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title: "Verfassung des Kantons Freiburg"
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# Verfassung des Kantons Freiburg

## Art. 1 {#art_1}

Kanton Freiburg
1 Der Kanton Freiburg ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer
Rechtsstaat.
2 Er ist ein Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

## Art. 2 {#art_2}

Gebiet, Hauptstadt und Wappen
1 Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft
gewährleistet ist.
2 Die Hauptstadt ist Freiburg, auf Französisch Fribourg.
3 Das Wappen ist: Von Schwarz und Weiss geteilt.

## Art. 3 {#art_3}

Staatsziele
1 Die Staatsziele sind:
a) die Förderung des Gemeinwohls;
b) der Schutz der Bevölkerung;
c) die Anerkennung und Unterstützung der Familien als Grundgemeinschaften der Gesellschaft;
d) die Gerechtigkeit;
e) die soziale Sicherheit;
f) der kantonale Zusammenhalt unter Achtung der kulturellen Vielfalt;
g) der Umweltschutz;
h) die nachhaltige Entwicklung.
2 Der Staat verfolgt diese Ziele in Achtung der Freiheit und Verantwortung
des Menschen sowie des Subsidiaritätsprinzips.

## Art. 4 {#art_4}

Grundsätze staatlichen Handelns
1 Jedes staatliche Handeln beruht auf dem Recht, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig.

## Art. 5 {#art_5}

Beziehungen nach aussen
1 Der Kanton Freiburg arbeitet mit Bund und Kantonen sowie mit regionalen,
nationalen und internationalen Organisationen zusammen.
2 Er fördert die interkantonale und interregionale Zusammenarbeit.

## Art. 6 {#art_6}

Sprachen
1 Französisch und Deutsch sind die Amtssprachen des Kantons.
2 Ihr Gebrauch wird in Achtung des Territorialitätsprinzips geregelt: Staat
und Gemeinden achten auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung
der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.
3 Die Amtssprache der Gemeinden ist Französisch oder Deutsch. In Gemeinden mit einer bedeutenden angestammten sprachlichen Minderheit können
Französisch und Deutsch Amtssprachen sein.
4 Der Staat setzt sich ein für die Verständigung, das gute Einvernehmen und
den Austausch zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften. Er fördert
die Zweisprachigkeit.
5 Der Kanton fördert die Beziehungen zwischen den Sprachgemeinschaften
der Schweiz.

## Art. 7 {#art_7}

Pflichten
1 Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr Verfassung und Gesetzgebung auferlegen.
2 Sie nimmt ihre Mitverantwortung gegenüber sich selbst, anderen Menschen,
der Gemeinschaft und den zukünftigen Generationen wahr.
3 Das Gemeinwesen wird zugunsten des Individuums in Ergänzung seiner
eigenen Fähigkeiten tätig.
2 Grundrechte und Sozialrechte
2.1 Grundrechte

## Art. 8 {#art_8}

Menschenwürde
1 Die Würde des Menschen ist unantastbar.

## Art. 9 {#art_9}

Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert
werden.
2 Frau und Mann sind gleichberechtigt. Sie haben insbesondere Anspruch auf
gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Staat und Gemeinden achten auf ihre
rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, namentlich in Familie, Ausbildung, Arbeit und soweit möglich beim Zugang zu öffentlichen Ämtern.
3 Staat und Gemeinden sehen Massnahmen vor zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten und zur Förderung ihrer Unabhängigkeit sowie
ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Integration.

## Art. 10 {#art_10}

Willkürverbot, Treu und Glauben
1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür
und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

## Art. 11 {#art_11}

Recht auf Leben und persönliche Freiheit
1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
2 Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie Bewegungsfreiheit.

## Art. 12 {#art_12}

Privatsphäre
1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Schrift- und Fernmeldeverkehrs.
2 Sie hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch der sie betreffenden Daten.

## Art. 13 {#art_13}

Ehe und Familie
1 Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.

## Art. 14 {#art_14}

Andere Lebensgemeinschaften
1 Die Freiheit, eine andere gemeinschaftliche Lebensform als die Ehe zu wählen, ist anerkannt.
2 Das Recht zur Eintragung einer Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare ist gewährleistet.

## Art. 15 {#art_15}

Glauben und Gewissen
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten, ihr anzugehören oder sie zu verlassen, und religiösem Unterricht zu folgen.
4 Zwang, Machtmissbrauch und Manipulation sind verboten.

## Art. 16 {#art_16}

Niederlassung
1 Die freie Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthaltsorts ist gewährleistet.

## Art. 17 {#art_17}

Sprache
1 Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
2 Wer sich an eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde wendet, kann
dies in der Amtssprache seiner Wahl tun.

## Art. 18 {#art_18}

Grundschulunterricht
1 Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht
ist gewährleistet.

## Art. 19 {#art_19}

Meinung und Information
1 Die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit sind gewährleistet.
2 Das Recht auf Information ist gewährleistet. Jede Person kann amtliche Dokumente einsehen, sofern kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

## Art. 20 {#art_20}

Medien
1 Die Medienfreiheit und das Redaktionsgeheimnis sind gewährleistet.
2 Zensur ist verboten.

## Art. 21 {#art_21}

Kunst
1 Die Kunstfreiheit ist gewährleistet.

## Art. 22 {#art_22}

Wissenschaft
1 Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
2 Wissenschafterinnen und Wissenschafter nehmen ihre Verantwortung gegenüber Menschen, Tieren, Pflanzen und deren Lebensgrundlagen wahr.

## Art. 23 {#art_23}

Vereinigungen
1 Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, ihnen anzugehören und
sich an deren Tätigkeiten zu beteiligen. Niemand darf dazu gezwungen werden.

## Art. 24 {#art_24}

Versammlungen und Demonstrationen
1 Jede Person hat das Recht, Versammlungen und Demonstrationen zu organisieren und an solchen teilzunehmen. Niemand darf dazu gezwungen werden.
2 Versammlungen und Demonstrationen auf öffentlichem Grund können
durch Gesetz einer Bewilligung unterstellt werden.
3 Versammlungen und Demonstrationen sind zu bewilligen, sofern die Interessen der anderen Benützenden nicht unverhältnismässig beeinträchtigt werden und ein geordneter Ablauf sichergestellt ist.

## Art. 25 {#art_25}

Petition
1 Das Petitionsrecht ist gewährleistet. Die angesprochene Behörde gibt eine
begründete Antwort.

## Art. 26 {#art_26}

Wirtschaft
1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2 Sie umfasst insbesondere die freie Berufswahl sowie den freien Zugang zu
einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.

## Art. 27 {#art_27}

Koalitionsfreiheit
1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammen zu schliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen
beizutreten oder fernzubleiben.
2 Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung
beizulegen.
3 Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu
wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
4 Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.

