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title: "Gesetz über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen"
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provisions: 11
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# Gesetz über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

## Artikel 1 {#art_1}

1 Dieses Gesetz verpflichtet die Einwohnergemeinden, unterhaltsberechtigten Kindern Unterhaltsbeiträge zu bevorschussen, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.

## Artikel 2 {#art_2}

ZGB
sowie Sozialhilfe (RB 20.3421) zu leisten, bleibt vorbehalten.
2 Anspruch
Artikel 2 * Grundsatz
1 Das unterhaltsberechtigte Kind hat bis zur Vollendung des 20. Altersjahres
Anspruch auf Bevorschussung der elterlichen Unterhaltsbeiträge, wenn diese trotz angemessener Inkassoversuche nicht eingehen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20.3461 Kanton Uri

## Artikel 3 {#art_3}

Gegenstand
1 Zu bevorschussen sind Unterhaltsbeiträge, die:
a) * in einem vollstreckbaren schweizerischen oder ausländischen Gerichtsurteil oder in einem von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Vertrag festgelegt
b) längstens drei Monate vor der Geltendmachung des Bevorschussungsanspruches fällig geworden sind

## Artikel 4 {#art_4}

Ausschluss
1 Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn:
a) die Eltern zusammenwohnen
b) das Kind sich dauernd im Ausland aufhält
c) die Einnahmen des Kindes für dessen Fortsetzung der gewohnten
Lebensweise ausreichen
d) die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden
e) der Elternteil, in dessen Obhut das Kind ist, sich in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet
2 Die finanziellen Verhältnisse sind als günstig im Sinne von Buchstabe e zu
betrachten, wenn das Einkommen des obhutsberechtigten Elternteils die
Einkommensgrenze, die für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung1) massgebend ist, übersteigt. Das anrechenbare Einkommen wird aufgrund der Gesetzgebung über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung2) ermittelt.

## Artikel 5 {#art_5}

Höhe des Vorschusses
1 Die Höhe des Vorschusses entspricht dem im Gerichtsurteil oder im Vertrag festgelegten Unterhaltsbeitrag. Der Vorschuss darf den Betrag der
höchsten einfachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) jedoch nicht übersteigen.
2 Entstehen aus einer notwendigen Fremdplazierung des Kindes zusätzliche
Kosten, so kann der Vorschuss angemessen erhöht werden.
1) SR 831.30, SR 831.301; RB 20.2421, RB 20.2422.
2) SR 831.30, SR 831.301; RB 20.2421, RB 20.2422.
Kanton Uri 20.3461
3 Geltendmachung des Anspruches

## Artikel 6 {#art_6}

1 Es sind berechtigt, den Anspruch geltend zu machen:
a) das unterhaltsberechtigte Kind beziehungsweise der gesetzliche Vertreter des Kindes
b) der Elternteil, in dessen Obhut das Kind ist
2 Wer den Anspruch geltend machen will, hat eine Abtretungserklärung zu
unterzeichnen, welche die Einwohnergemeinde ermächtigt, die bevorschussten Unterhaltsbeiträge für sich einzufordern.
4 Rückzahlungspflicht

## Artikel 7 {#art_7}

1 Unrechtmässig bezogene Vorschüsse müssen rückerstattet werden, wenn
die Zahlung durch schuldhaft falsche Angaben herbeigeführt wurde.
2 Eine Rückzahlungspflicht besteht auch dann, wenn der zahlungspflichtige
Elternteil seine Unterhaltspflicht nachträglich erfüllt.
5 Organisation, Verfahren

## Artikel 8 {#art_8}

Bevorschussungsstelle
1 Der Gemeinderat am Wohnsitz des Kindes ist Bevorschussungsstelle, soweit die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt.
2 Die Bevorschussungsstelle erfüllt die mit der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge verbundenen Aufgaben. Insbesondere hat sie:
a) die Anmeldung zur Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen entgegenzunehmen
b) die Höhe und Dauer der Bevorschussung festzulegen
c) die Auszahlung der Vorschüsse anzuordnen
d) die bevorschussten Unterhaltsbeiträge zurückzufordern
20.3461 Kanton Uri

## Artikel 9 {#art_9}

Amtshilfe
1 Die kantonale AHV-Ausgleichskasse und die AHV-Zweigstellen leisten der
Bevorschussungsstelle bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens,
das für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse des obhutsberechtigten
Elternteils massgebend ist, Amtshilfe.

## Artikel 10 {#art_10}

Rechtsmittel
1 Soweit die Gemeindesatzung die Alimentenbevorschussung einer andern
Stelle als dem Gemeinderat überträgt, regelt sie den Rechtsmittelweg.
2 Im übrigen gilt für das Rechtsmittelverfahren die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). *
6 Inkrafttreten

## Artikel 11 {#art_11}

1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt3).
3) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 1988 (AB vom 15. April 1988).
Kanton Uri 20.3461
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
06.12.1987 01.05.1988 Erlass Erstfassung AB 30.10.1987
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 10 Abs. 2 geändert AB 08.04.1994
22.09.1996 01.01.1996 Artikel 2 totalrevidiert AB 16.08.1996
23.10.2011 01.01.2013 Artikel 3 Abs. 1, a) geändert AB 09.09.2011
20.3461 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 06.12.1987 01.05.1988 Erstfassung AB 30.10.1987
Artikel 2 22.09.1996 01.01.1996 totalrevidiert AB 16.08.1996
Artikel 3 Abs. 1, a) 23.10.2011 01.01.2013 geändert AB 09.09.2011
Artikel 10 Abs. 2 23.03.1994 01.06.1995 geändert AB 08.04.1994
