsverträgen zwischen
den Schulen und Praktikumsstätten eingetragene Referenzbetrag.
Hinweis: Die Genfer Anstalten zahlen keine Praktikumserstattung; die
Genfer Schulen erhalten keine Praktikumserstattung. Die Berner Anstalten
zahlen eine nach den Ausbildungen variierende Praktikumserstattung.
Anhang IV
Studierenden-Statut
1 Definition
Personen, die an den Schulen, die Personal in Berufen des
Gesundheitswesens ausbilden * und ihren Sitz in den Kantonen Freiburg,
Genf, Jura, Neuenburg, Waadt oder Wallis haben, eine Grundausbildung
absolvieren, sind Studierende, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche
oder um subventionierte private Schulen handelt.
* Dies gilt für folgende Ausbildungen (berufliche Grundausbildung in der
Schule): Arztgehilfin, Ernährungsberaterin, Dentalhygienikerin,
Krankenpflegerin FASRK*, Schwester für Kinderkrankenpflege, Wochen- und
Säuglingspflege*, Psychiatrieschwester*, Krankenschwester für allgemeine
Krankenpflege*, Krankenschwester (Niveau I und II), medizinische
Laborantin, Fusspflegerin, Physiotherapeutin, Hebamme (dreijährige
Ausbildung), technische Operationsassistentin, medizinisch-technische
Radiologieassistentin (* die asterisierten Berufsbezeichnungen entfallen mit
der Einführung der neuen Ausbildungsbestimmungen des Schweizerischen
Roten Kreuzes).
2 Erwerb
Die rechtliche Stellung als Studierende(r) wird mit dem Austausch der
folgenden Dokumente erworben:
1. Brief, mit dem die Schule den (die) Bewerber(in) über seine (ihre)
Aufnahme an die Schule benachrichtigt;
2. Brief, mit dem der (die) Bewerber(in) bestätigt, dass er (sie) zum von
der Schule angegebenen Datum die Ausbildung an der Schule antreten
wird.
Sie wird mit dem Tag des Schulbeginns wirksam und endet am Tage des
Austritts aus der Schule.
3 Ausbildung
Die genauen Aufnahmebedingungen werden jedem (jeder) Bewerber(in)
schriftlich mitgeteilt.
Die Studierenden erhalten die Reglemente über Promotion und Erhalt der
Berufstitel. Allfällige Änderungen dieser Reglemente werden den
Studierenden ebenfalls zur Kenntnis gebracht und auf sie angewendet: in
diesem Zusammenhang gelten keine erworbenen Rechte, wenn nichts
anderes ausdrücklich vermerkt ist.
Die Ausbildungsmittel werden von der Schule bestimmt. Sie umfassen:
– die theoretische und praktische Ausbildung im Klassenunterricht;
– die klinische Ausbildung im Praktikum;
– das persönliche Studium.
Die Praktika werden von der Schule nach den zu erreichenden Zielen
bestimmt. Die Studierenden werden bei der Dotierung der Anstalt, an der
sie ihr Praktikum leisten, nicht zum Personalbestand gezählt. Die Anstalten,
die Praktikantinnen und Praktikanten aufnehmen, beteiligen sich an deren
Ausbildung. Sie bieten eine Betreuung an, die die rechtliche Stellung der
Studierenden und die Qualität der Ausbildung gewährleistet.
Das Wochenprogramm der Studierenden umfasst im Durchschnitt
höchstens 35 Stunden.
Die Studierenden verfügen über genügend Zeit für ihr persönliches
Studium.
Soweit es der Erreichung der Ausbildungsziele dient, können die
Studierenden einen Teil ihrer Praktika nach flexiblem Arbeitsplan leisten,
einschliesslich samstags und sonntags, abends und nachts. Solche
Praktikumseinsätze zu ausserordentlichen Arbeitszeiten geben kein Anrecht
auf eine finanzielle Entschädigung und müssen von der Schule
ausdrücklich genehmigt werden.
4 Freie Tage
Die Studierenden haben am Samstag, Sonntag und an gesetzlichen
Feiertagen frei.
5 Ferien
Die Schule setzt die Feriendaten für jede(n) Studierende(n) fest. Die Ferien
umfassen mindestens neun Wochen im Jahr, davon vier
zusammenhängende Wochen.
6 Versicherungen
Nichtberufliche Krankheiten und Unfälle: die Studierenden müssen sich für
mindestens folgende Leistungen versichern: ambulante ärztliche
Behandlung, Arzneimittel, Hospitalisierung in der allgemeinen Abteilung
in der ganzen Schweiz. Sie zahlen ihre Prämien selbst.
Berufskrankheiten und -unfälle werden von der Schule versichert.
Die Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden, die während eines
Praktikums Drittpersonen verursacht werden, wird von der Institution, an
der das Praktikum erfolgt, übernommen.
7 Gesundheitskontrollen
Von der Schule verlangte ärztliche Kontrollen, Laboruntersuchungen und
Impfungen gehen zu Lasten der Schule, ausser wenn sie schon vor dem
Eintritt verlangt werden.
8 Sozialabgaben (AHV, IV, EO, ALV)
Die Studierenden unterliegen den allgemeinen Bestimmungen, die auf dem
Gebiet der Sozialversicherungsbeiträge für Studierende gelten.
