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title: "Spitalgesetz"
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provisions: 3
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# Spitalgesetz

## § 1 gestützt auf § 63 Absatz 1, § 80 Absatz 3, § 110 Absatz 3 und {#par_1}

Absätze 2
und 4 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 19841),
beschliesst:2)
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt:
a. * …
b. den Betrieb der kantonalen Spitäler und der Kantonalen Psychiatrischen
Dienste als öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 … *

## § 2 {#par_2}

Massnahmen
1 Der Kanton erfüllt seine Aufgabe durch:
a. * …
b. * …
c. den Betrieb kantonaler Spitäler der Akutmedizin und der Psychiatrie sowie des Universitäts-Kinderspitals beider Basel;
d. * …
e. * …
2 … *
2 … *
§ 3 * …
1) GS 29.276, SGS 100
2) in der Volksabstimmung vom 11. März 2012 angenommen.
2 930
§ 4 * …
§ 5 * …
§ 6 * …
§ 7 * …
3 Kantonale Spitäler
3.1 Allgemeines
§ 8 Rechtsform
1 Die kantonalen Spitäler «Kantonsspital Bruderholz», «Kantonsspital Liestal»
und «Kantonsspital Laufen» werden in einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit
Namen «Kantonsspital Baselland» (im Folgenden Unternehmen genannt) mit
eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Liestal zusammengefasst.
2 Die Kantonalen Psychiatrischen Dienste sind eine öffentlich-rechtliche Anstalt
mit Namen «Psychiatrie Baselland» (im Folgenden Unternehmen genannt) mit
eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Liestal.
§ 9 Aufgaben
1 Die Unternehmen erfüllen den ihnen in der Spitalliste zugewiesenen Leistungsauftrag.
2 Sie erbringen unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Auftragserteilung
gemeinwirtschaftliche Leistungen und andere besondere Leistungen.
3 Sie tragen im Rahmen von Leistungsvereinbarungen mit Hochschulen zur
universitären Lehre und Forschung bei.
§ 10 Unternehmerische Tätigkeit
1 Die Unternehmen sind in ihrer unternehmerischen Tätigkeit frei, soweit damit
die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die Erfüllung der Aufgaben
gemäss § 9, Absätze 1 und 2, nicht beeinträchtigt werden.
2 Sie können Leistungen für Dritte erbringen, mit Dritten zusammenarbeiten
und gemeinsame Dienstleistungsbetriebe führen, einzelne Betriebsbereiche in
rechtlich eigenständige Einheiten überführen sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen.
3 930
3 Die Überführung einzelner Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten und die Beteiligung an anderen Unternehmen bedürfen der Genehmigung
des Regierungsrates.
3.2 Personal
§ 11 Anstellungsverhältnisse
1 Die Verwaltungsräte der beiden Unternehmen schliessen im gegenseitigen
Einvernehmen und im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände einen gemeinsamen Gesamtarbeitsvertrag
(GAV) ab.
§ 12 Berufliche Vorsorge
1 Zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge ihres Personals schliessen sich
die Unternehmen der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) an. Die
Vorsorgeordnung für das Personal entspricht derjenigen, die für das basellandschaftliche Staatspersonal gilt.
2 Die Einzelheiten sind in den Anschlussverträgen zwischen den Unternehmen
und der BLPK geregelt.
3 Die Unterzeichnung der Anschlussverträge durch die Unternehmen bedarf
der Bewilligung durch den Regierungsrat.
4 Die bestehenden Rentnerinnen und Rentner der Unternehmen werden ebenfalls in die Anschlussverträge übernommen;
5 Bis zum In-Kraft-Treten des revidierten Dekretes über die berufliche Vorsorge
durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK Dekret)3) bleibt der
Kanton für die Ausfinanzierung der auf die Mitarbeitenden entfallenden Deckungslücke verantwortlich. Das Verhandlungsmandat im Rahmen der Sanierung der Basellandschaftlichen Pensionskasse liegt beim Kanton.
3.3 Eigentumsverhältnisse
§ 13 Eigentumsverhältnisse
1 Der Kanton errichtet zugunsten der Unternehmen selbständige und dauernde
Baurechte an allen Grundstücken, auf welchen Spitalbauten und dem Betrieb
der Unternehmen dienende Bauten und Infrastruktureinrichtungen, wie Wege,
Parkplätze, Ver- und Entsorgungsanlagen, Heizzentralen und ähnliches, bestehen.
