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title: "Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich"
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# Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Die Hochschulordnung gilt für alle Angehörigen der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH).

## § 2 Zweck {#par_2}

Die Hochschulordnung regelt die Organisation und die Aufgaben der PHZH sowie Rechte und Pflichten der Hochschulangehörigen.

## § 3 Strategie {#par_3}

Die Hochschulleitung legt die Strategie der PHZH fest.

## § 4 Qualität {#par_4}

1 Die Hochschulleitung sorgt für eine langfristige Qualitätssicherung und -entwicklung.
2 Sie betreibt ein Qualitätsmanagementsystem.

## § 5 Nachhaltigkeit {#par_5}

Die PHZH nimmt ihre soziale Verantwortung wahr und setzt
sich für ökologische und ökonomische Nachhaltigkeit ein.
2. Teil: Leistungsbereiche
1. Abschnitt: Übergeordnete Bestimmungen
Definition und

## § 6 Abgrenzung {#par_6}

1 Der gesetzliche Leistungsauftrag der PHZH umfasst vier
Leistungsbereiche:
a. Ausbildung,
b. Weiterbildung,
c. Forschung und Entwicklung,
d. Dienstleistungen.
414.410 Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich
2 Die Definition der Leistungsbereiche richtet sich nach den Vorgaben von swissuniversities, insbesondere jenen der Kammer der Pädagogischen Hochschulen.
Entwicklung
und

## § 7 Koordination {#par_7}

Die in den Leistungsbereichen zu erbringenden Leistungen
werden gestützt auf den gesetzlichen Leistungsauftrag und die Hochschulstrategie koordiniert und weiterentwickelt.
2. Abschnitt: Ausbildung

## § 8 Zielsetzung {#par_8}

1 Die Ausbildung vermittelt das für eine erfolgreiche Tätigkeit im Schulfeld nötige Professionswissen und entsprechende Handlungskompetenzen.
2 Die Ausbildung basiert auf Standards. Diese beschreiben die Kompetenzen, welche die Studierenden beim Studienabschluss hinsichtlich
ihrer Berufstätigkeit erreicht haben sollten.
3 Die Ausbildung befähigt die Diplomierten insbesondere:
a. den Bildungs- und Erziehungsauftrag ganzheitlich und entsprechend
den individuellen Voraussetzungen der Lernenden umzusetzen,
b. den Entwicklungs- und Lernstand und das Lernverhalten der Lernenden zu erfassen und sie mit geeigneten Massnahmen zu fördern,
c. die Sozialisation der Lernenden zu unterstützen,
d. mit anderen Lehrpersonen und Fachleuten, der Schulleitung, den
Erziehungsberechtigten und den Behörden zusammenzuarbeiten,
e. an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projekten mitzuarbeiten,
f. ihre Arbeit zu evaluieren und die eigene Weiter- und Zusatzausbildung zu planen,
g. den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und
unter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten,
h. die schulischen Fähigkeiten und Leistungen der Lernenden zu beurteilen.

## § 9 Reglementierung {#par_9}

Das Prorektorat Ausbildung schafft im Rahmen der Vorgaben der Hochschulleitung und übergeordneter Instanzen verbindliche
Regelungen zu Aufbau und Gestaltung des Studiums.

## § 10 Studiengänge {#par_10}

Die Ausbildung besteht aus Bachelor- und Masterstudiengängen sowie Studiengängen der Sekundarstufe II.
Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich 414.410
Berufspraktische

## § 11 Ausbildung {#par_11}

Die PHZH arbeitet für die Berufspraktische Ausbildung
unter anderem mit Kooperationsschulen und Praxiszentren zusammen.

## § 12 Studienorganisation {#par_12}

1 Der Erwerb von theoretischem und praktischem Wissen
erfolgt mittels unterschiedlicher Lernformate.
2 Der Aufbau der Studiengänge ermöglicht den Studierenden, die
für den Erhalt des Diploms erforderlichen Kreditpunkte innert der
minimalen Studiendauer zu erlangen.
3 Alle Lehrangebote werden zusammen mit den Semesterdaten und
Anmeldefristen in geeigneter Form veröffentlicht.