## Art. 28 {#art_28}

Eigentum
1 Das Eigentum ist gewährleistet.
2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.

## Art. 29 {#art_29}

Verfahren – Im Allgemeinen
1 Die Parteien haben Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie
auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2 Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3 Entscheide sind schriftlich zu begründen. Das Gesetz regelt die Ausnahmen.
4 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
5 Auf die besondere Situation von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist Rücksicht zu nehmen.

## Art. 30 {#art_30}

Verfahren – Rechtsweg
1 Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Durch Gesetz kann die richterliche Beurteilung in
Ausnahmefällen ausgeschlossen werden.

## Art. 31 {#art_31}

Verfahren – Gerichtsverfahren
1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden
muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz
kann Ausnahmen vorsehen.

## Art. 32 {#art_32}

Verfahren – Strafverfahren
1 Jede Person gilt als unschuldig, solange sie nicht rechtskräftig verurteilt
worden ist.
2 Jede beschuldigte Person hat Anspruch darauf, innert kürzester Frist umfassend über die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet zu werden. Sie
muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte wahrzunehmen.
3 Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht
überprüfen zu lassen.
2.2 Sozialrechte

## Art. 33 {#art_33}

Mutterschaft
1 Jede Frau hat Anspruch auf Leistungen, die ihre materielle Sicherheit vor
und nach der Geburt gewährleisten.
2 Eine Mutterschaftsversicherung deckt den Erwerbsausfall.
3 Nicht erwerbstätige Mütter erhalten Leistungen, die mindestens dem Grundbetrag des Existenzminimums entsprechen; jene, die teilzeitlich erwerbstätig
sind, haben proportional darauf Anspruch.
4 Die Adoption ist der Geburt gleichgestellt, sofern das adoptierte Kind nicht
dasjenige des Ehegatten ist und soweit das Alter oder die Situation des Kindes es rechtfertigen.

## Art. 34 {#art_34}

Kinder und Jugendliche
1 Kinder und Jugendliche haben subsidiär zur Rolle der Familie Anspruch auf
Hilfe, Ermutigung und Betreuung auf ihrem Weg zu verantwortungsbewussten Menschen.
2 Sie haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer körperlichen und geistigen
Unversehrtheit, auch innerhalb ihrer Familie.
3 Sie üben ihre Rechte nach Massgabe ihrer Urteilsfähigkeit selber aus.

## Art. 35 {#art_35}

Ältere Menschen
1 Ältere Menschen haben Anspruch auf Mitwirkung, Autonomie, Lebensqualität und Achtung ihrer Persönlichkeit.

## Art. 36 {#art_36}

Notlagen
1 Wer in Not ist, hat Anspruch auf angemessene Unterkunft, medizinische
Grundversorgung und weitere für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Mittel.
2 Wer als Opfer einer schweren Straftat, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ereignisse in Not ist, hat Anspruch auf angemessene Unterstützung.
3 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besondere Hilfe, wenn sie Opfer von Straftaten sind.
2.3 Geltung und Einschränkungen

## Art. 37 {#art_37}

Geltung
1 Die Behörden sorgen dafür, dass die Grund- und Sozialrechte, soweit sie
sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.

## Art. 38 {#art_38}

Einschränkungen
1 Einschränkungen von Grund- und Sozialrechten bedürfen einer gesetzlichen
Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht
anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grund- und Sozialrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grund- und Sozialrechten Dritter
gerechtfertigt sein.
3 Einschränkungen von Grund- und Sozialrechten müssen verhältnismässig
sein.
4 Der Kerngehalt der Grund- und Sozialrechte ist unantastbar.
3 Politische Rechte
3.1 Politische Rechte in kantonalen Angelegenheiten

## Art. 39 {#art_39}

Stimm- und Wahlberechtigte
1 Stimm- und wahlberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind mündige
a) Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton Wohnsitz haben;
b) Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die über das freiburgische Bürgerrecht verfügen oder im Kanton Wohnsitz hatten.
2 Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht.

## Art. 40 {#art_40}

Wahlen
1 Das Volk wählt die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats, die
Oberamtspersonen und die freiburgischen Abgeordneten in den Ständerat.
2 Die Mitglieder des Ständerats werden im Majorzverfahren gleichzeitig mit
jenen des Nationalrats und für die gleiche Dauer gewählt. Wählbar sind in
kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigte, die im Kanton Wohnsitz haben.
3 Die Wahl der Abgeordneten in den Nationalrat regelt das Bundesrecht.

## Art. 41 {#art_41}

Volksinitiative – Gegenstand
1 Gegenstand einer Volksinitiative können sein:
a) Teil- oder Totalrevision der Verfassung;
b) Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes.

## Art. 42 {#art_42}

Volksinitiative – Form und Frist
1 Volksinitiativen können die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder einer
allgemeinen Anregung haben.
2 6000 Stimmberechtigte müssen sie unterzeichnen. Die Unterschriften sind
innert 90 Tagen zu sammeln.

## Art. 43 {#art_43}

Volksinitiative – Gültigkeit
1 Der Grosse Rat erklärt Volksinitiativen ganz oder teilweise ungültig, wenn
sie gegen übergeordnetes Recht verstossen, die Einheit der Form oder der
Materie nicht wahren oder undurchführbar sind.

## Art. 44 {#art_44}

Volksinitiative – Behandlung
1 Volksinitiativen sind vom Grossen Rat ohne Verzug zu behandeln und dem
Volk zu unterbreiten, gegebenenfalls gleichzeitig mit einem Gegenentwurf.

## Art. 45 {#art_45}

Referendum – Obligatorische Volksabstimmung
1 Obligatorisch der Volksabstimmung unterliegen:
a) Teil- oder Totalrevision der Verfassung;
b) Erlasse des Grossen Rates, die eine neue Nettoausgabe zur Folge haben,
die 1% der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten
Staatsrechnung übersteigt.

## Art. 46 {#art_46}

Referendum – Fakultative Volksabstimmung
1 6000 Stimmberechtigte können eine Volksabstimmung verlangen über:
a) Gesetze;
b) Erlasse des Grossen Rates, die eine neue Nettoausgabe zur Folge haben,
die ¼% der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten
Staatsrechnung übersteigt, oder die Studienkredite von regionaler oder
kantonaler Bedeutung betreffen.
2 Die Unterschriften sind innert 90 Tagen zu sammeln.

## Art. 47 {#art_47}

Volksmotion
1 300 Stimmberechtigte können eine Motion zuhanden des Grossen Rates einreichen.
2 Der Grosse Rat behandelt sie wie eine Motion eines seiner Mitglieder.
3.2 Politische Rechte in Gemeindeangelegenheiten

## Art. 48 {#art_48}

Stimm- und Wahlberechtigte
1 Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind mündige
a) Schweizerinnen und Schweizer in ihrer Wohnsitzgemeinde;
b) niederlassungsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer in ihrer
Wohnsitzgemeinde, wenn sie seit mindestens fünf Jahren im Kanton
Wohnsitz haben.
2 Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht.

