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title: "Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen"
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# Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Weiterbildung der Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen der Primar- und Sekundarstufe I und an den Schaffhauser Sonderschulen. *
2 … *
§ 2 * …
2 Rechte und Pflichten

## § 3 {#par_3}

Allgemeines
1 Die Lehrpersonen sind zur Weiterbildung berechtigt und verpflichtet.
2 Sie planen und dokumentieren ihre Weiterbildung selbständig und legen
gegenüber den vorgesetzten Stellen und Aufsichtsbehörden auf Verlangen
Rechenschaft ab.

## § 4 {#par_4}

Angeordnete Weiterbildung
1 … *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
410.413 Kanton Schaffhausen
2 Im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis können Schulbehörden bzw. Schulleitungen resp. kann die Geschäftsleitung Weiterbildungen für einzelne Lehrpersonen anordnen. *

## § 5 {#par_5}

Weiterbildungspflicht im selbstgesteuerten Bereich
1 Einzelne Lehrpersonen oder Schulhausteams legen ihre Weiterbildungsthemen selbst fest.
2 In diesem selbstgesteuerten Bereich besteht für alle Lehrpersonen eine
Weiterbildungspflicht von mindestens 12 Tagen innerhalb von vier Jahren.
Diese Pflicht kann im Rahmen der Kurse der kantonalen Weiterbildung absolviert werden, welche grundsätzlich kostenlos sind. Sie kann auch an
anderen Kursen erfüllt werden, an die der Kanton Beiträge gemäss § 17 und
18 entrichtet.
3 … *
4 Der individuelle Besuch von Fachveranstaltungen, Vorträgen, die Mitarbeit
an Schulentwicklungsprojekten und die Leitung von Kursen können auf Antrag hin vom Schulinspektorat an die Weiterbildungspflicht angerechnet werden.
3 Angebote

## § 6 {#par_6}

Grundsatz
1 Das Erziehungsdepartement bietet jährlich ein Weiterbildungsprogramm
an.
2 Der Erziehungsrat kann Inhalte für das Weiterbildungsprogramm vorgeben.
Den Schulbehörden bzw. Schulleitungen und den Stufenvertretungen resp.
der Geschäftsleitung steht ein Vorschlagsrecht zu. *
3 Bei der Auswahl der Inhalte für das Weiterbildungsprogramm ist den verschiedenen Anliegen angemessen Rechnung zu tragen.

## § 7 {#par_7}

Weiterbildungsarten
1 Im Wesentlichen umfasst das Angebot des Erziehungsdepartements:
a) Kurse zur individuellen Weiterbildung
b) schulinterne Lehrerweiterbildung
c) Veranstaltungen im Rahmen der Berufseinführung
Kanton Schaffhausen 410.413
d) Intensivweiterbildung gemäss entsprechender Verordnung1)
e) Weiterbildung für Kursleiterinnen und -leiter
4 Organisation

## § 8 {#par_8}

Organe
1 Die Organe der Lehrerweiterbildung sind:
a) die Weiterbildungskommission
b) * das Prorektorat Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule

## § 9 Schaffhausen {#par_9}

Zusammensetzung der Weiterbildungskommission
1 Die Weiterbildungskommission setzt sich wie folgt zusammen:
a) * der Prorektor bzw. die Prorektorin Weiterbildung der Pädagogischen
Hochschule Schaffhausen
b) je ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Schulinspektorats, der
Grundausbildung und der Informatik
c) * je ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Kindergartens, der Sonderklassen und der Schaffhauser Sonderschulen, des handwerklichen
Gestaltens sowie des Konsums und Haushalts
d) je zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen der Primar- und Orientierungsschule
2 Bei wesentlichen Änderungen der Weiterbildung kann eine Vertretung des
Vereins der Lehrerinnen und Lehrer Schaffhausen (LSH) eingeladen werden.
3 Der Prorektor bzw. die Prorektorin Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen präsidiert die Weiterbildungskommission. Diese konstituiert sich im Übrigen selbst. *

## § 10 {#par_10}

Aufgaben der Weiterbildungskommission
1 Die Weiterbildungskommission beschliesst das jährliche Weiterbildungsprogramm, entscheidet über die Durchführung von Kursen und ordnet deren
Evaluation an.
1) SHR 410.407.
410.413 Kanton Schaffhausen

