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title: "Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien und unverzinslichen Darlehen für die Vor-, Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen Gemeinderatsbeschluss"
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provisions: 18
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# Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien und unverzinslichen Darlehen für die Vor-, Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

Zweck
Die Stadt Zürich kann würdigen und für die in Aussicht genommene Vor-, Aus- und Weiterbildung fähigen Jugendlichen und
Erwachsenen nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen Stipendien und unverzinsliche Darlehen
a) zur Förderung der Berufslehre im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung,2
b) zur Weiterbildung in anerkannten Fachkursen, Berufsbildungsanstalten und Schulen jeder Art,
c) zur beruflichen Aus- und Weiterbildung an Hochschulen,
Techniken, Seminarien und Fachschulen jeder Art,
d) sowie für jede andere systematische berufliche Vor-, Aus-
und Weiterbildung
gewähren.

## Art. 2 {#art_2}

Zusätzlicher Charakter, Verwendung
1Die Gewährung von Stipendien und Darlehen soll soweit als
möglich von Staats- und Bundesbeiträgen abhängig gemacht
werden. Die Leistungen von privaten Fonds und Stiftungen sind
soweit als möglich heranzuziehen.
2Stipendien und unverzinsliche Darlehen sind ausschliesslich
zur Vor-, Aus- und Weiterbildung zu verwenden.
B. Voraussetzungen zur Ausrichtung von Stipendien und

## Art. 3 unverzinslichen Darlehen {#art_3}

Personenkreis, Alter und Wohnsitz
1Stipendien und unverzinsliche Darlehen erhalten Jugendliche
und Erwachsene mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Stadt Zürich.
2Bewerber sollen in der Regel das 40. Altersjahr nicht überschritten haben.

## Art. 4 {#art_4}

Wohnsitzdauer, Sonderfälle
1Stipendien und unverzinsliche Darlehen dürfen nur ausgerichtet werden, sofern die Bewerber während folgender Fristen ununterbrochen in der Stadt Zürich gewohnt haben:
a) Kantonsbürger ein Jahr,
b) Bürger anderer Kantone drei Jahre,
c) Ausländer in der Regel zehn Jahre.
2Stadtbürgern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Stadt Zürich
dürfen Stipendien und unverzinsliche Darlehen ohne Erfüllung
einer Karenzfrist ausgerichtet werden.
3Ausnahmsweise kann auf die Anwendung der in Art. 3 und 4
genannten Bestimmungen für die Gewährung eines Stipendiums verzichtet werden, sofern besondere Gründe vorliegen.

## Art. 5 {#art_5}

Berechtigung
Für die Gewährung von Stipendien und unverzinslichen Darlehen sind Einkommen und Vermögen sowie die individuellen
Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Der Stadtrat erlässt Richtlinien.

## Art. 6 C. Höhe, Festsetzung, Ausrichtung und Rückerstattung {#art_6}

Höhe der Stipendien
1Die Stipendien betragen:
a) für Schüler der Sekundar- und Realschule und des Werkjahres sowie für Schülerinnen der Jahreskurse für Hauswirtschaft, sofern diese die obligatorische Schulpflicht erfüllt haben, zusammen mit dem kantonalen Stipendium bis zu
Fr. 1200 jährlich;
b) für Lehrlinge, die in einem gesetzlichen oder sonstwie geregelten Lehrverhältnis stehen, bis zu Fr. 2000 je Lehrjahr;
c) für jede andere berufliche Vor-, Aus- und Weiterbildung,
ausgenommen an Fach-, Mittel- und Hochschulen, bis zu
Fr. 2000 je Lehrjahr;
d) für Ausbildung an Fach- und Mittelschulen bis zu Fr. 3000 je
Ausbildungsjahr;
e) für die Ausbildung an Hochschulen bis zu Fr. 4000 je Ausbildungsjahr.
2Stipendien gemäss lit. a können an Schüler der Sekundar- und
Realschule von Privatschulen ausgerichtet werden, sofern sie
kein Schulgeld entrichten.

## Art. 7 {#art_7}

Höhe der Darlehen
1Darlehen können bis zu Fr. 5000 je Fall und Jahr gewährt werden.
2In der Regel darf der Gesamtbetrag Fr. 15 000 nicht übersteigen.

## Art. 8 {#art_8}

Besondere Verhältnisse
1Im Falle besonderer Verhältnisse kann von den Ansätzen der
Art. 6 und 7 abgewichen werden.
2Sind für einen Stipendiaten keine persönlichen kantonalen Beiträge erhältlich, so können die Ansätze in Art. 6 bis zu einem
Drittel erhöht werden
3Ausnahmsweise darf für Darlehen Sicherstellung verlangt werden.