## § 13 Semester {#par_13}

1 Semesterbeginn und Semesterdauer werden in Koordination mit den übrigen Schweizer Hochschulen festgesetzt.
2 Namentlich Blockkurse, Fremdsprachenaufenthalte, Veranstaltungen im Rahmen der Berufspraktischen Ausbildung und Prüfungen
werden in der Regel ausserhalb der Zeit mit periodisch stattfindenden
Lehrveranstaltungen durchgeführt.
3. Abschnitt: Weiterbildung

## § 14 Zielsetzung {#par_14}

1 Die PHZH stellt Weiterbildungsangebote bereit für im Bildungsbereich tätige Personen und Professionen, für Teams und Schuleinheiten.
2 Die Weiterbildung ist dem Ansatz des lebenslangen beruflichen
Lernens verpflichtet. Das Angebot ist auf den Bedarf und die Bedürfnisse der Zielgruppen ausgerichtet.
Angebot und

## § 15 Durchführung {#par_15}

Das Angebot umfasst verschiedene Veranstaltungsformate.
Die Veranstaltungen werden in der Regel an der PHZH oder vor Ort
bei den Zielgruppen durchgeführt.

## § 16 Reglementierung {#par_16}

Das Prorektorat Weiterbildung und Dienstleistungen schafft
im Rahmen der Vorgaben der Hochschulleitung und übergeordneter
Instanzen die notwendigen verbindlichen Regelungen. Diese können
in den Ausschreibungen der Weiterbildungsangebote statuiert werden.

## § 17 Zulassung {#par_17}

Die Zulassung zu qualifizierenden Weiterbildungsveranstaltungen erfordert in der Regel ein von der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom.
Die Hochschulleitung kann abweichende Zulassungsvoraussetzungen
festlegen. Sie regelt das Verfahren.
414.410 Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich
4. Abschnitt: Forschung und Entwicklung

## § 18 Zielsetzung {#par_18}

1 Die PHZH fördert und betreibt Forschung und Entwicklung und bearbeitet, national und international vernetzt, Fragen von
Bildung, Schule und Unterricht.
2 Forscherinnen und Forscher orientieren sich bei ihren Projekten
an den jeweils geltenden wissenschaftlichen Standards.

## § 19 Wissenstransfer {#par_19}

1 Die PHZH sorgt für eine allgemein verständliche Kommunikation des in der Forschung generierten Wissens. Dieses fliesst insbesondere in Lehre und Dienstleistungen der PHZH ein.
2 Die Forscherinnen und Forscher verpflichten sich, wo immer möglich Daten der Forschungsgemeinschaft zugänglich zu machen.

## § 20 Forschungsfinanzierung {#par_20}

Die PHZH stellt Eigenmittel für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Verfügung. Die Forscherinnen und Forscher werben Drittmittel für ihre Forschungs- und Entwicklungsprojekte ein.
5. Abschnitt: Dienstleistungen

## § 21 Zielsetzung {#par_21}

Die PHZH fördert den Wissens- und Technologietransfer
aus Lehre und Forschung durch Dienstleistungen an natürliche Personen sowie öffentliche und private Institutionen und Unternehmen.

## § 22 Angebot {#par_22}

Das Dienstleistungsangebot umfasst folgende Typen von
Dienstleistungen:
a. gesetzlicher Leistungsauftrag,
b. Leistungen an Dritte.
3. Teil: Angehörige der Hochschule
1. Abschnitt: Hochschulpersonal
Professorinnen

## § 23 und Professoren {#par_23}

1 Professorinnen und Professoren sind Dozierende, die in
mindestens zwei Leistungsbereichen tätig sind, eine Professorenstelle
innehaben und über einen durch den Fachhochschulrat verliehenen
Professorentitel verfügen.
2 Sie treiben die Forschung und Entwicklung unter Einwerbung von
Drittmitteln voran und leisten im Rahmen ihrer Denomination einen
wesentlichen Beitrag zur Verknüpfung der vier Leistungsbereiche.
Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich 414.410