2 Die Baurechte sind zu verzinsen.
3) SGS 834.2
4 930
3 Der Kanton überträgt den Unternehmen das Eigentum an den Spitalbauten
und an den dem Betrieb der Unternehmen dienenden Bauten und Infrastruktureinrichtungen gemäss Absatz 1.
4 Die Eigentumsübertragung erfolgt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
3.4 Finanzen
§ 14 Kapitalausstattung
1 Der Kanton überträgt den Unternehmen das Eigentum an sämtlichen Betriebseinrichtungen und den restlichen Bilanzpositionen (Aktiven abzüglich
Passiven) als Sacheinlage.
2 Der Kanton überträgt den Unternehmen das Eigentum an den Spitalbauten
und an den dem Betrieb der Unternehmen dienenden Bauten und Infrastruktureinrichtungen zum Bilanzwert der Staatsbilanz per Ende 2011 gegen
Gewährung von rückzahlbaren Darlehen.
3 Der Kanton kann den Unternehmen verzinsliche und rückzahlbare Darlehen
gewähren.
§ 15 Finanzierung
1 Die Unternehmen finanzieren ihre Aufwendungen insbesondere durch:
a. Einnahmen aus der Leistungserstellung;
b. Eigenleistungen;
c. Zinserträge;
d. Eigenkapital;
e. Fremdkapital.
2 Die Unternehmen können Fremdkapital aufnehmen.
§ 16 Verwendung des Jahresergebnisses
1 Jahresgewinne werden zur Bildung von Eigenkapital verwendet.
2 Jahresverluste sind durch Eigenkapital zu decken.
3 Sofern Jahresverluste nicht durch Eigenkapital gedeckt werden können, sind
sie durch Vortrag auf die neue Rechnung auszugleichen.
§ 17 Rechnungswesen und Controlling
1 Die Unternehmen führen die Rechnung nach einem allgemein anerkannten
Rechnungslegungsstandard, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.
2 Die Unternehmen führen die Betriebsrechnung nach den Vorgaben des KVG
und dessen Ausführungsbestimmungen.
5 930
3 Das Controlling richtet sich nach der Verordnung vom 2. Juni 20094) über das
Controlling der Beteiligungen.
3.5 Steuern
§ 18 Steuerbefreiung
1 Die Unternehmen sind von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.
4 Organisation
4.1 Kantonale Behörden
§ 19 Landrat
1 Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Unternehmen aus.
2 Er beschliesst:
a. Änderungen im Grundkapital;
b. die Betriebsstandorte;
c. die Kredite für gemeinwirtschaftliche Leistungen;
d. die Kredite für andere besondere Leistungen.
3 Er nimmt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht zur Kenntnis. *
4 Er nimmt die Spitalliste zur Kenntnis.
§ 20 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Unternehmen aus.
2 Der Regierungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Er legt den Rechnungsstandard fest;
b. er beantragt dem Landrat das Grundkapital;
c. er beantragt dem Landrat die Bewilligung von Krediten für gemeinwirtschaftliche und andere besondere Leistungen, die die Unternehmen im
Auftrag des Kantons erfüllen;
d. * er genehmigt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht;
e. er wählt die Verwaltungsräte der Unternehmen und deren Präsidien;
f. er bestimmt die Eigentümerstrategie der Unternehmen;
g. er genehmigt die Überführung einzelner Betriebsbereiche in rechtlich
eigenständige Einheiten und die Beteiligung an anderen Unternehmen.
4) GS 36.1108, SGS 314.51
6 930
§ 21 Revisionsstelle
1 Revisionsstelle ist die Kantonale Finanzkontrolle Basel-Landschaft.
2 Die Revisionsstelle prüft, ob:
a. die Jahresrechnung der Unternehmen den gesetzlichen Vorschriften, den
Statuten und dem gewählten Regelwerk der Unternehmen entspricht;
b. der Antrag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;
c. ein internes Kontrollsystem existiert.
3 Die Revisionsstelle berücksichtigt bei der Durchführung und bei der Festlegung des Umfangs der Prüfung das interne Kontrollsystem.
4 Die Geschäftsführung des Verwaltungsrates ist nicht Gegenstand der Prüfung
durch die Revisionsstelle.
5 Die Revisionsstelle erstattet den Verwaltungsräten sowie dem Regierungsrat
Bericht.
