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title: "Verordnung über die Organisation des Kranken- und Rettungstransports"
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provisions: 12
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# Verordnung über die Organisation des Kranken- und Rettungstransports

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den vom Kanton gemäss § 72 des Gesundheitsgesetzes3) zu organisierenden Transport von Kranken und Verunfallten. *
2 Bei Katastrophen gelten andere oder zusätzliche Bestimmungen.

## § 2 {#par_2}

Definitionen
1 Krankentransporte sind medizinisch notwendige Transporte von Patientinnen
und Patienten mit fachlicher Betreuung während des Transportes. Sie unterteilen sich in:
a. Primärtransporte zur Erstversorgung in eine ärztliche Praxis oder in ein
Spital, inkl. Transporte im Rahmen eines Fürsorgerischen Freiheitsentzuges (FFE);
b. Sekundärtransporte oder Verlegungstransporte nach der Erstversorgung
in einer ärztlichen Praxis oder in einem Spital in ein anderes Spital;
c. Untersuchungstransporte von einem Spital in ein anderes Spital oder in
eine ärztliche Praxis und zurück.
2 Rettungstransporte sind medizinisch- und/oder unfallbedingte Notfall-Patiententransporte mit erweiterten Erstehilfemassnahmen, gegebenenfalls mit medizinischen Massnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Vitalfunktionen, ausgeführt gemäss § 9.
3 … *
1) SGS 100
2) SGS 901
3) SGS 901
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1122
2 934.11

## § 3 {#par_3}

Aufsicht / Rettungskommission
1 Die mit dieser Verordnung geregelten Transportdienste stehen unter der fachlichen Aufsicht der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (kurz: «Direktion»). *
2 Der Direktion steht beratend die Rettungskommission zur Seite. Diese besteht aus mindestens 7 Mitgliedern, welche der Regierungsrat auf Antrag der
Direktion aus dem Kreis der Rettungsdienste, der Sanitätsnotrufzentrale beider
Basel, der Notärzte, der Polizei, der Feuerwehr sowie der zuständigen Behörden für Gesundheit und Bevölkerungsschutz wählt. Die Kantonsärztin oder der

## § 4 Kantonsarzt präsidiert die Kommission von Amts wegen. * {#par_4}

Gemeinsame Anforderungen
1 Die Rettungs- und Krankentransportdienste haben mindestens die Anforderungen gemäss den von der Direktion bezeichneten Richtlinien des Interverbandes für Rettungswesen (IVR) bezüglich Verfügbarkeit der Dienste, Ausrüstung und Ausbildung des Personals von Kranken- und Rettungstransporten zu
erfüllen.
2 … *
3 Weitere Anforderungen und Auflagen werden vertraglich geregelt.

## § 5 {#par_5}

Öffentliche und private Transportdienste
1 Dieser Verordnung sind folgende öffentlichen Transportdienste unterstellt:
a. die Sanität Kantonsspital Liestal,
b. der Krankentransportdienst Kantonsspital Bruderholz,
c. der Krankentransportdienst Kantonsspital Laufen.
2 Die Direktion ist dafür besorgt, dass durch Verträge mit privaten und mit ausserkantonalen, öffentlichen Transportdiensten für die entsprechenden, im Anhang 1 festgelegten Einsatzgebiete die Transporte gemäss dieser Verordnung

## § 6 durchgeführt werden können. * {#par_6}

Krankentransporte
1 Alle Arten der Krankentransporte für Patientinnen und Patienten der kantonalen Krankenhäuser werden mit den eigenen Mitteln durchgeführt. Die Spitäler
können aber auch private und/oder staatliche Transportdienste für diese
Dienstleistung unter Beachtung der Vorschriften über öffentliche Beschaffungen vertraglich verpflichten. Die Verträge sind von der Direktion zu genehmigen.
2 Für die Primärtransporte gelten die Einsatzgebiete der Rettungstransporte.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1122
3 934.11

## § 7 {#par_7}

Rettungstransporte
1 Das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft wird für die terrestrischen Rettungstransporte in die Einsatzgebiete gemäss Anhang 1 aufgeteilt. Die für diese Einsatzgebiete gemäss vertraglicher Absprache zuständigen privaten
Transportdienste sind von der Direktion in den Anhang 1 zu integrieren. *

## § 8 {#par_8}

Luftrettung
1 Die Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter der dieser Verordnung unterstellten Transportdienste sind berechtigt, zur Hilfeleistung bei einer Rettung,
für einen schonenden Transport, zur Beschleunigung eines Transportes oder
zur Zubringung eines Notarztes oder einer Notärztin Mittel der Luftrettung anzufordern. Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten sind mit der Alarmzentrale
der Polizei Basel-Landschaft Absprachen zu treffen.