## § 24 Dozierende {#par_24}

1 Dozierende sind voll- oder teilzeitlich angestellt und nach
Möglichkeit in mindestens zwei Leistungsbereichen tätig. Sie sind verantwortlich für die Erfüllung der ihnen gemäss Individueller Leistungsvereinbarung übertragenen Aufgaben.
2 Die Dozierenden verfügen über einen Hochschulabschluss im zu
unterrichtenden Fachgebiet, über didaktische Qualifikationen sowie
über ein Lehrdiplom oder einen äquivalenten Bezug zum Schulfeld
sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im tertiären oder quartären Bildungsbereich.
3 Die Besetzung von Dozierendenstellen ist in der Regel öffentlich
auszuschreiben. In das Auswahlverfahren können auch Personen miteinbezogen werden, die sich nicht beworben haben. Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten.

## § 25 Lehrbeauftragte {#par_25}

1 Lehrbeauftragte wirken bei der Erfüllung des Leistungsauftrags der Hochschule mit, insbesondere bei der Durchführung von
Lehrveranstaltungen oder durch die Übernahme weiterer Aufgaben in
der Aus- und Weiterbildung oder zur Erbringung von Dienstleistungen.
2 Lehrbeauftragte verfügen über einen Hochschulabschluss im zu
unterrichtenden Fachgebiet, über didaktische Qualifikationen und über
Unterrichtserfahrung.

## § 26 Mittelbau {#par_26}

1 Wissenschaftliche Mitarbeitende und Assistierende sind
voll- oder teilzeitlich angestellt und wirken mit in der Ausbildung, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie bei Dienstleistungen und
administrativen Aufgaben.
2 Voraussetzung für eine Anstellung im Mittelbau bildet eine der
Aufgabe angemessene wissenschaftliche oder berufspraktische Qualifikation.
3 Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten zum Anstellungsverfahren und legt spezifische Personalentwicklungsmassnahmen fest.
Administratives
und technisches

## § 27 Personal {#par_27}

1 Das administrative und technische Personal (AT-Personal)
setzt sich aus den Personen zusammen, die den Hochschulbetrieb sicherstellen.
2 Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten zum Gewinnungsverfahren.
2. Abschnitt: Studierende

## § 28 Definition {#par_28}

Als Studentin oder Student gilt, wer an der PHZH immatrikuliert ist.
414.410 Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich

## § 29 Rechtsstellung {#par_29}

1 Die rechtliche Stellung der Studierenden richtet sich nach
der Fachhochschulverordnung.
2 Die Studierenden sind berechtigt, an die zuständige Abteilungsleitung Vorschläge zum Studium zu richten. Diese entscheidet über
einen allfälligen Einbezug weiterer Stellen. Die Prorektorinnen oder
Prorektoren oder die Abteilungsleitenden pflegen den Kontakt mit der
Versammlung der Studierenden.
3 Die Studierenden können zum Einsatz eines eigenen Laptops
oder eines Geräts mit vergleichbaren Funktionen verpflichtet werden.
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

## § 30 Chancengleichheit {#par_30}

1 Die PHZH setzt sich proaktiv für die Chancengleichheit
ihrer Angehörigen ein und schützt sie vor Diskriminierung jeglicher
Art.
2 Die Mitarbeitenden gehen offen und reflektiert mit Heterogenität um und respektieren die personelle Vielfalt.
Mitwirkung § 31.4 ¹ Die Mitwirkung der Angehörigen der PHZH fördert die
Gestaltung und Entwicklung der PHZH. Sie erlaubt es den Hochschulangehörigen, ihre Meinung zu betrieblichen und organisatorischen Angelegenheiten wie auch zu personellen Belangen nach Massgabe der entsprechenden Bestimmungen vorzubringen..
2 Das Mitwirkungsorgan der PHZH ist die Hochschulversammlung.
Einrichtungen
zugunsten
Angehöriger