4.2 Organe der Unternehmen
§ 22 Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Er legt die Unternehmensstrategie im Rahmen der vom Regierungsrat
bestimmten Eigentümerstrategie und der Leistungsaufträge fest;
b. er beschliesst den Finanzplan und das Unternehmensbudget;
c. er erlässt die notwendigen Reglemente, insbesondere das Patientenreglement, das Finanzreglement und das Tarifreglement;
d. er erlässt ein Statut, das insbesondere die Leitungsstrukturen des Unternehmens festlegt;
e. er ernennt den Vorsitzenden der Geschäftsleitung und übt die Aufsicht
über diesen aus;
f. er unterbreitet dem Regierungsrat die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht zuhanden des Landrates;
g. er beantragt dem Regierungsrat die Überführung einzelner Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten und die Beteiligung an anderen
Unternehmen;
h. er sorgt für ein dem Unternehmen angepasstes internes Kontrollsystem
und Risikomanagement;
i. er erstattet der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Rahmen
des Controllings Bericht.
7 930
§ 23 Zusammensetzung
1 Der Verwaltungsrat eines Unternehmens besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern.
2 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen wirtschaftliche Zusammenhänge
kennen, unternehmerisch denken und über spezifische Kenntnisse des Gesundheitswesens oder andere für die Unternehmen wichtige Kompetenzen verfügen.
3 Die Amtsperiode dauert 4 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
4 Die Mitglieder können während der Amtsperiode abberufen werden.
5 Die Vorsitzenden der Geschäftsleitungen der Unternehmen sind in den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme und Antragsrecht vertreten.
§ 24 Vorsitz der Geschäftsleitung
1 Jedes Unternehmen verfügt über eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden
der Geschäftsleitung.
2 Er oder sie besorgt die Geschäftsführung nach Massgabe des Statuts und
nimmt alle Aufgaben wahr, die ihm oder ihr der Verwaltungsrat überträgt.
§ 25 Rechtspflege
1 Letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Organe der Unternehmen
können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) angefochten werden.
5 Übergangsbestimmungen
5.1 Personal
§ 26 Anstellungsverhältnisse
1 Die Unternehmen übernehmen das bisherige Personal der Kantonsspitäler
Bruderholz, Laufen und Liestal sowie der Kantonalen Psychiatrischen Dienste.
2 Die Unternehmen treten in die bestehenden Arbeitsverträge ein;
3 Solange kein Gesamtarbeitsvertrag im Sinne von § 11 dieses Gesetzes abgeschlossen ist, jedoch längstens bis 4 Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes,
richten sich die Anstellungsbedingungen inhaltlich nach der basellandschaftlichen Personalgesetzgebung.
8 930
§ 27 Privatärztliche Leistungserbringung
1 Für die privatärztliche Leistungserbringung gelten bis 12 Monate ab In-Kraft-
Treten dieses Gesetzes die §§ 10a und 10b des Spitalgesetzes vom 24. Juni
19765) weiter.
2 Nach Ablauf dieser Frist beschliessen die Verwaltungsräte über die privatärztliche Leistungserbringung sowie deren Vergütung.
5.2 Transferorganisation
§ 28 Übergang der Rechtsverhältnisse
1 Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes:
a. gehen die Rechte und Pflichten und die Rechtsverhältnisse der Kantonsspitäler Bruderholz, Laufen und Liestal an die öffentlich-rechtliche Anstalt
«Kantonsspital Baselland» über;
b. gehen die Rechte und Pflichten und die Rechtsverhältnisse der Kantonalen Psychiatrischen Dienste an die öffentlich-rechtliche Anstalt
«Psychiatrie Baselland» über;
c. gehen die zweckbestimmten Fonds und Legate der bisherigen Dienststellen der Kantonsspitäler Bruderholz, Laufen und Liestal sowie der Kantonalen Psychiatrischen Dienste an die öffentlich-rechtliche Anstalt «Kantonsspital Baselland» und die öffentlich-rechtliche Anstalt «Psychiatrie
Baselland» über.
5.3 Universitäts-Kinderspital beider Basel
§ 29 * …
6 Schlussbestimmungen

## § 3 {#par_3}

Änderung des Gesundheitsgesetzes
1 Das Gesundheitsgesetz vom 21. Februar 20086) wird wie folgt geändert: ...7)
5) GS 26.187, SGS 930
6) GS 36.808, SGS 901
7) GS 37.876
9 930
§ 31 Änderung des Finanzhaushaltsgesetzes
1 Das Finanzhaushaltsgesetz vom 18. Juni 19878) wird wie folgt geändert: ...9)
§ 32 Änderung des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB)
1 Das Gesetz vom 16. November 200610) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...11)
§ 33 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden:
a. Das Spitalgesetz vom 24. Juni 197612) mit Ausnahme der Paragraphen
15a bis 15f,
b. Das Spitaldekret vom 22. November 200113).