## Art. 49 {#art_49}

Gemeinde – Wahlen
1 Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Gemeinderats sowie gegebenenfalls jene des Generalrats.

## Art. 50 {#art_50}

Gemeinde – Weitere politische Rechte
1 In Gemeinden ohne Generalrat üben die Stimmberechtigten ihre politischen
Rechte in der Gemeindeversammlung aus.
2 In Gemeinden mit Generalrat verfügen die Stimmberechtigten über das Initiativ- und Referendumsrecht.

## Art. 51 {#art_51}

Gemeindeverbände
1 Die Stimmberechtigten der in einem Verband zusammengeschlossenen
Gemeinden verfügen über das Initiativ- und Referendumsrecht. Das Gesetz
bestimmt den Gegenstand des obligatorischen Finanzreferendums.
2 Die Verbände und die Mitgliedgemeinden konsultieren und informieren die
Bevölkerung.
4 Öffentliche Aufgaben

## Art. 52 {#art_52}

Grundsätze – Aufgabenerfüllung
1 Das staatliche Handeln beruht auf den Grundsätzen der Subsidiarität, der
Transparenz und der Solidarität.
2 Staat und Gemeinden verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über hochwertige und bürgernahe Dienststellen.

## Art. 53 {#art_53}

Grundsätze – Aufgabenaufteilung zwischen Staat und Gemeinden
1 Das Gesetz weist die Aufgaben demjenigen Gemeinwesen zu, das sie am
besten erfüllen kann.

## Art. 54 {#art_54}

Grundsätze – Aufgabenerfüllung durch Dritte
1 Staat und Gemeinden können Aufgaben Dritten übertragen, wenn ein Gesetz oder Gemeindereglement dies vorsieht, ein überwiegendes öffentliches
Interesse besteht und der Rechtsschutz gewährleistet ist.
2 Die betreffenden Organisationen und Personen unterstehen der Aufsicht der
bevollmächtigenden Körperschaft.
3 Staat und Gemeinden können sich an Unternehmen beteiligen oder solche
gründen.

## Art. 55 {#art_55}

Materielle Sicherheit – Armut, Arbeitslosigkeit und Ausgrenzung
1 Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Verhütung von Armut und
stellen eine Sozialhilfe bereit.
2 Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen, um die Folgen der Arbeitslosigkeit zu lindern, der sozialen oder beruflichen Ausgrenzung vorzubeugen
und die Wiedereingliederung zu fördern.

## Art. 56 {#art_56}

Materielle Sicherheit – Wohnen
1 Staat und Gemeinden sorgen dafür, dass jede Person angemessen wohnen
kann.
2 Der Staat fördert die Wohnhilfe, den Wohnbau und den Zugang zu Wohneigentum.

## Art. 57 {#art_57}

Wirtschaft – Förderung
1 Der Staat schafft Rahmenbedingungen zur Förderung der Vollbeschäftigung, der Vielfalt der Tätigkeiten und des regionalen Ausgleichs in Achtung
des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit.
2 Er fördert die Innovation und die Gründung von Unternehmen.

## Art. 58 {#art_58}

Wirtschaft – Monopole und Regale
1 Staat und Gemeinden können Monopole errichten, sofern ein öffentliches
Interesse dies erfordert. Kantonale Regale bleiben vorbehalten.

## Art. 59 {#art_59}

Familien – Grundsätze
1 Staat und Gemeinden schützen und unterstützen die Familien in ihrer Vielfalt.
2 Der Staat betreibt eine umfassende Familienpolitik. Er schafft Rahmenbedingungen, die es ermöglichen, Arbeits- und Familienleben in Einklang zu
bringen.
3 Die Gesetzgebung hat sich mit den Anliegen der Familien zu vertragen.

## Art. 60 {#art_60}

Familien – Massnahmen
1 Der Staat sieht eine Zulagenordnung vor, die jedem Kind Leistungen ausrichtet.
2 Er richtet Familien mit Kleinkindern ergänzende Leistungen aus, sofern ihre
finanziellen Verhältnisse es erfordern.
3 Der Staat bietet in Zusammenarbeit mit Gemeinden und Privaten Betreuungsmöglichkeiten für nichtschulpflichtige Kinder an und kann Betreuungsmöglichkeiten für Schulkinder einrichten. Diese müssen für alle finanziell
tragbar sein.

## Art. 61 {#art_61}

Jugend
1 Staat und Gemeinden fördern die soziale und politische Integration der Jugendlichen.

## Art. 62 {#art_62}

Beziehungen zwischen den Generationen
1 Staat und Gemeinden fördern das Verständnis und die Solidarität zwischen
den Generationen.

## Art. 63 {#art_63}

Verletzliche und abhängige Personen
1 Staat und Gemeinden schenken verletzlichen oder abhängigen Personen besondere Aufmerksamkeit.
2 Ihre ausgewogene Entwicklung ist zu unterstützen und ihre soziale Integration zu fördern.

## Art. 64 {#art_64}

Bildung – Grundschulunterricht
1 Staat und Gemeinden sorgen für einen obligatorischen und kostenlosen, den
Fähigkeiten der einzelnen Kinder entsprechenden Grundschulunterricht, der
allen Kindern offen steht.
2 Die Schule stellt die Bildung der Kinder in Zusammenarbeit mit den Eltern
sicher und unterstützt diese bei der Erziehung. Sie fördert die persönliche
Entwicklung und soziale Integration der Kinder und schärft ihr Verantwortungsgefühl gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und
der Umwelt.
3 Die erste unterrichtete Fremdsprache ist die andere Amtssprache.
4 Der Unterricht achtet die konfessionelle und politische Neutralität. Die anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können im Rahmen der obligatorischen Schulzeit Religionsunterricht erteilen.

## Art. 65 {#art_65}

Bildung – Weiterführende Schulen und Forschung
1 Der Staat gewährleistet die Mittelschulausbildung und die berufliche Ausbildung. Diese sind jeder Person gemäss ihren Fähigkeiten und unabhängig
von ihren finanziellen Möglichkeiten zugänglich.
2 Er gewährleistet die Bildung an der Universität und den Fachhochschulen.
3 Er fördert die wissenschaftliche Forschung.
4 Der Staat gewährt finanzielle Unterstützung an Personen in Ausbildung, sofern ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern.

## Art. 66 {#art_66}

Bildung – Erwachsenenbildung
1 Staat und Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.

## Art. 67 {#art_67}

Bildung – Private Bildungseinrichtungen
1 Der Staat kann private Bildungseinrichtungen unterstützen, sofern ihr Nutzen anerkannt ist.
2 Er übt die Aufsicht aus über Schulen, welche die Grundschulbildung
gewährleisten, sowie über jene, die er unterstützt.