## § 9 {#par_9}

Notarzteinsatz
1 Die Verfügbarkeit von Notärztinnen und Notärzten wird eigenständig durch
die Rettungsdienste in Absprache mit den zuständigen kantonalen Krankenhäusern gesichert.
2 Vertragliche Vereinbarungen mit niedergelassenen Notärztinnen und Notärzten in den jeweiligen Einsatzgebieten sind möglich.
3 Die Rettungsdienste entscheiden selbständig über den Einsatz von Notärztinnen oder Notärzten. Die Ausbildung von Notärztinnen und Notärzten hat den
Richtlinien vom 4. März 1993 des Schweiz. Roten Kreuzes betr. «Weiterbildung zum Notarzt und dessen Tätigkeit» zu genügen.
4 Anstelle von Notärztinnen oder Notärzten kann diplomiertes Anästhesiepersonal aufgrund einer Delegation der Kompetenzen durch die verantwortliche
Notärztin oder den verantwortlichen Notarzt eingesetzt werden.

## § 11 § 10 * … {#par_11}

Notrufzentrale Telefon 144 *
1 Die Sanität Kantonspital Liestal betreibt in Zusammenarbeit mit der Polizei
Basel-Landschaft eine Notrufzentrale 144. Sie nimmt Notrufe über das Telefon-
Festnetz aus den Bezirken Liestal, Sissach und Waldenburg entgegen sowie
alle Notrufe auf dieser Nummer, die über Mobiltelefone getätigt werden.
2 Die Notrufzentrale arbeitet nach den von der Direktion bezeichneten Richtlinien des IVR. Sie leisten insbesondere Gewähr dafür, dass der zuständige und
geeignete Rettungsdienst bei Notfällen unverzüglich aufgeboten wird und dass
die Anrufe in geeigneter Weise registriert und aufgezeichnet werden.
3 … *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1122
4 934.11

## § 12 {#par_12}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 4. Juli 19954) für den Kranken-, Verletzten- und Leichentransport wird aufgehoben.