9 Finanzielle Bedingungen
Die Schule kann eine Gebühr für Aufnahmebewerbungen erheben. Diese
Gebühr wird nicht rückerstattet, selbst wenn die Aufnahmebehörde einen
negativen Entscheid trifft oder wenn die Bewerbung zurückgezogen wird.
Für den Unterricht kann die Schule semesterweise eine Einschreibegebühr
erheben.
Das Unterrichtsmaterial und die mit dem Erhalt des Diploms verbundenen
Kosten gehen zu Lasten der Studierenden.
Die Studierenden können sich in den Restaurants der Anstalten, in denen
sie ihr Praktikum absolvieren, zum selben Preis wie das Anstaltspersonal
verpflegen.
10 Studentenausweis
Die Studierenden erhalten einen Studentenausweis, in dem die jeweilige
Gültigkeitsdauer vermerkt ist.
11 Berufsgeheimnis
Die Studierenden sind gehalten, das Berufsgeheimnis gemäss der
einschlägigen kantonalen und Bundesgesetzgebung zu wahren.
12 Beschwerderecht
Die Studierenden können gegen Verfügungen, die gegen dieses Statut
verstossen, Beschwerde erheben. Der Beschwerdeweg wird im
Organisationsreglement jeder Schule angegeben.
13 Genehmigung und Inkrafttreten
Dieses Statut ist in den Schulen anwendbar, die Personal in Berufen des
Gesundheitswesens ausbilden und ihren Sitz in den Kantonen Freiburg,
Genf, Jura, Neuenburg, Waadt oder Wallis haben; Änderungen dieses
Statuts werden auf alle Studierenden angewendet, wenn nichts anderes
ausdrücklich vermerkt ist.
Es tritt für alle Studierenden in Kraft, die ihre Ausbildung nach dem 1. Juli
1994 begonnen haben.
Anhang V
Listen der Ausbildungen, Schulen und Ausbildungszentren
und der Programme, für die die Vereinbarung gilt
AUSBILDUNGEN:
1. – Spitalgehilfin/Spitalgehilfe *
2. – Pflegeassistentin/Pflegeassistent
3. – Rettungssanitäter
4. – Arztgehilfin
5. – Ernährungsberaterin/Ernährungsberater
6. – Ergotherapeutin/Ergotherapeut
7. – Dentalhygienikerin/Dentalhygieniker
8. – Anästhesieschwester/Anästhesiepfleger
9. – Krankenpflegerin/Krankenpfleger FASRK *
10. – Operationsschwester/Operationspfleger
11. – Gesundheitsschwester
12. – Schwester für Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege *
13. – Krankenschwester/Krankenpfleger für Psychiatrie *
14. – Krankenschwester/Krankenpfleger für allgemeine Krankenpflege *
15. – Krankenschwester/Krankenpfleger für Intensivpflege und
Reanimation
16. – Krankenschwester/Krankenpfleger (Niveau I und II)
17. – spez. Krankenschwester/Krankenpfleger für Gerontologie und
Geriatrie
18. – spez. Krankenschwester für Kinderkrankenpflege, Wochen- und
Säuglingspflege *
19. – spez. Krankenschwester/Krankenpfleger für Psychiatrie *
20. – Krankenschwester-Hebamme
21. – medizinische Laborantin/medizinischer Laborant
22. – Kinderpflegerin
23. – Fusspflegerin/Fusspfleger
24. – Physiotherapeutin/Physiotherapeut
25. – technische Apothekergehilfin/technischer Apothekergehilfe
26. – Hebamme
27. – technische Operationsassistentin/technischer Operationsassistent
28. – medizinisch-technische Radiologieassistentin/medizinischtechnischer Radiologieassistent
* Bestimmte Berufsbezeichnungen entfallen nach der vollständigen Einführung
der neuen Ausbildungsbestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes.
Anhang VI
Die von den Schulen und Ausbildungszentren verlangten
Statistiken und weiteren Auskünfte
Art. 1 Grundsatz
Die Kantone verpflichten sich, von den Schulen und Ausbildungszentren
eine Jahresstatistik über Tätigkeit und Finanzen und die Liste der
Studierenden, für die Rechnung erstellt wird, zu verlangen.
Die Statistiken werden im Jahresbericht zuhanden der Westschweizer
Sanitätsdirektorenkonferenz veröffentlicht.
Art. 2. Liste der Statistiken und Wegleitung für Benützer
Um die Zusammenstellung gleichartiger Statistiken zu erleichtern, gibt die
Koordinationsstelle eine Wegleitung zuhanden sämtlicher Schulen des
Ausbildungspools heraus.
Liste der verwendeten Dokumente:
Liste der Schulen und Ausbildungszentren (Formular A)
Statistik der Bewerber(innen), Schüler(innen) und
Diplomierten (Formular B)
Kartei der aufgenommenen Bewerber(innen), nach
Herkunftskanton (Formular D)
Kartei der Schüler(innen), nach Herkunftskanton (Formular E)
Jährliche Betriebsrechnungen, nach Ausbildungsprogramm (Formular F)
(Wegleitung für die Benützer) –
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.03.1996 Erlass Grunderlass 01.01.1996 —
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 04.03.1996 01.01.1996 —