## § 11 {#par_11}

Aufgaben des Präsidenten bzw. der Präsidentin
1 Der Prorektor bzw. die Prorektorin Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen organisiert das Weiterbildungswesen und erbringt die
erforderlichen Dienstleistungen. *
2 Es obliegen ihm bzw. ihr dabei insbesondere folgende Aufgaben:
a) Planen, Organisieren und Evaluieren der Weiterbildungsveranstaltungen
b) Erstellen des Weiterbildungsprogramms
c) Beratung der Lehrpersonen in Weiterbildungsfragen
d) * Beratung der Schulbehörden bzw. Schulleitungen und der Geschäftsleitung im Bereich der schulinternen Weiterbildung
e) Unterstützung der Weiterbildung von Kursleiterinnen und -leitern
f) * Koordination der Weiterbildung mit der Pädagogischen Hochschule
Zürich sowie mit den Kantonen
g) Mitarbeit in den interkantonalen Weiterbildungsgremien
h) Antrag an das Erziehungsdepartement zur Festlegung der Kursleiterhonoraransätze
i) Festlegen der Kursgelder bei kostenintensiven Kursen (§ 15 Abs. 2)
j) Bewilligung von auswärtigen Kursbesuchen und Entscheid über deren Entschädigung (§§ 17 und 18)
k) Festlegen der Umtriebsentschädigung bei Kursabmeldungen (§ 15
Abs. 3)

## § 12 l) Entscheid über die Zulassung weiterer Personen (§ 12 Abs. 2) {#par_12}

Weitere Zulassung zu Kursen
1 Nebst den Lehrpersonen im Sinne des Schulgesetzes sind zur Teilnahme
an Weiterbildungskursen gemäss § 7 lit. a zugelassen, sofern es die Platzzahl zulässt:
a) Lehrpersonen an Privat- und Musikschulen im Kanton Schaffhausen
b) Personen, deren Aufgabenbereich einen engen Zusammenhang mit
dem Schulwesen aufweist
2 Weitere interessierte Personen können gegen Entrichtung einer Kursgebühr zugelassen werden.

## § 13 {#par_13}

Kurstermine
1 Die Kurse und Veranstaltungen sind nach Möglichkeit ausserhalb der Unterrichtszeit durchzuführen.
Kanton Schaffhausen 410.413
5 Finanzierung

## § 14 {#par_14}

Angeordnete Weiterbildung
1 Die Kosten für angeordnete Weiterbildungen werden vom Kanton getragen. *
2 Für innerhalb des Kantons durchgeführte Kurse werden keine Spesenentschädigungen entrichtet. *

## § 15 {#par_15}

Kurse der kantonalen Lehrerweiterbildung
1 Kurse der kantonalen Lehrerweiterbildung sind grundsätzlich kostenlos.
Hiervon ausgenommen sind die Reise- und Verpflegungskosten.
2 Bei besonders kostenintensiven Kursen kann eine teilweise Kostenbeteiligung verlangt werden.
3 Angemeldete haben bei Abmeldung nach erfolgter Kurseinladung eine
angemessene Umtriebsentschädigung zu entrichten.
4 Bei unentschuldigtem Fernbleiben von einem Kurs werden die vollen
Kosten erhoben.

## § 16 {#par_16}

Schulinterne Weiterbildung
1 An die schulinterne Weiterbildung kann der Kanton die Hälfte der Kurskosten entrichten (vgl. Art. 88 Abs. 2 Schulgesetz).

## § 17 {#par_17}

Kurse anderer Lehrerweiterbildungsinstitutionen
1 Lehrpersonen an den Kindergärten, Primar- und Orientierungsschulen des
Kantons Schaffhausen mit einem Pensum von mindestens 8 Wochenlektionen haben beim Besuch von Kursen anderer offizieller Lehrerweiterbildungsinstitutionen Anspruch auf folgende Entschädigung: *
a) * sieben Zehntel des Kursgeldes
b) die Hälfte der Kosten für die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln
2. Klasse
c) bei eintägigen Kursen ein Taggeld von Fr. 25.00
d) bei mehrtägigen Kursen mit auswärtiger Übernachtung ein Taggeld
von Fr. 70.00
e) bei mehrtägigen Kursen ohne auswärtige Übernachtung ein Taggeld
von Fr. 25.00
410.413 Kanton Schaffhausen
2 Lehrpersonen, die weniger als 8 Wochenlektionen unterrichten, werden anteilsmässig entschädigt.
3 Der Kursbesuch bedarf der Zustimmung der zuständigen Schulbehörde
bzw. Schulleitung resp. der Geschäftsleitung und der Bewilligung des Prorektors bzw. der Prorektorin Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule
Schaffhausen. *
4 Die Übernahme von Stellvertretungskosten bedarf der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Schulbehörde bzw. Schulleitung und der Dienststelle
Primar- und Sekundarstufe I des Erziehungsdepartements (Dienststelle) resp. der Geschäftsleitung. *