§ 34 In-Kraft-Treten
1 Der Regierungsrat beschliesst das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes14).
8) GS 29.492, SGS 310
9) GS 37.877
10) GS 36.153, SGS 211
11) GS 37.877
12) GS 26.187, SGS 930
13) GS 34.449, SGS 930.1
14) Vom Regierungsrat am 20. März 2012 rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.
10 930
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.11.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung GS 37.0867
19.09.2013 01.01.2013 § 29 aufgehoben GS 38.314
15.06.2017 01.01.2018 § 19 Abs. 3 geändert GS 2017.077
15.06.2017 01.01.2018 § 20 Abs. 2, Bst. d. geändert GS 2017.077
15.06.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.077
13.09.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 1, Bst. a. aufgehoben GS 2018.076
13.09.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 2 aufgehoben GS 2018.076
13.09.2018 01.01.2019 § 2 Abs. 1, Bst. a. aufgehoben GS 2018.076
13.09.2018 01.01.2019 § 2 Abs. 1, Bst. b. aufgehoben GS 2018.076
13.09.2018 01.01.2019 § 2 Abs. 1, Bst. d. aufgehoben GS 2018.076
13.09.2018 01.01.2019 § 2 Abs. 1, Bst. e. aufgehoben GS 2018.076
13.09.2018 01.01.2019 § 2 Abs. 2 aufgehoben GS 2018.076
13.09.2018 01.01.2019 Titel 2 aufgehoben GS 2018.076
13.09.2018 01.01.2019 § 3 aufgehoben GS 2018.076
13.09.2018 01.01.2019 § 4 aufgehoben GS 2018.076
13.09.2018 01.01.2019 § 5 aufgehoben GS 2018.076
13.09.2018 01.01.2019 § 6 aufgehoben GS 2018.076
13.09.2018 01.01.2019 § 7 aufgehoben GS 2018.076
13.09.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.076
11 930
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 17.11.2011 01.01.2012 Erstfassung GS 37.0867
§ 1 Abs. 1, Bst. a. 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 1 Abs. 2 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 2 Abs. 1, Bst. a. 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 2 Abs. 1, Bst. b. 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 2 Abs. 1, Bst. d. 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 2 Abs. 1, Bst. e. 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 2 Abs. 2 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
Titel 2 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 3 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 4 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 5 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 6 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 7 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 19 Abs. 3 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.077
§ 20 Abs. 2, Bst. d. 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.077
§ 29 19.09.2013 01.01.2013 aufgehoben GS 38.314
Anhang 1 15.06.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.077
Anhang 1 13.09.2018 01.01.2019 Inhalt geändert GS 2018.076
Erlasstitel Spitalgesetz
SGS-Nr. 930
GS-Nr. 37.867
Erlassdatum 17.November 2011
in Kraft seit 1. Januar 2012
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
13.09.2018 $ $ LRV 2018-215
13.09.2018 2018.076 01.01.2019 LRV 2018-214
15.06.2017 2017.077 01.01.2018 LRV 2016-212
19.09.2013 38.314 01.01.2013 wg. Kinderspitalvertrag
rückwirkend in Kraft gesetzt
Mit diesem Gesetz aufgehoben wurden:
1.
Erlasstitel Spitalgesetz
SGS-Nr. 930
GS-Nr. 26.187
Erlassdatum 24. Juni 1976
Dauer In Kraft ab 1. Januar 1977;
aufgehoben rückwirkend auf 1. Januar 2012
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
12.03.2009 37.85 01.01.2011 mit EG StPO
21.04.2009 36.1101 21.04.2009 § 19a aufgehoben durch Entscheid
des Bundesgerichts
21.02.2008 36.831 01.01.2009 LRV 2007-151
12.12.2007 36.530 01.01.2008
20.10.2005 35.840 01.01.2006 LRV 2004-164
11.12.2002 34.1057 01.07.2003 LRV 2002-136
07.02.2002 34.512 01.01.2003 LRV 1999-182
22.11.2001 34.445 01.04.2002 LRV 2000-193
22.02.2001 34.214 01.04.2002 LRV 2000-090
11.06.1998 33.268 01.01.1999 LRV 1998-035
25.09.1997 32.1029 01.04.1998 LRV 1996-177
25.03.1996 32.477 01.01.1996 Traktandum 5; LRV 1995-192
2.
Erlasstitel Spitaldekret
SGS-Nr. 930.1
GS-Nr. 34.449
Erlassdatum 22. November 2001 (LRV 2000-193)
In Kraft seit 1. April 2002;
aufgehoben rückwirkend auf 1. Januar 2012
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
12.03.2009 37.85 01.01.2011 mit EG StPO
