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title: "G vom 12. September 1990 über das Salzmonopol"
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# G vom 12. September 1990 über das Salzmonopol

## Art. 1 Salzmonopol {#art_1}

1) Unter Salz im Sinne dieses Gesetzes wird Natriumchlorid verstanden.
2) Unter Vorbehalt von Abs. 3 steht dem Staat allein das Recht zu, Salz, Salzgemische mit einem Gehalt von 30 % oder mehr an Natriumchlorid sowie Sole zu verkaufen.
3) Der Staat kann die Ausübung dieses Rechts durch Vereinbarung Saline-Betrieben übertragen.
4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung für den Bezug von Salz, Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 % oder mehr Natriumchlorid und Sole mit EWR-Ursprung in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes.

## Art. 2 Beteiligung des Landes {#art_2}

Zur Wahrung der dauernden Versorgung des Landes mit Salz kann sich die Regierung an Saline-Betrieben finanziell beteiligen.

## Art. 3 Abgabe {#art_3}

Salz, Salzgemische und Sole dürfen nur bei einem von der Regierung ermächtigten Saline-Betrieb oder bei von diesem belieferten Wiederverkäufern erworben werden.

## Art. 4 Salzpreise {#art_4}

1) Der Verkaufspreis für Salz setzt sich zusammen aus:
a) Lieferpreis der Saline-Betriebe;
b) Transportkosten;
c) Monopolgebühren des Staates.
2) Die Regierung legt den Preis für Salzprodukte und den Einzug der Monopolgebühren mit Saline-Betrieben vertraglich fest.

## Art. 5 Ersatz der Monopolgebühren {#art_5}

Wer dem Staat Monopolgebühren vorenthält, hat ihm den Ausfall zu ersetzen. Die Regierung setzt den Ersatzbetrag fest.

## Art. 6 Strafbestimmung {#art_6}

Wer unbefugt Salz, Salzgemische oder Sole kauft, verkauft oder diesem Gesetz sonstwie zuwiderhandelt, wird vom Landgericht mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu einem Monat Freiheitsstrafe, bestraft.

## Art. 7 Durchführungsverordnungen {#art_7}

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

## Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_8}

Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 10. Mai 1924 betreffend das Salzmonopol, LGBl. 1924 Nr. 5;
b) Vollzugs-Verordnung vom 30. Juni 1924 zum Gesetz vom 10. Mai 1924 betreffend das Salzmonopol, LGBl. 1924 Nr. 10;
c) Verordnung vom 25. November 1971 zum Gesetz betreffend das Salzmonopol, LGBl. 1972 Nr. 1.

## Art. 9 Inkrafttreten {#art_9}

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
