---
title: "Tourismusverordnung"
id: afee0e2b-4aad-48ad-a821-72b871afb98e
authority: sg
place: "St. Gallen"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "575.11"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/575.11/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/afee0e2b-4aad-48ad-a821-72b871afb98e
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/16223/de
read_on: 2026-10-23
sha256: f232e98eeb1588bbc9cf3ec156620579c6429488af1364e84f36decf5297bbb7
provisions: 13
---

# Tourismusverordnung

## Art. 1 I. Zuständigkeit (1.) {#art_1}

Volkswirtschaftsdepartement
1 Das Volkswirtschaftsdepartement gewährt Staatsbeiträge bis Fr. 200 000.–.

## Art. 2 {#art_2}

Amt für Wirtschaft und Arbeit
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Tourismusgesetzgebung, soweit
diese keine andere Zuständigkeit vorsieht.

## Art. 3 II. Staatsbeiträge (2.) {#art_3}

Voraussetzungen
1 Ein Staatsbeitrag setzt voraus, dass der Gesuchsteller das Gesuch vor Ausführungsbeginn der Massnahme eingereicht hat und mit der Ausführung zuwartet,
bis der Staatsbeitrag gewährt ist.
2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann den Gesuchsteller auf rechtzeitiges Ersuchen hin ermächtigen, mit der Ausführung der Massnahme vor der Gewährung
des Staatsbeitrags zu beginnen, wenn diese keinen Aufschub duldet.*
1 sGS 575.1.
2 nGS 32–15. Im Amtsblatt veröffentlicht am 23. Dezember 1996, ABl 1996, 2665; in Vollzug
ab 1. Januar 1997.
nGS 32-15
575.11

## Art. 4 {#art_4}

Gesuch
1 Das Gesuch bedarf:
a) einer Beschreibung der Marketingstrategie und der eingesetzten Marketinginstrumente;
b) einer Umschreibung der Zielmärkte;
c) eines Kostenvoranschlags;
d) einer Finanzplanung.

## Art. 5 {#art_5}

Einzelmassnahmen
1 Für Einzelmassnahmen der Marktbearbeitung und der Distribution3 werden
Staatsbeiträge bis höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewährt.
III. Abgaben (3.)
1. Beherbergungsabgabe (3.1.)

## Art. 6 {#art_6}

Abgabesatz
1 Die Beherbergungsabgabe beträgt je Jahr:
a) in Hotels und in Kurbetrieben je Bett: Fr. 40.–
b) in Jugendherbergen je Schlafstelle: Fr. 10.–
c) auf Zelt- und Wohnwagenplätzen je Standplatz: Fr. 40.–
d) in Ferienhäusern und Ferienwohnungen je Bett: Fr. 30.–
e) in Privatzimmern je Bett: Fr. 20.–
f) in Gruppenunterkünften je Schlafstelle: Fr. 10.–
2 Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 wird keine Beherbergungsabgabe erhoben.*
2. Gastwirtschaftsabgabe (3.2.)

## Art. 7 {#art_7}

Abgabesatz
1 Die Gastwirtschaftsabgabe beträgt je Jahr in Betrieben mit:
a) weniger als 30 Sitzplätzen: Fr. 100.–
b) 30 bis 80 Sitzplätzen: Fr. 200.–
c) mehr als 80 Sitzplätzen: Fr. 300.–
2 In politischen Gemeinden mit erheblicher touristischer Bedeutung4 wird die Abgabe um Fr. 100.– je Betrieb erhöht.
3 Art. 4 Abs. 1 lit. a des Tourismusgesetzes, sGS 575.1.
4 Art. 9 dieser V.
575.11
3 Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 wird keine Gastwirtschaftsabgabe erhoben.*

## Art. 8 {#art_8}

Anrechenbare Sitzplätze
1 Anrechenbar sind die im Betrieb vorhandenen Sitzplätze. Die politische
Gemeinde nimmt die notwendigen Erhebungen vor.
2 In Betrieben, welche die Voraussetzung für die Herabsetzung der Abgabe5 nicht
erfüllen, werden saisonal genutzte Sitzplätze im Freien zu einem Drittel angerechnet.
3 Nicht angerechnet werden Sitzplätze in:
a) Speisesälen von Beherbergungsbetrieben;
b) Kongressräumen;
c) Sitzungszimmern;
d) Sälen für kulturelle Veranstaltungen.
3. Gemeinsame Bestimmungen (3.3.)

## Art. 9 {#art_9}

Politische Gemeinden mit erheblicher touristischer Bedeutung
1 Erhebliche touristische Bedeutung haben politische Gemeinden, die eine Tourismusabgabe6 erheben.

## Art. 10 {#art_10}

Herabsetzung der Abgabe
1 Ist ein Betrieb weniger als sechs Monate im Jahr geöffnet, werden die Abgaben
anteilmässig herabgesetzt.

## Art. 11 {#art_11}

Abrechnung
1 Die politische Gemeinde überweist die Abgaben bis 31. Dezember.
2 Mit der Überweisung stellt sie die Abrechnung zu.

## Art. 12 IV. Schlussbestimmungen (4.) {#art_12}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Vollzugsverordnung zum Fremdenverkehrsgesetz vom 8. Juni 19717 wird
aufgehoben.
5 Art. 10 dieser V.
6 Art. 16 des Tourismusgesetzes, sGS 575.1.
7 nGS 13–71 (sGS 575.11).
575.11

## Art. 13 {#art_13}

Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1997 angewendet.
575.11
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 32-15 09.12.1996 01.01.1997
Art. 2 geändert 34-62 08.06.1999 keine Angabe
Art. 2 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013
Art. 3 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013
Art. 3, Abs. 2 geändert 34-62 08.06.1999 keine Angabe
Art. 6, Abs. 2 eingefügt 2020-016 31.03.2020 01.01.2020
Art. 7, Abs. 3 eingefügt 2020-016 31.03.2020 01.01.2020
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.12.1996 01.01.1997 Erlass Grunderlass 32-15
08.06.1999 keine Angabe Art. 2 geändert 34-62
08.06.1999 keine Angabe Art. 3, Abs. 2 geändert 34-62
22.01.2013 01.01.2013 Art. 2 geändert 48–60
22.01.2013 01.01.2013 Art. 3 geändert 48–60
31.03.2020 01.01.2020 Art. 6, Abs. 2 eingefügt 2020-016
31.03.2020 01.01.2020 Art. 7, Abs. 3 eingefügt 2020-016
