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title: "Verordnung über die Gebühren des Bundesamts für Sport"
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provisions: 11
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# Verordnung über die Gebühren des Bundesamts für Sport

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die amtlichen Leistungen des Bundesamts für Sport (BASPO). Sie ist nicht anwendbar auf gewerbliche Leistungen nach Artikel 29 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 (SpoFöG).
2 Als amtliche Leistungen gelten Leistungen, die das BASPO im Rahmen des gesetzlichen Auftrags zur Förderung von Sport und Bewegung zu erbringen hat.
SR 415.0

## Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung {#art_2}

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.
SR 172.041.1

## Art. 3 Gebührenpflicht {#art_3}

Wer eine Dienstleistung beansprucht oder eine Verfügung veranlasst, hat eine Gebühr zu entrichten, insbesondere für:
a. die Benutzung von Sportanlagen und Gebäudeinfrastrukturen;
b. die Benutzung von Gerätschaften, insbesondere Sportgeräte, Motorfahrzeuge und mobile Sportinfrastrukturen;
c. Unterkunfts- und Restaurationsdienstleistungen;
d. die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungen des BASPO in den Programmen «Jugend und Sport» (J+S) und Erwachsenensport (ESA) sowie in weiteren Programmen der allgemeinen Sport- und Bewegungsförderung;
e. den Entscheid über Entzug, Sistierung und Wiedererteilung von Kaderanerkennungen bei J+S und ESA;
f. das Verfassen von Gutachten und Berichten;
g. Leistungen der Sportmedizin, -psychologie, -physiotherapie und -massage;
h. Leistungen der Leistungsdiagnostik;
i. den Bezug von Publikationen und Bildern des BASPO, auf Papier oder elektronisch;
j. den Entscheid über Ausschluss und Nichtzulassung zu den Studien- und Ausbildungsgängen an der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen.

## Art. 4 Verzicht auf Gebührenerhebung {#art_4}

Keine Gebühren werden erhoben für:
a. Verfügungen über die Gewährung von Finanzhilfen;
b. Anerkennungen von Kaderpersonen bei J+S und ESA;
c. die Teilnahme an Kursen und Modulen der J+S-Experten-Aus- und -Weiterbildung, die vom BASPO durchgeführt werden;
d. die Teilnahme an Kursen und Modulen der J+S-Coach-Aus- und -Weiterbildung;
e. die Abgabe von Lehrmaterial an J+S-Coaches;
f. Verfügungen über gutgeheissene Registrierungen als Organisator nach Artikel 10a Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012.
Eingefügt durch Ziff. II der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).
SR 415.01

## Art. 5 Mehrwertsteuer {#art_5}

Eine allfällige Mehrwertsteuer ist in den jeweiligen Tarifen eingeschlossen.

## Art. 6 Gebührenbemessung {#art_6}

1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2 Ist im Anhang kein Ansatz festgelegt, so werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.
3 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Arbeitsstunde 50–250 Franken. Jede angebrochene Viertelstunde gilt als volle Viertelstunde.
4 Innerhalb der Bandbreite nach Absatz 3 wird der Stundenansatz je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals sowie dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der gebührenpflichtigen Person festgelegt.

## Art. 7 Reservation von Dienstleistungen {#art_7}

Für die Beanspruchung von Dienstleistungen nach Artikel 3 Buchstaben a–c, g und h ist eine Reservation erforderlich. Die Dienstleistungen gelten im reservierten Ausmass als beansprucht, unabhängig von der effektiven Nutzungsdauer oder Nutzungsintensität.

## Art. 8 Herabsetzung und Erlass von Gebühren {#art_8}

1 Das BASPO kann die Gebühren für die Erbringung von Dienstleistungen, an denen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, herabsetzen oder erlassen, sofern sie erbracht werden:
a. für Personen und Organisationen, die nach den Bestimmungen des SpoFöG Finanzhilfen erhalten;
b. zur Förderung von Programmen und Projekten nach Artikel 3 SpoFöG oder zur Promotion von J+S.
2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a regelt das BASPO mit den betroffenen Personen und Organisationen die Herabsetzung oder den Erlass der Gebühren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
3 Werden reservierte Dienstleistungen aus entschuldbaren Gründen nicht beansprucht, so kann das BASPO die Gebühr herabsetzen.
SR 415.0

## Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses {#art_9}

Die Verordnung des VBS vom 14. September 2012 über die Gebühren des Bundesamts für Sport wird aufgehoben.
[AS 2012 4901; 2015 4139]

## Art. 10 Änderung eines anderen Erlasses {#art_10}

…
Die Änderung kann unter AS 2017 6601 konsultiert werden.

## Art. 11 Inkrafttreten {#art_11}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