## Art. 68 {#art_68}

Gesundheit
1 Der Staat bemüht sich um die Gesundheitsförderung und sorgt dafür, dass
jeder Person die gleichen Pflegeleistungen zugänglich sind.
1a Er stellt die Notfallpflege rund um die Uhr und an 7 Tagen in der Woche in
allen Regionen des Kantons sicher.
2 Er ergreift Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor dem Passivrauchen.

## Art. 69 {#art_69}

Ausländerinnen und Ausländer
1 Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Aufnahme und Integration
der Ausländerinnen und Ausländer in gegenseitiger Achtung der Identitäten
und in Wahrung der grundlegenden, rechtsstaatlichen Werte.
2 Staat und Gemeinden erleichtern die Einbürgerung von Ausländerinnen und
Ausländern. Das Gesetz sieht ein Beschwerderecht gegen abweisende Einbürgerungsentscheide vor.
3 Für die Verleihung des Bürgerrechts erheben sie nur die Verwaltungsgebühren.

## Art. 70 {#art_70}

Humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit
1 Der Staat fördert die humanitäre Hilfe, die Entwicklungszusammenarbeit
und den gerechten Handel sowie den Austausch zwischen den Völkern.

## Art. 71 {#art_71}

Umwelt und Raum – Umwelt
1 Staat und Gemeinden sorgen für die Erhaltung der natürlichen Umwelt und
wirken jeder Form von Verschmutzung und schädlicher Einwirkung entgegen.
2 Sie fördern die Nutzung und Entwicklung erneuerbarer Energien.

## Art. 72 {#art_72}

Umwelt und Raum – Raumplanung
1 Staat und Gemeinden achten auf eine zweckmässige und haushälterische
Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes.

## Art. 73 {#art_73}

Umwelt und Raum – Natur- und Heimatschutz
1 Staat und Gemeinden sorgen für den Natur- und Heimatschutz und schützen
die Tier- und Pflanzenvielfalt sowie deren natürliche Lebensräume.
2 Bei der Raumplanung achten sie auf den Schutz der Landschaften und Ortsbilder.
3 Sie fördern das Bewusstsein für Natur- und Kulturgüter, insbesondere durch
Bildung, Forschung und Information.

## Art. 74 {#art_74}

Umwelt und Raum – Land- und Forstwirtschaft
1 Der Staat fördert und unterstützt in Zusammenarbeit mit dem Bund die
Land- und Forstwirtschaft in ihrer Schutz-, Ökologie-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktion.

## Art. 75 {#art_75}

Umwelt und Raum – Katastrophen
1 Staat und Gemeinden treffen die notwendigen Massnahmen, um Katastrophen und Notsituationen vorzubeugen und sie zu bewältigen.

## Art. 76 {#art_76}

Öffentliche Ordnung und Sicherheit
1 Staat und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit
unter Wahrung der Grundrechte.
2 Das Gewaltmonopol liegt beim Staat.

## Art. 77 {#art_77}

Wasser- und Energieversorgung
1 Staat und Gemeinden stellen die Wasser- und Energieversorgung sicher.

## Art. 78 {#art_78}

Verkehr und Kommunikation
1 Der Staat führt eine koordinierte Verkehrs- und Kommunikationspolitik unter Berücksichtigung der abgelegenen Gebiete.
2 Er schenkt der Sicherheit besondere Aufmerksamkeit.
3 Er fördert den öffentlichen und den nicht motorisierten Verkehr.

## Art. 79 {#art_79}

Kultur
1 Staat und Gemeinden fördern und unterstützen das kulturelle Leben in seiner Vielfalt sowie das künstlerische Schaffen.
2 Sie fördern die Zusammenarbeit und den kulturellen Austausch zwischen
den Regionen des Kantons und darüber hinaus.

## Art. 80 {#art_80}

Sport und Freizeit
1 Staat und Gemeinden fördern Freizeitbeschäftigungen, die zur persönlichen
Ausgeglichenheit und Entfaltung beitragen, sowie Sport und Erholungsmöglichkeiten.
5 Finanzordnung

## Art. 81 {#art_81}

Steuern
1 Staat und Gemeinden erheben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Steuern und anderen Abgaben.
2 Sie beachten das Legalitätsprinzip, die Grundsätze der Allgemeinheit und
Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
3 Sie bekämpfen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung.

## Art. 82 {#art_82}

Haushaltführung – Wirtschaftlichkeit
1 Staat und Gemeinden haben sparsam mit ihren Finanzen umzugehen.
2 Sie überprüfen die Staatsaufgaben und die gewährten Subventionen regelmässig auf ihre Wirksamkeit, Notwendigkeit und Finanzierbarkeit.

## Art. 83 {#art_83}

Haushaltführung – Ausgeglichener Haushalt
1 Der Voranschlag der Laufenden Rechnung des Staates ist ausgeglichen.
2 Die konjunkturelle Lage und allfällige ausserordentliche Finanzbedürfnisse
sind indessen zu berücksichtigen.
3 Die infolge dieser Situationen entstandenen Verluste sind in den folgenden
Jahren auszugleichen.

## Art. 84 {#art_84}

Haushaltführung – Öffentlichkeit und Aufsicht
1 Jede Person kann den Voranschlag und die Rechnungen der öffentlichrechtlichen Körperschaften und ihrer Anstalten sowie die Rechnungen der anderen
staatlichen Einrichtungen einsehen.
2 Ein Kontrollorgan, dessen Unabhängigkeit gewährleistet ist, übt die Aufsicht über die Staats- und Gemeindefinanzen aus.
6 Kantonale Behörden
6.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 85 {#art_85}

Gewaltenteilung
1 Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

## Art. 86 {#art_86}

Wählbarkeit
1 Den Behörden können in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigte
angehören, die im Kanton Wohnsitz haben.
2 Das Gesetz kann niederlassungsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern, die seit mindestens fünf Jahren im Kanton Wohnsitz haben, die Ausübung eines richterlichen Amts erlauben.

## Art. 87 {#art_87}

Unvereinbarkeiten
1 Unvereinbar sind folgende Mandate:
a) Mitglied des Grossen Rates;
b) Mitglied des Staatsrats;
c) Berufsrichterin bzw. Berufsrichter.
2 Die Mitglieder des Staatsrats und die Oberamtspersonen können nicht der
Bundesversammlung angehören. Die gleichzeitige Wahrnehmung des eidgenössischen Mandats ist indes während der laufenden kantonalen Amtszeit zulässig.
3 Die Mitglieder des Staatsrats dürfen weder einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit noch einer anderen mit ihrem Amt unvereinbaren Tätigkeit nachgehen.
4 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.