## Art. 9 {#art_9}

Ausrichtung
Stipendien und unverzinsliche Darlehen werden je nach den
Verhältnissen auf einmal oder in Raten ausgerichtet.

## Art. 10 {#art_10}

Rückerstattung
1Darlehen sind innert 10 Jahren nach Abschluss der Ausbildung
zurückzuerstatten.
2Auf begründetes Gesuch hin kann die Rückerstattungsfrist angemessen erstreckt werden.
3Darlehen, die nicht fristgemäss zurückerstattet werden, sind
vom 10. Jahr nach Abschluss der Ausbildung an gerechnet zu
verzinsen. Als Zinssatz gilt der von der Zürcher Kantonalbank
berechnete Zinssatz für Kleindarlehen.
4Das Finanzamt überwacht die Einhaltung der Rückerstattungsverpflichtung. Die Darlehensnehmer haben demselben vom
Abschluss ihrer Ausbildung rechtzeitig Kenntnis zu geben, bis
zur vollständigen Rückerstattung des Darlehens auf das Ende
jedes Kalenderjahres über ihre Tätigkeit und ihre finanziellen
Verhältnisse kurz Bericht zu erstatten und Adressänderungen
unverzüglich anzuzeigen.
5Die Darlehensnehmer sind verpflichtet, jederzeit die nötige
Auskunft zu erteilen.

## Art. 11 D. Verfahren {#art_11}

Gesuche
Gesuche um Ausrichtung von Stipendien und unverzinslichen
Darlehen sind bei der Städtischen Berufsberatung, Abteilung
Stipendien, einzureichen.

## Art. 12 {#art_12}

Entscheidende Instanzen
1Über Gesuche bis zu Fr. 1000 je Fall und Jahr entscheidet der
Vorsteher der Berufsberatung.
2Über Gesuche über Fr. 1000 je Fall und Jahr entscheidet der
Vorstand des Sozialamtes auf Antrag der Stipendienkommission.

## Art. 13 {#art_13}

Durchführung, Einsprachen
1Die Durchführung der Verordnung ist dem Vorstand des Sozialamtes im Einvernehmen mit der vom Stadtrat ernannten siebengliedrigen Stipendienkommission übertragen.
2Der Stipendienkommission soll je ein Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen angehören.
3Der Vorsteher der Berufsberatung wird zu den Sitzungen der
Stipendienkommission mit beratender Stimme eingeladen.
4Als Sekretär der Stipendienkommission amtet mit beratender
Stimme der Leiter der Stipendienabteilung der Berufsberatung.
5Einsprachen sind zu richten:
a) gegen Entscheide des Vorstehers des Amtes für Berufsberatung an den Vorstand des Sozialamtes,
b) gegen Entscheide des Vorstandes des Sozialamtes an den
Stadtrat.

## Art. 14 {#art_14}

Aufsicht
Der Stadtrat übt die Aufsicht über die zweckmässige Durchführung der Bestimmungen über die Ausrichtung von Stipendien
und unverzinslichen Darlehen aus.

## Art. 15 E. Schlussbestimmungen {#art_15}

Unrechtmässige Erwirkung von Stipendien und
unverzinslichen Darlehen
Wer durch unwahre Angaben Stipendien und Darlehen unrechtmässig erwirkt, hat diese zurückzubezahlen. Die strafrechtliche Ahndung bleibt vorbehalten.

## Art. 16 {#art_16}

Missbräuchliche Verwendung von Stipendien und
unverzinslichen Darlehen
Jede missbräuchliche Verwendung der Stipendien und Darlehen hat die Rückforderung bereits ausgerichteter Beiträge und
die Einstellung weiterer Leistungen zur Folge.

## Art. 17 {#art_17}

Änderung der Ansätze
Dem Stadtrat obliegt es, unter Mitteilung an den Gemeinderat
die Ansätze gemäss den Art. 6 und 7 der Teuerung anzupassen.

## Art. 18 {#art_18}

Inkrafttreten
Diese Verordnung ersetzt diejenige vom 10. Dezember 1958
mit seitherigen Abänderungen.3 Sie tritt am 1. Januar 1971 in
Kraft.
1 BS 2, 229.
2 BG vom 20. September 1963 über die Berufsbildung; SR 412.10.
3 AS 32, 367.
