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title: "Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission"
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provisions: 22
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# Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission

## § 1 {#par_1}

Rechtsform, Einzugsbereich, Rechtswahl
1 Die Hochrheinkommission (im Folgenden abgekürzt: HRK) ist eine partnerschaftliche Einrichtung zur weiteren Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf unbestimmte Zeit. Ihr Einzugsbereich orientiert sich am gemeinsamen
Lebensraum am Hochrhein zwischen Bodensee und Basel.
2 Die HRK ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit nach
Art. 9 des Karlsruher Übereinkommens vom 23. Januar 1996 1). Die HRK kann eine
oder mehrere Geschäftsstellen betreiben. Soweit nicht im Folgenden abweichend geregelt, unterliegt die Hochrheinkommission gemäss Art. 9 des Karlsruher Übereinkommens dem Recht des Staates, dem der jeweilige Präsident entstammt.
1) Übereinkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des
Großherzogtums Luxemburg über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen vom 23. Januar 1996 (Karlsruher
Übereinkommen) dessen Wirksamkeit mit Zustimmung der Vertragspartner mit dem
9. September 2002 auf den Kanton Schaffhausen erstreckt wurde (Schaffhauser Rechtsbuch
190.101; Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Erstreckung
der Anwendung des Karlsruher Übereinkommens auf den Kanton Schaffhausen vom
4. März 2003 - Schaffhauser Rechtsbuch 190.102).

## § 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#par_2}

Ziele der Partnerschaft
1 Ziele der Partnerschaft sind der Abbau von grenzbedingten Nachteilen und die
gemeinsame Weiterentwicklung des grenzübergreifenden Lebens- Kultur- und
Wirtschaftsraums im Einzugsbereich.

## § 3 {#par_3}

Aufgaben der Partnerschaft
1 Die Partnerschaft hat folgende Aufgaben:
1. Organisation des regelmäßigen Kontakts zwischen den Partnern (Erfahrungsaustausch), Koordination ihrer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie
Herstellung und Pflege von Kontakten zu den Bundesverwaltungen in Bern
und Berlin sowie zur Europäischen Union;
2. Sammlung, Austausch und gemeinsame Auswertung von Daten, die für Planungs-, Stellungnahme-, Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren erforderlich sind und einen grenzüberschreitenden Bezug haben;
3. Durchführung von Projekten in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren
Partnern bzw. mit anderen natürlichen oder juristischen Personen aufgrund
spezieller Projektvereinbarungen. Im Vordergrund stehen Projekte zur Stärkung des grenzüberschreitenden Wirtschafts- und Lebensraums sowie zur Förderung des Austausches und der grenzüberschreitenden Begegnung der Bewohnerinnen und Bewohner im Einzugsbereich.

## § 4 {#par_4}

Partnerschaft
1 Die Partnerschaft steht Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen
mit Sitz im Einzugsbereich offen; weitere Personen, insbesondere des Privatrechts,
können in beobachtender oder beratender Funktion in die Gremien eingeladen werden.
2 Die Partnerschaft entsteht auf Gesuch hin durch Beschluss des Präsidiums.
2. Organe

## § 5 {#par_5}

Organe der HRK
1 Die Organe der Hochrheinkommission sind
a) die Plenarversammlung;
b) der Vorstand;
c) * …
d) der Präsident.

## § 6 {#par_6}

Plenarversammlung
1 Oberstes Organ der HRK ist die Versammlung der Partner.
2 Die Plenarversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die sich aus den
Zielen und Aufgaben der Partnerschaft ergeben und die nicht ausdrücklich durch
diese Vereinbarung dem Vorstand oder dem Präsidenten vorbehalten sind. Sie kann
zur Erledigung ihrer Aufgaben Ausschüsse bilden. *
3 Die Plenarversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Festsetzung und Änderung der Vreinbarung;
b) Genehmigung des Budgets auf Vorschlag des Vorstands;
c) Genehmigung des Jahresberichts, der Haushaltsrechnung und des Jahresabschlusses (Geschäftsberichts) auf Vorlage des Vorstands hin;
d) Beschluss über die Verwendung des Bilanzüberschusses;
e) Auflösung.
4 Die Plenarversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie tagt darüber hinaus
auf Wunsch eines der im Vorstand vertretenen Partners.