## § 13 {#par_13}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.
4) GS 32.203, SGS 934.111
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1122
5 934.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.02.2000 01.03.2000 Erlass Erstfassung GS 33.1122
04.06.2013 01.07.2013 § 4 Abs. 2 geändert GS 38.138
06.03.2018 06.03.2018 § 3 Abs. 2 geändert GS 2018.009
03.02.2026 01.07.2026 Erlasstitel geändert 2026.024
03.02.2026 01.07.2026 Ingress geändert 2026.024
03.02.2026 01.07.2026 § 1 Abs. 1 geändert 2026.024
03.02.2026 01.07.2026 § 2 Abs. 3 aufgehoben 2026.024
03.02.2026 01.07.2026 § 3 Abs. 1 geändert 2026.024
03.02.2026 01.07.2026 § 3 Abs. 2 geändert 2026.024
03.02.2026 01.07.2026 § 4 Abs. 2 aufgehoben 2026.024
03.02.2026 01.07.2026 § 5 Abs. 2 geändert 2026.024
03.02.2026 01.07.2026 § 7 Abs. 1 geändert 2026.024
03.02.2026 01.07.2026 § 10 aufgehoben 2026.024
03.02.2026 01.07.2026 § 11 Titel geändert 2026.024
03.02.2026 01.07.2026 § 11 Abs. 3 aufgehoben 2026.024
03.02.2026 01.07.2026 Anhang 2 aufgehoben 2026.024
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1122
6 934.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 08.02.2000 01.03.2000 Erstfassung GS 33.1122
Erlasstitel 03.02.2026 01.07.2026 geändert 2026.024
Ingress 03.02.2026 01.07.2026 geändert 2026.024
§ 1 Abs. 1 03.02.2026 01.07.2026 geändert 2026.024
§ 2 Abs. 3 03.02.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026.024
§ 3 Abs. 1 03.02.2026 01.07.2026 geändert 2026.024
§ 3 Abs. 2 06.03.2018 06.03.2018 geändert GS 2018.009
§ 3 Abs. 2 03.02.2026 01.07.2026 geändert 2026.024
§ 4 Abs. 2 04.06.2013 01.07.2013 geändert GS 38.138
§ 4 Abs. 2 03.02.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026.024
§ 5 Abs. 2 03.02.2026 01.07.2026 geändert 2026.024
§ 7 Abs. 1 03.02.2026 01.07.2026 geändert 2026.024
§ 10 03.02.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026.024
§ 11 03.02.2026 01.07.2026 Titel geändert 2026.024
§ 11 Abs. 3 03.02.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026.024
Anhang 2 03.02.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026.024
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1122
Anhang zu SGS934.11, Stand 01.09.20131
1 GS 25.301, SGS 934
2 Sanitätsdienst Käch AG, Dornach: Weiterführung unter Beachtung der Vorschriften Beschaffungswesen.
3 Paramedic AG, Röschenz: Weiterführung unter Beachtung der Vorschriften Beschaffungswesen.
4 Öffentlichrechtliche (schriftliche) Vereinbarung wird folgen.
91 - 1.9.2013
ANHANG I
Rettungs- und Primärtransporte: Einsatzgebiete
Den nachfolgend vom Regierungsrat ausgeschiedenen Einsatzgebiete bei
terrestrischen Rettungs- und Primärtransporten – ausgenommen die Autobahnen
– sind zugeordnet:
a. die Sanität Basel-Stadt (Vertrag vom 11. September 1973 ) :1
die Gemeinden Birsfelden, Muttenz, Bottmingen, Binningen, Allschwil und
Schönenbuch mit folgendem Grenzverlauf: Beginnend an der Landesgrenze
BRD - CH bei Muttenz Ost im Rhein, der Gemeindegrenze Muttenz folgend,
(exkl. Industriegebiet Lachmatt-Pratteln) bis zur Kantonsgrenze Basel-Stadt,
dieser folgend (inkl. Sportanlagen St. Jakob, Brüglingerhof, Botanischer
Garten und gesamtes Dreispitzareal) bis zur Gemeindegrenze Bottmingen,
dieser folgend zur Gemeindegrenze Binningen, dieser folgend zur Gemeindegrenze Allschwil, dieser entlang bis zur Landesgrenze CH - F (Pkt. 382.5).
b. 2
der Bezirk Arlesheim südlich der Linie, die unter § 5 Buchstabe a festgelegt
wurde, zusätzlich vom Bezirk Laufen die Gemeinde Duggingen, Grellingen,
Burg i.L. sowie der Eggfluhtunnel.
c. die Sanität Kantonsspital Liestal:
die ganzen Bezirke Liestal, Sissach und Waldenburg sowie die Industrieanlage Lachmatt auf dem Gemeindegebiet Muttenz.
d. 3
der Bezirk Laufen, exkl. der Gemeinden Duggingen, Grellingen, Burg i.L.
sowie des Eggfluhtunnels.
e. den Transportdienst Regionalspital Rheinfelden :4
die Gemeinden Maisprach und Buus.
Anhang zu SGS934.11, Stand 01.09.20132
1 Öffentlichrechtliche (schriftliche) Vereinbarung wird folgen.
2 Sanitätsdienst Käch AG, Dornach: Weiterführung unter Beachtung der Vorschriften Beschaffungswesen.
3 GS 25.301, SGS 934
Rettungstransporte: Autobahn
Für Rettungseinsätze auf Autobahnen und J 18, J 2 scheidet der Regierungsrat
folgende Einsatzbereiche aus und ordnet zu:
a. Für das Regionalspital Rheinfelden :1
N 3 Talspur bis Ausfahrt Augst (inkl. Verbindungsstück N 2/N 3 sowie Verbindungsstück Ausfahrt Augst).
b. für das Kantonsspital Liestal / Sanität Kantonsspital Liestal:
– N 2 Talspur ab Portal Belchen Süd (inkl.) bis Autobahnkreuz Hagnau.
– N 2 Bergspur ab Einfahrt Pratteln bis und mit Portal Belchen Süd.
– N 3 Bergspur bis und mit Ausfahrt Rheinfelden.
– J 2 ganze Strecke beide Fahrtrichtungen.
c. 2
– J 18 Talspur von Aesch bis und mit Schänzlitunnel, teilweise Kreuzung
Hagnau, sowie Ausfahrt Muttenz Dorf bis Münchensteinerstrasse und
Ausfahrt Muttenz Industrie bis St. Jakobstrasse.
– J 18 Bergspur ab Einfahrt Münchenstein (inkl.) bis Aesch/Angenstein.
d. für die Sanität Basel-Stadt (Vertrag vom 11. September 1973 ):3
– Autobahn N 2
Bergspur ab Kantonsgrenze BS, bis Autobahnkreuz Hagnau, inkl. die
Einfahrt ab Birsfelderstrasse Muttenz und die Ausfahrten nach Birsfelden/Birsfelderhafen auf die J 18 Ausfahrt Pratteln. Talspur ab Autobahnkreuz Hagnau, mit der Einfahrt Birsfelden/Birsfelderhafen, bei Bedarf ab
Diensteinfahrt Grenzacherstrasse/ Muttenz.
– J 18 Bergspur ab Ausfahrt N 2/N 3 bis Ausfahrt Münchenstein (inkl.
Schänzlitunnel) inkl. Einfahrt von Birsfelden/Birsfelderhafen.