## § 18 {#par_18}

Weitere Kurse
1 An Lehrpersonen an den Kindergärten, Primar- und Orientierungsschulen
des Kantons Schaffhausen mit einem Pensum von mindestens 8 Wochenlektionen können beim Besuch anderer Kurse, die einen direkten Bezug zur
Schularbeit und zur eigenen Schulstufe aufweisen, folgende Entschädigungen entrichtet werden: *
a) ein Drittel des Kursgeldes
b) ein Drittel der Kosten für die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln
2. Klasse
c) bei eintägigen Kursen ein Taggeld von Fr. 20.00
d) bei mehrtägigen Kursen mit auswärtiger Übernachtung ein Taggeld
von Fr. 50.00
e) bei mehrtägigen Kursen ohne auswärtige Übernachtung ein Taggeld
von Fr. 20.00
2 Lehrpersonen, die weniger als 8 Wochenlektionen unterrichten, werden anteilsmässig entschädigt.
3 Das Erziehungsdepartement setzt den jeweiligen Gesamtbetrag fest.
4 Der Kursbesuch bedarf der Zustimmung der zuständigen Schulbehörde
bzw. Schulleitung resp. der Geschäftsleitung und der Bewilligung des Prorektors bzw. der Prorektorin Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule
Schaffhausen. *
5 Die Übernahme von Stellvertretungskosten bedarf der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Schulbehörde bzw. Schulleitung und der Dienststelle
resp. der Geschäftsleitung. *
Kanton Schaffhausen 410.413
§ 18a * Bezahlter Urlaub
1 Für Kurse gemäss den §§ 17 f. dieser Verordnung kann ein bezahlter, lektionenweise bezogener Urlaub im Umfang von einer Jahreslektion pro 15
ECTS und maximal sechs Jahreslektionen gewährt werden. Die Voraussetzungen dafür sind kumulativ:
a) eine unbefristete Anstellung als Lehrperson im Kanton Schaffhausen
b) eine Lehrtätigkeit im Kanton Schaffhausen seit mindestens zwei
Jahren
c) ein konferenzpflichtiges Pensum während der gesamten Kurszeit
2 Zwecks Gewährung von bezahltem Urlaub stehen der Primar- und Sekundarstufe I insgesamt jährlich 60 Jahreslektionen und den Schaffhausen
Sonderschulen insgesamt jährlich sechs Jahreslektionen zur Verfügung. Die
Zuteilung erfolgt auf Gesuch der Schulbehörde bzw. Schulleitung durch die
Dienststelle resp. durch die Geschäftsleitung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf bezahlten Urlaub.
§ 19 * …
6 Schlussbestimmungen