## § 7 {#par_7}

Beschlussfassung in der Plenarversammlung
1 In der Plenarversammlung hat jeder Partner eine Stimme; er kann die Stimme nur
in eigenem Namen abgeben.
2 Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Schweizer und
drei deutsche Partner vertreten sind und die Versammlung unter Wahrung einer Frist
von 21 Tagen in Textform einberufen wurde.
3 Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit
jeweils der Mehrheit der anwesenden Stimmen der Schweizer Seite und der deutschen Seite gefasst.

## § 8 {#par_8}

Vorstand; Zusammensetzung und Befugnisse
1 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Schweiz
1. * 1 Kanton Aargau, RR
2. * 1 Kanton Schaffhausen, RR
3. * 1 Planungsverband Fricktal Regio, Präsident
4. * 1 Planungsverband Zurzibiet, PR
5. * 2 Kommunalvertreter (je 1 aus dem Kt. AG; 1 aus dem Kt. SH)
b) Deutschland
1. * 1 Land Baden-Württemberg, RP
2. * 1 Landkreis Waldshut, LR
3. * 1 Landkreis Lörrach, LR
4. * 1 Regionalverband Hochrhein-Bodensee
5. * 2 Kommunalvertreter (je 1 aus dem LK WT und 1 aus dem LK LÖ)
6. * …
2 Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die sich aus den Zielen und
Aufgaben der HRK ergeben und die nicht ausdrücklich durch diese Vereinbarung
der Plenarversammlung oder dem Präsidenten vorbehalten sind. *
2bis Der Vorstand wählt die Personen, welche die Funktion des Präsidenten und dessen Stellvertreter ausüben. *
3 Der Vorstand *
a) * entscheidet über die Strategische Ausrichtung der HRK sowie die Umsetzung
von Themenschwerpunkten und Projekten,
b) * setzt Anträge aus der Plenarversammlung um,
c) * setzt Arbeitsgruppen und Fachausschüsse ein,
d) * berät das Budget,
e) * setzt die unabhängige Rechnungsprüfungsstelle ein,
f) * entscheidet über die Aufnahme neuer Partner,
g) * entscheidet über die Geschäftsführung, beziehungsweise beruft sie ab.
4 Der Vorstand tagt mindestens einmal jährlich. Er tagt darüber hinaus auf Wunsch

## § 9 des Präsidenten. * {#par_9}

Beschlussfassung im Vorstand
1 Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens je drei Mitglieder der Schweizer
Seite und der deutschen Seite vertreten sind und die Vorstandssitzung unter Wahrung einer Frist von 5 Werktagen in Textform einberufen wurde. Im Vorstand sind
Umlaufbeschlüsse zulässig.
3 Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit
jeweils der Mehrheit der anwesenden Stimmen der Schweizer Seite und der deutschen Seite gefasst.
4 In der Vorstandssitzung kann jedes Vorstandsmitglied die Stimme nur in eigenem
Namen abgeben.

## § 10 {#par_10}

Präsident/Vizepräsident *
1 Repräsentanten der HRK nach aussen sind der Präsident und der Vizepräsident. Sie
vertreten die Beschlüsse des Vorstandes und der Plenarversammlung nach aussen. *
2 Präsident ist ein Regierungsmitglied des Kantons Aargau, des Kantons Schaffhausen, der Landrat der Landkreise Lörrach oder Waldshut. *
3 Der Präsident und sein Stellvertreter müssen der jeweils anderen Seite angehören.
Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Stellvertreter soll nach Ablauf der Präsidentschaft das Amt des Präsidenten übernehmen. *
4 Der Präsident beruft den Vorstand und die Plenarversammlung ein und erstellt die
Traktandenliste. Er führt den Vorsitz im Vorstand und der Plenarversammlung. *
5 Der Präsident hat die Aufsicht über die Geschäftsführung, namentlich im Hinblick
auf die Befolgung der Vereinbarung und der Weisungen. *
§ 11 * …
§ 12 * …
3. Geschäftsführung, Finanzierung und Haftung

