---
title: "Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I. Rh. und Aargau über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer"
id: af32c627-1e0e-451a-9979-6e2cbc2c63a5
authority: ai
place: "Appenzell Innerrhoden"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "648.923"
publisher_url: https://ai.clex.ch/data/648.923/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/af32c627-1e0e-451a-9979-6e2cbc2c63a5
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/1332/de
read_on: 2026-10-23
sha256: c9dbd8a5d65a8cad0c3e305dcc934c92846bdb09522992a01ff5e0c1fd39b7a9
provisions: 5
---

# Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I. Rh. und Aargau über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

## Art. 1 {#art_1}

1 Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden befreit:
a) die Kantone, Bezirke und Gemeinden sowie ihre öffentlichrechtlichen
Anstalten und Institutionen;
b) die staatlich anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden;
c) juristische Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke
zu verfolgen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken widmen und
sie im Kanton oder im allgemein schweizerischen Interesse erfüllen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Diese Steuerbefreiung wird jedoch nur in dem Umfang gewährt,
a) in dem die betreffende Körperschaft in ihrem Sitzkanton steuerfrei ist,
und
b) in dem der zur Erhebung der Steuer berechtigte Kanton vergleichbare Körperschaften mit Sitz in seinem Kanton von der Steuer befreit.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die vorliegende Vereinbarung ist anwendbar:
a) * im Kanton Appenzell I.Rh. auf die vom Kanton erhobene Erbschafts-
und Schenkungssteuer;
b) im Kanton Aargau auf die vom Kanton und von den Einwohnergemeinden erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
648.923 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 4 {#art_4}

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider
Kantone zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die nach dem 1. Januar
1982 zugeflossenen Vermögensanfälle und Zuwendungen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die beiden Regierungen sind berechtigt, unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Beginn eines Kalenderjahres von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.
Kanton Appenzell Innerrhoden 648.923
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
22.06.1982 22.06.1982 Erlass Erstfassung -
12.08.1996 01.01.1997 Art. 3 Abs. 1, a) geändert -
648.923 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 22.06.1982 22.06.1982 Erstfassung -
Art. 3 Abs. 1, a) 12.08.1996 01.01.1997 geändert -
