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title: "Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Beiträge an Entlastungsangebote und die Akut- und Übergangspflege (AB BEAÜP)"
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provisions: 14
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# Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Beiträge an Entlastungsangebote und die Akut- und Übergangspflege (AB BEAÜP)

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Vollzug
der Verordnung über Beiträge an Entlastungsangebote und die
Akut- und Übergangspflege (BEAÜP)4.

## Art. 2 {#art_2}

Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL) ist für
den Vollzug der BEAÜP zuständig, soweit nichts Abweichendes
geregelt ist.

## Art. 3 B. Beiträge {#art_3}

Die Voraussetzungen der Beitragsberechtigung gemäss
Art. 4 Abs. 1 lit. a–e BEAÜP müssen erfüllt sein im Zeitpunkt der
Inanspruchnahme:
a. des Entlastungsangebots; oder
b. der Akut- und Übergangspflege.

## Art. 4 {#art_4}

Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) gilt als erhalten
gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c BEAÜP, wenn im massgebenden Zeit
punkt gemäss Art. 3:
a. ein Anspruch auf IPV definitiv besteht; oder
b. ein Antrag auf IPV eingereicht und in der Folge ein proviso
rischer Anspruch auf IPV bestimmt wurde.
1 AS 101.100
2 AS 831.200
3 Begründung siehe STRB Nr. 2219 vom 23. August 2023.
4 vom 8. Februar 2023, AS 831.200
Gegenstand
Vollzug
Massgebender
Zeitpunkt
Kriterium
der Prämien
verbilligung
2Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
über Beiträge an Entlastungsangebote und die
Akut- und Übergangspflege (AB BEAÜP)
831.201

## Art. 5 {#art_5}

Ist die Beitragsberechtigung gemäss Art. 4 BEAÜP nicht
ganzjährig erfüllt, kann trotzdem der Maximalbetrag gemäss
Art. 6 Abs. 2 BEAÜP ausgerichtet werden.

## Art. 6 {#art_6}



## Art. 7 Art. 6 1 Der Stadtrat kann gemäss {#art_7}

BEAÜP die Beiträge
jeweils per 1. Januar anpassen.
2 Für die Berechnung der Anpassung ist der Landesindex der
Konsumentenpreise (Stand: August 2023) massgebend.
3 Der Stadtrat bestimmt im Anhang die angepassten Beiträge.
C. Verfahren
Art. 7 1 Die gesuchstellende Person reicht dem AZL innert Frist
gemäss Art. 12 BEAÜP das Beitragsgesuch ein.
2 Sie reicht jeweils ein separates Gesuch ein für:
a. jedes in Anspruch genommene Entlastungsangebot;
b. jeden Aufenthalt im Rahmen der Akut und Übergangs
pflege.
3 Sie reicht nur ein Gesuch ein, wenn sie ein Entlastungsangebot
regelmässig in Anspruch nimmt.

## Art. 8 {#art_8}

1 Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung der
Eingabefrist der Zeitpunkt massgebend, in dem die elektroni
sche Bestätigung des Webportals der Stadt ausgestellt wird.
2 Auf verspätet eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.

## Art. 9 {#art_9}

Die gesuchstellende Person reicht für die Auszahlung der
Beiträge folgende Angaben und Belege ein:
a. ein vollständig ausgefülltes Gesuch;
b. den Vorbescheid über den Prämienverbilligunganspruch;
c. die Rentenbescheinigung;
d. die Rechnung des in Anspruch genommenen Angebots.

## Art. 10 {#art_10}

1 Das AZL gewährt eine Nachfrist, wenn im Gesuch An
gaben und Belege fehlen.
2 Der Anspruch auf Auszahlung verfällt, wenn die Angaben und
Belege innert der Nachfrist nicht eingereicht werden.
Beitragshöhe
Anpassung
der Beiträge
Gesuchs
einreichung
Fristwahrung
Belege
Anspruchs
verlust
3Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
über Beiträge an Entlastungsangebote und die
Akut- und Übergangspflege (AB BEAÜP)
831.201
3 Die versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn die
gesuchstellende Person:
a. nicht grobfahrlässig gehandelt hat;
b. innert 30 Tagen seit Wegfall des Grunds, der die rechtzei
tige Einreichung verhindert hat, sämtliche Abrechnungen
und Belege nachreicht.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die zuständigen Sachbearbeitenden des AZL entschei
den über:
a. die Ausrichtung von Beiträgen an die gesuchstellenden
Personen;
b. die Rückerstattung ausbezahlter Beiträge gemäss Art. 13
BEAÜP.
2 Gegen Anordnungen des AZL kann innert 30 Tagen nach der
Zustellung beim Stadtrat ein Begehren um Neubeurteilung ge
stellt werden.

## Art. 12 {#art_12}

Der Anspruch auf Beiträge kann nicht abgetreten wer
den.

## Art. 13 {#art_13}

Die Rückerstattung kann mit einem neuen Anspruch auf
Beiträge gemäss BEAÜP verrechnet werden.

## Art. 14 D. Schlussbestimmungen {#art_14}

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Oktober
2023 in Kraft.
Anordnungen
und Rechtsmittel
Abtretungs
verbot
Verrechnung
Inkrafttreten
4Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
über Beiträge an Entlastungsangebote und die
Akut- und Übergangspflege (AB BEAÜP)
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Anhang
Anpassungen der Beiträge (Art. 6)