## § 13 {#par_13}

Finanzierung
1 Die HRK finanziert ihre Tätigkeiten durch
a) Beiträge der Partner;
b) Beiträge aus separaten Projektvereinbarungen.
2 Die eingegangenen Beiträge werden durch das Präsidium treuhänderisch im Namen sämtlicher Partner verwaltet.

## § 14 {#par_14}

Beiträge der Partner
1 Die jährlichen Beiträge zur Basisfinanzierung werden wie folgt festgesetzt:
a) Schweiz: Total € 50'000.–
1. Kanton Aargau: € 40'000.–
2. Kanton Schaffhausen: € 10'000.–
b) Deutschland: Total € 50'000.–
1. Land Baden-Württemberg € 10'000.–
2. Landkreis Waldshut € 15'000.–
3. bisherige Partnergemeinden im Landkreis Waldshut 2) € 12'000.–
4. Landkreis Lörrach € 4'000.–
5. bisherige Partnergemeinden im Landkreis Lörrach 3) € 4'000.–
6. Regionalverband Hochrhein-Bodensee € 5'000.–
2 Die Höhe des jährlichen Beitrages für eine Partnerschaft gemäss § 4 legt der Vorstand in einem Tarif fest. *
3 Die Beiträge werden mit dem Beginn des Kalenderjahres fällig (Haushaltsjahr).
4 Die Änderung der Verpflichtung zur Beitragsleistung kann nur einstimmig beschlossen werden.
2) Die Landkreise Waldshut und Lörrach erheben stellvertretend für die HRK die Jahresbeiträge der bisherigen Mitgliedsgemeinden in Höhe von insgesamt € 12'000.– für diejenigen des
Landkreises Waldshut bzw. insgesamt € 4'000.– für diejenigen des Landkreises Lörrach; sie
leiten diese zusammen mit dem eigenen Beitrag an die HRK weiter.
3) Die Landkreise Waldshut und Lörrach erheben stellvertretend für die HRK die Jahresbeiträge der bisherigen Mitgliedsgemeinden in Höhe von insgesamt € 12'000.– für diejenigen des
Landkreises Waldshut bzw. insgesamt € 4'000.– für diejenigen des Landkreises Lörrach; sie
leiten diese zusammen mit dem eigenen Beitrag an die HRK weiter.

## § 15 {#par_15}

Projektvereinbarungen
1 Zur Durchführung von Projekten, die über das laufende Geschäft hinausgehen, ist
vorgängig eine gesonderte Projektvereinbarung zu schließen, Durch die Projektvereinbarung kann die HRK nicht verpflichtet werden.
2 Die Projektvereinbarung enthält mindestens Ausführungen zu Trägerschaft, Finanzierung, Haftung und Rechtswahl.
3 Träger können sein: Die Partner der HRK und Dritte (natürliche und juristische
Personen).

## § 16 {#par_16}

Dienstverhältnisse
1 Die HRK beschäftigt kein eigenes Personal.
2 Das für die Geschäftsführung erforderliche Personal wird von einem oder mehreren Partnern eingestellt.
3 Die Partner vereinbaren vorgängig gesondert Regelungen über den Unkostenersatz,
das anwendbare Recht und die Ausübung des Arbeitgeberweisungsrechts.

## § 17 {#par_17}

Spesen
1 Die Kosten für die Teilnahme an Sitzungen der Organe, der Arbeitsgruppen bzw.
Ausschüsse trägt jede entsendende Stelle selber.