## § 32 der PHZH {#par_32}

1 Die PHZH erleichtert ihren Angehörigen durch Einrichtungen zur Kinderbetreuung die Erfüllung von Betreuungspflichten.
2 Sie setzt sich für die betriebliche Gesundheitsförderung ein.
3 Sie bietet ihren Studierenden psychologische Beratung an.
4 Für Anfragen Studierender, die das Studium betreffen, steht die
Sprechstunde des Rechtsdienstes zur Verfügung.
5 Die Hochschulleitung kann weitere soziale und kulturelle, gesundheitsfördernde sowie auf sportliche Betätigung ausgerichtete Institutionen im Interesse der PHZH oder ihrer Angehörigen finanziell
oder anderweitig unterstützen.
6 Alle Einrichtungen können gemeinsam mit anderen Hochschulen
geführt werden.
Vereine an der

## § 33 PHZH {#par_33}

Die Hochschulleitung kann Vereine, die im Hochschulbereich tätig sind, als «Verein an der PHZH» anerkennen. Sie regelt die
Einzelheiten.
Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich 414.410
Räumlichkeiten
und

## § 34 Infrastruktur {#par_34}

Die Hochschulleitung regelt die Benutzung von Räumlichkeiten und Infrastruktur der PHZH durch ihre Angehörigen und Dritte.
Sie kann die Aufgabe an die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor delegieren.

## § 35 Hausordnung {#par_35}

Die Hochschulleitung erlässt eine Hausordnung, die einen
geordneten, für alle Beteiligten förderlichen Hochschulbetrieb sicherstellt.
4. Teil: Struktur und Organisation
1. Abschnitt: Aufbauorganisation
Gesamtverantwortung und

## § 36 Grundstruktur {#par_36}

1 Die Rektorin oder der Rektor leitet die Hochschule. Sie
oder er ist für alle Belange zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind. Sie oder er kann entsprechende Geschäfte der Hochschulleitung zur Beratung oder Beschlussfassung zuweisen. Der abschliessende Entscheid bleibt bei der Rektorin oder dem Rektor.
2 Die PHZH gliedert sich auf der ersten Ebene in Prorektorate und
die Verwaltungsdirektion, auf der zweiten Ebene in Abteilungen und
Ressorts, auf der dritten Ebene in Bereiche, Zentren und Teams.

## § 37 Rektorat {#par_37}

1 Die Rektorin oder der Rektor steht dem Rektorat vor und
leitet dessen Ressorts.
2 Die Ressorts unterstützen die Rektorin oder den Rektor und die
Hochschulleitung bei der Leitung der Hochschule.

## § 38 Prorektorate {#par_38}

1 Ein Prorektorat verantwortet einen oder zwei Leistungsbereiche.
2 Die Prorektorinnen und Prorektoren leiten ihr Prorektorat, führen das ihnen zugeordnete Personal in der Linie, stimmen die Planung
und Entwicklung ihrer Leistungsbereiche und Organisationseinheiten
aufeinander ab und sorgen für die leistungsbereichsübergreifende Koordination.
3 Sie stellen zuhanden der Hochschulleitung Antrag auf den für die
Prorektorate erforderlichen Anteil am Globalbudget, verteilen diesen
auf ihre Organisationseinheiten und legen Rechenschaft über den Einsatz der Mittel ab.

## § 39 Verwaltungsdirektion {#par_39}

1 Die Verwaltungsdirektion erbringt für den Betrieb der
Hochschule zentrale Dienstleistungen, stellt Führungsinformationen
und -instrumente zur Verfügung und liefert die Grundlagen für die
Ressourcenbewirtschaftung.
414.410 Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich
2 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor leitet
die Verwaltungsdirektion und schafft im Rahmen der Vorgaben der
Hochschulleitung und übergeordneter Instanzen die für die Leistungserbringung notwendigen verbindlichen Regelungen.
Organisationseinheiten zweiter und dritter