## Art. 88 {#art_88}

Information
1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
2 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats sowie die Oberamtspersonen legen alle ihre privaten und öffentlichen Interessenbindungen offen.

## Art. 89 {#art_89}

Äusserungsfreiheit und Immunität
1 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats können für ihre Äusserungen im Parlament und vor seinen Organen rechtlich grundsätzlich nicht
zur Verantwortung gezogen werden.
2 Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen für die Aufhebung der Immunität.

## Art. 90 {#art_90}

Haftung
1 Die Gemeinwesen haften für den Schaden, den ihre Amtsträger bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben widerrechtlich verursachen.
2 Die Voraussetzungen der Haftung für rechtmässig verursachten Schaden regelt das Gesetz.

## Art. 91 {#art_91}

Erlasse – Formen
1 Der Grosse Rat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in Form des Gesetzes
oder der Parlamentsverordnung; die übrigen Erlasse ergehen in Form des referendumspflichtigen oder einfachen Beschlusses.
2 Rechtsetzende Erlasse der anderen Behörden ergehen in Form der Verordnung oder des Reglements.

## Art. 92 {#art_92}

Erlasse – Dringlichkeit
1 Erlasse des Grossen Rates, deren Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, können von der Mehrheit seiner Mitglieder dringlich erklärt und sofort in Kraft
gesetzt werden. Sie sind zu befristen.
2 Unterliegt ein solcher Erlass der obligatorischen Volksabstimmung oder
wird diese verlangt, so tritt der Erlass ein Jahr nach Annahme durch den
Grossen Rat ausser Kraft, wenn er nicht innerhalb dieser Frist vom Volk
angenommen worden ist.

## Art. 93 {#art_93}

Erlasse – Delegation
1 Rechtsetzungsbefugnisse können übertragen werden, sofern es das übergeordnete Recht nicht ausschliesst und die Delegationsnorm hinreichend bestimmt ist.
2 Grundlegende Bestimmungen ergehen indessen nur in Form des Gesetzes.
3 Der Grosse Rat kann gegen Rechtssätze, die in Wahrnehmung der Delegationsbefugnisse ergangen sind, sein Veto einlegen.
6.2 Grosser Rat

## Art. 94 {#art_94}

Stellung
1 Der Grosse Rat ist unter Vorbehalt der Rechte des Volkes die oberste Behörde des Kantons.

## Art. 95 {#art_95}

Zusammensetzung und Wahl
1 Der Grosse Rat besteht aus 110 Abgeordneten.
2 Die Mitglieder des Grossen Rates werden vom Volk im Proporzverfahren
für fünf Jahre gewählt.
3 Das Gesetz bestimmt höchstens acht Wahlkreise. Die angemessene Vertretung der Regionen des Kantons ist gewährleistet.

## Art. 96 {#art_96}

Sitzungen
1 Der Grosse Rat versammelt sich:
a) regelmässig zu den ordentlichen Sessionen;
b) auf Begehren eines Fünftels seiner Mitglieder;
c) auf Begehren des Staatsrats.
2 Die Plenarsitzungen sind öffentlich. Das Gesetz bestimmt die Ausnahmen.
3 Die Abgeordneten stimmen ohne Instruktionen.
4 Der Grosse Rat kann nur gültig beraten, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

## Art. 97 {#art_97}

Sekretariat
1 Der Grosse Rat verfügt über ein eigenes Sekretariat, das von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär geleitet wird. Er kann die Dienste der Verwaltung in Anspruch nehmen.

## Art. 98 {#art_98}

Beziehungen zum Staatsrat
1 Der Grosse Rat kann den Staatsrat mit dem Auftrag auffordern, Massnahmen in dessen Zuständigkeitsbereich zu ergreifen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates kann Dokumente des
Staatsrats, die den Grossen Rat betreffen, jederzeit einsehen.
3 Das Sekretariat gewährleistet in Zusammenarbeit mit der Staatskanzlei die
Beziehungen zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat.

## Art. 99 {#art_99}

Kompetenzen – Rechtsetzung
1. Im Allgemeinen
1 Der Grosse Rat ist die gesetzgebende Gewalt.
2 Er kann die Revision der Verfassung vorschlagen.
3 Ein Viertel der Abgeordneten kann das Finanzreferendum erwirken (Art. 46
Abs. 1 Bst. b). Das Gesetz regelt die Einreichungsfrist.

## Art. 100 {#art_100}

Kompetenzen – Rechtsetzung
2. Konkordate und Staatsverträge
1 Der Grosse Rat genehmigt den Beitritt des Kantons zu interkantonalen und
internationalen Verträgen.
2 Er kann diese Kompetenz für kurzfristig kündbare Verträge und solche von
untergeordneter Bedeutung dem Staatsrat übertragen.
3 Er kann dem Staatsrat beantragen, Vertragsverhandlungen aufzunehmen
oder Verträge zu kündigen.

## Art. 101 {#art_101}

Kompetenzen – Planung
1 Der Grosse Rat prüft das Legislaturprogramm und den Finanzplan des
Staatsrats.

## Art. 102 {#art_102}

Kompetenzen – Finanzen
1 Der Grosse Rat genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung des
Staates.
2 Er beschliesst die Kantonssteuern und bestimmt die Voraussetzungen und
Grenzen einer Neuverschuldung.

## Art. 103 {#art_103}

Kompetenzen – Wahlen
1 Der Grosse Rat wählt:
a) die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und
Vizepräsidenten des Grossen Rates;
b) die Präsidentin oder den Präsidenten des Staatsrats;
c) die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsgerichts;
d) die Mitglieder des Justizrats;
e) die Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft,
nach Begutachtung durch den Justizrat;
f) die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Grossen Rates;
g) die Mitglieder seiner Kommissionen.
2 Das Gesetz kann dem Grossen Rat weitere Wahlbefugnisse einräumen.

## Art. 104 {#art_104}

Kompetenzen – Oberaufsicht
1 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht aus über:
a) den Staatsrat und die Verwaltung;
b) die Justiz;
c) die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen und Personen.

## Art. 105 {#art_105}

Kompetenzen – Weitere Kompetenzen
1 Der Grosse Rat:
a) beurteilt die Gültigkeit von Volksinitiativen;
b) entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen
Behörden;
c) gewährt Amnestie und Begnadigungen;
d) erteilt das Kantonsbürgerrecht;
e) übt die vom Bundesrecht den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus;
f) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm durch Verfassung oder Gesetz übertragen werden oder nicht einer anderen Behörde zugewiesen
sind.
6.3 Staatsrat

## Art. 106 {#art_106}

Zusammensetzung und Wahl
1 Der Staatsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Er wird gleichzeitig mit dem Grossen Rat vom Volk im Majorzverfahren
gewählt. Wahlkreis ist der Kanton.
3 Die Mitglieder des Staatsrats werden für fünf Jahre gewählt und können ihm
nicht während mehr als drei ganzen Legislaturperioden angehören.

