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title: "Reglement über die Anerkennung einer privaten Sekundar- oder Mittelschule"
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provisions: 8
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# Reglement über die Anerkennung einer privaten Sekundar- oder Mittelschule

## Art. 1 {#art_1}

1 Der Staatsrat befindet über die Zweckmässigkeit der amtlichen Anerkennung einer privaten Sekundar- und Mittelschule.

## Art. 2 {#art_2}

1 Erachtet die zuständige Behörde eine solche Schule als notwendig, spricht
sie unter Vorbehalt der von ihr festzusetzenden Bedingungen die Anerkennung aus. Es sind unter anderem folgende Anforderungen zu erfüllen:
a) das Lehrprogramm muss vom Erziehungsdepartement genehmigt
sein;
b) die Tätigkeit der Schule wird vom kantonalen Amt für Sekundar- und
Mittelschulwesen geprüft;
c) die Organisation der Schule und die Schuldauer müssen den kantonalen Vorschriften entsprechen;
d) das Lehrpersonal muss die vom Kanton vorgesehenen Anforderungen
erfüllen;
e) Räumlichkeiten, Mobiliar und Unterrichtsmaterial müssen den Bedürfnissen angepasst sein;
f) die Prüfungen sind gemäss den Weisungen des Departements abzunehmen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
400.106

## Art. 3 {#art_3}

1 Die offizielle Anerkennung wird zurückgezogen, sofern feststeht, dass die
bei ihrer Gewährung gestellten Bedingungen nicht mehr erfüllt werden.

## Art. 4 {#art_4}

1 Der Staatsrat kann einen Kantonsbeitrag gewähren, sofern die finanzielle
Lage einer Schule und ihr öffentlicher Nutzen es rechtfertigen.
2 Eine Privatschule wird als Einrichtung öffentlichen Nutzens angesehen,
wenn ihre Aufhebung die Eröffnung einer andern öffentlichen, teurer zu stehen kommenden Schule zur Folge hätte.

## Art. 5 {#art_5}

1 In keinem Fall kommen Schulen, die einen gewinnbringenden Zweck verfolgen, in den Genuss eines Kantonsbeitrages.

## Art. 6 {#art_6}

1 Sofern die im vorliegenden Reglemente aufgestellten Bedingungen erfüllt
sind, kann das Departement die von einer anerkannten Schule enteilten Diplome mit seinem Stempel versehen und gegenzeichnen; die kantonale
Kommission für den Sekundar- und Mittelschulunterricht gibt ihre Vormeinung ab.

## Art. 7 {#art_7}

1 Eine offiziell anerkannte Schule kann die Anerkennung in ihren Ausweisen
und Drucksachen (Briefpapier, Prospekte usw.) vermerken; eine nicht anerkannte Privatschule hat ihrer Bezeichnung durch den Vermerk "Privatschule"
zu ergänzen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Durch das gegenwärtige Reglement werden alle ihm zuwiderlaufenden Bestimmungen aufgehoben.
2 Es tritt am 1. November 1965 in Kraft.
3 Das Erziehungsdepartement ist mit seiner Ausführung beauftragt.
400.106
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.10.1965 01.11.1965 Erlass Erstfassung RO/AGS 1965 f 167 | d 169
400.106
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 19.10.1965 01.11.1965 Erstfassung RO/AGS 1965 f 167 | d 169