## § 40 Ebene {#par_40}

1 Abteilungen sind Organisationseinheiten der zweiten
Ebene, welche die Entwicklung und Erstellung der Leistungen aus
ihrem Leistungsbereich verantworten.
2 Ressorts sind Organisationseinheiten der zweiten Ebene, die Steuerungsaufgaben erfüllen und interne Dienstleistungen für die Hochschule
erbringen und verantworten.
3 Bereiche sind Organisationseinheiten der dritten Ebene, die einer
Abteilung des Prorektorats Ausbildung zugeordnet sind. Sie leisten
fächer- und themenspezifische Beiträge für die Studiengänge und verantworten die Leistungen in ihrem Bereich.
4 Zentren sind Organisationseinheiten der dritten Ebene, die einer
Abteilung des Prorektorats Forschung und Entwicklung oder des Prorektorats Weiterbildung und Dienstleistungen zugeordnet sind. Sie bearbeiten Schwerpunkte ihres Leistungsbereichs und verantworten die
damit zusammenhängenden Projekte.5
5 Teams sind Organisationseinheiten der dritten Ebene, die andere
Organisationseinheiten bei der Leistungserbringung unterstützen. Sie
erfüllen Steuerungsaufgaben und erbringen und verantworten interne
Dienstleistungen.
2. Abschnitt: Organe und Gremien
A. Organe mit gesamtinstitutionellen Aufgaben
I. Hochschulleitung

## § 41 Aufgaben {#par_41}

1 Die Hochschulleitung nimmt die Aufgaben wahr, die ihr
kraft übergeordneten Rechts oder durch die Rektorin oder den Rektor zugewiesen sind, und beschliesst über entsprechende Anträge ihrer
Mitglieder. Sie erlässt eine Geschäftsordnung.
2 Die Antragstellung an den Fachhochschulrat ist vorbehältlich abweichender gesetzlicher Bestimmungen Sache der Rektorin oder des
Rektors.
Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich 414.410

## § 42 Zusammensetzung {#par_42}

1 Die Hochschulleitung setzt sich zusammen aus:
a. der Rektorin oder dem Rektor,
b. den Prorektorinnen und Prorektoren,
c. der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor.
2 Die Geschäftsordnung kann weitere Teilnehmende ohne Stimmrecht vorsehen.
II. Leitungskonferenz

## § 43 Aufgaben {#par_43}

1 Die Leitungskonferenz ist ein Konsultativorgan der Hochschulleitung. Sie berät die Hochschulleitung bei der Koordination der
Leistungsbereiche auf strategischer Ebene.
2 Der Beizug der Leitungskonferenz erfolgt bei Hochschulleitungsgeschäften, die einen starken Bezug zu einem oder mehreren Leistungsbereichen aufweisen, insbesondere bei Geschäften mit
a. leistungsbereichsübergreifender Bedeutung,
b. grosser Auswirkung auf personelle oder finanzielle Ressourcen
oder die Qualität von Leistungen,
c. hoher Aussenwirkung.
3 Der Beizug erfolgt mindestens einmal pro Quartal oder bei Bedarf.

## § 44 Zusammensetzung {#par_44}

Die Leitungskonferenz setzt sich aus den Abteilungsleitenden zusammen. Diese können bei Abwesenheit ihre Stellvertretung
delegieren.
III. Leitungsforum

## § 45 Aufgaben {#par_45}

1 Das Leitungsforum dient als Plattform für den Informationsaustausch und die Diskussion von Fragen zur Hochschulentwicklung.
2 Es finden jährlich in der Regel drei Foren zu wichtigen, aktuellen
Themen statt.

## § 46 Zusammensetzung {#par_46}

In das Leitungsforum nehmen Einsitz:
a. die Mitglieder der Hochschulleitung,
b. die Führungspersonen der zweiten und dritten Führungsebene,
c. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschulversammlung.
414.410 Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich
IV. Hochschulversammlung

## § 47 Aufgaben {#par_47}

1 Die Hochschulversammlung ist das Mitwirkungsorgan für
Geschäfte mit grundlegender Bedeutung für die Hochschule. Sie kann
Anträge an die Hochschulleitung stellen.4
2 Die Geschäftsordnung regelt Aufgaben, Zusammensetzung und
Organisation sowie das Verfahren zur Festlegung der Wahlvorschläge
für die Einsitznahme in die Wahlausschüsse zur Entsendung der Delegierten in den Fachhochschulrat. Sie bedarf der Genehmigung der Hochschulleitung.
Honorierung

## § 48 der Aktivitäten {#par_48}

Die Mitwirkung von Mitarbeitenden in den Versammlungen erfolgt im Rahmen der Arbeitszeit. In die Hochschulversammlung
delegierte Studierende erhalten für ihre Sitzungsteilnahme eine Entschädigung nach Verfügung der Rektorin oder des Rektors.
B. Prorektoratsleitung

## § 49 Aufgaben {#par_49}

1 Die Prorektoratsleitung unterstützt die Prorektorin oder
den Prorektor bei der Leitung des Prorektorats, namentlich bei der
Entwicklung und Koordination von leistungsbereichs- und abteilungsübergreifenden Geschäften.
2 Der abschliessende Entscheid ist vorbehältlich abweichender gesetzlicher Bestimmungen Sache der Prorektorin oder des Prorektors.