## Art. 107 {#art_107}

Vorsitz
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats wird vom Grossen Rat für
ein Jahr gewählt. Sie oder er ist nicht sofort wieder wählbar.

## Art. 108 {#art_108}

Staatskanzlei
1 Der Staatsrat verfügt über ein eigenes Sekretariat, das von der Staatskanzlerin oder dem Staatskanzler geleitet wird.

## Art. 109 {#art_109}

Beziehungen zum Grossen Rat
1 Der Staatsrat unterrichtet den Grossen Rat jährlich, und so oft dieser es verlangt, über seine Tätigkeiten und den Stand des Legislaturprogramms.
2 Die Mitglieder des Staatsrats sind dem Grossen Rat gegenüber verantwortlich für ihre Geschäftsführung und für die Handlungen der ihrer Aufsicht unterstehenden Personen.
3 Die Staatskanzlei gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat des
Grossen Rates die Beziehungen zwischen dem Staatsrat und dem Grossen
Rat.

## Art. 110 {#art_110}

Kompetenzen – Im Allgemeinen
1 Der Staatsrat übt die vollziehende Gewalt aus, leitet die Verwaltung und
führt die Kantonspolitik.

## Art. 111 {#art_111}

Kompetenzen – Rechtsetzung
1 Der Staatsrat bereitet die Gesetzgebungsentwürfe zuhanden des Grossen
Rates vor.
2 Er setzt Recht, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist,
und erlässt Vollzugsbestimmungen zu kantonalen und eidgenössischen Erlassen, soweit dafür nicht die Gesetzesform vorgeschrieben ist.

## Art. 112 {#art_112}

Kompetenzen – Planung
1 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat das Legislaturprogramm und
den Finanzplan.

## Art. 113 {#art_113}

Kompetenzen – Finanzen
1 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat den Voranschlag und die Jahresrechnung des Staates.
2 Er beschliesst über die Ausgaben sowie den Erwerb und die Veräusserung
öffentlicher Güter in den vom Gesetz vorgesehenen Grenzen.

## Art. 114 {#art_114}

Kompetenzen – Beziehungen nach aussen
1 Der Staatsrat vertritt den Kanton.
2 Er handelt unter Vorbehalt der Rechte des Grossen Rates interkantonale und
internationale Verträge aus und unterzeichnet sie. Er informiert den Grossen
Rat regelmässig über die laufenden Vertragsverhandlungen.
3 Er nimmt Stellung zu den Vorlagen der Bundesbehörden.

## Art. 115 {#art_115}

Kompetenzen – Aufsicht über die Gemeinden
1 Der Staatsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.

## Art. 116 {#art_116}

Kompetenzen – Ernennungen
1 Der Staatsrat nimmt die Ernennungen vor, die nicht einer anderen Behörde
vorbehalten sind.

## Art. 117 {#art_117}

Kompetenzen – Ausserordentliche Umstände
1 Der Staatsrat ergreift Massnahmen zur Abwendung ernster und unmittelbar
drohender Gefahr. Diese Massnahmen werden wirkungslos mit dem Wegfall
der Gefahr oder ein Jahr nach ihrem Erlass, sofern sie der Grosse Rat bis da -
hin nicht genehmigt hat.

## Art. 118 {#art_118}

Verwaltung
1 Der Staatsrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Verwaltung.
2 Er sorgt dafür, dass sie wirkungsvoll und bürgernah ist.

## Art. 119 {#art_119}

Ombudsstelle
1 Der Staatsrat richtet eine unabhängige Ombudsstelle für Verwaltungsangelegenheiten ein.
6.4 Justiz

## Art. 120 {#art_120}

Grundsätze – Allgemeine Organisation
1 Die Rechtspflege wird von den dazu durch Verfassung und Gesetz bestimmten Behörden wahrgenommen.
2 Das Gesetz kann aussergerichtliche Streitbeilegungsverfahren vorsehen.
3 Der Grosse Rat stellt der richterlichen Gewalt die notwendigen Mittel für eine rasche und hochwertige Rechtspflege zur Verfügung.

## Art. 121 {#art_121}

Grundsätze – Unabhängigkeit
1 Die Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt ist gewährleistet.
2 Die Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft werden
auf unbestimmte Zeit gewählt. Sie können ausschliesslich in den gesetzlich
vorgesehenen Fällen von der Wahlbehörde abberufen werden.

## Art. 122 {#art_122}

Grundsätze – Beachtung übergeordneten Rechts
1 Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbehörden wenden Bestimmungen, die
gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an.

## Art. 123 {#art_123}

Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege
1 Die Zivilrechtspflege wird ausgeübt durch:
a) die Friedensgerichte und ihre Vorsitzenden;
b) die Zivilgerichte und ihre Vorsitzenden;
c) das Kantonsgericht.
2 Die Strafrechtspflege wird ausgeübt durch:
a) die Oberamtspersonen;
b) die Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter;
c) die Strafgerichte und ihre Vorsitzenden;
d) das Wirtschaftsstrafgericht;
e) die Jugendstrafkammer und ihre Vorsitzenden;
f) das Kantonsgericht.
3 Das Kantonsgericht ist die ordentliche Verwaltungsjustizbehörde.
4 Das Gesetz kann besondere Gerichtsbehörden vorsehen.

## Art. 124 {#art_124}

Kantonsgericht
1 Das Kantonsgericht ist die oberste Behörde in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.
2 Es beurteilt als letzte kantonale Instanz verwaltungsrechtliche Streitigkeiten,
soweit sie nicht durch Gesetz in die endgültige Zuständigkeit einer anderen
Behörde gelegt werden.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichts wird vom Grossen
Rat für ein Jahr gewählt. Sie oder er ist nicht sofort wieder wählbar.

## Art. 125 {#art_125}

Justizrat – Stellung
1 Der Justizrat ist eine unabhängige Aufsichtsbehörde über die Justiz. Er begutachtet die Kandidaturen für die Justizbehörden.

## Art. 126 {#art_126}

Justizrat – Zusammensetzung und Bestellung
1 Der Justizrat besteht aus:
a) einem Mitglied des Grossen Rates;
b) einem Mitglied des Staatsrats;
c) einem Mitglied des Kantonsgerichts;
d) einem Mitglied des Freiburger Anwaltsverbands;
e) einer ordentlichen Professorin oder einem ordentlichen Professor der
rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität;
f) einem Mitglied der Staatsanwaltschaft;
g) einem Mitglied der erstinstanzlichen Gerichtsbehörden;
h) zwei anderen Mitgliedern.
2 Die Mitglieder des Justizrats werden vom Grossen Rat bezeichnet, die sieben erstgenannten auf Vorschlag jener Behörde oder Gruppe, der sie angehören, die zwei anderen auf Vorschlag des Justizrats.
3 Sie werden für fünf Jahre gewählt und können nicht mehr als zwei Amtsperioden nacheinander Mitglied des Justizrats sein.

