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title: "Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)"
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provisions: 8
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# Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)

## § 1 {#par_1}

Der Kanton Schwyz tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) bei.

## § 2 {#par_2}

Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert zulässig.

## § 3 {#par_3}

Zusätzlich zu den in Art. 29 Abs. 1 IVöB genannten Zuschlagskriterien können,
unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die unterschiedliches Preisniveaus in den Ländern berücksichtigt werden, in welchen die
Leistung erbracht wird.

## § 4 {#par_4}

Allen Anbietern wird unmittelbar nach der Offertöffnung auf Verlangen Einsicht in
das Protokoll gewährt.

## § 5 {#par_5}

Der Auftraggeber veröffentlicht Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbereichs freihändig gemäss Art. 21 Abs. 2 IVöB erteilt wurden.

## § 6 {#par_6}

1 Der Auftraggeber ist die für den Vollzug der Art. 28 Abs. 1 und 45 Abs. 1 – 3
IVöB zuständige Stelle.
2 Zuständig für den Entzug oder die Rückforderung der finanziellen Beiträge gemäss Art. 45 Abs. 5 IVöB ist jene Behörde, welche die Beiträge gesprochen hat.
3 Das Baudepartement ist für die Erstellung der Statistik gemäss Art. 50 IVöB
zuständig.
430.1202
4 Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsinstanz gemäss Art. 62 Abs. 1 und
2 IVöB. Er ist auch die zuständige Instanz für die Anordnung von Sanktionen gegenüber Auftraggebern gemäss Art. 45 Abs. 4 IVöB.
5 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung, soweit sie von
untergeordneter Bedeutung sind, zu ratifizieren.
6 Im Übrigen sorgt der Regierungsrat für den einheitlichen Vollzug der Vereinbarung.

## § 7 {#par_7}

Mit dem Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 20193 werden aufgehoben:
a) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 17. Dezember
20034;
b) Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. Dezember 20045.

## § 8 {#par_8}

1 Dieser Beschluss unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 KV.
2 Er wird mit dem Vereinbarungstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.6
1 GS 26-69.
2 SRSZ 100.100.
3 SRSZ 430.120.1.
4 GS 20-480.
5 GS 20-626.
6 1. September 2022 (Abl 2022 1507).