## § 50 Zusammensetzung {#par_50}

Die Prorektoratsleitung setzt sich aus den der Prorektorin
oder dem Prorektor direkt unterstellten Führungspersonen zusammen.
C. Fachgruppen

## § 51 Aufgaben {#par_51}

Fachgruppen sind nach disziplinären Kriterien strukturierte
ständige Arbeitsgruppen mit der Aufgabe, Fachperspektiven leistungsbereichsübergreifend zu bearbeiten und zu entwickeln, den disziplinären und interdisziplinären fachlichen Diskurs zu fördern und zum internen Wissensmanagement beizutragen.

## § 52 Organisation {#par_52}

1 Die Hochschulleitung legt die Anzahl Fachgruppen und
deren Schwerpunkte fest. Jede Fachgruppe bearbeitet eine oder mehrere Disziplinen oder Teildisziplinen. Die Gesamtverantwortung für
die Fachgruppen liegt bei einem Mitglied der Hochschulleitung. Die
Fachgruppenvorsitzenden erstatten der Hochschulleitung über ihre
Tätigkeit Bericht.
Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich 414.410
2 Eine Fachgruppe kann Arbeitsgruppen bilden, die fachgruppenübergreifend tätig sein können.
3 Dozierende und Angehörige des Mittelbaus mit einem Anstellungsgrad ab 40% gehören einer Fachgruppe an. Bei Anstellungen ab
20%, bei Lehrbeauftragten mit einem Anstellungsgrad von 20% und
beim AT-Personal entscheidet die Fachgruppenleitung über Anträge
auf eine Mitgliedschaft.
4 Die einer Fachgruppe angehörenden Professorinnen und Professoren und die Bereichs- und Zentrumsleitenden setzen die Fachgruppenleitung ein. Diese besteht aus mindestens je einer Vertretung der
Professorenschaft, der Bereichs- oder Zentrumsleitenden und des wissenschaftlichen Personals. Die Fachgruppe bestimmt ihren Vorsitz aus
dem Kreis der Fachgruppenleitung.
5 Die Vorsitzenden bilden die Fachgruppenvorsitzenden-Konferenz. Sie koordiniert und verantwortet die Aufgaben der Fachgruppen.
D. Kommissionen

## § 53 Stellung {#par_53}

1 Kommissionen sind Arbeitsgruppen, die einen Themenbereich im Interesse der Hochschule ständig bearbeiten.
2 Die Hochschulleitung entscheidet über die Schaffung und Auflösung sowie über die organisatorische Zuordnung und Bezeichnung.
Aufgaben und

## § 54 Organisation {#par_54}

Die Kommissionen regeln Aufgaben und Organisation in
einer Geschäftsordnung. Diese unterliegt der Genehmigung durch die
Hochschulleitung. Die Genehmigung kann delegiert werden.
E. Schlussbestimmung3

## § 55 Inkrafttreten {#par_55}

Diese Hochschulordnung ersetzt diejenige vom 7. April 2008
und tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. Januar 2018 in Kraft.
1 OS 73, 89; Begründung siehe ABl 2017-12-29. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 12. Dezember 2017.
2 LS 414.10.
3 Eingefügt durch B vom 18. Dezember 2019 (OS 75, 273; ABl 2020-03-27). In
Kraft seit 1. Juli 2020.
4 Fassung gemäss B vom 18. Dezember 2019 (OS 75, 273; ABl 2020-03-27). In
Kraft seit 1. Juli 2020.
5 Fassung gemäss B vom 30. September 2020 (OS 76, 66; ABl 2020-12-24). In
Kraft seit 1. April 2021.