## § 18 {#par_18}

Haftung
1 Durch die Partnerschaft in der HRK wird keine Haftung begründet. Die Partner
haften für das Verschulden ihrer Organe bei Verrichtungen im Zusammenhang mit
der Durchführung dieser Vereinbarung nach dem Recht des jeweiligen Sitzstaates.
4. Austritt und Auflösung

## § 19 {#par_19}

Austritt
1 Jeder Partner kann bis 6 Monate vor dem nächsten Haushaltsjahr seinen Austritt
aus der HRK schriftlich gegenüber dem Präsidenten erklären.
2 Mit der Austrittserklärung verliert der Partner sein Stimmrecht bei Geschäften, die
über das laufende Jahr hinaus Wirkung haben.

## § 20 {#par_20}

Auflösung
1 Die HRK wird aufgelöst:
1. durch Beschluss der Plenarversammlung;
2. wenn die HRK nicht mehr über Partner von beidseits der deutsch-schweizerischen Grenze verfügt;
3. wenn in Folge des Austritts eines oder mehrerer Partner die Gesamteinnahmen
der HRK aus Beiträgen ihrer Partner den Betrag von € 100.000.– unterschreiten und die verbleibenden Partner nicht innert einer Frist von 3 Monaten ab
Zugang der Austrittserklärung(en) ausdrücklich die Weiterführung der Vereinbarung beschließen.

## § 21 {#par_21}

Abwicklung (Liquidation)
1 Die Auflösung der HRK in den Fällen von § 20 führt zu ihrer Abwicklung.
2 Verbleibendes Vermögen wird im Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr geltenden Partnerbeiträge unter den letzten Partnern verteilt. Hierzu zählen auch diejenigen Partner, deren Partnerschaft im letzten Geschäftsjahr bereits gekündigt war.
3 Für die Dauer der Abwicklung bleibt der zuletzt amtierende Präsident im Amt.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 22 {#par_22}

Entstehung
1 Die Vereinbarung tritt vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen zum 28. Juni
2006 in Kraft.
2 Jeder Partner kann diese Vereinbarung nach eigenem Ermessen publizieren.

## § 23 {#par_23}

Finanzierungsregelungen
1 1 Die Bestimmungen des Kapitels 3. betreffend Finanzierung treten zum 31. Dezember 2006 in Kraft.
2 Bis dahin erfolgt die Finanzierung der HRK aus den bisherigen Quellen.