## § 20 {#par_20}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2) Amtsblatt 2001, S. 993.
410.413 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.06.2001 01.08.2001 Erlass Erstfassung Abl. 2001, S. 993
08.07.2003 01.08.2003 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 2003, S. 1028
08.07.2003 01.08.2003 § 8 Abs. 1, b) geändert Abl. 2003, S. 1028
08.07.2003 01.08.2003 § 9 Abs. 1, a) geändert Abl. 2003, S. 1028
08.07.2003 01.08.2003 § 9 Abs. 3 geändert Abl. 2003, S. 1028
08.07.2003 01.08.2003 § 11 Abs. 1 geändert Abl. 2003, S. 1028
08.07.2003 01.08.2003 § 11 Abs. 2, f) geändert Abl. 2003, S. 1028
25.10.2005 01.11.2005 Ingress geändert Abl. 2005, S. 1449
25.10.2005 01.11.2005 § 9 Abs. 1, c) geändert Abl. 2005, S. 1449
25.10.2005 01.11.2005 § 17 Abs. 1 geändert Abl. 2005, S. 1449
25.10.2005 01.11.2005 § 18 Abs. 1 geändert Abl. 2005, S. 1449
25.10.2005 01.11.2005 § 19 aufgehoben Abl. 2005, S. 1449
22.05.2012 01.08.2013 § 17 Abs. 1, a) geändert Abl. 2012, S. 775
20.06.2017 01.08.2017 § 4 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 1018
20.06.2017 01.08.2017 § 6 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 1018
20.06.2017 01.08.2017 § 11 Abs. 2, d) geändert Abl. 2017, S. 1018
20.06.2017 01.08.2017 § 17 Abs. 3 geändert Abl. 2017, S. 1018
20.06.2017 01.08.2017 § 18 Abs. 4 geändert Abl. 2017, S. 1018
04.06.2024 01.08.2024 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 04.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 1 Abs. 2 aufgehoben Abl. 04.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 2 aufgehoben Abl. 04.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 4 Abs. 1 aufgehoben Abl. 04.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 4 Abs. 2 geändert Abl. 04.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 5 Abs. 3 aufgehoben Abl. 04.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 14 Abs. 1 geändert Abl. 04.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 14 Abs. 2 geändert Abl. 04.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 17 Abs. 4 eingefügt Abl. 04.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 18 Abs. 5 eingefügt Abl. 04.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 18a eingefügt Abl. 04.06.2024, S. 9
Kanton Schaffhausen 410.413
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.06.2001 01.08.2001 Erstfassung Abl. 2001, S. 993
Ingress 25.10.2005 01.11.2005 geändert Abl. 2005, S. 1449
§ 1 Abs. 1 08.07.2003 01.08.2003 geändert Abl. 2003, S. 1028
§ 1 Abs. 1 04.06.2024 01.08.2024 geändert Abl. 04.06.2024, S. 9
§ 1 Abs. 2 04.06.2024 01.08.2024 aufgehoben Abl. 04.06.2024, S. 9
§ 2 04.06.2024 01.08.2024 aufgehoben Abl. 04.06.2024, S. 9
§ 4 Abs. 1 04.06.2024 01.08.2024 aufgehoben Abl. 04.06.2024, S. 9
§ 4 Abs. 2 20.06.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1018
§ 4 Abs. 2 04.06.2024 01.08.2024 geändert Abl. 04.06.2024, S. 9
§ 5 Abs. 3 04.06.2024 01.08.2024 aufgehoben Abl. 04.06.2024, S. 9
§ 6 Abs. 2 20.06.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1018
§ 8 Abs. 1, b) 08.07.2003 01.08.2003 geändert Abl. 2003, S. 1028
§ 9 Abs. 1, a) 08.07.2003 01.08.2003 geändert Abl. 2003, S. 1028
§ 9 Abs. 1, c) 25.10.2005 01.11.2005 geändert Abl. 2005, S. 1449
§ 9 Abs. 3 08.07.2003 01.08.2003 geändert Abl. 2003, S. 1028
§ 11 Abs. 1 08.07.2003 01.08.2003 geändert Abl. 2003, S. 1028
§ 11 Abs. 2, d) 20.06.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1018
§ 11 Abs. 2, f) 08.07.2003 01.08.2003 geändert Abl. 2003, S. 1028
§ 14 Abs. 1 04.06.2024 01.08.2024 geändert Abl. 04.06.2024, S. 9
§ 14 Abs. 2 04.06.2024 01.08.2024 geändert Abl. 04.06.2024, S. 9
§ 17 Abs. 1 25.10.2005 01.11.2005 geändert Abl. 2005, S. 1449
§ 17 Abs. 1, a) 22.05.2012 01.08.2013 geändert Abl. 2012, S. 775
§ 17 Abs. 3 20.06.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1018
§ 17 Abs. 4 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 04.06.2024, S. 9
§ 18 Abs. 1 25.10.2005 01.11.2005 geändert Abl. 2005, S. 1449
§ 18 Abs. 4 20.06.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1018
§ 18 Abs. 5 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 04.06.2024, S. 9
§ 18a 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 04.06.2024, S. 9
§ 19 25.10.2005 01.11.2005 aufgehoben Abl. 2005, S. 1449