## Art. 127 {#art_127}

Justizrat – Aufsicht
1 Der Justizrat übt die Administrativ- und Disziplinaraufsicht über die richterliche Gewalt sowie die Staatsanwaltschaft aus.
2 Er kann die Administrativaufsicht über die erstinstanzlichen Gerichtsbehörden dem Kantonsgericht übertragen.
3 Er informiert den Grossen Rat jährlich, und so oft dieser es verlangt, über
seine Tätigkeit.

## Art. 128 {#art_128}

Justizrat – Wahlen
1 Der Justizrat begutachtet die Bewerbungen für die Ämter der richterlichen
Gewalt und der Staatsanwaltschaft zuhanden des Grossen Rates; dabei stützt
er sich auf die Ausbildung, die berufliche Erfahrung und die persönlichen
Qualitäten der Kandidatinnen und Kandidaten.
7 Gemeinden und territoriale Gliederung

## Art. 129 {#art_129}

Gemeinden – Stellung
1 Die Gemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener
Rechtspersönlichkeit.
2 Die Gemeindeautonomie ist in den Grenzen des kantonalen Rechts
gewährleistet. Gemeindeverbände können sich in ihrem Zuständigkeitsbereich darauf berufen.

## Art. 130 {#art_130}

Gemeinden – Aufgaben
1 Die Gemeinden erfüllen die ihnen durch Verfassung und Gesetz übertragenen Aufgaben.
2 Sie achten auf das Wohlergehen der Bevölkerung, gewährleisten eine dauerhafte Lebensqualität und verfügen über bürgernahe Dienste.

## Art. 131 {#art_131}

Gemeinden – Organe
1 Den Gemeindeorganen können alle in kommunalen Angelegenheiten
Stimmberechtigten angehören.
2 Jede Gemeinde hat eine Gemeindeversammlung oder einen Generalrat sowie einen Gemeinderat.
3 Artikel 85, 88 Abs. 1 und 90 gelten sinngemäss für die Gemeinden.

## Art. 132 {#art_132}

Gemeinden – Finanzordnung
1 Die Gemeinden verfügen nach Massgabe der Gesetzgebung über Autonomie bei der Festlegung und Erhebung der Gemeindeabgaben und -steuern.
2 Sie erstellen einen Finanzplan.

## Art. 133 {#art_133}

Finanzausgleich
1 Der Staat trifft Massnahmen, um die Auswirkungen der Unterschiede zwischen den Gemeinden zu vermindern; insbesondere besteht ein Finanzausgleich.

## Art. 134 {#art_134}

Interkommunale Zusammenarbeit
1 Der Staat fördert die interkommunale Zusammenarbeit.
2 Die Gemeinden können sich für die Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zusammenschliessen. Sie müssen sich an sämtlichen Aufgaben des
Gemeindeverbands beteiligen.
3 Der Staat kann Gemeinden verpflichten, einem Gemeindeverband beizutreten oder einen solchen zu gründen.
4 Die Gemeinden können regionale Verwaltungsstrukturen errichten.

## Art. 135 {#art_135}

Fusionen
1 Der Staat fördert und begünstigt Gemeindefusionen.
2 Die Gemeindebehörden, die Stimmberechtigten sowie der Staat können eine
Gemeindefusion vorschlagen.
3 Die Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden entscheiden über die
Fusion. Abs. 4 bleibt vorbehalten.
4 Wenn es die kommunalen, regionalen oder kantonalen Interessen erfordern,
kann der Staat nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Fusion anordnen.

## Art. 136 {#art_136}

Bezirke
1 Das Kantonsgebiet ist in Verwaltungsbezirke aufgeteilt.
2 Eine von den Stimmberechtigten gewählte Oberamtsperson leitet den Bezirk und erfüllt die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben.
8 Zivile Gesellschaft

## Art. 137 {#art_137}

Grundsätze
1 Staat und Gemeinden können die Organisationen der zivilen Gesellschaft
unterstützen, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt. Sie können sie konsultieren.
2 Sie fördern insbesondere bei Kindern und Jugendlichen das staatsbürgerliche Bewusstsein.

## Art. 138 {#art_138}

Vereine
1 Staat und Gemeinden anerkennen die Bedeutung des Vereinslebens; sie
können Vereine unterstützen und ihnen Aufgaben übertragen.
2 Sie fördern die Freiwilligenarbeit.

## Art. 139 {#art_139}

Politische Parteien
1 Die politischen Parteien stellen eine bedeutende demokratische Kraft dar;
Staat und Gemeinden können sie finanziell unterstützen.

## Art. 139a {#art_139a}

Verpflichtung zur Transparenz
1 Politische Parteien, politische Gruppierungen, Kampagnenkomitees und Organisationen, die sich an Wahl- oder Abstimmungskampagnen beteiligen,
müssen ihre Rechnung offenlegen. Insbesondere müssen offengelegt werden:
a) bei Wahl- und Abstimmungskampagnen die Finanzierungsquellen und
das Gesamtbudget der entsprechenden Kampagne;
b) für die Finanzierung der obgenannten Organisationen, der Firmenname
der juristischen Personen, die sich an der Finanzierung dieser Organisationen beteiligen, sowie der Betrag der Zahlungen;
c) die Identität der natürlichen Personen, die sich an der Finanzierung dieser Organisationen beteiligen; ausgenommen sind Personen, deren Zahlungen pro Kalenderjahr 5000 Franken nicht übersteigen.
2 Die gewählten Mitglieder der kantonalen Behörden veröffentlichen zu Beginn des Kalenderjahres die Einkommen, die sie mit ihrem Mandat und im
Zusammenhang mit diesem erzielen.
3 Die veröffentlichten Daten gemäss den Absätzen 1 und 2 werden von der
Verwaltung oder einer unabhängigen Stelle geprüft. Sobald diese Daten geprüft worden sind, werden sie online und auf Papier zur Verfügung gestellt.
4 Im Übrigen regelt das Gesetz die Anwendung. Es berücksichtigt insbesondere das Berufsgeheimnis.
9 Kirchen und Religionsgemeinschaften

## Art. 140 {#art_140}

Grundsätze
1 Staat und Gemeinden anerkennen die gesellschaftliche Bedeutung der Kirchen und Religionsgemeinschaften.
2 Die Kirchen und Religionsgemeinschaften organisieren sich innerhalb der
Grenzen der Rechtsordnung frei.

## Art. 141 {#art_141}

Anerkannte Kirchen
1 Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche sind öffentlichrechtlich anerkannt.
2 Die anerkannten Kirchen sind autonom. Ihr Statut untersteht der staatlichen
Genehmigung.