## § 24 {#par_24}

Beendigung durch Rechtsnachfolge
1 Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sofern zwischen den gegenwärtigen und
künftigen Partnern eine Einrichtung gleichen Zwecks mit Rechtspersönlichkeit nach
dem Karlsruher Übereinkommen oder sonstigen bilateralen oder supranationalen
Normen geschaffen wird.
Geschehen zu Küssaberg am 28. Juni
Für das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Freiburg, dieses vertreten durch:
Dr. Sven von Ungern-Sternberg, Regierungspräsident
Für den Kanton Aargau, vertreten durch
den Regierungsrat, dieser vertreten durch:
Peter C. Beyeler, Regierungsrat
Für den Kanton Schaffhausen, vertreten
durch den Regierungsrat, dieser vertreten
durch:
Dr. Erhard Meister, Regierungsrat
Für den Landkreis Waldshut, vertreten
durch:
Dr. Bernhard Wütz, Landrat
Für den Landkreis Lörrach, vertreten
durch:
Walter Schneider, Landrat
Für den Regionalverband Hochrhein-
Bodensee, vertreten durch:
Dr. Bernhard Wütz, Verbandsvorsitzender
Für den Planungsverband Fricktal Regio,
vertreten durch:
Hansueli Bühler, Präsident
Für den Planungsverband Zurzibiet, vertreten durch:
Felix Binder, Präsident
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
28.06.2006 28.06.2006 Erlass Erstfassung 2006 S. 63
10.12.2015 01.01.2016 § 5 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 6 Abs. 2 geändert 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. a), 1. geändert 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. a), 2. geändert 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. a), 3. geändert 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. a), 4. geändert 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. a), 5. geändert 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. b), 1. geändert 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. b), 2. geändert 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. b), 3. geändert 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. b), 4. geändert 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. b), 5. geändert 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. b), 6. aufgehoben 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 2 geändert 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 2bis eingefügt 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 3 geändert 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 3, lit. a) geändert 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 3, lit. b) geändert 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 3, lit. c) eingefügt 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 3, lit. e) eingefügt 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 3, lit. f) eingefügt 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 3, lit. g) eingefügt 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 4 geändert 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 10 Titel geändert 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 10 Abs. 1 geändert 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 10 Abs. 2 geändert 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 10 Abs. 3 eingefügt 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 10 Abs. 4 eingefügt 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 10 Abs. 5 eingefügt 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 11 aufgehoben 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 12 aufgehoben 2016/1-07
10.12.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 2 geändert 2016/1-07
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 28.06.2006 28.06.2006 Erstfassung 2006 S. 63
§ 5 Abs. 1, lit. c) 10.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2016/1-07
§ 6 Abs. 2 10.12.2015 01.01.2016 geändert 2016/1-07
§ 8 Abs. 1, lit. a), 1. 10.12.2015 01.01.2016 geändert 2016/1-07
§ 8 Abs. 1, lit. a), 2. 10.12.2015 01.01.2016 geändert 2016/1-07
§ 8 Abs. 1, lit. a), 3. 10.12.2015 01.01.2016 geändert 2016/1-07
§ 8 Abs. 1, lit. a), 4. 10.12.2015 01.01.2016 geändert 2016/1-07
§ 8 Abs. 1, lit. a), 5. 10.12.2015 01.01.2016 geändert 2016/1-07
§ 8 Abs. 1, lit. b), 1. 10.12.2015 01.01.2016 geändert 2016/1-07
§ 8 Abs. 1, lit. b), 2. 10.12.2015 01.01.2016 geändert 2016/1-07
§ 8 Abs. 1, lit. b), 3. 10.12.2015 01.01.2016 geändert 2016/1-07
§ 8 Abs. 1, lit. b), 4. 10.12.2015 01.01.2016 geändert 2016/1-07
§ 8 Abs. 1, lit. b), 5. 10.12.2015 01.01.2016 geändert 2016/1-07
§ 8 Abs. 1, lit. b), 6. 10.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2016/1-07
§ 8 Abs. 2 10.12.2015 01.01.2016 geändert 2016/1-07
§ 8 Abs. 2bis 10.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2016/1-07
§ 8 Abs. 3 10.12.2015 01.01.2016 geändert 2016/1-07
§ 8 Abs. 3, lit. a) 10.12.2015 01.01.2016 geändert 2016/1-07
§ 8 Abs. 3, lit. b) 10.12.2015 01.01.2016 geändert 2016/1-07
§ 8 Abs. 3, lit. c) 10.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2016/1-07
§ 8 Abs. 3, lit. d) 10.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2016/1-07
§ 8 Abs. 3, lit. e) 10.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2016/1-07
§ 8 Abs. 3, lit. f) 10.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2016/1-07
§ 8 Abs. 3, lit. g) 10.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2016/1-07
§ 8 Abs. 4 10.12.2015 01.01.2016 geändert 2016/1-07
§ 10 10.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2016/1-07
§ 10 Abs. 1 10.12.2015 01.01.2016 geändert 2016/1-07
§ 10 Abs. 2 10.12.2015 01.01.2016 geändert 2016/1-07
§ 10 Abs. 3 10.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2016/1-07
§ 10 Abs. 4 10.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2016/1-07
§ 10 Abs. 5 10.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2016/1-07
§ 11 10.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2016/1-07
§ 12 10.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2016/1-07
§ 14 Abs. 2 10.12.2015 01.01.2016 geändert 2016/1-07
