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title: "Erklärung zwischen der Schweiz und Estland über die gegenseitige Anwendung der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht"
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# Erklärung zwischen der Schweiz und Estland über die gegenseitige Anwendung der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht

## Erklärung zwischen der Schweiz und Estland über die gegenseitige Anwendung der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht {#text}

0.274.187.721
BS 12 297; BBl 1926 II 913
Übersetzung
Erklärung
zwischen der Schweiz und Estland
über die gegenseitige Anwendung
der Haager Übereinkunft betreffend ZivilprozessrechtAbgegeben am 29. Oktober 1926
Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. April 1927
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 24. Mai 1927
In Kraft getreten am 24. Mai 1927
(Stand am 24. Mai 1927)
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
AS 43 109
In der Absicht, den Rechtsverkehr zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Estland mit Bezug auf mehrere Fragen zu regeln, geben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigt, im gemeinsamen Einverständnis
folgende Erklärung ab:
Die Artikel 1–24 der am 17. Juli 1905 in Den Haag zwischen mehreren Staaten abgeschlossenen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht sollen sowohl in Estland zugunsten der Schweiz und der schweizerischen Staatsangehörigen als in der Schweiz zugunsten Estlands und der estnischen Staatsangehörigen Anwendung finden. Vorbehalten bleiben folgende Bestimmungen betreffend die Artikel 1, 9 und 18:
a) Die zuzustellenden Urkunden und die Ersuchsschreiben (Art. 1 und 9) werden von der Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements in Bern unmittelbar dem estnischen Justizministerium in Tallinn und vom estnischen Justizministerium in Tallinn unmittelbar der Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements in Bern übermittelt.
b) Die Beteiligten sind befugt, selbst die Vollstreckung der im Artikel 18 erwähnten Entscheidungen zu beantragen.
Die gegenwärtige Erklärung soll ratifiziert werden, und die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgetauscht werden. Die Erklärung tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch sechs Monate in Kraft bleiben.
SR 0.274.11. Zwischen der Schweiz und Estland sind heute auch das Haager Übereink. vom 15. Nov. 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schrift-stücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.131), das Haager Übereink. vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.132) und das Haager Übereink. vom 25. Okt. 1980 über den internationalen Zugang zur Rechtspflege (SR 0.274.133) anwendbar.
Heute: vom Bundesamt für Justiz.
Heute: dem Bundesamt für Justiz.
UnterschriftenZu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten, nämlich:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die gegenwärtige Erklärung unterzeichnet.
Geschehen in Tallinn, in doppelter Ausfertigung, am 29. Oktober eintausendneunhundertsechsundzwanzig.
Carl Bosshardt
Fr. Akel