## Art. 142 {#art_142}

Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften
1 Die anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.
2 Sie können öffentlichrechtliche Befugnisse erhalten oder öffentlichrechtlich
anerkannt werden, wenn ihre gesellschaftliche Bedeutung es rechtfertigt und
wenn sie die Grundrechte beachten.

## Art. 143 {#art_143}

Steuern
1 Die Erhebung von Kirchensteuern wird durch das Gesetz geregelt.
10 Verfassungsrevision

## Art. 144 {#art_144}

Totalrevision
1 Die Totalrevision der Verfassung kann vom Grossen Rat oder durch Volksinitiative verlangt werden.
2 Wird die Totalrevision verlangt, entscheidet das Volk:
a) ob sie durchzuführen ist;
b) ob der Grosse Rat oder ein Verfassungsrat damit zu betrauen ist.
3 Wird ein Verfassungsrat mit der Durchführung betraut, so wird er im gleichen Verfahren wie der Grosse Rat für fünf Jahre gewählt. Es bestehen indessen keine Unvereinbarkeiten.
4 Lehnt das Volk den Entwurf ab, erarbeitet das mit der Revision betraute Organ einen zweiten. Wurde ein Verfassungsrat eingesetzt, so verlängern sich
seine Befugnisse um zwei Jahre.

## Art. 145 {#art_145}

Teilrevision
1 Die Teilrevision der Verfassung kann vom Grossen Rat und durch Volksinitiative verlangt werden.
2 Sie darf nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen und muss die Einheit
der Form und der Materie wahren und durchführbar sein.
11 Schlussbestimmungen

## Art. 146 {#art_146}

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Vorliegende Verfassung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt wird die Staatsverfassung des Kantons Freiburg vom 7. Mai 1857
(SGF 10.1) aufgehoben. Nachfolgende Bestimmungen bleiben vorbehalten.

## Art. 147 {#art_147}

Übergangsrecht – Grundsätze
1 Die Rechtsordnung ist ohne Verzug an die vorliegende Verfassung anzupassen. Die entsprechenden Änderungen müssen spätestens am 1. Januar 2009 in
Kraft treten.
2 Wo die vorliegende Verfassung Ausführungsbestimmungen erfordert, bleibt
bis zu deren Erlass das bisherige Recht in Kraft.

## Art. 148 {#art_148}

Übergangsrecht – Besondere Bestimmungen
1. Mutterschaft (Art. 33)
1 Die bei Geburt und Adoption zu entrichtenden kantonalen Leistungen werden während mindestens 14 Wochen ausbezahlt.
2 Sie sind spätestens ab 1. Januar 2008 auszuzahlen.
3 Sollte eine Mutterschaftsversicherung auf Bundesebene eingerichtet werden, wird die Zahlung in den vom Bundesrecht vorgesehenen Leistungskategorien eingestellt (Mütter mit [Art. 33 Abs. 2] oder ohne Erwerbstätigkeit
[Art. 33 Abs. 3], Adoption [Art. 33 Abs. 4]).

## Art. 149 {#art_149}

Übergangsrecht – Besondere Bestimmungen
2. Ausübung der politischen Rechte und Wählbarkeit (Art. 39, 48
und 131)
1 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie Ausländerinnen und
Ausländer können ihre politischen Rechte ab dem 1. Januar 2006 ausüben.
2 Ausländerinnen und Ausländer sind ab diesem Zeitpunkt wählbar.

## Art. 150 {#art_150}

Übergangsrecht – Besondere Bestimmungen
3. Hängige Verfassungsinitiativen (Art. 41 ff. und 99)
1 Der Grosse Rat passt den Text hängiger Verfassungsinitiativen formal an
die vorliegende Verfassung an.

## Art. 151 {#art_151}

Übergangsrecht – Besondere Bestimmungen
4. Grosser Rat und Staatsrat
1 Die neuen Regeln über den Grossen Rat, insbesondere jene über sein Sekretariat (Art. 97), finden im Hinblick auf die Legislaturperiode 2007–2011 Anwendung.
2 Für die neuen Regeln über den Staatsrat gilt dasselbe.

## Art. 152 {#art_152}

Übergangsrecht – Besondere Bestimmungen
5. Richterliche Gewalt, Staatsanwaltschaft und Justizrat
1 Der Justizrat nimmt seine Tätigkeit am 1. Juli 2007 auf. Seine Aufsichtstätigkeit beginnt indes erst am 1. Januar 2008.
2 Das vereinigte Kantonsgericht nimmt seine Tätigkeit am 1. Januar 2008 auf.
3 Für die Wahl und die Amtsdauer der Mitglieder der richterlichen Gewalt
und der Staatsanwaltschaft gilt Folgendes:
a) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verfassung im Amt sind, bleiben
es bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer.
b) Die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2007 zu besetzenden Ämter unterstehen dem bisherigen Recht.
c) Die neuen Bestimmungen (Art. 103, 121 und 128) sind auf die ab dem
1. Januar 2008 zu besetzenden Ämter anwendbar.

## Art. 153 {#art_153}

Übergangsrecht – Besondere Bestimmungen
6. Gemeinden (Art. 49 bis 51 und 129 bis 135)
1 Die neuen Regeln über die Gemeinden mit Ausnahme des Artikels 133 (Finanzausgleich) finden im Hinblick auf die Verwaltungsperiode 2006–2011
Anwendung.
ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE
Anhang 1: …
Gewährleistung des Bundes
Die Staatsverfassung ist am 08.06.2005 vom Ständerat und am 13.06.2005
vom Nationalrat gewährleistet worden (BBl 2005 4245).
Die Änderung vom 20.06.2008 ist am 01.06.2010 vom Ständerat und am
08.06.2010 vom Nationalrat gewährleistet worden (BBl 2010 4365).
Die Änderung vom 09.02.2017 ist am 12.03.2019 vom Ständerat und am
22.03.2019 vom Nationalrat gewährleistet worden (BBl 2019 2861).
Die Änderung vom 09.06.2024 ist am 13.03.2025 vom Ständerat und am
17.03.2025 vom Nationalrat gewährleistet worden (BBl 2025 966).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.05.2004 Erlass Grunderlass 01.01.2005 2004_035
20.06.2008 Art. 68 geändert 01.01.2009 2008_073
09.02.2017 Art. 139a eingefügt 01.01.2021 2017_011
09.06.2024 Art. 68 Abs. 1a eingefügt 01.01.2025 2024_043
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 16.05.2004 01.01.2005 2004_035
Art. 68 geändert 20.06.2008 01.01.2009 2008_073
Art. 68 Abs. 1a eingefügt 09.06.2024 01.01.2025 2024_043
Art. 139a eingefügt 09.02.2017 01.01.2021 2017_011
