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title: "Richtlinie «Fonds Landschaftsentwicklung»"
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provisions: 11
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# Richtlinie «Fonds Landschaftsentwicklung»

## § 0 Präambel {#art_0}

1
Am 8. August 2017 hat die Firma Risi AG mit der Einwohnergemeinde Cham eine Vereinbarung für die Beitragszahlung für ökologische Ausgleichsflächen im Gebiet Aebnetwald abgeschlossen. Gemäss Vereinbarung erfolgen ab dem Jahr 2018 jährliche Zahlungen während einer Dauer von 10 Jahren. Diese Vereinbarung kann verlängert, angepasst oder es können weitere Vereinbarungen zur Landschaftsentwicklung abgeschlossen werden.

## § 1 Rechtsform {#art_1}

1
Unter dem Namen «Fonds Landschaftsentwicklung» besteht ein Separatfonds im Sinne von § 9 Abs. 1 des Finanzhaushaltgesetzes.

## § 2 Zweck {#art_2}

1
Der «Fonds Landschaftsentwicklung» dient der Umsetzung des Landschaftsentwicklungskonzeptes (LEK) sowie allgemein dem Erhalt und der Aufwertung der Chamer Landschaft und dem Schutz wildlebenden Tieren und Pflanzen. Die vorliegende Richtlinie sichert die zweckgemässe Mittelverwendung des «Fonds Landschaftsentwicklung».

## § 3 Leistungsobjekte {#art_3}

1
Leistungen des «Fonds Landschaftsentwicklung» können in den folgenden Fällen gewährt werden:
a)
Planung, Realisierung und Unterhalt von Projekten in den Bereichen der Landschaftsentwicklung und des Naturschutzes in der Gemeinde Cham.
b)
Beratungs-, Unterstützungs- und Koordinationsaufgaben für die Bereiche Landschaftsentwicklung und Naturschutz.
c)
Öffentlichkeitsarbeit in den Bereichen Landschaftsentwicklung und Naturschutz.
2
Die Leistungen bestehen aus nicht rückzahlungspflichtigen Unterstützungsbeiträgen.

## § 4 Leistungssubjekte {#art_4}

1
Die Gemeinde kann eigene Landschaftsentwicklungs- und Naturschutzprojekte umsetzen.
2
Die Gemeinde kann mit dem Fonds Vereine und Trägerschaften bei Landschaftsentwicklungs- und Naturschutzprojekten unterstützen.
3
Es besteht kein Rechtsanspruch aus dem «Fonds Landschaftsentwicklung».
4
Die vorgesehenen Leistungen werden im Budget der Einwohnergemeinde Cham aufgeführt und unterstehen somit dem ordentlichen Budgetprozess.

## § 5 Fondsvermögen {#art_5}

1
Das Vermögen des «Fonds Landschaftsentwicklung» besteht aus:
a)
Beitragszahlungen für ökologische Ausgleichsflächen im Gebiet Aebnetwald
b)
allenfalls zukünftigen Beitragszahlungen von privaten Dritten
c)
allenfalls Überführungen von Rückstellungen des Vereinsvermögens Landschaft Lebensraum Cham (LLC)
2
Zur Erfüllung des Fondszwecks können grundsätzlich die Erträge des Fondsvermögens sowie das Fondsvermögen selbst verwendet werden.

## § 6 Organe {#art_6}

1
Die Organe des «Fonds Landschaftsentwicklung» sind:
a)
der Gemeinderat;
b)
die Revisionsstelle;
C)
die Abteilung Verkehr und Sicherheit.

## § 7 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gemeinderates {#art_7}

1
Der Gemeinderat:
a)
Entscheidet über den jährlichen Ausgabenrahmen im Rahmen des Budgetprozesses, vor-behältlich der Budgetgenehmigung durch den Souverän;
b)
übt die Aufsicht aus.

## § 8 Aufgaben und Zuständigkeiten der Rechnungsprüfungskommission {#art_8}

1
Als Revisionsstelle amtet die Rechnungsprüfungskommission der Einwohnergemeinde Cham im Rahmen der Rechnungsprüfung.

## § 9 Aufgaben und Zuständigkeiten der Abteilung Verkehr und Sicherheit {#art_9}

1
Die Abteilung Verkehr und Sicherheit:
a)
ist die Antragstelle und Prüfstelle für Projekte;
b)
führt die Finanzplanung der Mittelverwendung;
c)
budgetiert geprüfte Projekte im Rahmen des ordentlichen Budgetprozesses;
d)
genehmigt nicht im Budget enthaltene Projekte bis CHF 10'000.00, sofern der Fonds eine genügende Deckung aufweist.

## § 10 Änderung und Auflösung {#art_10}

1
Der Gemeinderat ist zuständig für die Änderung dieser Richtlinie.
2
Bei der Auflösung des «Fonds Landschaftsentwicklung» geht das vorhandene Fondsvermögen an eine dem Fondszweck ähnlich oder gleich gerichtete Organisation oder Institution. Der Gemeinderat entscheidet abschliessend.
